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Deutscher Handwerkskammertag

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Deutscher Handwerkskammertag Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Mittels Fachgesprächen im parlamentarischen Raum und mit der Bundesregierung sowie in Form von direkten Anschreiben, Stellungnahmen, Positionspapieren und Fachveranstaltungen vertritt der Deutsche Handwerkskammertag (DHKT) die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten zu allen handwerksrelevanten Themen. Schwerpunktmäßig setzt sich der DHKT für zukunftsfeste Berufsausbildungs- und Fortbildungsstrukturen sowie für wettbewerbsfähige und bürokratiearme Rahmenbedingungen für Handwerksbetriebe, insbesondere im Bereich des Steuer-, Energie-, Sozial- und Arbeitsrechts ein. Interessenbereiche: Sonstige Interessenbereiche; Handwerk Regelungsvorhaben: - Positionnierung des Handwerks zur Ausgestaltung des De-minimis Registers im europäischen Beihilfenrecht.: Die neue De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 sieht in Artikel 6 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überwachung und Berichterstattung sicherstellen, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in ei- nem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. Als Administrationsstellen von Fördermaßnahmen haben die Organisationen des Handwerks ein hohes Interesse an der Ausgestaltung dieses Zentralregisters. Die nachfolgenden Hinweise seitens des deutschen Handwerks für die sachdienliche und praktikable Ausgestaltung des Zentralregisters sind sowohl auf eine nationale als auch eine europäische Lösung anwendbar. - Umsetzung der F-Gas-Verordnung auf nationaler Ebene in Bezug auf Zertifizierungsanforderungen.: Am 11. März 2024 ist die neue europäische Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (neue F-Gas-VO) in Kraft getreten und hat die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (bisherige F-Gas-VO) ersetzt. Hierin sind die Anforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen festgehalten. Durch die Neuerungen in der F-Gas-VO ergeben sich Veränderungen, die eine Anpassung der nationalen Vorgaben für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate erforderlich machen, die derzeit in den §§ 5 und 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) geregelt sind. Zur Ausgestaltung nimmt der ZDH Stellung.

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