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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 21/3737 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3737 21. Wahlperiode 21.01.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung A. Problem und Ziel Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern. Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen. Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden. Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden. Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden. Bei § 851c Absatz 2 Satz 2 ZPO bestehen Unklarheiten hinsichtlich der erstmaligen Anpassung der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge an die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze. Die geltende Regelung des § 69 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Die Erhöhung der Pfändungs-, der Wegnahme- und der Verwertungsgebühr im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109) ist bisher in der Abgabenordnung (AO) noch nicht nachvollzogen worden, so dass es zu einer unüblichen Abweichung der Gebühren kommt. Die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung, wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausdrücklich ausgenommen ist, lief am 30. September 2025 aus. Damit die Formulare von Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausüben, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) weiterhin nicht genutzt werden müssen, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung. Zudem bestehen noch Hindernisse im Hinblick auf ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei diesem Vollstreckungsweg, die durch diesen Entwurf ausgeräumt werden sollen. Der Entwurf soll zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige Institutionen aufzubauen. B. Lösung Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke diese als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. In den §§ 754, 755, 757 und 802a der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreicht, sofern er diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags noch zugrunde legen darf. In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden. Bisher regelt § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre Vollmacht nachzuweisen haben. In dem neuen § 752a ZPO-E wird nunmehr wie bisher geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung allen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungs- oder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssen. In § 753a ZPO-E wird nunmehr nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht versichert werden darf. Darüber hinaus werden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen Gerichtsordnungen als der ZPO sowie nach § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bevollmächtigt werden dürfen. Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen daneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einem durch das Vollstreckungsorgan unmittelbar veränderbaren Format vorzugeben. Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden. Als weitere, später in Kraft tretende, Änderung der ZPO sollen Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden. In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind. Des Weiteren sollen die Pfändungs-, die Wegnahme- und die Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO erhöht werden. Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane erfolgt, ermöglicht werden, zum anderen sollen die Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen. C. Alternativen Derzeit keine. Mittelfristig wird zur Behebung der Problematik hybrider Anträge und Aufträge allerdings eine solche digitale Lösung angestrebt, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Fälschungs- und Manipulationsschutz gewährleisten kann und das Verfahren vereinfacht. Eine solche Lösung wird voraussichtlich in der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung bestehen, zu der Vorarbeiten bereits begonnen haben. Bis zur Realisierung der notwendigen technischen Entwicklungen kann auf eine Übergangslösung nicht verzichtet werden. Diese wird voraussichtlich auch zumindest für eine gewisse Zeit für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage zuvor ausgestellter vollstreckbarer Ausfertigungen erforderlich sein. Im Hinblick auf die weiteren für die ZPO sowie das ZVG, die AO und das SGB X vorgeschlagenen Maßnahmen würde es ohne diese bei der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage bleiben. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für den Bund noch für die Länder einschließlich der Kommunen an. Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9 000 Euro geschätzt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen wird mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro gerechnet, wovon geschätzte 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Zudem ist aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO mit Mehreinnahmen bei den Ländern in Höhe von geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1 003 000 Euro. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung. Für die Länder einschließlich der Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 3 484 000 Euro jährlich. Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare nicht nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2 300 000 Euro (gesetzliche Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den Personalkosten, die insgesamt unter 100 000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen sind. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 21. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag“. b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen“. c) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“. 2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt: „§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn 1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und 2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird: a) das Urteil, Anlage 1 b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist. Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.“ 3. Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt: „§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern. (2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.“ 4. § 753 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 753„ Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt: (4) „ Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. (6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind: 1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1; 2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 sowie b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts. § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. (8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.“ 5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt: „§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. (2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden. § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden. § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag (1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber 1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“ 6. § 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, 2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und 3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.“ 7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt: „§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. (2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er 1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder 2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken. (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.“ 8. § 758a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.“ b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ 9. In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ durch die Angabe „Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ ersetzt. 10. § 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.“ 11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.“ 12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ 13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: „§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller 1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“ 14. § 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“ Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt: „§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung“. 2. Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt: „§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden.“ 3. § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln.“ Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95 Absatz 5“ ersetzt. 3. In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g“ durch die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3“ ersetzt. 4. In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5“ durch die Angabe „, 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4“ ersetzt. 5. In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3“ ersetzt. 6. In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.“ Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“ Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.“ Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.“ Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“ Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden.“ Artikel 11 Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,“. 2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt. Artikel 12 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.“ 2. Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“ Artikel 13 Änderung des Markengesetzes Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“ 2. Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“ Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt. 2. § 341 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“ durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt. Artikel 15 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 66 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland“ durch die Angabe „Land“ ersetzt. 2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) „ Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten: 1. die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers, 2. die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners, 3. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 4. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 5. die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und 6. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden. (6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten.“ Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (zur Frage der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher siehe die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort zu § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die vollstreckbare Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der vollstreckbaren Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern. Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, auch insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen. Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden. Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und die Regelungen ausgeweitet werden. Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen dazu geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden. Bei § 851c Absatz 2 Satz 2 ZPO bestehen Unklarheiten hinsichtlich der erstmaligen Anpassung der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge an die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze. Mit der Änderung von § 69 Absatz 2 ZVG soll die Vorschrift der aktuellen Rechtslage angepasst und sprachlich neu gefasst werden. Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 S. 30), auf die sich die geltende Fassung der Vorschrift bezieht, ist nicht mehr in Kraft und auch die Liste der zugelassenen Kreditinstitute ist nicht mehr aktuell. Die Erhöhung der Pfändungs-, der Wegnahme- und der Verwertungsgebühr im GvKostG durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109) ist bisher in der AO noch nicht nachvollzogen worden, so dass es zu einer unüblichen Abweichung der Gebühren kommt. Die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausdrücklich ausgenommen ist, lief am 30. September 2025 aus. Damit die Formulare von Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB X ausüben, bei der Möglichkeit der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung der ZPO weiterhin nicht genutzt werden müssen, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung. Zudem bestehen noch Hindernisse im Hinblick auf ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei diesem Vollstreckungsweg, die durch diesen Entwurf ausgeräumt werden sollen. Der Entwurf soll zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige Institutionen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind, diese in elektronische Dokumente umgewandelte Nachweise an das jeweilige Vollstreckungsorgan zu übermitteln. In den §§ 754, 755, 757 und 802a der ZPO in der Entwurfsfassung (ZPO-E) soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung eines in ein elektronisches Dokument umgewandelten Abbildes der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher so lange ausreicht, wie er das elektronische Dokument der Ausführung des Vollstreckungsauftrags zugrunde legen darf. In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden. In dem neuen § 752a ZPO-E wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen den zuständigen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungsgericht – nachzuweisen sind. In § 753a ZPO-E wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmachten nachzuweisen sind. Die Regelungen werden auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen Verfahrensordnungen als der ZPO bevollmächtigt werden dürfen. Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen daneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung der Zwangsvollstreckungsformulare in einem unmittelbar durch das Vollstreckungsorgan elektronisch veränderbaren Format vorzuschreiben. Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden. Als weitere, später in Kraft tretende, Änderung der ZPO sollen Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden. In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind. Des Weiteren sollen die Pfändungs-, die Wegnahme- und die Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO erhöht werden. Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane erfolgt, ermöglicht werden, zum anderen sollen die Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen. III. Alternativen Derzeit keine. Mittelfristig wird zur Abschaffung von hybriden Anträgen und Aufträgen allerdings eine solche digitale Lösung zum Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen angestrebt, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten kann und das Verfahren weiter vereinfacht. Eine solche Lösung wird voraussichtlich die Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung sein, zu der Vorarbeiten bereits begonnen haben. Bis zur Realisierung der notwendigen technischen Entwicklungen kann auf eine Übergangslösung nicht verzichtet werden. Diese wird voraussichtlich auch, zumindest für eine gewisse Zeit, für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage zuvor ausgestellter vollstreckbarer Ausfertigungen erforderlich sein. Im Hinblick auf die weiteren für die ZPO, das ZVG, die AO und das SGB X vorgeschlagenen Maßnahmen würde es ohne diese bei der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage bleiben. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgesehenen Änderungen mit der Ausnahme der in Artikel 14 vorgesehenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren). Für die in Artikel 14 vorgesehenen Änderungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 12 (das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf führt – über die mit dem Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs einhergehenden Vereinfachungen hinaus – zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Übersendung von Dokumenten, die die Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden, dadurch vereinfacht, dass sie künftig dem Vollstreckungsorgan auf einfache Weise digital übersendet werden dürfen, leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsprinzip verlangt in Zielbestimmung 16.3 „die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“ und in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Ziele insbesondere dadurch, dass es die Benutzerfreundlichkeit bei der Übermittlung von Unterlagen für die Zwangsvollstreckung erhöht und damit die Rechtsanwendung erleichtert und einer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Zwangsvollstreckung den Weg bereitet. Der Entwurf folgt damit auch den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Einmalige Haushaltsausgaben fallen nicht an. Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den Änderungen der ZPO, es wird aber geschätzt, dass sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9 000 Euro ergibt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen ist mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro zu rechnen, wovon geschätzt 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Zudem ist wegen der Erhöhung der Pfändungs-, der Wegnahme- und der Verwertungsgebühr in der AO für die Haushalte der Länder mit Mehreinnahmen bei den Ländern in Höhe von geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen. Dieses Ergebnis ergibt sich wie folgt: a) Übersendung der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente (Artikel 1 Nummer 5 und 13, §§ 754a, 829a ZPO-E) aa) Bund und Länder einschließlich Kommunen als Vollstreckungsgläubiger und -behörden Sofern Behörden von Bund, Ländern und Kommunen als Vollstreckungsbehörden oder Vollstreckungsgläubiger nach der ZPO vollstrecken, können sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Nachweis zu den Vollstreckungsvoraussetzungen nicht per Post zu versenden, sondern diesen in die elektronische Form zu übertragen und elektronisch zu übermitteln. Es ist den jeweiligen Behörden aber freigestellt, ob sie davon Gebrauch machen, so dass insoweit keine zwingenden Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern einschließlich Kommunen zu verzeichnen sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Behörden von Bund, Ländern und Kommunen in einem gewissen Umfang von der Möglichkeit Gebrauch machen, woraus sich ein personeller Mehraufwand für die Umwandlung der Schriftstücke in die elektronische Form ergibt, dem eine Ersparnis an Kosten für die postalische Übersendung der Schriftstücke gegenzurechnen ist. Dafür ist zunächst zu schätzen, in welchem Umfang Bund und Länder einschließlich Kommunen von den Möglichkeiten der §§ 754a, 829a ZPO-E voraussichtlich Gebrauch machen werden. Es wird geschätzt, dass 25 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und 10 Prozent der etwa 1 500 000 Anträge an die Vollstreckungsgerichte auf die Behörden von Bund und Ländern einschließlich Kommunen entfallen, die zur elektronischen Antragseinreichung verpflichtet sind, wobei davon ausgegangen wird, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher elektronisch stellen (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 – § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Nicht in allen Fällen der von Behörden gestellten Aufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte ist aber Grundlage des Auftrags beziehungsweise Antrags ein vollstreckbarer Titel, sondern nur dann, wenn es sich um die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung handelt oder um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung, bei der die vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids beizufügen ist. Es wird angenommen, dass sich die von Behörden übermittelten 25 Prozent der insgesamt 3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge aufteilen in 80 Prozent von Anträgen, bei denen keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übersandt werden müssen, und 20 Prozent, bei denen das der Fall ist, also 20 Prozent der gesamten Aufträge ohne und 5 Prozent der gesamten Aufträge mit Nachweisen. Von den 10 Prozent der insgesamt 1 500 000 Anträge an Vollstreckungsgerichte, die von Behörden übermittelt werden, sind jeweils die Hälfte mit und die Hälfte ohne Nachweis zu den Vollstreckungsvoraussetzungen zu übersenden, also 5 Prozent der gesamten Anträge an das Gericht mit und 5 Prozent ohne Nachweise. Schon nach geltendem Recht unterfallen etwa 80 Prozent der Anträge und Aufträge den Regelungen der §§ 754a, 829a ZPO zur elektronischen Auftragserteilung und Antragstellung, bei denen keine Schriftstücke versandt werden müssen. Es wird nunmehr davon ausgegangen, dass die Behörden in weiteren 15 Prozent der Fälle, bei denen Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich sind, von der Möglichkeit Gebrauch machen, den an das Vollstreckungsorgan elektronisch übersandten Auftrag beziehungsweise Antrag jeweils elektronische Kopien der vollstreckbaren Ausfertigungen und weiterer Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente beizufügen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl rechnerisch 35 438 pro Jahr ([3 225 000 x 5 Prozent x 15 Prozent = 24 188] + [1 500 000 x 5 Prozent x 15 Prozent = 11 250]). Weiterhin wird geschätzt, dass dieser Aufwand Bund, Ländern und Kommunen jeweils zu einem Drittel zukommt. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 11 813 für die Verwaltung des Bundes und von 23 625 für die Verwaltungen der Länder einschließlich der Kommunen. aaa) Haushaltsausgaben (Übertragung in ein elektronisches Dokument) Für die Übertragung der Schriftstücke in elektronisches Dokument entsteht im Durchschnitt ein Zeitaufwand von zwei Minuten (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 14). Bei 11 813 Fällen, die geschätzt dem Bund zuzuordnen sind, entsteht für diesen ein Zeitaufwand von 23 626 Minuten, also 393, 77 Stunden pro Jahr. Bei geschätzten 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr für eine Vollzeittätigkeit ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf von 0,23 Vollzeitäquivalenten. Daraus ergeben sich zusätzliche jährliche Haushaltsausgaben bei der Verwaltung des Bundes von 12 000 Euro: Aufgabe Wertigkeit PSK* EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Herstellung einer digitalen Kopie der Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen A6 49 068 0,23 12 * PSK: Personalkosten, Sachkosten und Kalkulationszinssätze in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen. Für die Verwaltung der Länder einschließlich der Kommunen ist bei geschätzt 23 625 Fällen ein Zeitaufwand von 47 250 Minuten zu erwarten. Das sind 787,50 Stunden, bei einer Jahresarbeitszeit von 1 700 Stunden ergibt sich ein Bedarf von 0,46 Vollzeitäquivalenten. Somit wird geschätzt, dass sich bei den Verwaltungen der Länder einschließlich der Kommunen sich zusätzliche jährliche Haushaltsausgaben von 23 000 Euro ergeben: Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Herstellung einer digitalen Kopie der Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen A6 49 068 0,46 23 bbb) Verringerung der Haushaltsausgaben (Portokosten) In derselben Anzahl von Fällen pro Jahr verringern sich die Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und Kommunen um die jeweils für einen Großbrief zur Übersendung der Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlichen Portokosten in Höhe von 1,80 Euro für einen Großbrief. Die Haushaltsausgaben des Bundes verringern sich somit voraussichtlich um 21 263,40 Euro (11 813 * 1,80 Euro), die der Länder einschließlich der Kommunen um 42 525 Euro (23 625 * 1,80 Euro). Für den Bund ist dies eine zu erwartende Ersparnis von 21 000 Euro, für die Länder einschließlich der Kommunen eine zu erwartende Ersparnis von 43 000 Euro. bb) Zusätzliche Verringerung der Haushaltsausgaben der Länder wegen Entfallens des Zuordnungsaufwandes sowie von Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckung nachweisenden Schriftstücke Eine weitere Verringerung der Haushaltsausgaben der Länder ergibt sich dadurch, dass bei Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten der Aufwand entfällt, postalisch eingegangene vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und elektronisch eingegangene Aufträge beziehungsweise Anträge andererseits einander zuordnen zu müssen ebenso wie der Aufwand, Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachweisenden Schriftstücke zu erlassen. Für jeden dieser Vorgänge wird ein Zeitaufwand von fünf Minuten angesetzt (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeilen 3 und 4). Wie unter 4.c) aa) bbb) ausführlich dargelegt, ist mit jährlich 459 563 zusätzlichen Aufträgen an Gerichtsvollzieher zu rechnen, bei denen die Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nunmehr als elektronische Dokumente dem elektronisch gestellten Auftrag beigefügt sind statt gesondert als Schriftstücke übersandt zu werden. Das ergibt bei den Gerichtsvollziehern eine Zeitersparnis von 4 595 630 Minuten pro Jahr, 76 593,83 Stunden pro Jahr, bei 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr sind dies 45,06 Vollzeitäquivalente der Wertigkeit A 9 jährlich. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung von 3 077 000 Euro: Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Zuordnung von postalisch eingegangenen Vollstreckungsvoraussetzungen zu den elektronisch eingegangenen Aufträgen sowie Erlass von Zwischenverfügungen jeweils durch Gerichtsvollzieher A9 68 291 - 45,06 -3 077 Bei den Vollstreckungsgerichten sind es entsprechend der Herleitung unter 4.c) aa) bbb) 213 750 Anträge pro Jahr, bei denen die Zuordnung von elektronischem Antrag und postalisch eingegangenen Vollstreckungsvoraussetzungen durch den mittleren Dienst (A 6) nunmehr entfällt. Bei fünf Minuten Zeitaufwand für die Zuordnung entspricht dies 1 068 750 Minuten, somit 17 813 Arbeitsstunden pro Jahr, bei 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr sind dies 10,48 Vollzeitäquivalente. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung von 514 000 Euro: Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Zuordnung von postalisch eingegangenen Vollstreckungsvoraussetzungen zu den elektronisch eingegangenen Anträgen am Vollstreckungsgericht A6 49 068 - 10,48 - 514 Außerdem ergibt sich eine Zeitersparnis von ebenfalls 17 813 Stunden pro Jahr für den Erlass von Zwischenverfügungen (wie vorstehend dargelegt, je fünf Minuten bei 213 750 Anträgen) durch Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, für die die Wertigkeit A 11 angenommen wird. Dies entspricht wiederum 10, 48 Vollzeitäquivalenten, woraus sich eine Entlastung in Höhe von 867 000 Euro ergibt: Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Erlass von Zwischenverfügungen durch Vollstreckungsgericht A11 82 763 - 10,48 - 867 b) Haushaltsausgaben der Länder aufgrund der Neuregelung von § 757 Absatz 3 ZPO Aus der neuen Vorgabe von § 757 Absatz 3 ZPO-E, wonach der Gerichtsvollzieher, sofern er sich nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung befindet, nach Empfang der vollständigen Leistung dem Schuldner den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern hat, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern, ergeben sich Haushaltsausgaben der Länder in Form von Zeitaufwand, in geschätzt 32 250 Fällen jeweils zehn Minuten; zur Herleitung im Einzelnen vergleiche die Ausführungen unter 4. c) bb) sowie Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 4). Das ergibt 5 375 Stunden pro Jahr, bei 1 700 Jahresarbeitsstunden 3,16 Vollzeitäquivalente der Wertigkeit A 9. Daraus ergeben sich für die Länder Haushaltsausgaben in Höhe von 216 000 Euro. Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Bescheinigung der vollständigen Leistung und Aufforderung an den Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern A9 68 291 3,16 216 Zusätzlich ergeben sich Sachkosten für den Druck der Bescheinigung der vollständigen Leistung. Geht man von Kosten von rund 4 Cent je Druckseite für Toner, Papier und anteilige Geräte-, Strom- und Personalkosten aus, sowie von angenommen einer Seite pro Bescheinigung aus, entstehen pro Jahr zusätzliche Kosten in Höhe von 1 290 Euro (32 250 x 1 Seite x 0,04 Euro), rund 1 000 Euro. Wie unter 4. c) bb) ausgeführt, entstehen keine zusätzlichen Portokosten. Keine Druckkosten entstehen für die Aufforderung an den Gläubiger, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, da sie in dem ohnehin anzufertigenden Bericht an den Gläubiger enthalten sein dürfte. c) Haushaltsausgaben der Länder aufgrund der Neuregelung von § 758a Absatz 5 ZPO Zusätzliche Haushaltsausgaben der Länder ergeben sich aus der in § 758a Absatz 5 ZPO-E normierten Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner bei der Durchsuchung eine Abschrift der Durchsuchungsanordnung auszuhändigen statt diese – wie bisher – nur vorzuzeigen. Dazu muss der Gerichtsvollzieher entweder eine Kopie des Schriftstückes oder einen Ausdruck der ihm elektronisch übermittelten Anordnung herstellen, was eines geschätzten Zeitaufwandes von jeweils zwei Minuten bedarf (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 14). Für die Ermittlung der Fallzahlen wird davon ausgegangen, dass weniger als ein Prozent der 3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge Durchsuchungsaufträge sind, beispielhaft wird von den im Jahr 2022 insgesamt gestellten 26 948 Anträgen zur Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners ausgegangen (Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Zivilgerichte 2022). In den somit angenommenen 26 948 Fällen pro Jahr führt dies zu einem Zeitaufwand von 53 896 Minuten, also 898,27 Stunden. Das entspricht bei durchschnittlich 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr 0,53 Vollzeitäquivalenten der Wertigkeit A 9. Daraus ergeben sich jährliche Haushaltsausgaben von 36 000 Euro für die Länder: Aufgabe Wertigkeit PSK EUR Anzahl Gesamt EUR (in Tsd. Euro) Herstellung einer Kopie oder eines Ausdrucks der Durchsuchungsanordnung A9 68 291 0,53 36 Zusätzlich entstehen Druckkosten in Höhe von 2 155,84 Euro (rund 2 000 Euro), vergleiche zur Herleitung die Ausführungen unter 4. c) cc). d) Jährliche Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Pfändungs-, der Wegnahme- und der Verwertungsgebühr Die Pfändungs-, die Wegnahme- und die Verwertungsgebühr in der AO sollen erhöht werden, von 28,60 Euro auf 32,60 Euro und von 57,20 Euro auf 62,40 Euro. Verlässliche bundeseinheitliche Zahlen darüber, wie viele Fälle von Pfändung, Wegnahme und Verwertung es im Geltungsbereich der AO gibt, liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird deshalb geschätzt, dass sie den Zahlen für diese von Gerichtsvollziehern zu bewirkenden Vollstreckungshandlungen entsprechen. Für das Jahr 2021, das beispielhaft herangezogen werden soll, weist die Statistik über die Geschäftstätigkeit (und den Personalbestand) der Gerichtsvollzieher 688 923 (gebührenpflichtige) Fälle beauftragter Pfändungen aus, die die Wegnahmen umfassen und die nunmehr um 4 Euro teurer sind, was zu geschätzten Mehreinnahmen von 2 755 692 Euro führt. Bei 1 410 Verwertungen ergeben sich jeweils Gebührenerhöhungen von 5,20 Euro, was zu Mehreinnahmen von 7 332 Euro führt, insgesamt also etwa 2 763 000 Euro zu Gunsten der Haushalte der Länder. Durch die Erhöhung der Vollstreckungskosten in der AO ist auch im Bereich der Zollverwaltung von einer Erhöhung der Gebühreneinnahmen auszugehen. Bei Beibehaltung der Beitreibungsquote in diesem Bereich dürften die Mehreinnahmen geschätzt 2 600 000 Euro zu Gunsten des Haushaltes des Bundes betragen. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand entsteht in erster Linie im Zusammenhang mit den Neuregelungen der §§ 754a, 829a ZPO-E, aber auch die Einfügung von § 757 Absatz 3 ZPO-E, die Änderung von § 758a Absatz 5 ZPO sowie die Artikel 3, 5 bis 9, 12, 13 und 14 lösen Erfüllungsaufwand aus oder führen zu Entlastungen. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. Für die Wirtschaft ergibt sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung von rund 1 003 000 Euro jährlich, die ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung darstellt. Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung. Für die Länder ergibt sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung von rund 3 484 000 Euro. Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei einer Vollstreckung eines Verwaltungsakts entsprechend der ZPO von der Nutzung der Zwangsvollstreckungsformulare abzusehen, jährlich Kosten in Höhe von 2 300 000 Euro (gesetzliche Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch die Option, bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts entsprechend der ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Personalkosten vermieden, die aufgrund der geringen Fallzahlen insgesamt unter 100 000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen sind. Die jährlichen Be- und Entlastungen setzen sich wie nachfolgend dargestellt zusammen: a) Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht aus der erweiterten Möglichkeit, den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen statt als Schriftstücke als elektronische Dokumente zu versenden, kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Es entsteht lediglich ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand sowie eine geringfügige jährliche Entlastung. Die Geringfügigkeit der jährlichen Be- und Entlastung beruht auf der geringen Fallzahl von geschätzt unter einem Prozent der Vollstreckungsaufträge (insgesamt 3 225 000) und -anträge (insgesamt 1 500 000), die durch Bürgerinnen und Bürger eingereicht werden. Dabei wird des Weiteren davon ausgegangen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Anträge und Aufträge nur zu einem Teil elektronisch einreichen und somit nur in geringem Umfang von der Neuregelung betroffen sind. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass nur bei einem kleinen Teil dieser elektronisch eingereichten Anträge und Aufträge von der erweiterten Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen Gebrauch gemacht werden wird. Das führt zu einem entsprechend geringen Zeitaufwand für die Umwandlung der Schriftstücke in elektronische Dokumente und einer entsprechend geringen Ersparnis an Kosten für die postalische Versendung der Schriftstücke. b) Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht hingegen im Ergebnis eine Entlastung in Höhe von rund 1 003 000 Euro pro Jahr, die ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung darstellt. Kleine und mittlere Unternehmen werden nicht in besonderer Weise be- oder entlastet. Die Entlastung errechnet sich wie folgt: aa) Neuregelung der §§ 754a, 829a ZPO (Übersendung der Vollstreckungsunterlagen als elektronische Dokumente) Zunächst führt die erweiterte Möglichkeit nach den §§ 754a, 829a ZPO-E (Artikel 1 Nummer 5, 13), elektronisch gestellten Vollstreckungsaufträgen und -anträgen die Dokumente zum Nachweis des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente beizufügen statt sie als Schriftstücke zu übermitteln, im Ergebnis zu einer Entlastung der Wirtschaft als Auftraggeber beziehungsweise Antragssteller in Vollstreckungssachen. Zwar sind lediglich Rechtsanwälte verpflichtet, Anträge gemäß § 753 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E elektronisch zu stellen (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, § 753 Absatz 4 ZPO-E). Es wird aber davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte auch Aufträge elektronisch einreichen und andere Akteure der Wirtschaft entweder als Vollstreckungsgläubiger oder wenn sie mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt werden, von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Aufträgen und Anträgen aus Effizienzgründen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle bereits Gebrauch machen. Sofern die Dokumente zum Nachweis der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden, entsteht im Durchschnitt ein Aufwand von einer Minute für die Übertragung in die elektronische Form (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 4, Zeitwerttabelle Wirtschaft, Zeile 12). Es wird geschätzt, dass etwa 75 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und etwa 90 Prozent der rund 1 500 000 Anträge an Vollstreckungsgerichte von Rechtsanwälten oder anderen Akteuren der Wirtschaft als Gläubiger oder im Auftrag des Gläubigers elektronisch gestellt werden. Weiterhin wird geschätzt, dass künftig in weiteren 15 Prozent dieser Fälle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den elektronisch gestellten Aufträgen und Anträgen die vollstreckbare Ausfertigung als elektronisches Dokument beizufügen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von rund 362 813 Aufträgen an Gerichtsvollzieher pro Jahr (3 225 000 x 75 Prozent x 15 Prozent) und von 202 500 Anträgen an Vollstreckungsgerichte pro Jahr (1 500 000 x 90 Prozent x 15 Prozent), insgesamt 565 313 Aufträge und Anträge, bei denen die Neuregelung relevant wird. Dem entspricht jeweils ein Zeitaufwand von einer Minute pro Fall. Es wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der Aufträge und Anträge durch Rechtsanwälte und die andere Hälfte durch andere Akteure der Wirtschaft (zum Beispiel Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen) eingereicht werden. Daraus ergeben sich Lohnkosten von 25,50 Euro beziehungsweise 23,30 Euro pro Stunde in jeweils der Hälfte der Fälle (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 6, Lohnkostentabelle Wirtschaft Zeilen M und N, Qualifikationsniveau jeweils niedrig). Dem steht eine Entlastung in Form von Portokosten für jeweils einen Großbrief (1,80 Euro) in 565 313 Fällen gegenüber. bb) Nachweis der Vollmacht durch Versicherung (Artikel 3, 5 bis 9, 12 und 13) Aus den Artikeln 3, 5 bis 9, 12 und 13, wonach bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren vor Fachgerichtsbarkeiten zum Nachweis ihrer Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung und zum Nachweis der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher ihre Vollmacht zu versichern zu haben, statt sie im Original vorzulegen, entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Sofern Zwangsvollstreckungsanträge gestellt werden, besteht ein Formularzwang, so dass in den jeweiligen Formularen nur das entsprechende Kästchen anzukreuzen ist. Sofern Bevollmächtigte als Vertreter von Schuldnern handeln, ist lediglich die Anfügung eines Satzes in dem elektronisch oder postalisch übermittelten Schreiben des Schuldnervertreters erforderlich. Beides verursacht keinen messbaren gesonderten Zeitaufwand. Hingegen entsteht eine Entlastung in Form von Portokosten, die nunmehr nicht mehr erforderlich sind. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass von den etwa 75 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und den etwa 90 Prozent der rund 1 500 000 Anträge an Vollstreckungsgerichte, die von Rechtsanwälten oder anderen Akteuren der Wirtschaft als Gläubiger oder im Auftrag des Gläubigers gestellt werden, jeweils etwa 10 Prozent von Bevollmächtigten in Verfahren der Fachberichtsbarkeiten gestellt werden, davon jeweils 50 Prozent von Rechtsanwälten, bei denen der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die deshalb die Originalvollmacht nicht vorlegen. Die Bevollmächtigten in Verfahren der Fachgerichtsbarkeit, die keine Rechtsanwälte sind, hatten bisher ihre Vollmacht im Original vorzulegen, also per Post zu versenden. Einen zusätzlichen Aufwand in Form von Portokosten in Höhe von 0,95 Euro für einen Standardbrief bedeutete dies aber nur, wenn nicht ohnehin die vollstreckbare Ausfertigung und andere Vollstreckungsvoraussetzungen als Schriftstücke per Post versandt werden mussten. Es wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Regelungen der §§ 754a, 829a ZPO etwa 80 Prozent der Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsanträge an die Vollstreckungsgerichte erfasst, so dass in etwa 80 Prozent der Aufträge und Anträge dieser Bevollmächtigten die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht als Schriftstücke per Post versandt werden mussten, was ohne die Neuregelung Portokosten von 0,95 Euro pro Fall verursacht hätte. Daraus ergibt sich eine Zahl von 150 750 relevanten Fällen ([3 225 000 x 75 Prozent x 10 Prozent x 50 Prozent x 80 Prozent] + [1 500 000 x 90 Prozent x 10 Prozent x 50 Prozent x 80 Prozent]). Denkbar ist auch, dass der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, für die sich dann ebenfalls eine Entlastung in Form ersparter Portokosten ergibt. Allerdings ist die Vertretung des Schuldners erheblich seltener als die Vertretung des Gläubigers, es wird geschätzt, dass der Schuldner nur halb so oft durch einen Bevollmächtigten vertreten wird wie der Gläubiger. Es ergibt sich deshalb bei ansonsten unveränderten Parametern eine Zahl von weiteren 75 375 relevanten Fällen, zusammengerechnet 226 125 Fälle pro Jahr, in denen jeweils 0,95 Euro entfallen. Für die Bevollmächtigten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich keine Entlastung, da diese bereits nach dem geltenden Recht (§ 753a ZPO) ihre Vollmacht zu versichern haben. cc) Verpflichtung weiterer Beteiligter zum elektronischen Rechtsverkehr (Artikel 2) Durch die Verpflichtung des Artikels 2 für die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO Genannten (Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen sowie Kreditdienstleistungsinstitute), in Verfahren der Zwangsvollstreckung Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln, das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur und auf einem sicheren Übermittlungsweg, entsteht weder ein Erfüllungsaufwand noch eine Entlastung der Wirtschaft. Zwar ist anzunehmen, dass sich auch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen sowie Kreditleistungsinstitute in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung elektronisch einreichen. Häufig dürfte das aber in der Form geschehen, dass die ausgefüllten Formulare ausgedruckt, unterschrieben, das unterschriebene Exemplar eingescannt und einer E-Mail als Anhang beigefügt wird, ohne dass den Anforderungen des § 130a ZPO (qualifizierte elektronische Signatur oder Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges) Rechnung getragen wird. Das ist bisher ausreichend, da mit dem Ausdruck des Auftrags beziehungsweise Antrags das Schriftformerfordernis (§ 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) erfüllt wird (vergleiche Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 82. Auflage 2024, § 129 Rn. 15). Zu dem Schriftformerfordernis bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher vergleiche die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Für die elektronische Einreichung von Anträgen und Aufträgen nach § 130a ZPO, § 753 Absatz 4 ZPO-E ist entweder die Eröffnung und Unterhaltung eines sicheren Übermittlungsweges oder eine Signaturkarte mit PIN für eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Beides wäre zwar mit einem finanziellen Aufwand verbunden, allerdings sind nach § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO seit dem 1. Januar 2024 auch „in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen ist“, verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung eines elektronischen Dokuments zu haben. Nach der ausdrücklichen Erwähnung in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 35) gehören dazu auch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die ebenso wie die vorgenannten Personen in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO aufgeführten Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes nicht der Verpflichtung nach § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO unterliegen sollten; sie wurden lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in die Vorschrift des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind sie wie Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, in Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zur Vertretung befugt mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Als Vertreter in Zwangsvollstreckungsverfahren handeln sie in professioneller Eigenschaft, insoweit geht das Gesetz auch von ihrer Zuverlässigkeit aus. Es entsteht somit kein einmaliger Erfüllungsaufwand aus Artikel 2 des Gesetzes. Auch von einer Entlastung in Form ersparter Druckkosten und des ersparten Zeitaufwandes für das Einscannen des unterschriebenen Antrags ist nicht auszugehen, beim Gerichtsvollzieherauftrag ist die Unterschrift nach zwar strittiger, aber noch herrschender Rechtsprechung ohnehin entbehrlich (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, § 753 Absatz 4 ZPO-E). Spätestens seit dem 1. Januar 2024 stand diesen Beteiligtenkreis ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. In diesem Fall genügt die einfache Signatur, die nicht notwendig aus der eingescannten Unterschrift besteht. Es genügt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der Person, die das Dokument zu verantworten hat, am Ende des Textes (vergleiche Anders/Gehle, a. a. O., § 130a Rn. 22), wofür in den Antragsformularen ein Textfeld vorgesehen ist. Sofern die nunmehr Verpflichteten sich dennoch des Aufwandes von Ausdruck, Unterschrift und Einscannen des unterschriebenen Dokumentes bedienten, war dies einerseits schon bisher nicht erforderlich und ist andererseits auch weiterhin möglich (vergleiche dazu § 2 Absatz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung [ERVV]). Allerdings ist es möglich, dass einzelne Beteiligte Aufträge und Anträge bisher noch in Papierform eingereicht haben. Mit der elektronischen Einreichung ersparen sie die Portokosten für einen Großbrief von 1,80 Euro pro Auftrag/Antrag. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, entweder den Antrag/Auftrag wie bisher auszudrucken, zu unterschreiben und nachfolgend einzuscannen. In diesem Fall haben sie einen zusätzlichen Zeitaufwand von geschätzt einer Minute für die Herstellung eines elektronischen Dokuments sowie der Druckkosten von 0, 04 Euro. Andererseits können sie die einfache Signatur auch ohne Unterschreiben des ausgedruckten Antrages anbringen. Auch hier gilt aber, dass für die Entlastung die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nicht maßgeblich ist. Die Möglichkeit, sich dergestalt zu entlasten, bestand bereits zuvor und war spätestens seit dem 1. Januar 2024 ohne zusätzliche Belastungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines sicheren elektronischen Zugangs nutzbar. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auch bisher nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen Anträge und Aufträge in Papierform eingereicht wurden, so dass es sich im Ergebnis allenfalls um geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand handeln würde. Daraus ergibt sich die folgende tabellarische Darstellung: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Nummer 5, 13; §§ 754a, 829a ZPO-E; erweiterte Möglichkeit der elektronischen Übersendung der Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen 565 313 und eine Minute Zeitaufwand für digitale Vervielfältigung bzw. 1,80 Euro Porto (282 656,50 Minuten * 25,50 Euro pro Stunde (freiberufliche Dienstleistungen) = 120 129 Euro) + (282 656, 50 Minuten * 23,30 Euro pro Stunde (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Inkasso) = 109 765 Euro) - (565 313 * 1,80 Euro = 1 017 563 Euro) - 788 2.2 Artikel 3, 5 bis 9, 12 und 13; entfallen der Pflicht zur Vorlage der Vollmacht 226 125 und 0,95 Euro - 214 818, 75 Euro - 215 Summe (in Tsd. Euro) - 1 003 davon aus Informationspflichten (IP) c) Verwaltung Für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden ergibt sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung in Höhe von 3 484 000 Euro, in die die geringfügige Entlastung des Bundes nicht eingerechnet ist. Dies leitet sich aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen ab: aa) Neuregelung der §§ 754a, 829a ZPO (Übersendung der Vollstreckungsunterlagen als elektronische Dokumente) aaa) Bund, Länder und Kommunen als Vollstreckungsgläubiger und -behörden Soweit Behörden von Bund und Ländern einschließlich der Kommunen als Vollstreckungsbehörden oder als Vollstreckungsgläubiger nach der ZPO vollstrecken und von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch machen, die Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen elektronisch zu übermitteln, entsteht zwar ein Erfüllungsaufwand in Form von Personalkosten für die Umwandlung in ein elektronisches Dokument, dem jeweils eine Entlastung in Form ersparter Portokosten für einen Großbrief in Höhe von 1,80 Euro gegenübersteht. Diese sind jedoch als wegen der geringen Fallzahl als geringfügig zu bezeichnen. Dazu wird auf die Ausführungen unter 3.a) aa) verwiesen. bbb) Entfallen des Zuordnungsaufwandes bei den Vollstreckungsorganen der Länder sowie von Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckung nachweisenden Schriftstücke Bei Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten entfällt der Aufwand, postalisch eingegangene vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und elektronisch eingegangene Aufträge beziehungsweise Anträge andererseits einander zuordnen zu müssen. Geht man davon aus, dass bei den 95 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher mit erforderlichen Anlagen (ausgenommen sind lediglich die 5 Prozent der Aufträge, bei denen Behörden keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln müssen, vergleiche zur Herleitung die Ausführungen unter 3.a)aa)) die Gerichtsvollzieher in Deutschland pro Jahr künftig zusätzlich bei 15 Prozent dieser Aufträge die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente erhalten, rund 459 563 relevante Fälle pro Jahr (3 225 000 x 95 Prozent x 15 Prozent). Es ist davon auszugehen, dass dadurch in derselben Zahl der Fälle Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachweisenden Schriftstücke entfallen, insgesamt 919 126 Fälle, für die jeweils Ist ein Zeitaufwand von fünf Minuten anzusetzen ist, was einem Zeitaufwand von 4 595 630 Minuten zu 30,50 Euro pro Stunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder entspricht (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung Zeilen 3 und 4 und Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung). Geht man davon aus, dass pro Jahr in Deutschland bei den Vollstreckungsgerichten künftig zusätzlich 15 Prozent von den 95 Prozent (in 5 Prozent der Anträge müssen Behörden keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln, vergleiche zur Herleitung die Ausführungen unter 3. a) aa)) der rund 1 500 000 Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen komplett elektronisch eingereicht werden, ergibt sich eine Verringerung des Zuordnungsaufwands von fünf Minuten in 213 750 Fällen pro Jahr (1 500 000 x 95 Prozent x 15 Prozent). Die durchschnittlichen Kosten pro Arbeitsstunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder betragen 30,50 Euro. Geht man davon aus, dass in derselben Zahl der Fälle Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachweisenden Schriftstücke entfallen, ergibt sich eine weitere Ersparnis von fünf Minuten in 213 750 Fällen pro Jahr. Setzt man für jede Arbeitsstunde eines Rechtspflegers die durchschnittlichen Kosten pro Arbeitsstunde im gehobenen Dienst der Länder (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung) an, so ergeben sich Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro pro Stunde. bb) Erfüllungsaufwand der Länder aufgrund der Neuregelung von § 757 Absatz 3 ZPO (Bescheinigung der vollständigen Leistung für den Schuldner und Aufforderung an den Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern) Durch die Neuregelung von § 757 Absatz 3 ZPO-E entsteht bei den Ländern allerdings weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand. Nach dieser Vorschrift hat der Gerichtsvollzieher, sofern er bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO-E nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist, nach Empfang der vollständigen Leistung dem Schuldner den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. Ist der Gerichtsvollzieher hingegen im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, hat er diese selbst an den Schuldner auszuliefern, aber keine Bescheinigung zu erteilen. Der Anwendungsbereich des derzeit geltenden § 754a ZPO ist auf Vollstreckungsbescheide begrenzt, die keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, insoweit läuft die Pflicht in diesen Fällen, der weit überwiegenden Anzahl, leer. Betroffen sind also nur diejenigen Fälle, in denen nach § 754a ZPO-E die vollstreckbare Ausfertigung, die in Papierform nach § 757 Absatz 1 ZPO beziehungsweise künftig nach § 757 Absatz 2 ZPO-E nach vollständiger Leistung an den Schuldner ausgeliefert werden müsste, dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt wird und ihm somit nicht vorliegt. Wie schon vorstehend ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass bei den 95 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge mit erforderlichen Anlagen (ausgenommen sind lediglich die 5 Prozent der Aufträge, bei denen Behörden keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln müssen) die Gerichtsvollzieher in Deutschland pro Jahr künftig zusätzlich bei 15 Prozent dieser Aufträge die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente erhalten. Zahlen darüber, welcher Anteil der Gerichtsvollzieheraufträge jährlich mit vollständiger Erfüllung endet, liegen nicht vor, sie dürften auch in den einzelnen Gerichtsvollzieherbezirken unterschiedlich sein. Bei der Schätzung ist in Rechnung zu stellen, dass einerseits die Bedeutung der Sachpfändung gegenüber der Forderungspfändung stark abgenommen hat, andererseits der Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen darf, die ebenfalls zur vollständigen Erfüllung führen können. Insgesamt wird von einem niedrigen Anteil von 5 bis 10 Prozent der gesamten Gerichtsvollzieheraufträge ausgegangen, die mit Erfüllung enden. Rechnet man dies auf die 15 Prozent der 3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge um, bei denen die Gerichtsvollzieher nunmehr die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente erhalten, so ergibt dies etwa ein Prozent der 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher, bei denen nunmehr eine Bescheinigung über die vollständige Erfüllung ausgestellt und der Gläubiger aufgefordert werden muss, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. Das sind somit 32 250 relevante Fälle, in denen zwei Bescheinigungen ausgestellt werden müssen. Des Weiteren wird geschätzt, dass jeder dieser Vorgänge fünf Minuten Zeit in Anspruch nimmt (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 4). Die dem vorangehende Prüfung, ob die vollständige Leistung erbracht worden ist, fällt gleichermaßen an, egal ob die Vollstreckungsvoraussetzungen als Schriftstücke oder als elektronische Dokumente vorliegen. Es fällt auch kein zusätzlicher Aufwand für die Versendung der Bescheinigung an den Schuldner und die Aufforderung an den Gläubiger an. Auch der vollstreckbare Titel als Schriftstück wird in der Regel nicht im Termin dem Schuldner übergeben, sondern nach Prüfung postalisch versandt. Da bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag der Gerichtsvollzieher elektronisch mit dem Gläubiger kommuniziert, fallen für die Aufforderung, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden, keine Portokosten an. Da der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger im Anschluss an die Vollstreckungsmaßnahme ohnehin berichten muss, kann davon ausgegangen werden, dass kein zusätzlicher Aufwand für die elektronische Übermittlung der Aufforderung entsteht. Es verbleibt also bei einem Zeitaufwand von zehn Minuten pro Fall. Für jede Arbeitsstunde eines Gerichtsvollziehers sind die durchschnittlichen Kosten pro Arbeitsstunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder anzusetzen, also 30,50 Euro (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025; Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung). Zusätzlich ergeben sich Sachkosten für den Ausdruck der Bescheinigung der vollständigen Leistung. Geht man von Kosten von rund 4 Cent je Druckseite für Toner, Papier und anteilige Geräte-, Strom- und Personalkosten aus, sowie von angenommen einer Seite pro Bescheinigung für eine Seite in 32 250 Fällen. Keine Druckkosten entstehen für die Aufforderung an den Gläubiger, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, da sie in dem ohnehin anzufertigenden Bericht an den Gläubiger enthalten sein dürfte. cc) Erfüllungsaufwand der Länder aufgrund der Neuregelung von § 758a Absatz 5 ZPO (Aushändigung der Durchsuchungsanordnung) Weiterer Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Verpflichtung nach § 758a Absatz 5 ZPO-E, bei der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nicht nur, wie nach der derzeitigen Rechtslage, die Durchsuchungsanordnung vorzuzeigen, sondern dem Schuldner eine Ausfertigung derselben auszuhändigen. Aufgrund der geringen Fallzahl (vergleiche dazu die Ausführungen unter 3. c)) ist der Erfüllungsaufwand aber nur geringfügig. Daraus ergibt sich die folgende tabellarische Darstellung: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 Nummer 5, 13; §§ 754a, 829a ZPO-E; erweiterte Möglichkeit der elektronischen Übersendung der Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvo raussetzungen Bund als Vollstreckungs gläubige oder - behörde geringfügig, vergleiche die Ausführungen unter 4. c) aa) aaa) 3.2 Artikel 1 Nummer 5, 13; §§ 754a, 829a ZPO-E; erweiterte Möglichkeit der elektronischen Übersendung der Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvo raussetzungen Land als Vollstreckungs gläubiger oder - behörde geringfügig, vergleiche die Ausführungen unter 4. c) aa) aaa) 3.3 Artikel 1 Nummer 5, 13; Entfallen von Zuordnungsaufwand und Zwischenverfügungen bei Gerichtsvollziehern Land 459 563 und zehn Minuten - 4 595 630 Minuten * 30,50 Euro je Stunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder - 2 336 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.4 Artikel 1 Nummer 13; Entfallen von Zuordnungsaufwand und Zwischenverfügungen bei Vollstreckungsgerichten Land 213750 und zwei * fünf Minuten (- 1 068 750 Minuten * 30,50 Euro im mittleren Dienst der Länder = 543 281 Euro) + (-1 068 750 Minuten * 43,20 Euro je Stunde im gehobenen Dienst der Länder = 769 500 Euro) - 1 313 3.5 Artikel 1 Nummer 7; § 757 Absatz 3 ZPO- E; Bescheinigung der vollständigen Leistung, Aufforderung an den Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern Land 32 250 und zehn Minuten bzw. Druckkosten für jeweils eine Seite (322 500 Minuten * 30,50 Euro pro Stunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder = 163 938 Euro) + (32 250 * 0,04 Euro = 1 290 Euro) 165 3.6 Artikel 1 Nummer 8, § 758a Absatz 5 ZPO- E; Aushändigen einer Abschrift der Durchsuchungsanordnung Land geringfügig, vergleiche die Ausführungen unter 4. c) cc) Summe (in Tsd. Euro) - 3 484 davon Bund - davon Land (inklusive Kommunen) - 3 484 dd) Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungsträger aufgrund von Artikel 14 (§ 66 Absatz 5 und 6 SGB X-E) aaa) Möglichkeit des Ersatzes der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Vollstreckungsauftrag beziehungsweise -antrag (§ 66 Absatz 5 SGB X-E) Mit den Verwaltungsvereinfachungen zur für die Vollstreckung entsprechend der ZPO benötigten vollstreckbaren Ausfertigung des Verwaltungsaktes nach § 66 Absatz 5 SGB X-E entstehen für die Sozialversicherungsträger keine neuen Erfüllungsaufwände. Vielmehr werden insbesondere für den Bereich der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Vereinfachung und Vermeidung von Medienbrüchen bei Vollstreckungsaufträgen beziehungsweise -anträgen Mehraufwände vermieden. So ist davon auszugehen, dass sich jeder Geschäftsvorgang durch den Wegfall der Titelerstellung und -nachsendung um ca. 20 Minuten verkürzen wird. Aufgrund geringer Fallzahlen bei den betroffenen Regionalträgern der gesetzlichen Rentenversicherung sind jährliche Entlastungen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 100 000 Euro zu erwarten. bbb) Möglichkeit des Absehens von der Nutzung der Zwangsvollstreckungsformulare (§ 66 Absatz 6 SGB X-E) Mit der Einführung der Optionsmöglichkeit der Sozialleistungsträger, von der Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung (ZVFV) durch die Änderung des § 66 Absatz 6 SGB X abzusehen, kommt es vor allem bei den gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zu einer Entlastung. Mit der Änderung des § 66 Absatz 6 SGB X wird die ab 1. Oktober 2025 auch für sozialrechtliche Forderungen bestehende Pflicht zur Nutzung der Zwangsvollstreckungsformulare (aufgrund des bisherigen § 66 Absatz 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 753 Absatz 3 Satz 1 ZPO und den §§ 2, 6 Absatz 2 ZVFV) optional. Mit dieser Möglichkeit der Sozialleistungsträger von der Formularnutzung der ZVFV abzusehen, können die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen bei der Bearbeitung der Vollstreckungsaufträge ca. 45 Minuten je Fall einsparen. Bei über 100 000 Vollstreckungsaufträgen (Stand: 2024) an die Gerichtsvollzieher und einem durchschnittlichen Vergütungsaufwand von 30,30 Euro pro Stunde entfällt mit der Änderung des § 66 Absatz 6 SGB X ein laufender finanzieller Mehraufwand in Höhe von ca. 2 300 000 Euro im Jahr. 5. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund fehlender Zahlen kann von der Bundesregierung nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen des Entwurfs betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet. VII. Befristung, Evaluierung Eine Befristung der Regelungen in § 754a Absatz 1 und § 829a Absatz 1 ZPO-E ist nicht angezeigt. Diese werden mit Einführung einer umfassenden digitalen Lösung für die Zwangsvollstreckung etwa durch Aufbau einer Datenbank weitgehend überflüssig und in der Folge voraussichtlich aufgehoben. Da der für die Entwicklung dieser digitalen Lösung erforderliche Zeitrahmen jedoch derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden kann und möglicherweise auch nicht einheitlich für Titel aller Art zum selben Zeitpunkt eine digitale Lösung zur Verfügung stehen wird, ist eine Befristung nicht möglich. Eine Evaluierung des Vorhabens ist nicht angezeigt, weil die vorgeschlagene Lösung für die digitale Übermittlung in der Zivilprozessordnung lediglich als Übergangslösung geplant ist und die Vorbereitungen für eine langfristige Lösung zum digitalen Nachweis von Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung bereits begonnen haben. Die Änderungen im Gerichtskostengesetz und in dem Justizbeitreibungsgesetz haben lediglich dienende Funktionen gegenüber den in der Zivilprozessordnung geregelten kurzfristigen Lösungen zur digitalen Übermittlung. Eine separate Evaluation dieser Vorschriften erscheint daher nicht sinnvoll. Auch die Änderung von § 69 ZVG bedarf keiner Evaluierung. Die Vorschrift soll lediglich aktualisiert und an die veränderte Rechtslage angepasst werden. Die Vorschläge zum SGB X bedürfen ebenfalls keiner Evaluierung, da sich etwaige Optimierungsbedarfe bereits in den laufenden Prozessen der Sozialversicherungsträger ergeben. VIII. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf ist ganz wesentlich vor dem 1. Juni 2024 entstanden (vergleiche dazu Bundestagsdrucksache 20/11310) und wegen des vorzeitigen Endes der 20. Wahlperiode der Diskontinuität unterfallen. Die schon in der erwähnten Drucksache enthaltenen Regelungsvorschläge sind lediglich redaktionell überarbeitet worden. Darüber hinaus enthält der Entwurf folgende neue Regelungsvorschläge: – Neufassung der Ermächtigungsgrundlagen des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 ZPO (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 12), um im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragssteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einem unmittelbar durch das Vollstreckungsorgan veränderbaren Format vorzugeben, – Klarstellung der erstmaligen Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, – Verpflichtung weiterer professioneller Verfahrensbeteiligter zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung (Artikel 2), – Anpassung von § 69 Absatz 2 ZVG an die veränderte Rechtslage, – Erhöhung der Pfändungs-, der Wegnahme- und der Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO, – Erweiterung von § 66 SGB X zur Vereinfachung der Vollstreckung und um sicherzustellen, dass für die Vollstreckung nach diesem Gesetz die Formulare der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nicht genutzt werden müssen. Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieser nach dem 1. Juni 2024 in den Entwurf eingefügten Regelungsvorschläge beigetragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 752a ZPO-E sowie zur Änderung der Überschriften der §§ 753, 753a, 754, 754a, 757 und 829a ZPO-E. Zu Nummer 2 (§ 750 ZPO-E – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) Mit den Änderungen des § 750 werden im Ergebnis keine neuen Vorgaben eingeführt, sondern lediglich vorhandene Regelungen neu geordnet und Bezugnahmen konkretisiert. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: § 750 ZPO-E regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von zivilrechtlichen Forderungen. Werden andere Forderungen vollstreckt, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Forderungen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder oder weiterer Vorschriften (zum Beispiel § 66 SGB X), die für die Vollstreckung unterschiedlich umfassend, zum Teil lediglich ergänzend auf die ZPO verweisen, können sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung abschließend auch aus diesen Vorschriften ergeben und von § 750 ZPO-E abweichen. Das jeweilige Vollstreckungsorgan hat diese Abweichungen zu berücksichtigen. Zu Absatz 1 Die Änderungen in § 750 ZPO-E fassen die bisherigen Absätze 1 und 2 in einem neuen Absatz 1 zusammen; zudem werden die Anforderungen aufgegliedert. Dies dient der besseren Verständlichkeit der Regelungen. Zu Satz 1 Die Anforderungen aus dem bisherigen § 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO sind künftig in § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a ZPO-E zu finden. Die Anforderungen nach dem bisherigen § 750 Absatz 2 ZPO finden sich künftig in § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c ZPO-E. In § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E wird klargestellt, dass es hinsichtlich der Zustellungen darauf ankommt, dass der Vollstreckungstitel der Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll (in der Regel der Schuldner), zugestellt ist. Zu Satz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bezieht sich künftig ausdrücklich auf die im Satz 1 genannten Zustellungen. Da in Satz 1 künftig auch die Zustellung von Vollstreckungsklausel und Urkunden geregelt ist, wird auf diese Weise klargestellt, dass die Zustellung durch den Gläubiger nicht nur bei der Zustellung des Urteils, sondern gerade auch bei den Zustellungen der Vollstreckungsklausel und der ihr zugrundeliegenden Urkunden genügt. Halbsatz 2 bleibt unverändert. Zu Absatz 2 Absatz 2 übernimmt in ergänzter Form den Regelungsgehalt aus dem bisherigen Absatz 3. Das hat folgende Gründe: Nach § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZPO-E, der inhaltlich der bisherigen Reglung in § 750 Absatz 2 ZPO entspricht, ist die Zustellung der dem Urteil beigefügten Vollstreckungsklausel nur in den dort aufgeführten bestimmten Fällen Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung. § 750 Absatz 3 ZPO enthält hingegen keine derartige Einschränkung. Es war somit auslegungsbedürftig, ob § 750 Absatz 3 ZPO lediglich ein besonderes Fristerfordernis für die Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO aufstellt oder darüber hinaus für diese Fälle verlangt, dass auch die einfache Klausel zuzustellen ist. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es auch im Fall der Vollstreckung nach § 720a ZPO einer Zustellung der Klausel nur im Falle der titelergänzenden oder titelumschreibenden Klausel bedarf, da in diesen Fällen der Schuldner die Vollstreckungsreife nicht dem Titel selbst entnehmen kann. Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen Klausel versehen ist, und von dessen Existenz der Schuldner spätestens durch dessen Zustellung erfährt, muss dieser jederzeit rechnen. Dies entspricht der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 14/05, NJOZ 20025, 3304) und soll aus Anlass der Neufassung auch aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgehen. Entsprechendes gilt für die in § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ZPO aufgeführten Urkunden. Auch hier gilt es klarzustellen, dass Abschriften der genannten Urkunden in den Fällen der Sicherungsvollstreckung nur dann zwei Wochen zuvor zuzustellen sind, wenn die Vollstreckungsklausel auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist. Zu Nummer 3 (§ 752a – neu – ZPO-E – Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung) Die geltende Regelung des § 753a ZPO wird auf zwei Vorschriften aufgeteilt. § 752a ZPO-E regelt künftig die Verpflichtung, die Vollmacht für Prozesshandlungen in Verfahren wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zu versichern, und zwar sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher. In § 753a ZPO-E wird künftig lediglich die Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher geregelt. § 752a ZPO-E wird systematisch vor die Regelungen zum Gerichtsvollzieher, dessen Aufgaben und Befugnissen in den §§ 753 ff. ZPO eingeordnet, um die Anwendung der Vorschrift sowohl auf Gerichtsvollzieher als auch auf andere Vollstreckungsorgane, wie das Vollstreckungsgericht, zu verdeutlichen. Zu Absatz 1 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich aus Absatz 1. Vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst sind wie bisher nur Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Die Vorschrift gilt nicht für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 753a ZPO erfolgte insoweit keine Änderung. Anders als § 753a ZPO gilt die Vorschrift auch bei der Beantragung des Haftbefehls (§ 802g Absatz 1 ZPO), auch wenn der Gerichtsvollzieher um Weiterleitung eines entsprechenden Antrags an das Gericht gebeten wird, und bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 Satz 1 ZPO). Die Beschränkung des bisherigen § 753a Satz 2 ZPO, wonach die Versicherung der Vollmacht bei Anträgen nach § 802g ZPO nicht zugelassen war, entfällt. Da für die Verhaftung des Schuldners ein vom Gericht erlassener Haftbefehl erforderlich ist, wird der besonderen Bedeutung der Freiheitsrechte des Schuldners durch diese Vollstreckungsmaßnahme weiterhin angemessen Rechnung getragen. Der Vorlage der Vollmacht kommt für die Freiheitsrechte des Schuldners hingegen keine wesentliche Bedeutung zu. Bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen, beispielsweise der Räumungsvollstreckung oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, verbleibt es bei der allgemeinen Rechtslage, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist und das Vollstreckungsorgan den Mangel der Vollmacht – wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt – von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob ein Bevollmächtigter für den Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet oder ob ein Bevollmächtigter des Schuldners sich an das Vollstreckungsorgan wendet, um gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Absatz 1 regelt wie bisher, dass bestimmte Bevollmächtigte ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern, aber keinen Nachweis erbringen müssen. Hat der Bevollmächtigte seine Vollmacht versichert, bedarf es keiner zusätzlichen Vorlage der Vollmachtsurkunde, weder auf Rüge eines Beteiligten noch auf Anforderung des Vollstreckungsorgans. Eine dem § 754a Absatz 2 beziehungsweise § 829 Absatz 2 ZPO-E vergleichbare Regelung zur Anforderung der Originaldokumente enthält § 752a ZPO-E nicht. Absatz 1 ermöglicht es den genannten Personen nur, „ihnen erteilte“ Vollmachten zu versichern. Von der Regelung nicht erfasst ist der Fall, dass eine der genannten Personen versichert, dass ein Dritter bevollmächtigt wurde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nur für bestimmte Bevollmächtigte eröffnet. Die Pflicht, ihre Vollmacht zu versichern, besteht nur für solche Bevollmächtigte, die wie die Rechtsanwälte einer Aufsicht oder Berufsordnung unterliegen. Das sind neben den in § 79 Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Rechtsanwälten insbesondere die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 ZPO genannten Verbraucherverbände und registrierten Inkassodienstleister. Es müssen die jeweils für die Personen genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere dürfen also Verbraucherzentralen nur dann ihre Vollmacht versichern, wenn sie Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs einziehen (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ZPO). Inkassodienstleister sind nicht für Handlungen vertretungsbefugt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO). § 752a ZPO-E findet in den Fachgerichtsordnungen für bestimmte Bevollmächtigte entsprechende Anwendung. Die Vorschrift regelt nicht, welche Personen und Organisationen überhaupt für das oder im Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden dürfen. Einer solchen Regelung bedarf es nicht. Denn dafür gelten die allgemeinen Regeln aus dem Ersten Buch der ZPO über die Vollmacht, und zwar auch dann, wenn die Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher durchgeführt wird, beziehungsweise – soweit es um die Vollstreckung von Titeln der Fachgerichtsbarkeit geht – die Regelungen der jeweiligen Fachgerichtsordnungen. Die Prozessvollmacht umfasst bereits nach geltender Rechtslage auch bei Bevollmächtigten, die nach den Fachgerichtsordnungen bevollmächtigt werden dürfen, die Handlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden (vergleiche zum Beispiel § 46 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit § 81 ZPO; § 73 Absatz 6 Satz 7 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 81 ZPO). Die allgemeinen Regeln aus dem Ersten Buch der ZPO über die Vollmacht beziehungsweise – soweit es um die Vollstreckung von Titeln der Fachgerichtsbarkeit geht – die Regelungen der jeweiligen Fachgerichtsordnungen gelten auch hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht durch Personen, die nicht in § 752a Absatz 1 ZPO-E beziehungsweise den Regelungen in den Fachgerichtsordnungen über dessen entsprechende Anwendbarkeit genannt sind, aber im Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden dürfen (zum Beispiel Beschäftigte von Unternehmen und Behörden). Versichert wird die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden. Diese Formulierung greift diejenige aus § 81 Halbsatz 1 ZPO auf. Bei den Verbraucherverbänden und den Inkassodienstleistern wird die Formulierung „zur Vornahme der Prozesshandlungen“ durch die für sie geltenden Voraussetzungen aus § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 ZPO eingegrenzt. Verfügen Bevollmächtigte zwar über eine Vollmacht, hat diese aber nicht den gesetzlich geregelten Umfang des Absatzes 1, gelten die allgemeinen Regeln: Sie sind dann schriftlich zu den Gerichtsvollzieher- beziehungsweise Gerichtsakten einzureichen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Die Vollmacht kann grundsätzlich nur gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsorgan versichert werden. Wird aber beispielsweise ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher auf Bitte des Gläubigers an das Gericht (als Teil des Vollstreckungsauftrags) weitergeleitet, und ist in diesem Vollstreckungsauftrag bereits eine Versicherung über die Bevollmächtigung enthalten, ist diese Versicherung für eine Versicherung gegenüber dem Gericht ausreichend. Es ist keine weitere separate Versicherung erforderlich. Zu Absatz 2 Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird die Form der Abgabe der Versicherung konkretisiert. Die Versicherung ist sowohl gegenüber dem Gerichtsvollzieher als auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht in Textform (§ 126b Satz 1 BGB) zu übermitteln, in ihr ist die Person des Erklärenden zu nennen und sie ist auf einem dauerhaften Datenträger abzulegen. Soweit es den grundsätzlich formfreien Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher betrifft, dient diese Vorgabe der Rechtssicherheit; die Vollmacht soll dem Gerichtsvollzieher gegenüber nicht mündlich versichert werden können. Was die Abgabe der Versicherung gegenüber dem Gericht betrifft, handelt es sich um eine Sondervorschrift im Interesse einer einheitlichen Regelung für das Vollstreckungsverfahren. Aus allgemeinen prozessualen Formvorschriften würde sich ansonsten ergeben, dass die Versicherung nur schriftlich oder als Ersatz für die Schriftform elektronisch übermittelt werden kann. Von der Form der Übermittlung der Versicherung ist die Frage zu trennen, ob die Versicherung formulargebunden ist. Sofern für die jeweils beantragte oder beauftragte Vollstreckungshandlung nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ein Formular zu verwenden ist, sind darin vorhandene Eintragungsmöglichkeiten für die Versicherung zu nutzen. Absatz 2 enthält keine Vorgaben dazu, wie der Gläubiger selbst dem Vollstreckungsorgan mitteilen darf, dass er eine Vollmacht erteilt hat – dies ist auch künftig mündlich möglich (vergleiche § 31 Absatz 3 Satz 9 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher – GVGA zur Bevollmächtigung zum Geldempfang). Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, wann die Versicherung der Vollmacht ihre Wirkung verliert. Denn anders als die Vollmachtsurkunde kann die Versicherung nicht zurückgefordert oder zurückgegeben werden. Absatz 3 ergänzt § 87 ZPO. Zweck der Regelung ist es, dass das Vollstreckungsorgan Vollstreckungshandlungen, mit denen es vom Bevollmächtigten beauftragt wurde, nur dann vornimmt, wenn es davon ausgehen kann, dass der Bevollmächtigte auch tatsächlich weiterhin noch bevollmächtigt ist. Dies kann es, solange dem Vollstreckungsorgan nicht das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird. Entsprechend der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gemäß § 87 Absatz 1 ZPO, die durch formlose Mitteilung, gegebenenfalls sogar durch Stillschweigen erfolgen kann (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 87 Rn. 4), schreibt Absatz 3 keine bestimmte Form der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht vor, diese kann deshalb auch mündlich erfolgen. Zu Nummer 4 (§ 753 ZPO-E – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen) Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher, die bislang in § 753 Absatz 4 und 5 ZPO enthalten sind, werden ergänzt, um Unklarheiten zu beseitigen. Die neuen Absätze 4 und 7 regeln den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher. Der neue Absatz 5 enthält Anforderungen an elektronische Dokumente. In dem neuen Absatz 6 werden die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher geregelt. Die Regelung in Absatz 8 enthält die bisher in § 753 Absatz 4 Satz 3 ZPO enthaltene Verordnungsermächtigung. Zu Buchstabe a (Überschrift) Insbesondere finden die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr künftig in der Überschrift Niederschlag. Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2) Mit der Neufassung soll die Verordnungsermächtigung des § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Einführung besonderer Formulare für elektronisch eingereichte Aufträge) an die Verordnungsermächtigung des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO angepasst werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann auf dieser Grundlage in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats technische Vorgaben für die Übermittlung und die Eignung der Formulare zur Bearbeitung machen und etwa vorgeben, dass die Formulare in einem strukturierten maschinenlesbaren Format oder zumindest in einem editierbaren, also elektronisch veränderbaren PDF-Format, eingereicht werden müssen. Besondere Bedeutung hat dies für die vorausgefüllten Entwürfe von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (vergleiche dazu die ausführliche Begründung zu Nummer 12), vereinzelt auch für Entwürfe der Durchsuchungsanordnungen. Es erscheint aber zweckmäßig, eine etwaige Regelung nicht auf die Beschlussentwürfe zu beschränken, sondern für alle Zwangsvollstreckungsformulare eine einheitliche Lösung zu finden. Zu Buchstabe c (Absätze 4 bis 8) Zu Absatz 4 Zu Satz 1 Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 753 Absatz 5 ZPO, wonach § 130d ZPO entsprechende Anwendung findet. Nach § 130d ZPO sind bestimmte Einsender (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) verpflichtet, bestimmte Dokumente (u. a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen) als elektronische Dokumente zu übermitteln. Künftig regelt Absatz 4 konkret, dass diese Einsender dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO-E genannten Dokumente elektronisch zu übermitteln haben. Die Voraussetzung, dass es sich um schriftlich einzureichende Dokumente handeln muss, entfällt damit. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Bislang ist nicht unstrittig, ob die Unterschrift des Gläubigers/Auftraggebers auf dem Formular des Auftrags an den Gerichtsvollzieher zur Wirksamkeit des Auftrags erforderlich ist. Nach langjähriger Rechtsprechung ist das nicht der Fall; allerdings hat sich in letzter Zeit dazu auch unter Hinweis auf § 130 Nummer 6 ZPO eine Gegenauffassung entwickelt (vergleiche dazu insgesamt: D. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 753 ZPO Rn. 52 ff.). Da nach § 753 Absatz 5 in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO bisher nur schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts als elektronische Dokumente eingereicht werden müssen und die Schriftform für den Gerichtsvollzieherauftrag nicht unumstritten ist, war mit der bisherigen Bezugnahme in § 753 Absatz 5 ZPO auf § 130d ZPO nicht zweifelsfrei sichergestellt, dass die Genannten den Auftrag an den Gerichtsvollzieher elektronisch einreichen müssen. Mit dem Verzicht auf die bisherige Einschränkung, wonach nur schriftlich einzureichende Dokumente elektronisch einzureichen sind, ist dies nunmehr sichergestellt. Gleichzeitig besteht wegen der Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf Dokumente, die dem Gerichtsvollzieher vorzulegen sind, weiterhin die Möglichkeit, mit diesem darüber hinaus mündlich oder in Textform zu kommunizieren. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt nur für die Einreichung von Dokumenten beim Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Buch der ZPO. Die Pflicht gilt auch, wenn er nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) als Vollziehungsbeamter tätig werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Entwurfsfassung – JBeitrG-E). Die Pflicht gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher nach den §§ 191 ff. ZPO mit der Zustellung beauftragt werden soll. Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich im Hinblick auf die Adressaten der Vorschrift nicht. Wegen des Verweises auf § 754a ZPO-E gilt die Pflicht der in Satz 1 genannten Einsender zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht für Ausfertigungen, Vollstreckungsklauseln und sonstige dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Urkunden, die Vollstreckungsvoraussetzungen darstellen. Das hat Zweierlei zur Folge: Zum Ersten können auch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Anwendungsbereich von § 754a ZPO-E (also bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen) wählen, ob sie diese Dokumente dem Gerichtsvollzieher in Papierform vorlegen beziehungsweise übergeben oder ob sie sie in ein elektronisches Dokument übertragen und dann elektronisch übermitteln. Hintergrund ist, dass der Gerichtsvollzieher die Dokumente gemäß § 754a ZPO-E anfordern kann und dadurch eine Zeitverzögerung eintreten kann, die die Gefahr eines Rangverlustes des Gläubigers birgt. Zum Zweiten bedeutet dies aber auch: Ist der Anwendungsbereich von § 754a Absatz 1 ZPO-E nicht eröffnet, zum Beispiel, weil der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen (§§ 883 ff. ZPO) beauftragt wird, müssen die Ausfertigung, Vollstreckungsklausel und sonstige als Vollstreckungsvoraussetzung vorzulegende Urkunden dem Gerichtsvollzieher vorgelegt oder übergeben werden und dürfen nicht nach § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E als elektronisches Dokument übermittelt werden. Würde die vollstreckbare Ausfertigung gleichwohl als elektronisches Dokument übermittelt, würde es an der nach § 724 ZPO erforderlichen Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung beim Vollstreckungsorgan fehlen. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Auftrag zwar auf einem elektronischen Weg eingereicht wird, er aber nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Auftrag nicht entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wäre oder einfach signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden wäre. Aufträge, die per einfacher Mail übermittelt werden, sind keine elektronischen Aufträge und lösen nicht die Folge des § 754a Absatz 1 Satz 1 ZPO-E aus, wonach die Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden dürfen. Von der Pflicht zur Übermittlung als elektronische Dokumente umfasst, sind Dokumente aller Art außer der vollstreckbaren Ausfertigung und sonstigen als Vollstreckungsvoraussetzung vorzulegenden Urkunden, soweit sie dem Gerichtsvollzieher vorzulegen sind. Von der Regelung erfasst sind also beispielsweise neben den Vollstreckungsaufträgen und deren Anlagen auch die nach § 779 ZPO zu erbringenden Nachweise (etwa eine Abschrift eines früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Vollstreckungsprotokolls) sowie Kostenaufstellungen und Belege nach den §§ 788, 91 ZPO. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an den Gerichtsvollzieher nach Satz 1 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die weiteren Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 5 und 6 ZPO-E einhalten. Personen, die weder Rechtsanwälte oder Behörden noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es hierfür nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass für bestimmte Beteiligte bestimmte Dokumente verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Daraus kann man schließen, dass es sich um eine den Erfordernissen an die Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher genügende Form handelt. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum andere Beteiligte, die nicht dazu verpflichtet sind, sich dieser Form der Kommunikation nicht bedienen können sollten. Haben Personen, die weder Rechtsanwälte noch Behörden noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, dem Gerichtsvollzieher Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, stimmen sie damit zugleich zu, dass auch der Gerichtsvollzieher über diesen sicheren Übermittlungsweg mit ihnen kommunizieren darf (§ 753 Absatz 6 Satz 3 ZPO-E). Zu Satz 2 Ergänzend zur elektronischen Einreichungspflicht nach Satz 1 verweist Satz 2 für den Fall, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, auf § 130d Satz 2 und 3 ZPO. Bislang ist der Verweis in § 753 Absatz 5 ZPO enthalten. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Anforderungen an elektronische Dokumente und stellt insbesondere klar, dass ein Dokument, das auf einem elektronischen Weg übermittelt wird, der nicht den Anforderungen von Absatz 5 entspricht, also weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, nicht als elektronisches Dokument gilt, auch wenn es beispielsweise per E-Mail übermittelt wird. Die Vorschrift gilt zunächst für die nach § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E Verpflichteten. Sie hat darüber hinaus auch Bedeutung für § 754a ZPO-E. Ein Vollstreckungsauftrag, der dem Gerichtsvollzieher per einfacher E-Mail zugeht, ist zwar für Personen, die nicht nach § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E verpflichtet sind, zulässig. Er ist aber kein elektronischer Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 754a ZPO-E und löst nicht die Wirkung aus, dass die Übermittlung der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO-E genannten Dokumente als elektronische Dokumente genügt. Auch diese selbst müssen als elektronische Dokumente den Anforderungen von Absatz 5 genügen. Das dient dem Schuldnerschutz, weil auf diesem Wege die verantwortende Person sicher zu authentifizieren ist. Zu Satz 1 Satz 1 regelt, dass zur Übermittlung als elektronische Dokumente Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen sind. Wer diese Übertragung vornimmt, ist unerheblich. Jedoch erfolgt die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht durch die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Nimmt der Auftraggeber für einen Gerichtsvollzieherauftrag die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch, sind die Dokumente der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge in elektronischer Form zu übermitteln. Satz 1 regelt außerdem, dass bei der Übertragung von Schriftstücken in elektronische Dokumente sicherzustellen ist, dass die übertragenen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Dokumenten übereinstimmen, wie sie als Schriftstücke erteilt oder errichtet wurden. Sind die Seiten des als Schriftstück erteilten Dokuments urkundlich miteinander verbunden (zum Beispiel durch Schnur und Siegel), so muss dies bei der Übertragung bildlich abgebildet werden. Die Verbindung darf nicht zum Zweck der Übertragung gelöst werden. Wurde ein Dokument, etwa die Ausfertigung, amtlicherseits geändert, zum Beispiel indem bei einer früheren Vollstreckung ein Hebevermerk von einem Gerichtsvollzieher angebracht wurde, muss das übermittelte elektronische Dokument mit dieser Fassung der Ausfertigung übereinstimmen. Die Formulierung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung lehnt sich an die Formulierung in § 298a Absatz 2 Satz 2 ZPO an. Für die Übereinstimmung hat der Übertragende zu sorgen. Es genügt die Übertragung in ein elektronisches Dokument durch einfaches Scannen oder Fotografieren. Das Dokument muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässigen Format eingereicht werden (§ 753 Absatz 5 Satz 2 ZPO-E). Zu Satz 2 Satz 2 übernimmt zunächst teilweise den bislang in § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 130a ZPO. Nicht verwiesen wird auf § 130a Absatz 1 ZPO, weil bereits in § 753 Absatz 4 ZPO-E geregelt wird, wer welche Dokumente in elektronischer Form übermitteln muss. Zudem wird in Satz 2 nicht auf § 130a Absatz 4 ZPO verwiesen, weil § 753 Absatz 6 ZPO-E insoweit abschließende Regelungen enthält. Der Verweis auf § 130a Absatz 2 ZPO bedeutet, dass der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder – wenn er auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird – einfach elektronisch signiert sein muss. Entsprechend § 130a Absatz 3 Satz 2 ZPO gilt dies nicht für Anlagen zu dem Vollstreckungsauftrag. Sie müssen ihrerseits nicht signiert sein. Wird der Auftrag aber einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, muss auch für die Anlagen der sichere Übermittlungsweg genutzt werden (ansonsten handelte es sich nicht um Anlagen zum Auftrag). Des Weiteren verweist § 753 Absatz 5 Satz 2 ZPO-E auf Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 130a ZPO erlassen wurden, sowie auf § 298 ZPO; insoweit werden die Regelungen aus § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO unverändert übernommen. Zu Absatz 6 Bisher wird hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichtsvollziehern in § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO lediglich pauschal auf § 130a ZPO verwiesen. Dies führte zu Unklarheiten über die Anforderungen an elektronische Postfächer der Gerichtsvollzieher für sichere Übermittlungswege. In Absatz 6 werden nun die sicheren Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern ausdrücklich genannt. Absatz 6 gilt für die wechselseitige Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher, also sowohl für Übermittlungen von anderen Kommunikationsteilnehmern an den Gerichtsvollzieher als auch umgekehrt. Zu Satz 1 Satz 1 benennt die sicheren Übermittlungswege beim elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher und konkretisiert damit § 130a Absatz 4 Satz 1 ZPO. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt, dass ein sicherer Übermittlungsweg mit dem Gerichtsvollzieher (und nicht nur mit dem Gericht) auch dann vorliegt, wenn der Kommunikationspartner elektronisch nicht direkt mit dem Gerichtsvollzieher kommuniziert, sondern über die Verteilerstelle des Amtsgerichts. Damit wird sichergestellt, dass Kommunikationspartner des Gerichtsvollziehers einen Vollstreckungsauftrag auch bei dessen elektronischer Übermittlung an die Verteilerstelle des Amtsgerichts adressieren können. So wird vermieden, dass Auftraggeber selbst den zuständigen Gerichtsvollzieher namentlich ermitteln und ihm den Vollstreckungsauftrag direkt elektronisch übermitteln müssen. Zu Nummer 2 Nummer 2 zählt die Übermittlungswege auf, die sichere Übermittlungswege sind, wenn der Gerichtsvollzieher selbst adressiert wird oder er selbst von einem ihm zugeordneten Postfach kommuniziert. Wegen der geplanten Abschaffung des Postfach- und Versanddienstes eines De-Mail-Kontos als sicherer Übermittlungsweg bei der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht (§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ZPO) soll diese Möglichkeit des sicheren Übermittlungswegs für den Gerichtsvollzieher nicht mehr geschaffen werden. Zu Buchstabe a Buchstabe a bestimmt die in § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 genannten Übermittlungswege auch als sichere Übermittlungsweg bei der unmittelbaren Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher. Das sind durch Rechtsverordnung festgelegte bundeseinheitliche Übermittlungswege. Zu Buchstabe b Buchstabe b konkretisiert den Regelungsinhalt von § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ZPO, weil dort jeweils nur die elektronische Poststelle des Gerichts genannt wird. Dadurch war unklar, ob auch die Kommunikation von den elektronischen Postfächern von Anwälten, Behörden, natürlichen und juristischen Personen sowie Postfächern nach dem Onlinezugangsgesetz an ein sogenanntes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Gerichtsvollziehers und zurück ein sicherer Übermittlungsweg ist. Buchstabe b klärt dies und regelt, welche weiteren Postfächer und Postfach- und Versanddienste genutzt werden dürfen, einerseits auf Seiten des Kommunikationspartners und andererseits auf Seiten des Gerichtsvollziehers. Von jedem für die eine Seite genannten Postfach und Dienst darf mit jedem für die andere Seite genannten Postfach und Dienst kommuniziert werden, sofern die jeweiligen weiteren Anforderungen für den Postfachinhaber erfüllt sind. Auf Seiten des Gerichtsvollziehers dürfen also für Versand und Empfang von Nachrichten genutzt werden: das eBO des Gerichtsvollziehers und ein elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers, wenn dieses den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO, insbesondere § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach gerecht wird. Das heißt insbesondere, dass dieses elektronische Postfach den OSCI-Standard erfüllen muss. Zu Satz 2 Der Verweis auf § 130a Absatz 4 Satz 2 ZPO führt dazu, dass Regelungen über die in § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ZPO aufgezählten sicheren Übermittlungswege in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO auch Anwendung finden, soweit diese Übermittlungswege gemäß § 753 Absatz 7 Satz 1 ZPO-E sichere Übermittlungswege vom und zum Gerichtsvollzieher sind. Zu Absatz 7 Absatz 7 regelt den elektronischen Rechtsverkehr vom Gerichtsvollzieher an andere Personen. Die Vorschrift regelt lediglich die Befugnis des Gerichtsvollziehers, auf diesem Weg zu kommunizieren. Die Vorschrift enthält keine Pflicht der genannten Personen, entsprechende Zugänge für elektronische Dokumente zu eröffnen. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift findet Absatz 7 keine Anwendung auf Zustellungen; insoweit verbleibt es bei der Regelung in § 173 ZPO (bei Zustellungen im Parteibetrieb auch in Verbindung mit § 191 ZPO). Bedeutung erlangt das Verhältnis im Hinblick auf den zum Teil unterschiedlichen Kreis der von § 753 Absatz 7 ZPO-E einerseits und § 173 Absatz 2 ZPO andererseits Betroffenen sowie im Hinblick auf die Anforderung in § 173 ZPO, dass die Zustellung ausschließlich auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen darf. Satz 1 regelt, dass der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Personen öffentlichen Rechts sowie sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, auch ohne deren explizite Einwilligung elektronische Dokumente übersenden kann. Diese sind (neben weiteren dort Genannten) nach § 173 Absatz 2 ZPO zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments verpflichtet. Dazu zählen auch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 35). Satz 2 regelt, dass der Gerichtsvollzieher anderen als den in Satz 1 Genannten, elektronische Dokumente nur dann übermitteln darf, wenn sie in diese Form der Übermittlung eingewilligt haben. Die Einwilligung gilt nach Satz 3 als erteilt, wenn die betroffene Person zuvor ein Dokument elektronisch übermittelt hat. Wurde die Person bei der Übermittlung des elektronischen Dokuments von einem Rechtsanwalt vertreten, fehlt es an einer Einwilligung der vertretenen Person. Satz 4 übernimmt die Regelung des § 173 Absatz 4 Satz 3 ZPO für die Zustellung auch für die einfache Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Die Einwilligung zur Übermittlung elektronischer Dokumente kann von anderen als natürlichen Personen auch verfahrensunabhängig erteilt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass natürliche Personen die Einwilligung ausdrücklich oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nur für das jeweilige Verfahren erteilen dürfen. Zu Absatz 8 Absatz 8 übernimmt mit lediglich redaktionellen Änderungen die Verordnungsermächtigung aus § 753 Absatz 4 Satz 3 ZPO, in der Verordnung nach § 130 Absatz 2 Satz 2 ZPO (ERVV) besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher zu bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung ist weitergehender als die neue Regelung des § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO-E, die sich nur auf die Zwangsvollstreckungsformulare bezieht, und soll deshalb zunächst beibehalten werden. Zu Nummer 5 (§§ 753a bis 754a ZPO-E) Zu § 753a (Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher) § 753a ZPO-E betrifft künftig nur noch die Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei Zwangsvollstreckungen durch Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift greift auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Versicherung der Geldempfangsvollmacht auf (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – VII ZB 35/21). Die Regelung über die Versicherung der Vollmacht für die Vornahme von durch die Zwangsvollstreckung veranlassten Prozesshandlungen aus § 753a ZPO, die schon bislang für Vollstreckungsmaßnahmen sowohl des Gerichtsvollziehers als auch der in der Vollstreckung tätigen Gerichte galt, wird aus systematischen Gründen vor den Regelungskomplex über den Gerichtsvollzieher (§§ 753 ff. ZPO) in den neuen § 752a ZPO-E vorgezogen. Zur Überschrift Die neue Überschrift bildet den geänderten Anwendungsbereich der Vorschrift ab. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich der Vorschrift: Sie gilt nur in Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit dort der Gerichtsvollzieher tätig wird. Diese Vorschrift wird deshalb systematisch bei den Regelungen über die Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung in den §§ 753 ff. ZPO verortet. Die Vorschrift regelt nur die Vollmacht für den Geldempfang und gilt deshalb nur für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Sie gilt nicht für die Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen, weder in unbewegliches Vermögen, zum Beispiel bei Räumungen, noch bei der Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen in bestimmte bewegliche Sachen. Denn insoweit wird es wegen der dann nötigen Übergabe der vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner weggenommenen Sachen stets eines persönlichen Kontakts bedürfen, bei der der Bevollmächtigte dem Gerichtsvollzieher die Originalvollmacht vorzeigen können, wenn er denn vom Gläubiger zur Entgegennahme der Sache überhaupt bevollmächtigt ist. Zudem wird es bei der Herausgabe von bestimmten beweglichen Sachen ohnehin eher selten der Fall sein, dass diese vom Bevollmächtigten entgegengenommen werden sollen. Parallele Regelungen für die Geldempfangsvollmacht für Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen, die das Gericht durchführt (also zum Beispiel für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), werden nicht benötigt, weil das Gericht dabei keine Gelder entgegennimmt. Für Erlöse, die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen vom Gericht entgegengenommen werden und an Beteiligte weiterzuleiten sind, gelten die allgemeinen Regelungen zur Erteilung (und zum Nachweis) von Vollmachten. Die Vorschrift regelt sodann, welche Personen ihre Geldempfangsvollmacht versichern müssen. Das sind insbesondere Rechtsanwälte, Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen sowie Inkassodienstleister. Auf die Begründung zu § 752a Absatz 1 ZPO-E wird verwiesen. Über Verweise in den Fachgerichtsordnungen auf § 753a ZPO-E (vergleiche die Artikel 3, 5 bis 9, 12 und 13 dieses Gesetzes) haben auch bei der Vollstreckung von den nach Fachgerichtsordnungen ergangenen Titeln, die die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulassen, bestimmte Bevollmächtigte ihre Geldempfangsvollmacht zu versichern. Die Vorschrift regelt hingegen nicht, welche Personen und Organisationen der Gläubiger überhaupt zum Geldempfang bevollmächtigen darf. Insoweit unterliegt der Gläubiger auch künftig keinerlei Beschränkungen; § 753a Absatz 2 ZPO-E verweist deshalb auch nicht auf § 79 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ZPO. Es darf stets nur derjenige die Geldempfangsvollmacht versichern, dem sie erteilt wurde. Der Prozessbevollmächtigte kann also nicht versichern, dass sein Mandant einem Dritten eine Geldempfangsvollmacht erteilt hat. Diese Beschränkung dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. In solchen Dreiecksverhältnissen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen, dass die Originalvollmacht vorzulegen ist. Die Vorschrift definiert sodann den Umfang der Geldempfangsvollmacht. Dieser Umfang umfasst die Auszahlung der Gelder, die der Gerichtsvollzieher aufgrund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt, an den Bevollmächtigten. Erfasst sind insbesondere freiwillige Zahlungen an den Gerichtsvollzieher, gepfändetes Geld (§ 815 Absatz 1 ZPO), Erlöse aus der Versteigerung oder anderweitigen Verwertung gepfändeter Sachen (vergleiche § 819 ZPO, § 119 Absatz 2 GVGA) und Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher vom Schuldner im Rahmen einer gütlichen Erledigung erhält, zum Beispiel Ratenzahlungen (vergleiche § 802b Absatz 2 ZPO; § 60 Absatz 1 Satz 7 GVGA). Hat die Geldempfangsvollmacht nicht den genannten Inhalt, wird also beispielsweise der Bevollmächtigte nur zum Empfang von Ratenzahlungen, nicht aber von Versteigerungserlösen ermächtigt, ist eine Versicherung nicht zulässig und die Vollmacht schriftlich einzureichen. Die Vorschrift ist auf Geld begrenzt. Die Vollmacht, auch andere Gegenstände, wie Wertsachen und Urkunden, insbesondere andere Streitgegenstände außer Geld, in Empfang zu nehmen, zum Beispiel Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Herausgabeanspruchs des Gläubigers vom Schuldner erhalten hat, kann nicht versichert werden. In diesem Fall bleibt es bei den Regelungen aus § 80 ZPO, so dass in der Regel die Originalvollmacht vorzulegen ist, wenn nicht der Dritte ebenfalls ein Rechtsanwalt ist. Absatz 1 regelt zudem das Verhältnis der Versicherung von Prozessvollmacht und Geldempfangsvollmacht. Der Bundesgerichtshof hatte dies in seinem Beschluss zur Geldempfangsvollmacht noch offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – VII ZB 35/21, Rn. 29). Das Verhältnis wird nunmehr dahingehend geregelt, dass – wenn der Bevollmächtigte seine Geldempfangsvollmacht lediglich versichert – diese Versicherung ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Versicherung der „Prozessvollmacht“ genügt also nicht, um annehmen zu können, dass auch eine „Geldempfangsvollmacht“ versichert wurde. Denn die Prozessvollmacht umfasst nach ihrem gesetzlich in § 81 ZPO geregelten Umfang gerade nicht dem Empfang von Leistungen, sondern nur von zu erstattenden Kosten. Die Versicherung der „Prozessvollmacht“ genügt für die Versicherung der „Geldempfangsvollmacht“ auch dann nicht, wenn der Vertretene die Prozessvollmacht und die Geldempfangsvollmacht in demselben Dokument erteilt hat. Dieses Ausdrücklichkeitserfordernis dient der Rechtssicherheit für den Gerichtsvollzieher und den Schuldner. Dass die Geldempfangsvollmacht „ausdrücklich“ zu versichern ist, heißt auch, dass die Abgabe der Versicherung der Geldempfangsvollmacht von der bloßen Angabe des Namens und der Kontoverbindung zu unterscheiden ist. Ist für die Erteilung des Vollstreckungsauftrags ein Formular zu nutzen (§ 753 Absatz 3 ZPO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 ZVFV) und will der Einreicher bei Auftragserteilung seine Vollmacht versichern, hat er die Eintragungsmöglichkeiten in dem Formular zur Abgabe der Versicherung seiner Geldempfangsvollmacht zu nutzen. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält zahlreiche Verweise. Der Verweis auf die §§ 79 ff. ZPO ist notwendig, um klarzustellen, dass die Vorschriften zur Prozessvollmacht auch für die Geldempfangsvollmacht gelten. § 79 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 ZPO wird hier nicht genannt – mit dem Geldempfang darf deshalb grundsätzlich jedermann bevollmächtigt werden. Durch den Verweis auf § 80 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO wird deutlich, dass auch die Versicherung der Geldempfangsvollmacht noch nachgeholt werden kann. Auf § 81 ZPO, der den gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht regelt, war nicht zu verweisen. Durch den Verweis auf § 752a ZPO-E gelten die Vorschriften zur Form und zum Erlöschen der Wirkungen bezüglich der Versicherung der Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung auch für die Versicherung der Geldempfangsvollmacht. Auf die Begründung zu § 752a ZPO-E wird verwiesen. Zu § 754 ZPO-E (Ermächtigung des Gerichtsvollziehers) § 754 ZPO wird geändert, um zu ermöglichen, dass der Gerichtsvollzieher zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt wird, ohne im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung zu sein. Diese Änderung ist dadurch bedingt, dass nach § 754a Absatz 1 ZPO-E bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen der Nachweis des Vorliegens des Vollstreckungstitels auch ohne die Einreichung der vollstreckbaren Ausfertigung gestattet ist. Zur Überschrift Mit der geänderten Überschrift soll der Regelungsgegenstand der Vorschrift klarer zum Ausdruck gebracht werden. Es geht nicht um Regelungen zum Vollstreckungsauftrag oder zur vol

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