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Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung (Antwort zu Drs. 21/5597)

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6113 · Antwort · Original ↗

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Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung (Antwort zu Drs. 21/5597) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6113 21. Wahlperiode 21.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Wagner, Linda Heitmann, Dr. Zoe Mayer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5597 – Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nichtübertragbare Krankheiten wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Typ‑2-Diabetes stellen eine große Belastung für das Gesundheitssystem und die Gesellschaft dar. Sie sind maßgeblich für Krankheitslast, vorzeitige Todesfälle und steigende Gesundheitskosten verantwortlich. Die Hauptrisikofaktoren für diese Erkrankungen sind wissenschaftlich eindeutig identifiziert: Tabakkonsum, Alkoholkonsum, ungesunde Ernährung und Bewegungsmangel. Effektive Präventionspolitik könnte einen erheblichen Teil dieser Krankheitslast verhindern und das Gesundheits- und Sozialsystem nachhaltig entlasten. Der im Dezember 2025 vom AOK-Bundesverband und dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) veröffentlichte Public Health Index (PHI) 2025 zeigt erstmals systematisch auf, wie 18 europäische Länder wissenschaftlich empfohlene Präventionsmaßnahmen in den Handlungsfeldern Tabak, Alkohol, Ernährung und Bewegung umsetzen (www.aok.de/pp/public-he alth/index/). Das Ergebnis für Deutschland ist alarmierend: Die Bundesrepublik Deutschland belegt mit Rang 17 von 18 Ländern den vorletzten Platz im europäischen Vergleich. In drei von vier Bereichen – Tabak, Alkohol und Ernährung – landet Deutschland auf den hinteren Rängen, nur im Handlungsfeld Bewegung erreicht es das untere Mittelfeld. In der Alkoholpolitik schneidet Deutschland erschreckend schlecht ab: Mit nur 9 von 40 möglichen Punkten teilt sich die Bundesrepublik Deutschland mit Österreich den vorletzten Platz. Die drei zentralen Schwachstellen sind offensichtlich: Alkohol ist hierzulande nahezu jederzeit verfügbar, häufig beworben und im internationalen Vergleich sehr günstig. Das hat messbare Folgen für alkoholbedingte Erkrankungen und Todesfälle. Im Handlungsfeld Ernährung zählt Deutschland ebenfalls zu den Schlusslichtern: Keine der sechs untersuchten, wissenschaftlich empfohlenen Maßnahmen zur Förderung einer gesünderen Ernährung ist hierzulande flächendeckend umgesetzt. Es existieren weder landesweit geltende, verbindliche Qualitätsstandards für das Schulessen noch wirksame Regelungen zum Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung für ungesunde Produkte und keine Abgabe auf stark gezuckerte Softdrinks. Länder wie das Vereinigte Königreich, Finnland und Frankreich zeigen hingegen, dass ein umfassender Maßnahmen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Mix nachweislich Wirkung entfaltet – Deutschland lässt diese zentralen Instrumente bislang ungenutzt. Besonders gravierend sind auch die Defizite in der Tabakpolitik: Mit nur 43 von 100 Punkten auf der Tabakkontrollskala belegt Deutschland den vorletzten Platz, obwohl die Bundesrepublik Deutschland das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Contro (FCTC)) bereits am 16. Dezember 2004 ratifiziert hat und seit dem 27. Februar 2005 völkerrechtlich an dessen Bestimmungen gebunden ist. Das WHO-Rahmenübereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zu umfassenden Maßnahmen der Tabakkontrolle. Darunter ist auch die Vorgabe, dass sich Interaktionen zwischen der Tabakindustrie und politisch Entscheidungstragenden auf das beschränken müssen, was für eine wirksame Regulierung der Tabakindustrie unbedingt erforderlich ist. Der Index zur Einflussnahme der Tabakindustrie in Deutschland 2025 zeigt aber, dass die Leitlinien nicht konsequent umgesetzt werden (www.dkfz.de/fileadmin/user_upload/Krebspra evention/Download/pdf/Buecher_und_Berichte/2025_Index-Einflussnahme-T abakindustrie-Deutschland.pdf). Die Ergebnisse des Public Health Index machen deutlich, dass Deutschland über erhebliche ungenutzte Potenziale in der Präventionspolitik verfügt. Der europäische Vergleich zeigt, dass eine ambitionierte und evidenzbasierte Präventionspolitik möglich und wirksam ist. Dass Deutschland den vorletzten Platz im PHI belegt, wirft grundlegende Fragen zur Präventionsstrategie der Bundesregierung auf. Zusätzlich hat auch die FinanzKommission Gesundheit in ihrem ersten Bericht Reformempfehlungen zur Stärkung der Prävention ausgesprochen. Diese umfassen eine Erhöhung der Tabaksteuer, eine Höherbesteuerung von Alkohol sowie die Einführung einer gestaffelten Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke. Die Kommission hebt dabei hervor, dass der Konsum von Tabak und Alkohol einen der größten vermeidbaren Risikofaktoren für Morbidität und Mortalität in Deutschland darstelle. Hierzulande würde Tabakkonsum jährlich rund 87 600 Krebsneuerkrankungen und 127 000 vorzeitige Todesfälle verursachen. Bei Alkoholkonsum seien es jährlich über 20 000 Krebsneuerkrankungen sowie rund 47 500 vorzeitige Todesfälle. Der Konsum von zuckergesüßten Getränken führe daneben zu einer Zunahme des Körpergewichts und sei mit einem erhöhten Risiko für Typ‑2-Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Karies und Mortalität assoziiert. Eine Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke habe in Studien insbesondere positive gesundheitliche Effekte bei Kindern und Jugendlichen, wie weniger Übergewicht und eine bessere Zahngesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/D ateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGe sundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf). Auch eine aktuelle Initiative Schleswig-Holsteins im Bundesrat fordert die Einführung einer Steuer oder Abgabe, die Anreize für Unternehmen schaffen, den Zuckergehalt von stark zuckerhaltigen Erfrischungsgetränken wie Limonaden und Brausen sowie koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken zu reduzieren (www.bundesrat.de/SharedDocs/dru cksachen/2026/0101-0200/145-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Angesichts der hohen Krankheitslast durch nichtübertragbare Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen und Typ-2-Diabetes hält die Bundesregierung eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung für erforderlich. Aufgrund des hohen Konsums sind Tabak und Alkohol mit die bedeutendsten Risikofaktoren für die häufigsten nichtübertragbaren Krankheiten und für vorzeitige Sterblichkeit. Schätzungen gehen davon aus, dass der Gesellschaft volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von jährlich mehr als 150 Mrd. Euro allein durch Tabak- und Alkoholkonsum entstehen (Effertz, T. (2020): Die volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in Deutschland. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht. Lengerich: Pabst. 225–234). Bei der Vermeidung von Krebs und anderen nicht übertragbaren Krankheiten kommt der Verringerung des Tabak- und Nikotinkonsums sowie des riskanten Alkoholkonsums deshalb eine wichtige Rolle zu. Für die Bundesregierung ist es wichtig, geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere Kinder und Jugendliche vor Alltagssüchten zu schützen (Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, Zeile 3587 f.). Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) umfangreiche Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durch und bildet bei der Tabak-, Nikotin- und Alkohol-Prävention eine tragende Säule. Eine gesunde Ernährungsweise trägt zur Prävention von ernährungs(mit) bedingten Erkrankungen bei. Darum erhebt das Max-Rubner-Institut (MRI) im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) derzeit die Ernährungssituation in Deutschland, um auf dieser Basis präventive Maßnahmen gezielt und faktenbasiert ausrichten zu können. Ein ernährungspolitischer Schwerpunkt der Bundesregierung ist auch die Verbesserung der Gemeinschaftsverpflegung, damit eine ausgewogene und gesunde Ernährungsweise erleichtert wird. Ende 2026 wird ein Abschlussbericht zur Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten (NRI) erwartet, der neben einer Gesamtbewertung auch die weiteren Schritte darlegt. Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 hat viele positive Entwicklungen bewirkt. Die auf der Grundlage des Präventionsgesetzes geschaffene Nationale Präventionskonferenz (NPK) fördert die nach gemeinsamen Zielen ausgerichtete sozialversicherungsübergreifende Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und der Privaten Krankenversicherung unter Beteiligung des Bundes, der Länder, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialpartner, der Vertretungen der Patientinnen und Patienten sowie der für die Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände. In der von der NPK entwickelten nationalen Präventionsstrategie sind drei übergeordnete Ziele formuliert: gesund aufwachsen, gesund leben und arbeiten, gesund im Alter. Einen Überblick über die Aktivitäten gibt der Zweite Bericht der Nationalen Präventionskonferenz über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/2450). Insbesondere mit den Mitteln und dem Engagement der gesetzlichen Krankenversicherung wurden zahlreiche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention umgesetzt. Die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen zur Unterstützung von Lebenswelten wie Kommunen, Kitas und Schulen haben sich seit Einführung des Präventionsgesetzes verfünffacht. Insgesamt müssen die Krankenkassen im laufenden Jahr rund 700 Mio. Euro für Leistungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung aufwenden, davon rund 500 Mio. Euro für die Unterstützung der Gesundheitsförderung in Kitas, Schulen, Betrieben und anderen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Die Bundesregierung arbeitet stetig an der Fortentwicklung von Prävention und Gesundheitsförderung. Verschiedene mit dem Präventionsgesetz geschaffene Regelungen, wie z. B. die Neuregelung des § 20a Absatz 3 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einer auf die Länder fokussierten Leistungserbringung der Krankenkassen, wurden bereits in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. Aufgrund der Vielzahl der Akteure, den auf Bund und Länder verteilten Zuständigkeiten und der vielfältigen Einflussfaktoren auf die Gesundheit kann eine systematische Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung nur gemeinsam gelingen. Ziel sollte es sein, die Akteure im gemeinsamen Schulterschluss mit den für Prävention und Gesundheitsförderung zuständigen Ländern auf klarere Ziele und Prioritäten zu vereinen. Die Bundesregierung bringt sich mit vielen Initiativen in Prävention und Gesundheitsförderung ein, z. B. im Nationalen Krebsplan, im Dialogprozess Wechseljahre, beim Runden Tisch Bewegung, in der Suizidprävention, bei der Bereitstellung von umfassenden Informationen zur Kinder- und Jugendgesundheit sowie auf europäischer und internationaler Ebene. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) und das BIÖG unterstützen Prävention und Gesundheitsförderung auf der Grundlage der Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattung. Über die bereits in Umsetzung befindlichen Maßnahmen hinaus prüft die Bundesregierung derzeit weitere Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung, einschließlich der Prüfung des rechtlichen Regelungsbedarfs.  1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Daten des Public Health Index (PHI) 2025 des AOK-Bundesverbands und des Deutschen Krebsforschungszentrums, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?  2. Wie werden die Erkenntnisse des PHI 2025 bei der Überarbeitung des Präventionsgesetzes, das die Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken, mehrmals öffentlich angekündigt hat, Berücksichtigung finden, und wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Referentenentwurf vorlegen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Public Health Index (PHI) liefert wichtige Einblicke insbesondere in politische Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise in den vier Handlungsfeldern Tabak, Alkohol, Ernährung und Bewegung in 18 europäischen Staaten. Der PHI fokussiert vor allem auf regulatorische Maßnahmen. Auch wenn anderen wichtigen Teilgebieten von Public Health und der Präventionspolitik, wie etwa den epidemiologischen Maßnahmen des RKI, den Aufklärungsmaßnahmen des BIÖG und den von den Sozialversicherungsträgern zur Umsetzung ihrer nationalen Präventionsstrategie erbrachten Leistungen zur Unterstützung gesundheitsförderlicher Lebenswelten nur eingeschränkt Rechnung getragen wird, liefert der PHI in Verbindung mit weiteren Daten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung jedoch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Präventionspolitik. Die Bundesregierung prüft stetig Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung. Dies umfasst unter Berücksichtigung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auch die Prüfung der Weiterentwicklung des Rechts der Prävention und Gesundheitsförderung, insbesondere des auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2025 geschaffenen Sozialleistungsrechts. Nach Abschluss der Prüfung des Weiterentwicklungsbedarfes wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Vorschläge für gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorlegen. In die Prüfung werden auch die Erkenntnisse des PHI einbezogen. Die im PHI empfohlene Maßnahme einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke wird der Bund ab dem Jahr 2028 einführen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 7, 18 und 21 verwiesen.  3. Wie wird der Prozess zur Erarbeitung der nationalen Präventionsstrategie ausgestaltet sein, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken beim Präventionsgipfel des AOK-Bundesverbands am 5. März 2026 angekündigt hat (www.aok.de/pp/gg/update/warken-praeventionsstrategie/), und werden auch Interessenvertreter aus den Bereichen Ernährung, Alkohol und Tabak daran beteiligt sein? Aufgrund der Vielzahl der Akteure, der auf Bund und Länder verteilten Zuständigkeiten und der vielfältigen Einflussfaktoren auf die Gesundheit kann eine systematische Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung nur gemeinsam gelingen. Deshalb bereitet das BMG derzeit eine Präventionsoffensive vor. Über den Prozess und die an der Präventionsoffensive beteiligten Institutionen wird im Rahmen der Vorbereitungen entschieden.  4. Welche Daten liegen der Bundesregierung aus der Panel-Umfrage des Robert Koch-Instituts „Gesundheit in Deutschland“ über die Verbreitung ernährungsbedingter Erkrankungen sowie Erkrankungen, die auf den Konsum von Tabak und Alkohol zurückzuführen sind, in Deutschland vor, und wie hat sich ihre Verbreitungen über die letzten zwanzig Jahre entwickelt? Die Daten des RKI über die Verbreitung ernährungs(mit)bedingter Erkrankungen sowie über Erkrankungen, die auch auf den Konsum von Tabak und Alkohol zurückzuführen sind, einschließlich deren Entwicklung über die letzten zwanzig Jahre, sind über die Internetseiten des RKI öffentlich zugänglich und recherchierbar. Dies schließt das Webportal der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (www.gbe.rki.de), das Webportal des Zentrums für Krebsregisterdaten (www.krebsdaten.de) sowie die Internetseite des RKI (www.rki.de) ein.  5. Sind der Bundesregierung Berechnungen bekannt, die darlegen, wie sich die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für ernährungsbedingte Erkrankungen sowie Erkrankungen, die auf den Konsum von Tabak und Alkohol zurückzuführen sind, über die letzten 20 Jahre entwickelt haben und wie sich diese in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich entwickeln werden (bitte Zahlen nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Berechnungen zu den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für ernährungsbedingte Erkrankungen sowie Erkrankungen vor, die auf den Konsum von Tabak und Alkohol zurückzuführen sind. In ihrem ersten Bericht verweist die FinanzKommission Gesundheit auf Studien zu Kosten im deutschen Gesundheitswesen, welche ernährungsbedingten Erkrankungen bzw. Erkrankungen, die auf Tabak- und Alkoholkonsum zurückzuführen sind, zugewiesen werden. Die Studien legen weder die Entwicklung über die letzten zwanzig Jahre dar noch Schätzungen für die kommenden zehn Jahre.  6. Welche Schritte hat die Bundesregierung zum Schutz von Minderjährigen und Schwangeren vor Passivrauchen im Auto ergriffen, nachdem sie am 12. November 2025 in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/2742) geäußert hatte, ein „Rauchverzicht“ in Autos zu befürworten, und nachdem selbige Regelung in diesem Jahr auch vom CDU-Parteitag eingefordert wurde, und plant die Bundesregierung, eigene gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen und Schwangeren vor Passivrauchen in geschlossenen Fahrzeugen in den Deutschen Bundestag einzubringen, und wenn ja, wann? Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/2742) dargelegt, dass aus ihrer Sicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf bestehen. Vor diesem Hintergrund hat sie eine Prüfung durch die Länder anheimgestellt, inwieweit entsprechende Regelungen im Rahmen der bestehenden Landesnichtraucherschutzgesetze eingeführt werden könnten.  7. Wann wird die Bundesregierung den Steueranteil am Preis einer Schachtel Zigaretten von derzeit 64,5 Prozent auf mindestens 75 Prozent erhöhen, wie es sowohl die Weltgesundheitsorganisation als auch die von der Bundesregierung eigens einberufene FinanzKommission Gesundheit empfehlen? Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 darauf verständigt, eine Anpassung der Tabaksteuer vorzunehmen. Die genaue Ausgestaltung wird derzeit geprüft.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants abzuschaffen und einheitliche, leicht verständliche Regelungen in den Bundesländern zu etablieren?  9. Plant die Bundesregierung, das Rauchen an öffentlichen Plätzen wie Bushaltestellen, Stränden, Parks oder auch in Raucherzonen an Bahnhöfen stärker zu regulieren, und wenn ja, wann, und mit welchen Mitteln? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Regelungen zum Nichtraucherschutz in der Gastronomie und in kommunalen Einrichtungen fallen in den Kompetenzbereich der Länder. Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes. 10. Plant die Bundesregierung strengere Vorgaben für die Industrie in Bezug auf die Attraktivität der Verpackungen von Tabak- und Nikotinprodukten, z. B. in Bezug auf Markenlogos, Farben und Schriftarten? 11. Aus welchem Grund ist es weiterhin erlaubt, am Verkaufsort für Tabak- und Nikotinprodukte zu werben, und plant die Bundesregierung hier eine Einschränkung, und wenn ja, wann? 14. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der am 2. April 2026 veröffentlichten Evaluierung des EU-Rechtsrahmens zur Tabakkontrolle (https://health.ec.europa.eu/document/download/4913 f646-f22d-463f-8678-3a82c3e84fc2_en), die sowohl der Tabakproduktrichtlinie (TPD) als auch der Tabakwerberichtlinie (TAD) erhebliche regulatorische Lücken attestiert – darunter die fragmentierte Regulierung neuartiger Tabak- und Nikotinprodukte wie E-Zigaretten, Tabakerhitzungsgeräte und Nikotinbeutel, die fehlende Aktualisierung der Gesundheitswarnhinweise seit 2014, die Ineffektivität der Altersverifikationspflichten beim Onlineverkauf sowie Schlupflöcher bei der digitalen Bewerbung über nutzergenerierte Inhalte und Corporate-Promotion- Kanäle –, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, über die in den Fragen 7 und 8 genannten nationalen Maßnahmen hinaus, im Rahmen des bevorstehenden Revisionsprozesses der Tabakproduktrichtlinie auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die identifizierten Kohärenzlücken zwischen Regulierungsrahmen und Marktrealität geschlossen werden, um den gestiegenen Konsum neuartiger Produkte unter Jugendlichen einzudämmen und die Ziele des europäischen Krebsbekämpfungsplans zu erreichen? Die Fragen 10, 11 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Mit der Veröffentlichung des Evaluationsberichts zur Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU und zur Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG hat die EU- Kommission angekündigt, im zweiten Quartal 2026 die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung dieser Richtlinien durchzuführen. Voraussichtlich im vierten Quartal des Jahres 2026 beabsichtigt die EU-Kommission, den Vorschlag zur Revision der betreffenden Regelungen vorzulegen. Die Bundesregierung begrüßt die anstehende Überarbeitung des einschlägigen EU-Rechts und wird sich im Rahmen der Verhandlungen für Regelungen einsetzen, die den Anforderungen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes, auch vor dem Hintergrund von EU-Gesundheitsinitiativen wie dem Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung und dem EU-Plan für die Gesundheit von Herz und Kreislauf, sowie dem Funktionieren des EU- Binnenmarktes angemessen Rechnung tragen. 12. Welche Interaktionen von Mitgliedern der Bundesregierung mit der Tabakindustrie haben in der 21. Wahlperiode stattgefunden, die den Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs widersprechen? 13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 5.3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zum Schutz gesundheitspolitischer Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vor kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie effektiv umzusetzen? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung misst der Integrität staatlicher Entscheidungsprozesse und dem Umgang mit Einflussnahme durch externe Akteure hohe Bedeutung bei. Grundsätzlich gelten in der Bundesverwaltung ressortübergreifend Regelungen zur Transparenz und zum Umgang mit Interessenvertretungen, die auch für Kontakte mit Wirtschaftsakteuren gelten. Hierzu zählen insbesondere das Lobbyregistergesetz sowie die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, die Vorgaben für die Beteiligung von Interessenvertretern und die Dokumentation von Entscheidungsprozessen enthalten. Diese Instrumente gewährleisten, dass Kontakte zwischen der Bundesregierung und Interessenvertreterinnen und -vertretern transparent, nachvollziehbar und nach klaren Vorgaben erfolgen. Die Bundesregierung sieht diese bestehenden Regelungen als geeignet an, die Integrität staatlicher Entscheidungsprozesse zu sichern. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. Die Bundesressorts sorgen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für die Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 5.3 des WHO- Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. Gegenstand der vorliegenden Abfrage ist eine wechselseitige schriftliche oder mündliche Kommunikation mit der Tabakindustrie durch Mitglieder der Bundesregierung, die den Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs widersprechen. Im Ergebnis einer hierzu durchgeführten Ressortabfrage haben in der 21. Wahlperiode keine Interaktionen von Mitgliedern der Bundesregierung mit der Tabakindustrie stattgefunden. Gespräche, die im BMG und in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU mit der Tabakwirtschaft beziehungsweise deren Verbänden geführt wurden und künftig geplant sind, werden unter www.bundesges undheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rauchen#c4731 öffentlich gemacht. Das BMLEH veröffentlicht Gespräche mit Unternehmen der Tabak- und Nikotinwirtschaft sowie deren Verbänden auf seiner Internetseite unter: www.bmle h.de/DE/themen/verbraucherschutz/tabak/gespraeche-tabakindustrie.html. 15. Wann wird die Bundesregierung die Regelung des „begleiteten Trinkens“ ab 14 Jahren in Begleitung der Eltern (§ 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)) abschaffen, bzw. falls die Bundesregierung plant, die Regelung mit dem Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz abzuschaffen, wie ist ihr Zeitplan für den Abschluss des Gesetzes? Die Ausnahmevorschrift in § 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), wonach Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verzehren oder erwerben dürfen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (sogenanntes „begleitetes Trinken“), schwächt den Schutz junger Menschen vor den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Alkoholkonsums und steht damit in Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung einer besseren Suchtprävention. Artikel 7 des aktuell (Stand: April 2026) in der Abstimmung befindlichen Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) sieht dementsprechend eine Streichung von § 9 Absatz 2 JuSchG vor. In einem nächsten Schritt soll der Entwurf dem Kabinett zugeleitet werden. 16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die konsequente Einhaltung der Alterskontrolle beim Verkauf von Alkohol sowie die Einhaltung von Werbebeschränkungen zum Jugendschutz insbesondere im virtuellen Raum durchzusetzen? Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften des JuSchG sowie für die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das JuSchG sind die Länder (Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes). Dies gilt auch für die Einhaltung von Werbebeschränkungen im digitalen Raum (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV). 17. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Alkoholkonsum in dieser Legislatur umzusetzen, und wann und auf welche Weise soll dies geschehen? Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD darauf geeinigt, „geeignete Präventionsmaßnahmen [zu ergreifen], um insbesondere Kinder und Jugendliche vor Alltagssüchten zu schützen“ (Zeile 3587 f.). 18. Prüft die Bundesregierung aktuell eine Anpassung der Alkoholsteuer, wie es auch die von der Bundesregierung eigens einberufene Finanz- Kommission Gesundheit empfiehlt, bzw. ist eine entsprechende Prüfung in dieser Legislatur geplant? Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Dazu sollen die in der Koalition vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Konsolidierung des Bundeshaushalts bis zum Beschluss des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 soweit umgesetzt werden, dass sie etatreif sind. Hierzu zählt unter anderem die Anpassung der Alkoholsteuer. Die genaue Ausgestaltung wird derzeit geprüft. 19. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Präventionsangebote im Bereich Alkoholkonsum in Deutschland im Hinblick auf ihre Verfügbarkeit, Reichweite und Wirksamkeit? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist Prävention eine Aufgabe vieler Akteure. Dies gilt auch für den Bereich der Alkoholprävention. Neben den Aktivitäten der in der NPK zusammengeschlossenen Akteuren setzt sich die Bundesregierung im Bereich der Alkoholprävention für eine wirksame, nachhaltige und zielgerichtete Aufklärungs- und Informationsarbeit ein, gerade auch für besonders gefährdete Zielgruppen. Im Auftrag des BMG führt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durch. Einzelheiten zu den verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden sich auf der Homepage des BIÖG (www.b ioeg.de). Suchtprävention in den Lebenswelten ist grundsätzlich eine Aufgabe der Länder im Rahmen der Kommunalen Daseinsvorsorge. Aufgrund finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben darf der Bund keine direkte Finanzierung von Suchtpräventionsaktivitäten, die auf Länder- oder kommunaler Ebene ausgeführt werden, übernehmen. 20. Wie wird die Bundesregierung in dieser Legislatur das Marktsegment alkoholfreier Getränke stärken? Angesichts der ohnehin seit Jahren zu beobachtenden positiven Marktentwicklung alkoholfreier Getränke sind besondere dauerhafte staatliche Maßnahmen zur weiteren Stärkung dieses Marktsegments nicht vorgesehen. 21. a) Wird die Bundesregierung eine Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen, wie es die von der Bundesregierung eigens eingesetzte FinanzKommission Gesundheit sowie eine Bundesratsinitiative des Landes Schleswig-Holstein empfehlen, und wenn ja, wann? b) Wenn Frage 21a verneint wird, welche anderen verbindlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Zuckergehalt in Getränken, insbesondere in Softdrinks, zu reduzieren, und wann? Die Fragen 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet. Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 im Bundeskabinett verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. 22. Plant die Bundesregierung, höhere Steuern auf verarbeitete Lebensmittel mit einem hohen Zucker-, Fett- und/oder Salzgehalt zu erheben? Die Bundesregierung plant – über die Abgabe auf zuckergesüßte Getränke hinaus (siehe Antwort zu Frage 21) – derzeit nicht, höhere Steuern auf verarbeitete Lebensmittel mit einem hohen Zucker-, Fett- und/oder Salzgehalt zu erheben. 23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Nutri-Scores auf das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor, und falls keine vorliegen, wann, und durch welche Stelle wird der Nutri-Score entsprechend evaluiert? Dem BMLEH liegen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Nutri-Scores auf das Konsumverhalten und Anwendung des Nutri-Scores aus selbst in Auftrag gegebenen Befragungen vor, u. a. für den jährlichen Ernährungsreport des BMLEH, aber auch die Evaluierung der Informationskampagne aus dem Jahr 2022. Zudem liegen dem BMLEH auch externe Veröffentlichungen zum Nutri- Score vor, beispielsweise das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates beim BMLEH oder weitere aktuelle Studien von unabhängigen Stellen. 24. Welche Beschränkungen plant die Bundesregierung für die Industrie in Bezug auf Werbung, die sich an Kinder richtet, für Lebensmittel mit einem hohen Gehalt an Fett-, Zucker- oder Salz, und wann werden diese Beschränkungen umgesetzt (falls keine Beschränkungen geplant sind, bitte begründen)? Für die Regulierung der Lebensmittelwerbung, die sich an Kinder richtet, existiert bereits ein System der Selbstregulierung durch die Verhaltensregeln zur Lebensmittelwerbung des Deutschen Werberats, welches im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verankert ist. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, dass darüber hinaus von zusätzlichen Werbebeschränkungen abgesehen werden soll (Zeile 3912 f.). 25. Warum sind die Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) nicht bundesweit verbindlich, und was unternimmt die Bundesregierung, um eine Verbindlichkeit ggf. gemeinsam mit den Ländern zu erreichen? Aus Sicht der Bundesregierung hat eine gesunde Schulverpflegung einen hohen Stellenwert für das gesunde Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für das Schulwesen – einschließlich der Schulverpflegung – bei den Bundesländern. Das BMLEH fördert die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE)-Qualitätsstandards für die Gemeinschaftsverpflegung, die allen Akteuren ein wissenschaftlich fundiertes Werkzeug für Qualität und Vielfalt in Mensen und Kantinen bieten. Die DGE arbeitet im Auftrag des BMLEH daran, diese Standards praxisfreundlicher zu gestalten, damit sie in Ländern und Kommunen leichter umgesetzt werden können. Die flächendeckende Einführung wird unter anderem durch die Vernetzungsstellen für Kita- und Schulverpflegung sowie projektbezogene Förderungen unterstützt. Das Bundeszentrum Kita- und Schulverpflegung fungiert als zentraler Ansprechpartner, fördert Austausch und Vernetzung und veranstaltet am 7. Oktober 2026 den ersten Bundeskongress, um die Akteure vor Ort bei der Qualitätsverbesserung zu unterstützen. 26. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umwandlung des Kita- Qualitäts- und Teilhabegesetzes in ein Qualitätsentwicklungsgesetz, analog zu anderen Bereichen (z. B. sprachliche Bildung), auch im für die Kindergesundheit zentralen Handlungsfeld „Förderung ausgewogener und nachhaltiger Ernährung“ verbindliche Maßnahmen vorzusehen, und wenn nein, warum nicht? Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, ausgewogenen und nachhaltigen Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und ausreichender Bewegung ist aktuell ein Handlungsfeld in § 2 Absatz 1 Satz 1 des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) und ist aus Sicht der Bundesregierung für Gesundheitsförderung und Prävention von hoher Bedeutung. Der Koalitionsvertrag sieht die Ablösung des KiQuTG durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) vor. Für das QEG gibt der Koalitionsvertrag Schwerpunkte vor. Danach soll der Fokus des Gesetzes auf der verpflichtenden Teilnahme aller Vierjährigen an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstands und der Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf sowie auf einer zusätzlichen Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas liegen. Zudem sollen Bildungsübergänge gestärkt werden. 27. Warum sind die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kliniken und stationären Pflegeeinrichtungen nicht bundesweit verpflichtend, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um dies zu ändern (falls keine Maßnahmen geplant sind, bitte begründen)? Der DGE-Qualitätsstandard beschreibt, basierend auf der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage, die Kriterien für eine optimale, gesundheitsfördernde und nachhaltige Verpflegung. Jede Klinik oder stationäre Pflegeeinrichtung kann selbstständig und unter Berücksichtigung der individuellen Situation vor Ort die Qualitätsstandards umsetzen. Die Umsetzung bundesweiter Standards erfordert eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern, da die operative Ausgestaltung der Gemeinschaftsverpflegung sowie die Aufsicht über Klinik- und Pflegeeinrichtungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Im „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird im Handlungsfeld Ernährung die Verbesserung der Ernährungssituation von Bewohnerinnen und Bewohnern als zentrales Ziel gesundheitsfördernder und präventiver Interventionen formuliert. Pflegekassen können Einrichtungen diesbezüglich in der Umsetzung beraten und unterstützen – beispielsweise in Anlehnung des auf Konsens beruhenden DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Senioreneinrichtungen. In vielen Einrichtungen der Langzeitpflege wird darüber hinaus der Expertenstandard „Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege“ als Leitlinie des pflegerischen Beitrags zum Ernährungsmanagement eingesetzt. Dieser zielt darauf ab, eine bedürfnisorientierte und bedarfsgerechte orale Ernährung von kranken und pflegebedürftigen Menschen zu sichern und zu fördern. Mit einer angemessenen Unterstützung bei der Aufnahme von Speisen und Getränken sowie der Gestaltung der Mahlzeiten wird angestrebt, Mangelernährung zu verhindern oder bereits bestehenden Ernährungsdefiziten zu begegnen. Für die Verpflegung im Krankenhaus sind die Kliniken im Rahmen ihrer Organisationshoheit selbst verantwortlich. Eine gesunde und patientenorientierte Verpflegung erscheint insoweit als Aspekt, bei dem sich die Krankenhäuser im Wettbewerb um die Patientinnen und Patienten in eigenem Interesse engagieren. In diesem Zusammenhang besteht beispielsweise die Möglichkeit freiwilliger Zertifizierungen. So müssen Krankenhäuser, die ihr Qualitätsmanagement freiwillig zertifizieren lassen, in der Regel auch Maßnahmen zur Sicherung einer sachgerechten Ernährung nachweisen. 28. Plant die Bundesregierung, zu veranlassen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) neue Qualitätsmanagementrichtlinien für die Verpflegung im Krankenhaus erlässt, um die Verpflegungssituation dort zu verbessern, und wenn nein, warum nicht, und welche anderen Maßnahmen plant die Bundesregierung stattdessen zur Verbesserung der Verpflegungssituation im Krankenhaus? Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz wurde eine Regelung in § 136 Absatz 8 SGB V aufgenommen, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) dazu verpflichtet wird, erstmals bis zum 31. Dezember 2027 eine Richtlinie zu erlassen, mit der er festlegt, welche Maßnahmen Krankenhäuser zu ergreifen haben, um insbesondere bei der Aufnahme von Patientinnen und Patienten etwaige Mangelernährung zu erkennen und während des Krankenhausaufenthalts wirksam zu therapieren. Hierfür sind möglichst einfache und validierte Instrumente zu nutzen. Der G-BA ist dabei auch gehalten, die Bedarfe besonders vulnerabler Gruppen zu berücksichtigen. Außerdem soll der G-BA sachgerechte Anforderungen für das vom Krankenhaus zur Gewährleistung der Ernährungskompetenz vorzuhaltende Personal festlegen. Die Maßnahmen sollen auch die Erstellung eines Behandlungsplans auf Grundlage einer evidenzbasierten Ernährungstherapie umfassen. Ziel der Maßnahmen der Qualitätssicherung ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der betroffenen Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Die Erkenntnisse aus der Umsetzung der Qualitätsverträge nach § 110a SGB V für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen – hier im Bereich der Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung – sind vom G-BA bei der Ausgestaltung der o. g. Richtlinie zu berücksichtigen. 29. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen der freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie im Rahmen der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten vor? b) Welche Reduktion hat bisher im Vergleich zum Jahr 2018 stattgefunden, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Die Fragen 29a und 29b werden gemeinsam beantwortet. Die Entwicklungen der Zucker-, Fett- und Salzgehalte in relevanten Lebensmittelgruppen, die im Rahmen der NRI adressiert werden, sind im Zweiten Zwischenbericht des BMLEH unter www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bro schueren/nri-zwischenbericht-2.pdf?__blob=publicationFile&v=7 abrufbar. Weitere Ergebnisse aus dem Produktmonitoring des MRI sind auf den Internetseiten des BMLEH unter dem Link www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/gesu nde-ernaehrung/reduktionsstrategie/reduktionsstrategie-produktmonitorin g.html zusammengestellt. Über sieben Jahre nach Verabschiedung der NRI im Jahr 2018 wurden im Produktmonitoring des MRI bei einigen Lebensmittelgruppen niedrigere Gehalte an Zucker, Fetten und Salz festgestellt als zu Beginn des Prozesses. Die von der Wirtschaft selbst gesteckten Ziele zur Zuckerreduktion in gesüßten Milchprodukten für Kinder, Frühstückscerealien für Kinder und Erfrischungsgetränken sind erreicht worden. Die Salzgehalte von verpacktem Brot und Kleingebäck liegen nah am vereinbarten Ziel. Die selbst gesteckten Ziele zum Abbau von Salzspitzen in handwerklich hergestelltem Brot und erhitzten Fleischerzeugnissen wurden hingegen nicht erfüllt. Aus ernährungsphysiologischer Sicht ist es sinnvoll, eine ausgewogene und gesunde Ernährung weiter zu stärken, ohne den Konsumentinnen und Konsumenten Vorgaben zu machen. Das BMLEH wertet die NRI dieses Jahr aus und wird Ende des Jahres 2026 einen Abschlussbericht dazu veröffentlichen, der eine Gesamtbewertung der Strategie enthält und die weiteren Schritte darlegt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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