Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
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Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
In der GEMA haben sich Komponistinnen und Komponisten sowie Textdichterinnen und Textdichter als Urheberinnen und Urheber von Musikwerken sowie Musikverlage zusammengeschlossen. Als Verwertungsgesellschaft und damit staatlich anerkannte Treuhänderin vertritt die GEMA weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Vergütung, wenn deren urheberrechtlich geschützte Musikwerke genutzt werden.
Zugleich engagiert sie sich in zahlreichen Projekten für eine vielfältige Musikkultur. Im Interesse ihrer Mitglieder setzt sie sich im politischen Raum für ein zukunftsorientiertes Verständnis des Urheberrechtes und verbesserte Rahmenbedingungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft ein und trägt dazu bei, in der Gesellschaft das Bewusstsein für den Wert kreativer Leistungen zu schärfen.
Im Zuge dessen werden Positionen zu konkreten Regelungsvorhaben veröffentlicht und an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt, Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung geführt und diese zu Veranstaltungen eingeladen.
Interessenbereiche: E-Commerce; Digitalisierung; Internetpolitik; Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Recht"; EU-Binnenmarkt; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Handel und Dienstleistungen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Wettbewerbsrecht; Kultur; Rechtspolitik; Urheberrecht; Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik; Kommunikations- und Informationstechnik; Kleine und mittlere Unternehmen
Regelungsvorhaben:
- Generative Künstliche Intelligenz: KI und Urheberrecht: Handlungsspielräume nutzen, Lizenzmarkt fördern: Menschliche Kreativität ist die Grundlage jeder generativen KI. Die Anbieter generativer KI trainieren ihre Tools mit Werken von Urheberinnen und Urhebern – bisher ohne deren Zustimmung und ohne jede Vergütung. Gleichzeitig konkurriert der so generierte Output mit den von Menschen geschaffenen Werken und entzieht ihnen die wirtschaftliche Grundlage.
Die Bundesregierung sollte alle vorhandenen Handlungsspielräume nutzen, um im Markt für generative KI mehr Transparenz zu schaffen, Rechteinhabern eine einfache und effektive Erklärung des Nutzungsvorbehalts im Kontext von Text und Data Mining (§ 44b UrhG) zu ermöglichen und Lizenzvereinbarungen zwischen KI-Anbietern und Rechteinhabern zu fördern.
- Musikstreaming: Mehr Fairness, Transparenz und Vielfalt in den Streaming-Markt bringen: Streaming boomt und hat den globalen Musikmarkt fundamental verändert. Dennoch partizipieren viele Urheberinnen und Urheber anders als die Industrie bisher nur unzureichend am Erfolg des Musikstreamings. Um Chancengleichheit beim Streaming langfristig zu sichern, braucht es mehr Transparenz bei den Algorithmen (Playlists, Empfehlungssysteme etc.) und eine gerechtere Verteilung der Erlöse. Darüber hinaus bedarf es neuer Instrumente, um Musik aus Europa in ihrer ganzen Vielfalt auf den Plattformen gezielt zu fördern und in ihrer Sichtbarkeit und Auffindbarkeit zu stärken. Das Europäische Parlament hat diesbezüglich in seiner „Musikstreaming“-Resolution vom 17.01.2024 konkrete Vorschläge formuliert, die sowohl auf Bundes- als auch auf EU-Ebene weiter vorangetrieben werden müssen.
- Abzugsteuer (§50a EStG): Kreativschaffende stärken, Verwaltungsaufwand entbürokratisieren: Inländische Einkünfte von ausländischen Musikschaffenden und Lizenzgebern unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon freistellen lassen (§50a EStG).
Der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung in Deutschland ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern sowie weltweit einzigartig hoch und zeitaufwändig. Dadurch werden Musikschaffenden und Unternehmen Mittel entzogen, die ihnen zum Wirtschaften fehlen – ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, muss der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung dringend reduziert werden. Dies erfordert eine Auflösung des Antragsstaus beim BZSt, eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten und eine Vereinfachung der Verfahren.
- Privatkopie: Cloud-Dienste in die Privatkopievergütung einbinden: Das System der Privatkopie in Form von gerätebezogenen Abgaben bleibt eine wichtige Ertragssäule für Kreativschaffende und ist somit auch im digitalen Zeitalter zukunftsfähig. Täglich werden Medieninhalte in Millionenhöhe genutzt und kopiert. Kreative erhalten über die von den Geräteherstellern abzuführende Pauschalabgabe die ihnen daran zustehende angemessene Vergütung.
Digitale Privatkopien werden zunehmend auch in der Cloud gespeichert, die physische Speichermedien substituiert und erweitert. Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung der Privatkopien gemäß §§ 54 ff Urheberrechtsgesetz gelten für die Cloud nach ihrem Wortlaut bislang nicht. Sie sollten daher zukünftig technologieneutral ausgestaltet werden.
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