polradar

Schriftliche Frage 69 von Marcel Queckemeyer (AfD): Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei elektronisch geführten Gerichtsakten sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte die ordnungsge…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 69 von Marcel Queckemeyer (AfD): Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei elektronisch geführten Gerichtsakten sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte die ordnungsge… Frage 69 (Marcel Queckemeyer, AfD): Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei elektronisch geführten Gerichtsakten sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte die ordnungsgemäße Unterzeichnung gerichtlicher Entscheidungen gemäß §§ 130b und 315 der Zivilprozessordnung, insbesondere die Authentizität und Gültigkeit qualifizierter elektronischer Signaturen, überprüfen können, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 28. Oktober 2026: Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Das geltende Verfahrensrecht gewährleistet, dass Verfahrensbeteiligte die ordnungsgemäße Unterzeichnung von elektronisch abgefassten gerichtlichen Entscheidungen überprüfen können. Soweit gerichtliche Entscheidungen einer Unterschrift der verantwortenden Personen bedürfen, wird diese durch deren qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt, § 130d der Zivilprozessordnung (ZPO). Elektronische gerichtliche Entscheidungen, nebst der dazu angebrachten qualifizierten elektronischen Signaturen, werden in der E-Akte abgelegt. Wird die elektronische gerichtliche Entscheidung den Verfahrensbeteiligten elektronisch gemäß § 169 Absatz 5 Nummer 1 ZPO zugestellt, so erhalten die Verfahrensbeteiligten das elektronische Original einschließlich der angebrachten qualifizierten elektronischen Signaturen. Mit der Übersendung wird automatisiert ein sogenannter Prüfvermerk erstellt, der das Ergebnis der Signaturprüfung enthält. Die Signaturprüfung ist auf diese Weise für den Empfänger nachvollziehbar und dokumentiert. Im Falle der Papierzustellung einer elektronischen gerichtlichen Entscheidung wird von der Entscheidung ein Ausdruck erstellt, der gemäß § 169 Absatz 3 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beglaubigen ist. Mit der Beglaubigung wird die Übereinstimmung des elektronischen Originals mit dem Ausdruck bestätigt. Das elektronische Original der Entscheidung nebst der zugehörigen Signaturdateien kann auch im Wege der Einsicht in die E-Akte unmittelbar nachgeprüft werden.

Relationen