Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
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Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Als Verwertungsgesellschaft vertritt die GVL treuhänderisch die Interessen der wahrnehmungsberechtigten ausübenden Künstler*innen, Tonträgerhersteller*innen und Veranstalter*innen. Im Zuge dessen werden Gespräche mit Vertreter*innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags geführt, um regulatorische Änderungsnotwendigkeiten zu erörtern. Das Ziel besteht darin, die Perspektive der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Situation der Berechtigten zu liefern. Des Weiteren werden Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Interessenbereiche: Urheberrecht; Kultur; Digitalisierung
Regelungsvorhaben:
- Generative Künstliche Intelligenz: Im künstlerischen Schaffensprozess hat generative KI das Potenzial, inhaltliche Vielfalt zu fördern und kreative Menschen zu inspirieren und zu unterstützen. Die Bereiche Musik und Film haben in der Vergangenheit wiederholt bewiesen, dass sie in der Lage sind, technische Innovationen zu nutzen und künstlerische Leistungen sowie darauf gründende Geschäftsmodelle erfolgreich anzupassen. Viele Fragen zum Einsatz von KI und den daraus resultierenden Risiken sind aber noch nicht geklärt. Der AI Act war ein erster wichtiger Schritt zur Regulierung. Zum Schutz der Rechteinhaber*innen bedarf es nun der weiteren Ausgestaltung eines Rechtsrahmes, der zum einen Transparenz bei der Nutzung von KI und zum anderen die wirtschaftliche Grundlage der Kreativen und ihrer Partner*innen sicherstellen.
- Abzugsteuer (§50a EStG) für Einkünfte von Künstler*innen und Lizenzgeber*innen: Verschlankung und Vereinfachung der bestehenden Verfahren zur Entlastung vom Steuerabzug nach § 50a EstG beim BZSt im Interesse der Inhaber*innen von Urheber- und Leistungsschutzrechten (Verschlankung der Antrags- und Prüfungsverfahren, Vereinfachung von Wiederholungsanträgen, Beschleunigung der Bearbeitungszeiten).
- Bürokratieentlastung, § 10 S. 2 VGG: Streichung von § 10 S. 2 VGG zur Ermöglichung einer stillschweigenden Zustimmung zu etwaigen späteren Vorschlägen zur Änderung des Wahrnehmungsauftrags durch Berechtigte.
Relationen
Keine Relationen.