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DGfB e.V., Deutsche Gesellschaft für Beratung - German Association for Counseling

lobbyregister / register_entry 02.03.2022 · Original ↗

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DGfB e.V., Deutsche Gesellschaft für Beratung - German Association for Counseling Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Beratungs-Themenfeldern in den Bereichen Arbeitswelt, Gesundheit, Pflege, Weiterbildung und Digitalisierung geführt, die als Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater der angeschlossenen Mitgliedsverbände von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um Einführung und Verbesserung von Beratungsstandards, um eine optimale Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage zu geben. Im Zuge dessen werden Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Pflege; Familienpolitik; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Gesundheitsförderung; Hochschulbildung Regelungsvorhaben: - Stabilisierung der Beitragssätze der GKV: Die DGfB spricht sich mit anderen Fachverbänden nachdrücklich für eine Integration professioneller psychosozialer Beratung im Primärarztsystem aus (Hausarztpraxen oder Primärversorgungszentren), wodurch die Beitragssätze der GKV stabilisiert werden könnten. - Qualität von beruflicher Bildung sichern: Qualität von beruflicher Bildung sichern Da es seit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400) durch die daraus abgeleitete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu massiven Unsicherheiten in der beruflichen Bildung kommt. Das beeinträchtigt die Qualität von beruflicher Bildung. Dem soll gesetzgeberisch entgegengewirkt werden, da die Problematik durch die Übergangsvorschrift von § 127 SGB IV nur verschoben, nicht aber gelöst wird. Um über 2026 hinaus Rechtssicherheit bei selbstständig Lehrenden und Bildungseinrichtungen zu gewährleisten, werden Änderungen in den Vorschriften §§ 7, 7a SGB IV und § 2 SGB VI diskutiert

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