Schriftliche Frage 116 von Stefan Seidler (fraktionslos): Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Rahmen der vorgesehenen Novellierung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung, und beabsichtigt…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 116 von Stefan Seidler (fraktionslos): Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Rahmen der vorgesehenen Novellierung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung, und beabsichtigt…
Frage 116 (Stefan Seidler, fraktionslos):
Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Rahmen der vorgesehenen Novellierung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung, und beabsichtigt sie, dem Vorschlag des Bundesrates zur Streichung des § 40 Absatz 1a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuchs zu folgen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 28. Oktober 2026:
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Lebensmittelkontrolleur- Verordnung (LKonV) zu modernisieren und an die gestiegenen Anforderungen an Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Qualifikationsanforderungen, die Ausbildungsinhalte und die Fortbildungsverpflichtungen. Die Novellierung der LKonV wird gemeinsam von Bund und Ländern vorbereitet. Die fachlichen Arbeiten an den zu regelnden Inhalten sind weitgehend abgeschlossen. Derzeit werden noch offene formaljuristische Fragen abgestimmt. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit das Rechtsetzungsverfahren zur Novellierung der LKonV angestoßen werden kann. Zur Streichung von § 40 Absatz 1a im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) haben die Verbraucherschutzministerinnen, -minister und -senatorinnen der Länder auf der 22. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gebeten, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Zur Begründung werden insbesondere Unwägbarkeiten bei der rechtssicheren Anwendung dieser Norm, den sich daraus ergebenden überproportional hohen bürokratischen Belastungen für Behörden, Gerichte und Unternehmen sowie dem geringen Mehrwert für den gesundheitlichen Verbraucherschutz angeführt. Auch der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 25. September 2026 für die Streichung der Vorschrift ausgesprochen. Im weiteren parlamentarischen Verfahren zum Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Zuständigkeitsbereich des BMLEH sowie in weiteren Bereichen wird geprüft, ob und gegebenenfalls in welcher Weise den von den Ländern bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit § 40 Absatz 1a LFGB Rechnung getragen werden kann. Hiervon kann auch die Streichung des § 40 Absatz la LFGB erfasst sein. Eine abschließende Entscheidung hierzu ist gegenwärtig aber noch nicht getroffen worden.
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