Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4084
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
A. Problem und Ziel
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine
wichtige, niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur
Gesundheit. Allerdings stehen vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor
Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende
Wirtschaftlichkeit. Ziel der Reform ist es, verbesserte wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu schaffen, um ein flächendeckendes
Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu
erhalten. Dazu sind Regelungen notwendig, mit denen Bürokratie abgebaut und
die Eigenverantwortung von freiberuflichen Apothekeninhaberinnen und -
inhabern gestärkt wird. Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere Möglichkeiten bei
der Gewinnung von Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher einsetzen
können.
Zudem ändern sich Versorgungsbedarfe und -strukturen vor Ort. Neben dem
Kernauftrag der Arzneimittelversorgung haben Apotheken in den letzten Jahren
bewiesen, dass sie auch in anderen Leistungsbereichen Tätigkeiten qualitativ
hochwertig ausführen und zu einem hohen Patientennutzen beitragen können. Ihre
vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise stellt eine wertvolle Ressource dar,
die besser als bisher für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt
werden soll, beispielsweise in der Prävention.
B. Lösung
Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden öffentliche Apotheken vor allem im
ländlichen Raum gestärkt und Apothekerinnen und Apotheker können durch
Bürokratieabbau ihre Versorgungsaufgaben mit mehr Eigenverantwortung und
Flexibilität wahrnehmen. Zudem erhalten öffentliche Apotheken weitere Aufgaben
in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Im Ergebnis soll dadurch die
Wirtschaftlichkeit der Apotheken verbessert werden und ein flächendeckendes
Netz an Präsenzapotheken erhalten bleiben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund
der zusätzlichen Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken. Da nicht
abschätzbar ist, wie viele Schutzimpfungen zusätzlich durch Apotheken
durchgeführt werden, und die Vergütung noch zu verhandeln ist, können die
Mehrausgaben nicht quantifiziert werden. Zudem können sich gegenüber der Impfung bei
ärztlichen Leistungserbringern nicht quantifizierbare Einsparungen für die
gesetzliche Krankenversicherung ergeben, sofern die noch zu verhandelnde Vergütung
für die Durchführung der Schutzimpfungen niedriger als die Vergütung für die
Durchführung von Schutzimpfungen durch ärztliche Leistungserbringer ausfällt.
Den Mehrausgaben für zusätzlich durchgeführte Schutzimpfungen stehen nicht
quantifizierbare Einsparungen durch entsprechend vermiedene Erkrankungen
gegenüber.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden durch dieses Gesetz ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von -238 574 Euro und -51 123 Stunden Zeitersparnis begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft könnte insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von -5,55
Millionen Euro sowie einmalig geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Im
Übrigen wird für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Eintrag durchgeführter pharmazeutischer Dienstleistungen und deren
Ergebnisse in die elektronische Patientenakte sowie die Dokumentation von Abgaben
nach § 48a des Arzneimittelgesetzes könnten zu etwa 1,06 Millionen Euro
Bürokratiekosten für Apotheken führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bund und Ländern entsteht kein jährlicher sowie ein
geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind
oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
2. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 4
Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.
3. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen
für die Ahndung von Verstößen der Apotheken gegen ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag,
nach Absatz 1, nach Absatz 3 Satz 3 oder aus nach Absatz 5 geschlossenen Verträgen und regeln das
Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der
vereinnahmten Vertragsstrafen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der jeweils zuständigen Stelle nach
Satz 6 ist dabei auszuschließen. Kommt eine Regelung oder eine Änderung einer Regelung nach den
Sätzen 4 oder 6 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 auf
Antrag eines Vertragspartners.“
b) Absatz 4c wird durch den folgenden Absatz 4c ersetzt:
„(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den
Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der
ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3, ist die Apotheke unmittelbar
zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2
berechtigt. Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen
wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt, sofern ein rabattiertes
Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder
3 ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium
Anlage 1
für Gesundheit jeweils bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach
Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen. Ist bei einer
Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 oder 3 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt
die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren
Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2, 3 und 5 und zur Abrechnung der abgegebenen
Arzneimittel ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“
c) Absatz 4d Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels
nicht erfolgt ist oder die nach Absatz 2a Satz 2 oder 3 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen nicht oder
teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels
ausgeschlossen. Eine Retaxation ist bei ordnungsgemäßer ärztlicher Verordnung auch in den beiden folgenden
Fällen ausgeschlossen, sofern die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten
Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen
ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt:
1. wenn die Apotheke ein Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des Rahmenvertrags nach
Absatz 2 abgegeben hat oder
2. wenn die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den
Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 abgewichen ist.
In den in den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die
Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.“
d) Absatz 4e wird gestrichen.
e) Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt:
„(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung aufgrund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen
Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu
berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise,
höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher aufgrund der
Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 3 gelten, jeweils abzüglich
der Abschläge nach § 130a Absatz 1 und 3a. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen
von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen
sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer Nachweise
über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in
parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine Apotheke bei der Herstellung von parenteralen
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt, können der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke einen Nachweis über den tatsächlichen
Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 6 umfasst jeweils auch die auf das
Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens nach
Satz 6 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugleich mit den
nach § 84 Absatz 5 Satz 1 erfassten Ausgaben die Institutionskennzeichen der Apotheken sowie die
Angabe, ob es sich um eine Apotheke handelt, die selbst parenterale Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln herstellt, oder um eine Apotheke, die bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt hat. Pharmazeutische Unternehmer und Apotheken, die
Fertigarzneimittel für parenterale Zubereitungen und parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln
abgeben, haben die in den Sätzen 6 bis 8 genannten Nachweise elektronisch an den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Das Auskunftsverfahren ist vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen elektronisch durchzuführen. Die pharmazeutischen Unternehmer und die Apotheken
sind zur Teilnahme an diesem Verfahren verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen
Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die
Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine
Vereinbarung über die angemessene Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den
Kosten für den Abschluss der Vereinbarungen nach Satz 1 und an den Kosten für das Verfahren der in
Satz 2 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine
aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband
mit der Durchführung des Auskunftsverfahrens und der Prüfung der betreffenden Nachweise
beauftragen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach
Satz 1 geltenden oder nach Satz 2 festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 4 bis 14
entsprechend.“
f) Absatz 5d Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 5c Satz 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Krankenkassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise
über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise und Rabatte für Leistungen
nach § 31 Absatz 6 verlangen. Die Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer, die
Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure haben die jeweiligen Nachweise elektronisch an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Das jeweilige Auskunftsverfahren ist vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch durchzuführen. Die Apotheken, die
pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure sind zur Teilnahme
am jeweiligen Verfahren verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung,
insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die Übermittlung zu
erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Klagen über den Anspruch nach
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5c Satz 6, haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des jeweiligen
Verfahrens und der Prüfung der jeweils betreffenden Nachweise beauftragen.“
g) Absatz 5e Satz 2 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken
1. zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken und
2. zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei
a) der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet
werden,
b) der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
c) der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und
d) der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche
Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.
Insbesondere haben Versicherte Anspruch auf die folgenden pharmazeutischen Dienstleistungen:
1. Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter
Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen der erforderlichen Blutwerte und des
Blutdrucks sowie Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-
Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu
erkranken,
2. Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen,
3. Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation,
4. Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation,
5. Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation,
6. Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten,
7. Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie,
8. Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik,
9. Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Injektionstechnik und
10. Standardisierte Risikoerfassung von hohem Blutdruck.
Ein Anspruch auf die in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen besteht
nur, wenn diese ärztlich verschrieben wurden. Die in den Sätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10
genannten pharmazeutischen Dienstleistungen können ärztlich verschrieben werden. Die
Bundesapothekerkammer entwickelt auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in einer
Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung der in den Sätzen 2 und 3 genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum zwei Monate nach der
Verkündung]. Die Standardarbeitsanweisung für die in Satz 3 Nummer 1 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen soll insbesondere Festlegungen zu geeigneten etablierten Risikobewertungsmodellen
und Beratungsinhalten enthalten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, ist die
Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis gemäß § 346
Absatz 2 in der elektronischen Patientenakte zu speichern. Apotheker können Personen, die zum
pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der Dokumentation der erbrachten pharmazeutischen
Dienstleistung und ihrem Ergebnis beauftragen. Die Apotheke hat die folgenden Ärzte elektronisch
über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die jeweilige Durchführung der
folgenden pharmazeutischen Dienstleistungen zu informieren:
1. den verschreibenden Arzt über jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen,
2. den behandelnden Hausarzt über eine in Satz 3 Nummer 3 genannte pharmazeutische
Dienstleitung und
3. den behandelnden Arzt über eine in Satz 3 Nummer 6 oder 7 genannte pharmazeutische
Dienstleistung.
Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem
Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1
und 2, soweit diese noch nicht in Satz 3 genannt sind, sowie das Nähere zu den jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen, einschließlich der
entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der Benachrichtigung der ärztlichen Person, sowie
zur Abrechnung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen. Bei der Vereinbarung der
pharmazeutischen Dienstleistungen sollen die in Satz 11 genannten Vereinbarungspartner insbesondere die
pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte
berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Satz 11 ist bis zum … [einsetzen: Datum vier Monate nach der
Verkündung] zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 11 nicht oder teilweise nicht innerhalb
der in Satz 13 genannten Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von
zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 13 genannten Frist über den Inhalt der Vereinbarung. Die
Vereinbarung nach Satz 11 oder der Schiedsspruch nach Satz 14 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen
Vereinbarung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der
Vereinbarungspartner zu der Vereinbarung nach Satz 11 teilnehmen. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung erhält von den Vereinbarungspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und
Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen.“
h) Absatz 5f wird durch den folgenden Absatz 5f ersetzt:
„(5f) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen
mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3
genannten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen. Die vereinbarten Apothekeneinkaufspreise
sind im Fall der Abgabe eines unverarbeiteten Stoffes anteilig je nach der abgegebenen Menge und im
Fall der Abgabe einer Zubereitung aus Stoffen anteilig je nach der für die Zubereitung eingesetzten
Menge der Stoffe zu berechnen. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu treffen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 4 genannten Frist nicht für alle in Anlage 3 genannten Stoffe
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von acht Wochen über die
Apothekeneinkaufspreise für die Stoffe, für die keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Vereinbarung
oder der Schiedsspruch nach Satz 4 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung der Unternehmen der privaten
Krankenversicherung an den Kosten für den Abschluss der Vereinbarung nach Satz 1 und an den Kosten für das
Verfahren der in Satz 4 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, Anlage 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
ändern oder zu ergänzen, sofern eine veränderte Versorgungslage dies erfordert.“
4. In § 130b Absatz 1c Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a“ durch die
Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.
5. § 131 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln, von Stoffen und Gefäßen und von
Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen
Hersteller an die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und maschinell
verwertbar auf Datenträgern
1. die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte
nach § 130a,
2. die nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte nach
§ 130a und den jeweiligen Geltungsbeginn der Erstattungsbeträge sowie die jeweilige Geltungsdauer,
3. im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für das Arzneimittel eine
Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und
die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage des Erstattungsbetrags
berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1,
4. die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach
§ 130a,
5. den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a,
6. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur
Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und
7. die für die Abrechnung von Stoffen und Gefäßen erforderlichen Preis- und Produktangaben.“
6. § 132e Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch
Apotheken nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über
1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation
und
2. die Abrechnung der Vergütung.
In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die
Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die
Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum … [einsetzen: Datum drei
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] auf einen Vertrag, der mindestens die
von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen
Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die Schiedsstelle nach
§ 129 Absatz 8 innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag nach Satz 1 ist regelmäßig
anzupassen. Kommt eine Einigung über eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. Die Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach
ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein Schiedsspruch nach den
Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der Vertragspartner zum Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. Der
Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die entscheidungserheblichen
Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen.“
7. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird die Angabe „Gesetzbuchs und“ durch die Angabe „Gesetzbuchs,“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird die Angabe „Gewebespende.“ durch die Angabe „Gewebespende,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt:
17. „ Daten zur Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e,
18. Daten zu einem nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 48b Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes abgegebenen Arzneimittel, einschließlich der Chargennummer und
19. die in einer Rechtsverordnung nach § 48b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes
festgelegten Daten zur Arzneimittelabgabe nach § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes.“
8. In § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o wird die Angabe „Nummer 1 bis 16“ durch die Angabe
„Nummer 1 bis 19“ ersetzt.
9. § 346 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Apotheker haben nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 in der elektronischen Patientenakte, sofern
technisch möglich und soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische
Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht nach
§ 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen haben, die folgenden Daten zu speichern:
1. bei der Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 17,
2. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und
3. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 18 und 19.“
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
10. § 352 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11, 17 bis 19 und die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5, 11, 17 bis 19 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der
Versicherten erforderlich ist;“.
11. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 129 Absatz 5f Satz 1)
Pharmazentralnummer Stoff
01700047 Acetonum
15375993 Acetylcysteinum
04766874 Acidum ascorbicum
01700188 Acidum benzoicum
01700219 Acidum boricum
02263258 Acidum citricum anhydricum
01700337 Acidum hydrochloricum concentr.
01700372 Acidum lacticum
02263761 Acidum phosphoricum concentr.
01700484 Acidum salicylicum plv.subt.
02263838 Acidum sorbicum
15376001 Acidum stearinicum
01700573 Acidum tannicum
01700596 Acidum tartaricum
01700691 Adeps lanae anhydricus
02264051 Adeps solidus
02264134 Aethacridinum lacticum
01700774 Aethylium p-aminobenzoicum
01705352 Alcohol cetylicus
02272978 Alcohol cetylstearylicus
01700834 Alcohol isopropylicus
02264594 Allantoinum
03006003 Alpha tocopherolum aceticum
02264861 Aluminium chloratum hexahydricum
03272555 Ambroxolum hydrochloricum
15376018 Amifampridinum
01700975 Ammonium bituminosulfon.
01986954 Amphetaminum sulfuricum
02590595 Amylum tritici
04246867 Aqua pro injectione
02344778 Aqua purificata plus Zuschlag
04443869 Aqua purificata Qualitätszuschlag
01701259 Argentum nitricum
02265903 Argentum proteinicum
Pharmazentralnummer Stoff
02134443 Asche Basis Creme
02134526 Asche Basis Fettsalbe
03549672 Asche Basis Lotio
02134495 Asche Basis Salbe
02266096 Atropinum sulfuricum
15376024 Bacitracinum
15376030 Beclometasonum dipropionicum
02266328 Bentonitum
15376047 Betamethasonum dipropionicum
03022367 Betamethasonum valerianicum
15376076 Bifonazolum
01701383 Bismutum subgallicum
01701414 Bismutum subnitricum
15376082 Borax (natrium tetraboricum)
15376099 Budesonidum
02270643 Camphora synthetica
15376113 Capsaicinum
15376136 Captoprilum
01701667 Carbo medicinalis
15376142 Carbomer 35.000 (Carbopol 974p)
15376159 Carbomer 50.000 (Carbopol 980)
02271200 Cera alba
02271246 Cera flava
02382419 Cera simmondsiae liquida
02382046 Cetylium palmitinicum
07536399 Chinolingelb
01701839 Chloralum hydratum
01701851 Chloramphenicolum
02271737 Chlorhexidinum aceticum
02161865 Chlortetracyclinum hydroch.
02161871 Ciclosporinum
15376165 Clindamycinum hydrochloricum
03272437 Clobetasolum propionicum
03042281 Clotrimazolum
01701905 Codeinum phosphoricum
03291251 Contramarum-Aroma
02276054 Dequalinium chloratum
02276108 Dexamethasonum
Pharmazentralnummer Stoff
02161894 Dexamethasonum aceticum
15376171 Dexamphetaminium sulfuricum
07617560 Dihydrocodeinum bitartaricum
15376188 Diltiazemum hydrochloricum
15376194 Dimethylium sulfoxydatum
02315268 Dimeticonum 350
01702282 Diphenhydraminum hydrochlor.
01702276 Dithranolum
02161902 Erythromycinum
01702460 Extractum hamamelidis cort. fluid.
01702508 Extractum thymi fluid.
01790702 Ferrum iii chloratum cryst.
16888370 Flores cannabis
01702649 Flores chamomillae ägypt.
01791015 Flores malvae silvestris conc.
02286940 Flores primulae cum calycibus conc.
01702951 Flores tiliae conc.
02161960 Fluocinolonum acetonatum
01703258 Folia menthae piperitae
15376202 Folia plantaginis lanceolatae
02300278 Fructus anisi
01703703 Fructus carvi
02306393 Fructus foeniculi amari
03940264 Furosemidum
15376219 Gelatum basale hydrophobicum
03022410 Gentamycinum sulfuricum
01704192 Glycerinum
01791469 Glycerinum anhydricum
15376225 Glycerinum monostearinicum
01704217 Glycerinummonostearat
01704861 Herba thymi
15376231 Hydrochlorothiazidum
01705027 Hydrocortisonum
01705056 Hydrocortisonum aceticum
03433834 Hydrogenium peroxydatum
03006032 Hydroxyaethylcellulosum
03940235 Hydroxypropylcellulosum
07536330 Indometacinum
Pharmazentralnummer Stoff
02305407 Isopropylium myristinicum
15376248 Isosorbidum dinitricum
07536695 Jodochloroxychinolinum
02305519 Jodum
01705197 Kalium chloratum
01705234 Kalium jodatum
02306105 Kalium sorbinicum pulv.
01705381 Lanolinum
15376254 Lauromacrogolum 400 (Polidocanolum 600)
02162155 Lidocainum
02273185 Lidocainum hydrochloricum
15376260 Linimentum aquosum SR
15376277 Linimentum nonionicum aquosum
01705493 Liquor aluminii acetico-tart.
01705576 Liquor carbonis detergens
01705636 Liquor natrii hypochlorosi
01705688 Lotio zinci aquosa
15376283 Macrogolum-40-glycerolhydroxystearinicum
15376308 Macrogolum-4-laurylicum
02162273 Magnesium stearinicum
02274629 Mannitolum
15376314 Melatoninum
01705895 Mentholum
15376320 Mesalazinum
15376337 Methacholinium chloratum
15376366 Methoxsalenum
02162439 Methylhydroxypropylcellulose
01705932 Methylium p-hydroxybenzoicum
03105225 Metoclopramidum hydrochlor.
15376372 Metoprololum tartaricum
02590164 Metronidazolum
07536287 Miconazolum nitricum
15376389 Mometasonum furanicum
01560215 Morphinum hydrochloricum
03289136 Mucilago hydroxyaethylcellulosi
02275310 Naphazolinum hydrochloricum
01792291 Natrium aceticum
03105260 Natrium aetylendiaminum tetraaceticum
Pharmazentralnummer Stoff
01792322 Natrium benzoicum plv.
01705984 Natrium bicarbonicum plv.
02275474 Natrium biphosphoricum
01706050 Natrium chloratum
01706073 Natrium citricum
01792434 Natrium jodatum
01792457 Natrium phosphoricum
01706191 Natrium sulfuricum
02714287 Neomycinum sulfuricum
02279727 Neostigminum bromatum
02346872 Nitroglycerinum solutum
02748665 Nystatinum
15376395 Octenidinum dihydrochloricum
02276864 Octyldodecanolum
02279986 Oestradiolum benzoicum
02162528 Oestradiolum hemihydricum
15376403 Oestradiolum valerianicum
02162534 Oestriolum
01706305 Oleum amygdalarum
01706340 Oleum arachidis
02280400 Oleum arachidis hydrogenatum
01789946 Oleum avocado
01792701 Oleum carvi
01792718 Oleum caryophylli
01792747 Oleum citri
02281701 Oleum eucalypti
01706535 Oleum jecoris
01792888 Oleum lavandulae
01792925 Oleum menthae piperitae
02275043 Oleum neutrale Miglyol 812
15376426 Oleum oenotherae raffinatum
01706676 Oleum olivarum
01706771 Oleum ricini raffinatum
01793155 Oleum thymi
01706937 Oleum zinci
01701762 Oleylium oleinicum
15376432 Omeprazolum
03291311 Orangen-Aroma
Pharmazentralnummer Stoff
15376449 Oxybuprocainum hydrochloricum
02264542 Pantothenolum
02262767 Paracetamolum
01707003 Paraffinum solidum
01707026 Paraffinum subliquidum
01707049 Pasta zinci
02308334 Pasta zinci mollis
15376455 Permethrinum
02162586 Phenylephrinum hydrochlor.
01707380 Pilocarpinum hydrochloricum
03940212 Pix lithanthracis
02309658 Polyaethylenglycolum 1500
02309523 Polyaethylenglycolum 300
02309569 Polyaethylenglycolum 400
02309747 Polyaethylenglycolum 4000
02267842 Polyäthylenglycol 400 stearat
15376461 Polymyxinium B sulfuricum
01709930 Polysorbat 20
02323061 Polysorbat 60
01709947 Polysorbat 80
02590371 Polyvinylpyrrolidoni (povidoni) jodum
15376478 Prednicarbatum
01707440 Prednisolonum
02162646 Prednisolonum aceticum
02162675 Prednisolonum natrium phosphas
01707486 Prednisonum
02162681 Prilocainum hydrochloricum
03005920 Progesteronum
15376484 Propranololum hydrochloricum
01793451 Propylenglycolum
02162698 Propylium palmitinicum
01793445 Propylium p-hydroxybenzoicum
02382939 Protegin XN
01707718 Radix liquiritiae
01707871 Radix valerianae
01707925 Resorcinum
02413657 Saccharum
01708184 Saccharum amylaceum
Pharmazentralnummer Stoff
01708267 Saccharum lactis
15376490 Sildenafilum citricum
02264111 Silicium dioxydatum coll.
01708617 Sirupus cerasi
01708623 Sirupus rubi idaei
02266400 Solutio benzalkonii chlor.
02271714 Solutio chlorhexidini gluc.
02275959 Solutio natrii lactici
15376509 Solutio polihexanidi
02316279 Sorbitanum monostearinicum
01793876 Sorbitolum puriss. plv.
04873624 Spiritus 96%
02162735 Spironolactonum
01709137 Sulfur ad usum externum
15376515 Syrspend SF Alka Pulver
15376521 Syrspend SF pH4 flüssig
01709232 Talcum
02318522 Testosteronum
02318545 Testosteronum propionicum
02318568 Tetracainum hydrochloricum
02383181 Tetracyclinum hydrochloricum
02318870 Thiomersalum
01709404 Tinctura arnicae
01709692 Tinctura myrrhae
01601701 Tinctura opii normata
01709746 Tinctura ratanhiae
02322311 Tinctura tormentillae
15376538 Tragacantha
02162764 Tretinoinum
02322819 Triamcinolonum acetonatum
15376544 Triclosanum
03940293 Trometamolum
15376550 Tropicamidum
01709999 Unguentum alcoholum lanae
02162793 Unguentum alcoholum lanae SR
15376567 Unguentum basale hydrophobicum
03104987 Unguentum basalis DAC
02323747 Unguentum cereum
Pharmazentralnummer Stoff
15376573 Unguentum cordes
01710057 Unguentum emulsificans
02162853 Unguentum emulsificans aquosum SR
03289320 Unguentum emulsificans nonionicum aquosum
02664218 Unguentum glycerini
01710100 Unguentum lanette
01794640 Unguentum leniens
15376604 Unguentum leniens cum oleo rosae
01794663 Unguentum molle
02324356 Unguentum polyaethylenglycoli
01710175 Unguentum zinci
01710198 Urea pura
15376610 Uridinum
01710206 Vanillinum
01710258 Vaselinum album
01710293 Vaselinum flavum
09755763 Wolff Basiscreme halbfett
02162876 Xylometazolinum hydrochlorid
01710376 Zincum oxydatum“.
Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 2a werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend mit den Maßgaben, dass der Betreiber
1. eine der Apotheken persönlich zu führen hat (Hauptapotheke),
2. für jede weitere Apotheke, die keine Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 ist
(Filialapotheke), schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder
Verantwortliche zu benennen hat, der oder die die Verpflichtungen zu erfüllen hat oder haben, die in
diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind, und
3. für jede Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch einen oder
zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche benennen kann, der oder die die
Verpflichtungen zu erfüllen hat oder haben, die in diesem Gesetz und in der
Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind.
Sofern ein Apotheker als Verantwortlicher nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dies der
Behörde von dem Betreiber mindestens zwei Wochen, bevor der Apotheker seine Funktion als
Verantwortlicher aufnimmt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Soll eine Änderung der Benennung eines
in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Verantwortlichen vorgenommen werden, so ist dies der Behörde
von dem Betreiber mindestens zwei Wochen vor der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei einem unvorhergesehenen Wechsel eines Verantwortlichen muss die in Satz 3 genannte Anzeige
unverzüglich erfolgen. Im Fall einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine Filialapotheke oder
eine Zweigapotheke kann der Betreiber in Abstimmung mit den Verantwortlichen die jeweiligen
Verantwortlichkeiten abgrenzen; er hat in diesem Fall die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten schriftlich
oder elektronisch zu dokumentieren und innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der Abgrenzung
der Behörde anzuzeigen.“
2. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser
vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung
der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen
daneben fort.“
3. Nach § 12a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Inhaber einer Erlaubnis zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit Ärzten Absprachen darüber treffen, dass bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2028 Verschreibungen, einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische
Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für Bewohner des Heims, die auf Grundlage des
Vertrags mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt werden, von diesen
Ärzten gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke übermittelt werden.“
4. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu
erteilen, wenn er Folgendes nachweist:
1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8
sowie Absatz 3 erfüllt, und
2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume.“
5. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „er“ durch die Angabe „es“ ersetzt.
6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
(1) Die zuständige Behörde kann einem Antragsteller auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke erteilen, wenn diese Apotheke keine Hauptapotheke ist und in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil
liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist (Zweigapotheke), und
der Antragsteller
1. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer dem abgelegenen Ort oder Ortsteil nahe gelegenen
Hauptapotheke oder Filialapotheke ist und
2. nachweist, dass er im Fall der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Zweigapotheke über die nach
der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume verfügen wird.
Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere
die Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen
Apotheke sowie die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung sechs
Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen
Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.
(2) Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu zwei Zweigapotheken erlaubt werden.
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von zehn
Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden.“
7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer
Zweigapotheke“ durch die Angabe „dass kein Antrag auf Betrieb einer Apotheke“ ersetzt.
8. § 18 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
9. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
(1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft in einem der folgenden
Notdienste bestimmt wurden und die den jeweiligen Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür
pauschale Zuschüsse:
1. durchgehender Notdienst in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages
(Vollnotdienst) oder
2. durchgehender Notdienst in der Zeit von mindestens 20 Uhr bis 22 Uhr, der nicht im zeitlichen
Zusammenhang mit einem in Nummer 1 genannten Notdienst erbracht wird (Teilnotdienst).
(2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen
Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbereich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende
des folgenden Monats folgende Angaben mit:
1. die Apotheken, die im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 erbracht haben,
2. die Anzahl der von diesen Apotheken jeweils erbrachten Vollnotdienste und
3. die Anzahl der von diesen Apotheken jeweils erbrachten Teilnotdienste.
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. errechnet nach den Sätzen 3 und 4 für jedes Quartal die
Höhe der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 1 und setzt diese gegenüber den Apotheken fest. § 19 Absatz 2
Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Die Höhe des pauschalen Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste errechnet
sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19 Absatz 4
zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4
bereinigten Summe der für das jeweilige Quartal nach § 19 Absatz 1 in den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten
Fonds abgeführten Anteile und der nach Absatz 2 mitgeteilten Anzahl aller erbrachten Vollnotdienste und
Teilnotdienste, wobei die Anzahl der erbrachten Teilnotdienste im Verhältnis zur Anzahl der erbrachten
Vollnotdienste mit dem Wert ein Fünftel berechnet wird. Die Höhe des pauschalen Zuschusses für erbrachte
Teilnotdienste beträgt 20 Prozent der Höhe des pauschalen Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste.
(4) Nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals zahlt der Deutsche
Apothekerverband e.V. den Apotheken die jeweils für dieses Quartal nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzten
pauschalen Zuschüsse für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Vollnotdienst und Teilnotdienst aus dem nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds aus.“
10. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung
des Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über
den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben
müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Deutschen
Apothekerverband e. V. und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger auf
Bundesebene ergeben und die Honorierung und die Erstattung von Kosten der Apotheken betreffen. Die
Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu
notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat die notwendige
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. Er kann für die
anfängliche Aufbringung von Mitteln für eine infolge einer Erweiterung seiner Beleihung nach Satz 1
weitere Aufgabe Darlehen in angemessener Höhe aufnehmen. Ein nach Satz 5 aufgenommenes
Darlehen ist nach spätestens sechs Monaten, nachdem die Entscheidung nach Satz 1 über die Erweiterung
der Beleihung unanfechtbar geworden ist, aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 2 und 3 Anwendung. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat eine getrennte Rechnungslegung
des nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten
für die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Widerspruch und Klage gegen die
Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1
errichteten Fonds zur Auszahlung der pauschalen Zuschüsse nach § 20 vorhandenen Daten zu den
Betreibern der Apotheken, zu den Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und zur Abwicklung von
Zahlungen dürfen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abweichung von § 19 Absatz 3
Satz 5 zur Erfüllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben verwendet werden,
soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.“
11. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c wird durch die folgenden Nummern 1c bis 1e ersetzt:
„1c. die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von
Schutzimpfungen, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu
impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur
Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
1d. die Anforderungen an die Durchführung der Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes einschließlich der Beratung und der Dokumentation, auch in der elektronischen
Patientenakte,
1e. die Anforderungen an die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e
Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Dokumentation solcher pharmazeutischen
Dienstleistungen und von deren Ergebnissen, auch in der elektronischen Patientenakte, und die
Benachrichtigung von Ärzten über die Durchführung solcher pharmazeutischen Dienstleistungen,“.
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
13. Nach § 26 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine nach § 16 in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung erteilte
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke gilt bis zum Ende des Zeitraums fort, für den die Erlaubnis
erteilt worden ist.“
14. § 29 wird durch folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
(1) Zur praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines Apothekenleiters durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten zum Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von
Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige
Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er sich bis zum Ablauf des 31.
Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes
folgenden Kalenderjahres] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen,
durch einen nach Absatz 3 vertretungsbefugten pharmazeutisch-technischen Assistenten vertreten lässt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
2. der im Antrag zur Vertretung benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach Absatz 3
vertretungsbefugt ist,
3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der
Vertretung festgelegt und den im Antrag zur Vertretung benannte pharmazeutisch-technischen
Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag zur Vertretung benannte pharmazeutisch-technische
Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Vertretung imstande ist und
5. sofern es sich um die Vertretung des Apothekenleiters einer Filialapotheke handelt, das Einvernehmen
des Betreibers vorliegt.
Eine Genehmigung zur Vertretung eines Apothekenleiters einer Hauptapotheke, einer Apotheke, die gemäß
§ 14 Absatz 4 ein Krankenhaus versorgt, oder einer Apotheke, in der Arzneimittel patientenindividuell
gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden, darf nicht erteilt
werden. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags insbesondere die regionale
Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu
versehen, dass eine Vertretung durch den pharmazeutisch-technischen Assistent nur erfolgen darf, sofern eine
Vertretung des Apothekenleiters durch einen Apotheker oder einen Pharmazieingenieur nicht möglich ist
und der Apothekenleiter oder, sofern es sich um die Vertretung eines Apothekenleiters einer Filialapotheke
handelt, der Betreiber der Filialapotheke, für den pharmazeutisch-technischen Assistenten während der
Vertretung erreichbar ist.
(3) Ein pharmazeutisch-technischer Assistent ist zur Vertretung eines Apothekenleiters im Rahmen
der Erprobung nach Absatz 1 befugt, wenn
1. er über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen
Apotheke verfügt,
2. er in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig
ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführt und
3. der Apothekenleiter ihn insbesondere instruiert hat über
a) die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid,
Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
b) die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
c) das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit
dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke mit dem Betreiber.
(4) Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines
Apothekenleiters.
(5) Der Apothekenleiter hat vor Beginn der jeweiligen Vertretung durch einen pharmazeutisch-
technischen Assistenten die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters und der geplanten Dauer der
Vertretung zu unterrichten.
(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage
Informationen und Daten zur Evaluierung der Erprobung zur Verfügung zu stellen.“
Artikel 3
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.
1195), die zuletzt durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Nummer 2a wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
„2a. die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
2b. die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen,“.
b) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 und 19 ersetzt:
(18) „ Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen.
(19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 129 Absatz 5e
Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten pharmazeutischen Dienstleistungen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ bei einer Apotheke, die nach § 13 des Apothekengesetzes verwaltet wird, der Inhaber der
Genehmigung,“.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ bei einer Hauptapotheke im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Apothekengesetzes der Betreiber und
5. bei einer Filialapotheke im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Apothekengesetzes
der nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Apothekengesetzes vom Betreiber benannte
Verantwortliche und bei einer Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des
Apothekengesetzes der Betreiber oder im Fall der Benennung eines Verantwortlichen nach § 2
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte
Verantwortliche.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „einem
nach Absatz 1 Nummer 5 benannten Verantwortlichen“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker, eine nach § 2 Absatz 6
Satz 1 vertretungsberechtigte Person oder im Fall einer Genehmigung nach § 29 Absatz 1 des
Apothekengesetzes ein nach § 29 Absatz 3 des Apothekengesetzes vertretungsbefugter pharmazeutisch-technischer
Assistent anwesend ist.“
4. Nach § 20 Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Die Durchführung einer in § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten pharmazeutischen Dienstleistung bei in der privaten Krankenversicherung Versicherten,
Beihilfeempfängern und Selbstzahlern ist von der Apotheke mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis in der
elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, sofern eine solche elektronische Patientenakte vorhanden ist, die
Speicherung technisch möglich ist und der Patient der Speicherung nicht widersprochen hat. Die Apotheke
hat die folgenden Ärzte elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die
jeweilige Durchführung der folgenden pharmazeutischen Dienstleistungen bei in der privaten
Krankenversicherung Versicherten, Beihilfeempfängern oder Selbstzahlern zu informieren:
1. den verschreibenden Arzt über jede der in § 129 Absatz 5e Satz 2 oder 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten pharmazeutischen Dienstleistungen,
2. den behandelnden Hausarzt über eine in § 129 Absatz 5e Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannte pharmazeutische Dienstleistung und
3. den behandelnden Arzt über eine in § 129 Absatz 5e Satz 3 Nummer 6 oder 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannte pharmazeutische Dienstleistung.
(1c) Bei einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes hat der Apotheker die in
Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Angaben in der elektronischen Patientenakte des Patienten zu
dokumentieren, sofern eine solche elektronische Patientenakte vorhanden ist, die Speicherung technisch möglich ist
und der Patient der Speicherung nicht widersprochen hat. Ist keine elektronische Patientenakte vorhanden,
hat der Apotheker dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitzugeben. In der Apotheke sind
nach einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes die folgenden Angaben zu
dokumentieren:
1. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Patienten,
2. das abgegebene Arzneimittel einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße,
Chargenbezeichnung und Abgabedatum und
3. die Dosierungsanweisung.“
5. § 35a Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht
gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und
die Räumlichkeit darf während der Durchführung von Schutzimpfungen nicht für anderweitige Zwecke
genutzt werden.“
Artikel 4
Änderung des PTA-Berufsgesetzes
Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zur Vertretung der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt, sofern nicht in § 29 des Apothekengesetzes Abweichendes
geregelt ist.“
Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den
Nachweis der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen
bestimmt sind.“
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkrankung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für
1. Verfahren oder Behandlungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und
Ärzte,
2. Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten,
3. die Durchführung von Testungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes und
4. die Durchführung von Testungen aufgrund einer nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.“
Artikel 6
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 48 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 48a Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur
Anschlussversorgung
§ 48b Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung
bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b eingefügt:
„§ 48a
Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur
Anschlussversorgung
(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel
ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen Apotheker für eine
öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, zur Anschlussversorgung an einen Verbraucher einmalig in der
kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße abgegeben werden, sofern
1. dem Verbraucher das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde
und er dies nachweist oder der Apotheker anderweitig Kenntnis davon hat und
2. die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben
wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Daten. Eine
erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels darf nach Satz 1 immer dann erfolgen, wenn
zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten,
2. oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin,
Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten,
3. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel,
Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und
4. Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 1 ergibt, dass
vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche
Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
§ 48b
Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei
bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung
(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel
ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen Apotheker für eine
öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, unter Beachtung des aktuellen Stands der medizinischen
Wissenschaft an einen Verbraucher zur Behandlung einer akuten Erkrankung nach Maßgabe der Vorgaben der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 abgegeben werden, sofern die Anwendung des Arzneimittels keinen
Aufschub erlaubt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Vorgaben zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit für die Abgabe von Arzneimitteln durch
einen Apotheker nach Absatz 1 festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes
festgelegt werden:
1. die akuten Erkrankungen, bei denen Arzneimittel durch einen Apotheker nach Absatz 1 abgeben
werden dürfen, einschließlich der jeweiligen Krankheitsausprägung,
2. die Patientengruppen, an die bei Vorliegen einer nach Nummer 1 festgelegten akuten Erkrankung
Arzneimittel durch einen Apotheker nach Absatz 1 abgeben werden dürfen,
3. die Arzneimittel, Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach Absatz 1 abgegeben werden dürfen,
einschließlich der jeweiligen Dosierung, Potenzierung, Darreichungsform, Anwendungsbereiche oder
Packungsgrößen,
4. Handlungsanweisungen für Apotheker,
5. Anforderungen an Schulungen für Apotheker,
6. Anforderungen an die Beratung bei der Abgabe und an die Dokumentation der Abgabe,
7. die in der elektronischen Patientenakte zu speichernden Daten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht gegenüber dem Bundesministerium für
Gesundheit Empfehlungen über den Inhalt der mit der Rechtsverordnung festzulegenden Vorgaben aus. Es
hat bei der Erstellung der Empfehlungen nach Satz 3 die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und
Apotheker zu beteiligen.
(3) Folgende Arzneimittel dürfen nicht von einem Apotheker nach Absatz 1 abgegeben werden:
1. Arzneimittel, die Antibiotika zur systemischen Anwendung enthalten und
2. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel,
Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika.“
Artikel 7
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes
vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe t wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 1a Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „ Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Namentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei
denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 oder § 9 Absatz 1 zu erfolgen.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Candidozyma auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis bei Infektionen oder
Kolonisation“.
b) Nummer 52 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
b) „ Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz gegenüber
Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz
gegenüber Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.“
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ im Fall des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von
Invitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Dritten verwendet werden, die feststellende
Person, wenn ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 die Anwendung der In-vitro-Diagnostika gestattet ist; in Einrichtungen nach § 23
Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende
Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in
Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Fall des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen
Untersuchungsstellen einschließlich der Leiter von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und
Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder
indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,“.
5. § 10 Absatz 1 wird gestrichen.
6. § 14 Absatz 9 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach Absatz 3 Nummer 1
anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die
in § 10 Absatz 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der
fallbezogenen Pseudonymisierung zu löschen sind.“
7. § 20c wird durch den folgenden § 20c ersetzt:
„§ 20c
Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen
mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt, wenn sie
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
2. die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
3. die Schutzimpfungen bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Apotheker, die eine in Satz 1 Nummer 1, Satz 2 oder 3 jeweils in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung genannte ärztliche Schulung erfolgreich
absolviert haben, berechtigt,
1. Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ohne weitere
Schulung durchzuführen und
2. weitere Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchzuführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn sie
an einer Ergänzungsschulung erfolgreich teilgenommen haben, die Informationen vermittelt zur
Durchführung der weiteren Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind.
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der
folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Schutzimpfungen, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen
Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen in Bezug auf die jeweilige Schutzimpfung sowie Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und
Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahme.
(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum … [einsetzen: Datum zwei Monate nach
Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
1. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung der Apotheker
und
2. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Ergänzungsschulung.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 genannten Schulungen können, soweit möglich, in
digitaler Form abgehalten werden.“
8. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
(1) Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 oder
einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten
Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.
Abweichend von Satz 1 ist
1. Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie Pflegefachpersonen
die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf
Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet
werden, gestattet, wenn sie die Testung für eine Apotheke oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne
von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, zu deren Personal sie
gehören, und
2. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die
für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-
Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Verhinderung der
Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika
gestattet ist, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf die in Absatz 1 genannten Krankheiten und
Krankheitserreger, auch soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannt sind, verwendet werden,
und
2. auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten
Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen darf.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Medizinische Technologen für
Veterinärmedizin bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten
Krankheitserregers die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Tätigkeiten
ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinische
Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht gilt.“
9. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. nach welchem Verfahren Konformitätsbewertungsstellen nach der Delegierten Verordnung (EU)
2024/370 notifiziert werden,“.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 7a durch
Rechtsverordnung auf das Umweltbundesamt übertragen.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Die Sätze 2 bis 5 werden Absatz 2.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Umweltbundesamt nimmt die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 wahr.“
11. § 75 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung § 15 Absatz 1 Satz 2, eine Person behandelt.“
Artikel 8
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von
Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen
Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist.“
2. In § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 9
bis 11 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für
den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie von Vorschriften für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten
Konformitätsbewertungsstellen (ABl. L, 2024/370, 23.4.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige, niedrigschwellige
Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit. Allerdings stehen vor allem kleinere und ländliche
Apotheken vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit.
Ziel der Reform ist es, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Apotheken zu schaffen, um ein
flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung weiterhin zu
erhalten. Dazu sind Regelungen notwendig, mit denen Bürokratie abgebaut und die Eigenverantwortung von
Apothekeninhaberinnen und -inhabern gestärkt wird. Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere Möglichkeiten bei
der Gewinnung von Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher einsetzen können.
Zudem ändern sich Versorgungsbedarfe und -strukturen vor Ort. Neben dem Kernauftrag der
Arzneimittelversorgung haben Apotheken in den letzten Jahren bewiesen, dass sie auch in anderen Leistungsbereichen Tätigkeiten
qualitativ hochwertig ausführen und zu einem hohen Patientennutzen beitragen können. Ihre vor Ort verfügbare
pharmazeutische Expertise stellt eine wertvolle Ressource dar, die besser als bisher für die Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung genutzt werden soll, beispielsweise in der Prävention.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden öffentliche Apotheken vor allem im ländlichen Raum gestärkt und
Apothekerinnen und Apotheker können durch Bürokratieabbau ihre Versorgungsaufgaben mit mehr
Eigenverantwortung und Flexibilität wahrnehmen. Zudem erhalten öffentliche Apotheken weitere Aufgaben in der
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Im Ergebnis soll dadurch die Wirtschaftlichkeit der Apotheken verbessert
werden und ein flächendeckendes Netz an Präsenzapotheken weiterhin erhalten bleiben.
Im Sinne einer größeren Eigenverantwortung von Apothekerinnen und Apothekern wird mit den folgenden
Maßnahmen Bürokratie abgebaut:
− Erweiterte Austauschmöglichkeiten
Die Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln werden erweitert. Öffentliche Apotheken sollen künftig bei der
Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern rabattierte
Arzneimittel nicht verfügbar sind. Patientinnen und Patienten profitieren davon durch schnellere Versorgung und kürzere
Wartezeiten, Apotheken durch eine Entlastung bei den Bestellvorgängen. Diese Regelung wird zunächst zeitlich
befristet und im Anschluss auf ihre Kostenwirkung für die gesetzliche Krankenversicherung evaluiert.
− Begrenzung der Nullretaxation
Die Nullretaxation aus formalen Gründen wird für Fallgestaltungen ausgeschlossen, in denen das abgegebene
Arzneimittel nicht dem nach Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 abzugebenden Arzneimittel durch die Apotheke
entspricht, oder die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den
Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 abgewichen ist. Voraussetzung ist, dass die
Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch
ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform
besitzt. In solchen Fällen soll eine Nullretaxation grundsätzlich ausgeschlossen werden.
− Stärkung der zuständigen Stelle für die Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung
Die Tätigkeit der im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung bestimmten Stelle, die bei Verstößen gegen
die Preisbindung und gegen das Verbot von Zuwendungen Sanktionen verhängen kann, soll gestärkt werden. Zu
diesem Zweck ist eine Klarstellung vorgesehen, dass eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist.
− Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen
Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann auch von zwei Personen wahrgenommen werden.
Dabei kann beispielweise eine zeitliche Abgrenzung oder eine inhaltliche beziehungsweise organisatorische
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten erfolgen. Eine vorgenommene Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist zu
dokumentieren.
− Übermittlung von Verschreibungen von der Arztpraxis an die heimversorgende Apotheke
Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags können Arztpraxen Rezepte, auch E-Rezepte für die von der
heimversorgenden Apotheke versorgten Heimbewohnerinnen und -bewohner an die heimversorgende Apotheke
übermitteln.
− Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Kommissionierautomaten
Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte
Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von
Fertigarzneimitteln zu nutzen.
− Vereinbarung über Apothekeneinkaufspreise
Für bestimmte, in einer neuen Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistete Stoffe
werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung
transparenter und einheitlicher zu gestalten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Im Sinne des Erhalts von Apothekenstandorten vor allem in ländlichen Gebieten sieht der Entwurf folgende
Maßnahmen vor:
− Zuschuss für Teilnotdienste
Neben Vollnotdiensten über Nacht werden auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und
Notdienstfonds bezuschusst.
− Weiterentwicklung von Zweigapotheken
Die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke werden abgesenkt. So können Zweigapotheken nun
eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten oder Ortsteilen eine deutlich eingeschränkte Arzneimittelversorgung
vorliegt.
− Erleichterung der Apothekengründung
Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, wird unter
bestimmten Voraussetzungen die Neugründung einer öffentlichen Apotheke ermöglicht.
− Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten in ländlichen Regionen
Mit behördlicher Genehmigung können im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des
Betriebs zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen unter bestimmten
Voraussetzungen auch Apothekenleitungen vertreten. Die Erprobung ist befristet und wird anschließend evaluiert.
Im Sinne der Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung werden die Aufgaben von Apotheken wie folgt
erweitert:
− Etablierung von Präventionsaufgaben in öffentlichen Apotheken
Es wird ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und weiteren tabakassoziierten
Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pharmazeutische
Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen.
− Erweiterte Impfmöglichkeiten durch Apotheken
Apotheken sollen zukünftig Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, durchführen
können. Neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung wird die Vergütungsverhandlung auf die neuen
Impfmöglichkeiten ausgeweitet.
− Weiterentwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen
den Heilberufen
Neben den neuen pharmazeutischen Dienstleistungen in der Prävention werden weitere pharmazeutische
Dienstleistungen gesetzlich konkretisiert. Die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen und deren
Ergebnis sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden. Nach der Durchführung bestimmter
pharmazeutischer Dienstleistungen soll die behandelnde ärztliche Person darüber informiert werden. Pharmazeutische
Dienstleistungen können zudem nun auch ärztlich verschrieben werden.
− Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorliegen einer ärztlichen oder
zahnärztlichen Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker
Die Möglichkeit zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und
Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, ohne Vorliegen einer ärztlichen oder
zahnärztlichen Verschreibung wird zur Anschlussversorgung bei chronischen Erkrankungen neu eingeführt. Zudem
wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker für
eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, unter bestimmten Bedingungen ohne Vorliegen einer
ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung bei akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen
ermöglicht.
− Testen in Apotheken
Der Arztvorbehalt in Bezug auf die Durchführung von patientennahen Schnelltests in Apotheken und
zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird teilweise aufgehoben. Mit
der Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes wird darüber hinaus die Werbung für In-vitro-Diagnostika zur
Eigenanwendung erweitert und Apothekerinnen und Apothekern außerhalb von Fachkreisen die Werbung für
Testungen gestattet.
Sonstige Regelungen:
− Verordnungsermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung wird erweitert
Die Verordnungsermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung wird um die Themen Abgabe von
Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung und Durchführung
pharmazeutischer Dienstleistungen erweitert.
− Digitalisierte Verfahren zur Preisfestsetzung bei Zytostatika und Leistungen nach § 31 Absatz 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch
In der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen (zum Beispiel patientenindividuell hergestellten Zytostatika)
und Leistungen nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird die technische Ausgestaltung des
Systems der Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht.
− Im Infektionsschutzgesetz werden Folgeänderungen und Aktualisierungen einzelner Meldepflichten zu
bestimmten Krankheiten und Krankheitserregern vorgenommen. Insbesondere wird die Meldepflicht von
Candidozyma auris (vormals Candida auris) vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung dieses
Erregers auf Kolonisationen erweitert.
− Das Umweltbundesamt wird zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 als
notifizierende Behörde benannt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände wurden angehört. Der Gesetzentwurf ist nicht
wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorliegenden Änderungen folgt im Schwerpunkt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten
bei Menschen, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen, Recht des Apothekenwesens, Recht der
Arzneien, Recht der Heilmittel, Recht der Medizinprodukte, Recht der Betäubungsmittel). Begleitende Regelungen
zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht) gestützt. Für die Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung),
begleitende Regelungen zu Klage- und Vorverfahren sind auf den Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren) gestützt. Die Gesetzgebungskompetenz für die die Private
Krankenversicherung betreffenden Änderungen in § 129 Absatz 5c und 5f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (privatrechtliches Versicherungswesen) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz. Um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet zu
wahren, ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat,
vereinbar.
Der Entwurf fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen. Die
Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vom 26. Juli 2000 (GMBl 2000, Seite 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 15. Mai 2024
(GMBl 2024 Nr. 19, S. 386), hinsichtlich der Regelungen, die eine Reglementierung für die Berufe Apothekerin
und Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent darstellen,
durchgeführt. Die Regelungen genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten insbesondere keine
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.
Der Entwurf enthält unter anderem Erweiterungen der Befugnisse der Apothekerinnen und Apotheker, zum
Beispiel im Bereich pharmazeutische Dienstleistungen und Impfen sowie in bestimmten Fällen bei der Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung. Die
damit einhergehenden Verpflichtungen dienen einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung.
Insbesondere die Vorgabe zur Dokumentation fördert die Verfügbarkeit von gesundheitsrelevanten Informationen und die
kooperative Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe, die nicht durch andere Maßnahmen gleichermaßen erreicht
werden können. Auch die Anforderungen an die Durchführung von Impfungen, zum Beispiel im Hinblick auf die
Vermittlung nötiger Kenntnisse und Fähigkeiten durch ärztliche Schulung, sind zur Patientensicherheit
erforderlich und in ihrer Ausgestaltung verhältnismäßig.
Der Entwurf sieht eine praktische Erprobung der Vertretung von Apothekenleitern durch erfahrene
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zur vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Betriebs zum Zweck der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen unter
bestimmten Voraussetzungen vor. Da es sich um eine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung handelt, erfordert der
Gesundheitsschutz das Vorliegen entsprechender Erfahrung und Fähigkeiten. Im Hinblick auf die Tätigkeit sind
die Anforderungen erforderlich und angemessen.
VII. Gesetzesfolgen
Durch dieses Gesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch im ländlichen Raum durch Apotheken
weiterhin sichergestellt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur Nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und dient insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Der Gesetzentwurf
trägt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei, sichert die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs
und trägt dadurch zu einer flächendeckenden Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger mit Arzneimitteln bei.
Insofern stärkt der Gesetzentwurf den sozialen Zusammenhalt und fördert gleichwertige Lebensverhältnisse im
Sinne des Leitprinzips 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“) der
DNS. Zudem dient der Gesetzentwurf damit auch dem Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“.
Mit dem Entwurf wird die Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen eingeführt, was zur
Flexibilisierung und damit insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt. Künftig werden auch
Teilnotdienste in den Abendstunden bezuschusst. Zudem werden Neugründungen durch Apothekerinnen und
Apotheker ermöglicht, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben. Mit diesen Regelungen trägt der
Gesetzentwurf zum Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei.
Die Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes eröffnet insbesondere Apotheken die Möglichkeit,
verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln zusammen mit nicht
betäubungsmittelhaltigen Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten einzulagern und erlaubt damit eine
Ausweitung der Anwendung von Kommissionierautomaten als technische Innovation. Kommissionierautomaten
ermöglichen auch eine vollautomatisierte Prüfung der auf der Packung angegebenen Haltbarkeitsdauer von
Arzneimitteln. Damit trägt die Regelung zum Nachhaltigkeitsprinzip 1 „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ bei. Denn durch die vollautomatisierte Prüfung
der Haltbarkeitsdauern kann der Bedarf an Arzneimitteln grundsätzlich besser abgeschätzt werden. Dadurch
können etwaige Verwürfe wegen Ablauf der Haltbarkeit reduziert werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Artikel 7 Nummer 7
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund der zusätzlichen Durchführung
von Schutzimpfungen durch Apotheken. Da nicht abschätzbar ist, wie viele dieser Schutzimpfungen zusätzlich
durch Apotheken durchgeführt werden und die Vergütung noch verhandelt wird, können die Mehrausgaben nicht
quantifiziert werden. Zudem können sich gegenüber der Impfung bei ärztlichen Leistungserbringern nicht
quantifizierbare Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben, sofern die noch zu verhandelnde
Vergütung der Durchführung der Schutzimpfungen niedriger als für ärztliche Leistungserbringer ausfällt. Den
Mehrausgaben für zusätzlich durchgeführte Schutzimpfungen stehen nicht quantifizierbare Einsparungen durch
entsprechend vermiedene Erkrankungen gegenüber.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Artikel 6
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch dieses Gesetz ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von -238 000
Euro und -51 123 Stunden Zeitersparnis begründet.
Die Regelungen in den §§ 48a und 48b des Arzneimittelgesetzes ermöglichen die ausnahmsweise Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen oder Apotheker in Situationen besonderer
Dringlichkeit und besonderen Versorgungsbedarfs. Da das Nähere zu Abgaben nach § 48b des Arzneimittelgesetzes erst in
einer Verordnung festgelegt werden soll, ist kein Erfüllungsaufwand abschätzbar.
In welchem Umfang die Regelung in § 48a des Arzneimittelgesetzes zukünftig von Patientinnen und Patienten
sowie Apothekerinnen und Apothekern angewendet wird, ist nicht bekannt. Daher können Änderungen des
Erfüllungsaufwands für Patientinnen und Patienten nur grob abgeschätzt werden.
In Fällen, in denen eine Patientin oder ein Patient auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise direkt in der
Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel durch die Apotheke erhält, verringert sich der Aufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
Unter der Annahme, dass die Patientin oder der Patient üblicherweise zur Erstellung und Abholung einer
Verschreibung die Ärztin oder den Arzt aufsuchen muss, ist mit rund 45 Minuten Aufwand für den Weg sowie den
Besuch der Ärztin oder des Arztes zu rechnen. Dieser Aufwand ist im Normalfall zusätzlich zum Besuch der
Apotheke zur Abholung des Arzneimittels erforderlich. Hinzu kommen Wegekosten für die Patientinnen und
Patienten beim Besuch der Arztpraxis. Da die Gegebenheiten unterschiedlich sein können, werden pauschale
Kosten von 3,50 Euro als Wegekosten angenommen.
Durch Wegfall des Arztbesuches könnten pro Fall somit rund 45 Minuten Zeitaufwand und 3,50 Euro Wegekosten
für die Patientin oder den Patienten entfallen.
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a des Arzneimittelgesetzes durchschnittlich viermal pro Jahr in
allen Apotheken (17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041 Apotheken = 68 164 Abgaben pro Jahr),
ergeben sich daraus insgesamt mögliche Einsparungen von etwa -238 574 Euro (3,50 Euro x 68 164 Abgaben pro
Jahr = 238 574 Euro pro Jahr) und -51 123 Stunden Zeitersparnis (45 Minuten Zeitaufwand x 68 164 Abgaben
pro Jahr / 60 Minuten = 51 123 Stunden Zeitersparnis pro Jahr) für Patientinnen und Patienten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Für die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker entsteht durch die Evaluationsvorgabe ein sehr geringer Aufwand, da der Berichtsumfang überschaubar
ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der
Apotheker entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Verhandlung der Erweiterung der
Vereinbarung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Es bestehen bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung zu
pharmazeutischen Dienstleistungen. Daher wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus
jeweils 60 Stunden für die Verhandlung aufwenden (60 Stunden x 3 Personen x 64,20 Euro/Stunde (WZ: M 64,20
Euro/Stunde hoch) = 11 556 Euro).
Zudem entsteht für den Verband der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Benehmensherstellung ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 931 Euro (Rechenweg: 10 Stunden x 93,10 Euro).
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g und Artikel 3 Nummer 4 (zum neuen § 20 Absatz 1b)
Der Eintrag durchgeführter pharmazeutischer Dienstleistungen und deren Ergebnisse in die elektronische
Patientenakte kann auf pharmazeutisches Personal der Apotheke delegiert werden. Es wird angenommen, dass die
Eintragungen von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen oder pharmazeutisch-technischen Assistenten
vorgenommen werden (Lohnniveau: 40,90 Euro/Stunde (WZ: M 40,90 Euro/Stunde mittel)). Durchschnittlich ist von
einem Zeitaufwand von etwa einer Minute pro Eintrag auszugehen. Nicht genau bezifferbar ist, wie viele
pharmazeutische Dienstleistungen zukünftig angeboten werden. Von den bereits bestehenden pharmazeutischen
Dienstleistungen wurden zuletzt etwa 220 000 pro Quartal abgerechnet; insgesamt könnten einschließlich der neu
hinzukommenden pharmazeutischen Dienstleistungen geschätzt etwa 330 000 pharmazeutischen
Dienstleistungen pro Quartal abgerechnet werden, also 1 320 000 pharmazeutische Dienstleistungen pro Jahr. Daraus ergibt
sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 900 000 Euro (1 320 000 pharmazeutische Dienstleistungen
x 40,90 Euro/Stunde / 60 Minuten = 899 800 Euro).
Der Erfüllungsaufwand für die Benachrichtigung von ärztlichen Personen ist Teil der Vergütungsverhandlungen
und kann, um den Verhandlungen nicht vorzugreifen, nicht beziffert werden.
Artikel 1 Nummer 6
Der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der
Apotheker entsteht ein jährlicher geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Verhandlung der Erweiterung der
Vereinbarung zur Vergütung von Impfungen durch Apotheken. Da bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung für
die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
existieren, wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus jeweils 20 Stunden für die Verhandlung
aufwenden (20 Stunden x 3 Personen x 64,20 Euro/Stunde (WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch) = 3 852 Euro).
Zudem entsteht für den Verband der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Benehmensherstellung ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 931 Euro (Rechenweg: 10 Stunden x 93,10 Euro).
Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 Nummer 4 (zum neuen § 20 Absatz 1c)
Durch die Dokumentation der Abgaben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 48a des
Arzneimittelgesetzes entsteht den Apotheken Erfüllungsaufwand.
Es wird davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Abgaben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
nach § 48a des Arzneimittelgesetzes in der elektronischen Patientenakte größtenteils technisch unterstützt erfolgt.
Es wird angenommen, dass sowohl die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte als auch in der
Apotheke von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten durchgeführt
wird (WZ: M mittel 40,90 Euro/Stunde) und durchschnittlich zwischen 2 und 5 Minuten dauern und somit pro
Dokumentationsvorgang ein Erfüllungsaufwand von 1,36 Euro bis 3,41 Euro entstehen könnte (40,90
Euro/Stunde / 60 Minuten x 2 Minuten = 1,36 Euro; 40,90 Euro/Stunde / 60 Minuten x 5 Minuten = 3,41 Euro).
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a des Arzneimittelgesetzes viermal pro Jahr in allen Apotheken
(17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041 Apotheken = 68 164 Abgaben pro Jahr), ergibt sich daraus
insgesamt möglicher Erfüllungsaufwand zwischen 92 703 und 232 439 Euro, also durchschnittlich 162 571 Euro
pro Jahr für Apotheken (1,36 Euro x 68 164 Abgaben = 92 703 Euro pro Jahr; 3,41 Euro x 68 164 Abgaben =
232 439 Euro pro Jahr; 92 703 Euro + 232 439 Euro / 2 = 162 571 Euro pro Jahr).
Artikel 2 Nummer 3
Durch die Ermöglichung der Übermittlung von Rezepten von Arztpraxen an heimversorgende Apotheken wird
Aufwand der Pflegeheime durch Wegfall des Weges zur heimversorgenden Apotheke, bei der die Rezepte
eingereicht werden müssen, reduziert. Hierdurch entstehen jährlich Einsparungen: eine Einreichung von Rezepten ist
durch Arbeitskräfte mit niedrigem Lohnniveau möglich (27 Euro pro Stunde). Laut Deutschlandatlas sind
Apotheken durchschnittlich in sieben Minuten Fahrzeit erreichbar. Von den etwa 16 500 stationären
Pflegeeinrichtungen sind etwa 11 250 vertragsberechtigte Einrichtungen zur vollstationären Dauerpflege. Von diesen dürften
geschätzt 90 Prozent einen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke abgeschlossen haben (10 125 Pflegeheime).
Bei einer geschätzten Abholung von Rezepten in Arztpraxen drei Mal pro Woche ergeben sich jährliche
Einsparungen von -4 975 425 Euro (Rechnung: 27 Euro x 7 Minuten x 3 Tage x 52 Wochen x 10 125 Pflegeheime = 4
975 425 Euro).
Im Gegenzug wird durch eine Übermittlung von Rezepten – insbesondere E-Rezepten über die sichere
Telematikinfrastruktur – bei Arztpraxen zusätzlicher Aufwand von einer halben Minute durch die Prüfung des Vorliegens
eines Versorgungsvertrags für die Heimbewohnerin oder den Heimbewohner und die elektronische Versendung
an die heimversorgende Apotheke verursacht. Ausgegangen wird dabei von einem mittleren Lohnniveau, also
beispielweise Erledigung durch unterstützendes Personal der Arztpraxis. Von den etwa 880 000
Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern in Deutschland dürften sich etwa 90 Prozent – also 792 000
Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner – Versorgungsverträgen zwischen Pflegeheim und heimversorgender Apotheke
angeschlossen haben. Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten durchschnittlich etwa neun Arzneimittel pro
Quartal, das heißt unter der Annahme einer zumeist dauerhaften Verschreibung 36 Arzneimittel pro Jahr. Bei E-
Rezepten entspricht dies 36 Verschreibungen, die von Arztpraxen über einen sicheren Weg in der
Telematikinfrastruktur an die Apotheke verschickt werden müssen (KIM). Pro Rezeptversendung, die von Angestellten der
Arztpraxis mit mittlerem Lohnniveau (WZ: M 40,90 Euro/Stunde) durchgeführt werden kann, wird ein Zeitaufwand
von 0,5 Minuten angenommen. Daraus ergeben sich jährliche Kosten von 8 834 400 Euro (Rechnung: 792 000 x
36 Verschreibungen x 40,90 Euro/Stunde / 120 Minuten = 9 717 814 Euro).
Artikel 2 Nummer 9
Mit der Regelung wird für Teilnotdienste eine Bezuschussung ermöglicht. Dem vom Deutschen
Apothekerverband e. V. verwalteten Nacht- und Notdienstfonds entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die
Umstellung der Berechnung der Notdienstpauschalen und der Anpassung des Musters für den Bescheid. Es wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand handelt.
Artikel 2 Nummer 14
Für eine Apothekerin oder einen Apotheker werden Lohnkosten von 64,20 Euro/Stunde (WZ: M 64,20
Euro/Stunde hoch) angenommen. Zwar sind Kosteneinsparungen nicht Ziel der Vorschrift, sondern der
Aufrechterhalt der Versorgung in ländlichen Gebieten. Wenn jedoch im Rahmen der Erprobungsklausel an Stelle von einer
Vertretungsapothekerin oder einem Vertretungsapotheker eine für die Apotheke tätige vertretungsberechtigte
pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein vertretungsberechtigter pharmazeutisch-technischer Assistent
eingesetzt werden würde, könnten Lohnkosten von 64,20 Euro/Stunde entfallen.
Unter der Annahme, dass die Vertretung maximal 20 Öffnungstage umfasst und einer täglichen Arbeitszeit von 8
Stunden ergeben sich folgende Einsparungen:
Durch den Einsatz von einer in der Apotheke beschäftigten vertretungsberechtigten pharmazeutisch-technischen
Assistentin oder eines vertretungsberechtigten pharmazeutisch-technischen Assistenten anstelle einer
Vertretungsapothekerin oder eines Vertretungsapothekers könnten jährlich etwa 10 300 Euro pro Apotheke eingespart
werden (Entfall Einsatz Vertretungsapothekerin oder -apotheker: 160 Stunden/Jahr x 64,20 Euro/Stunde (WZ: M
64,20 Euro/Stunde hoch) = 10 272 Euro pro Apotheke pro Jahr)
Da diese Option insbesondere wegen der Begrenzung auf bestimmte ländliche Orte nur für einen begrenzten
Anteil der aktuell bestehenden Apotheken in Frage kommt und davon nur ein Teil der Apotheken diese Option nutzen
wird, wird die Annahme von etwa 500 nutzenden Apotheken (etwa 3 Prozent) getroffen. Daraus ergeben sich
insgesamt mögliche Einsparungen in Höhe von etwa -5 136 000 Euro pro Jahr (Rechenweg 500 x 10 272 Euro).
Für die Festlegung der Abläufe für die Zeit der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs während einer
Vertretung durch eine vertretungsberechtigte pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
vertretungsberechtigten pharmazeutisch-technischen Assistenten entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Es wird
angenommen, dass eine Apothekenleitung im Mittel jährlich 30 Minuten für die Festlegungen benötigt. Dabei kommt
zum Tragen, dass die Erstinstruktion möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt, als darauf folgende
Instruktionen. Damit entstünden Lohnkosten in Höhe von 32,10 Euro (WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch) pro Fall. Bei
500 nutzenden Apotheken ergäbe sich somit ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 050 Euro pro Jahr.
Für eine Vertretung durch eine vertretungsberechtigte pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten im Rahmen der Erprobungsklausel ist einmalig ein Antrag bei der zuständigen
Behörde durch den Apothekenleiter erforderlich. Unter der Annahme, dass die einmalige Antragsstellung 30
Minuten in Anspruch nimmt, die der Apothekenleiter investiert, ergäbe sich ein Erfüllungsaufwand von 32,10 Euro
pro Apotheke (WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch). Bei 500 nutzenden Apotheken ergäbe sich somit ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 050 Euro.
Nehmen 500 Apotheken die Option des Modellvorhabens in Anspruch, würde sich somit eine jährliche Entlastung
der Wirtschaft in Höhe von – 5 120 000 Euro ergeben, denen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
16 050 Euro gegenübersteht.
Artikel 6
Die Regelungen in den §§ 48a und 48b des Arzneimittelgesetzes ermöglichen die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen oder Apotheker ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen
Verschreibung in Situationen besonderer Dringlichkeit und besonderen Versorgungsbedarfs. Da das Nähere zu
Abgaben nach § 48b des Arzneimittelgesetzes erst in einer Verordnung festgelegt werden soll, ist kein
Erfüllungsaufwand abschätzbar.
In welchem Umfang die Regelung nach § 48a des Arzneimittelgesetzes zukünftig von Patientinnen und Patienten
sowie Apothekerinnen und Apothekern angewendet wird, ist nicht bekannt. Daher können Änderungen des
Erfüllungsaufwands für Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker nur grob abgeschätzt werden.
In Fällen, in denen eine Patientin oder ein Patient auf Grund besonderer Umstände direkt in der Apotheke ohne
Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel durch
die Apotheke erhält, verringert sich der Aufwand für die Wirtschaft im Fall der ärztlichen Person.
Für die Ärztin oder den Arzt ist der Besuch der Patientin oder des Patienten mit einem Aufwand von geschätzt 20
Minuten zur Terminvereinbarung, Anmeldung, einem kurzen Arztgespräch und Erstellung der Verordnung
erforderlich. Diese Tätigkeiten werden teilweise auch durch das Praxisteam durchgeführt, weswegen hier von einem
durchschnittlichen Lohn (WZ: M 40,90 Euro/Stunde mittel) ausgegangen wird. Für diese 20 Minuten werden pro
Fall somit Lohnkosten in Höhe von 13,63 Euro (40,90 Euro/Stunde / 3 = 13,63 Euro) fällig. Dem gegenüber steht
der Wegfall von abrechenbaren Leistungen durch die Praxis für den Arztkontakt dieser Patientin oder dieses
Patienten, jedoch auch freiwerdende Kapazitäten in der Praxis für andere Patientinnen und Patienten, die behandelt
werden können.
Durch Wegfall des Arztbesuches könnten pro Fall somit rund 14 Euro für die Arztpraxis eingespart werden.
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a des Arzneimittelgesetzes durchschnittlich viermal pro Jahr in
allen Apotheken (17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041 Apotheken = 68 164 Abgaben pro Jahr),
ergeben sich daraus insgesamt mögliche Einsparungen von -954 296 Euro mögliche Einsparungen für Arztpraxen
pro Jahr (14 Euro x 68 164 Abgaben = 954 296 Euro pro Jahr).
Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b
Der Erfüllungsaufwand für die zur Meldung verpflichteten Personen ist gering, da die Anzahl der zu meldenden
Fälle gleich bleibt und nur wenige Angaben ergänzt werden müssen. Auf Seiten der Gesundheitsämter und des
Robert Koch-Instituts führt die Änderung zu einer Vereinfachung, da zum einen Doppelzählungen von
namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen vermieden werden und zum anderen die epidemiologische Bewertung
hierdurch einfacher wird.
Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a
Auf Ebene des Robert Koch-Instituts ist lediglich mit einem sehr geringen Mehraufwand zu rechnen. Das Robert
Koch-Institut rechnet in den nächsten Jahren mit einer Gesamtzahl von ungefähr 200 Fällen pro Jahr, in denen es
besser möglich sein wird, Ausbrüche schnell einzudämmen. Die Meldungen müssen gemäß § 14 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes elektronisch erfolgen. Hierzu bedarf es einer Anpassung des Deutschen Elektronischen
Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz und der Gesundheitsamtssoftware. Da bereits eine
Meldepflicht besteht, müssen keine neuen Funktionalitäten entwickelt werden, sondern lediglich geringfügige
Änderungen vorgenommen werden.
Der Aufwand der zur Meldung verpflichteten Personen wird auf Grund der zu erwartenden Fallzahlen von 200
Fällen und einem geschätzten Zeitaufwand von ungefähr zwei Minuten pro Fall zur Erfüllung der elektronischen
Meldeverpflichtung ebenfalls als gering eingeschätzt.
Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b
Die Änderung führt zu einer Verringerung des Aufwandes für die zur Meldung verpflichteten Personen, da die
Meldepflicht für Enterobacterales bei Nachweis einer Resistenz gegenüber mehreren Carbapenemen wie
Imipenem oder Ertapenem entfällt.
Die Änderung führt zu einer Verringerung des Aufwandes für die zur Meldung verpflichteten Personen, da die
Meldepflicht für Acinetobacter spp, bei Nachweis einer Resistenz gegen-über mehreren Carbapenemen wie
Imipenem oder Etapenem entfällt.
Artikel 8
Für Apotheken und pharmazeutische Großhändler entstehen durch die durch die Änderung des § 15 des
Betäubungsmittelgesetzes geschaffene Möglichkeit der Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen
Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten Einsparungen.
Die Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes ermöglicht die gemeinsame Lagerung von verkehrs- und
verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln und nicht betäubungsmittelhaltigen
Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten.
Für die Möglichkeit der Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von
Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten können nur zum Teil quantifizierbare Einsparungen bei Nutzung
dieser Lagerform erzielt werden.
Für Apotheken entfällt die separate Einsortierung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln
in Form von Fertigarzneimitteln in den Wertschutz- und Einbauschränken, sofern ein Kommissionierautomat zur
gemeinsamen Lagerhaltung mit Arzneimitteln Verwendung findet. Bisher müssen Betäubungsmittel gesondert
aufbewahrt werden.
Durch die Möglichkeit der Lagerung betäubungsmittelhaltiger Fertigarzneimittel innerhalb des
Kommissionierautomaten wird für das pharmazeutische Personal eine Reduzierung ihres diesbezüglichen bisherigen Aufwandes
durch die Lagerbewirtschaftung bewirkt. Unter der Annahme, dass diese getrennte Lagerhaltung pro Tag in einer
Apotheke rund 20 Minuten für händisches Einsortieren und Entnahmen betäubungsmittelhaltiger
Fertigarzneimittel in Anspruch nimmt, könnten potentiell im Jahr bei 280 Arbeitstagen mit einer sechs Tage Woche rund 93
Stunden eingespart werden (20 Minuten x 280 Tage = 5 600 Minuten = 93,33 Stunden Einsparung). Da
Einsortieren und Entnahme von unterschiedlichem pharmazeutischen Personal durchgeführt wird, ergeben sich dadurch
bei einem durchschnittlichen Lohn von 33,20 Euro/Stunde (WZ: M Lohndifferenz niedrig und mittel; (40,90
Euro/Stunde + 25,50 Euro/Stunde)/2 = 33,20 Euro/Stunde) Einsparungen in Höhe von
3 099 Euro in einer Apotheke (93,33 Stunden x 33,20 Euro/ Stunde = 3 099 Euro/Jahr pro Apotheke als
Einsparung), die die neue Möglichkeit der gemeinsamen Lagerhaltung in geeigneten Kommissionierautomaten nutzt.
Im Jahr 2024 wurden 17 041 öffentliche Apotheken in Deutschland gezählt. Es ist nicht bekannt, wie viele dieser
Apotheken für eine gemeinsame Lagerhaltung geeignete Kommissionierautomaten in Betrieb haben. Sollten nur
10 Prozent dieser öffentlichen Apotheken (10 Prozent von 17 041 Apotheken = 1 704 Apotheken) geeignete
Systeme bereits nutzen und könnten diese mit Inkrafttreten der neuen Regelung die getrennte Lagerung direkt
umstellen, könnten diese 1 704 öffentlichen Apotheken jährliche Kosten von rund -5,28 Millionen Euro (3 099
Euro/Jahr pro Apotheke x 1 704 Apotheken = 5 279 939 Euro/Jahr) einsparen. Die Dokumentation, die ein Handel
mit Betäubungsmitteln vorschreibt, bleibt unberührt bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand ebenfalls bei pharmazeutischen Großhändlern verringert. Da die
Menge der dort umgeschlagenen betäubungsmittelhaltigen Fertigarzneimittel deutlich über der einer öffentlichen
Apotheken liegt, kann angenommen werden, dass es zu deutlich höheren Einsparungen bezüglich Zeit und
Personalaufwand kommt. Die damit einhergehenden Einsparungen bei pharmazeutischen Großhändlern lassen sich
jedoch nicht quantifizieren.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Durch die befristete Änderung der Austauschregeln können den gesetzlichen Krankenkassen Mehrkosten in nicht
quantifizierbarer Höhe entstehen. Dies hängt von der Höhe der auf den Listenpreis vereinbarten Rabatte im
Gegensatz zum Listenpreis der vorrätigen Arzneimittel ab. Da die vereinbarten Rabatte vertraulich sind, kann nicht
abgeschätzt werden, ob ein Austausch regelhaft zu Mehrkosten führt. Darüber hinaus hängt ein Austausch davon
ab, wie oft ein rabattiertes Arzneimittel zum Beispiel aufgrund eines Lieferengpasses nicht verfügbar ist. Für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker entsteht durch die Evaluationsvorgabe in § 129 Absatz 4c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein sehr geringer und daher nicht quantifizierbarer Aufwand, da der
Berichtsumfang überschaubar ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c
Durch die Anpassung von § 129 Absatz 4d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch reduziert sich der Zeitaufwand
der Krankenkassen für die Durchführung von Retaxationsverfahren in geringem Maße, da der Anteil der
betroffenen Retaxationsverfahren bezogen auf alle Retaxationsverfahren nur sehr gering ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und f
Durch die Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Preisabfragen im System der Hilfstaxe reduziert sich der
Erfüllungsaufwand der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Auskunftsansprüche nach § 129
Absatz 5c Satz 6 und § 129 Absatz 5d Satz 5 in Verbindung mit § 129 Absatz 5c Satz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in nicht quantifizierbarer Höhe.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Durch die Schaffung eines Anspruchs auf weitere pharmazeutische Dienstleistungen ergeben sich für die
gesetzliche Krankenversicherung keine Mehrausgaben, da die Vergütung für die pharmazeutischen Dienstleistungen
aus dem vom Nacht- und Notdienst verwalteten Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen bezahlt werden.
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand durch
die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Es bestehen
bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung zu pharmazeutischen Dienstleistungen. Daher wird geschätzt, dass drei
Personen hohen Qualifikationsniveaus jeweils 60 Stunden für die Verhandlung aufwenden (60 Stunden x 3
Personen x 73,20 Euro/Stunde = 13 176 Euro).
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h
Durch die Verpflichtung zur Vereinbarung von Preisen für die in der Anlage 3 aufgeführten Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Artikel 1 Nummer 6
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein jährlicher geringfügiger Erfüllungsaufwand durch
die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zur Vergütung von Impfungen durch Apotheken. Da bereits
Erfahrungen und eine Vereinbarung für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 existieren, wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus
jeweils 20 Stunden für die Verhandlung aufwenden (20 Stunden x 3 Personen x 73,20 Euro/Stunde = 4 392 Euro).
Land
Artikel 2 Nummer 6
Durch die Änderungen der Vorgaben für die Eröffnung von Zweigapotheken wird eine einmalige Umstellung der
entsprechenden Prüf- und Genehmigungsprozesse durch die zuständigen Landesbehörden notwendig. Dadurch
entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, der auf ungefähr 20 Stunden im gehobenen Dienst bei
ungefähr 44 Euro Lohnkosten pro Stunde also insgesamt einmalig auf ungefähr 900 Euro pro Land beziehungsweise
14 400 Euro für alle 16 Länder geschätzt wird.
Da sich der Erfüllungsaufwand auf alle Länder verteilen wird und nicht vorherzusehen ist, wie viele Anträge bei
den einzelnen Ländern eingehen, können der Erfüllungsaufwand beziehungsweise die Einsparungen nicht genau
angegeben werden.
Durch die Änderungen soll zudem die vermehrte Gründung von Zweigapotheken angeregt werden, was insgesamt
zu einer häufigeren Durchführung von Verfahren zur Erlaubniserteilung führen könnte. Demgegenüber wird die
Geltungsdauer der Erlaubnis von fünf auf zehn Jahre erhöht, was eine entsprechende Minderzahl von Verfahren
bedingen kann. Es wird davon ausgegangen, dass für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags einer
Apotheke ein Zeitaufwand von durchschnittlich 3 Stunden im gehobenen Dienst benötigt werden könnte, wodurch
pro Antrag ein Erfüllungsaufwand beziehungsweise eine Einsparung durch die längere Gültigkeitsdauer der
Erlaubnis in Höhe von ungefähr 132 Euro entsteht. Bei einer angenommenen Zahl von 100 neu gegründeten
Zweigapotheken in einem Zeitraum von fünf Jahren könnte somit beispielsweise ein Erfüllungsaufwand von circa 13
200 Euro entstehen. Somit beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf 2 640 Euro.
Insgesamt wird daher der Erfüllungsaufwand für diese Regelung als geringfügig auf Grund der gleichzeitigen
Verringerung des Aufwandes geschätzt.
Artikel 2 Nummer 14
Für die vorübergehende Vertretung des Apothekenleiters durch eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder
einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherung der regionalen Arzneimittelversorgung im Rahmen
der Erprobungsklausel ist die Genehmigung eines Antrags durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.
Unter der Annahme, dass die Antragsprüfung pro Fall die inhaltliche Prüfung und Datenerfassung (20 Minuten)
in Verbindung mit einer abschließenden Informationsaufbereitung und der Erstellung eines Bescheides (30
Minuten) erfordert und diese Tätigkeiten durch eine Person im gehobenen Dienst ausgeführt wird, fällt ein
Erfüllungsaufwand in Höhe von (GD Länder: 43,20 Euro) 36 Euro für 50 Minuten pro Fall an. Stellen 500 Apotheken
einen Antrag für diese Option, ergäbe sich daraus ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von
18 000 Euro.
Artikel 8
Mit der Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes wird die betäubungsmittelrechtliche Überwachung der
Betäubungsmittelpackungen erleichtert. Die EDV-gestützten Kommissionierautomaten können alle Lagerartikel
auflisten und bei Bedarf zur Überprüfung herausholen. Die einzelnen Mengen der gelagerten Betäubungsmittel
können stichprobenartig durch die Landesbehörden ohne viel Aufwand kontrolliert werden. Es ist davon
auszugehen, dass Stichproben eher selten vorgenommen werden, so dass es in der Summe aufgrund der geringen
Fallzahl nur zu einer geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Senkung des Erfüllungsaufwands im marginalen
Bereich kommt.
Bundesapothekerkammer
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Für die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen für pharmazeutische Dienstleistungen entsteht der
Bundesapothekerkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Für fünf der zehn in Satz 4 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen existieren bereits Standardarbeitsanweisungen. Daher wird geschätzt, dass für die Erstellung 200
Stunden durch Apothekerinnen und Apothekern (hohes Qualifikationsniveau) anfallen (200 x 73,20 Euro/Stunde
= 14 640 Euro). Der Erfüllungsaufwand wird daher als geringfügig eingeschätzt.
Landesapothekerkammern
Artikel 2 Nummer 9
Mit der Regelung wird für Teilnotdienste ein pauschaler Zuschuss ermöglicht. Es wird davon ausgegangen, dass
den Landesapothekerkammern ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der
Meldungen der erbrachten Notdienste an den Nacht- und Notdienstfonds durch Aufnahme der Teilnotdienste entsteht.
5. Weitere Kosten
Die Belange mittelständischer Unternehmen wurden geprüft. Die öffentlichen Apotheken sind als durch
Freiberufler geführte Betriebe grundsätzlich als kleine und mittelständische Unternehmen anzusehen. Die im
Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen betreffen diese Betriebe in gleichem Maße. Das Regelungsvorhaben erleichtert
die Gewinnung von Fachkräften, erniedrigt Markteintrittsbarrieren und schafft neue Arbeitsfelder mit möglichen
positiven Auswirkungen auf erwirtschaftete Umsätze.
Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Entwurf nicht
zu erwarten.
Auf Basis von Krankenkassendaten zu Retaxationsverfahren ergibt sich durch die Reduzierung der Möglichkeiten
von Nullretaxationen ein mittlerer sechsstelliger Betrag für die Krankenkassen. Gleichzeitig werden die
Apotheken um den gleichen Betrag entlastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf trägt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei, sichert die Aufrechterhaltung des
Apothekenbetriebs und trägt dadurch zu einer flächendeckenden Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger
auch im ländlichen Raum bei. Dadurch stärkt der Gesetzentwurf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen, insbesondere die Faktoren „Daseinsvorsorge“, „Wirtschaft und Innovation“ und „Engagement,
Zusammenhalt und Teilhabe“.
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da es keine Regelungen enthält, die
auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen. Auswirkungen auf
demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Übergangslösung in § 12a Absatz 4 des Apothekengesetzes, wonach Ärztinnen und Ärzte Verschreibungen
einschließlich E-Rezepten, mit denen Arzneimittel und Medizinprodukte für Heimbewohnerinnen und
Heimbewohner verschrieben werden, unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermitteln dürfen, ist zeitlich zu
befristen. Die Regelung dient als Übergangslösung bis zur Anbindung der Pflegeheime an den Fachdienst zum
1. Januar 2029.
Die praktische Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutischtechnische Assistenten ist zum Jahresende fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelung befristet. Die Regelung wird
anschließend durch das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert. Ziel der Regelung ist eine vorübergehende
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs in ländlichen Regionen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Die Evaluierung ist erforderlich, um nachzuvollziehen, inwiefern
die Regelung Praxisrelevanz entwickelt, das heißt ob diese Regelung in Anspruch genommen wird und welche
Auswirkungen sie auf die Arzneimittelversorgung hat. Indikatoren sind insbesondere die Inanspruchnahme der
Regelung, die Dauer der Vertretungen und die Geeignetheit der Regelung zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Bei
der Evaluierung können auch Erfahrungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis, zum
Beispiel der Erfahrungsgrad und die etwaige Notwendigkeit vorheriger Schulungen, Berücksichtigung finden.
Für die Datengrundlage sollen die zuständigen Behörden der Länder um Auskunft ersucht werden.
Die Regelung in § 129 Absatz 4c Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wonach Apotheken bei
Nichtverfügbarkeit eines rabattierten Arzneimittels zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach
Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigt sind, wird auf zwei Jahre
befristet und ist nach § 129 Absatz 4c Satz 4 im Hinblick auf ihre Kostenwirkung für die gesetzliche
Krankenversicherung zu evaluieren. Ziel der Regelung ist eine schnellere Versorgung und kürzere Wartezeiten für
Patientinnen und Patienten sowie eine Entlastung von Apotheken bei den Abgabevorgängen. Die Evaluierung ist
erforderlich, um die Auswirkungen von § 129 Absatz 4c Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf seine
Wirtschaftlichkeit zu erfassen. Ziel ist es, eine Bewertungsgrundlage für eine Verstetigung der Neuregelung oder
einen Rückgang zur ursprünglichen Rechtslage zu schaffen. Zur Feststellung der Zielerreichung ist als Kriterium
die Wirtschaftlichkeit heranzuziehen, das heißt es ist ein Vergleich der Kosten für die gesetzliche
Krankenversicherung mit den Kosten vor Einführung der Neuregelung, insbesondere in Bezug auf den Mehrkostenanteil durch
die Abgabe von vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimitteln vorzunehmen. Darüber hinaus ist als Kriterium die
Reduzierung der Anzahl an Abfragen an den Großhandel durch die Apotheken als Indikator für die
Arbeitserleichterung der Apotheken heranzuziehen. Dies soll auf der Grundlage von Abrechnungsdaten der gesetzlichen
Krankenversicherung beurteilt werden. Die Evaluierungsfrist von zwei Jahren ist angemessen, da die
Auswirkungen der Regelung kurzfristig beobachtbar sind und zeitnah belastbare Aussagen zur Kostenwirkung gegenüber
der bisherigen Rechtslage ermöglichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Abgabe nach den §§ 48a und 48b des Arzneimittelgesetzes sind dem Bereich der Eigenverantwortung der
Versicherten zuzuordnen und vom Anspruch nach § 31 Absatz 1 ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass
Versicherte bei einer bestehenden Dauermedikation (§ 48a des Arzneimittelgesetzes) bei rechtzeitiger Planung in der
Regel rechtzeitig ein neues Rezept erhalten könnten. Zudem können Versicherte die verschreibungspflichtigen
Arzneimittel, die im Rahmen von § 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden können auch über eine
ärztliche Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 131.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Satz 6 enthält redaktionelle Klarstellungen.
Mit der Neuregelung in Satz 7 wird in Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung
und das Verbot von Zuwendungen gemäß § 129 Absatz 3 Satz 3 gesetzlich festgelegt, dass eine persönliche
Haftung der Mitglieder der jeweils zuständigen Stelle ausgeschlossen ist.
Zu Buchstabe b
Der neue Satz 3 sieht eine zeitlich befristete Erweiterung der Austauschregelung nach Satz 2 vor. Danach dürfen
Apotheken bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen für den befristeten Zeitrahmen von zwei Jahren das
verordnete rabattierte Arzneimittel durch ein in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel auszutauschen, sofern das
rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar ist. Die Nichtverfügbarkeit richtet sich nach Absatz 2a Satz 2 und Satz 3.
Patientinnen und Patienten profitieren davon durch schnellere Versorgung und kürzere Wartezeiten, Apotheken
durch eine Entlastung bei den Abgabevorgängen. Die zeitliche Befristung erfolgt, um Auswirkungen der
Regelungen, insbesondere mögliche Kostenwirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung, zu beobachten.
Entsprechend sieht der neue Satz 4 vor, dass die Auswirkungen von Satz 3 vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker evaluiert werden sollen. Ein besonderer Fokus ist dabei auf die Kostenwirkung der
Regelung für die gesetzliche Krankenversicherung zu legen. Die Evaluation soll eine Entscheidungsgrundlage für eine
Beibehaltung oder anderweitige Anpassung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf die Austauschregelungen
schaffen. Der Evaluationsbericht soll dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Regelung vorgelegt werden. Die Evaluierungsfrist von zwei Jahren ist angemessen, da die Auswirkungen der
Regelung kurzfristig beobachtbar sind.
Die Änderungen in den Sätzen 5 und 6 sind Folgeänderungen.
Zu Buchstabe c
In der Arzneimittelversorgung kann es zu Fällen kommen, in denen das abgegebene Arzneimittel nicht dem nach
Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 abzugebenden Arzneimittel durch die Apotheke entspricht oder die Apotheke
bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der
Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 abgewichen ist. Mit der Regelung sollen Nullretaxationen aufgrund
geringfügiger Fehler bei der Abrechnung, in etwa beim Fehlen der Charge im Abrechnungsdatensatz,
ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten
in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche
oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Zu Buchstabe d
Die Vorschrift kann entfallen, da der einmalig vorgesehene Bericht inzwischen vorgelegt wurde und die Norm
keine fortdauernde Rechtswirkung entfaltet.
Zu Buchstabe e
Absatz 5c wird neu gefasst. Satz 1 knüpft an die Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz und hier insbesondere
§ 78 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung an. Grundsätzlich gelten die
Preise der Arzneimittelpreisverordnung, sofern dies nicht ausgeschlossen ist oder die Vertragsparteien nichts
anderes vereinbart haben. Für beide Fälle regelt Satz 1, dass für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln anstelle der
Preise der Arzneimittelpreisverordnung die Preise der Vereinbarung gelten.
Die Höhe des erstattungsfähigen Preises für die in den Zubereitungen verwendeten Fertigarzneimittel richtet sich
nach der sogenannten Hilfstaxe. Diese enthält zwischen der Apothekerschaft und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) vereinbarte Preise. Künftig haben die vom GKV-SV und der für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker getroffenen
Preisvereinbarungen für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung zu erfolgen. Hierdurch soll gewährleitstet werden, dass etwaige Effizienzreserven aus den
Preisverhandlungen auch zugunsten der Unternehmen der privaten Krankenversicherung gehoben werden können. Die
Sätze 2 und 3 regeln das bislang in den Sätzen 3 und 5 vorgesehene Schiedsverfahren. Satz 4 entspricht dem
bisherigen Satz 6 mit der Ergänzung der zu berücksichtigenden Abschläge nach § 130a Absatz 3a. Satz 5
entspricht dem bisherigen Satz 7. Der GKV-SV kann von den Apotheken Nachweise über Bezugsquellen,
verarbeitete Mengen und vereinbarte Preise verlangen und von den pharmazeutischen Unternehmen Nachweise über die
Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen
Zubereitungen (Satz 6). Apotheken haben im Fall der Beauftragung eines Betriebs bei der parenteralen Zubereitung aus
Fertigarzneimitteln Nachweise nach Satz 7 zu erbringen. Die derzeitige Ausgestaltung der Preisabfragen bei
Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen ist uneinheitlich und mit einem hohen bürokratischen Aufwand und
zeitlichen Verzug verbunden. Mit den Neuregelungen in den Sätzen 9 bis 13 sollen die Auskunftsansprüche des
GKV-SV durch verpflichtende elektronische Vorgaben konkretisiert werden und eine einheitliche strukturierte
und beschleunigte Abfrage, die für die Transparenz über gezahlte Einkaufspreise der Apotheken erforderlich ist,
gestärkt werden. Der GKV-SV kann dabei auch Fristen zur Übermittlung von Preisauskünften vorgeben, um
marktgerecht auf Preisänderungen reagieren zu können.
Satz 9 bestimmt, dass die Krankenkassen für die Auskunftsansprüche des GKV-SV nach den Sätzen 6 bis 8 mit
den Angaben nach § 84 Absatz 5 Satz 2 die Institutionskennzeichen der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich
dabei um eine herstellende Apotheke handelt, zu übermitteln haben. Ziel ist es, Transparenz darüber zu gewinnen,
welche Apotheken selbst patientenindividuelle parenterale Zubereitungen herstellen beziehungsweise welche
Apotheken diese im Auftrag herstellen lassen. Pharmazeutische Unternehmer sowie Apotheken, die
Fertigarzneimittel in parenteraler Zubereitung und parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln abgeben (Anlage 3 zum
Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen), haben die jeweiligen Nachweise
elektronisch zu übermitteln und sind zur Teilnahme am elektronischen Auskunftsverfahren verpflichtet. Das Nähere
zum Verfahren der elektronischen Übermittlung und der Übertragungsfristen regelt der GKV-SV (Satz 13).
Satz 14 regelt die Kostenbeteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Vereinbarungen
nach Satz 1 und am Verfahren der Schiedsstelle nach Satz 2. Hierzu haben der GKV-SV und der Verband der
Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene Kostentragung der bislang vom GKV-
SV allein getragenen Kosten für die Preisverhandlungen, zu schließen. Satz 15 entspricht dem bisherigen Satz 11.
Satz 16 regelt die Möglichkeit der Krankenkasse, ihren Landesverband mit der Durchführung des
Auskunftsverfahrens nach Satz 6 und der Prüfung der Nachweise zu beauftragen. Satz 17 entspricht dem bisherigen Satz 13.
Zu Buchstabe f
Der neue Satz 5 berücksichtigt die Änderungen in Absatz 5c durch entsprechend angepasste Verweise. Auch für
die Vereinbarungen zu den Leistungen nach § 31 Absatz 6 sollen die gleichen Nachweise im gleichen Verfahren
elektronisch übermittelt werden wie für die Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und Fertigarzneimittel in
Zubereitung nach Absatz 5c. Hierdurch soll die Transparenz für die Preisbildung für Leistungen nach § 31 Absatz 6
gestärkt werden.
Satz 6 enthält eine redaktionelle Korrektur im Vergleich zur Vorversion. Durch die Ergänzung „und Rabatte“
wird zudem geregelt, dass die Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure auch die ihnen gewährten
Rabatte nachzuweisen haben.
Zudem soll auch für den Auskunftsanspruch nach Satz 6 die elektronische Übermittlung verpflichtend werden.
Darüber hinaus werden die Geltendmachung des Anspruchs und die Klagen gegen den Anspruch entsprechend
den in Absatz 5c geregelt.
Zu Buchstabe g
Die Kompetenz der Apotheken soll noch besser für die Gesundheitsversorgung genutzt und so auch Arztpraxen
entlastet werden. Apotheken bieten der Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen.
Daher sollen die Strukturen für Präventionsleistungen in den Vor-Ort-Apotheken ausgebaut werden. Damit sollen
insbesondere Personengruppen angesprochen werden, die beispielsweise nicht primär über Arztkontakte
entsprechend erreicht werden.
Mit den Änderungen wird ausdrücklich geregelt, dass auch die Prävention und Früherkennung von Erkrankungen
und Erkrankungsrisiken neben Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer
Arzneimitteltherapie von den pharmazeutischen Dienstleistungen umfasst sind.
Der Anspruch von Versicherten wird durch eine gesetzliche Vorgabe von pharmazeutischen Dienstleistungen
konkretisiert. Neben den bisher bereits vereinbarten und nunmehr gesetzlich vorgegebenen fünf pharmazeutischen
Dienstleistungen (Satz 3 Nummer 3, 6, 7, 8 und 10) werden fünf weitere pharmazeutische Dienstleistungen
gesetzlich vorgesehen.
Zum einen wird in Satz 3 Nummer 1 die „Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter
Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen der erforderlichen Blutwerte
sowie des Blutdrucks, zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken“ als pharmazeutische
Dienstleistung festgelegt. In den Apotheken soll eine Beratung zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren (zum
Beispiel Aspekte des Lebensstils wie Rauchen, Bewegungsmangel, Fehlernährung, Stress), zu Risikoerkrankungen
(wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Adipositas) sowie zu Möglichkeiten der
lebensstilbezogenen Prävention und zu Früherkennungsangeboten (beispielsweise zum „Check-up“) erfolgen.
Dabei sollen insbesondere Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI) berücksichtigt
und geeignete etablierte Risikobewertungsmodelle verwendet werden. Die Auswahl und der Umfang der
durchgeführten Messungen sollen dem vorliegenden individuellen Risiko angepasst sein.
In Satz 3 Nummer 2 wird eine neue pharmazeutische Dienstleistung im Bereich der Tabakentwöhnung festgelegt.
Der Begriff „Kurzintervention“ bezieht sich auf eine strukturierte, zeitlich begrenzte Maßnahme, die darauf
abzielt, Verhaltensänderungen herbeizuführen. Apotheken bieten eine niedrigschwellige Möglichkeit für
Beratungen in Form einer Kurzintervention, um aufhörwillige Raucherinnen und Raucher bei der Entwöhnung zu
unterstützen oder Menschen mit geringerer Aufhörbereitschaft zur Tabakentwöhnung zu motivieren. Dabei handelt es
sich um eine kurze, zielgerichtete Gesprächs- oder Beratungssitzung sowie erforderlichenfalls die Information
über weiterführende Hilfsprogramme (vergleiche S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening,
Diagnostik und Behandlung“, https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/076-006). Ziel ist es, das Bewusstsein für
die negativen Auswirkungen des Tabakkonsums zu schärfen, die Motivation zum Aufhören zu stärken und
konkrete Schritte zur Veränderung zu fördern, um das Risiko tabakassoziierter Erkrankungen zu reduzieren.
Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen in Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 ermöglichen eine optimierte
Arzneimitteltherapie durch eine Therapieeinstellung oder -begleitung in einer Apotheke während einer ärztlichen
Behandlung. Im Fall komplexer Medikationsschemata sollte Ausgangspunkt eine Medikationsanalyse sein. Die
Maßnahmen können genutzt werden, um eine effiziente Behandlung oder eine verbesserte Therapietreue zu
fördern. Im Sinne eines Managements ist bei diesen Maßnahmen von einer fortlaufenden Patientenbetreuung mit
Interventionsmöglichkeiten zu verschiedenen Zeitpunkten und Erfolgskontrollen bei strukturierter
interprofessioneller Kommunikation auszugehen.
Zudem wird eine neue pharmazeutische Dienstleistung in Satz 3 Nummer 9 vorgesehen. Der korrekte Umgang
mit Autoinjektoren kann nicht nur Leben retten bei der Anwendung von Adrenalinpens bei allergischen Schocks.
Zudem ist die korrekte Anwendung von Pens, Fertigspritzen und anderen Injektionssystemen bei der Therapie
von vielfältigen chronischen Erkrankungen mit häufig teuren Arzneimitteln relevant. Eine richtige Anwendung
fördert in diesen Fällen auch einen effizienten Gebrauch.
Bei der pharmazeutischen Dienstleistung in Satz 3 Nummer 10 handelt es sich um eine bereits vereinbarte
pharmazeutische Dienstleistung. Im Gegensatz zur pharmazeutischen Dienstleistung in Satz 3 Nummer 1, bei der es
sich um ein Angebot im Bereich der Prävention handelt, ist die pharmazeutische Dienstleistung in Satz 3
Nummer 10 wie bereits vereinbart therapiebegleitend vorgesehen.
Insbesondere auch von den in Satz 3 Nummer 8 und 9 geregelten pharmazeutischen Dienstleistungen können
auch Kinder und Jugendliche profitieren, indem durch den sicheren Umgang mit ihrem Inhalator oder dem
Injektionssystem ihre Arzneimitteltherapie sicherer wird.
Die Möglichkeit der Selbstverwaltung, neben den nun gesetzlich vorgegebenen pharmazeutischen
Dienstleistungen weitere pharmazeutische Dienstleistungen vertraglich festzulegen, bleibt bestehen.
Um die Versorgungsform pharmazeutische Dienstleistungen besser nutzen zu können, sollen diese nun auch
ärztlich verordnet werden können. Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sind
immer ärztlich zu verschreiben. Es soll ärztlich entschieden werden, ob Patientinnen oder Patienten eine stärkere
pharmazeutische Betreuung benötigen.
Die Bundesapothekerkammer erstellt für die Durchführung der pharmazeutischen Dienstleistungen nach den
Sätzen 2 und 3 jeweils eine Standardarbeitsanweisung, damit den Apotheken bundesweit einheitliche Empfehlungen
zu Standards zur Verfügung stehen. Bei der Empfehlung geeigneter etablierter Risikobewertungsmodelle und
spezifischer Beratungsinhalte für die pharmazeutische Dienstleistung nach Satz 3 Nummer 1 sind
wissenschaftlich anerkannte Standards zu berücksichtigen, zum Beispiel Empfehlungen der entsprechenden
Fachgesellschaften sowie Informationsangebote des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.
Um die Zusammenarbeit zwischen dem ärztlichen Heilberuf und dem Heilberuf der Apothekerin und des
Apothekers zum Wohle der Patientinnen und Patienten zu verbessern, sind die Durchführung von pharmazeutischen
Dienstleistungen in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, wenn eine elektronische Patientenakte
vorhanden ist, dies technisch möglich ist und die versicherte Person dem nicht widersprochen hat. Die
Verpflichtung für Apotheken zur Speicherung nach § 346 Absatz 2 beginnt, sobald die technischen Voraussetzungen
gegeben sind. Das Verfahren zur Festlegung der Inhalte sowie zu den technischen Festlegungen erfolgt nach den
Vorgaben der §§ 355 und 385. Apotheker können Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke
gehören, mit der Dokumentation beauftragen.
Bei bestimmten pharmazeutischen Dienstleistungen ist die Interaktion mit der ärztlichen Person besonders
relevant. Deshalb ist bei diesen pharmazeutischen Dienstleistungen eine Rückmeldung an die behandelnde ärztliche
Person, die hausärztliche Person oder die verschreibende ärztliche Person elektronisch beispielsweise über den
Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger, TIM) oder den sicheren E-Mail-Dienst in der
Telematikinfrastruktur (Kommunikation im Medizinwesen, KIM) vorgesehen.
Für die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Vergütung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung
einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der Benachrichtigung der ärztlichen Person
sowie die Abrechnungsmodalitäten der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen nach Satz 3 haben die
Vereinbarungspartner im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung
abzuschließen, die die bisherigen Vereinbarungen ergänzt. Im Rahmen der Vereinbarung zu den Anspruchsvoraussetzungen
soll auch der zeitliche Abstand zwischen zwei pharmazeutischen Dienstleistungen bis zur erneuten Erbringung
festgelegt werden. Zudem können von der Vereinbarung auch Festlegungen, ob eine pharmazeutische
Dienstleistung beispielsweise nur von Apothekerinnen und Apothekern oder dem pharmazeutischen Personal durchgeführt
werden sollen, Belange der Priorisierung im Vergleich mit anderen pharmazeutischen Dienstleistungen bei der
Auszahlung sowie Dokumentationspflichten umfasst sein. Mit der Vereinbarung des Näheren zu den
Anspruchsvoraussetzungen und der Abrechnungsmodalitäten soll grundsätzlich keine Abweichung zu dem in Satz 3
vorgegebenen Anspruch der Versicherten vereinbart werden, sondern es sollen insbesondere Anpassungen für privat
versicherte Personen vereinbart werden.
Der Vertrag zwischen Versichertem und Apotheke zur Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung soll
bürokratiearm, sofern möglich unter Nutzung digitaler Möglichkeiten, gestaltet werden, indem beispielweise nach
Möglichkeit die Unterschriftenerfordernisse reduziert werden.
Sollte die Vereinbarung in einem angemessenen Zeitraum nichtzustande kommen, ist eine Schiedsstellenlösung
vorgesehen, um den Patientinnen und Patienten zeitnah die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen zugänglich
zu machen. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gelten bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung
fort.
Eine Vertretung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der
Vereinbarungspartner zu den Vereinbarungen nach Satz 11 teilnehmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung
erhält von den Vereinbarungspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und
vollständig vor den Verhandlungen. Damit der Verband der Privaten Krankenversicherung informiert die
Verhandlungen verfolgen kann, sind ihr die Unterlagen rechtzeitig vor jeder Verhandlung zuzuleiten sowie die sie
vertretende Person kann an den Verhandlungsterminen teilnehmen und während der Verhandlungen mündlich Stellung
nehmen und Fragen an die weiteren Teilnehmenden richten.
Zu Buchstabe h
Die bisherige Regelung im Absatz 5f kann entfallen, da der einmalig vorgesehene Bericht inzwischen vorgelegt
wurde und die Norm keine fortdauernde Rechtswirkung entfaltet.
An der Stelle wird nunmehr geregelt, dass für die in Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V genannten Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen verbindliche Preise von der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenkassen festzulegen sind. Ziel ist es, die Abrechnungspraxis für
diese Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Durch die
Festlegung fester Preise wird ein klarer Orientierungsrahmen geschaffen, der den Verwaltungsaufwand sowohl in den
Apotheken als auch bei den Krankenkassen reduziert. Vereinbarte Preise vermeiden aufwendige Einzelnachweise
tatsächlicher Einkaufspreise und ermöglichen dadurch eine effizienter
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Gesetzentwurf)