ALM - Akkreditierte Labore in der Medizin e.V.
Text
ALM - Akkreditierte Labore in der Medizin e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
ALM e.V. ist der Berufsverband der Akkreditierten Medizinischen Labore (ALM) in Deutschland.
Der Verband vertritt derzeit über 200 medizinische Labore mit rund 900 Fachärzt*innen, rund
500 Naturwissenschaftler*innen und etwa 25.000 qualifizierten Mitarbeiter*innen. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen labormedizinischen Patientenversorgung in Deutschland.
Die Mitglieder des Verbandes sichern eine flächendeckende Patientenversorgung, auch in strukturschwachen Gebieten. Die Mitgliedslabore sind nach der höchsten Qualitätsnorm für medizinische Laboratorien (DIN ISO EN 15189) akkreditiert und erfüllen uneingeschränkt die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK).
Die Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und technischen Personals ist ein wesentlicher Aspekt ihrer täglichen Arbeit, um langfristig die zuverlässige Versorgung von Millionen von Patienten sicherstellen zu können.
Der Verein strebt eine kollegiale Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Selbstverwaltung, den medizinischen Fachgesellschaften, Berufsverbänden und Vereinen an, um gemeinschaftlich die Zukunft der Labore in der medizinischen Diagnostik in Deutschland zu gestalten.
Des Weiteren wird ein direkter Dialog zu Politikerinnen und Politikern gesucht, um unmittelbar Stellungnahmen, Positionspapieren und Gutachten zur Sicherstellung von Versorgungs- und Qualitätsthemen labormedizinischer Untersuchungen an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung zu übermittelt.
Interessenbereiche: Parlamentarisches Verfahren; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Krankenversicherung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Kommunikations- und Informationstechnik; Sonstige Interessenbereiche; Gesundheitsversorgung; Digitalisierung; Gesundheitsförderung; Datenschutz und Informationssicherheit; Hochschulbildung
Regelungsvorhaben:
- Änderung der Gründungsbeschränkungen für MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V): Der Rechtsrahmen zur Gründungsberechtigung von MVZ soll auf den Stand von 2004 zurückgeführt werden.
- Beibehaltung MPAV § 3 Absatz 4 und 5: Die vollständige Aufhebung der Marktzugangsbeschränkung gemäß § 3 Absatz 4 MPAV zur Ermöglichung der Abgabe von Antigenschnelltests zum direkten und indirekten Nachweis von Infektionserregern ist aus ärztlich-medizinischen sowie aus fachlich-labordiagnostischen Gründen weder sinnvoll noch im Sinne der Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung notwendig oder sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist die frühere Regelung in der MPAV mit § 3 Absatz 4 und 5 sowie ohne Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 beizubehalten.
- Änderungen des geplanten NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz - NIS2UmsuCG: Im Gesetzgebungsverfahren sollten konkrete Regelungen zur Definition „Kritische Anlage“ in Bezug auf Schwellenwert, sowie Reduzierung von Meldefrequenzen in Zusammenhang mit doppelter Dokumentationspflicht durch BBK und BSI getroffen werden.
- Änderung des geplanten Apotheken-Reformgesetz - ApoRG: Durch den vorliegenden Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz - ApoRG ergeben sich folgende Änderungen die im Detail abzulehnen sind, oder geändert werden sollten:
- In der In-Vitro-Labordiagnostik soll hierzu der § 24 des Infektionsschutzgesetzes so geändert werden,
dass durch Aufhebung des Arztvorbehaltes den Apotheken die Durchführung patientennaher
Schnelltests bei Testungen auf das Adenovirus, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus ermöglicht wird. Dies ist auch in Bezug zur nicht Gewährleistung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), zum den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, sowie der Biostoffverordnung (BioStoffV) abzulehnen.
- Änderung des geplanten Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG): - Die Akkreditierten Labore in der Medizin lehnen die Verlagerung präventiver und diagnostischer Leistungen in Apotheken ab. Sie sehen darin eine Abwendung von der ärztlichen Fachkompetenz und kritisieren mangelnde Qualitätssicherung und hohe Kosten. Darüberhinaus wird Bedenken hinsichtlich der Qualität und Sicherheit in Apotheken geäußert. Apotheken können nicht die gleichen Standards wie ärztliche Einrichtungen erfüllen. Wichtige Anforderungen wie medizinproduktrechtliche Vorgaben und qualitätssichernde Maßnahmen fehlen. Es wird gefordert, dass präventive und diagnostische Leistungen weiterhin ärztlich durchgeführt werden. Dies soll die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung gewährleisten und eine Benachteiligung der vertragsärztlichen Fachgruppen verhindern.
- Präzision und Erweiterung der geplanten RSV-Prophylaxeverordnung: Da sowohl die Empfehlungen der STIKO als auch die weiteren Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften ebenso die Durchführung labbordiagnostischer Verfahren zum Nachweis von RSV adressieren, halten wir eine diesbezügliche Ergänzung des Entwurfes für sinnvoll.
- Aufnahme MT-Berufe-Gesetz (MTBG) in Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen: Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zielt auf eine beschleunigte Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen – bislang jedoch ohne Einbeziehung der medizinischen Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTL). Der ALM e.V. fordert die Übertragung zentraler Maßnahmen wie digitale Anerkennungsverfahren und partielle Berufsausübung auch auf MTL-Berufe. Angesichts des akuten Fachkräftemangels in medizinischen Laboren ist eine zügige Ausweitung dieser Regelungen auf den diagnostischen Bereich unerlässlich, um Versorgungslücken zu schließen und Patientensicherheit zu gewährleisten.
- Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte: Kritik an der Begrenzung auf maximal zwei Vollzeitassistenten pro Vertragsarzt, sowie Forderung entsprechender Transparenzregelungen auch für Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), um Gleichbehandlung und größtmögliche Transparenz für Patienten sicherzustellen.
Relationen
Keine Relationen.