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2. Sitzungswoche 2026 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 20. bis 24. April 2026 in Straßburg, Frankreich

dip / drucksache 07.08.2026 · WP 21 · 21/7500 · Unterrichtung · Original ↗

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2. Sitzungswoche 2026 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 20. bis 24. April 2026 in Straßburg, Frankreich Deutscher Bundestag Drucksache 21/7500 21. Wahlperiode 07.08.2026 Unterrichtung durch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2. Sitzungswoche 2026 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 20. bis 24. April 2026 in Straßburg, Frankreich Inhal tsverzeichnis Seite 1 Teilnehmende Delegationsmitglieder ............................................ 2 2 Tagesordnung der Sitzungswoche ................................................. 3 3 Schwerpunkte der Sitzungswoche ................................................. 6 3.1 Überblick .......................................................................................... 6 3.2 Ausgewählte Debatten und Ansprachen ........................................... 8 4 Verabschiedete Empfehlungen und Entschließungen ................. 11 5 Reden der Delegationsmitglieder .................................................. 47 1 Teilnehmende Delegationsmitglieder Die 2. Sitzungswoche 2026 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER) fand vom 20. bis 24. April 2026 in Straßburg statt. Folgende Delegationsmitglieder nahmen an der Sitzungswoche teil: Abgeordneter Knut Abraham (CDU/CSU), Delegationsleiter Abgeordneter Adam Balten (AfD) Abgeordnete Janina Böttger (Die Linke) Abgeordnete Nancy Faeser (SPD) Abgeordnete Gabriela Heinrich (SPD), stellvertretende Delegationsleiterin Abgeordneter Julian Joswig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Dr. Malte Kaufmann (AfD) Abgeordnete Martina Kempf (AfD) Abgeordneter Achim Köhler (AfD) Abgeordnete Patricia Lips (CDU/ CSU) Abgeordneter Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Frank Schwabe (SPD) Abgeordneter Serdar Yüksel (SPD) 2 Tagesordnung der Sitzungswoche Montag, 20. April 2026 1. Eröffnung der Sitzungswoche 1.1. Ansprache des Präsidenten der Versammlung 1.2. Prüfung der Beglaubigungsschreiben 1.3. Ernennung der Mitglieder in den Ausschüssen 1.4. Anträge auf Debatten 1.4.1. Dringlichkeitsdebatte: „Antrag auf Stellungnahme zum Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäscherei, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie über die Finanzierung des Terrorismus“ 1.4.2. Aktualitätsdebatte: „Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit: Ein Aufruf zu verstärkten Bemühungen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine“ 1.4.3. Dringlichkeitsdebatte: „Aussetzung des Beobachterstatus Israels bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates angesichts systematischer Verstöße gegen das Völkerrecht“ 1.4.4. Dringlichkeitsdebatte: „Die Behandlung des israelischen Gesetzes zur Todesstrafe in den besetzten palästinensischen Gebieten im Kontext der Normen des Europarats“ 1.4.5. Aktualitätsdebatte: „Die Notwendigkeit der Achtung des Völkerrechts, des Friedens und der Stabilität im Nahen und Mittleren Osten“ 2. Tätigkeitsbericht 2.1. Fortschrittsbericht des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses Berichterstatter des Präsidiums: Pablo Hispan (Spanien, EPP/CD) 2.2. Beobachtung der Präsidentschaftswahlen in Kosovo (28. Dezember 2025) Berichterstatter des Präsidiums: Yunus Emre (Türkei, SOC) 3. Ansprache, Herr Jean-Noel Barrot, Außenminister Frankreich 4. Preiszeremonie 4.1. Verleihung Museumspreis des Europarats 2026 an Young V&A Dienstag, 21. April 2026 5. Debatte 5.1. Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie Berichterstatterin des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und Demokratie: Frau Elisabetta Gardini (Italien, ECPA) 6. Fragestunde: Herrn Alain Berset, Generalsekretär des Europarates 7. Ansprache des Ministerkomitees: Herr Mihai Popsoi, stellvertretender Ministerpräsident und Außenminister der Republik Moldau, Vorsitzender des Ministerkomitees 8. Debatte (Fortsetzung) 8.1. Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie Berichterstatterin des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und Demokratie: Frau Elisabetta Gardini (Italien, ECPA) 9. Debatte 9.1. Diskriminierung aufgrund der Religion bekämpfen und die Religions- und Glaubensfreiheit in Europa schützen Berichterstatter des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Herr Francesco Verducci (Italien, SOC) 10. Debatte 10.1. Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Vorstellung des Berichts der Berichterstatterin des Ausschusses für die Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Frau Petra Bayr (Österreich, SOC): Frau Agnes Sirkka Prammer (Österreich, SOC) Mittwoch, 22. April 2026 11. Gemeinsame Debatte 11.1. Die Istanbul-Konvention fördern und ihre Umsetzung verbessern: Auf den gewonnenen Erkenntnissen aufbauen Berichterstatterin des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Zita Gurmai (Ungarn, SOC) 11.2. Den Weg für eine Kultur des Einverständnisses ebnen Berichterstatterin des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Zita Gurmai (Ungarn, SOC) 12. Ansprache: S.E. Herr Denis Bećirović, Vorsitzender des Präsidiums von Bosnien und Herzegowina 13. Ansprache: Tätigkeitsbericht 2025 des Menschenrechtskommissars des Europarats, Michael O’Flaherty 14. Debatte 14.1. Auf dem Weg zur weltweiten und vollständigen Abschaffung der Todesstrafe Berichterstatterin des Ausschusses für Recht und Menschenrechte: Gala Veldhoen (Niederlande, SOC) 15. Debatte 15.1. Die Erlöse aus der von Sergej Magnitski zur Anzeige gebrachten Straftat verfolgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen Berichterstatterin des Ausschusses für Recht und Menschenrechte: Lesia Vasylenko (Ukraine, ALDE) Donnerstag, 23. April 2026 16. Aktualitätsdebatte 16.1. Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit: Ein Aufruf zu verstärkten Bemühungen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine 17. Aktualitätsdebatte 17.1. Die Notwendigkeit, das Völkerrecht, den Frieden und die Stabilität im Nahen und Mittleren Osten zu achten 18. Dringlichkeitsdebatte 18.1. Ersuchen um Stellungnahme zum Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie über die Finanzierung des Terrorismus Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte: Constantinos Efstathiou (Zypern, SOC) 19. Debatte 19.1. Europäische Leitlinien zur Bekämpfung von Sozialdumping und der Ausbeutung der Arbeitskraft Berichterstatterin des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung: Valérie Piller Carrard (Schweiz, SOC) 20. Debatte 20.1. Die Durchsetzung des Urheberrechts im Bereich der künstlichen Intelligenz Berichterstatter des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft, Bildung und Medien: Mogens Jensen (Dänemark, SOC) Freitag, 24. April 2026 21. Freie Debatte 22. Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses (Fortsetzung) 23. Schließung der Tagung 3 Schwerpunkte der Sitzungswoche 3.1 Überblick Unter der Leitung von Knut Abraham (CDU/CSU) nahmen rund 15 Abgeordnete aus allen Fraktionen an der Sitzungswoche im April 2026 teil. Zur Eröffnung der Sitzungswoche forderte PVER-Präsidentin Petra Bayr die Parlamentarier auf, entschlossen und prinzipientreu Führungsstärke in einer Welt der Krisen zu zeigen. In einer Welt, in der internationales Recht gebogen und manchmal sogar gebrochen würde, in der demokratische Normen herausgefordert würden, und Menschenrechte als optional anstatt universell behandelt würden, müsse Europa Führung beweisen, so Präsidentin Bayr. Die Versammlung diskutierte in der Sitzungswoche über die Abschaffung der Todesstrafe. Die Kommissarin der Internationalen Kommission gegen die Todesstrafe, Barbara Lochbihler, wies auf das Paradox hin, dass die Anzahl der Hinrichtungen steige, obwohl mehr Länder die Todesstrafe abgeschafft hätten. Die Abschaffung der Todesstrafe sei eine Frage der Zivilisation, so PVER-Präsidentin Bayr. Die PVER werde keinerlei Rückschritte beim Verbot der Todesstrafe in Europa akzeptieren. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe sei daher unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Europarat. Die Entschließung 2651(2026) der Versammlung bekräftigt die Ablehnung der Todesstrafe unter allen Umständen und an allen Orten. Die Versammlung verurteilte die Annahme eines Gesetzes zur Anwendung der Todesstrafe gegen Terroristen in der Knesset aufgrund seiner „diskriminierende[n] Auswirkungen auf Palästinenser“. Die PVER forderte Israel auf, das Gesetz nicht anzuwenden und zurückzunehmen. Es sei nicht mit den Werten des Europarates vereinbar, weshalb der Beobachterstatus von Israel gemäß der Entschließung unter „sorgfältiger Überprüfung“ stehe. Ein Bericht über die mögliche Suspendierung von Israels Beobachterstatus wird im Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie behandelt. Die Knesset hat seit 1957 Beobachterstatus in der PVER. Des Weiteren diskutierte die PVER in einer Aktualitätsdebatte über die Notwendigkeit der Achtung von internationalem Recht, Frieden und Stabilität im Nahen und Mittleren Osten. Berichterstatter Pierro Fassino (Italien, SOC) wies darauf hin, dass es ohne eine politische Strategie und durch den unilateralen Einsatz von Gewalt und Waffen keine Lösung geben werde. Abgeordneter Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) forderte die PVER auf, den Glauben an eine Zwei-Staatenlösung nicht aufzugeben und sich stärker im Nahen Osten zu engagieren. Zudem erinnerte er an das Leid der iranischen Bevölkerung, insbesondere der Frauen und Minderheiten. In einer weiteren Aktualitätsdebatte forderte die Versammlung stärkere Anstrengungen für die Einrichtung des Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine. Berichterstatter Abgeordneter Frank Schwabe (SPD) rief die Mitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt und der Klärung der Finanzierungsfrage auf. Man müsse sich vom politischen Bekenntnis zur operationalen Umsetzung des Sondertribunals bewegen, so Abg. Schwabe. Das Sondertribunal soll die russischen politischen und militärischen Führungspersonen zur Verantwortung ziehen. Seit Januar 2026 schreitet eine Kerngruppe von Mitgliedstaaten mit der Vorbereitung des Tribunals voran. Auf einem Treffen des Ministerkomitees am 15. Mai 2026 haben 36 Staaten – darunter Deutschland, die beiden Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates Australien und Costa Rica und die EU ihre Absicht bekundet, einem Erweiterten Teilabkommen für die Einrichtung des Sondertribunals beizutreten. Das Abkommen muss noch im Bundestag ratifiziert werden. Des Weiteren nahm die Versammlung eine Entschließung über die Personen, die für die Misshandlung und den Tod des russischen Steuerberaters Sergei Magnitski verantwortlich sind, an. Magnitski starb 2009 in russischer Haft, nachdem er umfassenden Steuerbetrug unter Beteiligung korrupter russischer Regierungsbeamter mit Verbindungen zum russischen Finanzministerium aufgedeckt hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in dem Fall im Jahr 2019 festgestellt. Die Entschließung stellt fest, die Gelder des Steuerbetrugs seien über ein komplexes Netzwerk, möglicherweise über mehrere EU- Staaten, gewaschen worden. Die Versammlung bedauerte, dass Verfahren in mehreren Staaten zu keinem Ergebnis geführt hätten. In Bezug auf die Schweiz bedauerte die PVER, dass ursprünglich beschlagnahmte Gelder an drei russische Staatsbürger zurückgegeben wurden und die Aufklärung von einer Annahme von „unzulässigen Vorteilen“ durch Schweizer Beamte von russischen Beamten und Oligarchen überschattet wurde. Die PVER nahm außerdem Änderungen am Verfahren der Richterwahl des EGMR an. Angesichts der aktuellen Herausforderungen müsse die Autorität des EGMR gestärkt werden, indem alle EGMR-Richter die „höchste Kompetenz, Unabhängigkeit und Neutralität“ besäßen und die Richterwahl „fair, transparent und effizient“ erfolge. Die Verzögerungen von einigen Regierungen neue Kandidatinnen und Kandidaten für die Richterwahl aufzustellen, sei bedauerlich. Die Versammlung schlug daher vor, die neunjährige Amtszeit von bereits gewählten Richtern, um maximal ein Jahr zu verlängern. Diskutiert wurde auch über die zunehmende Gewalt und Hassrede gegenüber Politikerinnen und Politikern. Die Angriffe auf Politikerinnen und Politiker wirkten sich negativ auf die Demokratie und den Pluralismus aus, da gewählte Politiker ihr Verhalten anpassen würden und Personen davon abgeschreckt würden, in die Politik zu gehen. Frauen, Angehörige von Minderheiten und junge Politiker seien besonders betroffen. In der Entschließung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Gesetze, welche die unterschiedlichen Formen der Gewalt gegen Politikerinnen und Politiker als strafbares Vergehen einstufen, zu verabschieden und die Justizbehörden mit genügend Ressourcen auszustatten. Zudem müssten Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und auf hetzerische Äußerungen verzichten. Des Weiteren stellte der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O´Flaherty, seinen Aktivitätenbericht über das Jahr 2025 vor. Die Welt erlebe einen „tiefgreifenden Epochenwechsel“, der die Grundfeste der Menschenrechte bedrohe. Es drohe der Verlust der bestehenden Menschenrechtsnormen. Er sei tief besorgt über das Ausmaß an Menschenrechtsverletzungen und die Ablehnung von Menschenrechtsstandards innerhalb der politischen Mitte. Der Wandel zeige sich insbesondere an den Grenzen Europas und im Umgang mit Migration. Die begrenzten Ressourcen seines Amts erforderten eine Fokussierung seiner Arbeit. Er verfolge in seiner Amtszeit vier Prioritäten. Die erste Priorität läge auf den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Menschenrechte. Jeder Weg zum Frieden in der Ukraine müsse die Menschen in den Mittelpunkt stellen. Der Aggressionskrieg in der Ukraine sei ein Krieg gegen die Ukrainer, alle Europäer und deren Werte. Seine zweite Priorität läge auf der Einbeziehung der Menschenrechte in die großen Themen der Zeit, wie zum Beispiel Migration, Umwelt und Künstlicher Intelligenz (KI). Auf den Menschen, die man am meisten vergesse, wie beispielsweise den Roma oder den Senioren, liege sein dritter Schwerpunkt. Schließlich kümmere er sich um den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft. Der Menschenrechtskommissar des Europarates hatte im Oktober 2025 Deutschland besucht. Die Schwerpunkte seiner Reise lagen auf der Versammlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit sowie der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung. Nach seinem Besuch warnte er vor einem schrumpfenden Raum für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechtsverteidiger in Deutschland. Auch sei er über die Einschränkungen bei friedlichen Demonstrationen, insbesondere bei den Protesten zu Palästina und Gaza, sowie über Berichte über „unverhältnismäßige“ Polizeigewalt besorgt. Zudem rief er auf, den steigenden Antisemitismus und antimuslimischen Hass zu bekämpfen.1 Der französische Außenminister, Jean-Noël Barrot, warnte vor den Bedrohungen der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, auch in Ländern Europas, die bei der Verteidigung dieser Werte an der Spitze stehen. Europa müsse die Grundrechte und Freiheiten verteidigen, da die Gewalt über die Rechtstaatlichkeit täglich an Boden gewinne. Barrot forderte, dass der Aufbau der europäischen militärischen, diplomatischen und wirtschaftlichen Kräfte mit einer „demokratischen Aufrüstung“ einhergehe. Der Europarat könne und müsse stärker werden, so Außenminister Barrot. Des Weiteren bekräftigte er Frankreichs „uneingeschränkte Unterstützung“ für die Unabhängigkeit des EMGR. Frankreich sei sich seiner Verantwortung als Gastgeberland des Europarates in Straßburg gänzlich bewusst. Auch der Generalsekretär des Europarates, Alain Berset, forderte in seiner Ansprache die Delegierten auf, die Demokratie voranzubringen. Die Demokratie sei immer noch lebendig wie die Wahlen in Bulgarien und Ungarn gezeigt hätten. Er betonte auch die Notwendigkeit eines unabhängigen Gerichtshofs. „Die Unabhängigkeit des Gerichtshofs sei unantastbar“, weshalb man den derzeitigen Druck auf den EGMR nicht einfach hinnehmen könne, sondern handeln müsse, so Berset. Die Reform des Europarates diene dazu, die Werte des Europarates zu bekräftigen und stärker verteidigen zu können. Die aktuelle Lage sei eine Zeit „tiefer geopolitischer Spannungen“. Er mahnte, der Aggressionskrieg gegen die Ukraine dürfe aufgrund der Krisen in anderen Regionen nicht in Vergessenheit geraten. Der Außenminister von Moldau, Mihail Popşoi, forderte den Europarat auf, nicht nur auf Krisen zu reagieren, sondern bereits zuvor zu handeln. Des Weiteren stellte Popşoi die Prioritäten des Vorsitzes von Moldau im Ministerkomitee von November 2025 bis Mai 2026 vor. Schwerpunkte seien Frauenrechte, soziale Rechte, die Beteiligung junger Erwachsener am lokalen und regionalen Leben, der Schutz von Journalisten sowie die Integrität des Konventionssystems. 1 Für das Memorandum des Menschenrechtskommissars über seinen Deutschlandbesuch siehe https://rm.coe.int/memorandum-zum-be- such-des-menschenrechtskommissars-in-deutschland-vom-/48802b5f90 (letzter Zugriff am 04.06.2026). In seiner Rede vor der PVER wies der Vorsitzende des Staatspräsidiums von Bosnien und Herzegowina, Denis Bećirović, auf die starke und beständige Zusammenarbeit mit dem Europarat seit dem Beitritt seines Landes im April 2022 hin. Die Mitgliedschaft von Bosnien und Herzegowina im Europarat sei eine „strategische und zivilisatorische“ Entscheidung. Gleichzeitig warnte er vor anhaltenden politischen Spannungen, Versuchen die verfassungsgemäße Ordnung des Landes zu untergraben, sowie weiterer ethnischer Spaltungen des Landes. Bosnien und Herzegowina müsse sich zu einer inklusiveren, bürgernahen Demokratie mit gleichen Rechten für alle Bürger entwickeln. Zudem warb er für den Beitritt von Bosnien und Herzegowina in die EU und NATO. Die deutsche Delegation führte bilaterale Gespräche mit der kanadischen Delegation und Vertretern der Plattform der demokratischen Kräfte Russlands. Die Plattform wurde im Oktober 2025 gegründet und soll den Dialog zwischen russischen Exilpolitikern und dem Europarat fördern. Die Mitglieder der Plattform müssen mehrere Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel die Anerkennung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine, Belarus, Georgiens und Moldaus. Abgeordneter Adam Balten (AfD) reichte in der Sitzungswoche einen Antrag auf Entschließung mit dem Titel „Die Wiederherstellung der meritokratischen Grundsätze und der verfassungsgemäßen Autonomie in der parlamentarischen Repräsentation“ ein. Der Antrag kritisiert Regeln der Geschlechterparität in Parteien. Anträge für Entschließungen müssen von mindestens zwanzig Delegierten aus fünf nationalen Delegationen unterstützt werden, damit das Präsidium der Versammlung anschließend entscheidet, ob ein Ausschuss mit dem Antrag befasst wird. Das Londoner Museum „Young V&A” erhielt den Museumspreis des Europarates 2026. Der Museumspreis des Europarates wird seit 1977 an Museen verliehen, die Kulturen verbinden, demokratische Werte fördern und die Kenntnis von Besuchern innovativ erweitern. Die Stadt Reggio Emilia in Norditalien wurde mit dem Europapreis 2026 ausgezeichnet. Der Europapreis würdigt seit 1955 Städte, die sich für die Förderung der europäischen Ideen besonders einsetzen. Ebenfalls für den Europapreis 2026 nominiert waren Augsburg und Münster. 3.2 Ausgewählte Debatten und Ansprachen Aktualitätsdebatte „Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit: Ein Aufruf zu verstärkten Bemühungen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine“ Zu Beginn der Debatte erklärte Berichterstatter Frank Schwabe (SPD), die auf Recht und Menschenrechten beruhende europäische Ordnung stehe angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine vor einer „Bewährungsprobe“. Man entscheide, ob das Völkerrecht die Schutzbedürftigen schütze oder angesichts offener Aggression scheitere. Er beschrieb die erheblichen Zerstörungen in der Ukraine. Russland greife gezielt Zivilisten an. Dies sei ein Kriegsverbrechen. Die PVER sei die führende internationale Organisation für die Unterstützung der Ukraine. Die Unterstützung sei jedoch nicht militärisch oder finanzieller Natur, sondern politisch. So wurde zum Beispiel die internationale Schadenskommission von 35 Staaten und der EU unterzeichnet, das Schadensregister eingerichtet und der EGMR habe Russland für schwere Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Auch der Vorschlag für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs stamme aus der Versammlung. Zwar sei hierfür eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Ukraine und dem Europarat im Juni 2025 unterzeichnet worden und die Unterstützung von den Mitgliedstaaten wachse, jedoch müsse das Teilabkommen von den Mitgliedstaaten noch unterzeichnet und ratifiziert werden. Auch die Frage der Finanzierung sei noch klärungsbedürftig. Schwabe forderte die Unterzeichnung des Teilabkommens auf dem Ministertreffen im Mai 2025 in Chişinău. Der Sondergerichtshof müsse noch im Jahr 2026 eingerichtet werden. Verzögerungen riskierten, dass Gerechtigkeit ein leeres Wort bleibe. Rechenschaft und Gerechtigkeit seien jedoch wesentliche Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden. Wenn das Verbrechen der Aggression keine Konsequenzen habe, setze dies einen schwerwiegenden Präzedenzfall. Oleksi Goncharenko (Ukraine, ECPA) kritisierte die nachlassende internationale Aufmerksamkeit für den Krieg, obwohl die Angriffe auf die Ukraine anhielten. Der Krieg in der Ukraine sei zur Routine geworden. Die Ukraine strebe nach einem möglichst schnellen Ende des Krieges und sei bereit, die bestehenden Frontlinien zu akzeptieren. Europa solle die Führungsrolle übernehmen. Man solle auch China, die den europäischen Markt bräuchten, einbeziehen. Lesia Vasylenko (Ukraine, ALDE) erinnerte daran, dass das Verbrechen der Aggression seit den Nürnberger-Prozessen als die „Mutter aller Kriegsverbrechen“ bezeichnet werde. Sie sprach sich für den Beitritt weiterer Staaten zum Erweiterten Teilabkommen aus, die Klärung der Finanzierung des Gerichts und die Ratifikation des Abkommens. Auch eine internationale Entschädigungsmission für die Ukraine müsse eingerichtet werden. Patricia Stephenson (Irland, UEL) verwies darauf, dass der Internationale Strafgerichtshof der geeignetste Ort zur Verfolgung der Kriegsverbrechen sei. Wegen der Blockade durch Russland sei der Europarat jedoch die einzige Organisation, die die Verfahren durchführen könne. Trotz der Fortschritte bei der Einrichtung des Tribunals bestünden weiterhin Herausforderungen, insbesondere bei den Regeln der Immunität und der Finanzierung des Gerichtshofs. Jeder Bruch des internationalen Rechts müsse zur Verantwortung gezogen werden, auch in Palästina. Bisera Kostadinovska-Stojchevska (Nordmazedonien, SOC), Gustaf Götheberg (Schweden, EPP/CD) und Adam Bodnar (Polen, EPP/CD) betonten übereinstimmend, ein Sondergerichtshof sei erforderlich, um die Zuständigkeitslücke des Internationalen Strafgerichtshofs zu schließen und die politisch sowie militärisch Verantwortlichen für die Entscheidung zum Angriffskrieg strafrechtlich verfolgen zu können. Götheberg betonte, der Sondergerichtshof zeige, dass niemand über dem Völkerrecht stehe. Denis Begić (Schweden, SOC) betonte die moralische Notwendigkeit zur Einrichtung des Sondergerichtshofs. Das Tribunal bewahre auch die geschichtliche Wahrheit. Yelyzaveta Yasko (Ukraine, EPP/CD) wies auf die Veränderungen der ukrainischen Gesellschaft durch den Krieg hin. Der Sondergerichtshof sei ein konkretes Ergebnis der Unterstützung für die Ukraine und müsse schnell eingerichtet werden. Baronin Thérèse Coffey (Großbritannien, ECPA) und Piero Fassino (Italien, SOC) stimmten mit ihren Vorrednern überein, dass Frieden nur auf der Grundlage von Gerechtigkeit erreicht werden könne. Oleksandr Merezhko (Ukraine, ALDE) betonte den Abschreckungseffekt des Sondergerichtshofs. Neben den Entscheidungsträgern solle auch Russland als Staat Verantwortung für den Angriffskrieg sowie für Reparationen übernehmen. Olena Khomenko (Ukraine, ECPA) erklärte, auch Belarus müsse für dessen Beteiligung am Angriffskrieg zur Verantwortung gezogen werden. Anna-Kristiina Mikkonen (Finnland, SOC) verwies auf die wachsende Zahl der Staaten, die den Sondergerichtshof unterstützten. Auf Druck der finnischen Delegation und Öffentlichkeit habe die finnische Regierung nun angekündigt, als 20. Staat das Abkommen zu unterzeichnen. Yuriy Kamelchuk (Ukraine, EPP/CD) rief die Mitgliedstaaten auf, den Handel mit Russland endlich zu beenden und eingefrorenes russisches Vermögen für den Wiederaufbau der Ukraine einzusetzen. Laut Carwyn Jones (Vereinigtes Königreich, SOC) habe der Sondergerichtshof bereits vor seiner Arbeitsaufnahme eine wichtige Signalwirkung, da er verdeutliche, dass Verstöße gegen das Völkerrecht und militärische Aggressionen gegen souveräne Staaten nicht folgenlos blieben. Auf die präventive Wirkung des Tribunals verwiesen zudem Iryna Konstankevych (Ukraine, ECPA) und Serhii Soboliev (Ukraine, EPP/CD). Es solle nicht nur Gerechtigkeit verschaffen, sondern auch zukünftige Aggressionen abschrecken. Soboliev sprach sich darüber hinaus für eine möglichst rasche Arbeitsaufnahme aus und regte pragmatische Lösungen für die organisatorische Umsetzung, wie die Nutzung bestehender Gebäude als Sitz des Gerichtshofs, an. Abschließend unterstrichen Titus Corlățean (Rumänien, SOC), Christophe Brico (Monaco, EPP/CD), Marko Pavić (Kroatien, EPP/CD) und Mariia Mezentseva-Fedorenko (Ukraine, EPP/CD) die grundsätzliche Bedeutung des Sondergerichtshofs für die internationale Rechtsordnung. Das Tribunal solle die bestehende Lücke bei der Verfolgung des Verbrechens der Aggression schließen, die Verantwortlichen strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen und damit die regelbasierte internationale Ordnung sowie die europäischen Grundwerte stärken. Der Sondergerichtshof müsse schnell eingerichtet werden. Mezentseva-Fedorenko rief die PVER-Delegierten auf, den Sondergerichtshof zu unterstützen. Der Sondergerichtshof könne zeitnah seine Arbeit aufnehmen, da die rechtlichen Voraussetzungen nun geschaffen seien und es ausreichend Beweise für die Kriegsverbrechen von Wladimir Putin gebe. Aktualitätsdebatte „Die Notwendigkeit der Achtung des Völkerrechts, des Friedens und der Stabilität im Nahen und Mittleren Osten“ Für Berichterstatter Piero Fassino (Italien, SOC) zeige die sich ausbreitende Krise im Nahen Osten, dass der unilaterale Einsatz von Gewalt ohne eine zugrundeliegende politische Strategie zu Chaos und internationaler Anarchie führe. Fassino beschrieb die geschichtliche Entwicklung des Krieges mit dem Beginn der Massaker der Hamas am 7. Oktober 2023. Die unilaterale Entscheidung von Präsident Trump und Israel den Iran, entgegen dem Völkerrecht, anzugreifen, hätte die Krise im Nahen Osten verschärft. Er kritisierte sowohl das Vorgehen der israelischen Regierung als auch die Repressionen im Iran und betonte, dass die Einführung der Todesstrafe für Palästinenser in Israel nicht mit den Grundwerten des Europarates vereinbar sei. Frieden und Stabilität im Nahen Osten seien nur durch Dialog, Verhandlungen und den Respekt für jedermann erreichbar. Im weiteren Verlauf der Debatte betonten mehrere Redner, darunter Ricardo Carvalho (Portugal, EPP/CD), Bertrand Bouyx (Frankreich, ALDE), Emmanuel Fernandes (Frankreich, UEL) und Edite Estrela (Portugal, SOC), dass das Völkerrecht für alle Konfliktparteien gleichermaßen gelte. Übereinstimmend verurteilten sie die Angriffe der USA und Israels gegen den Iran und den Libanon als völkerrechtswidrig. Bouyx (Frankreich, ALDE) kritisierte zudem das Gesetz der Knesset zur Einführung der Todesstrafe gegen Terroristen. Die Todesstrafe sei insgesamt eine „Entwürdigung“, aber sie „ausschließlich für Palästinenser vorzusehen ist beispiellos“, so der französische Delegationsleiter. Ricardo Carvalho (Portugal, EPP/CD) forderte die Stärkung des Multilateralismus und der Institutionen, die den Dialog und internationale Normen aufrechterhalten. Der Beobachterstatus von Israel in der PVER sollte nicht als Hindernis, sondern als Chance für Dialog und graduelle Konvergenz zu gemeinsamen Standards angesehen werden. In Zeiten erhöhter Spannungen sei das Schließen von Türen keine Strategie. Paweł Jabłoński (Polen, ECPA) rief alle Parteien zu einem Ende der Gewalt auf. Alle Verbrechen unabhängig von wem sie begangen werden, müssten zur Rechenschaft gezogen werden. Die Krisen im Nahen Osten seien miteinander verwoben, so Bernard Sabella (Palästina). Im Zentrum stehe der Konflikt zwischen Israel und Palästina. Das Gesetz der Knesset zur Einführung der Todesstrafe verstoße nicht nur eklatant gegen das Völkerrecht und die Prinzipien des Europarates, sondern untergrabe auch direkt eine Friedenslösung. Er forderte eine kohärente politische Strategie von Europa für den Nahen Osten. Ohne diese riskiere Europa eine „Mitschuld“ an der Aufrechterhaltung des Status quo. Abg. Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) forderte die Hoffnung auf eine Lösung des Konflikts zu bewahren. Extremistische Akteure wie die Hamas, die Hisbollah oder extreme Mitglieder in der israelischen Regierung, versuchten den Eindruck zu vermitteln, es gebe keine Alternative zum Krieg und keine Möglichkeit für eine Ko-Existenz. In der Region setzten sich jedoch weiterhin zahlreiche Kräfte für Dialog und Koexistenz ein. Lucks sprach sich für eine konsequente Festhaltung an der Zwei-Staaten-Lösung aus. Der Europarat könne dazu beitragen und solle sein Engagement in der Region ausbauen. Abschließend richtete er den Blick auf die Menschenrechtslage im Iran und hob die Repressionen hervor. Mehmet Akalin (Türkei, ALDE) verwies auf die zunehmende Gewalt und humanitäre Notlage im Nahen Osten. Er forderte einen andauernden Waffenstillstand, ungehinderten Zugang von humanitärer Hilfe, den Schutz von Zivilisten und die Achtung des internationalen Rechts sowie einen regionalen Dialog unter Einbindung internationaler Institutionen. Yelyzaveta Yasko (Ukraine, EPP/CD) hob die globalen wirtschaftlichen Folgen des Konflikts sowie die Auswirkungen auf den Ukrainekrieg hervor. Jon Engen-Helgheim (Norwegen, ECPA) kritisierte die Kritik an Israel in der PVER als unverhältnismäßig. Dies beschädige die Glaubwürdigkeit der Versammlung. Im Gegensatz dazu sprach Zeynep Yildiz (Türkei, NR) über das Leiden der Palästinenser und forderte die Gemeinschaft auf, Israel zu stoppen. Oleksandr Merezhko (Ukraine, ALDE) unterstützte die Angriffe auf den Iran. Der Iran habe ebenso wie Russland kein Interesse an Frieden und einer regelbasierten Ordnung. Armen Gevorgyan (Armenien, ECPA) forderte stattdessen ein Ende der Gewalt. Der Krieg gegen den Iran wirke sich negativ auf die internationale Sicherheit und Wirtschaft aus. Mehrere Redner aus der türkischen Delegation, darunter Pelin Yılık (Türkei, NR) und Mustafa Canbey (Türkei, NR), verurteilten die Angriffe der USA und Israels und beschrieben ebenfalls die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des ausgeweiteten Konflikts. Ali Alghzawi (Jordanien) betonte die Unterstützung Jordaniens für eine Zwei-Staaten-Lösung. Zudem verurteilte er die Umgehung multilateraler Organisationen, wie der UN, und rief Europa dazu auf, zur Stabilisierung der Lage beizutragen. Berichterstatter Fassino betonte abschließend, Krieg sei keine Lösung und Menschenrechte seien universal gültig. Er verurteilte die Hamas, das iranische Regime, die Handlungen des Präsidenten Donald Trump und des israelischen Regierungschefs, Benjamin Netanjahu. Der Europarat müsse alle Kräfte, die für Verhandlungen und Frieden – ob im Iran, Palästina oder Israel –, einstehen, unterstützen. Berlin, 21. Juli 2026 Knut Abraham Delegationsleiter 4 Verabschiedete Empfehlungen und Entschließungen Nummer Titel Seite Stellungnahme 311 (2026) Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus 12 Empfehlung 2305 (2026) Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie 14 Empfehlung 2306 (2026) Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 15 Empfehlung 2307 (2026) Europäische Leitlinien zur Bekämpfung von Sozialdumping und der Ausbeutung der Arbeitskraft 16 Entschließung 2646 (2026) Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie 16 Entschließung 2647 (2026) Diskriminierung aufgrund der Religion bekämpfen und die Religions- und Glaubensfreiheit in Europa schützen 20 Entschließung 2648 (2026) Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 23 Entschließung 2649 (2026) Die Istanbul-Konvention fördern und ihre Umsetzung verbessern: Auf den gewonnenen Erkenntnissen aufbauen 27 Entschließung 2650 (2026) Den Weg für eine Kultur des Einverständnisses ebnen 31 Entschließung 2651 (2026) Auf dem Weg zur weltweiten und vollständigen Abschaffung der Todesstrafe 34 Entschließung 2652 (2026) Die Erlöse aus der von Sergej Magnitski zur Anzeige gebrachten Straftat verfolgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen 39 Entschließung 2653 (2026) Europäische Leitlinien zur Bekämpfung von Sozialdumping und der Ausbeutung der Arbeitskraft 42 Entschließung 2654 (2026) Die Durchsetzung des Urheberrechts im Bereich der künstlichen Intelligenz 44 Stellungnahme 311 (2026)2 Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus 1. Die Parlamentarische Versammlung beglückwünscht den Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) und den Expertenausschuss für die Einziehung von Vermögenswerten in Strafsachen (PC-RAC) für die Fertigstellung des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus („Entwurf des Zusatzprotokolls“). 2. Seit der Verabschiedung im Jahr 2005 des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198, „Warschauer Konvention) haben sich organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beträchtlich entwickelt und sich den zunehmend leichteren Transfer von Kapital über Landesgrenzen hinweg sowie die fortschrittlichen technologischen Entwicklungen, darunter auch das Aufkommen virtueller Vermögenswerte, zunutze gemacht. Die bestehenden Maßnahmen für die Einziehung von Vermögenswerten haben sich als ungenügend erwiesen, da lediglich circa 2 Prozent der geschätzten kriminellen Erträge eingezogen und beschlagnahmt wurden. Daher besteht eine dringende Notwendigkeit für die Entwicklung und wirksame Umsetzung zusätzlicher rechtlicher Rahmenbedingungen. 3. Die Versammlung bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Warschauer Konvention trotz ihrer Öffnung zur Unterzeichnung vor mehr als zwei Jahrzehnten von mehreren Mitgliedstaaten des Europarates noch immer nicht unterzeichnet oder ratifiziert und auch von der Europäischen Union nicht ratifiziert wurde. Sie ruft diese Staaten und die Europäische Union auf, sie so bald wie möglich zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren. Die Versammlung ruft darüber hinaus die Beobachterstaaten des Europarates sowie die Parlamente, die Beobachter- oder „Partner für Demokratie“-Status bei der Versammlung besitzen, auf, zu erwägen, diese Konvention zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihr beizutreten, sofern sie es noch nicht getan haben. 4. In Anbetracht ihrer umfassenden Arbeit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Entschließung 2218 (2018) „Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Erleichterung der Beschlagnahme illegaler Vermögenswerte“, Entschließung 2279 (2019) „Waschsalons: Die Reaktion auf neue Herausforderungen beim internationalen Kampf gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche“, Entschließung 2365 (2021) „Die dringende Notwendigkeit der Verstärkung der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen – Erfordernis schärferer Instrumente zur Verbesserung der Beschlagnahme illegaler Vermögenswerte“ sowie Entschließung 2434 (2022) „Wie können konfiszierte Erträge aus Straftaten zu einem guten Zweck eingesetzt werden?“ begrüßt die Versammlung den Entwurf des Zusatzprotokolls als eine Antwort auf ihre langjährigen Empfehlungen. Sie stellt mit Genugtuung fest, dass der Entwurf des Zusatzprotokolls eine beträchtliche Ausweitung der Instrumente vorsieht, die darauf abzielen, ein frühzeitiges grenzüberschreitendes Aufspüren von Vermögenswerten, die Beschlagnahme von aus kriminellem Verhalten resultierendem Eigentum, die Verwaltung eingezogener Vermögenswerte sowie eine Entschädigung der Opfer zu ermöglichen. Nach seiner Verabschiedung wird der Entwurf des Zusatzprotokolls die bislang bedeutendste Aktualisierung des Rechtsrahmens des Europarates für die Einziehung von Vermögenswerten darstellen und somit die führende Rolle der Organisation im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter stärken. 5. Die Versammlung verweist außerdem auf die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Staaten über einen breiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität verfügen, einschließlich der Beschlagnahme von Eigentum, von dem eine unrechtmäßige Herkunft vermutet wird, sowohl im Rahmen von zu einer Verurteilung führenden Strafverfahren, als auch im Rahmen von Verfahren ohne eine Verurteilung sowie einer erweiterten Beschlagnahme. Es ist daher zu begrüßen, dass der Entwurf des Zusatzprotokolls den Parteien einen gewissen Handlungsspielraum bei der Verabschiedung nationaler Gesetze zur Umsetzung seiner Bestimmungen 2 Versammlungsdebatte am 23. April 2026 (17. Sitzung) (siehe Dok. 16385, Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte, Berichterstatter: Constantinos Efstathiou). Von der Versammlung am 23. April 2026 (17. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. lässt. Die Versammlung bekräftigt außerdem die vorrangige Rolle der nationalen Gerichte beim Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Eigentum und stellt fest, dass der Gerichtshof im Allgemeinen der Auffassung ist, dass Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5) die Staaten nicht daran hindert, sich auf Vermutungen eines unrechtmäßigen Erwerbs von Vermögenswerten zu stützen und die Beweislast auf den Antragsteller zu verlagern, sodass dieser ihre rechtmäßige Herkunft beweisen muss. Denselben Ansatz verfolgte der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention (SEV Nr. 9). 6. Die Versammlung teilt die Haltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und bekräftigt erneut ihre eigene Auffassung, dass Mechanismen für eine nicht auf einer Verurteilung basierende Beschlagnahme und für eine erweiterte Beschlagnahme verhältnismäßige und notwendige Maßnahmen für eine wirksame Strafverfolgung sind. Sie bekräftigt erneut, dass derartige Mechanismen auch weiterhin vollumfänglich mit den Menschenrechtsnormen vereinbar sind, einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts auf friedliche Nutzung von Eigentum, sofern sie durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geregelt sind und einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. 7. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2509 (2023) „Transnationale Repression als wachsende Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte“ und bekräftigt erneut, dass der Missbrauch von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines der Instrumente transnationaler Repression darstellt. Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Shorazova vs. Malta erinnert die Versammlung die Mitgliedstaaten daran, dass die gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen internationaler Verträge im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen umgesetzt werden sollte. Sie begrüßt daher die im Entwurf des Zusatzprotokolls enthaltenen Schutzbestimmungen, die darauf abzielen, den praktischen und wirksamen Schutz der Grundrechte von Personen zu gewährleisten, die von im Rahmen seiner Bestimmungen durchgeführten Maßnahmen betroffen sind, insbesondere die eindeutige Formulierung von Artikel 31. In diesem Zusammenhang ist die Versammlung der Ansicht, dass zukünftige Vertragsstaaten des Protokolls bei der Prüfung von Kooperationsersuchen im Rahmen des Protokolls speziellen, glaubwürdigen Vorwürfen von transnationaler Repression und politischer Verfolgung besondere Beachtung schenken und von der Möglichkeit Gebrauch machen sollten, derartige Ersuchen aus menschenrechtlichen Gründen abzulehnen, im Einklang mit Artikel 28 der Warschauer Konvention und ihren bestehenden Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsnormen. 8. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2605 (2025) „Die rechtlichen und menschenrechtlichen Aspekte des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ und auf Entschließung 2557 (2024) „Die Rolle von Sanktionen bei der Bekämpfung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ und stellt den Nutzen der in der Warschauer Konvention und in ihrem zukünftigen Zusatzprotokoll vorgesehenen Instrumente für das Aufspüren, Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine fest. 9. In Anbetracht dessen, dass der Entwurf des Zusatzprotokolls die langjährigen in ihren früheren Entschließungen und Empfehlungen enthaltenen Vorschläge umsetzt, empfiehlt die Versammlung, dass der Entwurf des Zusatzprotokolls so bald wie möglich vom Ministerkomitee verabschiedet und zur Unterzeichnung eröffnet wird. 10. Zur Stärkung der Verfahrensleitlinien und weiteren Verbesserung seiner Bestimmungen schlägt die Versammlung die folgende Änderung am Entwurf des Zusatzprotokolls vor: 10.1. In Artikel 10, Absatz 3 wird folgender Satz am Ende des Absatzes hinzugefügt: „Wenn die Dauer derartiger Maßnahmen sieben Werktage überschreitet, muss jede Partei sicherstellen, dass ihre Fortsetzung einer gerichtlichen Genehmigung unterliegt“. 11. Schließlich stellt die Versammlung fest, dass ihre Rolle im Prozess der Ausarbeitung neuer Übereinkommen und Protokolle des Europarates einer sorgfältigen Überlegung bedarf. Sie bedauert, dass die meisten ihrer Änderungsvorschläge zu Entwürfen von Instrumenten mit wenigen Ausnahmen ohne eine wirkliche Erklärung vom Ministerkomitee nicht angenommen wurden. Die Versammlung stellt ebenfalls fest, dass sie, um der Bitte des Ministerkomitees nachzukommen, ihre Stellungnahmen sobald wie möglich zu verabschieden, von Dringlichkeitsdebatten Gebrauch machen musste, wodurch ihre Möglichkeiten, die vorgelegten Entwürfe angemessen zu prüfen, beträchtlich eingeschränkt wurden. Wenngleich eine solche Eile unter außergewöhnlichen Umständen gelegentlich gerechtfertigt sein kann, sollte sie nicht zur Norm werden. Die Versammlung fordert das Ministerkomitee folglich auf, einen Dialog einzuleiten, um einen effektiveren und inklusiveren Prozess für Stellungnahmen zu schaffen, der es der Versammlung ermöglichen würde, einen bedeutenderen Einfluss auf die Ausarbeitung neuer verbindlicher Instrumente des Europarates zu haben. Empfehlung 2305 (2026)3 Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie 1. Die Parlamentarische Versammlung verweist das Ministerkomitee auf ihre Entschließung 2646 (2026) „Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie“, in der sie unterstreicht, dass Gewalt gegen politisch Verantwortliche in vielen Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates zunimmt. 2. Die Versammlung ist besorgt darüber, dass Gewalt gegen politisch Verantwortliche auf allen Ebenen eine abschreckende Wirkung auf die demokratische Mitwirkung am politischen Leben haben kann und dadurch den Pluralismus, die Repräsentativität sowie die Qualität demokratischer Prozesse und Institutionen beeinträchtigt. Einschüchterung, Drohungen und andere Formen verbaler, körperlicher oder sexueller Übergriffe können zudem erhebliche Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden von politisch Verantwortlichen haben und ihre Fähigkeit, ihrer Arbeit nachzugehen und der Allgemeinheit zu dienen, beeinträchtigen. Deshalb sind dringende Maßnahmen erforderlich, um diesem Phänomen vorzubeugen und ihm entgegenzuwirken. 3. Bestimmte Gruppen, darunter Politikerinnen und Vertreter von Minderheiten sind überproportional betroffen, namentlich durch geschlechtsspezifische Gewalt, sexuelle Drohungen sowie frauenfeindliche, homophobe oder rassistische Angriffe. Sie verdienen daher besondere Aufmerksamkeit, um sicherzustellen, dass sie nicht von der Teilnahme am politischen Leben abgehalten werden, und um die Vielfalt und Repräsentativität der gewählten Amtsträger zu gewährleisten. 4. Die Versammlung erinnert daran, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarates im Jahr 2023 die Demokratie-Grundsätze von Reykjavik verabschiedet haben, in denen sie sich verpflichteten, „eine uneingeschränkte, gleichberechtigte und maßgebliche Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben für alle, insbesondere für Frauen und Mädchen, ohne Gewalt, Angst, Belästigung, Hetze und Hassdelikte sowie ohne Diskriminierung aus gleich welchen Gründen [zu] gewährleisten“ (Grundsatz 10). 5. Die Versammlung verweist außerdem auf die laufenden Arbeiten des Kongresses der Gemeinden und Regionen zum Thema „Bewahrung der Basisdemokratie – Bekämpfung von Gewalt gegen gewählte Vertreter auf lokaler und regionaler Ebene“. 6. Die Versammlung ist der Auffassung, dass der Europarat im Rahmen des Neuen demokratischen Pakts für Europa eine führende Rolle dabei spielen könnte, sicherzustellen, dass Gewalt gegen politisch Verantwortliche auf allen Ebenen wirksam bekämpft wird, und damit die demokratische Sicherheit auf dem gesamten Kontinent zu stärken. 7. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen fordert die Versammlung das Ministerkomitee auf, die Einrichtung eines Mechanismus in Erwägung zu ziehen, der die Form einer Plattform oder einer Beobachtungsstelle des Europarates annehmen könnte, um konkrete Bedrohungen oder Gewalttaten gegen politisch Verantwortliche auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu identifizieren und zu verfolgen. 8. Dieser Mechanismus würde dazu beitragen, das Phänomen besser zu verstehen, und eine wirksamere Prävention sowie Reaktion seitens der zuständigen Behörden ermöglichen. Mit ihm ließen sich zudem Daten zur Analyse von Trends sammeln, und er könnte durch gezielte öffentliche Kampagnen des Europarates maßgeblich zur Sensibilisierung für dieses Thema beitragen. 9. Die Versammlung fordert das Ministerkomitee auf, Frühwarnmechanismen zur Erkennung von Rückschritten im Bereich der Demokratie weiterzuentwickeln. 3 Versammlungsdebatte am 21. April 2026 (12. und 13. Sitzung) (siehe Dok. 16363, Bericht des Ausschusses für politische Angelegenheiten und Demokratie, Berichterstatterin: Elisabetta Gardini, und Dok. 16382, Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Berichterstatterin: Evgenia Kravchuk). Von der Versammlung am 21. April 2026 (13. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. Empfehlung 2306 (2026)4 Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 1. Die Parlamentarische Versammlung lenkt die Aufmerksamkeit des Ministerkomitees auf ihre Entschließung 2648 (2026) „Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“, in der die Bedeutung der Wahl hochqualifizierter Richterinnen und Richter für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch faire, effiziente und transparente nationale Auswahlverfahren und ein strenges und gründliches Wahlverfahren in der Versammlung bekräftigt wird. 2. Die Versammlung nimmt die Entscheidungen des Ministerkomitees vom 7. und 8. Februar 2024 sowie den Bericht des Lenkungsausschusses für Menschenrechte (CDDH) über Fragen im Zusammenhang mit den Richterinnen und Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in seiner Sitzung vom 28. November bis 1. Dezember 2023 angenommen wurde, sowie den Bericht des CDDH über die ersten Auswirkungen des Protokolls Nr. 15 (SEV Nr. 213) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5), der am 26. Juni 2025 angenommen wurde, zur Kenntnis. 3. Die Versammlung empfiehlt dem Ministerkomitee, 3.1. ein Änderungsprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention auszuarbeiten, um die automatische und unbefristete Verlängerung des Mandats von amtierenden Richterinnen und Richtern über ihre Amtszeit hinaus gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Konvention auszuschließen. Richterinnen und Richter sollten nach Ablauf ihrer neunjährigen Amtszeit nur noch maximal ein weiteres Jahr im Amt bleiben können, falls noch keine neue Richterin bzw. kein neuer Richter gewählt wurde; 3.2. eine Überarbeitung seiner 2012 angenommenen Leitlinien des Ministerkomitees für die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (CM(2012)40) in Erwägung zu ziehen, um die Anforderungen an die nationalen Auswahlverfahren auf der Grundlage der kürzlich vom Beratenden Expertenausschuss und der Versammlung ermittelten guten Praxis sowie die Kriterien für die Aufstellung von Kandidatenlisten weiter zu präzisieren; 3.3. seine am 10. November 2010 angenommene Entschließung CM/Res(2010)26 über die Einsetzung eines Beratenden Expertenausschusses für die Kandidaturen zur Wahl in das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu überarbeiten, um dem Ausschuss ein ausdrückliches Mandat zu erteilen, die Vertragsstaaten dahingehend zu beraten, ob ihre nationalen Auswahlverfahren den Leitlinien und der guten Praxis des Ministerkomitees entsprechen; 3.4. eine Empfehlung zur Frage der Anerkennung des Dienstes nach Ablauf der Amtszeit auszuarbeiten, um seine am 15. Januar 2025 angenommene Erklärung zum Schutz der Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor Bedrohungen und Repressalien und zur Anerkennung ihres Dienstes zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Eine solche Empfehlung sollte klarere Leitlinien auf der Grundlage der guten Praxis enthalten, um sicherzustellen, dass die Richterinnen und Richter nach Ablauf der Amtszeit in Positionen zurückkehren können, die mit den zuvor bekleideten Stellen vergleichbar sind, oder in Positionen, die dem Amt, das sie ausgeübt haben, entsprechen, z. B. eine richterliche Stelle bei den höchsten innerstaatlichen Gerichten; 3.5. den Beratenden Expertenausschuss mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit er seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann. 4 Versammlungsdebatte am 21. April 2026 (13. Sitzung) (siehe Dok. 16361, Bericht des Ausschusses für die Wahl von Richterinnen und Richtern zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Berichterstatterin: Petra Bayr). Von der Versammlung am 21. April 2026 (13. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. Empfehlung 2307 (2026)5 Europäische Leitlinien zur Bekämpfung von Sozialdumping und der Ausbeutung der Arbeitskraft 1. Die Parlamentarische Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2653 (2026) „Europäische Leitlinien zur Bekämpfung von Sozialdumping und der Ausbeutung der Arbeitskraft“, Entschließung 1993 (2014) „Menschenwürdige Arbeit für alle“ sowie auf Empfehlung 2304 (2026) „Der 65. Jahrestag der Europäischen Sozialcharta: Soziale Rechte als Fundament für widerstandsfähige Demokratien und soziale Gerechtigkeit”. 2. Um die nationalen Maßnahmen gegen Sozialdumping und die Ausbeutung der Arbeitskraft zu verstärken, unterstreicht die Versammlung die Bedeutung der in der Europäischen Sozialcharta (SEV Nr. 35 und SEV Nr. 163 (rev.) verankerten Standards als Leitlinien für die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, und ruft das Ministerkomitee auf, 2.1. die Akzeptanz zusätzlicher Bestimmungen der Charta sowie die Ratifizierung der revidierten Charta und des Zusatzprotokolls zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (SEV Nr. 158) zu fördern; 2.2. die nationalen Regierungen auf die in ihrer Entschließung 2653 (2026) enthaltenen Handlungsempfehlungen aufmerksam zu machen. 3. Die Versammlung unterstreicht darüber hinaus, dass, es dringend erforderlich ist, die Verhandlungen zu beschleunigen und ein international rechtsverbindliches Instrument auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu verabschieden, um den nachteiligen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf die Menschenrechte, einschließlich der sozioökonomischen Rechte, wirksamer entgegenzuwirken. Sie fordert das Ministerkomitee daher nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten zur aktiven Unterstützung dieses Prozesses aufzurufen. Entschließung 2646 (2026)6 Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche: eine Bedrohung für die Demokratie 1. Die Gewalt gegen politisch Verantwortliche nimmt in vielen Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates in alarmierender Weise zu. Die Parlamentarische Versammlung verurteilt unmissverständlich alle Formen von Gewalt gegen politisch Verantwortliche und bekräftigt, dass Gewalt keinen Platz in der Demokratie hat. 2. Repräsentative Demokratie kann nur erreicht werden, wenn Bewerber um politische Ämter sicher und unbehelligt ihren Wahlkampf führen können und wenn gewählte Amtsträger ihre Aufgaben frei, integer und im Rahmen eines öffentlichen Verhaltens ausüben können, das den Interessen der von ihnen vertretenen Gemeinschaft gewidmet ist, und dabei vor jeglicher Art von Beeinträchtigung geschützt sind. Jeder gewalttätige Übergriff gegen politisch Verantwortliche, unabhängig von deren politischer Zugehörigkeit, sollte als Angriff auf die Demokratie an sich gewertet werden. 3. Politisch Verantwortliche aller Ebenen und aus allen politischen Lagern können Opfer von Gewalt werden: Bewerber um politische Ämter, Parteimitglieder, gewählte Amtsträger und Entscheidungsträger mit institutioneller Funktion. Auch ihre Angehörigen und Mitarbeiter sind oft betroffen. 4. Es müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Gewalt gegen politisch Verantwortliche zu verhindern und ihr entgegenzuwirken, da sie eine Atmosphäre der Angst schürt, die eine abschreckende Wirkung auf die demokratische Mitwirkung am politischen Leben hat. 5 Versammlungsdebatte vom 23. April 2026 (17. Sitzung) (siehe Dok. 16371, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung, Berichterstatterin: Valérie Piller Carrard). Von der Versammlung am 23. April 2026 (17. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 6 Versammlungsdebatte am 21. April 2026 (12. und 13. Sitzung) (siehe Dok. 16363, Bericht des Ausschusses für politische Angelegenheiten und Demokratie, Berichterstatterin: Elisabetta Gardini, und Dok. 16382, Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Berichterstatterin: Evgenia Kravchuk). Von der Versammlung am 21. April 2026 (13. Sitzung) verabschiedeter Text. Siehe auch Empfehlung 2305 (2026). Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 5. Politisch Verantwortliche, die Gewalt erfahren, könnten sich gezwungen sehen, ihr Verhalten zu ändern, ihre Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen einzuschränken oder ihren Kontakt zu den Wählern zu reduzieren. Sie könnten sich auch zur Selbstzensur entschließen, indem sie Diskussionen über bestimmte kontroverse Themen vermeiden oder sogar ihre Haltung zu bestimmten politischen Themen ändern. Letztendlich könnten sie sich dazu entschließen, von ihrem Amt zurückzutreten oder nicht zur Wiederwahl anzutreten. Ebenso können Personen, die einen Einstieg in die Politik erwägen, durch Gewalt abgeschreckt werden: Dies schränkt Pluralismus und Repräsentativität ein und beeinträchtigt die Qualität demokratischer Prozesse. 6. Einschüchterung, Drohungen und andere Formen verbaler oder körperlicher Übergriffe können zudem erhebliche Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden von politisch Verantwortlichen haben und ihre Fähigkeit, ihrer Arbeit nachzugehen und der Allgemeinheit zu dienen, beeinträchtigen. 7. Bestimmte Gruppen, darunter Politikerinnen und Vertreterinnen und Vertreter von Minderheiten sowie junge politisch Verantwortliche und Staatsbedienstete, sind überproportional von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexuellen Drohungen sowie frauenfeindlichen, LGBTI-feindlichen oder rassistischen Angriffen betroffen. Sie verdienen daher besondere Aufmerksamkeit, um sicherzustellen, dass sie nicht von der Teilnahme am politischen Leben abgehalten werden, und um die Vielfalt und Repräsentativität der gewählten Amtsträger zu gewährleisten. 8. Die Verdrossenheit der Bürgerinnen und Bürger gegenüber demokratischen Prozessen und Institutionen hat sich durch populistische Bewegungen noch verstärkt. Gleichzeitig sind Panikmache, Hetze und eine menschenverachtende Rhetorik im öffentlichen Diskurs zur Normalität geworden. Dies schürt die politische Polarisierung von Demokratien, die durch zunehmende Spannungen und Animositäten zwischen Gruppen mit gegensätzlichen politischen Ansichten gekennzeichnet ist. Die Verschlechterung des politischen Klimas schafft einen fruchtbaren Boden für Gewalt gegen politisch Verantwortliche, die außer Kontrolle geraten könnte. 9. Die Versammlung stellt fest, dass Gewalt gegen politisch Verantwortliche in verschiedenen Formen auftreten kann, sowohl online als auch offline. Diese Gewalt kann wirtschaftlicher, psychologischer, sexueller oder physischer Natur sein und reicht von verbalen Übergriffen und Schikanen bis hin zu Einschüchterung, physischen Drohungen und tätlichen Angriffen, sogar mit Todesfolge. 10. Online-Übergriffe gegen politisch Verantwortliche umfassen unter anderem: anhaltende Schikanen und koordinierte Angriffe, wie den koordinierten Missbrauch von Meldesystemen mit der Absicht, sie mundtot zu machen oder ihre Konten ungerechtfertigt zu sperren; Drohungen (einschließlich anonymer Drohungen); Doxxing und andere Formen der unrechtmäßigen Offenlegung personenbezogener Daten; Cyberstalking; Identitätsdiebstahl sowie die Verbreitung manipulierter oder irreführender Inhalte, die darauf abzielen, politisch Verantwortliche einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen oder zu diskreditieren, unter anderem durch Angriffe, die sich gegen ihre Angehörigen oder Mitarbeiter richten. 11. Die Versammlung ist außerdem besorgt über den zunehmenden Einsatz von Deepfakes gegen politisch Verantwortliche: Dabei handelt es sich um Tonaufnahmen, Bilder oder Videos, die durch künstliche Intelligenz erzeugt oder manipuliert wurden und realistisch eine Person darstellen, die etwas sagt oder tut, was sie nicht gesagt oder getan hat, darunter auch die Fälschung oder Veränderung öffentlicher Äußerungen und die missbräuchliche Verwendung der Identität von politisch Verantwortlichen. 12. Gewalttaten gegen politisch Verantwortliche werden oft mit dem letztendlichen Ziel begangen, sie einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen und sie zu zwingen, ihre Ansichten, Handlungen oder politischen Maßnahmen zu ändern; doch in vielen Fällen sind solche Gewalttaten einfach durch Respektlosigkeit und Hass motiviert, ohne dass ein klares Ziel verfolgt wird. 13. Die Versammlung bekräftigt, dass eine lebhafte politische Debatte, die scharfe Kritik und Satire umfasst, Teil des demokratischen Pluralismus ist und durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5) geschützt wird. Drohungen, Aufstachelung zur Gewalt, gezielte Schikanen und menschenverachtende Hetze, ob online oder offline, sind jedoch mit einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar und können nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. 14. Gewalt dem Dialog vorzuziehen, steht im Widerspruch zu allen demokratischen Grundsätzen. Wie in einem Teufelskreis ist die zunehmende Zahl von Gewalttaten gegen politisch Verantwortliche daher ein deutliches Symptom dafür, dass die Demokratie in Europa auf dem Rückzug ist, und zugleich eine der Ursachen für diesen Rückzug, da Gewalt die politische Teilhabe, die politische Repräsentation und die politischen Institutionen und letztlich die demokratische Resilienz untergräbt. 15. Die Versammlung unterstreicht, dass Gewalt und Hetze gegen politisch Verantwortliche nicht nur auf interne gesellschaftliche Dynamiken zurückzuführen sein können, sondern auch das Ergebnis von Einmischung von außen und hybriden Kriegsführungsstrategien sein können. 16. Die Versammlung erinnert daran, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarates im Jahr 2023 die Demokratie-Grundsätze von Reykjavik verabschiedet haben, in denen sie sich verpflichteten, „eine uneingeschränkte, gleichberechtigte und maßgebliche Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben für alle, insbesondere für Frauen und Mädchen, ohne Gewalt, Angst, Belästigung, Hetze und Hassdelikte sowie ohne Diskriminierung aus gleich welchen Gründen [zu] gewährleisten“ (Grundsatz 10). 17. Darüber hinaus bekräftigt die Versammlung die Schlussfolgerungen der Konferenz der Parlamentspräsidenten, die am 20. und 21. März 2025 in Straßburg stattfand und in denen darauf hingewiesen wird, dass Gewalt gegen politisch Verantwortliche demokratische Prozesse untergräbt und das Vertrauen in die Institutionen schwächt. In den Schlussfolgerungen wird zudem die Notwendigkeit unterstrichen, den Kampf gegen dieses Phänomen zu einer Priorität zu machen, um die Demokratie zu bewahren. 18. In diesem Zusammenhang begrüßt die Versammlung die laufenden Arbeiten des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates mit dem Titel „Bewahrung der Basisdemokratie – Bekämpfung von Gewalt gegen gewählte Vertreter auf lokaler und regionaler Ebene“. 19. Angesichts der laufenden Initiativen des Europarates im Hinblick auf einen Neuen demokratischen Pakt für Europa ist die Versammlung der Auffassung, dass die Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates ihre Gesellschaftsverträge mit den Bürgerinnen und Bürgern durch gesamtgesellschaftliche Initiativen erneuern sollten, an denen alle relevanten Akteure beteiligt sind: nationale Regierungen und Parlamente, kommunale Behörden und Gremien, die Justiz, Strafverfolgungsbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, akademische Einrichtungen, Medien und Unternehmen. 20. Ziel sollte es sein, die Wertschätzung für diejenigen wiederherzustellen, die sich entschließen, ihre Zeit und ihre Kraft dem öffentlichen Leben zu widmen, die Bindekräfte zu wahren, die Demokratien zusammenhalten, und den Rahmen für Dialog, Respekt, Toleranz und das gegenseitige Verständnis zu stärken, der Gewalt verhindert, und damit die demokratische Sicherheit zu festigen. 21. Im Einklang mit diesen Überlegungen fordert die Versammlung die Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates auf, 21.1. strenge Rechtsvorschriften zu erlassen, die die verschiedenen Formen von Gewalt gegen politisch Verantwortliche als spezifische Straftaten oder erschwerende Umstände anerkennen, und gegebenenfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit strengere Strafen vorzusehen, um zu zeigen, dass dieses Phänomen unter keinen Umständen toleriert wird; 21.2. Gesetze einzuführen oder zu verschärfen, um die Offenlegung durch die Strafverfolgungsbehörden von Informationen zu laufenden Ermittlungen, in die politisch Verantwortliche verwickelt sind, in einer frühen Phase und ohne vorherige richterliche Genehmigung zu verbieten oder zu beschränken; 21.3. geeignete Regulierungsinstrumente zu ermitteln, um zu verhindern, dass soziale und traditionelle Medien Aufrufe zur Gewalt, Hetze, menschenverachtende Äußerungen oder andere aufwieglerische Inhalte verbreiten, dabei jedoch die Meinungsfreiheit zu wahren, Transparenz, ordnungsgemäße Verfahren und wirksame Rechtsbehelfe zu gewährleisten; die Definitionshoheit über zulässige politische Meinungsäußerungen nicht auf undurchsichtige Weise an private Akteure auszulagern sowie Regulierungsinstrumente zu ermitteln, um zu beobachten, ob und wie Social-Media-Unternehmen mit Reichweitendrosselung und organisierten Sperrkampagnen umgehen, die die freie Meinungsäußerung von politisch Verantwortlichen behindern; 21.4. Schutzmaßnahmen gegen manipulierte Inhalte (einschließlich Deepfakes), die dazu dienen, politisch Verantwortliche zu bedrohen, sich als diese auszugeben oder zu Gewalt gegen sie anzustacheln, zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Gewährleistung von Authentizität und Transparenz liegen sollte, wie z. B. der eindeutigen Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Instrumenten zur Herkunftsfeststellung und Rückverfolgbarkeit sowie wirksamen und zeitnahen Abhilfemaßnahmen (einschließlich Benachrichtigung und Recht auf Gegendarstellung), und zwar im Rahmen transparenter Verfahren und unter unabhängiger Aufsicht, ohne die Befugnis zur Einschränkung rechtmäßiger politischer Meinungsäußerung an private Akteure zu übertragen; 21.5. den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass alle Formen von Gewalt gegen politisch Verantwortliche zügig, ordnungsgemäß und wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, möglicherweise durch spezialisierte Stellen, die für eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sorgen können; 21.6. sicherzustellen, dass öffentliche Institutionen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewaltbekämpfung alle politischen Stimmen gleichermaßen schützen, dabei jegliche ideologische Voreingenommenheit vermeiden und die Meinungs- und Pressefreiheit achten, wobei umfassend gewährleistet sein sollte, dass die Bekämpfung von Hetze, insbesondere rassistischer, sexistischer, homophober und transphober Hetze, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt; 21.7. das physische und psychische Wohlergehen von politisch Verantwortlichen auf allen Ebenen zu schützen, mit besonderem Augenmerk auf Politikerinnen und Vertretern von Minderheiten, ohne jedoch Schutzhierarchien zu schaffen, und für den gleichen Schutz aller politischen Stimmen zu sorgen, sowie ihre Handlungsfähigkeit und Sicherheit durch Schutzmaßnahmen wie regelmäßige Risikobewertungen, die Bereitstellung von Notfallknöpfen, Alarmsysteme und verstärkte demokratische Überwachung sicherzustellen; 21.8. sicherzustellen, dass die Sicherheitsrahmen über statische, rangbasierte Maßnahmen hinausgehen und zu dynamischen, bedrohungsorientierten Schutzprotokollen weiterentwickelt werden; insbesondere für politische Verantwortliche, die von Aggressor-Staaten ins Visier genommen werden, muss ungeachtet ihres derzeitigen offiziellen Status der Schutz aufrechterhalten werden, solange die Bedrohung besteht, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhinderung und Bekämpfung von grenzüberschreitenden Operationen, die von ausländischen Nachrichtendiensten geführt werden; 21.9. Angriffe auf das Privatleben und die Familien von politisch Verantwortlichen, einschließlich Doxxing und anderer unrechtmäßiger Offenlegungen personenbezogener Daten, zu bekämpfen, indem Kanäle für Sofortmeldungen, wirksame Verfahren zur Entfernung unrechtmäßig offengelegter personenbezogener Daten und die Weiterverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden gestärkt werden, verbunden mit Maßnahmen zur Risikobewertung, um eine Eskalation zu Gewalt im realen Leben zu verhindern; 21.10. politisch Verantwortlichen auf allen Ebenen den Ausbau ihrer Kompetenzen im Bereich Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen und ihnen Leitlinien zur Cybersicherheit, rechtliche und psychologische Unterstützung sowie bei Bedarf weitere Ressourcen zur Verfügung zu stellen; 21.11. Diskussionsräume und Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger durch partizipative und deliberative Demokratieprozesse zu stärken und dabei zivilgesellschaftliche Organisationen einzubeziehen; 21.12. öffentliche Kampagnen durchzuführen und Bildungsprogramme zur politischen Bildung und Medienkompetenz umzusetzen, um das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger und ihr Vertrauen in die Institutionen zu stärken, mit besonderem Fokus auf jüngere Generationen; 21.13. den parteiübergreifenden Dialog und eine politische Kultur zu fördern, die sich auf Transparenz, Respekt und Verantwortung sowie die Ablehnung von Gewalt und Hetze gründet, und zwar über das gesamte politische Spektrum hinweg; 21.14. die Datenerhebung auf allen Ebenen zu verbessern, um das Phänomen richtig zu analysieren, seine zugrunde liegenden Ursachen zu ermitteln, die verschiedenen Methoden und Mittel der Gewalt sowie die Art und Weise, wie sie auf unterschiedliche Gruppen abzielen, durch einen intersektionalen Ansatz zu kategorisieren, zu bewerten, wie die Bürgerinnen und Bürger auf Gewalttaten gegen politisch Verantwortliche reagieren, und die Entwicklungen zu beobachten, um einschlägige Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen darauf abzustimmen; 21.15. die Einrichtung eines Mechanismus in Erwägung zu ziehen, um konkrete Bedrohungen oder Gewalttaten gegen politisch Verantwortliche auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu identifizieren, zu verfolgen und das Bewusstsein dafür zu schärfen. 22. Die Versammlung stellt fest, dass gerade den politisch Verantwortlichen eine Vorbildfunktion im Hinblick auf staatsbürgerliches, tolerantes und demokratisches Verhalten zukommt. Sie fordert daher die politisch Verantwortlichen auf allen Ebenen auf, auf hetzerische, menschenverachtende Rhetorik und die Anstiftung zu Gewalt zu verzichten. Die Versammlung bittet die politisch Verantwortlichen außerdem, alle Gewalttaten – in welcher Form auch immer – zu verurteilen, insbesondere wenn sie gegen Kolleginnen und Kollegen aus anderen Parteien gerichtet sind. 23. Die Versammlung bekundet erneut ihre Unterstützung für die „No Hate Parliamentary Alliance“ als Diskussionsforum, das sich für Maßnahmen zur Bekämpfung von Hetze einsetzt. 24. Darüber hinaus fordert die Versammlung die nationalen Parlamente und kommunalen Gremien sowie die politischen Parteien auf, 24.1. die Charta der europäischen politischen Parteien für eine nichtrassistische und inklusive Gesellschaft zu unterzeichnen, die in ihrer Entschließung 2443 (2022) „Die Rolle von Parteien bei der Förderung von Vielfalt und Inklusion: eine neue Charta für eine nichtrassistische Gesellschaft“ unterstützt wurde, und ihre Bestimmungen vollständig umzusetzen: 24.2. spezielle Verhaltenskodizes zu verabschieden, um zu verhindern, dass politisch Verantwortliche ihre Kolleginnen und Kollegen aus anderen Parteien gezielten Anfeindungen aussetzen; 24.3. Sicherheitsprotokolle sowie Überwachungs- und Warnmechanismen zu verabschieden, um ihren Mitgliedern angemessene psychologische und physische Unterstützung zu gewähren, wenn diese Opfer verbaler oder körperlicher Angriffe werden. Entschließung 2647 (2026)7 Diskriminierung aufgrund der Religion bekämpfen und die Religions- und Glaubensfreiheit in Europa schützen 1. Die Parlamentarische Versammlung stellt fest, dass die Religions- und Glaubensfreiheit, die das Recht einschließt, keine religiöse Überzeugung oder Zugehörigkeit zu haben, nicht nur ein Grundrecht, sondern auch ein grundlegendes Element eines jeden demokratischen Systems ist. Durch die Förderung des Pluralismus fördert sie ein friedliches, gleichberechtigtes Zusammenleben in den kulturell vielfältigen Gesellschaften Europas. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr.5, „die Konvention“) geschützt und einer der Eckpfeiler des Systems zum Schutz der Menschenrechte des Europarates. 2. Gleichberechtigung und das Fehlen von Diskriminierung sind wesentliche Voraussetzungen für die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit. Die Mitgliedstaaten sollten die effektive Wahrnehmung dieses Rechts durch alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund garantieren. 3. In ganz Europa mehren sich die Anzeichen für Ausgrenzung und Intoleranz aufgrund der Religion, was Anlass zu großer Sorge gibt. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2447 (2022) „Antisemitismus in Europa verhüten und bekämpfen“, Entschließung 2457 (2022) „Die Aufklärung über Islamfeindlichkeit oder antimuslimischen Rassismus in Europa und deren Bekämpfung“ sowie Entschließung 2069 (2015) „Erkennen und Verhindern von Neorassismus“ und ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Rassismus und Intoleranz, die kulturelle Unterschiede, insbesondere die Religionszugehörigkeit, fälschlich als einen Grund für eine vermeintliche Unvereinbarkeit von Minderheitengruppen und den europäischen Gesellschaften darstellen, verstärken sollten. 7 Versammlungsdebatte vom 21. April 2026 (13. Sitzung) (siehe Dok. 16373, Bericht des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Berichterstatter: Francesco Verducci). Von der Versammlung am 21. April 2026 (13. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 4. Die Versammlung stellt fest, dass Ausdrucksformen von religiöser Intoleranz in Europa offenbar häufig mit Konflikten in Zusammenhang stehen, die in anderen Regionen stattfinden und erhöhte Spannungen dort widerspiegeln. Nach dem Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 und dem Konflikt in Gaza gab es ein erhebliches Wiederaufflammen von Antisemitismus, und viele europäische Länder verzeichneten einen Anstieg antisemitischer Vorfälle, wobei nicht nur die Zahl der Gewalttaten und körperlichen Angriffe, sondern auch der Hassreden in den sozialen Medien exponentiell angestiegen ist, wie von internationalen Organen, darunter der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), festgestellt wurde. Diese internationalen Organe haben darüber hinaus festgestellt, dass die Zahl islamfeindlicher Vorfälle gestiegen ist. Die Versammlung bekräftigt, dass niemand auf der Grundlage seiner tatsächlichen oder wahrgenommenen Religions- oder Glaubenszugehörigkeit für Akte verantwortlich gemacht werden sollte, die von anderen angeblich im Namen dieser Religion oder dieses Glaubens verübt wurden. 5. Die Versammlung misst der Arbeit der ECRI, die entscheidend für die Förderung von Gleichstellung und Inklusion im diversen Europa von heute ist, eine hohe Bedeutung zu und unterstützt sie. Die Empfehlungen der ECRI sollten von den staatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten des Europarates vollständig umgesetzt werden. Die Versammlung unterstützt ferner die Maßnahmen aller Organisationen, die sich für die Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung einsetzen, sowie das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs des Europarates für Antisemitismus, Antiislamismus und alle Formen der religiösen Intoleranz, da es wichtig ist, ein friedliches Zusammenleben zu fördern, um auf die Herausforderungen, denen sich Europa heute gegenübersieht, zu reagieren. Sie empfiehlt, dass Maßnahmen in diesem Bereich die umfassende Vielfalt der religiösen Überzeugungen und Gemeinschaften berücksichtigen. 6. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2076 (2015) „Religionsfreiheit und Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft” und bekräftigt erneut, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass religiöse Gemeinschaften und ihre Mitglieder in der Lage sind, ihr Recht auf Religionsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlung ohne Behinderung oder Diskriminierung gemäß Artikel 9 der Konvention auszuüben. Dies schließt die Möglichkeit ein, ihren Glauben öffentlich und frei in dafür eingerichteten Gotteshäusern oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten auszuüben und ihre Meinung öffentlich zu äußern, ohne Zensur oder Einschüchterung unterworfen zu sein. 7. Die Versammlung bekräftigt darüber hinaus erneut, dass Bildung für die Bekämpfung von Ignoranz, Überwindung von Klischees und Voreingenommenheit sowie für den Aufbau von Vertrauen und gegenseitigem Respekt von entscheidender Bedeutung ist und Schulen einen konstruktiven Dialog zwischen Personen unterschiedlicher Überzeugungen, gleich ob sie religiös oder säkular sind, als Grundlage für den Aufbau und die Stärkung einer demokratischen Gesellschaft fördern sollten. 8. Die Versammlung verweist auf die im Bereich der religiösen Bildung durchgeführten Aktivitäten des Europarates, der für einen integrierten Ansatz im Hinblick auf geistige, religiöse, moralische und bürgerliche Werte eintritt. Sie bekräftigt erneut, dass Religionsunterricht ein starkes Instrument zur Verhinderung und Bekämpfung von religiöser Intoleranz sowie für die Förderung eines friedlichen Zusammenlebens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sein kann. Zu diesem Zweck muss Religionsunterricht von Pluralismus inspiriert sowie objektiv und überkonfessionell sein. 9. Die Versammlung betont, dass der Religionsunterricht einen wichtigen Beitrag zu einer demokratischen Gesellschaft leisten sollte. Sie erkennt ferner an, dass religiöse Gemeinschaften eine große Verantwortung dafür tragen, bei der Weitergabe ihres Glaubens nicht nur ihre eigenen Überzeugungen, sondern auch die Achtung anderer Religionen und religiöser Überzeugungen zu vermitteln. Sie ruft darüber hinaus Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und alle Formen konfessioneller religiöser Bildungseinrichtungen auf, die Achtung anderer Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln sowie sicherzustellen, dass der Religionsunterricht zum friedlichen Zusammenleben und zum sozialen Zusammenhalt beiträgt. 10. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2036 (2015) „Die Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung mit besonderem Schwerpunkt auf Christen“ und stellt fest, dass Intoleranz und Diskriminierung aus Gründen der Religion oder des Glaubens sowohl religiöse Mehrheits-, als auch religiöse Minderheitsgruppen in Europa betrifft; sie stellt fest, dass die Äußerung des Glaubens in manchen Fällen übermäßig von nationalen Gesetzen und Politiken behindert wird, und sie unterstreicht die Notwendigkeit, praktische Möglichkeiten zu identifizieren, um die Ausübung der Religion am Arbeitsplatz und in anderen Umgebungen zu ermöglichen. Dies stellt ein pragmatisches Mittel dar, um die effektive und umfassende Wahrnehmung der Religionsfreiheit zu gewährleisten, die es allen religiösen Gruppen ermöglicht, harmonisch zusammenzuleben. 11. Die Versammlung unterstreicht die besondere Verantwortung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, sich gegen religiösen Hass und alle anderen Formen von Intoleranz auszusprechen. Sie unterstreicht, dass politisch Verantwortliche und politische Vertreter von jeglicher Instrumentalisierung, Manipulation, falschen Darstellung oder anderen Formen des Missbrauchs von Religion oder Glauben absehen sollten, um Personen oder Gruppen zu stigmatisieren oder auszugrenzen oder Wahlvorteile oder andere Vorteile zu erzielen. 12. Die Versammlung stellt darüber hinaus mit besonderer Besorgnis fest, dass Verletzungen der Religions- oder Glaubensfreiheit im Zusammenhang mit Situationen bewaffneter Konflikte und ausländischer Besetzung stehen, beispielsweise im Kontext des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine, wo Berichte auf die Unterdrückung des religiösen Pluralismus, Beschränkungen für nicht angepasste religiöse Gemeinschaften und den Missbrauch der Religion zu politischen Zwecken durch die Besatzungsbehörden hinweisen. 13. Die Versammlung ist äußerst besorgt darüber, dass Religion zunehmend als Waffe und als Instrument für Propaganda und hybride Kriegsführung genutzt wird, worauf sie in ihrer Entschließung 2540 (2024) „Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit, Wladimir Putins totalitärem Regime und seinem Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten“ hingewiesen hatte. 14. Angesichts dieser Erwägungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten des Europarates, die Beobachterstaaten und die „Partner für Demokratie“ auf, 14.1. im Hinblick auf Forschung und Datenerhebung 14.1.1. Daten über Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion zu sammeln, die nach Merkmalen wie Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und der religiösen Zugehörigkeit der Opfer aufgeschlüsselt sind; 14.2. im Hinblick auf Bildung, Information und Sensibilisierung 14.2.1. Schulungen zu religiöser Kompetenz für Staatsbedienstete, Strafverfolgungsbeamte und die Justiz anzubieten, um die Identifizierung von Fällen von Diskriminierung aufgrund der Religion sowie die konsequente Durchsetzung der Religions- oder Glaubensfreiheit zu erleichtern; 14.2.2. den Lehrkräften an Schulen Fortbildungen und Anleitung über Religionsfragen auf der Grundlage eines pluralistischen und inklusiven Ansatzes anzubieten mit dem Ziel, Respekt und gegenseitiges Verständnis zu fördern und Konflikte zu verhindern; 14.2.3. die Zusammenarbeit mit Medienorganisationen zu stärken, um eine faire und genaue Vertretung religiöser Überzeugungen und Lebensstile in den Medien zu fördern und negative Klischeevorstellungen und eine Stigmatisierung aufgrund der Religion oder des Glaubens zu bekämpfen, ohne dabei in die Unabhängigkeit der Medien einzugreifen; 14.3. im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und religiösen Institutionen: 14.3.1. eine faire und gleiche Behandlung religiöser Gemeinschaften und Organisationen bei allen administrativen Formalitäten zu gewährleisten, insbesondere durch die Festlegung klarer, transparenter und nicht-diskriminierender Verfahren für ihre Anerkennung auf der Grundlage objektiver Kriterien, die innerhalb von vernünftigen zeitlichen Rahmen und abhängig von einer effektiven Überprüfung angewandt werden; 14.3.2. die Konsultation von religiösen Gemeinschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Kommunikation mit ihnen bei der Ausarbeitung von Gesetzen zu verstärken, die die Religionsfreiheit von Personen oder Gruppen direkt oder indirekt beeinträchtigen könnten; 14.3.3. den interreligiösen Dialog zu fördern mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis zu fördern und Diskriminierung zu verhindern, sowie danach zu streben, Vertreterinnen und Vertreter eines möglichst breiten Spektrums von Religionen oder Überzeugungen einzubeziehen; 14.4. im Hinblick auf herabwürdigende Äußerungen bei öffentlichen und politischen Reden 14.4.1. Abgeordnete und politisch Verantwortliche nachdrücklich aufzufordern, keine stigmatisierende und diskriminierende Sprache zu verwenden oder Religion zu politischen Zwecken zu nutzen und die Umsetzung wirksamer Instrumente zu erwägen, um diese Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen; 14.5. im Hinblick auf den Schutz der Religions- oder Glaubensfreiheit in Situationen von bewaffneten Konflikten 14.5.1. zu gewährleisten, dass Verstöße gegen die Religions- oder Glaubensfreiheit im Zusammenhang mit Situationen von bewaffneten Konflikten und ausländischer Besetzung effektiv überwacht, dokumentiert und auf nationaler und internationaler Ebene bekämpft werden. 15. Die Versammlung begrüßt die Aktion der „No Hate Parliamentary Alliance“ und wiederholt ihre Forderung an die nationalen Parlamente, parlamentarische Gruppen einzurichten, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Intoleranz und Hass befassen. 16. Die Versammlung fordert die politischen Parteien auf, die Charta der europäischen politischen Parteien für eine nichtrassistische und inklusive Gesellschaft, die in ihrer Entschließung 2443 (2022) „Die Rolle von Parteien bei der Förderung von Vielfalt und Inklusion: eine neue Charta für eine nichtrassistische Gesellschaft“ unterstützt wurde, zu unterzeichnen und sie bei ihren internen Tätigkeiten und in ihrem öffentlichen Handeln umzusetzen. Entschließung 2648 (2026)8 Das Verfahren zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 1. In der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5, im Folgenden „Konvention“) sind die Menschenrechte, die das Herzstück des europäischen Friedensprojekts nach dem Zweiten Weltkrieg bilden, als Rechtsnormen verankert, und sie hat über 75 Jahre lang einen außerordentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der demokratischen Sicherheit und zur Verbesserung der guten Regierungsführung auf unserem Kontinent geleistet. In einer Zeit, in der das Konventionssystem vor noch nie dagewesenen Herausforderungen steht, ist es wichtiger denn je, die Autorität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden „Gerichtshof“) zu stärken und sicherzustellen, dass alle seine Richterinnen und Richter über ein Höchstmaß an Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen und dass das Verfahren zu ihrer Wahl fair, transparent und effizient ist. 2. Die Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichtshofs ist ein mehrstufiges Verfahren mit einer klaren Rollenverteilung: Es obliegt den Hohen Vertragsparteien, mit Unterstützung des Beratenden Expertenausschusses (im Folgenden „Beratender Ausschuss“) drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu benennen, die jeweils die Wählbarkeitskriterien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention erfüllen müssen; und es obliegt der Parlamentarischen Versammlung, die von ihrem Ausschuss für die Wahl von Richterinnen und Richtern für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden „Ausschuss für die Richterwahl“) unterstützt wird, gemäß der ihr durch Artikel 22 der Konvention übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit eine der drei kandidierenden Personen zu wählen. Wie in der Kopenhagener Erklärung von 2018 unterstrichen wird, sollten das Ministerkomitee und die Versammlung „in einem echten und offenen Geist der Zusammenarbeit im Interesse der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Konventionssystems zusammenarbeiten, um das gesamte Verfahren zu prüfen, mit dem die Richterinnen und Richter für den Gerichtshof ausgewählt und gewählt werden, um sicherzustellen, dass das Verfahren fair, transparent und effizient ist und dass die qualifiziertesten und kompetentesten Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden“. 8 Versammlungsdebatte am 21. April 2026 (13. Sitzung) (siehe Dok. 16361, Bericht des Ausschusses für die Wahl von Richterinnen und Richtern zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Berichterstatterin: Petra Bayr). Von der Versammlung am 21. April 2026 (13. Sitzung) verabschiedeter Text. Siehe auch Empfehlung 2306 (2026). Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 3. Die Versammlung wird dieser Verantwortung gerecht, da sie sich bewusst ist, dass ihre Rolle in diesem Verfahren dem Gerichtshof ein gewisses Maß an demokratischer Legitimität verleiht und ein einzigartiges Merkmal ist, das ihn von allen anderen internationalen Rechtsprechungsorganen, einschließlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, unterscheidet. 4. Das derzeitige Verfahren für die Richterwahl wurde durch eine Reihe von Entschließungen und Empfehlungen der Versammlung weiterentwickelt, die über einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren angenommen wurden. Die letzten Änderungen wurden im Jahr 2018 (Entschließung 2248 (2018) „Verfahren für die Wahl von Richtern zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte”) und 2019 (Entschließung 2278 (2019) “Die Änderung verschiedener Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung”) eingeführt. 5. Im Laufe der Zeit hat die Versammlung zunehmend auf die Fairness und Transparenz der nationalen Auswahlverfahren geachtet und dabei die 2012 angenommenen Leitlinien des Ministerkomitees für die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (CM(2012)40) berücksichtigt. Die Versammlung hat beispielsweise Listen aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, wenn der Beratende Ausschuss nicht ordnungsgemäß konsultiert worden war, wenn das nationale Auswahlverfahren stark von Vertretern der Regierung dominiert wurde, wenn das Verfahren nicht ausreichend transparent war oder wenn nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Mitglieder des Auswahlgremiums keiner ungebührlichen Einflussnahme unterlagen. Die Versammlung nimmt die Entscheidungen des Ministerkomitees vom 7. und 8. Februar 2024 zur Kenntnis, in denen die Versammlung aufgefordert wird, bei der Ablehnung einer Liste aus verfahrenstechnischen Gründen die Veröffentlichung ihrer Schlussfolgerungen und Begründungen zu erwägen. In diesem Zusammenhang betont die Versammlung, dass die spezifischen Gründe für Ablehnungen aus verfahrenstechnischen Gründen der betreffenden Regierung mitgeteilt und in dem vom Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin der Versammlung erstellten Memorandum, das regelmäßig aktualisiert wird, in knapper und nicht länderspezifischer Form dargelegt werden. Dies sollte es den Vertragsstaaten ermöglichen zu erkennen, wie die Versammlung die Leitlinien des Ministerkomitees in der Praxis anwendet, damit sie ihre Auswahlverfahren verbessern können. 6. Der Beratende Ausschuss hat außerdem eine Reihe von Herausforderungen, Unzulänglichkeiten und Praktiken festgestellt, die hinter den geforderten Standards für nationale Auswahlverfahren zurückbleiben. Dazu zählen eine unzureichende Bekanntmachung, eine geringe Anzahl von Personen, die sich auf die öffentlichen Aufrufe zur Kandidatur melden, eine unausgewogene oder politisierte Zusammensetzung der Auswahlgremien, ein Mangel an transparenter Entscheidungsfindung oder ein ungerechtfertigter Ausschluss hochqualifizierter Bewerberinnen und Bewerber. 7. Die Versammlung ist sich zwar bewusst, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung der nationalen Auswahlverfahren haben, betont aber, dass die Leitlinien des Ministerkomitees sowie ihre eigenen diesbezüglichen Entschließungen vollständig umgesetzt werden sollten. Die Begründung der Leitlinien und die Tätigkeitsberichte des Beratenden Ausschusses liefern Beispiele für positive Vorgehensweisen, die berücksichtigt werden sollten. Die Versammlung hat außerdem in den jüngsten nationalen Auswahlverfahren Beispiele für eine gute Praxis identifiziert, die den Vertragsstaaten dabei helfen könnten, ihre eigenen Verfahren fairer und transparenter zu gestalten und dabei ihre rechtlichen, verfassungsmäßigen und politischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Dazu zählen die folgenden Anforderungen: 7.1. Es wird eine Mindestfrist von einem Monat für die Einreichung von Bewerbungen eingeräumt 7.2. In der Zusammensetzung des nationalen Auswahlgremiums dominiert nicht die Exekutive, sondern die Mehrheit seiner Mitglieder kommt aus Bereichen außerhalb des Regierungsapparats, zum Beispiel aus der Justiz, der Ombudsstelle, den Anwaltskammern und der Wissenschaft 7.3. Die personelle Zusammensetzung des nationalen Auswahlgremiums wird im Voraus bekannt gegeben und veröffentlicht 7.4. Die allgemeine Zusammensetzung des nationalen Auswahlgremiums und die Einzelheiten des Verfahrens sind in der entsprechenden Vorschrift (Gesetz oder Regierungsverordnung) festgelegt und liegen nicht im Ermessen des zuständigen Ministers oder der zuständigen Ministerin 7.5. Es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die nationalen Auswahlgremien ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern aufweisen, wie von der Versammlung bereits empfohlen 7.6. Vertreter der Zivilgesellschaft und der Rechtsberufe sowie unabhängige Institutionen haben das Recht, bei den Auswahlgesprächen als Beobachter anwesend zu sein 7.7. Das nationale Auswahlgremium holt den Rat ehemaliger Richterinnen oder Richter des Gerichtshofs für das betreffende Land ein 7.8. Die Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber werden bei den Auswahlgesprächen schriftlich und mündlich geprüft 7.9. Erwägt die letztlich entscheidende Person, von der Empfehlung des nationalen Auswahlgremiums abzuweichen, muss sie das Auswahlgremium um eine Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Bewerbern bitten, die nicht in die engere Wahl gekommen sind 7.10. Die einschlägigen Dokumente des Europarates zur Richterwahl werden in die Landessprache übersetzt und allen Mitgliedern des nationalen Auswahlgremiums zur Verfügung gestellt. 8. Was die grundlegenden Voraussetzungen für Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention betrifft, so betont die Versammlung, dass die Autorität des Gerichtshofs und das Vertrauen in die Qualität und Unabhängigkeit seiner Richterinnen und Richter gewährleistet sein müssen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen daher über die entsprechende Berufserfahrung und Unabhängigkeit verfügen, um ein so hohes richterliches Amt an einem internationalen Gericht auszuüben. Die Praxis der Versammlung zeigt, dass Ablehnungen von Listen aus sachlichen Gründen, weil nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten die Kriterien erfüllen, notwendig sind, um die der Versammlung eingeräumte Entscheidungsfreiheit zu wahren, die sie im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Autorität des Gerichtshofs ausüben muss. Die Versammlung nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses in seinem Tätigkeitsbericht vom 5. November 2025 zur Kenntnis, wonach er bei einem relativ großen Teil der Kandidatinnen und Kandidaten (16 Prozent von Juli 2022 bis Juli 2025) zu einem negativen Ergebnis gekommen sei und wonach einige Regierungen dazu neigten, jüngere und weniger erfahrene Personen zur Kandidatur vorzuschlagen. Dies zeigt, dass es noch Verbesserungsbedarf gibt, wenn es darum geht, hochqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten zu gewinnen und vorzuschlagen, insbesondere solche mit umfangreicher juristischer Erfahrung an den höchsten nationalen Gerichten. In diesem Zusammenhang unterstreicht die Versammlung, wie wichtig es ist, sich mit der Situation von Richterinnen und Richtern nach dem Ende ihres Mandats zu befassen, unter anderem durch die formelle Anerkennung ihrer Richtertätigkeit in den nationalen Rechtssystemen und die entsprechende Erleichterung ihrer beruflichen Wiedereingliederung und ihrer Einbindung in die nationalen Rentensysteme. Derartige Maßnahmen würden die Attraktivität des Amtes erhöhen und zur Umsetzung der Konvention auf nationaler Ebene beitragen. 9. Die Versammlung betont auch, wie wichtig es ist, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über Kenntnisse des nationalen Rechtssystems des Mitgliedstaates verfügen, für den sie gewählt werden sollen. Da sie häufig über Fälle entscheiden müssen, die sich gegen diesen Staat richten, und darüber, wie seine nationalen Behörden und Gerichte die Konvention anwenden, ist es wichtig, dass sie über ein umfassendes Verständnis des jeweiligen nationalen Rechtssystems verfügen und in der Lage sind, die anderen Richterinnen und Richter der betreffenden Gerichtsformation (Kammer oder Große Kammer) zu informieren. Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Menschenrechte sollten, auch wenn sie sich nicht explizit aus Artikel 21 Absatz 1 der Konvention ergeben, bei der Gesamtbeurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten ebenfalls berücksichtigt werden. Gleichzeitig unterstreicht die Versammlung die Bedeutung einer vielfältigen Besetzung des Gerichtshofs im Hinblick auf spezifische juristische Fachkenntnisse und berufliche Werdegänge. 10. Hinsichtlich der Geschlechterverteilung bedauert die Versammlung, dass Frauen am Gerichtshof unterrepräsentiert sind, da sie weniger als 40 Prozent der Gesamtzahl der amtierenden Richter ausmachen. In diesem Zusammenhang akzeptiert sie die unlängst erfolgte Einreichung von reinen Frauenlisten durch einige Staaten und bekräftigt, dass sie strikt das Kriterium der „außergewöhnlichen Umstände“ anwendet, um Ausnahmen von der Regel zu rechtfertigen, wonach die eingereichten Listen mindestens eine Kandidatur des unterrepräsentierten Geschlechts enthalten müssen. 11. Die Versammlung ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Vorlage von Kandidatenlisten durch einige Vertragsstaaten, namentlich derjenigen, die eine oder mehrere kandidierende Personen nach einer Ablehnung durch die Versammlung ersetzen müssen. Diese Situation führt dazu, dass das Mandat der amtierenden Richterinnen und Richter de facto (in einigen Fällen weit) über ihre Amtszeit gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Konvention hinaus verlängert wird oder dass es für den betreffenden Staat keinen amtierenden Richter bzw. keine amtierende Richterin gibt. Dies bewirkt nicht nur eine Ungleichbehandlung unter den amtierenden Richterinnen und Richtern, Probleme und Unsicherheiten mit Blick auf die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs und der betroffenen Richterinnen und Richter, sondern widerspricht auch dem Geist der nicht verlängerbaren Amtszeit von neun Jahren, die durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention (SEV Nr. 194, in Kraft getreten 2010) eingeführt wurde. Die Versammlung ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, einen Mechanismus einzuführen, der diesem Phänomen entgegenwirkt und Druck auf die betroffenen Vertragsstaaten ausübt, damit diese rechtzeitig geeignete Kandidatenlisten vorlegen. Dies könnte durch eine Änderung von Artikel 23 Absatz 2 der Konvention erreicht werden, durch die ein amtierender Richter bzw. eine amtierende Richterin nach einer Amtszeit von neun Jahren maximal ein weiteres Jahr im Amt bleiben dürfte. 12. Die Versammlung stellt fest, dass sich ihre Regeln und Verfahren für die Richterwahl im Laufe der Jahre ständig weiterentwickelt haben. Die derzeit für den Ausschuss für die Richterwahl geltenden Regeln haben es ihm ermöglicht, seine Aufgabe, die kandidierenden Personen zu befragen und die Versammlung bei der Wahl der qualifiziertesten Richterinnen und Richter für den Gerichtshof zu unterstützen, wirksam zu erfüllen und gleichzeitig das Ansehen aller in die engere Wahl gekommenen Kandidatinnen und Kandidaten zu wahren. Seit der Einsetzung des Ausschusses im Jahr 2015 ist die Versammlung fast immer seinen Empfehlungen gefolgt, was als Zeichen des Vertrauens und des Respekts für seine Mitglieder zu werten ist, die alle einen juristischen Hintergrund haben müssen. Die Versammlung ist gleichwohl der Ansicht, dass am Verfahren für die Richterwahl folgende Änderungen vorgenommen werden sollten, um bestimmte Aspekte zu verbessern und bestimmte Verfahrensweisen festzuschreiben: 12.1. Der/die Vorsitzende oder ein Vertreter/eine Vertreterin des Ausschusses für die Richterwahl sollte das Recht haben, in der Debatte über den Fortschrittsbericht des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses das Wort zu ergreifen, um gegebenenfalls die Empfehlungen des Ausschusses vorzutragen 12.2. Die Liste der Kandidaturen für die Wahl einer Richterin bzw. eines Richters am Gerichtshof kann, nachdem sie der Versammlung vorgelegt wurde, von der betreffenden Regierung nur zurückgezogen oder geändert werden, solange die für ihre Übermittlung gesetzte Frist – wie im Schreiben des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin der Versammlung angegeben – noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Frist kann die Regierung die Kandidatenliste nicht mehr von sich aus zurückziehen oder abändern 12.3. Die Versammlung sollte das Wahlverfahren unterbrechen, wenn eine der drei kandidierenden Personen auf der Liste zurücktritt, bevor die Empfehlung des Ausschusses für die Richterwahl veröffentlicht wird. Sie sollte dann die betreffende Regierung auffordern, die Kandidatenliste zu vervollständigen, indem sie die zurückgetretene Person ersetzt. Im Anschluss daran wird der Ausschuss alle drei kandidierenden Personen erneut anhören. Der Rückzug eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin nach der Veröffentlichung der Empfehlung des Ausschusses ist nicht möglich. 13. Darüber hinaus 13.1. fordert die Versammlung die Vertragsstaaten der Konvention auf, die Leitlinien des Ministerkomitees für die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie die Entschließungen der Versammlung zur Richterwahl und die Hinweise und Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses zu befolgen und umzusetzen und dabei die ermittelte gute Praxis zu berücksichtigen; 13.2. fordert die Versammlung die Regierungen der Vertragsstaaten auf, der Versammlung die Kandidatenlisten rechtzeitig vorzulegen und bei der Übermittlung der Namen und Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten detaillierte Angaben zu den nationalen Auswahlverfahren zu machen, darunter auch zur Zusammensetzung der nationalen Auswahlgremien; 13.3. fordert die Versammlung die nationalen Parlamente der Vertragsstaaten sowie die nationalen Menschenrechtsinstitutionen auf, sich über ihre laufenden nationalen Auswahlverfahren zu informieren und die Auswahl und Wahl der Richterinnen und Richter für den Gerichtshof auf nationaler Ebene stärker ins Bewusstsein zu rücken; 13.4. legt die Versammlung den nationalen Menschenrechtsinstitutionen, der Zivilgesellschaft und den juristischen Berufsverbänden nahe, die nationalen Auswahlverfahren genau zu beobachten und zu ihrer laufenden Verbesserung beizutragen; 13.5. ersucht die Versammlung den Beratenden Ausschuss, seine laufende Zusammenarbeit und seinen Dialog mit dem Ausschuss für die Richterwahl aufrechtzuerhalten und zu verstärken, unter anderem durch die derzeitige Teilnahme seiner/seines Vorsitzenden oder einer Vertretung an den Informationssitzungen des Ausschusses, um die Ansichten des Beratenden Ausschusses vor den Auswahlgesprächen darzulegen, sowie durch gemeinsame jährliche Treffen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern; 13.6. ersucht die Versammlung den Beratenden Ausschuss, in seinen Stellungnahmen an die Regierungen und in seinen schriftlichen Bemerkungen an die Versammlung deutlich auf etwaige Unzulänglichkeiten hinzuweisen, die er in Bezug auf bestimmte nationale Auswahlverfahren festgestellt hat; 13.7. ersucht die Versammlung den Gerichtshof, seinen Dialog mit dem Ausschuss für die Richterwahl über Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich derjenigen, die die aktive Zeit der Richterinnen und Richter im Amt betreffen, zu verstärken; 13.8. begrüßt die Versammlung die jüngsten Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Bezug auf Ad-hoc-Richterinnen und -Richter und fordert die Regierungen der Vertragsstaaten auf, bei der Auswahl von gewählten Richterinnen und Richtern und Ad-hoc-Richterinnen und -Richtern die gleichen Verfahrensanforderungen anzuwenden, wobei sie feststellt, dass auch Ad-hoc- Richterinnen und -Richter über die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention geforderten Qualifikationen verfügen müssen; 13.9. weist die Versammlung erneut darauf hin, dass ehemalige Richterinnen und Richter unter die Entschließung des Gerichtshofs zur Richterethik fallen und dass sie sich dementsprechend nicht in einer Weise äußern sollten, die die Autorität und den Ruf des Gerichtshofs untergraben könnte; 13.10. ersucht die Versammlung den Generalsekretär des Europarates, die Generalsekretärin der Versammlung und die Kanzlei des Gerichtshofs, die Durchführung einer Informationskampagne über das Wahlverfahren und das Richteramt am Gerichtshof in Erwägung zu ziehen, um so die Sichtbarkeit und das Wissen über diese Themen in der Öffentlichkeit und bei potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten im Einklang mit den Entscheidungen des Ministerkomitees vom 7. und 8. Februar 2024 zu verbessern; 13.11. ersucht die Versammlung den Ausschuss für Geschäftsordnung, Ethik und Immunität, die vorgeschlagenen Änderungen des Wahlverfahrens, die Änderungen der Geschäftsordnung erfordern würden, vor der Versammlung zu prüfen und der Versammlung zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Entschließung 2649 (2026)9 Die Istanbul-Konvention fördern und ihre Umsetzung verbessern: Auf den gewonnenen Erkenntnissen aufbauen 1. Frauen sind nach wie vor überproportional von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen, sei es in physischer, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Form, online wie offline. Solche Gewalt stellt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar und ist Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit von Frauen beruhen und dazu führen, Kontrolle und Herrschaft über sie auszuüben. 2. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt treten in allen Teilen der Welt sowie in allen sozioökonomischen Gruppen und gesellschaftlichen Schichten auf. Ihre Verbreitung ist nach wie vor sehr hoch, während die Täter oft straffrei bleiben, da die Melde- und Verurteilungsquoten niedrig sind. Daten der Europäischen Union aus dem Jahr 2024 zeigen, dass jede dritte Frau körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt, während nur jede achte den Vorfall bei der Polizei anzeigt. 9 Versammlungsdebatte vom 22. April 2026 (14. Sitzung) (siehe Dok. 16372, Bericht des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Berichterstatterin: Zita Gurmai). Von der Versammlung am 22. April 2026 (14. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 3. Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, sehen sich weiterhin Stigmatisierung, negativen Einstellungen und Schuldzuweisungen ausgesetzt. Viele von ihnen benötigen viel Zeit, um mit Scham- und Angstgefühlen umzugehen, was dazu führt, dass sie den Vorfall nicht melden oder erst viele Jahre nach der Gewalttat Anzeige erstatten. Zudem sind sich die Opfer ihrer Rechte und der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten oft nicht bewusst, und es mangelt an Vertrauen in das Justizsystem. 4. Frauen in ihrer ganzen Vielfalt sind geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, unabhängig von Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck, Geschlechtsmerkmalen, Migrationsstatus, Behinderung, Herkunft und anderen Merkmalen. Alle Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gewalt sowie zum Schutz der Opfer sollten ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund und unter Anwendung eines intersektionalen Ansatzes konzipiert und umgesetzt werden, da nicht alle gewaltbetroffenen Frauen gleichen Zugang zu Unterstützungsangeboten und zur Justiz haben. 5. Online-Gewalt gegen Frauen nimmt immer weiter zu und entwickelt ein immer größeres Schadenspotenzial, wobei viele Formen dieser Gewalt durch die rasante technologische Entwicklung, einschließlich künstlicher Intelligenz, erst geschaffen und begünstigt werden. Die Parlamentarische Versammlung begrüßt die Allgemeine Empfehlung Nr. 1 zur digitalen Dimension von Gewalt gegen Frauen, die 2021 von der Expertengruppe des Europarates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) angenommen wurde, sowie die Empfehlung CM/Rec(2026)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarates zur Rechenschaftspflicht bei durch Technologie begünstigter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die den Mitgliedstaaten wertvolle Orientierungshilfen bieten. 6. Die Versammlung hat die Ausarbeitung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV Nr. 210, „Istanbul-Konvention“) sowie dessen Inkrafttreten im August 2014 aktiv unterstützt. Diese wegweisende Übereinkunft setzt höchste Standards im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, indem er den Schwerpunkt auf die Prävention von Gewalt gegen Frauen, den Schutz der Opfer, die Strafverfolgung der Täter und integrierte Maßnahmen legt, wobei die Rechte der Opfer stets im Mittelpunkt aller Maßnahmen stehen. 7. Das Parlamentarische Netzwerk „Gewaltfreies Leben für Frauen“ der Versammlung und seine bislang amtierenden Generalberichterstatterinnen zum Thema Gewalt gegen Frauen haben eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Istanbul-Konvention gespielt. Das Netzwerk bietet zudem ein Forum für den Austausch von Erfahrungen und praktischen Instrumenten zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. 8. Die Versammlung hat die Umsetzung der Istanbul-Konvention in ihrer Entschließung 2289 (2019) „Die Istanbul-Konvention über Gewalt gegen Frauen: Errungenschaften und Herausforderungen“ sowie in ihrer Entschließung 2479 (2023) „Fortschritte und Herausforderungen in Bezug auf die Istanbul-Konvention“ weiterverfolgt und bekräftigt die in diesen Texten enthaltenen Empfehlungen. 9. Die Versammlung unterstreicht die Notwendigkeit, Männer und Jungen einzubeziehen, um Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen, und fordert die Umsetzung ihrer Entschließung 2480 (2023) „Die Rolle und Verantwortung von Männern und Jungen bei der Beendigung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen“. Dies ist angesichts der zunehmenden sexuellen Gewalt, von der junge Menschen betroffen sind und die von ihnen ausgeübt wird, von zentraler Bedeutung. 10. Fast 12 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, mit 38 Ratifizierungen durch Mitgliedstaaten und dem Beitritt der Europäischen Union im Jahr 2023, hat die Istanbul-Konvention ihre positive Wirkung in der Praxis unter Beweis gestellt. Die Versammlung fordert verstärkte Anstrengungen, den entsprechenden politischen Willen und angemessene Ressourcen, um den zunehmenden Angriffen auf die Konvention durch organisierte Desinformation zu begegnen. 11. Die Versammlung bedauert die 2021 getroffene Entscheidung der Türkei, aus der Istanbul-Konvention auszutreten, wodurch Frauen und Mädchen der hohe Schutzstandard der Konvention vorenthalten wird – und dies in einem Kontext, in dem zivilgesellschaftliche Beobachtungsstellen weiterhin von einer hohen Zahl verdächtiger Todesfälle von Frauen und Femiziden im Land berichten. 12. Die Versammlung unterstreicht die Notwendigkeit, die entsprechenden Zielvorgaben im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 zu erreichen, darunter Ziel 5.2 (alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen beseitigen), Ziel 5.3 (alle schädlichen Praktiken wie Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat sowie die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen beseitigen) und Ziel 16.3 (die Rechtsstaatlichkeit fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten). 13. Im Einklang mit ihrem Beschluss, regelmäßige Beratungen über die Istanbul-Konvention abzuhalten, erneuert die Versammlung ihren Aufruf zur universellen Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der Konvention, hebt deren positive Auswirkungen hervor und benennt Bereiche, in denen Fortschritte erforderlich sind, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben zu gewährleisten. 14. Die Versammlung ruft die Mitglied- und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Staaten, deren Parlamente bei der Versammlung Beobachterstatus oder Partner-für-Demokratie-Status besitzen, auf, 14.1. im Hinblick auf die Unterstützung der Istanbul-Konvention und ihrer Umsetzung: 14.1.1. deren Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, die noch nicht Vertragsparteien sind (Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Litauen, die Slowakische Republik, Tschechien und Ungarn sowie eine erneute Ratifizierung durch die Türkei), und darüber hinaus zu fördern; 14.1.2. Desinformationskampagnen und organisierten Angriffen entgegenzuwirken, die sich falscher Darstellungen und Missverständnisse über die Konvention bedienen; 14.1.3. ausreichende Mittel für die Umsetzung integrierter Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von der Konvention erfassten Formen von Gewalt bereitzustellen und dabei die Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen und Akteuren in ihrem gesamten Staatsgebiet sicherzustellen; 14.1.4. bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention und bei der Bewertung der Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen eine geschlechtsspezifische Perspektive anzuwenden; 14.1.5. mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und weiblichen Opfern von Gewalt Unterstützung und spezialisierte Hilfsdienste anbieten, zusammenzuarbeiten, diese einzubeziehen und ihre Arbeit zu unterstützen; 14.1.6. rechtliche und politische Maßnahmen zu ergreifen, um Formen von Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen, die von Technologieunternehmen, Online-Plattformen und Internet-Intermediären, einschließlich durch künstliche Intelligenz, geschaffen und begünstigt werden; 14.1.7. die Erhebung und Veröffentlichung von Daten zu Gewalt gegen Frauen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Art der Gewalt, Beziehung des Opfers zum Täter und geografischem Standort, zu verbessern, um Fortschritte zu bewerten und fundierte politische Entscheidungen zu ermöglichen; 14.2. im Hinblick auf Sensibilisierungs- und andere Präventionsmaßnahmen: 14.2.1. in Primärprävention zu investieren, um die Ursachen aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der digitalen Dimension solcher Gewalt, durch Aufklärung und Sensibilisierung für die Gleichstellung der Geschlechter und klischeefreie Rollenbilder sowie durch altersgerechte, umfassende Sexualaufklärung zu bekämpfen; 14.2.2. Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für indirekte Gewalt zu schärfen, bei der Kinder instrumentalisiert werden, um Frauen durch die Schädigung oder sogar Ermordung ihrer Kinder seelische Traumata zuzufügen; 14.2.3. im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren Programme für Täter im Bereich häuslicher und sexueller Gewalt einzurichten, um ihnen zu helfen, gewaltfreie Verhaltensweisen anzunehmen und so Rückfälle zu verhindern; 14.3. im Hinblick auf den Schutz und die Unterstützung aller weiblichen Opfer von Gewalt in ihrer ganzen Vielfalt: 14.3.1. die wirksame Umsetzung von Schutzanordnungen und deren Verfügbarkeit für alle weiblichen Opfer von Gewalt sicherzustellen, unabhängig von damit verbundenen Gerichtsverfahren; 14.3.2. Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedürfnissen von weiblichen Opfern von Gewalt gerecht zu werden, die mehrfacher und intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind, darunter Frauen mit Behinderungen, Roma- und Traveller-Frauen, Migrantinnen, geflüchteten und asylsuchenden Frauen, lesbischen, bisexuellen und queeren (LBQ-) Frauen, Frauen mit Suchterkrankungen, Frauen in der Prostitution, älteren Frauen sowie Frauen in ländlichen Gebieten, und ihren Zugang zu Schutz, Unterstützung und Wiedergutmachung sicherzustellen; 14.3.3. die verschiedenen Arten von Hindernissen bei der Anzeige von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in unterschiedlichen Kontexten zu beseitigen, einschließlich derjenigen, die Frauen mit Behinderungen daran hindern, Gewalt anzuzeigen und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen; 14.3.4. eine ausreichende Anzahl von Anlaufstellen für Vergewaltigungsopfer und Opfer sexueller Gewalt mit angemessener geografischer Verteilung einrichten, um weiblichen Opfern eine ganzheitliche Unterstützung zu bieten, die medizinische Versorgung, eine kurzzeitige und langfristige psychologische Betreuung sowie Rechtsberatung umfasst; 14.3.5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht für Kinder im Falle einer Trennung der Eltern der Kontext häuslicher Gewalt berücksichtigt wird und dass eine Mediation, insbesondere in Zivilverfahren, weder auferlegt noch als verpflichtend empfunden wird; 14.3.6. die Sicherheit von weiblichen Opfern von Gewalt und ihrer Kinder durch strenge und wiederholte Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren sowie entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten, die regelmäßig überprüft werden; 14.4. im Hinblick auf eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben: 14.4.1. obligatorische Aus- und Fortbildungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe anzubieten, die mit Fällen von Gewalt gegen Frauen befasst sind, um so unter anderem eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern; 14.4.2. die Nutzung der Online-Kurse des Menschenrechtsausbildungsprogramms des Europarates für Juristen (HELP) zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und des neuen Moduls zu durch Technologie begünstigter Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie und deren Integration in die Ausbildungslehrpläne der zuständigen Justizfachkräfte (Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaft, Richter, Rechtsanwälte) zu fördern; 14.4.3. rechtliche Definitionen von sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, einzuführen, die auf dem Fehlen einer freiwilligen Einwilligung beruhen und dem Ansatz „Nur Ja heißt Ja“ folgen, und die in der Entschließung 2650 (2026) „Den Weg für eine Kultur des Einverständnisses ebnen“ geforderten Maßnahmen umzusetzen; 14.4.4. gegen die Bagatellisierung von Vorwürfen häuslicher Gewalt in Trennungsverfahren vorzugehen, die auf unbegründeten Konzepten wie „elterlicher Entfremdung“ beruhen, die weder legitimiert noch rechtlich anerkannt werden sollten; 14.4.5. Untersuchungen zu den Gründen für die niedrigen Strafverfolgungs- und Verurteilungsquoten in Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durchzuführen. 15. Die Versammlung fordert alle Parlamente der Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Parlamente der Staaten, die bei der Versammlung Beobachterstatus oder den Status „Partner für Demokratie“ genießen, auf, 15.1. die Istanbul-Konvention aktiv zu fördern, unter anderem durch die Sensibilisierung für die Errungenschaften und den Mehrwert der Konvention, um Missverständnisse und Desinformation aufgrund falscher Darstellungen auszuräumen; 15.2. parlamentarische Untersuchungen und Anhörungen zu organisieren, um die in den Evaluierungsberichten von GREVIO enthaltenen Ergebnisse und Empfehlungen sichtbar zu machen und zu erörtern; 15.3. sich an dem Überwachungsverfahren zur Bewertung der Umsetzung der Istanbul-Konvention gemäß deren Artikel 70 zu beteiligen; 15.4. regelmäßige Bewertungen und Überprüfungen der nationalen Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durchzuführen und Gesetzes- und Politikänderungen vorzuschlagen, um diese an die hohen Standards der Istanbul- Konvention anzupassen, sowie angemessene Mittel bereitzustellen, um deren adäquate Umsetzung in der Praxis sicherzustellen; 15.5. den bevorstehenden neuen HELP-Kurs zum Thema Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, der speziell auf Parlamentarierinnen und Parlamentarier zugeschnitten und an diese gerichtet ist, bekannt zu machen und zu nutzen; 15.6. sich weiterhin an der Arbeit des Parlamentarischen Netzwerks „Gewaltfreies Leben für Frauen“ zu beteiligen und diese zu unterstützen. Entschließung 2650 (2026)10 Den Weg für eine Kultur des Einverständnisses ebnen 1. Im Zuge der #MeToo-Bewegung ist die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, auf politischer und gesellschaftlicher Ebene stärker in den Fokus gerückt. Das Thema Einverständnis in sexuellen Beziehungen, das allzu lange als ein Tabu erachtet wurde, ist in die Schlagzeilen der Mainstream-Medien gelangt und hat zu breiten öffentlichen Debatten geführt. Das Thema Einverständnis ist zu einer Frage von politischem Belang geworden und kann nicht länger beiseitegeschoben oder unterminiert werden. 2. Die Parlamentarische Versammlung unterstreicht, wie wichtig es ist, die freie und informierte Einwilligung in die nationalen Gesetze zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller Gewalt aufzunehmen. Sie ruft dazu auf, der Straflosigkeit für Täter geschlechtsspezifischer Gewalt ein Ende zu setzen, die Vergewaltigungskultur zu beenden und weltweit einen Mentalitätswandel herbeizuführen. Die Versammlung ist äußerst besorgt über das Phänomen der Straflosigkeit für die Elite sowie über die strukturelle Straflosigkeit, die Täter sexueller Gewalt schützt. Eine derartige Straflosigkeit darf weder toleriert werden noch sich durchsetzen: Das Schweigen, das die Täter sexueller Gewalt schützt, gefährdet Leben und stellt einen Angriff auf die Menschenwürde und die persönliche Integrität dar. 3. Sozialisierungsmuster, Geschlechternormen und die Wahrnehmung von sexueller Kommunikation beeinflussen, wie Menschen im Alltag Einverständnis interpretieren. Einverständnis hat multiple Dimensionen; es kann niemals erzwungen oder als gegeben vorausgesetzt werden und sollte unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstanden werden. Aspekte wie Behinderung, Alter, Herkunft, sexuelle Orientierung, Geschlechtsmerkmale und sozialer Status müssen besonders berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Abhängigkeit, chemische Unterwerfung oder strukturelle Diskriminierung können Gefährdungssituationen schaffen und stellen Hindernisse für die Äußerung des freien Einverständnisses dar. Das Ausbleiben einer Reaktion ist nicht gleichbedeutend mit Einverständnis. Zusätzliche Schutzbestimmungen gelten auch, wenn Kinder 10 Versammlungsdebatte vom 22. April 2026 (14. Sitzung) (siehe Dok. 16370, Bericht des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Berichterstatterin: Zita Gurmai). Von der Versammlung am 22. April 2026 (14. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. betroffen sind: Jede sexuelle Handlung mit einem Kind, das das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Handlungen noch nicht erreicht hat, ist strafbar. Kinder, die das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Handlungen überschritten haben, müssen ebenfalls vor der Anwendung von Zwang, Gewalt, Drohungen, dem Ausnutzen einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition oder dem Ausnutzen einer besonders gefährdeten Situation des Kindes geschützt werden, ungeachtet seines behaupteten Einverständnisses. 4. Jeder Einzelne trägt die Verantwortung, sich für die Bekämpfung von sexueller Gewalt einzusetzen und den Grundsatz der freien und informierten Einwilligung als Ausdruck des grundlegenden Respekts in die zwischenmenschlichen Beziehungen zu integrieren. Der Aufbau einer Kultur des Einverständnisses schließt das Infragestellen von Sexismus und von sogenannten traditionellen Geschlechterrollen ein und ist ein wesentlicher Bestandteil im Kampf für Gleichberechtigung und gegen geschlechtsspezifische Gewalt. 5. Angriffe auf die Rechte von Frauen, Versuche, den Körper und das Verhalten von Frauen zu kontrollieren, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, die Geringschätzung der Arbeit von Frauen, ihrer gewählten Ämter sowie ihrer Stellung in der Gesellschaft zielen alle darauf ab, die Rechte von Frauen, ihre Selbstbestimmung und ihre körperliche Autonomie zu untergraben und ihre Leistungen herabzuwürdigen. Diese Angriffe zielen darauf ab, eine patriarchalische Gesellschaftsordnung aufrechtzuerhalten, und haben in den letzten Jahren zugenommen; sie stellen einen Rückschlag in zunehmend polarisierten Gesellschaften dar. Die Versammlung äußert ihre Besorgnis angesichts des beunruhigenden Einstellungswandels im Hinblick auf die Bekämpfung des Patriarchats in den jüngeren Generationen. Die Förderung einer Kultur des Einverständnisses ist ein Weg zur Bekämpfung dieser Phänomene. 6. In Artikel 36 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV Nr. 210, „Istanbul-Konvention“) wird eindeutig festgelegt, dass sexuelle Gewalt und Vergewaltigung durch das fehlende Einverständnis definiert sind. Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Gesetze geändert, um sie mit den Bestimmungen der Istanbul-Konvention in Einklang zu bringen, doch nicht alle haben den Begriff des Einverständnisses in ihre nationalen Gesetze aufgenommen. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2649 (2026) „Die Istanbul-Konvention fördern und ihre Umsetzung verbessern: Auf den gewonnenen Erkenntnissen aufbauen“ und bekräftigt erneut ihre Unterstützung der Istanbul-Konvention. Sie verurteilt die Mythen, die sich um den Inhalt der Istanbul- Konvention ranken, sowie deren politische Instrumentalisierung, die dem Schutz der Rechte der Überlebenden und den Rechten der Frauen im Allgemeinen schaden. Die Versammlung ruft zur umfassenden Umsetzung der Istanbul-Konvention auf. 7. Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201, „Lanzarote-Konvention“) verpflichtet die Staaten, alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe zu stellen und außerdem auf Einwilligung basierende Definitionen von sexueller Gewalt und Vergewaltigung zu formulieren. Die Versammlung ruft ebenfalls zur Umsetzung der Lanzarote-Konvention auf. 8. Das Thema Einverständnis darf nicht isoliert behandelt werden, sondern ist Teil einer umfassenden Reihe von Maßnahmen, die für eine gerechtere Gesellschaft und die Bekämpfung von tief verwurzelten Geschlechterstereotypen notwendig sind. Die Versammlung bekräftigt ihre Entschließung 2490 (2023) „Innovative Ansätze für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte“ und betont erneut, dass eine umfassende Aufklärung in Bezug auf Gefühle, Emotionen und Sexualität sowohl ein obligatorischer Bestandteil aller Lehrpläne als auch ein Recht sein sollte, das allen Menschen zusteht. 9. Die Versammlung bekräftigt ebenfalls ihre Entschließung 2614 (2025) „Frauenrechte in Europa – Fortschritte und Herausforderungen“, in der sie ihre Sorge über die politische Instrumentalisierung familiärer Werte mit dem Ziel, Frauenrechte zu unterminieren, äußerte sowie die Verbreitung geschlechtsspezifischer Desinformation und die zunehmende Gegenbewegung gegen die Rechte von Frauen in Europa beklagte. Sie bekräftigt erneut, dass Angriffe auf Frauenrechte Angriffe auf demokratische Werte sind. Der Rückschlag für die Frauenrechte wird in den nächsten Jahrzehnten negative Auswirkungen auf das Leben von Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt haben. 10. In ihrer Entschließung 2480 (2023) „Die Rolle und Verantwortung von Männern und Jungen bei der Beendigung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen“ hatte die Versammlung unterstrichen, dass alle Geschlechter, auch Männer in all ihrer Vielfalt, Mitstreiter und Verbündete im Kampf für Gleichberechtigung und gegen geschlechtsspezifische Gewalt sein können und sollten. 11. Die Versammlung begrüßt die vom Europäischen Parlament und anderen internationalen Organisationen eingeleiteten Maßnahmen, um die Frage des Einverständnisses zu einer Priorität zu machen, und unterstützt die wichtige Arbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen in diesem Bereich. 12. Vor diesem Hintergrund ruft die Versammlung die Mitglied- und Beobachterstaaten des Europarates sowie alle Staaten, deren Parlamente Beobachter- oder Partner-für-Demokratie-Status bei der Versammlung besitzen, auf, 12.1. im Hinblick auf die Verankerung des Einverständnisses in die Rechtsrahmen 12.1.1. die Istanbul-Konvention zu unterzeichnen, zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; 12.1.2. eine umfassende rechtliche Definition des Einverständnisses in Fällen sexueller Gewalt, wie in der Istanbul-Konvention dargelegt, zu entwickeln, unter Betonung der Bedeutung von Selbstbestimmung, gegenseitigem Einvernehmen sowie der Abwesenheit von Zwang, unter Berücksichtigung der Begleitumstände; 12.1.3. in ihren Gesetzen zur Bekämpfung von sexueller Gewalt den Ansatz „Nur Ja heißt Ja“ zu verankern und sicherzustellen, dass die Beweislast beim Täter liegt; 12.1.4. das Konzept der ehelichen Pflicht gesetzlich zu verbieten und damit Vergewaltigung in der Ehe als Straftat anzuerkennen; 12.1.5. die nicht einvernehmliche Veränderung und Verbreitung von Fotos und Videos zur Schaffung von Inhalten mit Nacktdarstellungen zu verbieten; 12.1.6. keine Gesetzesänderungen vorzunehmen, die die Rechtsstellung und den Schutz von Überlebenden von sexueller Gewalt schwächen würden; 12.2. im Hinblick auf die Sensibilisierung für die Bedeutung des Einverständnisses, die Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt und die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen 12.2.1. Sensibilisierungskampagnen zur Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt zu starten; 12.2.2. in Sensibilisierungskampagnen zum Thema Einverständnis und den verschiedenen (Fehl- )Wahrnehmungen von Zustimmung zu investieren, die sich an verschiedene Altersgruppen richten und in den sozialen Medien sowie in den traditionellen Medien verbreitet werden; 12.2.3. spezielle Kampagnen zur Bedeutung des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen in der Ehe zu starten; 12.2.4. das Thema Einverständnis in umfassend angelegte Programme zur emotionalen und sexuellen Aufklärung aufzunehmen und sicherzustellen, dass im Rahmen des Lehrplans regelmäßig Veranstaltungen zu diesem Thema stattfinden und diese ausreichend finanziert werden; 12.2.5. Geschlechterstereotypen von früher Kindheit an durch Bildungsprogramme zu verhindern und zu bekämpfen und dabei auch positive Männlichkeitsbilder zu fördern; 12.2.6. die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu fördern und Bemühungen zur Beseitigung der geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede fortzusetzen; 12.3. im Hinblick auf den Schutz und die Unterstützung von Überlebenden sexueller Gewalt 12.3.1. Schulungen zum Thema Einverständnis für Strafverfolgungsbeamte, Angehörige der Rechtsberufe, Richter und medizinisches Personal anzubieten, damit Überlebende sexueller Gewalt unter vertrauensbildenden Bedingungen besser unterstützt und begleitet werden können, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass diese Akteure nicht zu einer sekundären Viktimisierung beitragen; 12.3.2. eine ausreichende Bereitstellung rechtlicher Unterstützung zu gewährleisten; 12.3.3. der strafrechtlichen Verfolgung von Tätern höchste Priorität einzuräumen; 12.3.4. medizinische Versorgung für Überlebende sexueller Gewalt, einschließlich sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung, sowie psychologische Unterstützung bereitzustellen; 12.3.5. die öffentliche Verwaltung und öffentliche Dienste, medizinisches Personal sowie in diesem Bereich tätige zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen; 12.3.6. in Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu investieren. 13. In Anbetracht der vielfältigen finanziellen Hindernisse, denen sich Frauenrechtsorganisationen gegenübersehen, fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf, diese sowohl politisch als auch finanziell zu unterstützen. 14. Die Versammlung bekräftigt ihren Aufruf, in den nationalen Parlamenten regelmäßig Debatten über den Schutz von Frauenrechten und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt abzuhalten, auch über die Bedeutung des Einverständnisses. Entschließung 2651 (2026)11 Auf dem Weg zur weltweiten und vollständigen Abschaffung der Todesstrafe 1. Die Parlamentarische Versammlung bekräftigt ihre Ablehnung der Todesstrafe unter allen Umständen und an allen Orten. Die Versammlung ist stolz auf ihren entscheidenden Beitrag dazu, den geografischen und rechtlichen Raum des Europarates zu einem Gebiet ohne Todesstrafe zu machen, indem sie die Verpflichtung zu deren Abschaffung zur Voraussetzung für den Beitritt zur Organisation erhoben hat. Die Versammlung bedauert nachdrücklich, dass Belarus, ein Nichtmitgliedstaat des Europarates, das einzige Land auf dem europäischen Kontinent ist, das noch Hinrichtungen vollstreckt. 2. Die Todesstrafe ist grundsätzlich unvereinbar mit der Menschenwürde, dem Recht auf Leben und dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Dies wird seit 2010 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5, im Folgenden „Konvention“) anerkannt. Darüber hinaus haben alle Mitgliedstaaten des Europarates das Protokoll Nr. 6 zur Konvention (SEV Nr. 114 über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten) sowie das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt, ratifiziert, und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Aserbaidschans haben das Protokoll Nr. 13 zur Konvention (SEV Nr. 187 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) ratifiziert. Die Versammlung fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, dieses Protokoll unverzüglich zu ratifizieren. 3. Die Versammlung wird keinerlei Rückschritte beim Verbot der Todesstrafe in Europa akzeptieren. Die Wiedereinführung der Todesstrafe wäre schlicht und einfach unvereinbar mit der fortbestehenden Mitgliedschaft eines Staates im Europarat und würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Satzung des Europarates (SEV Nr. 1) darstellen. 4. Unter Hinweis darauf, dass der Welttag gegen die Todesstrafe 2025 dem Kampf gegen die falsche Vorstellung gewidmet war, die Todesstrafe könne Gesellschaften sicherer machen, betont die Versammlung, dass es keine Belege dafür gibt, dass die Todesstrafe eine wirksamere Abschreckung gegen Kriminalität darstellt als lange Freiheitsstrafen oder dass Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, einen Anstieg ihrer Kriminalitätsraten verzeichnen. Sie macht Justizirrtümer unumkehrbar und trifft Personen, die schutzbedürftigen Gruppen und Minderheiten angehören, unverhältnismäßig stark. Zudem wird sie oft auf willkürliche und diskriminierende Weise angewandt oder unter Einsatz von Hinrichtungsmethoden vollstreckt, die unnötig grausam oder schmerzhaft sind und an sich schon Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen können. Die Todesstrafe kann auch als Instrument der innenpolitischen Unterdrückung oder als Mittel diplomatischen Drucks eingesetzt werden, indem ausländische Staatsangehörige, die auf ihre Hinrichtung warten, als Verhandlungsmasse eingesetzt werden. 11 Versammlungsdebatte am 22. April 2026 (15. Sitzung) (siehe Dok. 16375 rev., Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte, Berichterstatterin: Gala Veldhoen). Von der Versammlung am 22. April 2026 (15. Sitzung) verabschiedeter Text. Vorläufige Fassung vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung. 5. Im Laufe der Jahre hat die Versammlung die Abschaffung der Todesstrafe in den Beobachterstaaten des Europarates sowie in Staaten gefordert, deren Parlamente bei der Versammlung den Status „Partner für Demokratie“ genießen. Sie bedauert nachdrücklich, dass in vielen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten weiterhin Hinrichtungen vollstreckt werden und dass in 23 Bundesstaaten die Todesstrafe nach wie vor besteht. Einige dieser Staaten (Alabama, Arkansas, Louisiana, Mississippi und Oklahoma) haben eine neue Hinrichtungsmethode eingeführt, die als Stickstoffhypoxie bezeichnet wird und von der behauptet wird, dass sie einer Folter gleichkommen könnte. Im Jahr 2025 vollzog der Bundesstaat South Carolina die ersten Hinrichtungen durch ein Erschießungskommando in den Vereinigten Staaten seit 15 Jahren. Unter Präsident Trump wurde die Todesstrafe auf Bundesebene wieder eingeführt. In Japan wurde im Juni 2025 nach einer Pause von fast drei Jahren wieder eine Hinrichtung vollstreckt. Hinrichtungen werden durch Erhängen vollstreckt, wobei die Gefangenen und ihre Familien nur sehr kurzfristig oder gar nicht im Voraus informiert werden. Die Versammlung begrüßt die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Freispruch des 87-jährigen Iwao Hakamada durch japanische Gerichte, der mehr als 45 Jahre im Todestrakt verbrachte und als der weltweit am längsten inhaftierte Hinrichtungskandidat bekannt war. Sein Fall hat die Problematik von Fehlurteilen verdeutlicht, die in der Verhängung der Todesstrafe resultieren. 6. Die Versammlung stellt fest, dass die Länder, deren Parlamente bei der Versammlung den Status „Partner für Demokratie“ genießen, keine Hinrichtungen vollstrecken. Sie haben entweder ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen (Marokko) oder haben seit mehreren Jahren keine Todesurteile vollstreckt (Jordanien, Palästina (Westjordanland)). Gerichte in Jordanien und Marokko verhängen dennoch weiterhin Todesurteile. Die Versammlung ist der Ansicht, dass diese „Partner für Demokratie“ auf die gesetzliche Abschaffung der Todesstrafe hinarbeiten sollten, unter anderem durch die Förderung und Leitung einer öffentlichen Debatte mit allen relevanten Akteuren, im Einklang mit den Erwartungen, die die Versammlung bei der Verleihung ihres Status zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl begrüßt die Versammlung die positiven Schritte, die Marokko kürzlich im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe unternommen hat: Marokko stimmte 2024 erstmals für die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wurde; dies wurde in Marokko als eine Form der Anerkennung des bereits bestehenden Moratoriums wahrgenommen. Die Versammlung begrüßt die jüngste Entscheidung des kirgisischen Verfassungsgerichts, wonach die Wiedereinführung der Todesstrafe durch ein Referendum mit dem seit 2007 geltenden ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Verbot der Todesstrafe sowie mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes unvereinbar wäre. Dies ist ein ermutigendes Beispiel dafür, wie die Justiz auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsnormen dazu beitragen kann, an der Abschaffung der Todesstrafe festzuhalten. Die Versammlung begrüßt außerdem den Beschluss Kasachstans zur gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 2021. 7. Die Versammlung verurteilt die Tatsache, dass in Belarus weiterhin regelmäßig Todesurteile verhängt und vollstreckt werden, wobei die tatsächlichen Zahlen nicht öffentlich bekannt sind. Die Versammlung ist besonders besorgt über die Geheimhaltung im Zusammenhang mit Hinrichtungen, einschließlich der Unterlassung, Gefangene und ihre Familien im Voraus zu benachrichtigen, der unterbleibenden Aushändigung der Leichname und der anhaltenden Vorwürfe, dass Gerichtsverfahren nicht den grundlegendsten internationalen Standards für Fairness entsprechen. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe auf Straftaten ausgeweitet, die nicht die Schwelle der „schwersten Verbrechen“ erreichen, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen festgelegt ist, dessen Vertragspartei Belarus ist. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Versammlung die Verabschiedung eines Memorandums zur Abschaffung der Todesstrafe in Belarus durch den Koordinierungsrat im Juni 2025, das vom Vereinigten Übergangskabinett und dem Büro von Swjatlana Zichanouskaja gebilligt wurde. Dies muss als klares Bekenntnis zur Abschaffung im Kontext eines künftigen demokratischen Belarus angesehen werden. 8. Die Versammlung stellt fest, dass die Todesstrafe in Israel seit 1962 nicht mehr vollstreckt wurde und dass Israel seit 2007 für Resolutionen der UN-Generalversammlung zugunsten eines Moratoriums für die Anwendung der Todesstrafe gestimmt hat. Die Versammlung verurteilt die Verabschiedung eines Gesetzes durch die Knesset am 30. März 2026, mit dem die Anwendung der Todesstrafe auf „tödliche Terroranschläge“ ausgeweitet wird. Das neue Gesetz führt bei Verfahren vor den Militärgerichten die Todesstrafe als Standardstrafe für Einwohner des Westjordanlands ein, mit Ausnahme von israelischen Einwohnern oder Staatsbürgern, wobei für eine Verurteilung eine einfache Mehrheit des Richtergremiums ausreicht. Es verbietet die Strafmilderung, die Umwandlung der Todesstrafe oder eine Begnadigung. Im Zivilgerichtssystem Israels erlaubt das Gesetz die Verhängung der Todesstrafe für „terroristische Morde, die mit der Absicht verübt wurden, die Existenz des Staates Israel zu negieren". Dies hat eindeutig diskriminierende Auswirkungen auf Palästinenser. In beiden Fällen erfolgt die Hinrichtung durch Erhängen, und die Hinrichtungsverfahren sind durch Geheimhaltung und fehlende Schutzbestimmungen gekennzeichnet. Die Versammlung nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass das Gesetz derzeit vor dem Obersten Gerichtshof Israels angefochten wird. Die Verabschiedung dieses Gesetzes stellt einen eindeutigen Rückschritt im Hinblick auf Israels langjährige Haltung zur Anwendung der Todesstrafe dar und entfernt das Land vom wachsenden internationalen Konsens zugunsten ihrer Abschaffung. Es ist unvereinbar mit den Werten des Europarates, die in den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention widergespiegelt werden, und verstößt gegen Israels Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts der VN über bürgerliche und politische Rechte. 9. Die Versammlung begrüßt den weltweiten Trend zur Einschränkung und Abschaffung der Todesstrafe, der sich darin zeigt, dass mehr als zwei Drittel der Länder weltweit keine Gefangenen mehr hinrichten, weil sie entweder die Todesstrafe für alle Straftaten gesetzlich abgeschafft oder aber ein Moratorium für Hinrichtungen verhängt haben. Dieser ermutigende Trend zeigt sich auch in der Rekordzahl von 130 Staaten, die 2024 für die 10. Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestimmt haben, in der ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird, sowie in der steigenden Zahl der Vertragsstaaten des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die von 60 im Jahr 2007 (wie in der Entschließung 1560 (2007) erwähnt) auf heute 92 gestiegen ist. Gleichzeitig ist die Versammlung alarmiert über den Anstieg der Hinrichtungen in den Jahren 2024 und 2025, der darauf zurückzuführen ist, dass eine schrumpfende Gruppe von Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, die Zahl der Hinrichtungen erhöht, so auch für Straftaten, die keine vorsätzliche Tötung beinhalten. Die fünf Staaten, die im Jahr 2024 weltweit die meisten Hinrichtungen vollstreckten, waren Berichten zufolge China, Iran, Saudi-Arabien, Irak und Jemen. Allein im Iran wurden Berichten zufolge im Jahr 2025 mindestens 1 500 Personen hingerichtet. 10. Die Versammlung würdigt die zentrale Rolle der Justiz bei der Einschränkung der Anwendung der Todesstrafe in zahlreichen Ländern. Nationale Gerichte haben oft die Befugnis, bei der Strafzumessung richterliches Ermessen auszuüben, Todesurteile aufzuheben oder umzuwandeln und Rechtspräzedenzfälle zugunsten von Hinrichtungsmoratorien oder einer teilweisen Abschaffung zu schaffen. Einige ihrer Entscheidungen haben den Weg für eine vollständige De-jure-Abschaffung geebnet. Gerichte in Ländern, die die Todesstrafe abgeschafft haben, können zudem sicherstellen, dass Personen nicht an Länder ausgeliefert werden, in denen ihnen die Todesstrafe droht, und dabei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgen. 11. Die Versammlung betont ferner, wie wichtig es ist, junge Menschen weltweit in die Bewegung zur Abschaffung der Todesstrafe einzubeziehen. Sie spricht sich deshalb dafür aus, dass der Europarat und seine Mitgliedstaaten die Initiativen und Programme zur Einbeziehung junger Menschen, darunter auch aus Belarus und Marokko, sowie das derzeit im Aufbau befindliche Netzwerk junger Botschafterinnen und Botschafter weiterverfolgen. Die Mitgliedstaaten müssen Argumentationsmustern zugunsten der Todesstrafe, die unter jüngeren Generationen in Europa an Einfluss gewinnen könnten, entgegenwirken und das Bewusstsein für die der Todesstrafe innewohnende Grausamkeit und für ihre Wirkungslosigkeit schärfen. 12. Der Europarat und die Versammlung sollten einen Beitrag zum bevorstehenden Weltkongress gegen die Todesstrafe leisten, der im Juni 2026 in Paris stattfinden soll, unter anderem durch die Weitergabe ihrer Erfahrungen bei der schrittweisen Umwandlung Europas in einen Kontinent ohne Todesstrafe sowie ihres Fachwissens über die Rolle der Justiz und junger Menschen. 13. In Anbetracht dieser Erwägungen 13.1. fordert die Versammlung die Vereinigten Staaten von Amerika auf, 13.1.1. unverzüglich ein Moratorium für Hinrichtungen sowohl auf föderaler als auch auf bundesstaatlicher Ebene einzuführen und die notwendigen Schritte zur gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe auf allen Ebenen zu unternehmen, unter anderem durch die Einleitung einer offenen und breiten öffentlichen Debatte zu diesem Thema; 13.1.2. alle bestehenden Todesurteile in Freiheitsstrafen umzuwandeln; 13.1.3. in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass die Haftbedingungen im Todestrakt mit dem Verbot von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Einklang stehen, und die Anwendung von Hinrichtungen mittels Stickstoffhypoxie, Erschießungskommandos und Stromschlägen unverzüglich einzustellen; 13.2. fordert die Versammlung Japan auf, 13.2.1. unverzüglich ein Moratorium für Hinrichtungen einzuführen und die notwendigen Schritte zur gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe zu unternehmen, unter anderem durch die Einleitung einer offenen und breiten öffentlichen Debatte zu diesem Thema; 13.2.2. alle bestehenden Todesurteile in Freiheitsstrafen umzuwandeln; 13.2.3. in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass die Haftbedingungen im Todestrakt mit dem Verbot von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Einklang stehen, und die Praxis der unter Geheimhaltung durchgeführten Hinrichtungen einzustellen, bei denen die Gefangenen, ihre Familien und ihre Anwälte kaum oder gar nicht vorab informiert werden; 13.3. fordert die Versammlung das belarussische Regime auf, 13.3.1. umgehend ein Moratorium für die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu verhängen, das einen ersten Schritt zur gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe darstellen sollte; 13.3.2. alle bestehenden Todesurteile in Freiheitsstrafen umzuwandeln; 13.3.3. in der Zwischenzeit die Geheimhaltungspraxis im Zusammenhang mit der Todesstrafe zu beenden und zumindest eine vorherige Benachrichtigung der Gefangenen, ihrer Familien und ihrer Anwälte über die Hinrichtung sowie die Aushändigung der Leichname zu gewährleisten; 13.4. fordert die Versammlung Israel nachdrücklich auf, das neue Gesetz, das die Anwendung der Todesstrafe auf diskriminierende Art und Weise ausweitet, unverzüglich aufzuheben oder zu annullieren und es unterdessen im Einklang mit seinen Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts der VN über bürgerliche und politische Rechte nicht umzusetzen, und sie stellt fest, dass in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit von Israels Handlungen mit den Anforderungen, die an den Beobachterstatus geknüpft sind, sorgfältig geprüft werden sollte; 13.5. ersucht die Versammlung die Venedig-Kommission, eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des am 30. März 2026 von der Knesset verabschiedeten Gesetzes mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den verfassungsrechtlichen Normen der Mitgliedstaaten des Europarates im Bereich der Menschenrechte abzugeben, insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Rechts auf Leben und des Rechts auf ein faires Verfahren; 13.6. legt die Versammlung dem Parlament und den Behörden Marokkos nahe, 13.6.1. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das seit langem bestehende De-facto- Moratorium für Hinrichtungen in eine gesetzliche Abschaffung der Todesstrafe umzuwandeln, nachdem Marokko im Jahr 2024 erstmals für die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestimmt hat, in der ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird; 13.6.2. alle bestehenden Todesurteile in Freiheitsstrafen umzuwandeln; 13.6.3. bis zur Abschaffung ein De-jure-Moratorium für die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu erklären und/oder die Zahl der im Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten zu verringern; 13.7. fordert die Versammlung die Parlamente Jordaniens und Palästinas auf, angesichts dessen, dass in beiden Ländern seit mehreren Jahren keine Hinricht

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