Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
[Bundesrat Drucksache 643/25
07.11.25
R - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
A. Problem und Ziel
Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form
bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte,
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge
an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem
davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an
Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die
vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in
Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt
dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher
beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die
Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel dieses
Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu
verringern.
Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe
der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, insoweit die digitale
Übermittlung ausreichen zu lassen.
Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem
Gerichtsvollzieher beseitigt werden.
Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt
werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger
auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im
Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren
beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden.
Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im
Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und
Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen
werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der
Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig
Fristablauf: 19.12.25
häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können
dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden.
Bei § 851c Absatz 2 Satz 2 ZPO bestehen Unklarheiten hinsichtlich der erstmaligen
Anpassung der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge an die Entwicklung auf
dem Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze.
Die geltende Regelung des § 69 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung (ZVG) entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Die Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr im
Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) durch das Kosten- und
Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109) ist bisher in der Abgabenordnung (AO)
noch nicht nachvollzogen worden, so dass es zu einer unüblichen Abweichung der
Gebühren kommt.
Die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung,
wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausdrücklich
ausgenommen ist, läuft am 30. September 2025 aus. Damit die Formulare von Behörden,
die ihre Tätigkeit nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausüben, bei der
Vollstreckung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der
Zivilprozessordnung (ZPO) weiterhin nicht genutzt werden müssen, bedarf es einer ausdrücklichen
Regelung. Zudem bestehen noch Hindernisse im Hinblick auf ein digitales und
medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei diesem Vollstreckungsweg, die durch
diesen Entwurf ausgeräumt werden sollen.
Der Entwurf soll zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige Institutionen aufzubauen.
B. Lösung
Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der
Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem
Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer
Schriftstücke als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln.
In den §§ 754, 755, 757 und 802a der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-
E) soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des
Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren
Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreicht, sofern er diese der Ausführung seines
Vollstreckungsauftrages noch zugrunde legen darf.
In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen
werden.
Bisher regelt § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der Durchführung der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre
Vollmacht nachzuweisen haben. In dem neuen § 752a ZPO-E wird nunmehr wie bisher
geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der
Zwangsvollstreckung allen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher
als auch dem Vollstreckungs- oder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssen. In
§ 753a ZPO-E wird nunmehr nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem
Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht versichert werden darf. Darüber hinaus
werden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen
Gerichtsordnungen als der ZPO sowie nach § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bevollmächtigt werden dürfen.
Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen daneben die
Verordnungsermächtigungen des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 und des § 829
Absatz 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungswege für
diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet
sind, zukünftig die Übermittlung in einem durch das Vollstreckungsorgan unmittelbar
veränderbaren Format vorzugeben.
Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1
ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden.
Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO, sollen Inkassodienstleister und
Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren
der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden.
In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur
Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die
Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind.
Des Weiteren sollen die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in § 339
Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO erhöht werden.
Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies
Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen
eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane
erfolgt, ermöglicht werden, zum anderen sollen die Zwangsvollstreckungsformulare im
Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen.
C. Alternativen
Derzeit keine. Mittelfristig wird zur Behebung der Problematik hybrider Anträge und
Aufträge allerdings eine solche digitale Lösung angestrebt, die vor allem aus Gründen des
Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Fälschungs- und Manipulationsschutz
gewährleisten kann und das Verfahren vereinfacht. Eine solche Lösung wird voraussichtlich in
der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung bestehen, zu
der Vorarbeiten bereits begonnen haben. Bis zur Realisierung der notwendigen
technischen Entwicklungen kann auf eine Übergangslösung nicht verzichtet werden. Diese wird
voraussichtlich auch zumindest für eine gewisse Zeit für die Zwangsvollstreckung auf der
Grundlage zuvor ausgestellter vollstreckbarer Ausfertigungen erforderlich sein.
Im Hinblick auf die weiteren für die ZPO sowie das ZVG, die AO und das SGB X
vorgeschlagenen Maßnahmen würde es ohne diese bei der derzeitigen unbefriedigenden
Rechtslage bleiben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für Bund noch für die Länder einschließlich
Kommunen an.
Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den
Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9 000
Euro geschätzt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen
beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder
einschließlich Kommunen wird mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro gerechnet,
wovon geschätzte 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen.
Zudem ist aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO mit Mehreinnahmen bei den
Ländern in Höhe von geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1 003 000 Euro. Dies
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an.
Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung.
Für die Länder einschließlich Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund
3 484 000 Euro jährlich.
Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung von
Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare nicht
nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2 300 000 Euro (gesetzliche
Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die
Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO keine
vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den Personalkosten, die
insgesamt unter 100 000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen
sind.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer
Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der
Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund
fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten zwischen den
verschiedenen Gruppen aufteilen.
Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 643/25
07.11.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag“.
b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen“.
c) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“.
2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt:
„§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem
Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet
sind, und
2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a) das Urteil,
b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder
nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam
ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn
die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger
genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und
Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil
und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort
genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.“
3. Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt:
„§ 752a
Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten
die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die
Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils
zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des
Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.“
4. § 753 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 753„
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr;
Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
(4) „ Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende
Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach
Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in
elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen
Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten
§ 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene
Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
(6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit
dem Gerichtsvollzieher sind:
1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als
Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 sowie
b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5; ein
Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches
Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen
Poststelle des Gerichts.
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder
sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen,
Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit
ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in
Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn
diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige
Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines
elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt.
Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
(8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2
besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur
Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.“
5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt:
„§ 753a
Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen
Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu
nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung
zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem
Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es
nicht.
(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie § 752a Absatz 2
und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.
§ 754
Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers
und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die
Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines
Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf,
ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit
Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu
treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur
Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist
oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches
Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument
der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch
zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem
Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
§ 754a
Elektronischer Vollstreckungsauftrag
(1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die
Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu
übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem
Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen
Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie
Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als
Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern,
dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den
Schriftstücken übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke
nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische
Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber
1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese
dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente
der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem
die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“
6. § 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der
Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur
Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn
1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt
ist,
2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist
und
3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben
worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als
elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte
elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a
Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.“
7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt:
„§ 757
Bestätigung empfangener Leistungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine
Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen
Leistung auszuliefern oder
2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu
vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags
nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner
nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den
Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.“
8. § 758a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der
Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
9. In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf Grund eines entsprechenden
Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der
Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ durch die Angabe „Der
Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und
entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung
der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines
Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf,
unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ ersetzt.„
10. § 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das
Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.“
11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine
beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.“
12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt:
„§ 829a
Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer
Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die
Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu
übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht
anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem
Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht
zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen,
teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung
erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den
Schriftstücken übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke
nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische
Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller
1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese
dem Gericht zu übermitteln.
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der
Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die
Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“
14. § 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften
Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,
des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die
angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4
Satz 1 bekannt gemacht.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung“.
2. Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt:
„§ 752b
Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung
In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden.“
3. § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher
vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „, § 702
Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „, 78 Absatz 2
bis 4 und § 95 Absatz 5“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g“ durch die Angabe „sowie den §§ 46g und
62 Absatz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5“ durch die
Angabe „, 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4“ ersetzt.
5. In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die
Angabe „, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3“ ersetzt.
6. In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die
Angabe „, 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt
werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt
worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach
§ 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank
ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“
Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.“
Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.“
Artikel 9
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“
Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden.“
Artikel 11
Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, §§ 755, 757a,
758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784,
786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828
Absatz 2 und 3, §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis
886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,“.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder
elektronischen“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren
über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.“
2. Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“
Artikel 13
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren
über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“
2. Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“
Artikel 14
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro“
durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt.
2. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“ durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland“ durch die Angabe „Land“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung
verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle der vollstreckbaren
Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils
zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und der
Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten:
1. die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers,
2. die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
3. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der
erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
4. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
5. die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist
oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und
6. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem
Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden.
(6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der
mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der
Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag und der
Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als
elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei
den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an
Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon
auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an
Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (zur Frage der Verpflichtung zur elektronischen
Einreichung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher siehe die Einzelbegründung zu
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort zu § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird
die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich
in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies
führt dazu, dass die vollstreckbare Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim
Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet
werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der vollstreckbaren
Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider
Form deutlich zu verringern.
Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe
der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, auch insoweit die digitale
Übermittlung ausreichen zu lassen.
Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem
Gerichtsvollzieher beseitigt werden.
Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt
werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger
auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang
mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt
und die Regelungen ausgeweitet werden.
Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im
Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und
Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen dazu geschaffen
werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der
Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig
häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können
dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden.
Bei § 851c Absatz 2 Satz 2 ZPO bestehen Unklarheiten hinsichtlich der erstmaligen
Anpassung der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge an die Entwicklung auf dem
Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze.
Mit der Änderung von § 69 Absatz 2 ZVG soll die Vorschrift der aktuellen Rechtslage
angepasst und sprachlich neu gefasst werden. Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom
12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 S. 30), auf die sich
die geltende Fassung der Vorschrift bezieht, ist nicht mehr in Kraft und auch die Liste der
zugelassenen Kreditinstitute ist nicht mehr aktuell.
Die Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr im GvKostG durch das
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. I
Nr. 109) ist bisher in der AO noch nicht nachvollzogen worden, so dass es zu einer
unüblichen Abweichung der Gebühren kommt.
Die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung,
wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausdrücklich
ausgenommen ist, läuft am 30. September 2025 aus. Damit die Formulare von Behörden,
die ihre Tätigkeit nach dem SGB X ausüben, bei der Möglichkeit der Vollstreckung eines
Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung der ZPO weiterhin nicht genutzt werden
müssen, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung. Zudem bestehen noch Hindernisse im
Hinblick auf ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei
diesem Vollstreckungsweg, die durch diesen Entwurf ausgeräumt werden sollen.
Der Entwurf soll zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige Institutionen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der
Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem
Umfang als bisher erlaubt werden, zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen anstatt
der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke, die
Vollstreckungsvoraussetzungen sind, diese in elektronische Dokumente umgewandelte Nachweise an das jeweilige
Vollstreckungsorgan zu übermitteln.
In den §§ 754, 755, 757 und 802a der ZPO in der Entwurfsfassung (ZPO-E) soll geregelt
werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die
Übermittlung eines in ein elektronisches Dokument umgewandelten Abbildes der
vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher so lange ausreicht, wie er das elektronische
Dokument der Ausführung des Vollstreckungsauftrages zugrunde legen darf.
In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden.
In dem neuen § 752a ZPO-E wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche
Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen den zuständigen
Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungsgericht –
nachzuweisen sind. In § 753a ZPO-E wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf
welche Weise dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmachten nachzuweisen sind. Die
Regelungen werden auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen
Verfahrensordnungen als der ZPO bevollmächtigt werden dürfen.
Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen daneben die
Verordnungsermächtigungen der § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und 829 Absatz 4 ZPO
zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen
Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig
die Übermittlung der Zwangsvollstreckungsformulare in einem unmittelbar durch das
Vollstreckungsorgan elektronisch veränderbaren Format vorzuschreiben.
Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO
genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden.
Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO, sollen Inkassodienstleister und
Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren
der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden.
In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur
Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die
Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind.
Des Weiteren sollen die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in § 339
Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO erhöht werden.
Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies
Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen
eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane
erfolgt, ermöglicht werden, zum anderen sollen die Zwangsvollstreckungsformulare im
Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen.
III. Alternativen
Derzeit keine. Mittelfristig wird zur Abschaffung von hybriden Anträgen und Aufträgen
allerdings eine solche digitale Lösung zum Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen
angestrebt, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Sicherheit
vor Fälschung und Manipulation gewährleisten kann und das Verfahren weiter vereinfacht.
Eine solche Lösung wird voraussichtlich die Schaffung einer elektronischen Datenbank für
die Zwangsvollstreckung sein, zu der Vorarbeiten bereits begonnen haben. Bis zur
Realisierung der notwendigen technischen Entwicklungen kann auf eine Übergangslösung nicht
verzichtet werden. Diese wird voraussichtlich auch, zumindest für eine gewisse Zeit, für die
Zwangsvollstreckung auf der Grundlage zuvor ausgestellter vollstreckbarer Ausfertigungen
erforderlich sein.
Im Hinblick auf die weiteren für die ZPO, das ZVG, die AO und das SGB X vorgeschlagenen
Maßnahmen würde es ohne diese bei der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage
bleiben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgesehenen Änderungen mit der
Ausnahme der in Artikel 14 vorgesehenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des
Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (die Gerichtsverfassung und das
gerichtliche Verfahren). Für die in Artikel 14 vorgesehenen Änderungen folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 12 (das
Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) des
Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf führt – über die mit dem Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
einhergehenden Vereinfachungen hinaus – zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Übersendung von Dokumenten, die die Grundlage der
Zwangsvollstreckung bilden, dadurch vereinfacht, dass sie künftig dem Vollstreckungsorgan auf
einfache Weise digital übersendet werden dürfen, leistet der Entwurf einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Denn dieses Nachhaltigkeitsprinzip verlangt in Zielbestimmung 16.3 „die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang
aller zur Justiz zu gewährleisten“ und in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Ziele insbesondere dadurch, dass es die
Benutzerfreundlichkeit bei der Übermittlung von Unterlagen für die Zwangsvollstreckung erhöht und damit die
Rechtsanwendung erleichtert und einer weiter fortschreitenden Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung den Weg bereitet.
Der Entwurf folgt damit auch den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Einmalige Haushaltsausgaben fallen nicht an.
Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den
Änderungen der ZPO, es wird aber geschätzt, dass sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung
von 9 000 Euro ergibt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit
Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder
einschließlich Kommunen ist mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro zu
rechnen, wovon geschätzt 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen.
Zudem ist wegen der Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in
der AO für die Haushalte der Länder mit Mehreinnahmen bei den Ländern in Höhe von
geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen.
Dieses Ergebnis ergibt sich wie folgt:
a) Übersendung der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische
Dokumente (Artikel 1 Nummer 5 und 13, §§ 754a, 829a ZPO-E)
aa) Bund und Länder einschließlich Kommunen als Vollstreckungsgläubiger und
-behörden
Sofern Behörden von Bund, Ländern und Kommunen als Vollstreckungsbehörden oder
Vollstreckungsgläubiger nach der ZPO vollstrecken, können sie von der Möglichkeit
Gebrauch machen, den Nachweis zu den Vollstreckungsvoraussetzungen nicht per Post zu
versenden, sondern diesen in die elektronische Form zu übertragen und elektronisch zu
übermitteln. Es ist den jeweiligen Behörden aber freigestellt, ob sie davon Gebrauch
machen, so dass insoweit keine zwingenden Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und
Ländern einschließlich Kommunen zu verzeichnen sind.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass Behörden von Bund, Ländern und Kommunen in
einem gewissen Umfang von der Möglichkeit Gebrauch machen, woraus sich ein
personeller Mehraufwand für die Umwandlung der Schriftstücke in die elektronische Form ergibt,
dem eine Ersparnis an Kosten für die postalische Übersendung der Schriftstücke
gegenzurechnen ist. Dafür ist zunächst zu schätzen, in welchem Umfang Bund und Länder
einschließlich Kommunen von den Möglichkeiten der §§ 754a, 829a ZPO-E voraussichtlich
Gebrauch machen werden.
Es wird geschätzt, dass 25 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und
10 Prozent der etwa 1 500 000 Anträge an die Vollstreckungsgerichte auf die Behörden von
Bund und Ländern einschließlich Kommunen entfallen, die zur elektronischen
Antragseinreichung verpflichtet sind, wobei davon ausgegangen wird, dass sie aus Effizienzgründen
auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher elektronisch stellen (vergleiche dazu die
Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 – § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Nicht in allen Fällen
der von Behörden gestellten Aufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an
Vollstreckungsgerichte ist aber Grundlage des Auftrags beziehungsweise Antrags ein vollstreckbarer Titel,
sondern nur dann, wenn es sich um die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung
handelt oder um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung, bei der die
vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids beizufügen ist. Es wird angenommen, dass sich die von
Behörden übermittelten 25 Prozent der insgesamt 3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge
aufteilen in 80 Prozent von Anträgen, bei denen keine Nachweise zu den
Vollstreckungsvoraussetzungen übersandt werden müssen, und 20 Prozent, bei denen das der Fall ist,
also 20 Prozent der gesamten Aufträge ohne und 5 Prozent der gesamten Aufträge mit
Nachweisen. Von den 10Prozent der insgesamt 1 500 000 Anträge an
Vollstreckungsgerichte, die von Behörden übermittelt werden, sind jeweils die Hälfte mit und die Hälfte ohne
Nachweis zu den Vollstreckungsvoraussetzungen zu übersenden, also 5 Prozent der
gesamten Anträge an das Gericht mit und 5 Prozent ohne Nachweise. Schon nach geltendem
Recht unterfallen etwa 80 Prozent der Anträge und Aufträge den Regelungen der §§ 754a,
829a ZPO zur elektronischen Auftragserteilung und Antragstellung, bei denen keine
Schriftstücke versandt werden müssen. Es wird nunmehr davon ausgegangen, dass die Behörden
in weiteren 15 Prozent der Fälle, bei denen Nachweise zu den
Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich sind, von der Möglichkeit Gebrauch machen, den an das
Vollstreckungsorgan elektronisch übersandten Auftrag beziehungsweise Antrag jeweils
elektronische Kopien der vollstreckbaren Ausfertigungen und weiterer
Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente beizufügen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl rechnerisch
35 438 pro Jahr ([3 225 000 x 5 Prozent x 15 Prozent = 24 188] + [1 500 000 x 5 Prozent x
15 Prozent = 11 250]). Weiterhin wird geschätzt, dass diese Aufwand Bund, Ländern und
Kommunen jeweils zu einem Drittel zukommen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 11 813
für die Verwaltung des Bundes und von 23 625 für die Verwaltung der Länder einschließlich
Kommunen.
aaa) Haushaltsausgaben (Übertragung in ein elektronisches Dokument)
Für die Übertragung der Schriftstücke in elektronisches Dokument entsteht im Durchschnitt
ein Zeitaufwand von zwei Minuten (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand
April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 14).
Bei 11 813 Fälle, die geschätzt dem Bund zuzuordnen sind, entsteht für diesen ein
Zeitaufwand von 23 626 Minuten, also 393, 77 Stunden pro Jahr. Bei geschätzten 1 700
Arbeitsstunden pro Jahr für eine Vollzeittätigkeit ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf von 0,23
Vollzeitäquivalenten. Daraus ergeben sich zusätzliche jährliche Haushaltsausgaben bei der
Verwaltung des Bundes von 12 000 Euro:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Herstellung einer digitalen Kopie der
Unterlagen zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen
A6 49 068 0,23 12
Für die Verwaltung der Länder einschließlich der Kommunen ist bei geschätzt 23 625 Fällen
ein Zeitaufwand von 47 250 Minuten zu erwarten. Das sind 787,50 Stunden, bei einer
Jahresarbeitszeit von 1 700 Stunden ergibt sich ein Bedarf von 0,46 Vollzeitäquivalenten. Somit
wird geschätzt, dass sich bei den Verwaltungen der Länder einschließlich der Kommunen
sich zusätzliche jährliche Haushaltsausgaben von 23 000 Euro ergeben:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Herstellung einer digitalen Kopie der
Unterlagen zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen
A6 49 068 0,46 23
bbb) Verringerung der Haushaltsausgaben (Portokosten)
In derselben Anzahl von Fällen pro Jahr verringern sich die Haushaltsausgaben von Bund,
Ländern und Kommunen um die jeweils für einen Großbrief zur Übersendung der
Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlichen Portokosten in Höhe
von 1,80 Euro für einen Großbrief.
Die Haushaltsausgaben des Bundes verringern sich somit voraussichtlich um 21 263,40
Euro (11 813 * 1,80 Euro), die der Länder einschließlich Kommunen um 42 525 Euro
(23 625 * 1,80 Euro). Für den Bund ist dies eine zu erwartende Ersparnis von 21 000 Euro,
für die Länder einschließlich Kommunen eine zu erwartende Ersparnis von 43 000 Euro.
bb) Zusätzliche Verringerung der Haushaltsausgaben der Länder wegen
Entfallens des Zuordnungsaufwandes sowie von Zwischenverfügungen zur
Nachforderung der die Zwangsvollstreckung nachweisenden Schriftstücke
Eine weitere Verringerung der Haushaltsausgaben der Länder ergibt sich dadurch, dass
bei Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten der Aufwand entfällt, postalisch
eingegangene vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Dokumente zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und elektronisch eingegangene Aufträge
beziehungsweise Anträge andererseits einander zuordnen zu müssen ebenso wie der Aufwand,
Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
nachweisenden Schriftstücke zu erlassen. Für jeden dieser Vorgänge wird ein Zeitaufwand
von fünf Minuten angesetzt (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025,
Anhang 7, Zeilen 3 und 4).
Wie unter 4.c) aa) bbb) ausführlich dargelegt, ist mit jährlich 459 563 zusätzlichen Aufträgen
an Gerichtsvollzieher zu rechnen, bei denen die Unterlagen zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen nunmehr als elektronische Dokumente dem elektronisch
gestellten Auftrag beigefügt sind statt gesondert als Schriftstücke übersandt zu werden. Das ergibt
bei den Gerichtsvollziehern eine Zeitersparnis von 4 595 630 Minuten pro Jahr, 76 593,83
Stunden pro Jahr, bei 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr sind dies 45,06 Vollzeitäquivalente
der Wertigkeit A 9 jährlich. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung von 3 077 000 Euro:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Zuordnung von postalisch eingegangenen
Vollstreckungsvoraussetzungen zu den
elektronisch eingegangenen Aufträgen
sowie Erlass von Zwischenverfügungen
jeweils durch Gerichtsvollzieher
A9 68 291 - 45,06 -3 077
Bei den Vollstreckungsgerichten sind es entsprechend der Herleitung unter 4.c) aa) bbb)
213 750 Anträge pro Jahr, bei denen die Zuordnung von elektronischem Antrag und
postalisch eingegangenen Vollstreckungsvoraussetzungen durch den mittleren Dienst (A 6)
nunmehr entfällt. Bei fünf Minuten Zeitaufwand für die Zuordnung entspricht dies 1 068 750
Minuten, somit 17 813 Arbeitsstunden pro Jahr, bei 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr sind dies
10,48 Vollzeitäquivalente. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung von 514 000 Euro:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Zuordnung von postalisch eingegangenen
Vollstreckungsvoraussetzungen zu den
elektronisch eingegangenen Anträgen am
Vollstreckungsgericht
A6 49 068 - 10,48 - 514
Außerdem ergibt sich eine Zeitersparnis von ebenfalls 17 813 Stunden pro Jahr für den
Erlass von Zwischenverfügungen (wie vorstehend dargelegt, je fünf Minuten bei 213 750
Anträgen) durch Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, für die die Wertigkeit A 11
angenommen wird. Dies entspricht wiederum 10, 48 Vollzeitäquivalenten, woraus sich eine
Entlastung in Höhe von 867 000 Euro ergibt:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Erlass von Zwischenverfügungen durch
Vollstreckungsgericht
A11 82 763 - 10,48 - 867
b) Haushaltsausgaben der Länder aufgrund der Neuregelung von § 757 Absatz 3
ZPO
Aus der neuen Vorgabe von § 757 Absatz 3 ZPO-E, wonach der Gerichtsvollzieher, sofern
er sich nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung befindet, nach Empfang der
vollständigen Leistung dem Schuldner den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger
aufzufordern hat, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern, ergeben sich
Haushaltsausgaben der Länder in Form von Zeitaufwand, in geschätzt 32 250 Fällen
jeweils zehn Minuten; zur Herleitung im Einzelnen vergleiche die Ausführungen unter 4. c)
bb) sowie Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle
Verwaltung, Zeile 4). Das ergibt 5 375 Stunden pro Jahr, bei 1 700 Jahresarbeitsstunden
3,16 Vollzeitäquivalente der Wertigkeit A 9. Daraus ergeben sich für die Länder
Haushaltsausgaben in Höhe von 216 000 Euro.
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Bescheinigung der vollständigen Leistung
und Aufforderung an den Gläubiger, die
vollstreckbare Ausfertigung an den
Schuldner auszuliefern
A9 68 291 3,16 216
Zusätzlich ergeben sich Sachkosten für den Druck der Bescheinigung der vollständigen
Leistung. Geht man von Kosten von rund vier Cent je Druckseite für Toner, Papier und
anteilige Geräte-, Strom- und Personalkosten aus, sowie von angenommen einer Seite pro
Bescheinigung aus, entstehen pro Jahr zusätzliche Kosten in Höhe von 1 290 Euro (32 250
x 1 Seite x 0,04 Euro), rund 1 000Euro. Wie unter 4. c) bb) ausgeführt, entstehen keine
zusätzlichen Portokosten. Keine Druckkosten entstehen für die Aufforderung an den
Gläubiger, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, da sie in dem ohnehin
anzufertigenden Bericht an den Gläubiger enthalten sein dürfte.
c) Haushaltsausgaben der Länder aufgrund der Neuregelung von § 758a
Absatz 5 ZPO
Zusätzliche Haushaltsausgaben der Länder ergeben sich aus der in § 758a Absatz 5 ZPO-
E normierten Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner bei der Durchsuchung eine
Abschrift der Durchsuchungsanordnung auszuhändigen statt diese – wie bisher – nur
vorzuzeigen. Dazu muss der Gerichtsvollzieher entweder eine Kopie des Schriftstückes oder
einen Ausdruck der ihm elektronisch übermittelten Anordnung herstellen, was eines
geschätzten Zeitaufwandes von jeweils zwei Minuten bedarf (zum Vergleich: Leitfaden
Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 14). Für die
Ermittlung der Fallzahlen wird davon ausgegangen, dass weniger als ein Prozent der
3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge Durchsuchungsaufträge sind, beispielhaft wird von
den im Jahr 2022 insgesamt gestellten 26 948 Anträgen zur Anordnung der Durchsuchung
der Wohnung des Schuldners ausgegangen (Quelle: Statistisches Bundesamt,
Statistischer Bericht Zivilgerichte 2022). In den somit angenommenen 26 948 Fällen pro Jahr führt
dies zu einem Zeitaufwand von 53 896 Minuten, also 898,27 Stunden. Das entspricht bei
durchschnittlich 1 700 Arbeitsstunden pro Jahr 0,53 Vollzeitäquivalenten der Wertigkeit A 9.
Daraus ergeben sich jährliche Haushaltsausgaben von 36 000 Euro für die Länder:
Aufgabe Wertigkeit PKS EUR Anzahl Gesamt EUR
(in Tsd.
Euro)
Herstellung einer Kopie oder eines
Ausdrucks der Durchsuchungsanordnung
A9 68 291 0,53 36
Zusätzlich entstehen Druckkosten in Höhe von 2 155,84 Euro, rund zweitausend Euro,
vergleiche zur Herleitung die Ausführungen unter 4. c) cc).
d) Jährliche Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme-
und Verwertungsgebühr
Die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in der AO sollen erhöht werden, von
28,60 Euro auf 32,60 Euro und von 57,20 Euro auf 62,40 Euro. Verlässliche
bundeseinheitliche Zahlen darüber, wie viele Fälle von Pfändung, Wegnahme und Verwertung es im
Geltungsbereich der AO gibt, liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird deshalb geschätzt,
dass sie den Zahlen für diese von Gerichtsvollziehern zu bewirkenden
Vollstreckungshandlungen entsprechen. Für das Jahr 2021, das beispielhaft herangezogen werden soll, weist
die Statistik über die Geschäftstätigkeit (und den Personalbestand) der Gerichtsvollzieher
688 923 (gebührenpflichtige) Fälle beauftragter Pfändungen aus, die die Wegnahmen
umfassen und die nunmehr um vier Euro teurer sind, was zu geschätzten Mehreinnahmen von
2 755 692 Euro führt. Bei 1 410 Verwertungen ergeben sich jeweils Gebührenerhöhungen
von 5,20 Euro, was zu Mehreinnahmen von 7 332 Euro führt, insgesamt also etwa
2 763 000 Euro zu Gunsten der Haushalte der Länder.
Durch die Erhöhung der Vollstreckungskosten in der AO ist auch im Bereich der
Zollverwaltung von einer Erhöhung der Gebühreneinnahmen auszugehen. Bei Beibehaltung der
Beitreibungsquote in diesem Bereich dürften die Mehreinnahmen geschätzt 2 600 000 Euro zu
Gunsten des Haushaltes des Bundes betragen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand entsteht in erster Linie im Zusammenhang mit den Neuregelungen der
§§ 754a, 829a ZPO-E, aber auch die Einfügung von § 757 Absatz 3 ZPO-E, die Änderung
von § 758a Absatz 5 ZPO sowie die Artikel 3, 5 bis 9, 12, 13 und 14 lösen
Erfüllungsaufwand aus oder führen zu Entlastungen.
Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen.
Für die Wirtschaft ergibt sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung von rund 1 003 000 Euro
jährlich, die ein „out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung
darstellt.
Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung.
Für die Länder ergibt sich im Ergebnis eine jährliche Entlastung von rund 3 484 000 Euro.
Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei einer Vollstreckung eines
Verwaltungsakts entsprechend der ZPO von der Nutzung der
Zwangsvollstreckungsformulare abzusehen, jährlich Kosten in Höhe von 2 300 000 Euro (gesetzliche Krankenkassen).
Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch die Option, bei der
Vollstreckung eines Verwaltungsakts entsprechend der ZPO keine vollstreckbare
Ausfertigung des Titels vorzulegen, Personalkosten vermieden, die aufgrund der geringen
Fallzahlen insgesamt unter 100 000Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen
sind.
Die jährlichen Be- und Entlastungen setzen sich wie nachfolgend dargestellt zusammen:
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht aus der erweiterten Möglichkeit, den Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen statt als Schriftstücke als elektronische Dokumente zu
versenden, kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Es entsteht lediglich ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand sowie eine geringfügige
jährliche Entlastung. Die Geringfügigkeit der jährlichen Be- und Entlastung beruht auf der
geringen Fallzahl von geschätzt unter einem Prozent der Vollstreckungsaufträge
(insgesamt 3 225 000) und -anträge (insgesamt 1 500 000), die durch Bürgerinnen und Bürger
eingereicht werden. Dabei wird des Weiteren davon ausgegangen, dass die Bürgerinnen
und Bürger ihre Anträge und Aufträge nur zu einem Teil elektronisch einreichen und somit
nur in geringem Umfang von der Neuregelung betroffen sind. Weiterhin wird davon
ausgegangen, dass nur bei einem kleinen Teil dieser elektronisch eingereichten Anträge
und Aufträge von der erweiterten Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der
Unterlagen zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen Gebrauch gemacht werden wird.
Das führt zu einem entsprechend geringen Zeitaufwand für die Umwandlung der
Schriftstücke in elektronische Dokumente und einer entsprechend geringen Ersparnis an Kosten für
die postalische Versendung der Schriftstücke.
b) Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht hingegen im Ergebnis eine Entlastung in Höhe von rund
1 003 000 Euro pro Jahr, die ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung darstellt.
Kleine und mittlere Unternehmen werden nicht in besonderer Weise be- oder entlastet.
Die Entlastung errechnet sich wie folgt:
aa) Neuregelung der §§ 754a, 829a ZPO (Übersendung der
Vollstreckungsunterlagen als elektronische Dokumente)
Zunächst führt die erweiterte Möglichkeit nach den §§ 754a, 829a ZPO-E (Artikel 1
Nummer 5, 13), elektronisch gestellten Vollstreckungsaufträgen und -anträgen die Dokumente
zum Nachweis des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische
Dokumente beizufügen statt sie als Schriftstücke zu übermitteln, im Ergebnis zu einer Entlastung
der Wirtschaft als Auftraggeber beziehungsweise Antragssteller in Vollstreckungssachen.
Zwar sind lediglich Rechtsanwälte verpflichtet, Anträge gemäß § 753 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 ZPO-E elektronisch zu stellen (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe c, § 753 Absatz 4 ZPO-E). Es wird aber davon ausgegangen, dass
Rechtsanwälte auch Aufträge elektronisch einreichen und andere Akteure der Wirtschaft
entweder als Vollstreckungsgläubiger oder wenn sie mit der Durchführung der
Zwangsvollstreckung beauftragt werden, von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von
Aufträgen und Anträgen aus Effizienzgründen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle
bereits Gebrauch machen.
Sofern die Dokumente zum Nachweis der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen als
elektronische Dokumente übermittelt werden, entsteht im Durchschnitt ein Aufwand von einer
Minute für die Übertragung in die elektronische Form (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand,
Stand: April 2025, Anhang 4, Zeitwerttabelle Wirtschaft, Zeile 12). Es wird geschätzt, dass
etwa 75 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und etwa 90 Prozent
der rund 1 500 000 Anträge an Vollstreckungsgerichte von Rechtsanwälten oder anderen
Akteuren der Wirtschaft als Gläubiger oder im Auftrag des Gläubigers elektronisch gestellt
werden. Weiterhin wird geschätzt, dass künftig in weiteren 15 Prozent dieser Fälle von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den elektronisch gestellten Aufträgen und Anträgen
die vollstreckbare Ausfertigung als elektronisches Dokument beizufügen. Daraus ergibt sich
eine Fallzahl von rund 362 813 Aufträgen an Gerichtsvollzieher pro Jahr (3 225 000 x
75 Prozent x 15 Prozent) und von 202 500 Anträgen an Vollstreckungsgerichte pro Jahr
(1 500 000 x 90 Prozent x 15 Prozent), insgesamt 565 313 Aufträge und Anträge, bei denen
die Neuregelung relevant wird. Dem entspricht jeweils ein Zeitaufwand von einer Minute
pro Fall. Es wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der Aufträge und Anträge durch
Rechtsanwälte und die andere Hälfte durch andere Akteure der Wirtschaft (zum Beispiel
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen) eingereicht werden. Daraus ergeben sich
Lohnkosten von 25,50 Euro beziehungsweise 23,30 Euro pro Stunde in jeweils der Hälfte
der Fälle (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 6,
Lohnkostentabelle Wirtschaft Zeilen M und N, Qualifikationsniveau jeweils niedrig).
Dem steht eine Entlastung in Form von Portokosten für jeweils einen Großbrief (1,80 Euro)
in 565 313 Fällen gegenüber.
bb) Nachweis der Vollmacht durch Versicherung (Artikel 3, 5 bis 9, 12 und 13)
Aus den Artikeln 3, 5 bis 9, 12 und 13, wonach bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren vor
Fachgerichtsbarkeiten zum Nachweis ihrer Vollmacht für Prozesshandlungen in der
Zwangsvollstreckung und zum Nachweis der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung
durch Gerichtsvollzieher ihre Vollmacht zu versichern zu haben, statt sie im Original
vorzulegen, entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Sofern
Zwangsvollstreckungsanträge gestellt werden, besteht ein Formularzwang, so dass in den jeweiligen Formularen
nur das entsprechende Kästchen anzukreuzen ist. Sofern Bevollmächtigte als Vertreter von
Schuldnern handeln, ist lediglich die Anfügung eines Satzes in dem elektronisch oder
postalisch übermittelten Schreiben des Schuldnervertreters erforderlich. Beides verursacht
keinen messbaren gesonderten Zeitaufwand.
Hingegen entsteht eine Entlastung in Form von Portokosten, die nunmehr nicht mehr
erforderlich sind. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass von den etwa 75 Prozent der
rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher und den etwa 90 Prozent der rund 1 500 000
Anträge an Vollstreckungsgerichte, die von Rechtsanwälten oder anderen Akteuren der
Wirtschaft als Gläubiger oder im Auftrag des Gläubigers gestellt werden, jeweils etwa
10 Prozent von Bevollmächtigten in Verfahren der Fachberichtsbarkeiten gestellt werden,
davon jeweils 50 Prozent von Rechtsanwälten, bei denen der Mangel der Vollmacht nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die deshalb die Originalvollmacht nicht
vorlegen. Die Bevollmächtigten in Verfahren der Fachgerichtsbarkeit, die keine Rechtsanwälte
sind, hatten bisher ihre Vollmacht im Original vorzulegen, also per Post zu versenden. Einen
zusätzlichen Aufwand in Form von Portokosten in Höhe von 0,95 Euro für einen
Standardbrief bedeutete dies aber nur, wenn nicht ohnehin die vollstreckbare Ausfertigung und
andere Vollstreckungsvoraussetzungen als Schriftstücke per Post versandt werden mussten.
Es wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Regelungen der §§ 754a, 829a ZPO etwa
80 Prozent der Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsanträge
an die Vollstreckungsgerichte erfasst, so dass in etwa 80 Prozent der Aufträge und Anträge
dieser Bevollmächtigten die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht als Schriftstücke per
Post versandt werden mussten, was ohne die Neuregelung Portokosten von 0,95 Euro pro
Fall verursacht hätte. Daraus ergibt sich eine Zahl von 150 750 relevanten Fällen
([3 225 000 x 75 Prozent x 10 Prozent x 50 Prozent x 80 Prozent] + [1 500 000 x 90 Prozent
x 10 Prozent x 50 Prozent x 80 Prozent]).
Denkbar ist auch, dass der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen
Bevollmächtigten vertreten wird, für die sich dann ebenfalls eine Entlastung in Form ersparter
Portokosten ergibt. Allerdings ist die Vertretung des Schuldners erheblich seltener als die
Vertretung des Gläubigers, es wird geschätzt, dass der Schuldner nur halb so oft durch
einen Bevollmächtigten vertreten wird wie der Gläubiger. Es ergibt sich deshalb bei
ansonsten unveränderten Parametern eine Zahl von weiteren 75 375 relevanten Fällen,
zusammengerechnet 226 125 Fälle pro Jahr, in denen jeweils 0,95 Euro entfallen.
Für die Bevollmächtigten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich keine Entlastung, da
diese bereits nach dem geltenden Recht (§ 753a ZPO) ihre Vollmacht zu versichern haben.
cc) Verpflichtung weiterer Beteiligter zum elektronischen Rechtsverkehr
(Artikel 2)
Durch die Verpflichtung des Artikels 2 für die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO
Genannten (Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen sowie
Kreditdienstleistungsinstitute), in Verfahren der Zwangsvollstreckung Dokumente als elektronische Dokumente zu
übermitteln, das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur und auf einem sicheren
Übermittlungsweg, entsteht weder ein Erfüllungsaufwand noch eine Entlastung der
Wirtschaft.
Zwar ist anzunehmen, dass sich auch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen
sowie Kreditleistungsinstitute in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Aufträge und Anträge
in der Zwangsvollstreckung elektronisch einreichen. Häufig dürfte das aber in der Form
geschehen, dass die ausgefüllten Formulare ausgedruckt, unterschrieben, das
unterschriebene Exemplar eingescannt und einer E-Mail als Anhang beigefügt wird, ohne dass den
Anforderungen des § 130a ZPO (qualifizierte elektronische Signatur oder Signatur und
Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges) Rechnung getragen wird. Das ist bisher
ausreichend, da mit dem Ausdruck des Auftrags beziehungsweise Antrags das
Schriftformerfordernis (§ 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) erfüllt wird (vergleiche
Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 82. Auflage 2024, § 129 Rn. 15). Zu dem
Schriftformerfordernis bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher vergleiche die Begründung zu Artikel 1
Nummer 4 (§ 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E).
Für die elektronische Einreichung von Anträgen und Aufträgen nach den §§ 130a ZPO, 753
Absatz 4 ZPO-E ist entweder die Eröffnung und Unterhaltung eines sicheren
Übermittlungsweges oder eine Signaturkarte mit PIN für eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich. Beides wäre zwar mit einem finanziellen Aufwand verbunden, allerdings sind nach
§ 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO seit dem 1. Januar 2024 auch „in professioneller
Eigenschaft am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen
von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen ist“, verpflichtet, einen sicheren
Übermittlungsweg für die Zustellung eines elektronischen Dokuments zu haben. Nach der
ausdrücklichen Erwähnung in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 35)
gehören dazu auch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). Es ist kein
Grund ersichtlich, warum die ebenso wie die vorgenannten Personen in § 79 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 ZPO aufgeführten Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes nicht der Verpflichtung nach § 173 Absatz 2
Nummer 1 ZPO unterliegen sollten; sie wurden lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in die
Vorschrift des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind
sie wie Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, in Verfahren der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zur Vertretung befugt mit
Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines
streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Als Vertreter in Zwangsvollstreckungsverfahren
handeln sie in professioneller Eigenschaft, insoweit geht das Gesetz auch von ihrer
Zuverlässigkeit aus. Es entsteht somit kein einmaliger Erfüllungsaufwand aus Artikel 2 des
Gesetzes.
Auch von einer Entlastung in Form ersparter Druckkosten und des ersparten Zeitaufwandes
für das Einscannen des unterschriebenen Antrags ist nicht auszugehen, beim
Gerichtsvollzieherauftrag ist die Unterschrift nach zwar strittiger, aber noch herrschender
Rechtsprechung ohnehin entbehrlich (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe c, § 753 Absatz 4 ZPO-E). Spätestens seit dem 1. Januar 2024 stand diesen
Beteiligtenkreis ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. In diesem Fall genügt die einfache
Signatur, die nicht notwendig aus der eingescannten Unterschrift besteht. Es genügt die
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der Person, die das Dokument zu
verantworten hat, am Ende des Textes (vergleiche Anders/Gehle, a. a. O., § 130a Rdnr. 22), wofür
in den Antragsformularen ein Textfeld vorgesehen ist. Sofern die nunmehr Verpflichteten
sich dennoch des Aufwandes von Ausdruck, Unterschrift und Einscannen des
unterschriebenen Dokumentes bedienten, war dies einerseits schon bisher nicht erforderlich und ist
andererseits auch weiterhin möglich (vergleiche dazu § 2 Absatz 1 Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung [ERVV]).
Allerdings ist es möglich, dass einzelne Beteiligte Aufträge und Anträge bisher noch in
Papierform eingereicht haben. Mit der elektronischen Einreichung ersparen sie die
Portokosten für einen Großbrief von 1,80 Euro pro Auftrag/Antrag. Sie haben nunmehr die
Möglichkeit, entweder den Antrag/Auftrag wie bisher auszudrucken, zu unterschreiben und
nachfolgend einzuscannen. In diesem Fall haben sie einen zusätzlichen Zeitaufwand von
geschätzt einer Minute für die Herstellung eines elektronischen Dokuments sowie der
Druckkosten von 0, 04 Euro. Andererseits können sie die einfache Signatur auch ohne
Unterschreiben des ausgedruckten Antrages anbringen. Auch hier gilt aber, dass für die
Entlastung die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nicht maßgeblich ist. Die
Möglichkeit, sich dergestalt zu entlasten, bestand bereits zuvor und war spätestens seit dem 1.
Januar 2024 ohne zusätzliche Belastungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines
sicheren elektronischen Zugangs nutzbar. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auch
bisher nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen Anträge und Aufträge in Papierform
eingereicht wurden, so dass es sich im Ergebnis allenfalls um geringfügige Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand handeln würde.
Daraus ergibt sich die folgende tabellarische Darstellung:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
(Minuten *
Lohnkospro Fall
ten pro
Aufwand
Stunde
(Wirt-
Jährlicher
schaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(in Tsd.
aufwand
Erfüllungs-
Jährlicher
Einheit
Lohnkosten pro
Stunde
zahl und
(Wirtschafts-
Sachkoszweig) +
ten in
Euro)
lige Fall-
(Minuten *
Einmapro Fall
Aufwand
Einmaliger
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(in Tsd.
aufwand
Erfüllungs-
Einmaliger
2.1 Artikel 1
Nummer 5, 13;
565313
und eine
(282 656,
50 Minuten
§§ 754a, 829a Minute * 25,50
ZPO-E;
erweiterte
Möglichkeit der
elektronischen
Übersendung
der
Dokumente zum
Zeitaufwand für
digitale
Vervielfältigung
bzw.
1, 80
Euro pro
Stunde
(freiberufliche
Dienstleistungen)
= 120 129
Euro)
Nachweis der Euro
Vollstreckungsvoraussetzungen
Porto
+ (282 656,
50 Minuten
* 23,30
Euro pro
Stunde
(sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen,
Inkasso) =
109 765
Euro)
-
(565 313 *
1,80 Euro
=
1 017 563
Euro)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2 Artikel 3, 5 bis
9, 12 und 13;
entfallen der
Pflicht zur
Vorlage der
Vollmacht
226125
und 0, 95
Euro
- 214 818,
75 Euro
Summe (in
Tsd. Euro)
- 1 003
davon aus
Informationspflichten (IP)
c) Verwaltung
Für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden ergibt sich im Ergebnis eine
jährliche Entlastung in Höhe von 3 484 000 Euro, in die die geringfügige Entlastung des Bundes
nicht eingerechnet ist. Dies leitet sich aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen ab:
aa) Neuregelung der §§ 754a, 829a ZPO (Übersendung der
Vollstreckungsunterlagen als elektronische Dokumente)
aaa) Bund, Länder und Kommunen als Vollstreckungsgläubiger und -behörden
Soweit Behörden von Bund und Ländern einschließlich der Kommunen als
Vollstreckungsbehörden oder als Vollstreckungsgläubiger nach der ZPO vollstrecken und von den
erweiterten Möglichkeiten Gebrauch machen, die Unterlagen zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen elektronisch zu übermitteln, entsteht zwar ein Erfüllungsaufwand in Form
von Personalkosten für die Umwandlung in ein elektronisches Dokument, dem jeweils eine
Entlastung in Form ersparter Portokosten für einen Großbrief in Höhe von 1,80 Euro
gegenübersteht. Diese sind jedoch als wegen der geringen Fallzahl als geringfügig zu
bezeichnen. Dazu wird auf die Ausführungen unter 3.a) aa) verwiesen.
bbb) Entfallen des Zuordnungsaufwandes bei den Vollstreckungsorganen der
Länder sowie von Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die
Zwangsvollstreckung nachweisenden Schriftstücke
Bei Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten entfällt der Aufwand, postalisch
eingegangene vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Dokumente zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und elektronisch eingegangene Aufträge
beziehungsweise Anträge andererseits einander zuordnen zu müssen. Geht man davon aus,
dass bei den 95 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher mit
erforderlichen Anlagen (ausgenommen sind lediglich die 5 Prozent der Aufträge, bei denen
Behörden keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln müssen,
vergleiche zur Herleitung die Ausführungen unter 3.a)aa)) die Gerichtsvollzieher in
Deutschland pro Jahr künftig zusätzlich bei 15 Prozent dieser Aufträge die vollstreckbare
Ausfertigung und weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
als elektronische Dokumente erhalten, rund 459 563 relevante Fälle pro Jahr (3 225 000 x
95 Prozent x 15 Prozent). Es ist davon auszugehen, dass dadurch in derselben Zahl der
Fälle Zwischenverfügungen zur Nachforderung der die
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachweisenden Schriftstücke entfallen, insgesamt 919 126 Fälle, für die jeweils Ist
ein Zeitaufwand von fünf Minuten anzusetzen ist, was einem Zeitaufwand von 4 595 630
Minuten zu 30,50 Euro pro Stunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder entspricht
(Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7, Zeitwerttabelle
Verwaltung Zeilen 3 und 4 und Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung).
Geht man davon aus, dass pro Jahr in Deutschland bei den Vollstreckungsgerichten künftig
zusätzlich 15 Prozent von den 95 Prozent (in 5 Prozent der Anträge müssen Behörden
keine Nachweise zu den Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln, vergleiche zur
Herleitung die Ausführungen unter 3.a)aa)) der rund 1 500 000 Anträge auf Erlass von
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen komplett elektronisch eingereicht werden, ergibt
sich eine Verringerung des Zuordnungsaufwands von fünf Minuten in 213 750 Fällen pro
Jahr (1 500 000 x 95 Prozent x 15 Prozent). Die durchschnittlichen Kosten pro
Arbeitsstunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder betragen 30, 50 Euro.
Geht man davon aus, dass in derselben Zahl der Fälle Zwischenverfügungen zur
Nachforderung der die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachweisenden Schriftstücke
entfallen, ergibt sich eine weitere Ersparnis von fünf Minuten in 213 750 Fällen pro Jahr. Setzt
man für jede Arbeitsstunde eines Rechtspflegers die durchschnittlichen Kosten pro
Arbeitsstunde im gehobenen Dienst der Länder (Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April
2025, Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung) an, so ergeben sich Lohnkosten in Höhe
von 43,20 Euro pro Stunde.
bb) Erfüllungsaufwand der Länder aufgrund der Neuregelung von § 757 Absatz 3
ZPO (Bescheinigung der vollständigen Leistung für den Schuldner und
Aufforderung an den Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung an den
Schuldner auszuliefern)
Durch die Neuregelung von § 757 Absatz 3 ZPO-E entsteht bei den Ländern allerdings
weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand. Nach dieser Vorschrift hat der Gerichtsvollzieher, sofern
er bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO-E nicht im Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung ist, nach Empfang der vollständigen Leistung dem Schuldner
den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare
Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. Ist der Gerichtsvollzieher hingegen im Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung, hat er diese selbst an den Schuldner auszuliefern, aber keine
Bescheinigung zu erteilen. Der Anwendungsbereich des derzeit geltenden § 754a ZPO ist
auf Vollstreckungsbescheide begrenzt, die keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, insoweit
läuft die Pflicht in diesen Fällen, der weit überwiegenden Anzahl, leer.
Betroffen sind also nur diejenigen Fälle, in denen nach § 754a ZPO-E die vollstreckbare
Ausfertigung, die in Papierform nach § 757 Absatz 1 ZPO beziehungsweise künftig nach
§ 757 Absatz 2 ZPO-E nach vollständiger Leistung an den Schuldner ausgeliefert werden
müsste, dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt wird und ihm somit
nicht vorliegt. Wie schon vorstehend ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass bei den
95 Prozent der rund 3 225 000 Aufträge mit erforderlichen Anlagen (ausgenommen sind
lediglich die 5 Prozent der Aufträge, bei denen Behörden keine Nachweise zu den
Vollstreckungsvoraussetzungen übermitteln müssen) die Gerichtsvollzieher in Deutschland pro
Jahr künftig zusätzlich bei 15 Prozent dieser Aufträge die vollstreckbare Ausfertigung und
weitere Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische
Dokumente erhalten. Zahlen darüber, welcher Anteil der Gerichtsvollzieheraufträge jährlich
mit vollständiger Erfüllung endet, liegen nicht vor, sie dürften auch in den einzelnen
Gerichtsvollzieherbezirken unterschiedlich sein. Bei der Schätzung ist in Rechnung zu stellen,
dass einerseits die Bedeutung der Sachpfändung gegenüber der Forderungspfändung
stark abgenommen hat, andererseits der Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO
Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen darf, die ebenfalls zur vollständigen Erfüllung
führen können. Insgesamt wird von einem niedrigen Anteil von 5 bis 10 Prozent der
gesamten Gerichtsvollzieheraufträge ausgegangen, die mit Erfüllung enden. Rechnet man dies
auf die 15 Prozent der 3 225 000 Gerichtsvollzieheraufträge um, bei denen die
Gerichtsvollzieher nunmehr die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Dokumente zum Nachweis
der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente erhalten, so ergibt dies
etwa ein Prozent der 3 225 000 Aufträge an Gerichtsvollzieher, bei denen nunmehr eine
Bescheinigung über die vollständige Erfüllung ausgestellt und der Gläubiger aufgefordert
werden muss, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. Das sind
somit 32 250 relevante Fälle, in denen zwei Bescheinigungen ausgestellt werden müssen.
Des Weiteren wird geschätzt, dass jeder dieser Vorgänge fünf Minuten Zeit in Anspruch
nimmt (zum Vergleich: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025, Anhang 7,
Zeitwerttabelle Verwaltung, Zeile 4). Die dem vorangehende Prüfung, ob die vollständige Leistung
erbracht worden ist, fällt gleichermaßen an, egal ob die Vollstreckungsvoraussetzungen als
Schriftstücke oder als elektronische Dokumente vorliegen. Es fällt auch kein zusätzlicher
Aufwand für die Versendung der Bescheinigung an den Schuldner und die Aufforderung an
den Gläubiger an. Auch der vollstreckbare Titel als Schriftstück wird in der Regel nicht im
Termin dem Schuldner übergeben, sondern nach Prüfung postalisch versandt. Da bei
einem elektronischen Vollstreckungsauftrag der Gerichtsvollzieher elektronisch mit dem
Gläubiger kommuniziert, fallen für die Aufforderung, dem Schuldner die vollstreckbare
Ausfertigung zu übersenden, keine Portokosten an. Da der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger
im Anschluss an die Vollstreckungsmaßnahme ohnehin berichten muss, kann davon
ausgegangen werden, dass kein zusätzlicher Aufwand für die elektronische Übermittlung der
Aufforderung entsteht. Es verbleibt also bei einem Zeitaufwand von zehn Minuten pro Fall.
Für jede Arbeitsstunde eines Gerichtsvollziehers sind die durchschnittlichen Kosten pro
Arbeitsstunde im einfachen und mittleren Dienst der Länder anzusetzen, also 30, 50 Euro
(Quelle: Leitfaden Erfüllungsaufwand, Stand: April 2025; Anhang 8, Lohnkostentabelle
Verwaltung).
Zusätzlich ergeben sich Sachkosten für den Ausdruck der Bescheinigung der vollständigen
Leistung. Geht man von Kosten von rund vier Cent je Druckseite für Toner, Papier und
anteilige Geräte-, Strom- und Personalkosten aus, sowie von angenommen einer Seite pro
Bescheinigung für eine Seite in 32 250 Fällen. Keine Druckkosten entstehen für die
Aufforderung an den Gläubiger, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, da
sie in dem ohnehin anzufertigenden Bericht an den Gläubiger enthalten sein dürfte.
cc) Erfüllungsaufwand der Länder aufgrund der Neuregelung von § 758a Absatz 5
ZPO (Aushändigung der Durchsuchungsanordnung)
Weiterer Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Verpflichtung nach § 758a Absatz 5 ZPO-
E, bei der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nicht nur, wie nach der derzeitigen
Rechtslage, die Durchsuchungsanordnung vorzuzeigen, sondern dem Schuldner eine
Ausfertigung derselben auszuhändigen. Aufgrund der geringen Fallzahl (vergleiche dazu die
Ausführungen unter 3.c)) ist der Erfüllungsaufwand aber nur geringfügig.
Daraus ergibt sich die folgende tabellarische Darstellung:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer 5,
13;
§§ 754a,
829a ZPO-
E;
erweiterte
Möglichkeit der
elektronischen
Übersendung der
Dokumente zum
Nachweis
der
Vollstre
ckungsvoraussetzungen
Bund
als
Vollstreckung
sgläubige
oder -
behörde
geringfügig,
vergleiche die
Ausführungen unter
4c)aa)aaa)
3.2
Artikel 1
Nummer 5,
13;
§§ 754a,
829a ZPO-
E;
Erweiterte
Möglichkeit der
elektronischen
Übersendung der
Dokumente zum
Nachweis
der
Vollstre
ckungsvoraussetzungen
Land
als
Vollstreckung
sgläubiger
oder -
behörde
geringfügig,
vergleiche die
Ausführungen unter
4c)aa)aaa)
3.3
Artikel 1
Nummer 5,
13;
Entfallen von
Zuordnungsaufwand
und
Zwischenverfügungen
bei
Gerichtsvollziehern
Land 459 563
und zehn
Minuten
- 4 595 630
Minuten *
30,50 Euro
je Stunde
im
einfachen und
mittleren
Dienst der
Länder
- 2 336
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4
Artikel 1
Nummer 13;
Entfallen
von
Zuordnungsaufwand und
Zwischenverfügungen bei
Vollstreckungsgerichten
Land 213750
und zwei
* fünf
Minuten
(-
1 068 750
Minuten *
30,50 Euro
im
mittleren Dienst
der Länder
= 543 281
Euro)
+
(-
1 068 750
Minuten *
43,20 Euro
je Stunde
im
gehobenen Dienst
der Länder
= 769 500
Euro)
- 1 313
3.5
Artikel 1
Nummer 7;
§ 757
Absatz 3
ZPO-E;
Bescheinigung der
vollständigen
Leistung,
Aufforderung
an den
Gläubiger,
die
vollstreckbare
Ausfertigung
auszuliefern
Land 32 250
und zehn
Minuten
bzw.
Druckkosten
für
jeweils
eine
Seite
(322 500
Minuten *
30,50 Euro
pro Stunde
im
einfachen und
mittleren
Dienst der
Länder =
163 938
Euro)
+
(32 250 *
0,04 Euro
= 1 290
Euro)
3.6
Artikel 1
Nummer 8,
§ 758a
Absatz 5
ZPO-E;
Aushändigen einer
Abschrift
der
Durchsuchungsanordnung
Land
geringfügig,
vergleiche die
Ausführungen unter
4.c)cc)
Summe (in
Tsd. Euro)
- 3 484
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon
Bund
-
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
- 3 484
dd) Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungsträger aufgrund von Artikel 14
(§ 66 Absatz 5 und 6 SGB X-E)
aaa) Möglichkeit des Ersatzes der vollstreckbaren Ausfertigung durch den
Vollstreckungsauftrag beziehungsweise -antrag (§ 66 Absatz 5 SGB X-E)
Mit den Verwaltungsvereinfachungen zur für die Vollstreckung entsprechend der ZPO
benötigten vollstreckbaren Ausfertigung des Verwaltungsaktes nach § 66 Absatz 5 SGB X-E
entstehen für die Sozialversicherungsträger keine neuen Erfüllungsaufwände. Vielmehr
werden insbesondere für den Bereich der Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung durch die Vereinfachung und Vermeidung von Medienbrüchen bei
Vollstreckungsaufträgen beziehungsweise -anträgen Mehraufwände vermieden. So ist davon auszugehen,
dass sich jeder Geschäftsvorgang durch den Wegfall der Titelerstellung und -nachsendung
um ca. 20 Minuten verkürzen wird. Aufgrund geringer Fallzahlen bei den betroffenen
Regionalträgern der gesetzlichen Rentenversicherung sind jährliche Entlastungen unterhalb der
Geringfügigkeitsgrenze von 100 000 Euro zu erwarten.
bbb) Möglichkeit des Absehens von der Nutzung der
Zwangsvollstreckungsformulare (§ 66 Absatz 6 SGB X-E)
Mit der Einführung der Optionsmöglichkeit der Sozialleistungsträger, von der Nutzung der
Formulare nach der Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung (ZVFV) durch die
Änderung des § 66 Absatz 6 SGB X abzusehen, kommt es vor allem bei den gesetzlichen
Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zu einer Entlastung. Mit der Änderung des § 66 Absatz 6 SGB X wird die
ab 1. Oktober 2025 auch für sozialrechtliche Forderungen bestehende Pflicht zur Nutzung
der Zwangsvollstreckungsformulare (aufgrund des bisherigen § 66 Absatz 4 Satz 1 SGB X
in Verbindung mit § 753 Absatz 3 Satz 1 ZPO und den §§ 2, 6 Absatz 2 ZVFV) optional. Mit
dieser Möglichkeit der Sozialleistungsträger von der Formularnutzung der ZVFV
abzusehen, können die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen bei der Bearbeitung der
Vollstreckungsaufträge ca. 45 Minuten je Fall einsparen. Bei über 100 000
Vollstreckungsaufträgen (Stand: 2024) an die Gerichtsvollzieher und einem durchschnittlichen
Vergütungsaufwand von 30,30 Euro pro Stunde entfällt mit der Änderung des § 66 Absatz 6
SGB X ein laufender finanzieller Mehraufwand in Höhe von ca. 2 300 000 Euro im Jahr.
5. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer
Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der
Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund fehlender Zahlen
kann von der Bundesregierung nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten
zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen.
Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen des
Entwurfs betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische oder
verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Regelungsvorhaben hat keine
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet.
VII. Befristung, Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen in § 754a Absatz 1 und § 829a Absatz 1 ZPO-E ist nicht
angezeigt. Diese werden mit Einführung einer umfassenden digitalen Lösung für die
Zwangsvollstreckung etwa durch Aufbau einer Datenbank weitgehend überflüssig und in
der Folge voraussichtlich aufgehoben. Da der für die Entwicklung dieser digitalen Lösung
erforderliche Zeitrahmen jedoch derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden kann und
möglicherweise auch nicht einheitlich für Titel aller Art zum selben Zeitpunkt eine digitale
Lösung zur Verfügung stehen wird, ist eine Befristung nicht möglich.
Eine Evaluierung des Vorhabens ist nicht angezeigt, weil die vorgeschlagene Lösung für
die digitale Übermittlung in der Zivilprozessordnung lediglich als Übergangslösung geplant
ist und die Vorbereitungen für eine langfristige Lösung zum digitalen Nachweis von
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung bereits begonnen haben. Die Änderungen im
Gerichtskostengesetz und in dem Justizbeitreibungsgesetz haben lediglich dienende
Funktionen gegenüber den in der Zivilprozessordnung geregelten kurzfristigen Lösungen zur
digitalen Übermittlung. Eine separate Evaluation dieser Vorschriften erscheint daher nicht
sinnvoll. Auch die Änderung von § 69 ZVG bedarf keiner Evaluierung. Die Vorschrift soll
lediglich aktualisiert und an die veränderte Rechtslage angepasst werden. Die Vorschläge zum
SGB X bedürfen ebenfalls keiner Evaluierung, da sich etwaige Optimierungsbedarfe bereits
in den laufenden Prozessen der Sozialversicherungsträger ergeben.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist ganz wesentlich vor dem 1. Juni 2024 entstanden (vergleiche dazu
Bundestagsdrucksache 20/11310) und wegen des vorzeitigen Endes der 20. Wahlperiode der
Diskontinuität unterfallen. Die schon in der erwähnten Drucksache enthaltenen
Regelungsvorschläge sind lediglich redaktionell überarbeitet worden. Darüber hinaus enthält der Entwurf
folgende neue Regelungsvorschläge:
– Neufassung der Ermächtigungsgrundlagen der § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6, § 829
Absatz 4 ZPO (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b,
Nummer 12), um im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragssteller, die
zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einem
unmittelbar durch das Vollstreckungsorgan veränderbaren Format vorzugeben,
– Klarstellung der erstmaligen Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1
ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze,
– Verpflichtung weiterer professioneller Verfahrensbeteiligter zur elektronischen
Auftrags- und Antragseinreichung (Artikel 2),
– Anpassung von § 69 Absatz 2 ZVG an die veränderte Rechtslage,
– Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3,
§ 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO,
– Erweiterung von § 66 SGB X zur Vereinfachung der Vollstreckung und um
sicherzustellen, dass für die Vollstreckung nach diesem Gesetz die Formulare der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nicht genutzt werden müssen.
Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum
Inhalt dieser nach dem 1. Juni 2024 in den Entwurf eingefügten Regelungsvorschläge
beigetragen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 752a ZPO-E sowie zur Änderung
der Überschriften der §§ 753, 753a, 754, 754a, 757 und 829a ZPO-E.
Zu Nummer 2 (§ 750 ZPO-E – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
Mit den Änderungen des § 750 werden im Ergebnis keine neuen Vorgaben eingeführt,
sondern lediglich vorhandene Regelungen neu geordnet und Bezugnahmen konkretisiert.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 750 ZPO-E regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von zivilrechtlichen
Forderungen. Werden andere Forderungen vollstreckt, zum Beispiel öffentlich-rechtliche
Forderungen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder
oder weiterer Vorschriften (zum Beispiel § 66 SGB X), die für die Vollstreckung
unterschiedlich umfassend, zum Teil lediglich ergänzend auf die ZPO verweisen, können sich die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung abschließend auch aus diesen Vorschriften
ergeben und von § 750 ZPO-E abweichen. Das jeweilige Vollstreckungsorgan hat diese
Abweichungen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 1
Die Änderungen in § 750 ZPO-E fassen die bisherigen Absätze 1 und 2 in einem neuen
Absatz 1 zusammen; zudem werden die Anforderungen aufgegliedert. Dies dient der
besseren Verständlichkeit der Regelungen.
Zu Satz 1
Die Anforderungen aus dem bisherigen § 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO sind künftig in § 750
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a ZPO-E zu finden. Die Anforderungen nach
dem bisherigen § 750 Absatz 2 ZPO finden sich künftig in § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b und c ZPO-E.
In § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E wird klargestellt, dass es hinsichtlich der
Zustellungen darauf ankommt, dass der Vollstreckungstitel der Person, gegen die die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll (in der Regel der Schuldner), zugestellt ist.
Zu Satz 2
Satz 2 Halbsatz 1 bezieht sich künftig ausdrücklich auf die im Satz 1 genannten
Zustellungen. Da in Satz 1 künftig auch die Zustellung von Vollstreckungsklausel und Urkunden
geregelt ist, wird auf diese Weise klargestellt, dass die Zustellung durch den Gläubiger nicht
nur bei der Zustellung des Urteils, sondern gerade auch bei den Zustellungen der
Vollstreckungsklausel und der ihr zugrundeliegenden Urkunden genügt.
Halbsatz 2 bleibt unverändert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt in ergänzter Form den Regelungsgehalt aus dem bisherigen Absatz 3.
Das hat folgende Gründe:
Nach § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZPO-E, der inhaltlich der bisherigen
Reglung in § 750 Absatz 2 ZPO entspricht, ist die Zustellung der dem Urteil beigefügten
Vollstreckungsklausel nur in den dort aufgeführten bestimmten Fällen Voraussetzung für
den Beginn der Zwangsvollstreckung. § 750 Absatz 3 ZPO enthält hingegen keine derartige
Einschränkung. Es war somit auslegungsbedürftig, ob § 750 Absatz 3 ZPO lediglich ein
besonderes Fristerfordernis für die Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO aufstellt oder
darüber hinaus für diese Fälle verlangt, dass auch die einfache Klausel zuzustellen ist.
Nunmehr soll klargestellt werden, dass es auch im Fall der Vollstreckung nach § 720a ZPO
einer Zustellung der Klausel nur im Falle der titelergänzenden oder titelumschreibenden
Klausel bedarf, da in diesen Fällen der Schuldner die Vollstreckungsreife nicht dem Titel
selbst entnehmen kann. Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen
Klausel versehen ist, und von dessen Existenz der Schuldner spätestens durch dessen
Zustellung erfährt, muss dieser jederzeit rechnen. Dies entspricht der Rechtsprechung (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 14/05, NJOZ 20025, 3304) und soll aus Anlass
der Neufassung auch aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgehen. Entsprechendes gilt
für die in § 750 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ZPO aufgeführten Urkunden. Auch
hier gilt es klarzustellen, dass Abschriften der genannten Urkunden in den Fällen der
Sicherungsvollstreckung nur dann zwei Wochen zuvor zuzustellen sind, wenn die
Vollstreckungsklausel auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Zu Nummer 3 (§ 752a ZPO-E – Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen
in der Zwangsvollstreckung)
Die geltende Regelung des § 753a ZPO wird auf zwei Vorschriften aufgeteilt. § 752a ZPO-
E regelt künftig die Verpflichtung, die Vollmacht für Prozesshandlungen in Verfahren wegen
Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zu versichern, und zwar sowohl gegenüber
dem Gericht als auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher. In § 753a ZPO-E wird künftig
lediglich die Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher geregelt.
§ 752a ZPO-E wird systematisch vor die Regelungen zum Gerichtsvollzieher, dessen
Aufgaben und Befugnissen in den §§ 753 ff. ZPO eingeordnet, um die Anwendung der
Vorschrift sowohl auf Gerichtsvollzieher als auch auf andere Vollstreckungsorgane, wie das
Vollstreckungsgericht, zu verdeutlichen.
Zu Absatz 1
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich aus Absatz 1. Vom sachlichen
Anwendungsbereich umfasst sind wie bisher nur Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Die Vorschrift gilt nicht für die Vollstreckung
wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Gegenüber der bisherigen Regelung
in § 753a ZPO erfolgte insoweit keine Änderung.
Anders als § 753a ZPO gilt die Vorschrift auch bei der Beantragung des Haftbefehls (§ 802g
Absatz 1 ZPO), auch wenn der Gerichtsvollzieher um Weiterleitung eines entsprechenden
Antrags an das Gericht gebeten wird, und bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit
der Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 Satz 1 ZPO). Die Beschränkung des
bisherigen § 753a Satz 2 ZPO, wonach die Versicherung der Vollmacht bei Anträgen nach
§ 802g ZPO nicht zugelassen war, entfällt. Da für die Verhaftung des Schuldners ein vom
Gericht erlassener Haftbefehl erforderlich ist, wird der besonderen Bedeutung der
Freiheitsrechte des Schuldners durch diese Vollstreckungsmaßnahme weiterhin angemessen
Rechnung getragen. Der Vorlage der Vollmacht kommt für die Freiheitsrechte des Schuldners
hingegen keine wesentliche Bedeutung zu.
Bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen, beispielsweise der Räumungsvollstreckung oder
der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, verbleibt es bei der allgemeinen
Rechtslage, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist und das
Vollstreckungsorgan den Mangel der Vollmacht – wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter
auftritt – von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob ein Bevollmächtigter für den Gläubiger
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet oder ob ein Bevollmächtigter des Schuldners
sich an das Vollstreckungsorgan wendet, um gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
vorzugehen.
Absatz 1 regelt wie bisher, dass bestimmte Bevollmächtigte ihre ordnungsgemäße
Bevollmächtigung versichern, aber keinen Nachweis erbringen müssen. Hat der Bevollmächtigte
seine Vollmacht versichert, bedarf es keiner zusätzlichen Vorlage der Vollmachtsurkunde,
weder auf Rüge eines Beteiligten noch auf Anforderung des Vollstreckungsorgans. Eine
dem § 754a Absatz 2 beziehungsweise § 829 Absatz 2 ZPO-E vergleichbare Regelung zur
Anforderung der Originaldokumente enthält § 752a ZPO-E nicht.
Absatz 1 ermöglicht es den genannten Personen nur, „ihnen erteilte“ Vollmachten zu
versichern. Von der Regelung nicht erfasst ist der Fall, dass eine der genannten Personen
versichert, dass ein Dritter bevollmächtigt wurde.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nur für bestimmte Bevollmächtigte eröffnet. Die
Pflicht, ihre Vollmacht zu versichern, besteht nur für solche Bevollmächtigte, die wie die
Rechtsanwälte einer Aufsicht oder Berufsordnung unterliegen. Das sind neben den in § 79
Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Rechtsanwälten insbesondere die in § 79 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 und 4 ZPO genannten Verbraucherverbände und registrierten
Inkassodienstleister. Es müssen die jeweils für die Personen genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Insbesondere dürfen also Verbraucherzentralen nur dann ihre Vollmacht versichern, wenn
sie Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs einziehen (§ 79
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ZPO). Inkassodienstleister sind nicht für Handlungen
vertretungsbefugt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens
vorzunehmen sind (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO). § 752a ZPO-E findet in den
Fachgerichtsordnungen für bestimmte Bevollmächtigte entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift regelt nicht, welche Personen und Organisationen überhaupt für das oder im
Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden dürfen. Einer solchen Regelung
bedarf es nicht. Denn dafür gelten die allgemeinen Regeln aus dem Ersten Buch der ZPO
über die Vollmacht, und zwar auch dann, wenn die Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher
durchgeführt wird, beziehungsweise – soweit es um die Vollstreckung von Titeln der
Fachgerichtsbarkeit geht – die Regelungen der jeweiligen Fachgerichtsordnungen. Die
Prozessvollmacht umfasst bereits nach geltender Rechtslage auch bei Bevollmächtigten, die nach
den Fachgerichtsordnungen bevollmächtigt werden dürfen, die Handlungen, die durch die
Zwangsvollstreckung veranlasst werden (vergleiche zum Beispiel § 46 Absatz 2 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit § 81 ZPO; § 73 Absatz 6 Satz 7 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 81 ZPO).
Die allgemeinen Regeln aus dem Ersten Buch der ZPO über die Vollmacht
beziehungsweise – soweit es um die Vollstreckung von Titeln der Fachgerichtsbarkeit geht – die
Regelungen der jeweiligen Fachgerichtsordnungen gelten auch hinsichtlich des Nachweises
der Vollmacht durch Personen, die nicht in § 752a Absatz 1 ZPO-E beziehungsweise den
Regelungen in den Fachgerichtsordnungen über dessen entsprechende Anwendbarkeit
genannt sind, aber im Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden dürfen (zum
Beispiel Beschäftigte von Unternehmen und Behörden).
Versichert wird die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen, die durch die
Zwangsvollstreckung veranlasst werden. Diese Formulierung greift diejenige aus § 81
Halbsatz 1 ZPO auf. Bei den Verbraucherverbänden und den Inkassodienstleistern wird die
Formulierung „zur Vornahme der Prozesshandlungen“ durch die für sie geltenden
Voraussetzungen aus § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 ZPO eingegrenzt.
Verfügen Bevollmächtigte zwar über eine Vollmacht, hat diese aber nicht den gesetzlich
geregelten Umfang des Absatzes 1, gelten die allgemeinen Regeln: Sie sind dann schriftlich
zu den Gerichtsvollzieher- beziehungsweise Gerichtsakten einzureichen, wenn nicht als
Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Die Vollmacht kann grundsätzlich nur gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsorgan
versichert werden. Wird aber beispielsweise ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach
§ 802g Absatz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher auf Bitte des Gläubigers an das Gericht (als
Teil des Vollstreckungsauftrages) weitergeleitet, und ist in diesem Vollstreckungsauftrag
bereits eine Versicherung über die Bevollmächtigung enthalten, ist diese Versicherung für
eine Versicherung gegenüber dem Gericht ausreichend. Es ist keine weitere separate
Versicherung erforderlich.
Zu Absatz 2
Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird die Form der Abgabe der Versicherung
konkretisiert. Die Versicherung ist sowohl gegenüber dem Gerichtsvollzieher als auch gegenüber
dem Vollstreckungsgericht in Textform (§ 126b Satz 1 BGB) zu übermitteln, in ihr ist die
Person des Erklärenden zu nennen und sie ist auf einem dauerhaften Datenträger
abzulegen. Soweit es den grundsätzlich formfreien Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher
betrifft, dient diese Vorgabe der Rechtssicherheit; die Vollmacht soll dem Gerichtsvollzieher
gegenüber nicht mündlich versichert werden können. Was die Abgabe der Versicherung
gegenüber dem Gericht betrifft, handelt es sich um eine Sondervorschrift im Interesse einer
einheitlichen Regelung für das Vollstreckungsverfahren. Aus allgemeinen prozessualen
Formvorschriften würde sich ansonsten ergeben, dass die Versicherung nur schriftlich oder
als Ersatz für die Schriftform elektronisch übermittelt werden kann.
Von der Form der Übermittlung der Versicherung ist die Frage zu trennen, ob die
Versicherung formulargebunden ist. Sofern für die jeweils beantragte oder beauftragte
Vollstreckungshandlung nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ein Formular
zu verwenden ist, sind darin vorhandene Eintragungsmöglichkeiten für die Versicherung zu
nutzen.
Absatz 2 enthält keine Vorgaben dazu, wie der Gläubiger selbst dem Vollstreckungsorgan
mitteilen darf, dass er eine Vollmacht erteilt hat – dies ist auch künftig mündlich möglich
(vergleiche § 31 Absatz 3 Satz 9 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher – GVGA
zur Bevollmächtigung zum Geldempfang).
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, wann die Versicherung der Vollmacht ihre Wirkung verliert. Denn anders
als die Vollmachtsurkunde kann die Versicherung nicht zurückgefordert oder
zurückgegeben werden. Absatz 3 ergänzt § 87 ZPO.
Zweck der Regelung ist es, dass das Vollstreckungsorgan Vollstreckungshandlungen, mit
denen es vom Bevollmächtigten beauftragt wurde, nur dann vornimmt, wenn es davon
ausgehen kann, dass der Bevollmächtigte auch tatsächlich weiterhin noch bevollmächtigt ist.
Dies kann es, solange dem Vollstreckungsorgan nicht das Erlöschen der Vollmacht
angezeigt wird. Entsprechend der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gemäß § 87 Absatz 1
ZPO, die durch formlose Mitteilung, gegebenenfalls sogar durch Stillschweigen erfolgen
kann (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 87 Rn. 4), schreibt Absatz 3 keine
bestimmte Form der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht vor, diese kann deshalb auch
mündlich erfolgen.
Zu Nummer 4 (§ 753 ZPO-E – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;
elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen)
Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher, die bislang
in § 753 Absatz 4 und 5 ZPO enthalten sind, werden ergänzt, um Unklarheiten zu
beseitigen. Die neuen Absätze 4 und 7 regeln den elektronischen Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher. Der neue Absatz 5 enthält Anforderungen an elektronische Dokumente. In
dem neuen Absatz 6 werden die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit
dem Gerichtsvollzieher geregelt. Die Regelung in Absatz 8 enthält die bisher in § 753
Absatz 4 Satz 3 ZPO enthaltene Verordnungsermächtigung.
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Insbesondere finden die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr künftig in der
Überschrift Niederschlag.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)
Mit der Neufassung soll die Verordnungsermächtigung des § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO
(Einführung besonderer Formulare für elektronisch eingereichte Aufträge) an die
Verordnungsermächtigung des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO angepasst werden. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann auf dieser Grundlage in der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats technische Vorgaben
für die Übermittlung und die Eignung der Formulare zur Bearbeitung machen und etwa
vorgeben, dass die Formulare in einem strukturierten maschinenlesbaren Format oder
zumindest in einem editierbaren, also elektronisch veränderbaren PDF-Format, eingereicht
werden müssen. Besondere Bedeutung hat dies für die vorausgefüllten Entwürfe von
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (vergleiche dazu die ausführliche Begründung zu
Nummer 12), vereinzelt auch für Entwürfe der Durchsuchungsanordnungen. Es erscheint
aber zweckmäßig, eine etwaige Regelung nicht auf die Beschlussentwürfe zu beschränken,
sondern für alle Zwangsvollstreckungsformulare eine einheitliche Lösung zu finden.
Zu Buchstabe c (Absätze 4 bis 8)
Zu Absatz 4
Zu Satz 1
Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 753 Absatz 5 ZPO, wonach § 130d ZPO entsprechende
Anwendung findet. Nach § 130d ZPO sind bestimmte Einsender (Rechtsanwälte,
Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) verpflichtet, bestimmte
Dokumente (u. a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen) als elektronische
Dokumente zu übermitteln. Künftig regelt Absatz 4 konkret, dass diese Einsender dem
Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 ZPO-E genannten Dokumente elektronisch zu übermitteln haben. Die
Voraussetzung, dass es sich um schriftlich einzureichende Dokumente handeln muss, entfällt
damit. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Bislang ist nicht unstrittig, ob die Unterschrift des Gläubigers/Auftraggebers auf dem
Formular des Auftrags an den Gerichtsvollzieher zur Wirksamkeit des Auftrags erforderlich ist.
Nach langjähriger Rechtsprechung ist das nicht der Fall; allerdings hat sich in letzter Zeit
dazu auch unter Hinweis auf § 130 Nummer 6 ZPO eine Gegenauffassung entwickelt
(vergleiche dazu insgesamt: D. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 753 ZPO
Rn. 52 ff.). Da nach § 753 Absatz 5 in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO bisher nur
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts als elektronische Dokumente eingereicht werden
müssen und die Schriftform für den Gerichtsvollzieherauftrag nicht unumstritten ist, war mit
der bisherigen Bezugnahme in § 753 Absatz 5 ZPO auf § 130d ZPO nicht zweifelsfrei
sichergestellt, dass die Genannten den Auftrag an den Gerichtsvollzieher elektronisch
einreichen müssen. Mit dem Verzicht auf die bisherige Einschränkung, wonach nur schriftlich
einzureichende Dokumente elektronisch einzureichen sind, ist dies nunmehr sichergestellt.
Gleichzeitig besteht wegen der Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf
Dokumente, die dem Gerichtsvollzieher vorzulegen sind, weiterhin die Möglichkeit, mit
diesem darüber hinaus mündlich oder in Textform zu kommunizieren.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt nur für die Einreichung von Dokumenten
beim Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan. Dies ergibt sich aus der systematischen
Stellung der Vorschrift im 8. Buch der ZPO. Die Pflicht gilt auch, wenn er nach dem
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) als Vollziehungsbeamter tätig werden soll (§ 6 Absatz 1
Nummer 1 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Entwurfsfassung – JBeitrG-E). Die Pflicht gilt
nicht, wenn der Gerichtsvollzieher nach den §§ 191 ff. ZPO mit der Zustellung beauftragt
werden soll.
Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich im Hinblick auf die
Adressaten der Vorschrift nicht.
Wegen des Verweises auf § 754a ZPO-E gilt die Pflicht der in Satz 1 genannten Einsender
zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht für Ausfertigungen,
Vollstreckungsklauseln und sonstige dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Urkunden, die
Vollstreckungsvoraussetzungen darstellen. Das hat Zweierlei zur Folge:
Zum Ersten können auch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts im Anwendungsbereich von § 754a ZPO-E (also bei der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen) wählen, ob sie diese Dokumente dem Gerichtsvollzieher in
Papierform vorlegen beziehungsweise übergeben oder ob sie sie in ein elektronisches
Dokument übertragen und dann elektronisch übermitteln. Hintergrund ist, dass der
Gerichtsvollzieher die Dokumente gemäß § 754a ZPO-E anfordern kann und dadurch eine
Zeitverzögerung eintreten kann, die die Gefahr eines Rangverlustes des Gläubigers birgt.
Zum Zweiten bedeutet dies aber auch: Ist der Anwendungsbereich von § 754a Absatz 1
ZPO-E nicht eröffnet, zum Beispiel, weil der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung wegen
Herausgabeansprüchen (§§ 883 ff. ZPO) beauftragt wird, müssen die Ausfertigung,
Vollstreckungsklausel und sonstige als Vollstreckungsvoraussetzung vorzulegende Urkunden
dem Gerichtsvollzieher vorgelegt oder übergeben werden und dürfen nicht nach § 753
Absatz 4 Satz 1 ZPO-E als elektronisches Dokument übermittelt werden. Würde die
vollstreckbare Ausfertigung gleichwohl als elektronisches Dokument übermittelt, würde es an der
nach § 724 ZPO erforderlichen Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung beim
Vollstreckungsorgan fehlen. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Auftrag zwar auf einem
elektronischen Weg eingereicht wird, er aber nicht den Anforderungen an ein elektronisches
Dokument entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Auftrag nicht entweder mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wäre oder einfach signiert auf einem
sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden wäre. Aufträge, die per einfacher Mail
übermittelt werden, sind keine elektronischen Aufträge und lösen nicht die Folge des § 754a
Absatz 1 Satz 1 ZPO-E aus, wonach die Urkunden zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden dürfen.
Von der Pflicht zur Übermittlung als elektronische Dokumente umfasst, sind Dokumente
aller Art außer der vollstreckbaren Ausfertigung und sonstigen als
Vollstreckungsvoraussetzung vorzulegenden Urkunden, soweit sie dem Gerichtsvollzieher vorzulegen sind. Von
der Regelung erfasst sind also beispielsweise neben den Vollstreckungsaufträgen und
deren Anlagen auch die nach § 779 ZPO zu erbringenden Nachweise (etwa eine Abschrift
eines früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Vollstreckungsprotokolls)
sowie Kostenaufstellungen und Belege nach den §§ 788, 91 ZPO.
Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an den Gerichtsvollzieher nach Satz 1
müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die
weiteren Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher nach § 753
Absatz 5 und 6 ZPO-E einhalten.
Personen, die weder Rechtsanwälte oder Behörden noch juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher Dokumente als
elektronische Dokumente zu übermitteln. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es hierfür
nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass für bestimmte Beteiligte bestimmte Dokumente
verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Daraus kann man schließen, dass es sich
um eine den Erfordernissen an die Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher genügende
Form handelt. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum andere Beteiligte, die nicht dazu
verpflichtet sind, sich dieser Form der Kommunikation nicht bedienen können sollten.
Haben Personen, die weder Rechtsanwälte noch Behörden noch juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind, dem Gerichtsvollzieher Dokumente auf einem sicheren
Übermittlungsweg übermittelt, stimmen sie damit zugleich zu, dass auch der Gerichtsvollzieher über
diesen sicheren Übermittlungsweg mit ihnen kommunizieren darf (§ 753 Absatz 6 Satz 3
ZPO-E).
Zu Satz 2
Ergänzend zur elektronischen Einreichungspflicht nach Satz 1 verweist Satz 2 für den Fall,
dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, auf
§ 130d Satz 2 und 3 ZPO. Bislang ist der Verweis in § 753 Absatz 5 ZPO enthalten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Anforderungen an elektronische Dokumente und stellt insbesondere klar,
dass ein Dokument, das auf einem elektronischen Weg übermittelt wird, der nicht den
Anforderungen von Absatz 5 entspricht, also weder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen noch einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt,
nicht als elektronisches Dokument gilt, auch wenn es beispielsweise per E-Mail übermittelt
wird. Die Vorschrift gilt zunächst für die nach § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E Verpflichteten.
Sie hat darüber hinaus auch Bedeutung für § 754a ZPO-E. Ein Vollstreckungsauftrag, der
dem Gerichtsvollzieher per einfacher E-Mail zugeht, ist zwar für Personen, die nicht nach
§ 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E verpflichtet sind, zulässig. Er ist aber kein elektronischer
Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 754a ZPO-E und löst nicht die Wirkung aus, dass die
Übermittlung der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO-E genannten Dokumente
als elektronische Dokumente genügt. Auch diese selbst müssen als elektronische
Dokumente den Anforderungen von Absatz 5 genügen. Das dient dem Schuldnerschutz, weil auf
diesem Wege die verantwortende Person sicher zu authentifizieren ist.
Zu Satz 1
Satz 1 regelt, dass zur Übermittlung als elektronische Dokumente Schriftstücke in
elektronische Dokumente zu übertragen sind. Wer diese Übertragung vornimmt, ist unerheblich.
Jedoch erfolgt die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht durch die
Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Nimmt der Auftraggeber für einen
Gerichtsvollzieherauftrag die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch, sind die Dokumente der
Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge in elektronischer Form zu übermitteln. Satz 1 regelt
außerdem, dass bei der Übertragung von Schriftstücken in elektronische Dokumente
sicherzustellen ist, dass die übertragenen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Dokumenten
übereinstimmen, wie sie als Schriftstücke erteilt oder errichtet wurden. Sind die Seiten des
als Schriftstück erteilten Dokuments urkundlich miteinander verbunden (zum Beispiel durch
Schnur und Siegel), so muss dies bei der Übertragung bildlich abgebildet werden. Die
Verbindung darf nicht zum Zweck der Übertragung gelöst werden. Wurde ein Dokument, etwa
die Ausfertigung, amtlicherseits geändert, zum Beispiel indem bei einer früheren
Vollstreckung ein Hebevermerk von einem Gerichtsvollzieher angebracht wurde, muss das
übermittelte elektronische Dokument mit dieser Fassung der Ausfertigung übereinstimmen.
Die Formulierung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung lehnt sich an die
Formulierung in § 298a Absatz 2 Satz 2 ZPO an. Für die Übereinstimmung hat der Übertragende
zu sorgen. Es genügt die Übertragung in ein elektronisches Dokument durch einfaches
Scannen oder Fotografieren. Das Dokument muss in einem nach der Rechtsverordnung
nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässigen Format eingereicht werden (§ 753 Absatz 5
Satz 2 ZPO-E).
Zu Satz 2
Satz 2 übernimmt zunächst teilweise den bislang in § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO enthaltenen
Verweis auf § 130a ZPO.
Nicht verwiesen wird auf § 130a Absatz 1 ZPO, weil bereits in § 753 Absatz 4 ZPO-E
geregelt wird, wer welche Dokumente in elektronischer Form übermitteln muss. Zudem wird in
Satz 2 nicht auf § 130a Absatz 4 ZPO verwiesen, weil § 753 Absatz 6 ZPO-E insoweit
abschließende Regelungen enthält.
Der Verweis auf § 130a Absatz 2 ZPO bedeutet, dass der Vollstreckungsauftrag an den
Gerichtsvollzieher entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder – wenn er auf einem
sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird – einfach elektronisch signiert sein muss.
Entsprechend § 130a Absatz 3 Satz 2 ZPO gilt dies nicht für Anlagen zu dem
Vollstreckungsauftrag. Sie müssen ihrerseits nicht signiert sein. Wird der Auftrag aber einfach signiert und
auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, muss auch für die Anlagen der sichere
Übermittlungsweg genutzt werden (ansonsten handelte es sich nicht um Anlagen zum
Auftrag).
Des Weiteren verweist § 753 Absatz 5 Satz 2 ZPO-E auf Rechtsverordnungen, die auf
Grundlage von § 130a ZPO erlassen wurden, sowie auf § 298 ZPO; insoweit werden die
Regelungen aus § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO unverändert übernommen.
Zu Absatz 6
Bisher wird hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichtsvollziehern in
§ 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO lediglich pauschal auf § 130a ZPO verwiesen. Dies führte zu
Unklarheiten über die Anforderungen an elektronische Postfächer der Gerichtsvollzieher für
sichere Übermittlungswege. In Absatz 6 werden nun die sicheren Übermittlungswege für
den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern ausdrücklich genannt.
Absatz 6 gilt für die wechselseitige Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher, also sowohl
für Übermittlungen von anderen Kommunikationsteilnehmern an den Gerichtsvollzieher als
auch umgekehrt.
Zu Satz 1
Satz 1 benennt die sicheren Übermittlungswege beim elektronischen Rechtsverkehr mit
dem Gerichtsvollzieher und konkretisiert damit § 130a Absatz 4 Satz 1 ZPO.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass ein sicherer Übermittlungsweg mit dem Gerichtsvollzieher (und nicht
nur mit dem Gericht) auch dann vorliegt, wenn der Kommunikationspartner elektronisch
nicht direkt mit dem Gerichtsvollzieher kommuniziert, sondern über die Verteilerstelle des
Amtsgerichts.
Damit wird sichergestellt, dass Kommunikationspartner des Gerichtsvollziehers einen
Vollstreckungsauftrag auch bei dessen elektronischer Übermittlung an die Verteilerstelle des
Amtsgerichts adressieren können. So wird vermieden, dass Auftraggeber selbst den
zuständigen Gerichtsvollzieher namentlich ermitteln und ihm den Vollstreckungsauftrag direkt
elektronisch übermitteln müssen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 zählt die Übermittlungswege auf, die sichere Übermittlungswege sind, wenn der
Gerichtsvollzieher selbst adressiert wird oder er selbst von einem ihm zugeordneten
Postfach kommuniziert.
Wegen der geplanten Abschaffung des Postfach- und Versanddienstes eines De-Mail-
Kontos als sicherer Übermittlungsweg bei der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht
(§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ZPO) soll diese Möglichkeit des sicheren
Übermittlungswegs für den Gerichtsvollzieher nicht mehr geschaffen werden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a bestimmt die in § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 genannten
Übermittlungswege auch als sichere Übermittlungsweg bei der unmittelbaren Kommunikation mit dem
Gerichtsvollzieher. Das sind durch Rechtsverordnung festgelegte bundeseinheitliche
Übermittlungswege.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b konkretisiert den Regelungsinhalt von § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5
ZPO, weil dort jeweils nur die elektronische Poststelle des Gerichts genannt wird. Dadurch
war unklar, ob auch die Kommunikation von den elektronischen Postfächern von Anwälten,
Behörden, natürlichen und juristischen Personen sowie Postfächern nach dem
Onlinezugangsgesetz an ein sogenanntes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
(eBO) des Gerichtsvollziehers und zurück ein sicherer Übermittlungsweg ist.
Buchstabe b klärt dies und regelt, welche weiteren Postfächer und Postfach- und
Versanddienste genutzt werden dürfen, einerseits auf Seiten des Kommunikationspartners und
andererseits auf Seiten des Gerichtsvollziehers. Von jedem für die eine Seite genannten
Postfach und Dienst darf mit jedem für die andere Seite genannten Postfach und Dienst
kommuniziert werden, sofern die jeweiligen weiteren Anforderungen für den Postfachinhaber
erfüllt sind.
Auf Seiten des Gerichtsvollziehers dürfen also für Versand und Empfang von Nachrichten
genutzt werden: das eBO des Gerichtsvollziehers und ein elektronisches Postfach des
Gerichtsvollziehers, wenn dieses den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 130a
Absatz 2 Satz 2 ZPO, insbesondere § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach gerecht wird. Das heißt insbesondere, dass dieses
elektronische Postfach den OSCI-Standard erfüllen muss.
Zu Satz 2
Der Verweis auf § 130a Absatz 4 Satz 2 ZPO führt dazu, dass Regelungen über die in
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ZPO aufgezählten sicheren Übermittlungswege in
der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO auch Anwendung finden, soweit
diese Übermittlungswege gemäß § 753 Absatz 7 Satz 1 ZPO-E sichere Übermittlungswege
vom und zum Gerichtsvollzieher sind.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt den elektronischen Rechtsverkehr vom Gerichtsvollzieher an andere
Personen. Die Vorschrift regelt lediglich die Befugnis des Gerichtsvollziehers, auf diesem Weg
zu kommunizieren. Die Vorschrift enthält keine Pflicht der genannten Personen,
entsprechende Zugänge für elektronische Dokumente zu eröffnen.
Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift findet Absatz 7 keine Anwendung auf
Zustellungen; insoweit verbleibt es bei der Regelung in § 173 ZPO (bei Zustellungen im
Parteibetrieb auch in Verbindung mit § 191 ZPO). Bedeutung erlangt das Verhältnis im
Hinblick auf den zum Teil unterschiedlichen Kreis der von § 753 Absatz 7 ZPO-E einerseits
und § 173 Absatz 2 ZPO andererseits Betroffenen sowie im Hinblick auf die Anforderung in
§ 173 ZPO, dass die Zustellung ausschließlich auf einem sicheren Übermittlungsweg
erfolgen darf.
Satz 1 regelt, dass der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden und juristischen
Personen öffentlichen Rechts sowie sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren
beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten
Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, auch ohne deren explizite Einwilligung
elektronische Dokumente übersenden kann. Diese sind (neben weiteren dort Genannten) nach
§ 173 Absatz 2 ZPO zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die elektronische
Zustellung eines elektronischen Dokuments verpflichtet. Dazu zählen auch Personen, die
Inkassodienstleistungen erbringen (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 35).
Satz 2 regelt, dass der Gerichtsvollzieher anderen als den in Satz 1 Genannten,
elektronische Dokumente nur dann übermitteln darf, wenn sie in diese Form der Übermittlung
eingewilligt haben. Die Einwilligung gilt nach Satz 3 als erteilt, wenn die betroffene Person
zuvor ein Dokument elektronisch übermittelt hat. Wurde die Person bei der Übermittlung
des elektronischen Dokuments von einem Rechtsanwalt vertreten, fehlt es an einer
Einwilligung der vertretenen Person. Satz 4 übernimmt die Regelung des § 173 Absatz 4 Satz 3
ZPO für die Zustellung auch für die einfache Übermittlung auf einem sicheren
Übermittlungsweg. Die Einwilligung zur Übermittlung elektronischer Dokumente kann von anderen
als natürlichen Personen auch verfahrensunabhängig erteilt werden. Das bedeutet im
Umkehrschluss, dass natürliche Personen die Einwilligung ausdrücklich oder durch
Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nur für das
jeweilige Verfahren erteilen dürfen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 übernimmt mit lediglich redaktionellen Änderungen die Verordnungsermächtigung
aus § 753 Absatz 4 Satz 3 ZPO, in der Verordnung nach § 130 Absatz 2 Satz 2 ZPO
(ERVV) besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung
elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher zu
bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung ist weitergehender als die neue Regelung
des § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO-E, die sich nur auf die Zwangsvollstreckungsformulare
bezieht, und soll deshalb zunächst beibehalten werden.
Zu Nummer 5 (§§ 753a bis 754a ZPO-E)
Zu § 753a (Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher)
§ 753a ZPO-E betrifft künftig nur noch die Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei
Zwangsvollstreckungen durch Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift greift auch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Versicherung der Geldempfangsvollmacht auf (BGH,
Beschluss vom 5. Juli 2023 – VII ZB 35/21).
Die Regelung über die Versicherung der Vollmacht für die Vornahme von durch die
Zwangsvollstreckung veranlassten Prozesshandlungen aus § 753a ZPO, die schon bislang
für Vollstreckungsmaßnahmen sowohl des Gerichtsvollziehers als auch der in der
Vollstreckung tätigen Gerichte galt, wird aus systematischen Gründen vor den Regelungskomplex
über den Gerichtsvollzieher (§§ 753 ff. ZPO) in den neuen § 752a ZPO-E vorgezogen.
Zur Überschrift
Die neue Überschrift bildet den geänderten Anwendungsbereich der Vorschrift ab.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich der Vorschrift: Sie gilt nur in
Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit dort der Gerichtsvollzieher tätig wird. Diese Vorschrift wird deshalb
systematisch bei den Regelungen über die Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung
in den §§ 753 ff. ZPO verortet. Die Vorschrift regelt nur die Vollmacht für den Geldempfang
und gilt deshalb nur für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche
Vermögen. Sie gilt nicht für die Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen, weder in
unbewegliches Vermögen, zum Beispiel bei Räumungen, noch bei der Vollstreckung wegen
Herausgabeansprüchen in bestimmte bewegliche Sachen. Denn insoweit wird es wegen der
dann nötigen Übergabe der vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner weggenommenen
Sachen stets eines persönlichen Kontakts bedürfen, bei der der Bevollmächtigte dem
Gerichtsvollzieher die Originalvollmacht vorzeigen können, wenn er denn vom Gläubiger zur
Entgegennahme der Sache überhaupt bevollmächtigt ist. Zudem wird es bei der
Herausgabe von bestimmten beweglichen Sachen ohnehin eher selten der Fall sein, dass
diese vom Bevollmächtigten entgegengenommen werden sollen.
Parallele Regelungen für die Geldempfangsvollmacht für Zwangsvollstreckungsverfahren
in das bewegliche Vermögen, die das Gericht durchführt (also zum Beispiel für den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), werden nicht benötigt, weil das Gericht dabei keine
Gelder entgegennimmt. Für Erlöse, die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen vom Gericht entgegengenommen
werden und an Beteiligte weiterzuleiten sind, gelten die allgemeinen Regelungen zur Erteilung
(und zum Nachweis) von Vollmachten.
Die Vorschrift regelt sodann, welche Personen ihre Geldempfangsvollmacht versichern
müssen. Das sind insbesondere Rechtsanwälte, Verbraucherverbände und
Verbraucherzentralen sowie Inkassodienstleister. Auf die Begründung zu § 752a Absatz 1 ZPO-E wird
verwiesen. Über Verweise in den Fachgerichtsordnungen auf § 753a ZPO-E (vergleiche
Artikel 3, 5 bis 9, 12 und 13 dieses Gesetzes) haben auch bei der Vollstreckung von den
nach Fachgerichtsordnungen ergangenen Titeln, die die Vollstreckung wegen
Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulassen, bestimmte Bevollmächtigte ihre
Geldempfangsvollmacht zu versichern.
Die Vorschrift regelt hingegen nicht, welche Personen und Organisationen der Gläubiger
überhaupt zum Geldempfang bevollmächtigen darf. Insoweit unterliegt der Gläubiger auch
künftig keinerlei Beschränkungen; § 753a Absatz 2 ZPO-E verweist deshalb auch nicht auf
§ 79 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ZPO.
Es darf stets nur derjenige die Geldempfangsvollmacht versichern, dem sie erteilt wurde.
Der Prozessbevollmächtigte kann also nicht versichern, dass sein Mandant einem Dritten
eine Geldempfangsvollmacht erteilt hat. Diese Beschränkung dient der Rechtssicherheit
aller Beteiligten. In solchen Dreiecksverhältnissen bleibt es bei den allgemeinen
Regelungen, dass die Originalvollmacht vorzulegen ist.
Die Vorschrift definiert sodann den Umfang der Geldempfangsvollmacht. Dieser Umfang
umfasst die Auszahlung der Gelder, die der Gerichtsvollzieher aufgrund des der
Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt, an den
Bevollmächtigten. Erfasst sind insbesondere freiwillige Zahlungen an den Gerichtsvollzieher,
gepfändetes Geld (§ 815 Absatz 1 ZPO), Erlöse aus der Versteigerung oder anderweitigen
Verwertung gepfändeter Sachen (vergleiche § 819 ZPO, 119 Absatz 2 GVGA) und Zahlungen,
die der Gerichtsvollzieher vom Schuldner im Rahmen einer gütlichen Erledigung erhält, zum
Beispiel Ratenzahlungen (vergleiche § 802b Absatz 2 ZPO; § 60 Absatz 1 Satz 7 GVGA).
Hat die Geldempfangsvollmacht nicht den genannten Inhalt, wird also beispielsweise der
Bevollmächtigte nur zum Empfang von Ratenzahlungen, nicht aber von
Versteigerungserlösen ermächtigt, ist eine Versicherung nicht zulässig und die Vollmacht schriftlich
einzureichen.
Die Vorschrift ist auf Geld begrenzt. Die Vollmacht, auch andere Gegenstände, wie
Wertsachen und Urkunden, insbesondere andere Streitgegenstände außer Geld, in Empfang zu
nehmen, zum Beispiel Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher aufgrund eines
Herausgabeanspruchs des Gläubigers vom Schuldner erhalten hat, kann nicht versichert werden. In
diesem Fall bleibt es bei den Regelungen aus § 80 ZPO, so dass in der Regel die
Originalvollmacht vorzulegen ist, wenn nicht der Dritte ebenfalls ein Rechtsanwalt ist.
Absatz 1 regelt zudem das Verhältnis der Versicherung von Prozessvollmacht und
Geldempfangsvollmacht. Der Bundesgerichtshof hatte dies in seinem Beschluss zur
Geldempfangsvollmacht noch offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – VII ZB 35/21,
Randnummer 29). Das Verhältnis wird nunmehr dahingehend geregelt, dass – wenn der
Bevollmächtigte seine Geldempfangsvollmacht lediglich versichert – diese Versicherung
ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Versicherung der „Prozessvollmacht“ genügt also nicht,
um annehmen zu können, dass auch eine „Geldempfangsvollmacht“ versichert wurde.
Denn die Prozessvollmacht umfasst nach ihrem gesetzlich in § 81 ZPO geregelten Umfang
gerade nicht dem Empfang von Leistungen, sondern nur von zu erstattenden Kosten. Die
Versicherung der „Prozessvollmacht“ genügt für die Versicherung der
„Geldempfangsvollmacht“ auch dann nicht, wenn der Vertretene die Prozessvollmacht und die
Geldempfangsvollmacht in demselben Dokument erteilt hat. Dieses Ausdrücklichkeitserfordernis dient der
Rechtssicherheit für den Gerichtsvollzieher und den Schuldner. Dass die
Geldempfangsvollmacht „ausdrücklich“ zu versichern ist, heißt auch, dass die Abgabe der Versicherung
der Geldempfangsvollmacht von der bloßen Angabe des Namens und der Kontoverbindung
zu unterscheiden ist.
Ist für die Erteilung des Vollstreckungsauftrags ein Formular zu nutzen (§ 753 Absatz 3 ZPO
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 ZVFV) und will der Einreicher
bei Auftragserteilung seine Vollmacht versichern, hat er die Eintragungsmöglichkeiten in
dem Formular zur Abgabe der Versicherung seiner Geldempfangsvollmacht zu nutzen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält zahlreiche Verweise.
Der Verweis auf die §§ 79 ff. ZPO ist notwendig, um klarzustellen, dass die Vorschriften zur
Prozessvollmacht auch für die Geldempfangsvollmacht gelten. § 79 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 und 2 ZPO werden hier nicht genannt – mit dem Geldempfang darf deshalb
grundsätzlich jedermann bevollmächtigt werden. Durch den Verweis auf § 80 Satz 2 Halbsatz 1
ZPO wird deutlich, dass auch die Versicherung der Geldempfangsvollmacht noch
nachgeholt werden kann. Auf § 81 ZPO, der den gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht regelt,
war nicht zu verweisen.
Durch den Verweis auf § 752a ZPO-E gelten die Vorschriften zur Form und zum Erlöschen
der Wirkungen bezüglich der Versicherung der Vollmacht zur Vornahme von
Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung auch für die Versicherung der Geldempfangsvollmacht.
Auf die Begründung zu § 752a ZPO-E wird verwiesen.
Zu § 754 ZPO-E (Ermächtigung des Gerichtsvollziehers)
§ 754 ZPO wird geändert, um zu ermöglichen, dass der Gerichtsvollzieher zu
Vollstreckungshandlungen ermächtigt wird, ohne im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung zu
sein. Diese Änderung ist dadurch bedingt, dass nach § 754a Absatz 1 ZPO-E bei
elektronischen Vollstreckungsaufträgen der Nachweis des Vorliegens des Vollstreckungstitels
auch ohne die Einreichung der vollstreckbaren Ausfertigung gestattet ist.
Zur Überschrift
Mit der geänderten Überschrift soll der Regelungsgegenstand der
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Gesetzentwurf)