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BAV - Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V.

lobbyregister / register_entry 17.02.2022 · Original ↗

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BAV - Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Durch die Ausarbeitung und Übermittlung von Stellungnahmen, Positionspapieren und direkten Anschreiben sucht der Verband den Kontakt zu politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern – insbesondere zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages, Bundesministerien sowie Fachbehörden auf Bundes- und Landesebene. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige, ressourcenschonende, praxisnahe und rechtssichere stoffliche und energetische Verwertung von Altholz mitzugestalten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Förderung einheitlicher Qualitätsstandards, die Weiterentwicklung gesetzlicher Vorgaben im Bereich der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Klimapolitik sowie die Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Realitäten der Branche. Der Verband bringt sich aktiv in Konsultationen und Gesetzgebungsverfahren ein und beteiligt sich an Anhörungen. Darüber hinaus organisiert er Fach- und Dialogveranstaltungen, zu denen auch Mitglieder des Deutschen Bundestages und anderer politischer Gremien eingeladen werden, um den Austausch zu fördern und über die Positionen des Verbandes zu informieren. Interessenbereiche: Sonstige Interessenbereiche; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; EU-Gesetzgebung; Klimaschutz; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Umwelt" Regelungsvorhaben: - Sicherheitszuschlag für Stromerzeugungsanlagen auf Altholzbasis im StromPBG (neu): Unser Anliegen bezieht sich auf Paragraf 16 Absatz 5 des StromPBG (neu). Wir möchten betonen, dass für Stromerzeugungsanlagen auf Altholzbasis der Sicherheitszuschlag gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 bei 7 Cent pro Kilowattstunde liegt. Fossile Brennstoffe sind in dem notwendigen Umfang als Altholz anzusehen (Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung). Wir bitten um Berücksichtigung dieser wichtigen Präzisierung und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung. - Nachregelung von Abfallschlüsselnummern für den Altholzbereich: Wir haben uns dafür eingesetzt, dass ungeregelte Abfallschlüsselnummern, die den Altholzbereich betreffen, gemäß den Vorgaben der Altholzverordnung nachgeregelt werden. - Kein Wegfall der Stromsteuerbefreiung für Anlagen zur energetischen Verwertung Altholz: Die Stellungnahme fand im Rahmen einer Verbändeanhörung statt. Die Mitglieder des BAV e.V. sind für die Verwertung von rund 80% des nationalen jährlichen Altholzaufkommens verantwortlich. Zu ihnen zählen zahlreiche Betriebe, die Altholz energetisch verwerten und somit einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten, indem sie die Biomasse Altholz nachhaltig nutzen. Im Namen des BAV e.V. haben wir unsere Bedenken zum vorliegenden Referentenentwurf zum Ausdruck gebracht. Der vorgelegte Entwurf sah Änderungen vor, die insbesondere den Wegfall der Stromsteuerbefreiung für Anlagen zur energetischen Verwertung Altholz betrafen. - Novellierung der Verordnung über die Bewirtschaftung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV): Die Altholzverordnung ist ein zentrales Regelwerk für unsere Branche. Wir setzen uns für eine Novellierung der Altholzverordnung in der kommenden Wahlperiode ein, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Altholzaufbereiter und -verwerter zu sichern. - Keine vorzeitige Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den europäischen Emissionshandel (kein Alleingang Deutschlands): Der Emissionshandel ist ein zentrales Instrument des Klimaschutzes. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wettbewerbsverzerrungen oder unnötigen Mehrbelastungen entstehen. Nationale Regelungen zur Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel sollten erst nach Vorliegen der EU-Prüfberichte erfolgen. - Keine vorzeitige Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den europäischen Emissionshandel (kein Alleingang Deutschlands): Der Emissionshandel ist ein zentrales Instrument des Klimaschutzes. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wettbewerbsverzerrungen oder unnötigen Mehrbelastungen entstehen. Wir setzen uns für eine differenzierte Betrachtung der CO2-Bepreisung im Bereich der energetischen Altholzverwertung ein. - Keine Korridorphase im nationalen Emissionshandel: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden seit dem Jahr 2021 fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dieser CO2-Preis ist für die Jahre 2021 bis 2025 gesetzlich festgelegt, während er für Brennstoffemissionen des Jahres 2026 im Wege eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Preiskorridors zu bestimmen ist. Zur Umsetzung wird die Brennstoffemissionsverordnung (BEHV) benötigt. Wir sprechen uns mit der Stellungnahme gegen die Einführung eines vorgegebenen Preiskorridors für das Jahr 2026 aus. - Anerkennung der EfB-Zertifizierung im Rahmen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverodnung (BioSt-NachV): Die Bundesregierung betreibt gegenwärtig ein Verordnungsverfahren zum Erlass einer Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Die Änderung der Nachhaltigkeitsverordnungen dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 (RED III) im Bereich der Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und von Biokraftstoffen, wobei die europäischen Vorgaben 1:1 umgesetzt werden. - Verfahren zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028: Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 21, 21a EnWG das Verfahren zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV in den Jahren 2026-2028 eröffnet. - Begriffliche Klarstellungen und Anerkennung der EfB-Zertifizierung im Rahmen der EHV 2030: Nachdem am 6. März 2025 das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in Kraft getreten ist, sind nunmehr auf Grundlage dieser TEHG-Novelle noch ausgestaltende Regelungen für den Vollzug des novellierten TEHG erforderlich. Diese werden durch eine Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt. Der BAV setzt sich für eine geprüfte, aber nicht neu erfundene Nachweisführung ein, die die energetische Altholzverwertung als Bestandteil der Kreislaufwirtschaft stärkt und zugleich einen verhältnismäßigen Vollzug des Emissionshandels ermöglicht. - Keine Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den europäischen Emissionshandel: Die Abfallverbrennung soll in den europäischen Emissionshandel einbezogen werden. Wir sehen dies als Altholzverband kritisch. - Interessenvertretung zur Ausgestaltung der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere zur Altholzaufbereitung und -verwertung: Das Regelungsvorhaben zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zielt darauf ab, Abfallvermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung zu stärken sowie die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen zur Förderung der Wiederverwendung gebrauchstauglicher Gegenstände und zur Weiterentwicklung der Produktverantwortung. Zudem sollen Risiken für Menschen, Umwelt und Abfallbehandlungsanlagen, etwa durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien, stärker berücksichtigt und entsprechende Verantwortlichkeiten klarer geregelt werden.

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