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Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3351 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3351 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) a) zu der Verordnung der Bundesregierung – Drucksachen 21/2865, 21/2987 Nr. 2.1 – Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung b) zu der Verordnung der Bundesregierung – Drucksachen 21/2866, 21/2987 Nr. 2.2 – Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase A. Problem Zu Buchstabe a Ziel der Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des Unionsrechts. In erster Linie dient sie der Anpassung der Chemikalien- Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Zudem werden nationale Vorgaben gestrichen, die nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli 2025 ausgelaufen. Dies erfordert eine Anpassung der Chemikalien- Verbotsverordnung, in der die Ausnahme bislang umgesetzt ist. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen) sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) bei. Zu Buchstabe b Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet. Hierzu wurde die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (bisherige F-Gas-Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die Anpassung der Chemikalien- Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-Gas-Verordnung. Hierzu werden die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt. Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen notwendig. Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine Umstellung von bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen Mindestanforderungen ermöglichen. Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass zertifizierte natürliche Personen künftig spätestens alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt wird. Hierzu werden neben den Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die Verantwortung genommen, die Sachkundige beschäftigen. Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchgeführt werden. Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese Betreiberpflichten werden durch Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen konkretisiert. Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas- Verordnung diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen. B. Lösung Zu Buchstabe a Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2865 zu verzichten. Zu Buchstabe b Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2866 zu verzichten. C. Alternativen Zu den Buchstaben a und b Ablehnung oder Änderung der Verordnung. D. Kosten Zu den Buchstaben a und b Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2865 zu verzichten; b) auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2866 zu verzichten. Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Michael Thews Vorsitzender Alexander Engelhard Berichterstatter Dr. Rainer Kraft Berichterstatter Jakob Blankenburg Berichterstatter Karl Bär Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Alexander Engelhard, Dr. Rainer Kraft, Jakob Blankenburg, Karl Bär und Violetta Bock I. Überweisung Zu Buchstabe a Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2865 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Überweisungsdrucksache 21/2987 Nr. 2.1) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. Zu Buchstabe b Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2866 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Überweisungsdrucksache 21/2987 Nr. 2.2) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Mit der Verordnung werden nationale chemikalienrechtliche Regelungen an geänderte Vorgaben des Unionsrechts angepasst. Schwerpunkt ist die Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Hierzu werden nationale Regelungen aufgehoben, soweit sie durch das Unionsrecht nunmehr abschließend geregelt sind. Dies betrifft insbesondere Pflichten zur Rückgewinnung ozonabbauender Stoffe sowie Regelungen zu Dichtheitskontrollen. Zugleich werden nationale Vorschriften beibehalten oder angepasst, soweit sie zur Durchführung oder Ergänzung des Unionsrechts erforderlich sind. Zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten wird die Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen erweitert und präzisiert. Betreiber bestimmter Einrichtungen haben künftig Angaben zu Art und Menge der verwendeten Stoffe sowie zu ergriffenen Emissionsminderungsmaßnahmen zu machen. Darüber hinaus werden rein nationale Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme und Entsorgung ozonabbauender Stoffe gestrichen. Die Erfassung der entsprechenden Informationen erfolgt künftig im Rahmen der bestehenden abfallrechtlichen Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht. Ferner wird der Nachweis der Sachkunde für bestimmte Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen neu geregelt. Die erforderliche Sachkunde ist künftig ausschließlich durch eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachzuweisen. Schließlich wird die Chemikalien-Verbotsverordnung geändert. Die bislang vorgesehene nationale Ausnahme für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse wird gestrichen, da die unionsrechtliche Grundlage hierfür entfallen ist. Zu Buchstabe b Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in nationales Recht umgesetzt und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung neu gefasst. Kern der Verordnung ist die Neuregelung der Anforderungen an Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate. Die Zertifizierungs- und Schulungspflichten werden auf zusätzliche Einrichtungen, Stoffe und Tätigkeiten ausgeweitet und an die unionsrechtlichen Mindestanforderungen angepasst. Für bestehende Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate werden Übergangsregelungen vorgesehen. Zudem wird eine regelmäßige Fortbildungspflicht eingeführt. Zertifizierte natürliche Personen haben spätestens alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilzunehmen. Unternehmen werden verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Die Verordnung konkretisiert darüber hinaus die Betreiberpflichten. Betreiber bestimmter Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen sowie die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung fluorierter Treibhausgase ausschließlich durch entsprechend sachkundige oder zertifizierte Personen oder Unternehmen durchgeführt werden. Weiterhin werden Regelungen zur Begrenzung des Austritts fluorierter Treibhausgase, zur Rücknahme verwendeter Stoffe sowie zu Aufzeichnungs- und Registerpflichten getroffen. Rein nationale Regelungen, die durch das Unionsrecht abschließend geregelt sind, werden aufgehoben. Abschließend werden Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen und Ordnungswidrigkeitentatbestände angepasst, um eine einheitliche Durchführung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Zu Buchstabe a Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Drucksache 21/2865) befasst. In der Begründung des Verordnungsentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung flankiert die EU-Regelungen zur Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Er dient damit dem Ziel 3.2 (Luftbelastung: Gesunde Umwelt erhalten), da mit der Reduktion ozonabbauender Stoffe Mensch und Umwelt vor übermäßiger UV-Strahlung geschützt werden. Da viele ozonabbauenden Stoffe zugleich negative Auswirkungen auf das Klima haben, dient er auch dem Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren). Er ist schließlich für die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung 2 (Globale Verantwortung wahrnehmen) und 3 (Natürliche Lebensgrundlagen erhalten) relevant. Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen ist nicht zu erwarten.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die Bundesregierung die mit dem Verordnungsentwurf tangierten Nachhaltigkeitsziele und deren Wirkungen herausgestellt. Mit dem Vorhaben sollen folgende Ziele verfolgt werden: • SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ mit dem Indikatorenbereich 3.2. „Luftbelastung“ • SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ mit dem Indikatorenbereich 13.1.a „Klimaschutz“ Der Regelinhalt des Verordnungsentwurfs folgt auch den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (2) „Global Verantwortung wahrnehmen“ sowie (3) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (BT- Drs. 21/2866) befasst. In der Begründung des Verordnungsentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Die vorliegende Verordnung trägt zum Erreichen der globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG) bei: Für das Durchführen von zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten soll nach der vorliegenden Verordnung auch weiterhin eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung erforderlich sein. Hierdurch soll vermieden werden, dass für diese Tätigkeiten allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden Durchführungsverordnung eine Sachkundebescheinigung erworben werden kann. Der schon bisher bestehende Anreiz zur beruflichen Qualifikation wird beibehalten (SDG 4.1: Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern). Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie die neue Durchführungsverordnung zu den Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen verschärfen die Mindestanforderungen und sorgen dadurch für eine bessere Qualifikation der Personen, die diese Tätigkeiten durchführen. Die vorliegende Verordnung setzt diese neuen Anforderungen in nationales Recht um und leistet dadurch einen Beitrag dazu, dass die Emissionen von elektrischen Schaltanlagen und damit die Klimaauswirkungen der Energieversorgung reduziert werden (SDG 7.2: Erneuerbare Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen). Durch die neue FGas-Verordnung sind zudem künftig Tätigkeiten an weiteren Einrichtungen, etwa an mobilen Einrichtungen, zertifizierungspflichtig. Die vorliegende Verordnung schafft hierfür den Rahmen und damit zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Zukunftssektor (SDG 8.5: Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern). Die neue F-Gas-Verordnung schafft über Durchführungsverordnungen für alle von ihr betroffenen Sektoren neue Mindestanforderungen an die Zertifizierung und erstreckt das Zertifizierungsbedürfnis auf relevante Alternativen. Hierdurch erlangen die im Umgang mit F-Gasen sachkundigen Personen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit relevanten Alternativen zu F-Gasen. Die vorliegende Verordnung schafft für diese zusätzlichen Anforderungen den Rahmen (SDG 9.1: Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten). Durch die Privilegierung von registrierten EMAS-Standorten bei der Unternehmenszertifizierung wird der Anreiz zur E- MAS-Registrierung gesteigert (SDG 12.2: Nachhaltige Produktion: Anteil nachhaltiger Produktion stetig erhöhen). Insgesamt wird durch die von der neuen F-Gas-Verordnung geforderte Zertifizierung von Personal sichergestellt, dass bei Tätigkeiten an Einrichtungen und Erzeugnissen mit F-Gasen weniger Emissionen entstehen. Die vorliegende Verordnung schafft den Rahmen für die Zertifizierung und Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen diese Vorgaben“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die Bundesregierung die mit dem Verordnungsentwurf tangierten Nachhaltigkeitsziele und deren Wirkungen herausgestellt. Mit dem Vorhaben sollen folgende Ziele verfolgt werden: • SDG 4 „Hochwertige Bildung“ mit dem Indikatorenbereich 4.1. „Bildung“ • SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ mit dem Indikatorenbereich 7.2 „Erneuerbare Energien“ • SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ mit dem Indikatorenbereich 8.5.a „Beschäftigung“ • SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ mit dem Indikatorenbereich 9.1.a „Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen gestalten“ • SDG 12 „Nachhaltiger Konsum und Produktion“ mit dem Indikatorenbereich 12.2 „Nachhaltige Produktion“ Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. IV. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses Zu Buchstabe a Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 14. Sitzung am 17. Dezember 2025 die Verordnung auf Drucksache 21/2865 einstimmig zur Kenntnis genommen. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 14. Sitzung am 17. Dezember 2025 die Verordnung auf Drucksache 21/2866 einstimmig zur Kenntnis genommen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 21. Sitzung am 17. Dezember 2025 die Verordnung auf Drucksache 21/2865 und die Verordnung auf Drucksache 21/2866 in verbundener Debatte abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass die beiden Verordnungen in erster Linie der Anpassung an europäische Verordnungen dienten, nämlich an die F-Gas-Verordnung und die Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führten, welche im März 2024 in Kraft getreten seien. Die F-Gas-Verordnung ziele auf den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung besonders klimaschädlicher F-Gase und eine Reduzierung der F-Gas- Emissionen auf dem europäischen Markt ab. Dieses Ziel werde grundsätzlich unterstützt. Die EU-Verordnung enthalte verschiedene Pflichten, unter anderem neue Regelungen zur Sachkunde im Bereich der F-Gase. Die Bundesregierung setze die Regelungen eins zu eins um, indem sie beispielsweise einen Zeitraum von sieben Jahren vorgebe, in dem ein Auffrischungskurs verpflichtend absolviert werden müsse. Aus Sicht der Fraktion der CDU/CSU sei es in Anbetracht der Eigenschaften von F-Gasen wichtig, dass Dichtigkeitskontrollen und die Rückgewinnung der Stoffe nur von sachkundigen Personen durchgeführt würden. Dass dieser Personenkreis alle sieben Jahre mit einem zeitlichen Aufwand von ca. vier Stunden einen Auffrischungskurs absolvieren müsse, sei verhältnismäßig. Begrüßenswert sei zudem, dass nach Rückmeldung der Verbände im Kabinettsentwurf jetzt auch die Möglichkeit enthalten sei, abgespeckte bzw. zielgerichtete Sachkundebescheinigungen erwerben zu können. Außerdem sei wichtig, dass die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Verfahren gestrichen worden sei. Ansonsten wäre der Anreiz weggefallen, die Stoffe sortenrein zurückzugeben und das Recycling zu stärken. Im Sinne von kleinen Betrieben sei es auch erfreulich, dass Einzelunternehmen künftig kein separates Unternehmenszertifikat mehr vorweisen müssten. Insgesamt bewerte die Fraktion der CDU/CSU die Umsetzung als zumutbar und sachgerecht. Die Fraktion der AfD nahm kritisch Stellung zu den vorliegenden Regelungen. Zur Ozonschichtverordnung führte sie aus, dass diese im Grundsatz sachgerecht sei, einzelne Regelungen jedoch als unverhältnismäßig bewertet würden. Dies gelte insbesondere für das Auslaufen der Ausnahmeregelungen für halonbefüllte Handfeuerlöscher in bestimmten Bereichen wie der Privatfliegerei. Aufgrund der bestehenden Mitführpflicht müssten funktionstüchtige Halonlöscher ersetzt werden, obwohl ihre Einsatzwahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Die Fraktion der AfD hielt es für ausreichend, bestehende Geräte bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiter zuzulassen. Zur Verordnung über fluorierte Treibhausgase verwies sie auf frühere Angaben der Bundesregierung, wonach keine eigenen belastbaren Daten zum illegalen Import solcher Gase vorgelegen hätten. Sie fragte, ob mittlerweile gesicherte Erkenntnisse über den illegalen Schmuggel von F-Gasen, insbesondere aus Asien, vorhanden seien. Zudem bat sie um eine Erklärung für aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben zu den CO2-Äquivalenten von F-Gasen in früheren Regierungsangaben und aktuellen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes. Abschließend äußerte die Fraktion der AfD Bedenken hinsichtlich der Vielzahl neuer Vorschriften, Qualifikationsanforderungen sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten im Zusammenhang mit der F-Gas-Verordnung. Angesichts hoher Gewinnspannen im illegalen Handel bestehe die Gefahr, dass eine strenge Regulierung innerhalb der EU bei gleichzeitig unzureichender Kontrolle illegaler Importe den Markt für geschmuggelte F-Gase weiter begünstige. Die Fraktion fragte nach konkreten Maßnahmen der Bundesregierung zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Einfuhr fluorierter Gase aus Drittstaaten. Die Fraktion der SPD erklärte, dass chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Halone oder FCKW die Ozonschicht massiv angriffen. Sie seien über Jahrzehnte als Kältemittel, Löschmittel oder in Laboren eingesetzt worden. Seit der Unterzeichnung des Montrealer Protokolls 1987 sei die Produktion dieser Stoffe aber um rund 95 Prozent zurückgegangen, und die Ozonschicht beginne messbar, sich zu erholen. Dennoch bleibe die Erholung empfindlich, und das Niveau von vor 1980 werde voraussichtlich erst Mitte dieses Jahrhunderts erreicht. Deshalb müsse man konsequent handeln, um diesen Trend zu stabilisieren. Die neue EU-Verordnung von ozonabbauenden Stoffen sei gerade aus diesem Grund so wichtig. Sie modernisiere das europäische Regelwerk, bringe klare Pflichten, effizientere Verfahren und einen stärkeren Fokus auf Vermeidung von Emissionen. Mit der Verordnung passe man das nationale Recht eins zu eins an diese EU-Vorgaben an: nationale Pflichten zur Rückgewinnung und Dichtheitsprüfungen würden gestrichen, Aufzeichnungspflichten vereinfacht und Sachkundeanforderungen angepasst. Ein ähnliches Ziel verfolge nun auch die novellierte F-Gas-Verordnung. Rund 80 Prozent der heute verwendeten Kältemittel beruhten auf fluorierenden Gasen, die hochgradig klimaschädlich seien, je nach Stoff bis zu 24.000-mal stärker als Kohlendioxid. Die Verordnung ziele darauf ab, die Menge an F-Gasen Schritt für Schritt zu reduzieren, klimafreundliche Alternativen zu fördern und Regeln für die Handhabung und Kontrolle zu ergänzen. Mit der Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung setze man diese Vorgaben nun zuverlässig in deutsches Recht um. Zertifizierte Fachkräfte müssten ihre Kenntnisse spätestens alle sieben Jahre auffrischen, und Unternehmen trügen dafür eine Mitverantwortung. Mit diesen beiden Anpassungen harmonisiere man das nationale Recht vollständig mit den neuen EU-Vorgaben sowohl für ozonabbauende Stoffe als auch für die F- Gase, weshalb die Fraktion der SPD signalisierte, den Verordnungen ohne Änderungswünsche zuzustimmen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass die Umsetzung der neuen F-Gas-Verordnung in nationales Recht zwar kein Vorhaben von großer politischer Tragweite darstelle, die Verordnung selbst jedoch in zentralen Punkten zu kurz greife. Kritisiert wurde insbesondere, dass viele fluorierte Gase in der Atmosphäre zu Trifluoracetat (TFA) zerfielen, einer äußerst persistenten und hochmobilen Chemikalie, die ubiquitär im Wasser nachweisbar sei. Die Nutzung von F-Gasen verursache daher nicht nur Klimaschäden, sondern führe auch zu einer dauerhaften Belastung von Umwelt und Mensch. Nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung werde TFA zudem als reproduktionstoxisch eingestuft. Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stelle dies ein erhebliches umwelt- und gesundheitspolitisches Problem dar. Vor diesem Hintergrund kritisierte sie, dass die F-Gase-Verordnung zwar den Einsatz besonders klimaschädlicher Stoffe einschränke, zugleich aber den verstärkten Einsatz anderer F-Gase begünstige, die zwar ein geringeres Treibhauspotenzial aufwiesen, jedoch ebenfalls zu TFA zerfielen. Dies sei widersprüchlich und unzureichend, da neben dem Klimaschutz auch die Begrenzung chemischer Umweltverschmutzung („Novel Entities“) Teil der Einhaltung planetarer Grenzen sein müsse. Positiv hervorgehoben wurde, dass es für viele Anwendungen bereits geeignete Alternativen gebe, etwa Kühlmittel auf Basis von Isobutan oder Propan, die nur geringfügig teurer seien und teilweise sogar bessere technische Eigenschaften aufwiesen. Der erwartete Umstieg auf andere fluorierte Gase sei daher aus Sicht der Fraktion nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus bemängelte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Verordnung auch bei besonders klimaschädlichen Stoffen hinter den notwendigen Maßnahmen zurückbleibe. Als Beispiel wurde Sulfurylfluorid genannt, das als Holzbegasungsmittel eingesetzt werde und als Pestizid zugelassen sei. Aufgrund zunehmender Waldschäden habe dessen Einsatz zuletzt zugenommen. Auch wenn dieser Stoff in einen anderen Rechtsrahmen falle, sei er in der F-Gase-Verordnung berücksichtigt. Die Fraktion wies darauf hin, dass alternative Verfahren verfügbar seien, die zumindest deutlich geringere Klimawirkungen aufwiesen. Die Fraktion Die Linke begrüßte die durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung geplanten Änderungen. Der Umgang mit ozonabbauenden Stoffen weltweit sei ein ermutigendes Beispiel, wie die Menschheit imstande sei mit globalen Umweltproblemen, umzugehen. Hier sei auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse und potenzielle Bedrohungen mit Nachdruck reagiert worden. Das Problem des Ozonlochs sei als Problem der gesamten Menschheit erkannt worden, und man habe die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Der Unterschied zum Klimawandel bestehe darin, dass ozonabbauende Stoffe keine so finanzkräftige Lobby wie die „fossilen Klimazerstörer“ hätten und sie sich deshalb auch keine große Klientel hätten „heranhetzen“ können, die die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Zweifel ziehe und zum Beispiel behaupte, das Ozonloch hätte es nie gegeben. Auch bezüglich der zweiten zur Beratung stehenden Verordnung begrüßte die Fraktion Die Linke die Änderungen und hielt sie im Rahmen der EU-Rechtsanpassung für formal. Den Ausstieg aus Kälteanwendungen, insbesondere bei PKW durch ungesättigte HFKW, hätte die Bundesrepublik erheblich beschleunigen können, wenn sie sich bereits früher gegen R1234yf als Kältemittel für PKW ausgesprochen und die vernünftige Alternative CO2 genutzt hätte. Die Fraktion Die Linke setze sich seit Jahren dafür ein. Das Kältemittel R1234yf sei hochentzündlich und bilde beim Kontakt mit Löschwasser Flusssäure und PFAS-artige Umweltrückstände. Die Risikobewertung von R1234yf nach REACH würde außerdem nie ordentlich abgeschlossen. Die Fraktion Die Linkte forderte eine schnellere Abkehr von HFO als Kältemitteln, wo deren Abbauprodukte im Havariefall zu Ewigkeitsbelastungen führen könnten und es bereits einfache ungefährliche Alternativen gebe. Im Übrigen sei zu konstatieren, dass die EU grundsätzlich weiter als die Bundesregierung in der Bewertung der Risiken von HFKW und HFO sei. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD zu empfehlen, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2865 zu verzichten. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD zu empfehlen, auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung auf Drucksache 21/2866 zu verzichten. Berlin, den 17. Dezember 2025 Alexander Engelhard Berichterstatter Dr. Rainer Kraft Berichterstatter Jakob Blankenburg Berichterstatter Karl Bär Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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