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Schriftliche Frage 121 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, die behördlichen Veröffentlichungspflichten für Rechtsverstöße von Lebensmittelunternehmen (§ 40 Absatz 1a des Le…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 121 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, die behördlichen Veröffentlichungspflichten für Rechtsverstöße von Lebensmittelunternehmen (§ 40 Absatz 1a des Le… Frage 121 (Ina Latendorf, Die Linke): Plant die Bundesregierung, die behördlichen Veröffentlichungspflichten für Rechtsverstöße von Lebensmittelunternehmen (§ 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) abzuschaffen sowie die Meldepflichten für Lebensmittellabore (§ 44 Absatz 4a und 5a LFGB) zu streichen, und wie gedenkt die Bundesregierung stattdessen einen rechtssicheren Rahmen für die Veröffentlichung gravierender Hygieneverstöße und Grenzwertüberschreitungen sowie Betrug zu schaffen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 2. Oktober 2026: Auf der 22. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) haben die Verbraucherschutzministerinnen, -minister und -senatorinnen der Länder das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gebeten, die Streichung von § 40 Absatz 1a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches (LFGB) einzuleiten. Sie begründen dies mit Unwägbarkeiten bei der rechtssicheren Anwendung dieser Norm, den sich daraus ergebenden überproportional hohen bürokratischen Belastungen für Behörden, Gerichte und Unternehmen sowie dem geringen Mehrwert für den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Im weiteren parlamentarischen Verfahren wird geprüft, ob und gegebenenfalls wie den aus Sicht der Länder bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit § 40 Absatz 1a LFGB Rechnung getragen werden kann. Bezüglich der Meldepflichten haben die Verbraucherschutzministerinnen, -minister und -senatorinnen der Länder auf der 21. VSMK festgestellt, dass mehrere nationale Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmerinnen und -unternehmer sowie für beauftragte Labore bestehen, die über EU-rechtliche Meldevorgaben hinausgehen. Daher haben die Länder den Bund gebeten, die bestehenden Regelungen zu überprüfen und nicht erforderliche Meldepflichten abzuschaffen. Das BMLEH hat dies zügig aufgegriffen und ist mit den zuständigen Ländern und mit dem für Umweltkontaminanten federführenden Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Austausch getreten. Nach umfassender Prüfung ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lebensmittelsicherheit auch mit den sonstigen bestehenden lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften gewährleistet werden kann. Der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindende Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des BMLEH sowie in weiteren Bereichen (Bundesratsdrucksache 437/26) enthält daher den Vorschlag, § 44 Absatz 4 bis 5a LFGB aufzuheben.

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