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Saarländischer Apothekerverein e.V.

lobbyregister / register_entry 21.03.2022 · Original ↗

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Saarländischer Apothekerverein e.V. Tätigkeit: Berufsverband Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern geführt, die als Rahmenbedingungen für die Mitgliedsapotheken des Saarl. Apothekerverein e.V. von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um Lieferengpässe von Arzneimitteln, Bürokratieabbau und Honorierung der Apotheken. Zu Gesprächsrunden werden Abgeordnete in die Geschäfststelle oder auch in Apotheken vor Ort direkt eingeladen. Darüber hinaus werden in Einzelfällen auch Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Auch wird direkte Anschreiben unmittelbar der Kontakt mit Politikerinnen und Politikern, insbesondere Mitgliedern des Deutschen Bundestages, gesucht. Interessenbereiche: Arzneimittel; Gesundheitsversorgung; Gesundheitsförderung Regelungsvorhaben: - Apothekenhonorierung, Apothekenreform: Erhöhung der Apothekenhonorierung, Ausrichting der Apothekenstrukturen - Bürokratieabbau: Bürokratieabbau - Streichung der Mengenbegrenzung bei (sich abzeichnenden) Lieferengpässen: Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Bezugsrecht der Apotheken auf geringe Mengen des einzelnen Arzneimittels beschränkt, das von einer bestimmten Person besonders bestellt worden sein muss. Die Mengenbegrenzung bei (sich abzeichnenden) Lieferengpässen für versorgungskritische Wirkstoffe gem. § 52b Abs. 3c des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, für paracetamol- und ibuprofenhaltige Fieberarzneimittel sowie für Antibiotika ist zu streichen. - Durchführung von Schutzimpfungen: Bei der Durchführung von Schutzimpfungen handelt es sich um eine standardisierte pharmazeutische Dienstleistung. Eine Anzeigepflicht ist von daher nicht erforderlich. Im Rahmen der periodisch stattfindenden Besichtigungen (§ 64 AMG) kann eine entsprechende Kontrolle erfolgen. § 2 Abs. 3a Satz 2/3 Apothekenbetriebsordnung sind ersatzlos zu streichen. - Herstellung von Desinfektionsmitteln: Gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 528/2012 über Biozidprodukte ist eine rezeptur- bzw. defekturmäßige Herstellung in Apotheken nicht vorgesehen. Die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie haben aber gezeigt, dass eine solche Herstellung ausgewählter Desinfektionsmittel auf Ethanol- bzw. 2-Propanol-Basis bei Bedarf sinnvoll und erforderlich ist, und dass dabei auch keine qualitativen Einbußen im Vergleich zur industriellen Herstellung zu verzeichnen sind. Die bislang geltenden Ausnahmetatbestände (strikt befristete Gestattung durch die zuständigen Behörden im Einzelfall) können daher problemlos erweitert werden. - Verpflichtende Einführung einer Wirkstoffverordnung: Gerade bei Liefer- und Versorgungsengpässen ist es notwendig, dass Ärzt:innen eine Wirkstoffverordnung ausstellen. Die Ärzt:innen behalten die Therapiehoheit, indem sie einen Wirkstoff verordnen, die Apotheker:innen als die Expert:innen für die Arzneimitteltherapie entscheiden sodann, wie die Patient:innen konkret versorgt werden. Eine Wirkstoffverordnung ermöglicht Apotheken, die entsprechenden Arzneimittel in der ganzen Bandbreite unter Berücksichtigung der pharmazeutischen Voraussetzungen abzugeben. Die Apotheken können sowohl Fertigarzneimittel abgeben als auch, im Bedarfsfall, notwendige Rezepturen anfertigen. Entsprechend den Empfehlungen des BfArM ist dabei die Abgabereihenfolge „Fertigarzneimittel vor Rezeptur“ zu beachten. - Verstetigung der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung:: Die im Rahmen der SARSCoV2Arzneimittel Versorgungsverordnung vorgenommenen Lockerungen der Vorgaben des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V haben gezeigt, dass Entbürokratisierung nicht mit höheren Ausgaben für die Gesetzlichen Krankenversicherungen einhergehen muss. Auch hat sich in Zeiten von Lieferengpässen gezeigt, dass sich mittels der Vorgaben der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung eine schnelle und verlässliche Versorgung von Patient:innen sicherstellen lässt. Mit der Neu-Regelung im ALBVVG entfielen aber die erweiterten Corona-Austauschreglungen. - Bundesweit einheitlich geltender Hilfsmittelversorgung für Apotheken: Die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsmitteln ist über zahlreiche Hilfsmittellieferverträge organisiert. Die bestehende Vertragspluralität macht es sowohl Leistungserbringern als auch Krankenkassen immer schwieriger, den Überblick zu bewahren. Für den Bereich der Hilfsmittel werden auf gesetzlicher Basis der GKV-Spitzenverband und der DAV verpflichtet, einen für alle Gesetzlichen Krankenkassen geltenden Hilfsmittelversorgungsvertrag zu verhandeln, der bundesweit Geltung beansprucht und eine unbürokratische Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsmitteln ermöglicht. - Vertretungsmöglichkeit bei Apotheke, die Arzneimittel u.a. patientenindividuell stellt oder verblistert (§ 34): Sofern eine Apotheke Arzneimittel patientenindividuell stellt oder verblistert (§ 34), Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellt (§ 35) oder Schutzimpfungen durchführt (§ 35a), ist gem. § 2 Abs. 6 Satz 4 Nr. 3 eine Vertretung des Leiters der Apotheke durch Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen nicht möglich. Es ist aber ausreichend, wenn die Vertretung durch Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen nur während der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist. - Onlinevorhalen von Rechtstexten: Neben wissenschaftlichen Hilfsmitteln wie PhEur, DAB, DAC/NRF usw. müssen in Apotheken auch Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften in jeweiliger aktueller Form vorhanden sein. Die Texte müssen dem Apothekenleiter und dem pharmazeutischen Personal in der Apotheke jederzeit zur Verfügung stehen und zugänglich sein. Forderung: Im Gegensatz zu vielen wissenschaftlichen Hilfsmitteln in der Apotheke sind die Rechtsvorschriften über das Internet kostenlos abrufbar und vor allem stets aktuell. - Dokumentation von patientenindividuellen Rezepturen: Die Herstellung patientenindividueller Rezepturen ist mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand verbunden (Plausibilitätsprüfung, Herstellungsanweisung, Herstellungsprotokoll, Freigabe). Diese Dokumentation ist zwar grundsätzlich nach den Erwägungen zur Qualitätssicherung sinnvoll. Wir sehen allerdings durchaus punktuelles Entlastungspotential.

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