Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1)
Text
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3351
21. Wahlperiode 17.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1 –
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an
das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2866, 21/2987 Nr. 2.2 –
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase
A. Problem
Zu Buchstabe a
Ziel der Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die
auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben
des Unionsrechts. In erster Linie dient sie der Anpassung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Verordnung (EU) 2024/590 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009. Zudem werden nationale Vorgaben gestrichen, die nicht mehr
erforderlich sind. Darüber hinaus ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit,
Ausnahmeregelungen für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli
2025 ausgelaufen. Dies erfordert eine Anpassung der Chemikalien-
Verbotsverordnung, in der die Ausnahme bislang umgesetzt ist.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen) sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz)
bei.
Zu Buchstabe b
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im
Folgenden: neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor
weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet.
Hierzu wurde die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte
Treibhausgase (bisherige F-Gas-Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu
gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die Anpassung der Chemikalien-
Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-Gas-Verordnung. Hierzu werden
die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten
auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie
relevante Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die
Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden
und Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung
der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen notwendig.
Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine Umstellung von
bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen
Mindestanforderungen ermöglichen.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen,
dass zertifizierte natürliche Personen künftig spätestens alle sieben Jahre an
Auffrischungskursen teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine
regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt
wird. Hierzu werden neben den Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die
Verantwortung genommen, die Sachkundige beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten
Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und
Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung
durchgeführt werden. Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine
Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese Betreiberpflichten werden durch Bezugnahme auf
die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen
konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-
Verordnung diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die
Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache
21/2865 zu verzichten.
Zu Buchstabe b
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache
21/2866 zu verzichten.
C. Alternativen
Zu den Buchstaben a und b
Ablehnung oder Änderung der Verordnung.
D. Kosten
Zu den Buchstaben a und b
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2865
zu verzichten;
b) auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2866
zu verzichten.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Michael Thews
Vorsitzender
Alexander Engelhard
Berichterstatter
Dr. Rainer Kraft
Berichterstatter
Jakob Blankenburg
Berichterstatter
Karl Bär
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Alexander Engelhard, Dr. Rainer Kraft, Jakob
Blankenburg, Karl Bär und Violetta Bock
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2865 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Überweisungsdrucksache 21/2987 Nr. 2.1) zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2866 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Überweisungsdrucksache 21/2987 Nr. 2.2) zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Mit der Verordnung werden nationale chemikalienrechtliche Regelungen an geänderte Vorgaben des
Unionsrechts angepasst. Schwerpunkt ist die Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die Verordnung
(EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Hierzu werden nationale Regelungen aufgehoben, soweit sie durch das Unionsrecht nunmehr abschließend
geregelt sind. Dies betrifft insbesondere Pflichten zur Rückgewinnung ozonabbauender Stoffe sowie Regelungen zu
Dichtheitskontrollen. Zugleich werden nationale Vorschriften beibehalten oder angepasst, soweit sie zur
Durchführung oder Ergänzung des Unionsrechts erforderlich sind.
Zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten wird die Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen
erweitert und präzisiert. Betreiber bestimmter Einrichtungen haben künftig Angaben zu Art und Menge der
verwendeten Stoffe sowie zu ergriffenen Emissionsminderungsmaßnahmen zu machen.
Darüber hinaus werden rein nationale Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme und
Entsorgung ozonabbauender Stoffe gestrichen. Die Erfassung der entsprechenden Informationen erfolgt künftig im
Rahmen der bestehenden abfallrechtlichen Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht.
Ferner wird der Nachweis der Sachkunde für bestimmte Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen neu geregelt.
Die erforderliche Sachkunde ist künftig ausschließlich durch eine Sachkundebescheinigung nach der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachzuweisen.
Schließlich wird die Chemikalien-Verbotsverordnung geändert. Die bislang vorgesehene nationale Ausnahme für
bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse wird gestrichen, da die unionsrechtliche Grundlage hierfür entfallen ist.
Zu Buchstabe b
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in nationales Recht
umgesetzt und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung neu gefasst.
Kern der Verordnung ist die Neuregelung der Anforderungen an Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikate. Die Zertifizierungs- und Schulungspflichten werden auf zusätzliche Einrichtungen, Stoffe und
Tätigkeiten ausgeweitet und an die unionsrechtlichen Mindestanforderungen angepasst. Für bestehende
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate werden Übergangsregelungen vorgesehen.
Zudem wird eine regelmäßige Fortbildungspflicht eingeführt. Zertifizierte natürliche Personen haben spätestens
alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilzunehmen. Unternehmen werden verpflichtet, die Einhaltung dieser
Verpflichtung sicherzustellen.
Die Verordnung konkretisiert darüber hinaus die Betreiberpflichten. Betreiber bestimmter Einrichtungen haben
sicherzustellen, dass Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen sowie die Rückgewinnung, das Recycling, die
Aufarbeitung und die Zerstörung fluorierter Treibhausgase ausschließlich durch entsprechend sachkundige oder
zertifizierte Personen oder Unternehmen durchgeführt werden.
Weiterhin werden Regelungen zur Begrenzung des Austritts fluorierter Treibhausgase, zur Rücknahme
verwendeter Stoffe sowie zu Aufzeichnungs- und Registerpflichten getroffen. Rein nationale Regelungen, die durch das
Unionsrecht abschließend geregelt sind, werden aufgehoben.
Abschließend werden Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen und Ordnungswidrigkeitentatbestände angepasst,
um eine einheitliche Durchführung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Zu Buchstabe a
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17.
Dezember 2025 mit der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung nationaler
chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Drucksache 21/2865) befasst.
In der Begründung des Verordnungsentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung flankiert die
EU-Regelungen zur Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Er dient damit dem Ziel
3.2 (Luftbelastung: Gesunde Umwelt erhalten), da mit der Reduktion ozonabbauender Stoffe Mensch und Umwelt
vor übermäßiger UV-Strahlung geschützt werden. Da viele ozonabbauenden Stoffe zugleich negative
Auswirkungen auf das Klima haben, dient er auch dem Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren). Er ist
schließlich für die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung 2 (Globale Verantwortung wahrnehmen) und 3 (Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten) relevant. Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen ist nicht zu erwarten.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
Bundesregierung die mit dem Verordnungsentwurf tangierten Nachhaltigkeitsziele und deren Wirkungen
herausgestellt.
Mit dem Vorhaben sollen folgende Ziele verfolgt werden:
• SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ mit dem Indikatorenbereich 3.2. „Luftbelastung“
• SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ mit dem Indikatorenbereich 13.1.a „Klimaschutz“
Der Regelinhalt des Verordnungsentwurfs folgt auch den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (2) „Global Verantwortung wahrnehmen“ sowie (3) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17.
Dezember 2025 mit der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
(BT- Drs. 21/2866) befasst.
In der Begründung des Verordnungsentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Die vorliegende Verordnung trägt zum Erreichen der globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development
Goals, SDG) bei:
Für das Durchführen von zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten soll nach der vorliegenden Verordnung auch
weiterhin eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung erforderlich sein. Hierdurch
soll vermieden werden, dass für diese Tätigkeiten allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden
Durchführungsverordnung eine Sachkundebescheinigung erworben werden kann. Der schon bisher bestehende Anreiz zur
beruflichen Qualifikation wird beibehalten (SDG 4.1: Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich
verbessern). Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie die neue Durchführungsverordnung zu den
Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen verschärfen die Mindestanforderungen und
sorgen dadurch für eine bessere Qualifikation der Personen, die diese Tätigkeiten durchführen. Die vorliegende
Verordnung setzt diese neuen Anforderungen in nationales Recht um und leistet dadurch einen Beitrag dazu, dass
die Emissionen von elektrischen Schaltanlagen und damit die Klimaauswirkungen der Energieversorgung
reduziert werden (SDG 7.2: Erneuerbare Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen). Durch die neue
FGas-Verordnung sind zudem künftig Tätigkeiten an weiteren Einrichtungen, etwa an mobilen Einrichtungen,
zertifizierungspflichtig. Die vorliegende Verordnung schafft hierfür den Rahmen und damit zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Zukunftssektor (SDG 8.5: Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern). Die
neue F-Gas-Verordnung schafft über Durchführungsverordnungen für alle von ihr betroffenen Sektoren neue
Mindestanforderungen an die Zertifizierung und erstreckt das Zertifizierungsbedürfnis auf relevante Alternativen.
Hierdurch erlangen die im Umgang mit F-Gasen sachkundigen Personen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten
im Umgang mit relevanten Alternativen zu F-Gasen. Die vorliegende Verordnung schafft für diese zusätzlichen
Anforderungen den Rahmen (SDG 9.1: Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten). Durch die
Privilegierung von registrierten EMAS-Standorten bei der Unternehmenszertifizierung wird der Anreiz zur E-
MAS-Registrierung gesteigert (SDG 12.2: Nachhaltige Produktion: Anteil nachhaltiger Produktion stetig
erhöhen). Insgesamt wird durch die von der neuen F-Gas-Verordnung geforderte Zertifizierung von Personal
sichergestellt, dass bei Tätigkeiten an Einrichtungen und Erzeugnissen mit F-Gasen weniger Emissionen entstehen. Die
vorliegende Verordnung schafft den Rahmen für die Zertifizierung und Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße
gegen diese Vorgaben“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
Bundesregierung die mit dem Verordnungsentwurf tangierten Nachhaltigkeitsziele und deren Wirkungen
herausgestellt.
Mit dem Vorhaben sollen folgende Ziele verfolgt werden:
• SDG 4 „Hochwertige Bildung“ mit dem Indikatorenbereich 4.1. „Bildung“
• SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ mit dem Indikatorenbereich 7.2 „Erneuerbare Energien“
• SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ mit dem Indikatorenbereich 8.5.a
„Beschäftigung“
• SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ mit dem Indikatorenbereich 9.1.a „Innovation: Zukunft
mit neuen Lösungen gestalten“
• SDG 12 „Nachhaltiger Konsum und Produktion“ mit dem Indikatorenbereich 12.2 „Nachhaltige
Produktion“
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
IV. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 14. Sitzung am 17. Dezember 2025
die Verordnung auf Drucksache 21/2865 einstimmig zur Kenntnis genommen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 14. Sitzung am 17. Dezember 2025
die Verordnung auf Drucksache 21/2866 einstimmig zur Kenntnis genommen.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 21. Sitzung am
17. Dezember 2025 die Verordnung auf Drucksache 21/2865 und die Verordnung auf Drucksache 21/2866 in
verbundener Debatte abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass die beiden Verordnungen in erster Linie der Anpassung an
europäische Verordnungen dienten, nämlich an die F-Gas-Verordnung und die Verordnung über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führten, welche im März 2024 in Kraft getreten seien. Die F-Gas-Verordnung ziele auf den
schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung besonders klimaschädlicher F-Gase und eine Reduzierung der F-Gas-
Emissionen auf dem europäischen Markt ab. Dieses Ziel werde grundsätzlich unterstützt. Die EU-Verordnung
enthalte verschiedene Pflichten, unter anderem neue Regelungen zur Sachkunde im Bereich der F-Gase. Die
Bundesregierung setze die Regelungen eins zu eins um, indem sie beispielsweise einen Zeitraum von sieben Jahren
vorgebe, in dem ein Auffrischungskurs verpflichtend absolviert werden müsse. Aus Sicht der Fraktion der
CDU/CSU sei es in Anbetracht der Eigenschaften von F-Gasen wichtig, dass Dichtigkeitskontrollen und die
Rückgewinnung der Stoffe nur von sachkundigen Personen durchgeführt würden. Dass dieser Personenkreis alle sieben
Jahre mit einem zeitlichen Aufwand von ca. vier Stunden einen Auffrischungskurs absolvieren müsse, sei
verhältnismäßig. Begrüßenswert sei zudem, dass nach Rückmeldung der Verbände im Kabinettsentwurf jetzt auch
die Möglichkeit enthalten sei, abgespeckte bzw. zielgerichtete Sachkundebescheinigungen erwerben zu können.
Außerdem sei wichtig, dass die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
im Verfahren gestrichen worden sei. Ansonsten wäre der Anreiz weggefallen, die Stoffe sortenrein zurückzugeben
und das Recycling zu stärken. Im Sinne von kleinen Betrieben sei es auch erfreulich, dass Einzelunternehmen
künftig kein separates Unternehmenszertifikat mehr vorweisen müssten. Insgesamt bewerte die Fraktion der
CDU/CSU die Umsetzung als zumutbar und sachgerecht.
Die Fraktion der AfD nahm kritisch Stellung zu den vorliegenden Regelungen. Zur Ozonschichtverordnung
führte sie aus, dass diese im Grundsatz sachgerecht sei, einzelne Regelungen jedoch als unverhältnismäßig
bewertet würden. Dies gelte insbesondere für das Auslaufen der Ausnahmeregelungen für halonbefüllte
Handfeuerlöscher in bestimmten Bereichen wie der Privatfliegerei. Aufgrund der bestehenden Mitführpflicht müssten
funktionstüchtige Halonlöscher ersetzt werden, obwohl ihre Einsatzwahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Die Fraktion
der AfD hielt es für ausreichend, bestehende Geräte bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiter zuzulassen. Zur
Verordnung über fluorierte Treibhausgase verwies sie auf frühere Angaben der Bundesregierung, wonach keine
eigenen belastbaren Daten zum illegalen Import solcher Gase vorgelegen hätten. Sie fragte, ob mittlerweile
gesicherte Erkenntnisse über den illegalen Schmuggel von F-Gasen, insbesondere aus Asien, vorhanden seien. Zudem
bat sie um eine Erklärung für aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben zu den CO2-Äquivalenten von F-Gasen
in früheren Regierungsangaben und aktuellen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes. Abschließend
äußerte die Fraktion der AfD Bedenken hinsichtlich der Vielzahl neuer Vorschriften, Qualifikationsanforderungen
sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten im Zusammenhang mit der F-Gas-Verordnung. Angesichts hoher
Gewinnspannen im illegalen Handel bestehe die Gefahr, dass eine strenge Regulierung innerhalb der EU bei
gleichzeitig unzureichender Kontrolle illegaler Importe den Markt für geschmuggelte F-Gase weiter begünstige.
Die Fraktion fragte nach konkreten Maßnahmen der Bundesregierung zur wirksamen Bekämpfung der illegalen
Einfuhr fluorierter Gase aus Drittstaaten.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Halone oder FCKW die
Ozonschicht massiv angriffen. Sie seien über Jahrzehnte als Kältemittel, Löschmittel oder in Laboren eingesetzt
worden. Seit der Unterzeichnung des Montrealer Protokolls 1987 sei die Produktion dieser Stoffe aber um rund 95
Prozent zurückgegangen, und die Ozonschicht beginne messbar, sich zu erholen. Dennoch bleibe die Erholung
empfindlich, und das Niveau von vor 1980 werde voraussichtlich erst Mitte dieses Jahrhunderts erreicht. Deshalb
müsse man konsequent handeln, um diesen Trend zu stabilisieren. Die neue EU-Verordnung von ozonabbauenden
Stoffen sei gerade aus diesem Grund so wichtig. Sie modernisiere das europäische Regelwerk, bringe klare
Pflichten, effizientere Verfahren und einen stärkeren Fokus auf Vermeidung von Emissionen. Mit der Verordnung passe
man das nationale Recht eins zu eins an diese EU-Vorgaben an: nationale Pflichten zur Rückgewinnung und
Dichtheitsprüfungen würden gestrichen, Aufzeichnungspflichten vereinfacht und Sachkundeanforderungen
angepasst. Ein ähnliches Ziel verfolge nun auch die novellierte F-Gas-Verordnung. Rund 80 Prozent der heute
verwendeten Kältemittel beruhten auf fluorierenden Gasen, die hochgradig klimaschädlich seien, je nach Stoff bis
zu 24.000-mal stärker als Kohlendioxid. Die Verordnung ziele darauf ab, die Menge an F-Gasen Schritt für Schritt
zu reduzieren, klimafreundliche Alternativen zu fördern und Regeln für die Handhabung und Kontrolle zu
ergänzen. Mit der Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung setze man diese Vorgaben nun zuverlässig in
deutsches Recht um. Zertifizierte Fachkräfte müssten ihre Kenntnisse spätestens alle sieben Jahre auffrischen,
und Unternehmen trügen dafür eine Mitverantwortung. Mit diesen beiden Anpassungen harmonisiere man das
nationale Recht vollständig mit den neuen EU-Vorgaben sowohl für ozonabbauende Stoffe als auch für die F-
Gase, weshalb die Fraktion der SPD signalisierte, den Verordnungen ohne Änderungswünsche zuzustimmen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass die Umsetzung der neuen F-Gas-Verordnung in
nationales Recht zwar kein Vorhaben von großer politischer Tragweite darstelle, die Verordnung selbst jedoch in
zentralen Punkten zu kurz greife. Kritisiert wurde insbesondere, dass viele fluorierte Gase in der Atmosphäre zu
Trifluoracetat (TFA) zerfielen, einer äußerst persistenten und hochmobilen Chemikalie, die ubiquitär im Wasser
nachweisbar sei. Die Nutzung von F-Gasen verursache daher nicht nur Klimaschäden, sondern führe auch zu einer
dauerhaften Belastung von Umwelt und Mensch. Nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung
werde TFA zudem als reproduktionstoxisch eingestuft. Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stelle dies ein erhebliches umwelt- und gesundheitspolitisches Problem dar. Vor diesem Hintergrund kritisierte
sie, dass die F-Gase-Verordnung zwar den Einsatz besonders klimaschädlicher Stoffe einschränke, zugleich aber
den verstärkten Einsatz anderer F-Gase begünstige, die zwar ein geringeres Treibhauspotenzial aufwiesen, jedoch
ebenfalls zu TFA zerfielen. Dies sei widersprüchlich und unzureichend, da neben dem Klimaschutz auch die
Begrenzung chemischer Umweltverschmutzung („Novel Entities“) Teil der Einhaltung planetarer Grenzen sein
müsse. Positiv hervorgehoben wurde, dass es für viele Anwendungen bereits geeignete Alternativen gebe, etwa
Kühlmittel auf Basis von Isobutan oder Propan, die nur geringfügig teurer seien und teilweise sogar bessere
technische Eigenschaften aufwiesen. Der erwartete Umstieg auf andere fluorierte Gase sei daher aus Sicht der Fraktion
nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus bemängelte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die
Verordnung auch bei besonders klimaschädlichen Stoffen hinter den notwendigen Maßnahmen zurückbleibe. Als
Beispiel wurde Sulfurylfluorid genannt, das als Holzbegasungsmittel eingesetzt werde und als Pestizid zugelassen
sei. Aufgrund zunehmender Waldschäden habe dessen Einsatz zuletzt zugenommen. Auch wenn dieser Stoff in
einen anderen Rechtsrahmen falle, sei er in der F-Gase-Verordnung berücksichtigt. Die Fraktion wies darauf hin,
dass alternative Verfahren verfügbar seien, die zumindest deutlich geringere Klimawirkungen aufwiesen.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung geplanten Änderungen.
Der Umgang mit ozonabbauenden Stoffen weltweit sei ein ermutigendes Beispiel, wie die Menschheit imstande
sei mit globalen Umweltproblemen, umzugehen. Hier sei auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse und potenzielle
Bedrohungen mit Nachdruck reagiert worden. Das Problem des Ozonlochs sei als Problem der gesamten
Menschheit erkannt worden, und man habe die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Der Unterschied zum
Klimawandel bestehe darin, dass ozonabbauende Stoffe keine so finanzkräftige Lobby wie die „fossilen Klimazerstörer“
hätten und sie sich deshalb auch keine große Klientel hätten „heranhetzen“ können, die die wissenschaftlichen
Erkenntnisse in Zweifel ziehe und zum Beispiel behaupte, das Ozonloch hätte es nie gegeben. Auch bezüglich
der zweiten zur Beratung stehenden Verordnung begrüßte die Fraktion Die Linke die Änderungen und hielt sie
im Rahmen der EU-Rechtsanpassung für formal. Den Ausstieg aus Kälteanwendungen, insbesondere bei PKW
durch ungesättigte HFKW, hätte die Bundesrepublik erheblich beschleunigen können, wenn sie sich bereits früher
gegen R1234yf als Kältemittel für PKW ausgesprochen und die vernünftige Alternative CO2 genutzt hätte. Die
Fraktion Die Linke setze sich seit Jahren dafür ein. Das Kältemittel R1234yf sei hochentzündlich und bilde beim
Kontakt mit Löschwasser Flusssäure und PFAS-artige Umweltrückstände. Die Risikobewertung von R1234yf
nach REACH würde außerdem nie ordentlich abgeschlossen. Die Fraktion Die Linkte forderte eine schnellere
Abkehr von HFO als Kältemitteln, wo deren Abbauprodukte im Havariefall zu Ewigkeitsbelastungen führen
könnten und es bereits einfache ungefährliche Alternativen gebe. Im Übrigen sei zu konstatieren, dass die EU
grundsätzlich weiter als die Bundesregierung in der Bewertung der Risiken von HFKW und HFO sei.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD zu empfehlen, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2865 zu verzichten.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD zu empfehlen, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2866 zu verzichten.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Alexander Engelhard
Berichterstatter
Dr. Rainer Kraft
Berichterstatter
Jakob Blankenburg
Berichterstatter
Karl Bär
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Alexander Engelhard (Berichterstattung)
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Beschlussempfehlung und Bericht)