Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Text
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4294 (neu)
21. Wahlperiode 25.02.2026
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase
A. Problem und Ziel
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im
Folgenden: neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor
weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet.
Hierzu wurde die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte
Treibhausgase (bisherige F-Gas-Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu
gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die Anpassung der Chemikalien-
Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-Gas-Verordnung. Hierzu werden
die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten
auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie
relevante Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die
Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden
und Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung
der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen notwendig.
Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine Umstellung von
bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen
Mindestanforderungen ermöglichen.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen,
dass zertifizierte natürliche Personen künftig spätestens alle 7 Jahre an
Auffrischungskursen teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine
regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt
wird. Hierzu werden neben den Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die
Verantwortung genommen, die Sachkundige beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten
Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und
Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung
durchgeführt werden. Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine
Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese Betreiberpflichten werden durch Bezugnahme auf
Drucksache 21/4294 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen
konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-
Verordnung diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die
Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen.
B. Lösung; Nutzen
Das Vorhaben setzt die Zertifizierungsanforderungen der neuen F-Gas-
Verordnung in einer Weise um, die dem Ziel gerecht wird, Emissionen von F-Gasen zu
vermeiden und Hürden beim Umstieg auf F-Gas-freie Technologien zu
minimieren. Gleichzeitig wird der Aufwand für die Erlangung der neuen
Sachkundebescheinigungen soweit wie möglich reduziert, da die Umstellung auf
Sachkundebescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen über einen
Auffrischungskurs erfolgen kann, an dem zertifizierte Personen erstmalig bis zum
12. März 2029 und danach alle 7 Jahre teilnehmen müssen. Damit sind keine
zusätzlichen Prüfungen hinsichtlich der neuen Zertifizierungsanforderungen
erforderlich. Zudem ermöglicht das Vorhaben, die bisherigen Regelungen neu zu
ordnen und verständlicher zu gestalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Umstellung wurde eine 1:1-Umsetzung gewählt, so dass der
Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die „One in, one out“-Regel nicht relevant ist.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht gestreckt bis zum Jahr 2029 ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 52,8 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht
sich ab dem Jahr 2032 um rund 10,8 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von dem ab 2032 anfallenden erhöhten jährlichen Erfüllungsaufwand entfallen
rund 1 Million Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/4294 (neu)
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
2,2 Millionen Euro gestreckt bis zum Jahr 2029.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder erhöht sich um rund 4 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen einmalige Kosten aus Gebühren in Höhe von 10,2
Millionen Euro.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/4294 (neu)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 25. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase
mit Vorblatt (Anlage 1).
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 der Verordnung
zugestimmt.
Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 mit
Änderungsmaßgabe zugestimmt (Anlage 2).
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates unverändert
zu übernehmen.
Ich bitte, die erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 67 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/4294 (neu)
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und
Nummer 2 Buchstabe b und d und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes] geändert
worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie
– des § 25 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 8 und der §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des
Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des
Bundestages vom ...]:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter
Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
A b s c h n i t t 1
B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n ; E m i s s i o n s b e g r e n z u n g ; K r e i s l a u f f ü h r u n g
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels
geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-
Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger
Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer
Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches
Ereignis zurückzuführen ist.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
Drucksache 21/4294 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
§ 2
Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I
oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt,
hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des
Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm:
1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen
sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9
der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 3
Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur
Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase
verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von
fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern
verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573
zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung
(EU) 2024/573 verpflichtet sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/4294 (neu)
§ 4
Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der
Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom
23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder
Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase
zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter
Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register
jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die
entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register
einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des
Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der
Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2
erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
A b s c h n i t t 2
S a c h k u n d e b e s c h e i n i g u n g e n u n d U n t e r n e h m e n s z e r t i f i k a t e
§ 5
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6
oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
Drucksache 21/4294 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7
Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen
haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese
Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und
Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des
Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme
vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
§ 6
Sachkundebescheinigungen
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die
jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder
handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene
theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den
jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist,
sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall
von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an
einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser
Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte
mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen
auszustellen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/4294 (neu)
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen
Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische
oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der
Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt
werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens
3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und
die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei
denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und
Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich
absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen
ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen
Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung
zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am
jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist
zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf
Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 7
Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen
Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach
§ 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
Drucksache 21/4294 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am
jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist
zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf
Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 8
Auffrischungskurse
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen
Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben.
Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren
vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten
Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der
Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung
nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach
Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
§ 9
Anerkennung von Stellen
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag
unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie
des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des
Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des
Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des
Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen
beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die
Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen
Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für
bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als
zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6
Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Un-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/4294 (neu)
terabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm
vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung
auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als
zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an
Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1
berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8
Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den
maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 verfügt.
§ 10
Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines
Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein
Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die
Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die
Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der
Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem
Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die
Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen
werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen
würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4
oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU)
2024/573 verstoßen wird.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte
Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung
hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8
Absatz 1 teilnehmen.
Drucksache 21/4294 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März
2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden
Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
§ 11
Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung
von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8
Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1
Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die
Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und
Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen
nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen
Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von
Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
§ 12
Verfahren
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7
Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur
Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und
Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die
Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,
inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/4294 (neu)
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung
nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die
Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.
Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines
Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein
Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung innehat.
A b s c h n i t t 3
K e n n z e i c h n u n g ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n ; V e r k a u f u n d K a u f
§ 13
Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für
den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat
sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach
Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat
sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen
nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen
Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
§ 14
Betreiberpflichten
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die
für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach
§ 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die
Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
Drucksache 21/4294 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von
einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
§ 15
Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7.
Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die
Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein
Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information
enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht
überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs
teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte
Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 17 – Drucksache 21/4294 (neu)
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten
Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, gelten bis zum
Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3
dieser Verordnung] geltenden Fassung sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, die nach Bestehen einer
theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden
Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der
Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6
und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
Drucksache 21/4294 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, die nach Maßgabe von
Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung
2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist tritt am … [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung dieser Verordnung] außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)
2. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/1199 vom 21.6.2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573,
20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von
bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (ABl. L, 2024/2174, 3.9.2024)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung – gemäß der Verordnung
(EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten
für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug
auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in
Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 19 – Drucksache 21/4294 (neu)
Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2067 der Kommission (ABl. L, 2024/2215, 9.9.2024)
6. Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU)
2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie
der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte
Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der
Kommission (ABl. L, 2025/623, 31.3.2025)
7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU)
2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische
Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste
Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/625, 31.3.2025)
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU)
2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie
der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder
Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (ABl. L, 2025/627, 31.4.2025)
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung – gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – von Mindestanforderungen für Ausbildungsnachweise
natürlicher Personen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsnachweise in Bezug auf
bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/1893, 19.9.2025)
Drucksache 21/4294 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Anlage 2
Beschluss des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80
Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 bis 4 ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 § 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Sachkundebescheinigung nach Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
einzufügen.
b) In Absatz 3 ist nach der Angabe „Auffrischungskurs nach Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen.
c) In Absatz 4 ist nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (Korrektur der jeweiligen Bezugnahme).
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 – neu – ChemKlimaschutzV)
Nach Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die
Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.“
Begründung:
Bei neu auszustellenden Sachkundebescheinigungen ist nach § 6 Absatz 7 darauf hinzuweisen, dass die
Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
Mit der Ergänzung von § 7 Absatz 2 wird dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch
für Sachkundebescheinigungen, die auf die Verordnung (EU) 2024/573 umgestellt werden, festgeschrieben.
Damit enthalten zukünftig alle Sachkundebescheinigungen diesen Hinweis.
3. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 – neu – und Satz 5 – neu – ChemKlimaschutzV)
Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann
auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5
nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.“
Begründung:
Für den Vollzug der Verordnung bedarf es praktikabler und rechtssicherer Möglichkeiten, Zertifikate nach
§ 10 ChemKlimaschutzV zu widerrufen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zum Beispiel Betriebe, die
nicht mehr über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, das Unternehmenszertifikat weiter nutzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 21 – Drucksache 21/4294 (neu)
Die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Aufhebung von Verwaltungsakten reichen,
wie die bisherige Praxis hinlänglich gezeigt hat, nicht aus. Auch bei anderen Zulassungen oder
Zertifizierungen sind spezialgesetzliche Widerrufsregelungen üblich und vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Verordnung)