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Deutsche Stiftung Patientenschutz

lobbyregister / register_entry 08.04.2022 · Original ↗

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Deutsche Stiftung Patientenschutz Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Die Stiftung ist deutschlandweit die einzige unabhängige Patientenschutzorganisation für schwerstpflegebedürftige, schwerstkranke und sterbende Menschen. Sie kämpft bundesweit für ihre Rechte und Selbstbestimmung sowie gegen Willkür und Kostendruck im Gesundheitswesen. Sie vertritt diese Patientengruppe und ihre Angehörigen gegenüber Politik, Krankenkassen und Leistungserbringern, dazu gehören Ärzte, Krankenhäuser oder Pflegeheime. Zum Zweck der Interessenvertretung werden bei Bedarf Stellungnahmen zu Referenten- und Gesetzesentwürfen abgegeben sowie politische Gespräche geführt. Um völlig unabhängig für die Interessen der Schwerstkranken, Pflegebedürftigen und Sterbenden eintreten zu können, betreibt und finanziert sie keine ambulanten Dienste und stationäre Einrichtungen. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Bundestag"; Pflegeversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Seniorenpolitik; Arzneimittel; Grundsicherung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Parlamentarisches Verfahren; Pflege; Rechtspolitik; Rechte von Menschen mit Behinderung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung; Krankenversicherung; Strafrecht Regelungsvorhaben: - Aufhebung des Personalungleichgewichts zwischen Alten- und Krankenpflege: Damit das Personalungleichgewicht zwischen Alten- und Krankenpflege aufgehoben wird, müssen Arbeits- und Urlaubszeiten in der stationären Altenpflege endlich berechenbar sein und die Gehälter an diejenigen im Krankenhaus angepasst werden. - Förderung der Organspende durch qualitative Arbeit, nicht Widerspruchslösung: Die Widerspruchsregelung erhöht nicht automatisch die Zahl der Organspender. Vielmehr braucht es strukturelle und organisatorische Maßnahmen, um die Spenderzahl zu erhöhen. Dazu gehören finanzielle Anreize für die Krankenhäuser, ein Transplantations-Netzwerk, das den Ablauf effektiv organisiert, Bildungsprogramme und die Schulung von Koordinatoren, die sich Zeit nehmen, um mit den Angehörigen zu sprechen. - Datenschutzsichere Computerterminals in den Bürgerämtern für Eintrag ins Organspenderegister: Es fehlt eine eigentlich im Gesetz festgelegte bürgernahe Eintragungsoption: direkt in den Ausweisstellen. In keinem Passamt stehen datenschutzsichere Computerterminals dafür bereit. Es muss daher innerhalb eines Jahres eine Anbindung an die Passämter geben. - Organisierte Hilfe zur Selbsttötung: Eine Selbsttötungsregelung ist nur dann sinnvoll, wenn das Handeln des einzelnen Sterbehelfers strafrechtlich direkt in den Blick genommen wird. Dieser hat zweifelsfrei sicherzustellen, dass der Suizid selbstbestimmt gewünscht wird und die Entscheidung ohne Einfluss sowie ohne Druck seitens Dritter zustande kommt. - Kultur des Hinsehens in der Pflege etablieren, zum Schutz der Pflegebedürftigen vor Gewalt: Es braucht bundesweit für alle Einrichtungen externe Whistleblower-Systeme. Dabei ist jeder gefragt, vom Pflegehelfer bis zur Geschäftsleitung. Zudem muss der Einsatz von Künstlicher Intelligenz geprüft werden. Algorithmen können helfen, Auffälligkeiten im Schichtsystem zu identifizieren. Auch ist eine lückenlose, standardisierte und elektronische Kontrolle der Medikamentenabgabe notwendig. Amtsärztliche qualifizierte Leichenschauen sind zudem verbindlich vorzuschreiben. Um Gewaltdelikte aufdecken, müssen in allen Ländern endlich Schwerpunktstaatsanwaltschaften und zentrale Ermittlungsgruppen für Delikte in Pflege und Medizin eingerichtet werden. - Pflegeversicherung von versicherungsfremden Leistungen befreien: Die Pflegeversicherung muss von versicherungsfremden Leistungen entlastet werden. Ebenso gilt es, die pandemiebedingten Kosten von 6,4 Milliarden Euro in die Pflegekasse zurückzuführen. - Rechtsanspruch auf Suizidprophylaxe: Bei der gesetzlichen Verankerung der Suizidprävention fehlt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf Suizidprophylaxe. Dazu zählen kurzfristige Sprechstunden, Behandlungsplätze und aufsuchende Therapie. - Externe Qualitätskontrollen ambulanter medizinischer Leistungsanbieter: Ambulante medizinische Leistungsanbieter müssen auf ihre Qualität und Erreichbarkeit extern geprüft werden. Eine Systemumstellung auf Grundlage verbindlicher Qualitätsmerkmale im ambulanten Bereich ist daher unabdingbar. Diese müssen über die von den Kassenärztlichen Vereinigungen selbst aufgestellten Regeln hinausgehen. Der Bundesgesundheitsminister hat den Medizinischen Dienst zu beauftragen, neben Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern auch Praxen auf Qualität und Präsenz zu kontrollieren. Hier fehlt aber eine gesetzliche Grundlage. Erst dann können Versorgungsberichte und Patientenerfahrungen offengelegt werden. Ähnlich dem Klinikatlas braucht es einen Praxisatlas. Flankierend dazu muss ein verlässliches Bewertungsportal die Zufriedenheit der Patienten erfassen. - Pflegezeitgeld für Angehörige: Pflegende Angehörige müssen durch ein steuerfinanziertes Pflegezeitgeld analog dem Elterngeld unterstützt werden. Auch braucht es einen Rechtsanspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das entlastet auch die nicht berufstätigen Angehörigen. Zudem ist das Pflegegeld sofort und pauschal um 300 Euro zu erhöhen. - Patientensteuerung in Krankenhäusern und Erhalt stationärer Angebote im ländlichen Bereich: Im Zusammenhang mit der Krankenhausreform muss es einen Bestandsschutz für rund 200 Kliniken im ländlichen Raum geben. Auch bedarf es einer verbindlichen Patientensteuerung. Diese wiederum hat Bestandteil der Qualtitätsmerkmale des Klinikatlas zu sein. Für die größte Patientengruppe Deutschlands muss es im Klinikatlas gesetzlich verankerte Bonuspunkte ähnlich dem Risikostrukturausgleich bei den Krankenkassen geben. Hier werden Merkmale der Versicherten wie Alter, Geschlecht oder kostenintensive Krankheiten gegengerechnet. - Sondervermögen Krankenhaus: Es gilt, eine Transformation der Krankenhauslandschaft zwischen städtischen und strukturarmen Regionen finanziell möglich zu machen. Nur so kann eine gute Gesundheitsversorgung sichergestellt werden. Dafür notwendig ist ein Sondervermögen von 100 Milliarden Euro. - Verbesserung der Leistungen und der Situation von Pflegebedürftigen in gemeinschaftlichen Wohnformen: Der pauschale Zuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen soll von 214 € auf 450 € monatlich erhöht werden. Zudem sollen die Kündigungsregelungen für Personen in diesen Wohngruppen (oder deren Hinterbliebenen) vereinheitlicht und die Situation durch Tages- und Nachtangebote verbessert werden. Zuletzt soll eine wohnformübergreifende Verlegung ermöglicht werden, wenn es zur Schließung einer Einrichtung kommt. Den pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen kann in einem solchen Fall kein Umzug über eine weite Distanz hinweg zugemutet werden. - Differenzierungsmöglichkeiten und Sicherheit der ePA: Das Verbergen von Informationen für einzelne Leistungserbringer ist nicht mehr möglich. Auch ist die Datensicherheit noch immer ein Problem. Daher ist die elektronische Patientenakte so lange zu stoppen, bis Differenzierungsmöglichkeiten sichergestellt und weitere Schwachstellen behoben sind. - Verhinderung der Benachteiliung durch Selbstzahlerprinzip bei der Abgabe von Arzneimitteln: Eine wohnortnahe, verlässliche Versorgung ist für Patienten unverzichtbar – besonders für chronisch erkrankte, pflegebedürftige und ältere Menschen. Doch der vorliegende Referentenentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz erweitert die Kompetenzen von Apotheken in Bereiche, die bislang der ärztlichen Heilkunde vorbehalten sind. So werden ärztliche Aufgaben schrittweise in den Apothekenbereich verlagert, ohne dass hierfür verbindliche Qualitätsstandards und Dokumentationspflichten festgelegt werden. Zudem sollen die Kompetenzen der Apotheker erweitert, während ihre bisherigen Aufgaben an weniger qualifizierte Apothekenmitarbeiter abgegeben werden. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht dieses Vorgehen kritisch, weil viele Details ungeklärt bleiben. - Keine Bearbeitungsgebühr für die Abgabe der Arzneimittel nach §§ 48a, 48b AMG: Die Deutsche Stiftung Patientenschutz lehnt den Einsatz nicht anerkannter ausländischer Fachkräfte während des Anerkennungsverfahrens ab. Denn ohne abschließende Überprüfung der Ausbildungsinhalte und -qualität besteht die Gefahr, dass unzureichend qualifizierte oder in Einzelfällen sogar unrechtmäßig ausgewiesene Abschlüsse den Versorgungsprozess gefährden. Ebenso darf es keine Ausweitung einfacher pharmazeutischer Tätigkeiten auf nicht-pharmazeutisches Personal und Auszubildende geben. Denn diese Tätigkeiten sind wesentliche Bestandteile der Arzneimittelqualitätssicherung und erfordern höchste Genauigkeit. Darüber hinaus spricht sich die Deutsch Stiftung Patientenschutz gegen die Einführung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr für die Abgabe der Arzneimittel nach §§ 48a, 48b AMG aus. - Keine Schlechterstellung Pflegebürftiger und Angehöriger: Pflegebedürftige und deren Angehörige dürfen nicht schlechter gestellt werden. So darf es keine Leistungskürzungen geben, im Gegenteil: Sie benötigen deutlich mehr Unterstützung und Entlastung. Die Leitungskürzungen beim Pflegegrad 1 sind zurückzunehmen. auch dürfen die Rentenbeiträge pflegender Anghöriger nicht gekürzt werden. Die Eigenanteile der reinen Pflegekosten in der stationären Langzeitpflege sind auf 1.000 Euro zu deckeln.

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