Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Text
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
[Bundesrat Drucksache 788/25
19.12.25
U - Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
über fluorierte Treibhausgase
A. Problem und Ziel
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden:
neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor weiterhin einen
wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet. Hierzu wurde die bisherige
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (bisherige F-Gas-
Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die
Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-
Gas-Verordnung. Hierzu werden die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf
zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante
Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und
juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert
werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim Umstieg auf
Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für
die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
notwendig. Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine Umstellung
von bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen
Mindestanforderungen ermöglichen.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass
zertifizierte natürliche Personen künftig spätestens alle 7 Jahre an Auffrischungskursen
teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine regelmäßige Teilnahme der
Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt wird. Hierzu werden neben den
Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die Verantwortung genommen, die
Sachkundige beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten Einrichtungen mit
F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung nur von
natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchgeführt werden.
Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese
Betreiberpflichten werden durch Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-Verordnung
diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die Pflicht zur
Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen.
B. Lösung; Nutzen
Das Vorhaben setzt die Zertifizierungsanforderungen der neuen F-Gas-Verordnung in
einer Weise um, die dem Ziel gerecht wird, Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und
Hürden beim Umstieg auf F-Gas-freie Technologien zu minimieren. Gleichzeitig wird der
Aufwand für die Erlangung der neuen Sachkundebescheinigungen soweit wie möglich
reduziert, da die Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach den neuen
Mindestanforderungen über einen Auffrischungskurs erfolgen kann, an dem zertifizierte Personen
erstmalig bis zum 12. März 2029 und danach alle 7 Jahre teilnehmen müssen. Damit sind
keine zusätzlichen Prüfungen hinsichtlich der neuen Zertifizierungsanforderungen
erforderlich. Zudem ermöglicht das Vorhaben, die bisherigen Regelungen neu zu ordnen und
verständlicher zu gestalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Umstellung wurde eine 1:1-Umsetzung gewählt, so dass der Erfüllungsaufwand im
Hinblick auf die „One in, one out“-Regel nicht relevant ist.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht gestreckt bis zum Jahr 2029 ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 52,8 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich ab dem Jahr
2032 um rund 10,8 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von dem ab 2032 anfallenden erhöhten jährlichen Erfüllungsaufwand entfallen rund 1
Million Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2,2 Millionen
Euro gestreckt bis zum Jahr 2029.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder erhöht sich um rund 4 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen einmalige Kosten aus Gebühren in Höhe von 10,2 Millionen
Euro.
Bundesrat Drucksache 788/25
19.12.25
U - Fz - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
über fluorierte Treibhausgase
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
über fluorierte Treibhausgase
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 der
Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über
fluorierte Treibhausgase*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie des § 17 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b und c und Nummer 2 Buchstabe b und d und Absatz 5 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Chemikaliengesetzes] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
sowie
– des § 25 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 8 und der §§ 67 und 68 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte
des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch
den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
A b s c h n i t t 1
B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n ; E m i s s i o n s b e g r e n z u n g ;
K r e i s l a u f f ü h r u n g
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr,
der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter
Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit
und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit
nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein
plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
§ 2
Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in
Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat
sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische
Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte
nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer
Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort
errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen
lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach
Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 3
Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und
Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur
Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur
Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II
Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß
Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.
§ 4
Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet,
diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen
bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder
entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte
Treibhausgase zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April
2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die
Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten
Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob
eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die
entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu
nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in
das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei
der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis
22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1
Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
A b s c h n i t t 2
S a c h k u n d e b e s c h e i n i g u n g e n u n d
U n t e r n e h m e n s z e r t i f i k a t e
§ 5
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt
werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem
Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben
Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können
mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche
Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1
Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter
Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht
einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf
Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene
Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder
Ausbildungsbescheinigung normiert.
§ 6
Sachkundebescheinigungen
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt,
sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und
erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der
jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische
Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser
Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623:
nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser
Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser
Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten
für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für
diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch
ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den
jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung
nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf
bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur
für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf
Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein
Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche
Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen
Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen
nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten
technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der
Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die
jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen
aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von
mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb
durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf
eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II
Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1,
eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung
nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche
Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch
natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung
vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1
nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von
der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu
dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein
muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf
hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die
Handwerksrolle begründet.
§ 7
Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag
auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein
Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden
Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs
nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu
dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein
muss.
§ 8
Auffrischungskurse
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und
praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen
des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden,
wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs
die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten
Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten
beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag
auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7
Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu
dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein
muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum
und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
§ 9
Anerkennung von Stellen
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen
und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des
Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des
Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des
Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des
Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung
oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung
die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die
theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des
Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten
für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen,
wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des
Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt
sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf
bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung
von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1,
zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen,
wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8
Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit
über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen
Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
§ 10
Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und
Einzelunternehmen
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt,
bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die
natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte
Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen
dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser
Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser
Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens
anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem
Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der
Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen
Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit
Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm
beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3
oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1
teilnehmen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor
Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab
Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen,
indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung]
geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die
zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags
widerspricht.
§ 11
Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für
das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von
Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den
Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen
ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie
Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind
auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine
Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die
Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch
Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
§ 12
Verfahren
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die
Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur
Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten
jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge
nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur
Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von
Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,
inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags
auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen
hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach
§ 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die
aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung
eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu
entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in
dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung innehat.
A b s c h n i t t 3
K e n n z e i c h n u n g ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n ; V e r k a u f u n d K a u f
§ 13
Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9
und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September
2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der
Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat
sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten
Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher
Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung
vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik
Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach
Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der
Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen
nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
§ 14
Betreiberpflichten
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen
überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden
Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat
nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass
die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4
Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten
abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen
kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat
sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird,
die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vorweisen kann.
§ 15
Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11
Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an
Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11
Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von
natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben
werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem
Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen
Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen
kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein
Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort
genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit
durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem
Auffrischungskurs teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine
dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes
Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von
einer dort genannten Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1
Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten
nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung
sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und
praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines
Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in
dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der
Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung
2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6
und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte
Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung]
geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt
wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt
durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieser Verordnung] außer
Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen
aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)
2. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1199 vom
21.6.2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025)
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068
der Kommission (ABl. L, 2024/2174, 3.9.2024)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung –
gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der
Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie
der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen,
Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in
Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und
Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen
enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (ABl. L,
2024/2215, 9.9.2024)
6. Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß
der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen
an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser
Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln
aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (ABl. L,
2025/623, 31.3.2025)
7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß
der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen
an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte
Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/625, 31.3.2025)
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß
der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen
an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser
Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme
ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung
fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (ABl. L, 2025/627, 31.4.2025)
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung –
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – von
Mindestanforderungen für Ausbildungsnachweise natürlicher Personen und der Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsnachweise in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/1893, 19.9.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden:
neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor weiterhin einen
wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet. Hierzu wurde die bisherige
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (bisherige F-Gas-
Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die
Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-
Gas-Verordnung. Hierzu werden die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt,
Möglichkeiten zur Vereinfachung für die Betroffenen werden genutzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf
zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante
Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher
und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert
werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim Umstieg auf
Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von
Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen notwendig. Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen
werden, die eine Umstellung von bestehenden Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten auf Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten
nach den neuen Mindestanforderungen ermöglichen. Mit diesen Regelungen sollen
Betroffenen rechtssichere und effiziente Wege aufgezeigt werden, wie sie die neuen
Mindestanforderungen erfüllen können.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass
zertifizierte natürliche Personen künftig mindestens alle 7 Jahre an Auffrischungskursen
teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine regelmäßige Teilnahme
der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt wird. Hierzu werden neben den
Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die Verantwortung genommen, die
Sachkundige beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten Einrichtungen mit
F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung nur von
natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchgeführt werden.
Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese
Betreiberpflichten werden konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-Verordnung
diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die Pflicht zur
Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Neufassung der ChemKlimaschutzV dient im Wesentlichen der Anpassung der
Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und zur Erteilung von
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen. Hierzu werden die
Anforderungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und die Erteilung von
Unternehmenszertifikaten an die neuen von der Europäischen Kommission per
Durchführungsverordnung erlassenen Mindestanforderungen angepasst. Dabei wird die
bestehende Systematik im Grundsatz beibehalten. Allerdings werden die Regelungen neu
geordnet und auf separate Paragraphen aufgeteilt. Schließlich werden neue Regelungen
geschaffen, um die Umstellung von bestehenden Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten hin zu neuen Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten nach den neuen unionsrechtlichen Mindestanforderungen zu
gewährleisten.
Die Zertifizierungsanforderungen betreffen vorrangig Kleinstunternehmen. Um die
praktischen Auswirkungen bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs berücksichtigen zu
können, wurden Betroffene frühzeitig beteiligt. Die notwendigen Anpassungen an die neuen
unionsrechtlichen Zertifizierungsanforderungen wurden zunächst auf Grundlage eines
allgemeinen Diskussionspapiers und im Anschluss auf Grundlage eines ersten
Arbeitsentwurfs für die entsprechenden Regelungen sowohl mit Vertreterinnen und
Vertretern aus den Ländern als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Deutschen
Industrie- und Handelskammer sowie des Zentralverbands des Deutschen Handwerks
besprochen. Ziel dieser Beteiligung war es, den engen Regelungsspielraum so zu nutzen,
dass eine praktikable Umstellung auf die neuen Anforderungen gelingt, insbesondere für
solche natürlichen und juristischen Personen, die bereits über eine
Sachkundebescheinigung oder ein Unternehmenszertifikat nach der jetzigen
ChemKlimaschutzV verfügen. Zudem wurden Gespräche mit für die Erarbeitung von
Prüfungsunterlagen sowie die Durchführung von Prüfungen zuständigen Personen und
weiteren Verbänden geführt.
Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben nicht wesentlich auf den Inhalt des
Verordnungsentwurfs Einfluss genommen.
Alternativen
Zur Neufassung der derzeitigen ChemKlimaschutzV bestehen keine Alternativen. Die
bestehenden Regelungen genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der neuen F-
Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der auf ihrer Grundlage von der Europäischen
Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen. Zudem benötigen die bestehenden
Regelungen eine Aktualisierung, da in der derzeitigen ChemKlimaschutzV zahlreiche
Verweise auf die bisherige F-Gas-Verordnung enthalten sind.
Regelungskompetenz
Die Kompetenz zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus den §§ 14 und 17 des
Chemikaliengesetzes (ChemG). Die von der Verordnung erfassten F-Gase sind
umweltgefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 ChemG und unterfallen damit dem
Regelungsbereich der genannten Verordnungsermächtigungen. Im Einzelnen ergibt sich
die Kompetenz
– für die Vorgaben zur Emissionsvermeidung aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ChemG,
– für die Rücknahmepflichten aus § 25 Absatz 1 Nummer 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG),
– für die Vorgaben zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung aus § 25 Absatz 1 Nummer 7
und 8 KrWG,
– für die Sachkundeanforderungen aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ChemG,
– für die Unternehmenszertifikate aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ChemG,
– für die Anforderungen an die Kennzeichnung aus § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
ChemG,
– für die Betreiberpflichten aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG und
– für die Vorgabe zu Kauf und Verkauf aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ChemG.
Die Ordnungswidrigkeitenvorschriften beruhen auf den jeweils in der konkreten Vorschrift
in Bezug genommenen Ermächtigungen des § 26 ChemG bzw. des § 69 KrWG.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Neufassung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Sie dient im Wesentlichen der Umsetzung des Auftrags aus Artikel 10 Absatz 3 und 4 der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, wonach die nationalen Regelungen an die neuen
Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen
anzupassen sind. Bestehende rein nationale Anforderungen werden auch mit der
Neufassung teilweise beibehalten und lediglich durch Verweise auf die neue F-Gas-
Verordnung aktualisiert. Die neuen nationalen Regelungen für die Zertifizierung werden der
Europäischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 der neuen F-Gas-Verordnung (EU)
2024/573 innerhalb der Jahresfrist ab Inkrafttreten der ersten Durchführungsverordnung zur
Zertifizierung mitgeteilt. Die Pflicht zur Rücknahme von F-Gasen durch Hersteller ergänzt
die unionsrechtlichen Pflichten zur Rückgewinnung einerseits und zur ordnungsgemäßen
und schadlosen Entsorgung von F-Gasen, die zu Abfall geworden sind, andererseits.
Regelungsfolgen
Die vorliegende Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur Anpassung der
bestehenden Verfahren und Anforderungen zum Erwerb der unionsrechtlich geforderten
Sachkunde von Personen sowie zur Zertifizierung von Unternehmen, die Tätigkeiten nach
der Verordnung durchführen, an die neuen Mindestanforderungen für die Zertifizierungs-
und Ausbildungsprogramme nach Artikel 10 Absatz 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU)
2024/573 sowie zur Festlegung verbindlicher, regelmäßiger Auffrischungskurse.
Die neuen Mindestanforderungen haben Auswirkungen auf unterschiedliche Akteure:
Natürliche und juristische Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen,
bedürfen neuer Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate. Hierzu werden
Auffrischungskurse erforderlich. Diese Regelungen betreffen vorrangig
Kleinstunternehmen. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen,
die natürlichen Personen Sachkundebescheinigungen ausstellen, müssen Verfahren
anpassen und ihre Anforderungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
anpassen. Auch die zuständigen Behörden, die Stellen für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen anerkennen und Unternehmenszertifikate für juristische
Personen erteilen, müssen sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und sich für
die Übergangszeit auf eine große Anzahl von Anträgen einstellen.
Bei der Folgenabschätzung wurden im Hinblick auf die Zertifizierungsregelungen folgende
Alternativen geprüft:
1. Neue Mindestanforderungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
Nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den Durchführungsverordnungen
zur Zertifizierung ist wie bisher nur eine bestandene Prüfung für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen erforderlich. Daher wurde erwogen, künftig auf das
zusätzliche Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen
Berufsausbildung zu verzichten. Allerdings hätte dies eine Entwertung des dualen
Ausbildungssystems zur Folge. Daher wird dieses zusätzliche Erfordernis beibehalten und
wie bisher werden Ausnahmetatbestände zur Verfügung gestellt, um Härten im Einzelfall
abzufedern. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Betriebe über
Personal mit einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung verfügen, so dass
das Erfordernis keinen Mehraufwand darstellt. Zudem kann weiterhin bei von den Industrie-
und Handelskammern, den Handwerkskammern und Innungen anerkannten
Berufsabschlüssen von diesen bei Vorlage des Abschlusszeugnisses eine
Sachkundebescheinigung ausgestellt werden.
2. Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Auffrischungskursen
Nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass zertifizierte Personen alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs
teilnehmen müssen. Um den Vollzug zu erleichtern, wurde erwogen,
Sachkundebescheinigungen künftig zeitlich zu befristen. Da die
Sachkundebescheinigungen teilweise mit dem Abschluss einer mehrjährigen Ausbildung
ausgestellt werden, wurde die Möglichkeit der Befristung verworfen. Stattdessen wurde die
Teilnahme an einem Auffrischungskurs als Voraussetzung für zertifizierungspflichtigen
Tätigkeiten formuliert. Zugleich wird vorgegeben, dass auf der Sachkundebescheinigung
jeweils das Datum zu vermerken ist, bis zu dem die Teilnahme am nächsten
Auffrischungskurs zu erfolgen hat. Das Datum auf der Sachkundebescheinigung hat eine
Erinnerungsfunktion und soll den Vollzug erleichtern. Schließlich werden Inhaber von
Unternehmenszertifikaten verpflichtet, sicherzustellen, dass nur Sachkundige mit
Auffrischungskurs zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen. Um den Aufwand durch
Auffrischungskurse für solche Personen gering zu halten, die regelmäßig
zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, kann der praktische Teil durch eine
Selbsterklärung ersetzt werden.
3. Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen
Nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den Durchführungsverordnungen
zur Zertifizierung müssen alle zertifizierten Personen bis zum 12. März 2029 einen ersten
Auffrischungskurs durchgeführt und nachgewiesen haben, dass sie über die theoretischen
Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nach den neuen Mindestanforderungen verfügen.
Dies erfordert eine einmalige Umstellung für alle zertifizierten Personen. Um diese
Umstellung zu bewerkstelligen, wurden unterschiedliche unionsrechtskonforme Optionen
diskutiert, etwa das Erfordernis einer Nachprüfung zu den neuen theoretischen und
praktischen Mindestanforderungen. Letztlich wurde zur Minimierung des Aufwandes für die
Betroffenen eine Umstellung über den ohnehin erforderlichen Auffrischungskurs im
Verordnungsentwurf aufgenommen.
4. Unternehmenszertifikate für Einzelunternehmen
Derzeit brauchen auch Einzelunternehmen zusätzlich zur Sachkundebescheinigung für
Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und
Brandschutzeinrichtungen ein Unternehmenszertifikat. Hierauf soll künftig verzichtet
werden, da Sachkundige alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen müssen und
für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten zusätzlich zur Sachkunde lediglich überprüft
wird, ob die erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stehen. Der Mehrwert dieser
behördlichen Prüfung der Werkzeuge steht nicht im angemessenen Verhältnis zu dem
Aufwand einer zusätzlichen behördlichen Zertifizierung.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die unionsrechtlich vorgegebenen neuen Mindestanforderungen für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen und die hierdurch notwendige Umstellung von alten auf neue
Sachkundebescheinigungen haben einen Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung zur
Folge. Es wurden Regelungen getroffen, um den Aufwand zu begrenzen.
1. Anerkennung von Stellen durch die zuständigen Behörden
Eine neue Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie von
Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen und zur Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach den neuen Durchführungsverordnungen ist
unausweichlich.
2. Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen
Zunächst kann von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den
Innungen wie bisher eine Sachkundebescheinigung bei Vorlage eines
Abschlusszeugnisses für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche
Berufsausbildung ausgestellt werden, sofern bei der Abschlussprüfung die nach den
Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission genannten theoretischen
Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten abgeprüft werden. Hierdurch entfällt die
zusätzliche theoretische und praktische Prüfung nach den Mindestanforderungen der
jeweiligen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission. Zudem können die
Trainingsprogramme und in der Folge auch die Sachkundebescheinigungen auf Tätigkeiten
an ausgewählten mobilen Einrichtungen zugeschnitten werden, so dass sich der Umfang
der Trainingsprogramme bedarfsgerecht reduzieren lässt.
3. Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen
Zur Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen verlangt die vorliegende
Verordnung lediglich die Teilnahme an einem Auffrischungskurs, an dem nach Artikel 10
Absatz 9 Satz 3 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 alle zertifizierten Personen
erstmalig bis zum 12. März 2029 teilnehmen müssen.
4. Erteilung von Unternehmenszertifikaten
Ebenso wie alle zertifizierten natürlichen Personen eine neue Sachkundebescheinigung
nach den neuen Mindestanforderungen erwerben müssen, bedürfen auch alle juristischen
Personen und Personenvereinigungen eines neuen Unternehmenszertifikats. Um die
zuständigen Behörden zu entlasten, werden Antragsteller zur elektronischen Antragstellung
verpflichtet, sofern die zuständige Behörde diese Möglichkeit vorsieht. Zudem wird den
juristischen Personen und Personenvereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, weiter ihrer
Tätigkeit nachzugehen, sofern sie den Antrag auf Erteilung eines neuen
Unternehmenszertifikats rechtzeitig gestellt haben. Den zuständigen Behörden wird damit
mehr Zeit eingeräumt, um die gestellten Anträge abzuarbeiten. Da ein
Unternehmenszertifikat künftig nur noch von juristischen Personen und
Personenvereinigungen verlangt wird und nicht mehr von Einzelunternehmen, ist mit einem
Rückgang des Aufwandes für die Erlangung von Unternehmenszertifikaten zu rechnen.
Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegende Verordnung trägt zum Erreichen der globalen Nachhaltigkeitsziele
(Sustainable Development Goals, SDG) bei:
Für das Durchführen von zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten soll nach der vorliegenden
Verordnung auch weiterhin eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche
Berufsausbildung erforderlich sein. Hierdurch soll vermieden werden, dass für diese
Tätigkeiten allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden Durchführungsverordnung
eine Sachkundebescheinigung erworben werden kann. Der schon bisher bestehende
Anreiz zur beruflichen Qualifikation wird beibehalten (SDG 4.1: Bildung: Bildung und
Qualifikation kontinuierlich verbessern). Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie
die neue Durchführungsverordnung zu den Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten an
elektrischen Schaltanlagen verschärfen die Mindestanforderungen und sorgen dadurch für
eine bessere Qualifikation der Personen, die diese Tätigkeiten durchführen. Die vorliegende
Verordnung setzt diese neuen Anforderungen in nationales Recht um und leistet dadurch
einen Beitrag dazu, dass die Emissionen von elektrischen Schaltanlagen und damit die
Klimaauswirkungen der Energieversorgung reduziert werden (SDG 7.2: Erneuerbare
Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen). Durch die neue F-Gas-
Verordnung sind zudem künftig Tätigkeiten an weiteren Einrichtungen, etwa an mobilen
Einrichtungen, zertifizierungspflichtig. Die vorliegende Verordnung schafft hierfür den
Rahmen und damit zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Zukunftssektor
(SDG 8.5: Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern). Die neue F-Gas-Verordnung
schafft über Durchführungsverordnungen für alle von ihr betroffenen Sektoren neue
Mindestanforderungen an die Zertifizierung und erstreckt das Zertifizierungsbedürfnis auf
relevante Alternativen. Hierdurch erlangen die im Umgang mit F-Gasen sachkundigen
Personen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit relevanten Alternativen zu
F-Gasen. Die vorliegende Verordnung schafft für diese zusätzlichen Anforderungen den
Rahmen (SDG 9.1: Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten). Durch
die Privilegierung von registrierten EMAS-Standorten bei der Unternehmenszertifizierung
wird der Anreiz zur EMAS-Registrierung gesteigert (SDG 12.2: Nachhaltige Produktion:
Anteil nachhaltiger Produktion stetig erhöhen). Insgesamt wird durch die von der neuen F-
Gas-Verordnung geforderte Zertifizierung von Personal sichergestellt, dass bei Tätigkeiten
an Einrichtungen und Erzeugnissen mit F-Gasen weniger Emissionen entstehen. Die
vorliegende Verordnung schafft den Rahmen für die Zertifizierung und
Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen diese Vorgaben.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptzweck der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der ChemKlimaschutzV an
die neue F-Gas-Verordnung und hierbei insbesondere die Umsetzung der
Regelungsaufträge für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen, die Erteilung von
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen. Hierdurch werden bei
Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
Erfüllungsaufwand
Für die Umstellung wurde eine 1:1-Umsetzung gewählt, so dass der Erfüllungsaufwand im
Hinblick auf die „One in, one out“-Regel nicht relevant ist.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Einige heute im Bundesrecht geregelte Pflichten treten außer Kraft und gelten dann
unmittelbar aufgrund der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Durch die
rechtssystematische Neuordnung reduziert sich in der Praxis der tatsächliche Aufwand der
Unternehmen nicht. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten im bisherigen § 3
Absatz 2 zur Durchführung von Dichtheitskontrollen (rund 380 000 Euro pro Jahr) sowie zu
deren Aufzeichnung (rund 51 000 Euro pro Jahr) und zur Aufbewahrung der
Aufzeichnungen (rund 29 000 Euro pro Jahr).
Der Verordnungsentwurf sieht mit § 13 Absatz 2 eine neue Kennzeichnungspflicht vor. Da
die Kennzeichnungspflicht nur dann greift, wenn eine Ausnahme von den
Inverkehrbringensverboten der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 für Einrichtungen
und Erzeugnisse genutzt werden soll, ist von einer relativ geringen Anzahl an
Anwendungsfällen auszugehen. Der mit der Kennzeichnungspflicht einhergehende
jährliche Erfüllungsaufwand ist daher vernachlässigbar gering.
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Umsetzung der neuen Zertifizierungsanforderungen
in den §§ 5 bis 12. Dieser trifft vor allem Kleinstunternehmen. Dies wurde bei Erarbeitung
des Entwurfs berücksichtigt. Einzelunternehmen wurden vom Erfordernis eines
Unternehmenszertifikats ausgenommen. Zudem können Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikate auf bestimmte Einrichtungen zugeschnitten werden und
ermöglichen so eine Spezialisierung und Reduzierung des Qualifizierungsaufwands.
Sonstige Unterscheidungen nach der Unternehmensgröße wurden nicht vorgesehen.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderung der Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
4.2.1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 7 und 8;
Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und
regelmäßige Auffrischungskurse;
weitere Vorgabe
9 816 47 055
4.2.2
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit
§ 6;
Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung;
Informationspflicht
08 5 3 182
92 4.2.3
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit
§§ 6, 7, 12;
Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung durch Kammern, Innungen und
anerkannte Stellen;
Informationspflicht
1 1 202
a*)
2 4.2.4
§ 9 Absätze 1 bis 3;
Antrag auf Anerkennung als zuständige Stelle;
Informationspflicht; (
0 2
b*)
4.2.5
§ 10 Absätze 1 bis 4;
Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikat;
Informationspflicht; (
0 648
24 648 4.2.6
§ 10 Absatz 5;
Sicherstellung der Auffrischungskurse für Beschäftigte;
Informationspflicht
) Summe (in Tsd. Euro 10 841 52 757
) davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro 1 024
.*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und
regelmäßige Auffrischungskurse; § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 8
F-Gase werden in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Wer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit F-Gasen durchführt, muss bereits heute bestimmte Kenntnisse und
Fähigkeiten nachweisen und sich hierfür eine Sachkundebescheinigung ausstellen lassen.
Entsprechend der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der zugehörigen
Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen zur Zertifizierung sieht das
Regelungsvorhaben unter anderem eine Ausweitung dieser Zertifizierungspflicht auf
zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase sowie relevante Alternativen vor. Es wird nicht
davon ausgegangen, dass hierdurch neue Personengruppen zertifizierungspflichtig
werden. Die Durchführungsverordnungen formulieren neue Mindestanforderungen an die
Zertifizierung, die künftig alle zertifizierungspflichtigen Personen erfüllen müssen. Hierdurch
entsteht bis 2029 ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch notwendige Umstellungen
bestehender Sachkundebescheinigungen für die vollumfängliche Ausübung von
Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sowie für Tätigkeiten an mobilen
Einrichtungen nach § 6 Absatz 2. Zudem fällt ab 2032 ein jährlicher Erfüllungsaufwand an,
da erstmalig vorgesehen ist, dass für beide Tätigkeitsfelder Inhaber von
Sachkundebescheinigungen alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen
müssen. Durch die Neuerungen entsteht Aufwand in Form der Teilnahme an
Auffrischungskursen (vgl. Vorgabe 4.2.1) sowie für die Stellung (vgl. Vorgabe 4.2.2) und
Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Sachkundebescheinigungen (vgl. Vorgabe
4.2.3).
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
54 000 240 44,20 250,00 9 547 13 500
)
56 250 240 44,20 250,00 9 945 14 063
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 47 055
Für die in § 6 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten an vorrangig stationären Einrichtungen sieht
der Verordnungsentwurf zwei Optionen vor, durch die bereits heute zertifizierte natürliche
Personen bis zum Jahr 2029 eine zur künftigen Ausübung der Tätigkeiten erforderliche
neue Sachkundebescheinigungen erhalten können. Zum einem können sie einen
Auffrischungskurs (vgl. § 7 Absatz 1) absolvieren. Zum anderen werden die vorhandenen
Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen als ausreichend erachtet, die bereits eine
technische oder handwerkliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, deren
Abschlussprüfung die relevanten Inhalte zur Tätigkeitsausübung ausreichend abdeckt (vgl.
§ 6 Absatz 3).
Es liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl an Personen vor,
die bereits heute in dem skizzierten Bereich der ortsfesten Einrichtungen (§ 6 Absatz 1)
tätig sind. Auf Basis der Einschätzung von Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft
wird diese Anzahl vorsichtig auf 80 000 geschätzt, von denen annahmegemäß 90 Prozent
(also 72 000) die Sachkundebescheinigung umstellen müssen – die übrigen werden wegen
ihres nahenden Renteneintritts keine Umstellung mehr vornehmen. Zudem kann
angenommen werden, dass rund 25 Prozent dieser Beschäftigten (also 18 000) unter die
Regelung des § 6 Absatz 3 fallen und somit weder einen Kurs besuchen noch eine separate
Prüfung ablegen müssen. Somit wird für § 6 Absatz 1 eine Fallzahl von 54 000 (= (80 000
* 0,9 * 0,75)) angenommen.
Zeitaufwand und Kosten für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1
können nach Aussage von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft sehr
unterschiedlich ausfallen. Zwar arbeitet bereits heute ein großer Teil der ausgebildeten
Mechatroniker für Kältetechnik mit Kohlenwasserstoffen oder Kohlenstoffdioxid, eine
Selbsterklärung für bestehende Praxiserfahrung wird allerdings nicht in jedem Fall möglich
sein. Es wird ex-ante vom Regelfall einer Selbsterklärung ausgegangen. Der Zeitaufwand
und die Kosten für eine Teilnahme an einem Auffrischungskurs werden entsprechend auf
rund vier Stunden und 250 Euro geschätzt, da nicht zuletzt aus Gründen des
Arbeitsschutzes und versicherungstechnischer Aspekte Beschäftigte seriös tätiger
Unternehmen im Regelfall im bereits stattfindenden Umgang mit F-Gasen und relevanten
Alternativen über die hierfür notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen
Fähigkeiten verfügen sollten. Die vier Stunden beziehen sich auf den Regelfall, also den
theoretischen Teil des Auffrischungskurses um Kenntnisse auf das nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erforderliche Niveau anzuheben.
In Summe ergibt sich für die Teilnahme an Auffrischungskursen zur Umstellung der
Sachkundebescheinigungen im Hinblick auf die neuen Zertifizierungsanforderungen bei
einem Lohnsatz von 44,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6, Wirtschaftsabschnitt
C, mittleres Qualifikationsniveau) ein einmaliger Aufwand von rund 23 Millionen Euro
(= 54 000 * (4 * 44,20 + 250)).
Für die in § 6 Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen sieht der
Verordnungsentwurf für bereits zertifizierte Personen zwei Optionen zum Erwerb einer
neuen Sachkundebescheinigung vor. So gilt bei Vorliegen der entsprechenden
Vorrausetzungen auch für diesen Personenkreis der Tatbestand nach § 6 Absatz 3; die
übrigen Personen müssen an einem Auffrischungskurs teilnehmen (vgl. § 7 Absatz 1).
Die Anzahl der Personen, die bereits heute in dem skizzierten Bereich der mobilen
Einrichtungen (§ 6 Absatz 2) tätig sind, wird auf Basis der Angaben von Expertinnen und
Experten vorsichtig auf 10 000 im Bereich Kälte- und Klimatechnik geschätzt. Zudem wird
auf der Grundlage einer Befragung von Kfz-Werkstätten und der Einschätzung eines
Verbandes angenommen, dass rund 70 000 Beschäftigte im Bereich Instandhaltung und
Reparatur von Kfz eine Sachkundebescheinigung haben. Wie zuvor beschrieben wird
ebenfalls angenommen, dass 90 Prozent die Sachkundebescheinigung umstellen, und
dass unter die Regelung des § 6 Absatz 3 keine Personen aus dem Bereich Kälte- und
Klimatechnik sowie rund 25 Prozent aus dem Bereich Kfz fallen. Unter diesen Annahmen
ist davon auszugehen, dass etwa 56 250 (= (10 000 + 70 000 * 0,75) * 0,9) Personen an
einem Auffrischungskurs zur Umstellung der Sachkundebescheinigung teilnehmen werden.
Der Zeitaufwand und die Kosten für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs zum
Zwecke der Umstellung der Sachkundebescheinigungen auf die neuen
Zertifizierungsanforderungen wird ebenfalls mit rund vier Stunden und 250 Euro angesetzt.
Für die Teilnahme an Auffrischungskursen zum Zwecke der Umstellung von
Sachkundebescheinigungen nach alter Rechtslage entsteht bei einem Lohnsatz vom 44,20
Euro pro Stunde einmaliger Aufwand von 24 Millionen Euro (= 56 250 * (4 * 44,20 + 250)).
Der gesamte einmalige Aufwand, der gestreckt in den Jahren bis 2029 anfällt, beträgt rund
47 Millionen Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
11 500 240 44,20 250,00 2 033 2 875
11 500 240 44,20 250,00 2 033 2 875
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 9 816
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss nach der erstmaligen Ausstellung der
Sachkundebescheinigung zum ausgeweiteten Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2024/573 die Zertifizierung spätestens alle sieben Jahre aufgefrischt werden. Dies erfolgt
mit der Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1. Ausgehend von rund
160 000 natürlichen Personen, die in den in § 6 Absätzen 1 und 2 erwähnten Bereichen
tätig sein werden, werden folglich im Jahr im Mittel rund 23 000 Personen (je 11 500 für § 6
Absatz 1 und für § 6 Absatz 2) einen entsprechenden Kurs besuchen. Bei einem
Zeitaufwand von rund vier Stunden, Sachkosten von 250 Euro für den Kurs – auch hier wird
angenommen, dass in der Regel die praktische Erfahrung vorliegt – und einem Lohnsatz
von 44,20 Euro pro Stunde beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund zehn Millionen
Euro. Dieser Aufwand fällt frühestens ab dem Jahr 2032 an, wenn nach der Umstellung
heutiger Sachkundebescheinigungen die ersten Kohorten die ersten Auffrischungskurse
machen.
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Antrag auf Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung; § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6; ID
2009061614003201
Wie bisher benötigen natürliche Personen zur Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang
mit F-Gasen eine Sachkundebescheinigung. Während der Aufwand für die erstmalige
Beantragung einer Sachkundebescheinigung durch das Regelungsvorhaben unverändert
bleibt, entsteht zusätzlicher Aufwand, da – sofern auch künftig die Tätigkeit ausgeübt
werden soll – alle nach alter Rechtslage zertifizierten natürlichen Personen ihre
Sachkundebescheinigung bis zum Jahr 2029 (einmaliger Erfüllungsaufwand) umstellen und
diese künftig spätestens alle sieben Jahre auffrischen müssen (jährlicher
Erfüllungsaufwand).
Weitere Kosten entstehen für Gebühren, die die hier geschätzten 33 750 Personen für die
Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 entrichten. Diese Kosten
werden definitorisch nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten
zugerechnet (vgl. Abschnitt 5).
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0
144 00
3 44,20 3 182 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 3 182
Für die gesamte Kohorte der nach alter Rechtslage zertifizierten Personen, die ihre
bisherige Sachkundebescheinigung umstellen müssen, wird angenommen, dass diese im
Mittel einen Zeitaufwand von rund 30 Minuten für die Beantragung aufbringen müssen (vgl.
Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) des StBA, ID 2009061614003201): In
den Fällen des § 6 Absatz 3 muss bei den ausstellenden Stellen der Antrag samt relevanten
Unterlagen eingereicht werden. Geht man davon aus, dass in den Fällen des § 7 Absatz 1
die Bildungsanbieter die Bescheinigung nach erfolgreicher Teilnahme an einem
Auffrischungskurs automatisch ausstellen, werden anstelle von Antragsanschreiben
Kursanmeldungen vorgenommen sowie Selbsterklärungen angefertigt. Bei
angenommenen 144 000 (= 160 000 * 0,9) Umstellungen von Sachkundebescheinigungen
alter Rechtslage (vgl. Vorgabe 4.2.1.) und einem Lohnsatz von 44,20 Euro pro Stunde
entsteht einmaliger Aufwand von rund 3,2 Millionen Euro. Der gesamte einmalige Aufwand
fällt gestreckt über die Jahre bis 2029 an.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
30 0 08 0
) 08
23 000 44,20 5
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 5
Durch die Pflicht, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilzunehmen,
werden im Mittel pro Jahr rund 23 000 (= 160 000 / 7) Anträge gestellt (vgl. Vorgabe 4.2.1).
Hierdurch ist perspektivisch ein jährlicher Aufwand von rund 508 000 Euro zu erwarten.
Dieser Aufwand fällt frühestens ab dem Jahr 2032 an, wenn nach der Umstellung heutiger
Sachkundebescheinigungen die ersten Kohorten die ersten Auffrischungskurse machen.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung durch Kammern, Innungen und anerkannte Stellen; § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 11
Sachkundebescheinigungen werden von zuständigen oder von anerkannten Stellen (unter
anderem Unternehmen, Industrie- und Handwerkskammern sowie Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen) ausgestellt (vgl. §§ 6 und 11).
Der Erfüllungsaufwand kann für die Kammern und Innungen durch Gebühren sowie für die
anerkannten Stellen durch Entgelte an die natürlichen Personen weitergegeben werden,
für die die Sachkundebescheinigungen ausgestellt werden.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
5 0
144 00
1 33,40 1 202 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 1 202
Nimmt man im Mittel eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten an (vgl. Leitfaden, wegen
verwaltungsnaher Tätigkeit Anhang 7, Standardaktivitäten 3, 4, 11 und 14, einfache
Komplexität), einen Lohnsatz von rund 33,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6,
Mittel der Wirtschaftsabschnitte P und S, mittleres Qualifikationsniveau) sowie Fallzahlen
von 144 000 (vgl. Spiegelvorgabe 4.2.2), so entsteht einmaliger Aufwand von 1,2 Millionen
Euro. Der einmalige Aufwand fällt wiederum gestreckt auf die Jahre bis 2029 an.
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
15 0 92 0 23 000 33,40 1
) 92 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 1
Legt man die Annahmen für den einmaligen Erfüllungsaufwand sowie Fallzahlen von
23 000 (vgl. Spiegelvorgabe 4.2.2) zugrunde, entsteht für die Jahre ab 2032 ein jährlicher
Aufwand von 192 000 Euro.
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Antrag auf Anerkennung als zuständige Stelle; § 9
Absatz 1 bis 3; ID 2009061614003202
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 22 000 Euro
Möchten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Unternehmen
Sachkundebescheinigungen ausstellen oder Prüfungen, Trainingsprogramme und
Auffrischungskurse durchführen, so müssen sie sich von der zuständigen Behörde
anerkennen lassen (vgl. § 9 Absätze 1 bis 3). Da bereits heute Regelungen zur
Anerkennung existieren, entsteht aus dem Regelungsvorhaben zusätzlicher
Erfüllungsaufwand nur für die Stellung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung
der neuen Elemente für die Prüfungen, die Trainingsprogramme sowie für die
Auffrischungskurse sowie jeweils deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden (vgl.
Spiegelvorgabe 4.3.1).
Nach Einschätzung von Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung kann
vermutet werden, dass nach Inkrafttreten der Rechtsänderungen rund 200 Einrichtungen
und Unternehmen einen Antrag auf Anerkennung stellen werden. Es ist davon auszugehen,
dass nur diese Einrichtungen sich auch für die Durchführung von Auffrischungskursen
anerkennen lassen. Laut OnDEA (vgl. ID 2009061614003202) beträgt der Zeitaufwand
einer Antragsstellung rund drei Stunden; unter anderem sind Unterlagen zum Personal und
zur Ausstattung zusammenzustellen und einzureichen. Bei einem Lohnsatz von 36,40 Euro
pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6, Wirtschaftsabschnitt P, mittleres
Qualifikationsniveau) beträgt der einmalige Aufwand 22 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand kann über die Entgelte an die natürlichen Personen weitergegeben
werden, denen eine Sachkundebescheinigung ausgestellt oder für die die Teilnahme an
einem Auffrischungskurs bescheinigt wird.
Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikat; § 10
Absatz 1 bis 4; ID 2009061614003203
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 648 000 Euro
Wie bisher müssen sich künftig auch juristische Personen und Personenvereinigungen
zertifizieren lassen, wenn sie die im Verordnungsentwurf adressierten Tätigkeiten im
Zusammenhang mit F-Gasen ausüben (vgl. § 10). Die neuen Regelungen sehen vor, dass
wegen der neuen Anforderungen an die Sachkundebescheinigungen auch alle
Unternehmenszertifikate erneuert werden müssen. Zudem wird den zuständigen Behörden
nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, Unternehmenszertifikate mit
Nebenbestimmungen zu versehen und damit unter anderem die Gültigkeit zeitlich zu
befristen (vgl. Spiegelvorgabe 4.3.2). Handelt es sich bei einer wirtschaftlichen Einheit um
ein Einzelunternehmen, bedarf es keiner Unternehmenszertifizierung, da die
Sachkundebescheinigung der natürlichen Personen ausreichend ist.
Zentrale Statistiken zu der Anzahl der betroffenen Unternehmen liegen nicht vor. Auf Basis
von Angaben eines Landes über dort bereits ausgestellte und künftig zusätzlich erwartbare
Unternehmenszertifikate kann die Anzahl der bundesweit tätigen Unternehmen (juristische
Personen, Einzelunternehmen und Personenvereinigungen) vorsichtig auf rund 21 000
geschätzt werden. Die Hochrechnung ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und stellt
nach aktuellem Kenntnisstand eine vorsichtige Schätzung am unteren Ende der möglichen
betroffenen Unternehmen dar. Nach Einschätzung von Expertinnen und Experten beträgt
der Anteil an Einzelunternehmen rund 20 Prozent, so dass nur von den übrigen
Unternehmen einmalig mit rund 17 000 Anträgen zum Zwecke der Umstellung der
Zertifizierungen zu rechnen ist. Der fallbezogene Zeitaufwand kann auf Basis von Angaben
der Wirtschaft und Daten des StBA (OnDEA, ID 2009061614003203) mit 30 Minuten
angesetzt werden. Bei einem Lohnsatz von 76,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang
6, Wirtschaftsabschnitt C, hohes Qualifikationsniveau) entsteht einmaliger Aufwand von
rund 648 000 Euro. Der gesamte einmalige Aufwand fällt gestreckt über die Jahre bis 2029
an.
Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmenszertifikate nur selten befristet werden,
so dass der hierdurch entstehende jährliche Erfüllungsaufwand vernachlässigbar ist.
Des Weiteren entstehen Unternehmen Kosten für Zertifizierungen, da sie für die
behördliche Bearbeitung Gebühren entrichten müssen. Diese Kosten werden definitorisch
nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten zugerechnet (vgl. Abschnitt 5).
Vorgabe 4.2.6 (Informationspflicht): Sicherstellung der Auffrischungskurse für Beschäftigte;
§ 10 Absatz 5
Künftig haben Unternehmen sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten alle sieben Jahre an
Auffrischungskursen teilnehmen (vgl. § 10 Absatz 5). Jenseits der Einzelunternehmen, die
künftig kein Unternehmenszertifikat mehr benötigen, entsteht den übrigen rund 17 000
Unternehmen (vgl. Vorgabe 4.2.5) Aufwand aus dieser Vorgabe.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
30 0 48 0 17 000 76,20 6
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 648
Es wird angenommen, dass je Unternehmen ein einmaliger Zeitaufwand von rund 30
Minuten anfallen wird. Sie müssen sich einmalig mit der Vorgabe vertraut machen und ein
geeignetes Instrument zum Controlling implementieren; eine einfache Excel-Tabelle sollte
ausreichend sein. Insgesamt kann für diese Informationspflicht von einem einmaligen
Aufwand von rund 648 000 Euro ausgegangen werden.
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkoste
n
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
15 0 24 0 17 000 76,20 3
) 24 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 3
Es wird angenommen, dass je Unternehmen ein jährlicher Zeitaufwand von rund 15
Minuten anfallen wird. Dauerhafter Aufwand entsteht für die Pflege des Controllings und die
innerbetriebliche Nachweiserbringung aktualisierter Sachkundebescheinigungen.
Insgesamt kann für diese Informationspflicht von einem jährlichen Aufwand von rund
324 000 Euro ausgegangen werden.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
and
Einmaliger
Erfüllungsaufw
(in Tsd. Euro)
(a*)
(b*)
4.3.1
and
§ 9 Absätze 1 bis 3;
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als zuständige
Stelle;
Land;
0 2
)
4.3.2
§ 10 Absätze 1 bis 4;
Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von
Unternehmenszertifikaten;
Land;
0 2 203
4.3.3
)
§ 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2;
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren;
L
4 0
Summe (in Tsd. Euro
)
2 229
t .
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro 0
- 29 - Drucksache 788/25
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro 4 2 229
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichne
Vorgabe 4.3.1: Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als zuständiger Stelle; § 9
Absatz 1 bis 3
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: 26 000 Euro
Die zuständigen Behörden müssen Anträge auf neue Anerkennung als zuständige Stelle
für die Durchführung von Prüfungen und Auffrischungskursen sowie die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen und die Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen
bearbeiten. Insgesamt ist einmalig mit 200 Anträgen zu rechnen (vgl.
Spiegelvorgabe 4.2.4).
Aus Basis von Angaben eines Landes und der Zeitwerttabelle Verwaltung (vgl. Leitfaden,
Anhang 7) wird der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags auf rund drei Stunden im
gehobenen Dienst mit einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang
8) geschätzt. Folglich wird der einmalige Aufwand auf 26 000 Euro geschätzt.
Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Unternehmenszertifikaten; § 10
Absatz 1 bis 4
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: 2 203 000 Euro
Für die einmalige Bearbeitung der 17 000 Anträge auf Erteilung eines
Unternehmenszertifikats (vgl. Spiegelvorgabe 4.2.5) fällt bei den zuständigen Behörden bei
einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde und einem fallbezogenen Zeitaufwand von circa
drei Stunden – Einschätzung eines Landes – ein einmaliger Aufwand von rund 2,2 Millionen
Euro an.
Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmenszertifikate nur selten befristet werden,
so dass der hierdurch entstehende jährliche Erfüllungsaufwand vernachlässigbar ist.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 16 Absatz 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: 4 000 Euro
Das Durchführen von Tätigkeiten ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen stellt
bereits heute eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 1). Die neue Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Auffrischungskursen
(vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) erweitert den Ordnungswidrigkeitentatbestand, so
dass mit zusätzlichen Verfahren zu rechnen ist.
Aus der Praxis des bisherigen Verwaltungsvollzugs liegen zurzeit keine verwertbaren
Informationen vor. Es wird daher angenommen, dass Unternehmen und Beschäftigte sich
im Regelfall normkonform verhalten werden. Zudem kann angenommen werden, dass die
zuständigen Behörden gemäß ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. § 47 OWiG)
insbesondere geringfügige Versäumnisse nicht mit einer Geldbuße ahnden. In Summe wird
daher die Anzahl zusätzlicher Verfahren auf 100 geschätzt.
Für die Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen, dass für alle Verfahren
zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund 50 Minuten entsteht (vgl. Leitfaden,
Anhang 7, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität). In Fällen, in
denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und zur Betreibung von
Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere 25 Minuten (vgl.
Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität), auf insgesamt 75
Minuten pro Verfahren. Sachkosten sind mit zwei Euro pro Schreiben zu berücksichtigen.
Geht man von 90 einfachen und 10 aufwendigere Verfahren aus, entsteht bei einem
Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde ein jährlicher Aufwand von rund 4 000 Euro.
Weitere Kosten
Aufgrund der Rechtsänderungen wird geschätzt (vgl. Vorgabe 4.2.1 und 4.2.2), dass
einmalig 33 750 (18 000 nach § 6 Absatz 1 und 15 750 nach § 6 Absatz 2) zusätzliche
Anträge auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 gestellt werden.
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerksinnungen erheben
hierfür Gebühren, deren Höhe nach Auskunft eines Verbandes mit 50 Euro angesetzt
werden kann. Demnach fallen einmalig Gebühren von 1,7 Millionen Euro an.
Für die Ausstellung von einmalig 17 000 Unternehmenszertifikaten (vgl. Vorgabe 4.2.5)
müssen Unternehmen Gebühren entrichten. Diese variieren zwischen den Ländern und
können zwischen 150 Euro und 1 000 Euro liegen. Geht man von einer mittleren
Gebührenhöhe von 500 Euro aus, entstehen der betroffen Wirtschaft zusätzliche einmalige
Kosten von 8,5 Millionen Euro.
Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat weder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher noch
gleichstellungspolitische und demografischen Auswirkungen. Da es sich bei der
Verordnung um eine Bundesregelung handelt, wird die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse gewahrt.
Befristung; Evaluierung
Die Vorgaben der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gelten unbefristet, so dass
keine Befristung der Regelungen vorzusehen ist. Eine Evaluierung der durch europäisches
Recht vorgegebenen Regelungen ist entbehrlich, da eine Evaluierung der neuen F-Gas-
Verordnung nach deren Artikel 35 Absatz 5 für das Jahr 2030 vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag
bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/573)
Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen des § 1 sind weitestgehend deckungsgleich mit denen der
bisherigen Regelung des § 2 Satz 1.
Die Definition für „Kältesatz“ im bisherigen § 2 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen, da in § 2
nun unter Rückgriff auf die Definition in Artikel 3 Nummer 38 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) Nr. 2024/573 der Begriff „in sich geschlossene Kälteanlage“ verwendet wird.
§ 1 Nummer 1 und 2 enthalten die bisherigen Begriffsbestimmungen für „spezifischer
Kältemittelverlust“ und „Normalbetrieb“.
Die reine Klarstellung im bisherigen § 2 Satz 2, wonach ergänzend die
Begriffsbestimmungen der neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gelten, wurde
gestrichen.
Zu § 2 (Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre)
§ 2 konkretisiert wie der bisherige § 3 Absatz 1 die allgemeine Emissionsminderungspflicht
der Betreiber von Einrichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden gestrichen, da sich entsprechende
Pflichten nun unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/573 ergeben.
Der Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 wird an Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573 angepasst, der nun auch stationäre Einrichtungen mit F-Gasen gemäß Anhang
II Gruppe 1 erfasst. Demgegenüber werden stationäre Brandschutzeinrichtungen nach
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d aus dem Anwendungsbereich der Grenzwerte
ausgenommen, da bei ihnen kein spezifischer Kältemittelverlust im Normalbetrieb zu
erwarten ist. Im Übrigen werden die Grenzwerte des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 1 für
stationäre Einrichtungen beibehalten.
Auch die Pflicht des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2, den Zugang zu allen lösbaren
Verbindungsstellen der nun in Satz 1 erfassten Einrichtungen sicherzustellen, wird durch
§ 2 Absatz 2 beibehalten.
§ 2 Absatz 3 normiert eine Ausnahme für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die als
solche gekennzeichnet sind. Denn bei diesen Einrichtungen ist per Definition von einer
Leckagerate von unter 3 Gramm pro Jahr auszugehen. Die Ausnahme im bisherigen § 3
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 kann gestrichen werden, da diese nur für stationäre
Brandschutzeinrichtungen relevant war, die jetzt jedoch aus dem Anwendungsbereich von
Absatz 1 und 2 ausgenommen werden.
Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen im
bisherigen § 3 Absatz 2 ergibt sich nun aus Artikel 5 Absatz 3 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573. Da diese Pflicht nach Artikel 5 Absatz 5 allerdings bis zum 12. März 2027
noch nicht greift, soll der bisherige § 3 Absatz 2 nach den Übergangsbestimmungen in § 17
Absatz 1 bis zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten.
Die Pflicht zur Reparatur im bisherigen § 3 Absatz 3 entfällt, da sie sich aus Artikel 4
Absatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ergibt.
Zu § 3 (Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und
Zerstörung)
Mit § 3 wird der bisherige § 4 Absatz 1 neu gefasst. Hierdurch wird die Möglichkeit zur
Übertragung von Rückgewinnungspflichten auf Dritte auf alle Rückgewinnungspflichten in
Artikel 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt. Da Artikel 8 Absatz 1 im
Unterschied zur bisherigen F-Gas-Verordnung auch zu Recycling, Aufarbeitung oder
Zerstörung verpflichtet, sollen auch diese Pflichten auf Dritte übertragen werden können.
Zu § 4 (Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase)
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 2. Die Regelung
normiert eine Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber von F-Gasen. Diese
Rücknahmepflicht gilt nicht für Hersteller und Vertreiber von mit F-Gasen vorbefüllten
Einrichtungen.
Neu ist, dass sich der Anwendungsbereich der Rücknahmepflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1
auf alle F-Gase nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 2.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Durch § 4 Absatz 2 und 3 werden die Regelungen des bisherigen § 4 Absatz 3 beibehalten,
aber zur besseren Lesbarkeit auf zwei Absätze aufgeteilt. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
werden die von Herstellern und Vertreibern bestimmten Dritten ergänzt.
Zu Abschnitt 2 (Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate)
Zu § 5 (Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten)
Mit § 5 wird der bisherige § 5 Absatz 1 neu gefasst. Er regelt künftig nur noch die
persönlichen Voraussetzungen für Tätigkeiten, für die nach der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 ein Zertifikat oder eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist und
konkretisiert so Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 3. Die Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Sachkundebescheinigung werden in § 6 geregelt, die Anerkennung von
Stellen in § 9 und die Zuständigkeiten in § 11.
Zu Absatz 1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 regelt wie der bisherige § 5 Absatz 1 Satz 1 die persönlichen
Voraussetzungen für Tätigkeiten durch Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 der neuen F-
Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Dieser formuliert, für welche Tätigkeiten künftig ein
Zertifikat oder eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist.
Neu ist die zusätzliche Voraussetzung der Teilnahme an einem Auffrischungskurs in § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben,
dass zertifizierte natürliche Personen alle sieben Jahre zur Teilnahme an
Auffrischungskursen oder zum Abschluss eines Bewertungsverfahrens verpflichtet werden.
Nimmt eine natürliche Person nicht alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach dem
neuen § 8 Absatz 1 teil, darf sie keine Tätigkeiten mehr durchführen. Die
Sachkundebescheinigung wird nicht ungültig, reicht aber nicht mehr für das Durchführen
von Tätigkeiten aus. Die Teilnahme an einem Auffrischungskurs wird nicht als
eigenständige sanktionsbewehrte Pflicht formuliert. Ein Tätigwerden ohne
Auffrischungskurs stellt aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 dar.
Durch die Ergänzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 wird ermöglicht, dass mit
Sachkundebescheinigungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt
werden können. Ein zusätzlicher Erwerb einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 2
ist daher im Unterschied zum bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht mehr
erforderlich. Die Erleichterung ist auch in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 vorgesehen.
Zu Absatz 2
Die Anerkennung von Zertifikaten anderer Mitgliedstaaten findet sich separat in § 5
Absatz 2. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 10 Unterabsatz 2 der neuen F-Gas-Verordnung
2024/573 umgesetzt. Die Anerkennung bezieht sich nur auf Zertifikate nach der neuen F-
Gas-Verordnung. Zertifikate anderer Mitgliedstaaten nach der bisherigen F-Gas-
Verordnung werden übergangsweise noch nach dem neuen § 17 Absatz 2 Nummer 1
anerkannt.
Zu Absatz 3
Artikel 10 Absatz 9 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gibt nicht vor, wie die
Mitgliedstaaten die Teilnahme an Auffrischungskursen sicherzustellen haben. Mit § 5
Absatz 3 werden auch Nachweise über die Teilnahme an Auffrischungskursen aus anderen
Mitgliedstaten anerkannt.
Zu Absatz 4
Die auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen regeln auch
Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Diesen Ausnahmen wird durch § 5 Absatz 4
Rechnung getragen. Im Einzelnen sind dies Artikel 3 Absatz 3 und 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, Artikel 2 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/627, Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 sowie
Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893.
Zu § 6 (Sachkundebescheinigungen)
§ 6 regelt wie der bisherige § 5 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen
natürlichen Personen eine Sachkundebescheinigung nach der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 ausgestellt wird. Da bisherige Sachkundebescheinigungen nach Artikel 10
Absatz 9 Satz 3 nur bis zum 12. März 2029 für die bereits nach der bisherigen F-Gas-
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten genutzt werden
können, benötigen alle natürlichen Personen perspektivisch eine neue
Sachkundebescheinigung. Die Übergangs- und Umsetzungsfristen ergeben sich aus § 17
Absatz 2. Wie eine Umstellung von einer alten auf eine neue Sachkundebescheinigung
erfolgt, ergibt sich aus § 7 Absatz 1.
Sachkundebescheinigungen werden wie bisher auf Antrag ausgestellt, wobei dieser Antrag
formlos erfolgen kann. Durch den Antrag muss lediglich sichergestellt werden, dass der
ausstellenden Stelle alle erforderlichen Informationen für die Sachkundebescheinigung
vorliegen. Die Verfahrensvorschriften des bisherigen § 12 finden sich weiterhin in § 12 und
bleiben weitgehend unverändert.
Die Sachkundebescheinigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Die
erforderlichen Angaben ergeben sich aus den Durchführungsverordnungen sowie § 6
Absatz 7.
Zu Absatz 1
§ 6 Absatz 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigung für die Tätigkeiten, die nur nach Bestehen einer theoretischen
und praktischen Prüfung durchgeführt werden dürfen. Er aktualisiert die bisher in § 5
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dabei wird an dem über das
Unionsrecht hinausgehenden Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung festgehalten. Dies stellt sicher, dass das duale
Ausbildungssystem nicht entwertet wird und dass entsprechend nicht ohne Vorkenntnisse
allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden Durchführungsverordnung eine
Sachkundebescheinigung erworben werden kann und zertifizierungspflichtige Tätigkeiten
ausgeführt werden können. Das Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung gilt künftig für alle in den Anwendungsbereich des § 6
Absatz 1 fallenden Tätigkeiten und damit auch für Tätigkeiten an Brandschutzanlagen und
Hochspannungsschaltanlagen. Denn auch natürliche Personen, die Tätigkeiten an
Brandschutzanlagen und Hochspannungsschaltanlagen durchführen, haben üblicherweise
eine technische oder handwerkliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert. Der
Anwendungsbereich sowie die Mindestanforderungen an die theoretische und praktische
Prüfung ergeben sich aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten
Durchführungsverordnungen.
Durch § 6 Absatz 1 Satz 2 soll auf nationaler Ebene ermöglicht werden, im
Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 Prüfungen auf
bestimmte Einrichtungen zuzuschneiden. In diesem Fall wird die Sachkundebescheinigung
auch nur für diese Einrichtungen ausgestellt. Dass die Einrichtungen, für die die jeweilige
Sachkundebescheinigung gilt, auf der Sachkundebescheinigung anzugeben sind, ergibt
sich aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung.
Zu Absatz 2
§ 6 Absatz 2 regelt in Satz 1 die Voraussetzungen für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten, die nur nach Teilnahme an einem
Trainingsprogramm durchgeführt werden dürfen. Er aktualisiert die bisher in § 5 Absatz 2
Nummer 5 genannten Voraussetzungen. Da die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
das Erfordernis einer Ausbildungsbescheinigung auf Tätigkeiten an weiteren mobilen
Einrichtungen erstreckt, entfallen die bisherigen rein nationalen Voraussetzungen für
Tätigkeiten an mobilen Kälte- und Klimaanlagen. Im Einzelnen ergeben sich die
Anforderungen an das Trainingsprogramm aus der Durchführungsverordnung. Die
Bescheinigungskategorien sowie die Mindestanforderungen im Anhang der
Durchführungsverordnung sind nicht auf die unterschiedlichen mobilen Einrichtungen
zugeschnitten. Auf nationaler Ebene soll diese Möglichkeit des Zuschneidens von
Trainingsprogrammen auf bestimmte mobile Einrichtungen aber durch Satz 2 eingeräumt
werden, um der Vielfalt des Sektors Rechnung tragen zu können. In diesem Fall wird die
Sachkundebescheinigung auch nur für diese mobilen Einrichtungen ausgestellt. Dass die
mobilen Einrichtungen, für die die jeweilige Sachkundebescheinigung gilt, auf der
Sachkundebescheinigung anzugeben sind, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung.
Zu Absatz 3
§ 6 Absatz 3 ermöglicht in Fortentwicklung des bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 für
Absolvierende von Berufsausbildungen, für die die Handwerkskammern, die Industrie- und
Handelskammern oder die Handwerksinnungen festgestellt haben, dass sie den
Anforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechen. Hierdurch können bestimmte
Berufsausbildungen pauschal anerkannt werden. Eine Sachkundebescheinigung kann im
Fall des § 6 Absatz 1 ohne separate Prüfung (Nummer 1) und im Fall des § 6 Absatz 2 ohne
Teilnahme an einem zusätzlichen Trainingsprogramm (Nummer 2) ausgestellt werden. Von
einer pauschalen Anerkennung bestimmter Berufsausbildungen bereits in der Verordnung
wurde abgesehen, da sich Berufsbilder im Laufe der Zeit ändern können und dieser
Dynamik bei einer gesetzlichen Regelung nicht ohne zeitlichen Verzug Rechnung getragen
werden kann. Die Regelung gilt auch für Absolvierende solcher Berufsausbildungen, bei
denen die Abschlussprüfung bereits in der Vergangenheit den Mindestanforderungen der
neuen Durchführungsverordnung entsprochen hat. Ihnen soll im Nachhinein eine
Sachkundebescheinigung ohne erneute Prüfung ausgestellt werden können.
Zu Absatz 4
§ 6 Absatz 4 enthält zwei Ausnahmen vom Erfordernis einer erfolgreich absolvierten
technischen oder handwerklichen Berufsausbildung. Wenn die Voraussetzungen für die
Ausnahmen erfüllt sind, dann wird der natürlichen Person eine Sachkundebescheinigung
ausgestellt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung nach § 6 Absatz 1
bestanden hat.
Nummer 1 trägt den durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz neu
geschaffenen § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung und § 50b des
Berufsbildungsgesetzes Rechnung, mit denen die individuelle berufliche
Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt und
bescheinigt wird. Wurde die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer natürlichen
Person festgestellt und durch ein Zeugnis nach Anlage 1 der
Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung bescheinigt, steht dies einer erfolgreich
absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
gleich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Referenzberuf die jeweiligen Tätigkeiten nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 abdeckt.
Nach Nummer 2 ist eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche
Berufsausbildung in Behandlungsanlagen, die als Erstbehandlungsanlagen nach § 21 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert sind, nicht erforderlich, da die dortigen
Tätigkeiten keine besonderen technischen oder handwerklichen Fertigkeiten voraussetzen,
sondern eine zielgerichtete Vermittlung des sachgerechten Umgangs mit den betreffenden
Stoffen und Einrichtungen den Zielen der Regelung gerecht wird.
Nach Nummer 3 ist auch für Sachkundebescheinigungen der Kategorie E nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf den Nachweis einer erfolgreich
abgeschlossenen Berufsausbildung zu verzichten. Da bei der Dichtheitskontrolle kein
Eingriff in den Kältekreislauf erfolgt, ist es sachgerecht, dass auch Auszubildenden nach
bestandenem ersten Teil der Gesellenprüfung, Fachhelfern und anderweitig beschäftigten
Personen in Fachbetrieben mit einer gewissen Berufserfahrung diese
Sachkundebescheinigung ausgestellt wird.
Zu Absatz 5
Nach § 6 Absatz 5 kann im Wege einer Befreiung durch die nach § 11 Absatz 3 zuständigen
Handwerkskammern und Handwerksinnungen auf eine die jeweilige Tätigkeit abdeckende
erfolgreich absolvierten technische oder handwerkliche Berufsausbildung verzichtet
werden. Hierdurch wird die Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 5
beibehalten. Durch die Bezugnahme auf § 7 der Handwerksordnung in Nummer 1 wird
klargestellt, dass die Möglichkeit der Befreiung beispielsweise den in § 7 Absatz 2 der
Handwerksordnung genannten Ingenieuren sowie Absolventen von technischen
Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und
für Gestaltung offen steht. Als ein anderweitiger Nachweis nach Nummer 2 kommen
Zeugnisse nach Anlage 2 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in
Betracht.
Zu Absatz 6
Durch § 6 Absatz 6 wird die bisherige Regelung zu Teilqualifikation und Zusatzprüfung des
§ 5 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 beibehalten, um besonderen Berufsbiografien Rechnung
tragen zu können. Die Umformulierung dient dazu, die Voraussetzungen für die Ausstellung
von Sachkundebescheinigungen klarer zu fassen. Die Teilqualifikation kann auch durch ein
Zeugnis nach Anlage 3 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung
nachgewiesen werden.
Zu Absatz 7
Nach § 6 Absatz 7 Satz 1 ist auf der Sachkundebescheinigung zusätzlich zu den Vorgaben
der in § 6 Absatz 1 und 2 genannten Durchführungsverordnungen das Datum einzutragen,
bis zu dem die Teilnahme am nächsten Auffrischungskurs erfolgt sein muss. Das Datum
auf der Sachkundebescheinigung hat eine Erinnerungsfunktion und soll verhindern, dass
natürliche Personen entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Tätigkeiten durchführen. In Kombination
mit § 8 Absatz 2 wird die Sachkundebescheinigung damit zu einem Sammelnachweis über
die erforderliche Sachkundebescheinigung sowie über die Teilnahme an den
Auffrischungskursen und erleichtert damit die Nachweisführung bzw. -prüfung für
Sachkundige sowie Arbeit- und Auftraggeber.
Durch § 6 Absatz 7 Satz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
Sachkundenbescheinigungen in der Praxis oftmals missverstanden und als Grundlage für
die Eintragung in die Handwerksrolle herangezogen werden. Dem soll aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die Anbringung eines deklaratorischen
Hinweises, dass die Sachkundebescheinigung keinen Rechtsanspruch auf Eintragung in
die Handwerksrolle begründet, Rechnung getragen werden. Das Fehlen dieses Zusatzes
macht die Sachkundebescheinigung nicht ungültig.
Zu § 7 (Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573)
§ 7 Absatz 1 regelt die Umstellung von den bisherigen Sachkundebescheinigungen nach
der bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf die neuen
Sachkundebescheinigungen nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Zur
Umstellung ist jeweils die bisherige Sachkundebescheinigung vorzuweisen und die
Teilnahme an einem Auffrischungskurs nachzuweisen. Im Fall der Umstellung können die
Sachkundebescheinigungen von allen in § 11 Absatz 1 genannten Stellen ausgestellt
werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 führt neue Zertifikatskategorien für
ausgewählte Alternativen (Kohlendioxid und Ammoniak) ein. Es ist davon auszugehen,
dass Tätigkeiten mit diesen Alternativen bereits jetzt vom bislang zertifizierten
Personenkreis durchgeführt werden. Auch diese Zertifikate können daher bei Vorlage einer
die entsprechenden Tätigkeiten umfassenden Sachkundebescheinigung nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 und Teilnahme an einem die jeweiligen
Alternativen umfassenden Auffrischungskurs erworben werden. Mit den für die Umstellung
erforderlichen Auffrischungskursen wird sichergestellt, dass die Kenntnisse und
Fähigkeiten auf das nach den neuen Durchführungsverordnungen erforderliche Niveau
angehoben werden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 in
Verbindung mit den jeweiligen Durchführungsverordnungen.
Wie auch bei der Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 kann der Antrag
formlos erfolgen. Er muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle
erforderlichen Informationen für die neue Sachkundebescheinigung vorliegen.
§ 7 Absatz 2 hat wie § 6 Absatz 7 Satz 1 eine Erinnerungsfunktion und soll die Einhaltung
und den Vollzug von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erleichtern.
Zu § 8 (Auffrischungskurse)
Dass natürliche Personen nur Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 durchführen dürfen, sofern sie mindestens alle sieben Jahre an
einem Auffrischungskurs teilnehmen, ergibt sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 umgesetzt. Hiernach haben Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre zur
Teilnahme an Auffrischungskursen verpflichtet werden. § 8 regelt den Inhalt der
Auffrischungskurse sowie die Teilnahmebescheinigung.
Wie auch bei der erstmaligen Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 und
der Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen nach § 7 kann der Antrag auf
Bescheinigung der Teilnahme formlos erfolgen. Er muss lediglich sicherstellen, dass der
ausstellenden Stelle alle erforderlichen Informationen für die neue
Sachkundebescheinigung vorliegen.
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 konkretisiert die Inhalte der Auffrischungskurse unter Bezugnahme auf die
wesentlichen Anforderungen der in § 6 Absatz 1 und Absatz 2 genannten
Durchführungsverordnungen. Aus diesen ergibt sich auch, dass durch bescheinigte
Teilnahme an Auffrischungskursen nachzuweisen ist, dass die natürlichen Personen
sowohl über die theoretischen Kenntnisse als auch über die praktischen Fähigkeiten
verfügen. Grundsätzlich müssen mit dem Auffrischungskurs die theoretischen Kenntnisse
und praktischen Fähigkeiten belegt werden. Von dem praktischen Teil soll abgesehen
werden können, wenn der Inhaber der Sachkundebescheinigung durch eine
Selbsterklärung nachweisen kann, dass er die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten bereits
durchführt. Die Selbsterklärung soll daher die in den letzten zwei Jahren durchgeführten
Tätigkeiten so auflisten, dass die praktischen Fähigkeiten belegt werden können. Hierdurch
wird eine Erleichterung für die Personen geschaffen, die regelmäßig zertifizierungspflichtige
Tätigkeiten durchführen.
Zu Absatz 2
§ 8 Absatz 2 Satz 2 hat wie § 6 Absatz 7 Satz 1 eine Erinnerungsfunktion und soll die
Einhaltung und den Vollzug von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erleichtern. In Kombination
mit § 6 Absatz 7 Satz 1 wird die Sachkundebescheinigung damit auch zu einem Nachweis
über die Teilnahme an den Auffrischungskursen. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 beinhaltet die
Teilnahmebescheinigung für die Auffrischungskurse den Namen der bescheinigenden
Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. Für die
Sachkundebescheinigungen finden sich diese Vorgaben in den einzelnen
Durchführungsverordnungen.
Zu § 9 (Anerkennung von Stellen)
§ 9 baut auf dem bisherigen § 5 Absatz 3 auf und aktualisiert und ergänzt die Regelungen
zur Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen als
Zertifizierungsstellen. Da weiterhin die Möglichkeit zur Anerkennung von Unternehmen
bestehen soll, können insbesondere auch Hersteller von Einrichtungen anerkannt werden.
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 regelt die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
Unternehmen für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1. Die jeweiligen
Durchführungsverordnungen enthalten Mindestanforderungen an die Prüfungen sowie an
das Personal und die Ausstattung der Zertifizierungs- und Prüfstellen. § 9 Absatz 1
formuliert keine darüber hinaus gehenden rein nationalen Anforderungen für die
Anerkennung. Es obliegt den zuständigen Behörden, ein einheitliches Niveau
sicherzustellen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 können die zuständigen Behörden im
Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auch auf bestimmte
Einrichtungen zugeschnittene Prüfungen anerkennen. In diesem Fall können die
Sachkundebescheinigungen auch nur für Tätigkeiten an diesen Einrichtungen ausgestellt
werden. Siehe hierzu auch § 6 Absatz 1 Satz 2.
Zu Absatz 2
§ 9 Absatz 2 Satz 1 regelt die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
Unternehmen für die Durchführung von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 2. Nach § 9 Absatz 2
Satz 2 können die zuständigen Behörden auch auf bestimmte mobile Einrichtungen
zugeschnittene Trainingsprogramme anerkennen. In diesem Fall können die
Sachkundebescheinigungen auch nur für Tätigkeiten an diesen mobilen Einrichtungen
ausgestellt werden. Siehe hierzu auch § 6 Absatz 2.
Zu Absatz 3
§ 9 Absatz 3 enthält einen neuen separaten Tatbestand für die Anerkennung der Anbieter
von Auffrischungskursen. Hier werden lediglich Anforderungen an das Personal formuliert.
Im Falle der Umstellung von bisheriger Sachkundebescheinigung auf die
Sachkundebescheinigung nach den neuen Mindestanforderungen nach § 7 Absatz 1
können die Anbieter der Auffrischungskurse auch die neuen Sachkundebescheinigungen
ausstellen.
Zu § 10 (Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und
Einzelunternehmen)
Zu Absatz 1
§ 10 Absatz 1 aktualisiert den bisherigen § 6 Absatz 1 und bestimmt, wann juristische
Personen und Personenvereinigungen Tätigkeiten durchführen dürfen, für die nach der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ein Zertifizierungserfordernis nach Artikel 4
Absatz 7 Unterabsatz 2 und ein Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten nach Artikel 10
Absatz 2 besteht. Durch die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 wird der
Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 auf zusätzliche Tätigkeiten erstreckt. Wegen der
Umstellung auf die neuen Unternehmenszertifikate nach den neuen
Durchführungsverordnungen ist eine Anerkennung alter Bescheinigungen und Zertifikate
nicht möglich. Hier gilt die Übergangsbestimmung des § 17 Absatz 5. Wegen der
Begriffsdefinition für Unternehmen in Artikel 3 Nummer 27 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 wird der Begriff „juristische Person und Personenvereinigungen“ verwendet,
um klarzustellen, dass neben juristischen Personen auch Personenvereinigungen ein
Unternehmenszertifikat benötigen. Einzelunternehmen brauchen künftig kein
Unternehmenszertifikat mehr beantragen, können dies nach § 10 Absatz 1 Satz 2 aber,
sofern sie natürliche Personen beschäftigen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
durchführen. Im Übrigen können sie den zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten mit ihrer
Sachkundebescheinigung nachgehen. In der Folge können Betreiber Tätigkeiten künftig
nach § 14 Absatz 1 immer auch natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung
übertragen. Auch nach § 15 Absatz 1 dürfen an natürliche Personen mit
Sachkundebescheinigung F-Gase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 verkauft
werden. Bei Wartungseinheiten in großen Unternehmen, die intern Tätigkeiten durchführen,
reichen die Sachkundebescheinigungen der einzelnen natürlichen Personen aus.
Zu Absatz 2
Wie bisher benennt § 10 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen juristische
Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen mit Angestellten ein
Unternehmenszertifikat erhalten. Es wurden die Verweise auf die
Durchführungsverordnungen aktualisiert. Die bisherige Nummer 2 des § 6 Absatz 2 Satz 1
wurde mangels Relevanz gestrichen. Zusätzlich zu den sich aus den
Durchführungsverordnungen ergebenden Inhalten der Unternehmenszertifikate ist jedoch
weiterhin der Sitz der juristischen Person, Personenvereinigung oder des
Einzelunternehmens anzugeben. § 10 Absatz 2 Satz 3 ermöglicht es den zuständigen
Behörden, Unternehmenszertifikate zu verweigern, wenn die juristische Person, die
Personenvereinigung oder das Einzelunternehmen zwar eine ausreichende Anzahl an
natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigungen nachweisen kann, diese aber nicht
rechtzeitig an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben. Entfallen die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikats später, etwa weil das
Personal den Arbeitgeber verlässt, sind die allgemeinen Regeln des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Aufhebung von Verwaltungsakten anzuwenden.
Zu Absatz 3
Die Privilegierung des § 10 Absatz 3 für EMAS-Organisationen wird beibehalten, aber
aktualisiert. Sie erübrigt die Nachweisführung, dass ein Unternehmen eine ausreichende
Anzahl an natürlichen Personen beschäftigt, die für die in Rede stehenden Tätigkeiten eine
Sachkundebescheinigung haben, sowie den weiter erforderlichen Nachweis, dass den
diese Tätigkeiten ausübenden, geschulten und selbst zertifizierten Personen alle
erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind. Die Privilegierung ist sinnvoll, da
die Anforderungen jeweils im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung von der EMAS-
Organisation selbst einer unabhängigen Überprüfung unterzogen werden mussten, dabei
Defizite erkannt und abgestellt werden müssen, um das Unternehmenszertifikat zu erhalten
– und aufrechtzuerhalten. Durch die Dokumentation ist wiederum gewährleistet, dass der
das Unternehmenszertifikat ausstellenden zuständigen Behörde die notwendigen
Informationen zur Verfügung stehen. Die Privilegierung vermeidet demnach Doppelarbeit,
da das antragstellende Unternehmen entweder im Umweltbetriebsprüfungsbericht oder in
der Umwelterklärung über die Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen berichtet.
Zu Absatz 4
Durch § 10 Absatz 4 wird den zuständigen Behörden – auch mit Blick auf § 36 Absatz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes – die Möglichkeit eingeräumt,
Unternehmenszertifikate mit Nebenbestimmungen zu versehen. Denkbar sind
beispielsweise Befristungen. Hierdurch kann angesichts der teils häufig wechselnden
Beschäftigten in regelmäßigen Abständen sichergestellt werden, dass bei dem
Unternehmen eine ausreichende Anzahl an natürlichen Personen mit
Sachkundebescheinigung beschäftigt sind, die auch alle sieben Jahre an
Auffrischungskursen teilnehmen. Wegen des Aufwands sowohl für die zuständigen
Behörden als auch für Inhaber von Unternehmenszertifikaten ist die Befristung nicht
verpflichtend.
Zu Absatz 5
§ 10 Absatz 5 verpflichtet Unternehmen mit Unternehmenszertifikat, sicherzustellen, dass
die bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen alle sieben Jahre an einem
Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen, sofern sie weiterhin Tätigkeiten
durchführen, für die eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen die
Sicherstellungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Absatz 2 Nummer 5 dar.
Zu Absatz 6
Mit § 10 Absatz 6 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zuständigen
Behörden angesichts der notwendigen Umstellung aller Unternehmenszertifikate Zeit
benötigen, um die Anträge zu bearbeiten. Diese Engpässe sollen keine Nachteile auf die
Durchführung von Tätigkeiten durch die juristischen Personen haben, die bereits ein
Unternehmenszertifikat nach der bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014
vorweisen können und einen vollständigen Antrag auf ein Unternehmenszertifikat nach § 10
Absatz 2 gestellt haben.
Zu § 11 (Zuständigkeit)
§ 11 baut auf dem bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 3 auf und regelt die Zuständigkeiten im
Hinblick auf die Sachkundebescheinigungen.
Zu Absatz 1
Nach § 11 Absatz 1 sind grundsätzlich wie bisher die Handwerkskammern, die Industrie-
und Handelskammern, die Handwerksinnungen sowie die von den zuständigen Behörden
nach § 9 anerkannten Stellen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
zuständig. Hat die Handwerkskammer eine Handwerksinnung zur Abnahme von Prüfungen
ermächtigt, so ist diese vorrangig zuständig. Im Anwendungsbereich der
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 umfasst die Zuständigkeit auch die
Anerkennung zur Abnahme der Prüfungen nach § 6 Absatz 1. Künftig erstreckt sich die
Zuständigkeit auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach den neuen
Mindestanforderungen bei Vorlage einer bisherigen Sachkundebescheinigung nach § 7
Absatz 1 sowie auf die Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8
Absatz 2. Sie umfasst zudem die Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8
Absatz 1.
Zu Absatz 2
Nach § 11 Absatz 2 sind dort, wo Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten im
Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 ohne oder ohne vollumfängliche separate Prüfung
unter Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Fähigkeiten ausgestellt werden können, nur
die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerksinnungen
zuständig, da nur diese solche Vorkenntnisse fachlich bewerten können und eine
einheitliche Vorgehensweise sichergestellt werden soll.
Zu Absatz 3
§ 11 Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für eine Befreiung vom Erfordernis einer erfolgreich
absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung nach § 6 Absatz 5. Im
Unterschied zum bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 5 sind die Industrie- und Handelskammern
nicht mehr für Befreiungen zuständig. Dafür können auch die Handwerksinnungen künftig
Befreiungen erteilen.
Zu Absatz 4
§ 11 Absatz 4 stellt klar, dass die nach Landesrecht bestimmten Behörden für die Erteilung
von Unternehmenszertifikaten und die Anerkennung von Stellen zuständig sind.
Zu § 12 (Verfahren)
§ 12 entspricht mit einzelnen Änderungen weitestgehend dem bisherigen § 12.
Zu Absatz 1
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird durch Bezugnahme auf die geänderten Paragraphen aktualisiert;
der Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 42a Absatz 2 wird ein eigenständiger Satz 2.
Satz 3 wird hinsichtlich der Begrifflichkeiten an Satz 1 angepasst. Werden Verfahren über
eine einheitliche Stelle abgewickelt, gelten die Regelungen des Abschnitts 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. In Satz 4 wurden im Vergleich zum bisherigen Satz 3 zur
Klarstellung die Zertifikate ergänzt. Satz 5 wurde ergänzt, um den zuständigen Behörden
eine rein elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Im Rahmen der Umsetzung der
Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes werden derzeit bundesweit für die Leistung der
elektronischen Antragstellung die entsprechenden Fachverfahren und Onlinezugänge
geschaffen. Für die effiziente Nutzung dieser Möglichkeiten müssen die zuständigen
Behörden berechtigt sein, eine elektronische Antragstellung zu fordern und dafür
technische Vorgaben zu machen.
Zu Absatz 2
Mit § 12 Absatz 2 wird der bisherige § 12 Absatz 2 durch Bezugnahme auf den neuen § 6
aktualisiert.
Zu Absatz 3
In § 12 Absatz 3 werden die Bezugnahmen des bisherigen § 12 Absatz 3 auf andere
Paragraphen in der Verordnung aktualisiert.
Zu Absatz 4
§ 12 Absatz 4 bleibt gegenüber dem bisherigen § 12 Absatz 4 unverändert.
Zu Absatz 5
§ 12 Absatz 5 ergänzt die Sonderregelung des § 10 Absatz 6. Durch die beiden
Regelungen soll Engpässen bei der Umstellung von alten auf neue
Unternehmenszertifikaten vorgebeugt werden. Bei Antragstellung vor dem Stichtag des 12.
März 2029 haben die Behörden statt drei Monaten neun Monate Zeit für die
Antragsbearbeitung. Die Unternehmen können nach § 10 Absatz 6 ihre alten
Unternehmenszertifikate für weitere neun Monate für das Durchführen von Tätigkeiten
verwenden.
Zu Abschnitt 3 (Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf)
Zu § 13 (Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen)
§ 13 enthält eine Neufassung des bisherigen § 7.
Zu Absatz 1
Mit § 13 Absatz 1 wird der bisherige § 7 Absatz 1 durch Verweis auf die neue F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 und die neue Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit
Bestimmungen für das Format der Kennzeichnung aktualisiert. Wie bisher sollen bestimmte
Informationen in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten
Beschreibungen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Zu Absatz 2
Durch § 13 Absatz 2 wird sichergestellt, dass der Lieferant oder Installateur die für den
Standort geltenden Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen auf dem
Etikett ergänzt, sofern diese bisher nicht aufgenommen wurden. Artikel 1 Absatz 12
Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 sieht eine Ergänzung durch
den Lieferanten, den Installateur oder den Betreiber vor. Da für den Betreiber die Nachweis-
und Aufbewahrungspflicht des Artikels 13 Absatz 19 und 20 gilt, scheint eine zusätzliche
Pflicht des Betreibers zur Ergänzung des Etiketts entbehrlich.
Der bisherige § 7 Absatz 2 ist nicht mehr erforderlich, weil die Vorgaben des Artikels 12
Absatz 7 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie des Artikels 1 Absatz 7
Buchstabe a und b der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 hinreichend
bestimmt sind.
Zu § 14 (Betreiberpflichten)
Durch § 14 werden die Betreiberpflichten des bisherigen § 8 neu gefasst.
§ 14 konkretisiert sowohl die Pflicht des Artikels 10 Absatz 12 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573, wonach Tätigkeiten nur an andere natürliche und juristische Personen mit
dem jeweils erforderlichen Zertifikat übertragen werden dürfen, als auch die Pflichten der
Artikel 5 und 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, wonach Betreiber von
Einrichtungen Tätigkeiten nur durch zertifizierte juristische Personen oder natürliche
Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchführen lassen dürfen. Dabei
wird im Unterschied zum bisherigen § 8 durch den § 14 eine 1:1-Umsetzung vorgenommen.
Die Sicherstellungspflichten für Gebäudeeigentümer und Bauunternehmer nach Artikel 8
Absatz 8 Satz 2 und Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573, wonach die Rückgewinnung der F-Gase aus Schaumstoffelementen oder
Schäumen in beschichteten Platten durch angemessen qualifiziertes Personal zu erfolgen
hat, wird national nicht konkretisiert, da derzeit in der nationalen Praxis keine solche
Rückgewinnung erfolgt.
Wenn die Betreiber natürliche Personen mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragen,
müssen sie sich nur die Sachkundebescheinigung vorlegen lassen, aber nicht prüfen, ob
die rechtzeitige Teilnahme an einem Auffrischungskurs erfolgt ist. Hierdurch sollen
Betreiber entlastet werden, insbesondere, wenn sie natürliche Personen aus anderen
Mitgliedstaaten beauftragen, bei denen sich nicht bereits dem Zertifikat entnehmen lässt,
ob rechtzeitig ein Auffrischungskurs besucht wurde.
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 konkretisiert Artikel 10 Absatz 12 der neuen F-Gas-Verordnung (EU)
2024/573 durch Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem.
Zu Absatz 2
Mit § 14 Absatz 2 werden die auf die Dichtheitskontrolle bezogenen
Sicherstellungspflichten des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 und
des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 durch
Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem konkretisiert.
Zu Absatz 3
§ 14 Absatz 3 konkretisiert die auf die Rückgewinnung bezogenen Sicherstellungspflichten
des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie des Artikels 8 Absatz 4 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573.
Zu § 15 (Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase)
Durch § 15 wird der bisherige § 9 neu gefasst.
Der bisherige § 9 Absatz 1 wird gestrichen, da das Verbot für das Inverkehrbringen von
HFKW ohne vorherige Zuteilung einer Quote in Artikel 16 Absatz 1 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 und das Verbot für das Inverkehrbringen von vorbefüllten
Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vom Quotensystem erfasste HFKW in Artikel 19
Absatz 1 nun ausreichend bestimmt sind.
Zu Absatz 1 und Absatz 2
§ 15 Absatz 1 und Absatz 2 konkretisieren wie der bisherige § 9 Absatz 2 die Vorgaben des
Artikels 11 Absatz 6 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 zu Verkauf und Erwerb
von F-Gasen nach Anhang I und Anhang II Gruppe 1 durch Bezugnahme auf das nationale
Zertifizierungssystem. Allerdings ist nun auch der Verkauf an und Erwerb durch natürliche
Personen mit Sachkundebescheinigung möglich, um insbesondere auch
Einzelunternehmen Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 3
§ 15 Absatz 3 konkretisiert wie der bisherige § 9 Absatz 3 die Vorgaben des Artikels 11
Absatz 7 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 für den Verkauf nicht hermetisch
geschlossener Einrichtungen mit F-Gasen nach Anhang I und Anhang II Gruppe 1 durch
Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem. Allerdings soll künftig auch der
Nachweis des Kunden ausreichen, dass die Installation durch eine natürliche Person mit
Sachkundebescheinigung erfolgt.
Zu Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen)
Zu § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 16 enthält wie der bisherige § 10 Bußgeldtatbestände.
Im Vergleich zum bisherigen § 10 ist der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die
Sicherstellungspflichten des § 10 Absatz 5 hinsichtlich der Auffrischungskurse (§ 16
Absatz 2 Nummer 5) neu.
Geändert hat sich zudem, dass auch das Durchführen von Tätigkeiten entgegen § 5
Absatz 1 Satz 1 ohne Auffrischungskurs eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 16 Absatz 2
Nummer 3).
Für Verstöße gegen § 15 ist nach § 16 Absatz 3 der § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
ChemG einschlägig, da Ermächtigungsgrundlage für § 15 der § 17 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c ChemG ist.
§ 16 Absatz 2 Nummer 4 begründet nicht die Möglichkeit einer unmittelbaren
Sanktionierung der juristischen Person oder Personenvereinigung. Es verbleibt insoweit bei
den §§ 9 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 17 (Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 1
Der bisherige § 3 Absatz 2 soll nach § 17 Absatz 1 noch bis zum Ablauf des 12. März 2027
fortgelten. Ab diesem Stichtag gilt nach Artikel 5 Absatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 für mobile Einrichtungen die Pflicht zur Dichtheitskontrolle unmittelbar nach
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und c. Gleiches gilt für die dazugehörigen bisherigen
Bußgeldtatbestände in § 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3. Auch diese gelten
bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 ermöglicht, dass natürliche Personen mit ihren bisherigen
Sachkundebescheinigungen und Zertifikaten anderer Mitgliedstaaten zunächst bis zum 12.
März 2029 weiter Tätigkeiten durchführen können. Dies gilt sowohl für die nach der
bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits zertifizierungspflichten Tätigkeiten
als auch für die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen
Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang
mit F-Gasen oder relevanten Alternativen zu F-Gasen. Ab diesem Stichtag können nur noch
Sachkundebescheinigungen und Zertifikate für das Durchführen von Tätigkeiten verwendet
werden, die den Mindestanforderungen der auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 8 der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erlassenen Durchführungsverordnungen
entsprechen. Die Umstellung erfolgt nach § 6 Absatz 3 oder gemäß § 7 Absatz 1 über
Auffrischungskurse nach § 8 Absatz 1 und muss bis zu dem Stichtag abgeschlossen sein.
Da mit den bisherigen Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach der bisherigen F-
Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nach dem 12. März 2029 keine Tätigkeiten mehr
durchgeführt werden können, können auch Zertifikate anderer Mitgliedstaaten nicht mehr
anerkannt werden. Der Stichtag für die Umstellung (12. März 2029) ergibt sich aus
Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Dass bis zu dem
Stichtag die Kenntnisse und Fähigkeiten über Auffrischungskurse auf das Niveau der neuen
Durchführungsverordnungen angehoben werden müssen, ergibt sich aus Artikel 10
Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Zu Nummer 2
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 enthält eine Erleichterung für natürliche Personen, die nach
Inkrafttreten der jeweils neuen Durchführungsverordnung zu den Mindestanforderungen für
die Zertifizierung oder die Ausbildungsbescheinigungen, aber vor Inkrafttreten der
Neufassung der ChemKlimaschutzV bereits eine Prüfung nach den neuen
Mindestanforderungen bestanden haben. Sie müssen danach nicht bereits vor dem 12.
März 2029 an einem Auffrischungskurs teilnehmen, sondern erst sieben Jahre nach
Bestehen dieser Prüfung.
Zu Absatz 3
Nach § 17 Absatz 3 müssen natürliche Personen erst ab dem 13. März 2029 die Teilnahme
an einem Auffrischungskurs nachweisen, um Tätigkeiten durchzuführen, für die sie eine
Sachkundebescheinigung benötigen. Der Stichtag ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 9
Satz 3 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, wonach zertifizierte Personen bis zum
12. März 2029 an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben müssen.
Zu Absatz 4
Die zuständigen Behörden haben auf Grundlage des bisherigen § 5 Absatz 3 bereits Aus-
und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen und
Trainingsprogrammen und zur Ausstellung der entsprechenden
Sachkundebescheinigungen nach den jeweils neuen auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 8
der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erlassenen Durchführungsverordnungen
anerkannt. Durch § 17 Absatz 4 soll vermieden werden, dass zwischenzeitlich und auf
Grundlage der neuen Durchführungsverordnungen anerkannte Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen einer erneuten Anerkennung bedürfen.
Zu Absatz 5
§ 17 Absatz 5 Nummer 1 regelt für die Durchführung von Tätigkeiten durch juristische
Personen, was § 17 Absatz 2 für die Durchführung von Tätigkeiten durch natürliche
Personen regelt. Auch die Unternehmenszertifikate nach dem bisherigen § 6 mit dem
Umfang der bisherigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder der bisherige
Verordnung (EG) Nr. 304/2008 sollen bis zum 12. März 2029 weiterhin für die Durchführung
von Tätigkeiten verwendet werden können, auch für nach der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten. Danach können sie nicht mehr für
das Durchführen von Tätigkeiten verwendet werden.
Durch § 17 Absatz 5 Nummer 2 sollen Unternehmenszertifikate, die bereits vor Inkrafttreten
dieser Verordnung auf Grundlage des bisherigen § 6 Absatz 2 nach den
Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen erteilt wurden, auch über
den 12. März 2029 hinaus ihre Gültigkeit behalten, um Aufwand bei Unternehmen und
Behörden durch unnötige Umschreibungen zu vermeiden.
Zu Absatz 6
§ 17 Absatz 6 trägt Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 Rechnung, wonach Dichtheitskontrollen für die genannten mobilen
Einrichtungen sowie die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus ihnen erst ab
dem 13. März 2027 verpflichtend sind.
Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten der bisherigen ChemKlimaschutzV.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie passt die
ChemKlimaschutzV an die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 an, die bereits am
11. März 2024 in Kraft getreten ist. Zudem setzt sie in den §§ 5 bis 12 die
Durchführungsverordnungen mit den Mindestanforderungen an die Ausstellung von
Zertifikaten und Ausbildungsbescheinigungen um. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach
Artikel 10 Absatz 3 und 4 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 jeweils ein Jahr
nach Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsverordnung Zeit. Die Umsetzungsfrist für
die erste der fünf Durchführungsverordnungen, die Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215, ist bereits im September 2025 abgelaufen.
Soweit einzelne Regelungen nicht unmittelbar anwendbar sein sollen, wurden in den
Übergangsvorschriften Übergangs- und Umsetzungsfristen formuliert.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase - ChemKlimaschutzV (NKR-Nr. 7562, BMUKN)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 11 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 52 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 5,7 Mio. Euro
Verwaltung
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,2 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One
in, one out“-Regel der Bundesregierung
kein „In“ dar, da er allein aus der Umsetzung
von EU-Recht resultiert.
Weitere Kosten
Für die Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung entstehen einmalige Kosten in
Höhe von 1,7 Mio. Euro und für die
Ausstellung von Unternehmenszertifikaten
einmalige Kosten in Höhe von 8,5 Mio. Euro.
Insgesamt 10,2 Mio. Euro
im Einzelfall 550 Euro
KMU-Betroffenheit Die Zertifizierungsanforderungen betreffen
vorrangig Kleinstunternehmen. Um die
Belastung abzufedern, sieht der Entwurf
verlängerte Übergangsfristen für kleine und
mittlere Unternehmen vor.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Bei der Folgenabschätzung wurden im
Hinblick auf die Zertifizierungsregelungen
mehrere Regelungsalternativen geprüft.
Evaluierung
Das Ressort hat auf eine Evaluierung
verzichtet, da eine Evaluierung der neuen F-
Gas-Verordnung nach deren Artikel 35
Absatz 5 für das Jahr 2030 vorgesehen ist.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
• Begrenzung des Verwaltungsaufwands
trotz neuer EU-Mindestanforderungen
• Vereinfachte Anerkennung von Aus-
und Weiterbildungseinrichtungen
• Pragmatische Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen
• Einfache Umstellung alter
Bescheinigungen
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Erreichen der Klimaschutzziele durch
• Vermeidung von Emissionen fluorierter
Treibhausgase (F-Gase)
• Förderung des Umstiegs auf F-Gas-freie
Technologien
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
II. Regelungsvorhaben
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/5731 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: neue F-
Gas-Verordnung) soll sichergestellt werden, dass der F-Gas-Sektor einen Beitrag zum Erreichen
der Klimaschutzziele leistet. Ziel ist es, Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim
Umstieg auf Alternativen abzubauen. Dazu wurden insbesondere
• die bestehenden Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere
fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen erweitert,
• die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Zertifizierung angepasst und
• die Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Prüfstellen vereinfacht.
Diese Änderungen werden nun mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben durchgeführt.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beläuft sich insgesamt auf rund
11 Mio. Euro (davon 1 Mio. Euro Bürokratiekosten). Zudem entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 52 Mio. Euro (davon 5,7 Mio. Euro einmalige Bürokratiekosten). Die Belastungen
resultieren im Wesentlichen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an Auffrischungskursen für
alle natürlichen Personen sowie aus der Zertifizierungspflicht für Unternehmen, die mit F-Gasen
umgehen, insbesondere im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.
1 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluo
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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