Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 306/25
30.06.25
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU)
2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und
mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie
hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
COM(2025) 501 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 52/12 = AE-Nr. 120056;
Drucksache 639/15 = AE-Nr. 150927;
Drucksache 775/20 = AE-Nr. 201129;
Drucksache 195/22 = AE-Nr. 220420;
AE-Nr. 140990;
AE-Nr. 140996
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.5.2025
COM(2025) 501 final
2025/0130 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037,
(EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung
bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf
kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
{COM(2025) 502 final} - {SWD(2025) 501 final}
BEGRÜNDUNG
1.1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Europäische Unternehmen schaffen Arbeitsplätze und sorgen für Innovation und Wohlstand.
Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität gehören zu den wesentlichen Voraussetzungen für
florierende Unternehmen und stehen seit Jahrzehnten im Mittelpunkt der EU-Politik1. Um die
EU-Wirtschaft auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, müssen die EU und ihre
Mitgliedstaaten die Rahmenbedingungen für Unternehmen strukturell verbessern, unter
anderem durch gezielte Investitionen und Regulierungsmaßnahmen.
Präsidentin von der Leyen legte in den politischen Leitlinien für die Amtszeit der
Europäischen Kommission 2024-2029 einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige
Wettbewerbsfähigkeit in Europa vor2. Die Erleichterung unternehmerischer Initiative und die
Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den wichtigsten Prioritäten des Plans.
Die Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung3 unterstützt auch die
Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, denn sie ist darauf ausgerichtet, dass die
EU-Rechtsvorschriften ihren Zielen gerecht werden, ohne unnötige Belastungen mit sich zu
bringen. Im Jahr 2023 stellte die Kommission fest, dass die Berichtspflichten für
Unternehmen und Verwaltungen4 rationalisiert und vereinfacht werden müssen, und
verpflichtete sich, sie um 25 % zu verringern, ohne dass dadurch die politischen Ziele der
einschlägigen Rechtsvorschriften untergraben werden. Diese Verpflichtung wurde
anschließend auf eine Reduzierung des gesamten Verwaltungsaufwands um 25 % und um
35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgeweitet5.
Mario Draghi argumentiert in seinem Bericht über die Zukunft der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit6, dass die EU-Rechtsvorschriften KMU und kleinen Unternehmen mit
mittlerer Kapitalisierung7 (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) eine proportional
höhere Belastung auferlegen als größeren Unternehmen. In dem Bericht wird vorgeschlagen,
dass die Kommission die bestehenden Milderungsmaßnahmen, die KMU derzeit zur
Verfügung stehen, auf kleine Midcap-Unternehmen ausdehnen sollte, um die
Verhältnismäßigkeit im EU-Recht auf sie auszuweiten. Im Draghi-Bericht wird des Weiteren
festgestellt, dass es der EU an einer gemeinsam vereinbarten Definition des Begriffs „kleine
Midcap-Unternehmen“ und an leicht verfügbaren statistischen Daten mangelt.
1 Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168.
2 https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
3 Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final,
abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0219.
4 Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, abrufbar
unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168.
5 Mandatsschreiben an Stéphane Séjourné, designierter Exekutiv-Vizepräsident für Wohlstand und
Industriestrategie, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/6ef52679-19b9-
4a8d-b7b2-cb99eb384eca_en?filename=Mission%20letter%20-%20S%C3%89JOURN%C3%89.pdf.
6 M. Draghi: Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, 2024, abrufbar unter:
https://commission.europa.eu/topics/strengthening-european-competitiveness/eu-competitiveness-
looking-ahead_en#paragraph_47059, S. 65.
7 Das heißt Unternehmen die der Definition von KMU entwachsen sind.
Laut dem Bericht von Enrico Letta mit dem Titel „Much more than a market“(Weit mehr als
ein Markt) wird die Unterscheidung zwischen Midcap-Unternehmen und Großunternehmen in
den EU-Rechtsvorschriften geeignetere Regeln ermöglichen und ihr Wachstum und ihre
gleichberechtigte Beteiligung am Binnenmarkt, insbesondere in Krisenzeiten, fördern8.
Midcap-Unternehmen können daher zur Vollendung des Binnenmarkts beitragen und dafür
sorgen, dass er besser funktioniert.
Am 12. September 2023 veröffentlichte die Kommission das KMU-Entlastungspaket9, in dem
sie ihr Ziel ankündigte, kleinen und mittleren Unternehmen dabei zu helfen, wettbewerbsfähig
zu sein und zu wachsen, indem sie unter anderem den Bedürfnissen der Unternehmen, die die
Schwellenwerte der KMU-Definition überschreiten10, und dem breiteren Spektrum der
kleinen Midcap-Unternehmen Rechnung trägt. Im Rahmen von Aktion 18 des
Entlastungspakets wurde angekündigt, dass die Kommission „eine harmonisierte Definition
für kleine Midcap-Unternehmen erarbeiten, einen auf der Definition für kleine Mid Caps
beruhenden Datensatz erstellen und potenzielle Maßnahmen bewerten [wird], um diese
Unternehmen bei ihrem Wachstum zu fördern (einschließlich die mögliche Anwendung
bestimmter Maßnahmen in angepasster Form zugunsten von KMU)“.
Aus einer Studie mit dem Titel „Map, measure and portray the EU mid-cap landscape“11
(Studie zur Kartierung, Vermessung und Darstellung der EU-Midcap-Landschaft) geht
hervor, dass Midcap-Unternehmen mit 13 % der Gesamtbeschäftigung eine zentrale Rolle in
der EU-Wirtschaft zukommt. Besonders stark sind diese Unternehmen in industriellen
Ökosystemen vertreten, die für die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität der
EU von entscheidender Bedeutung sind, wie in den Bereichen Elektronik, Luft- und
Raumfahrt, Verteidigung, Energie, energieintensive Industrien und Gesundheit. Midcap-
Unternehmen stellen ein Segment des Unternehmenssektors dar, das sich deutlich von KMU,
aber auch von großen Unternehmen unterscheidet. Im Vergleich zu KMU weisen sie
tendenziell eine höhere Wachstumsgeschwindigkeit – etwa 20 % von ihnen waren drei Jahre
zuvor noch KMU – und ein höheres Maß an Innovation und Digitalisierung auf, obwohl sie
mit bestimmten ähnlichen Herausforderungen wie dem Verwaltungsaufwand konfrontiert sind
und ebenfalls eine stärkere Verhältnismäßigkeit in neuen Rechtsvorschriften und gezielte
Unterstützung benötigen. Um den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-
Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, diese Herausforderungen auf kohärente Weise
anzugehen.
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, gezielte politische Unterstützung zu leisten, die
Unternehmen dabei behilflich sein kann, vor allem in relevanten und wichtigen Sektoren zu
expandieren. Im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext und mit Blick auf die Sektoren mit
8 E. Letta, Weit mehr als ein Markt, 2024, abrufbar unter:
https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf, S. 107.
9 KMU-Entlastungspaket, COM(2023) 535 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=COM:2023:535:FIN; siehe auch Anhang 3A zum Bericht „SME relief package
policy tracker“.
10 Nach aktueller Definition sind KMU Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem
Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro – Empfehlung
2003/361/EG – https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-definition_en.
11 B. Dachs, I. Siedschlag, W. Yan, M. Yoveska, F. Boeira, S. Ivory, Study to map, measure and portray
the EU mid-cap landscape, Europäische Union, 2022, abrufbar unter:
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ad5fdad5-6a33-11ed-b14f-01aa75ed71a1.
einem hohen Anteil von Unternehmen in der Größenordnung von 250 bis 749 Beschäftigten12
umfasst die Definition von kleinen Midcap-Unternehmen daher Unternehmen, die dreimal so
groß sind wie KMU13. Dadurch soll die Expansion von Unternehmen besser begleitet und
eine größere Zahl von Unternehmen abgedeckt werden. Die Kommission hat eine
Empfehlung zur Formalisierung einer solchen Definition (Empfehlung der Kommission vom
21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen – C(2025) 3500 final) im Rahmen
eines Vereinfachungspakets für kleine Midcap-Unternehmen abgegeben, das auch diesen
Vorschlag für eine Verordnung umfasst, mit der Abhilfemaßnahmen für kleine Midcap-
Unternehmen in die bestehenden Rechtsvorschriften aufgenommen werden.
Eine Definition des Begriffs „kleine Midcap-Unternehmen“ wird bereits im Rahmen der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung14 und der Leitlinien zur Risikofinanzierung15
verwendet, um festgestelltes Marktversagen zu beheben, das durch gezielte öffentliche
finanzielle Unterstützung aus nationalen Mitteln behoben werden kann. Der Zweck einer
allgemeinen Definition kleiner Midcap-Unternehmen besteht jedoch nicht darin, die in den
Vorschriften über staatliche Beihilfen verwendete Definition an sich zu übernehmen, vielmehr
soll sie als Grundlage für gezielte politische Unterstützung dienen, die Unternehmen dabei
behilflich sein kann, in relevanten und wichtigen Sektoren zu expandieren. Die Definition
kleiner Midcap-Unternehmen in der genannten Empfehlung gilt unbeschadet der
Schwellenwerte, die im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen als angemessen erachtet
werden.
Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, in einer Reihe von
Rechtsakten, in deren Rahmen bereits Milderungs- oder Fördermaßnahmen für KMU zur
Verfügung gestellt werden, kleine Midcap-Unternehmen und die Verhältnismäßigkeit in
Bezug auf den Verwaltungsaufwand gemäß der oben erläuterten Logik zu berücksichtigen,
um Unternehmen einzubeziehen, die dreimal so groß wie KMU sind. Daher wird in
Rechtsakten, in denen KMU unter Bezugnahme auf Teile des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission definiert werden, wie z. B. die in Artikel 2 dieser Empfehlung
festgelegten Schwellenwerte, ein ähnlicher Ansatz bei der Definition von kleinen Midcap-
Unternehmen verfolgt.
Ziel ist es, kleine Midcap-Unternehmen zu unterstützen, die vor ähnlichen Herausforderungen
stehen wie KMU. Soweit sie sich noch in der Wachstumsphase befinden, können sie
gleichermaßen von der Verhältnismäßigkeit der Regulierung profitieren, anstatt denselben
Vorschriften zu unterliegen wie große Unternehmen, die besser ausgestattet sind und über
mehr Ressourcen verfügen, um diese Vorschriften einzuhalten.
Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf ab, bestimmte Bestimmungen, die derzeit für
KMU gelten, auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten und in den folgenden Rechtsakten
Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen
vorzuschlagen:
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält Bestimmungen zum allgemeinen
Datenschutz (DSGVO). In Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt,
dass jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller
12 Die höchsten prozentualen Anteile kleiner und mittlerer Unternehmen mit 250 bis 749 Beschäftigten
finden sich in den Bereichen Elektronik, erneuerbare Energien sowie Luft- und Raumfahrt und
Verteidigung.
13 Im Sinne der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
14 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0651.
15 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021XC1216(04).
Verarbeitungstätigkeiten führen muss und welche Angaben dieses Verzeichnis
enthalten sollte. Nach Artikel 30 Absatz 5 gilt für KMU und Einrichtungen mit
weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung, wonach diese Einrichtungen
nicht verpflichtet sind, ein solches Verzeichnis zu führen, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die in diesem
Artikel vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses
vereinfacht und präzisiert werden, indem die Führung eines Verzeichnisses nur dann
zwingend vorgeschrieben wird, wenn die Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich ein
„hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich
bringen. Gleichzeitig sollte der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auf kleine
Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten
ausgeweitet werden.
In Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten,
die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission Verbände und andere
Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
vertreten, dazu anhalten müssen, nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen
Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen
sowie kleinen und mittleren Unternehmen Verhaltensregeln auszuarbeiten. Der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen
ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Ausarbeitung
von Verhaltensregeln berücksichtigt werden.
In Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten,
die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission insbesondere auf
Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren
sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen durch die in Artikel 43 DSGVO
genannten Zertifizierungsstellen oder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden
fördern, und in diesem Zusammenhang den besonderen Bedürfnissen von kleinen und
mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird. Der Anwendungsbereich dieser
Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch
deren besondere Bedürfnisse bei der Erteilung von Zertifizierungen berücksichtigt
werden.
Die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern enthält Bestimmungen zur
Erleichterung des Zugangs von KMU zu Handelsschutzinstrumenten, insbesondere
durch Bereitstellung allgemeiner Informationen und, soweit möglich, Erleichterung
der Verfahren für KMU. Mit Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/1036 soll
der Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtert werden. In diesem
Zusammenhang werden KMU durch eine eigene Informationsstelle unterstützt, die
allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung
bereitstellt oder Standardfragebögen herausgibt. Um sicherzustellen, dass auch kleine
Midcap-Unternehmen von der Beratung und Unterstützung durch eine
Informationsstelle profitieren, sollte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf
sie ausgeweitet werden. In Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 ist der
zeitliche Ablauf der Untersuchungsverfahren geregelt. Die Verordnung enthält eine
Bestimmung, wonach Untersuchungszeiträume für fragmentierte Wirtschaftszweige,
die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr
angepasst werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine
Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von den Erleichterungen
und der Vorhersagbarkeit profitieren, die sich aus der Angleichung der
Untersuchungszeiträume an das Geschäftsjahr ergeben.
Die Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern enthält Bestimmungen zur
Erleichterung des Zugangs zu dem Handelsschutzinstrument. In diesem
Zusammenhang werden KMU durch eine eigene Informationsstelle unterstützt, die
allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung
bereitstellt oder Standardfragebögen herausgibt. Um sicherzustellen, dass auch kleine
Midcap-Unternehmen von der Beratung und Unterstützung durch eine
Informationsstelle profitieren, sollte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf
sie ausgeweitet werden. In Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 ist
der zeitliche Ablauf der Untersuchungsverfahren geregelt. Die Verordnung enthält
eine Bestimmung, wonach Untersuchungszeiträume für fragmentierte
Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das
Geschäftsjahr angepasst werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte
auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von den
Erleichterungen und der Vorhersagbarkeit profitieren, die sich aus der Angleichung
der Untersuchungsverfahren an das Geschäftsjahr ergeben.
Mit der Verordnung (EU) 2017/1129 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2809
geänderten Fassung wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine erleichterte
Form eines Prospekts – einen EU-Wachstumsemissionsprospekt – zu erstellen. Diese
Art von Prospekten kann typischerweise von KMU und in bestimmten Fällen auch
von anderen Arten von Unternehmen erstellt werden. Es wäre angemessen, die
Anwendung dieses erleichterten Prospekts auch auf kleine Midcap-Unternehmen
auszuweiten, um deren Kosten der Börsennotierung zu senken und diese Unternehmen
möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen und so den Zugang zu
Finanzmitteln für kleine Midcap-Unternehmen zu erleichtern.
Da die Verordnung (EU) 2017/1129 durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geändert
wurde, gelten die Bestimmungen über den EU-Wachstumsemissionsprospekt ab dem
5. März 2026. Es ist daher angezeigt, auch den Zeitpunkt der Anwendung der in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129
auf den 5. März 2026 zu verschieben.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 enthält Bestimmungen über Batterien. Gemäß
Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind KMU von bestimmten
Verpflichtungen bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht ausgenommen.
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine Midcap-Unternehmen
ausgeweitet werden, damit auch diese von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind.
Gemäß Artikel 52 sind die in Artikel 48 Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure
verpflichtet, jährlich ihre Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden
Sorgfaltspflichten zu überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht
zu veröffentlichen. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu
verringern, sollte die Verpflichtung, ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien
geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und zu veröffentlichen, dahin gehend
geändert werden, dass sie nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre zu erfüllen ist.
Diese Maßnahme zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für alle
Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.
Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase16 (F-Gas-Verordnung)
enthält unter anderem Bestimmungen über Erzeugnisse und Einrichtungen, die
fluorierte Treibhausgase enthalten. Mit der 2024 in Kraft getretenen F-Gas-
Verordnung wurde die Anforderung der Registrierung im F-Gas-Portal auf alle
Einfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen ausgeweitet, auch auf solche, die nicht
den Berichterstattungsanforderungen unterliegen. Sie enthält auch eine neue
Registrierungspflicht für Ausfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase
enthalten, die auch Ausfuhren umfasst, die keiner Ausfuhrbeschränkung unterliegen.
Ist ein Händler nicht in der Lage, eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal
vorzulegen, sollten die Zollbehörden die Waren in Verwahrung nehmen. Solche
Handelslizenzen dienen in erster Linie dem Zweck, die Durchsetzung zu erleichtern.
Seit Inkrafttreten der Verordnung erhielt die Kommission zahlreiche
Registrierungsanträge und Anfragen von Händlern von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Diese betreffen meist relativ kleine
Unternehmen, die mit Gebrauchtwagen handeln, die F-Gase in der Klimaanlage
enthalten, für die es keine Beschränkungen gibt, die eine Durchsetzung erfordern.
Für die Registrierung müssen Einführer und Ausführer bei der Kommission ein
elektronisches Antragsformular einreichen und die erforderlichen Angaben zu ihrer
Geschäftstätigkeit und ihrer rechtlichen und finanziellen Identität machen. Die
Kommission validiert die Registrierung im F-Gas-Portal.
Es hat sich gezeigt, dass diese Anforderung nicht uneingeschränkt verhältnismäßig ist
und dass die Anforderung der Registrierung besser auf Unternehmen ausgerichtet sein
sollte, die Tätigkeiten ausüben, die unter weitere Verpflichtungen der F-Gas-
Verordnung fallen, um die Durchsetzung zu erleichtern. Daher wird vorgeschlagen,
die Verpflichtung auf Einfuhren, die zudem gemeldet werden müssen, sowie auf
Ausfuhren, für die Beschränkungen des Treibhauspotenzials der in den Erzeugnissen
und Einrichtungen enthaltenen F-Gase gelten, zu begrenzen. Darüber hinaus steht
diese Änderung im Einklang mit der Folgenabschätzung der Kommission17, in der
keine erweiterte Verpflichtung für Einführer und Ausführer von Erzeugnissen und
Einrichtungen in die bevorzugte Option aufgenommen wurde, während gleichzeitig
die Interventionslogik hinsichtlich der Notwendigkeit, die Durchsetzung einer neuen,
von den gesetzgebenden Organen eingeführten Beschränkung für bestimmte
ausgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erleichtern, berücksichtigt wird. Es
wird erwartet, dass diese Vereinfachung vor allem KMU und kleinen Midcap-
Unternehmen zugutekommen wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem der
Verwaltungsaufwand für kleine Midcap-Unternehmen verringert werden soll, indem
bestimmte Bestimmungen, von denen KMU derzeit profitieren, auf sie ausgeweitet werden.
Damit soll die Verpflichtung der Kommission zur i) Erleichterung der unternehmerischen
Initiative und zum Bürokratieabbau sowie ii) zur Ausweitung der Verhältnismäßigkeit im
Unionsrecht auf kleine Midcap-Unternehmen erfüllt werden.
16 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
17 SWD(2022) 96 final.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird weder die Verwirklichung der
Ziele im betreffenden Politikbereich noch die Begründung der Gesetzgebungsakte
beeinträchtigen.
Die vorgeschlagene Änderung der F-Gas-Verordnung zielt nur auf die Anforderungen der
Registrierung für Einführer und Ausführer von Erzeugnissen und Einrichtungen in
üblicherweise kleinen Mengen ab, die weder die Wirksamkeit der Verordnung noch die
Erfüllung der internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Montrealer Protokolls
beeinträchtigen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Situation kleiner und mittlerer Unternehmen in einer
Reihe von Rechtsakten, die verschiedene Politikbereiche abdecken, auf die Situation von
kleinen Midcap-Unternehmen übertragen werden. Er zielt darauf ab, die Verwirklichung der
Ziele dieser Rechtsvorschriften effizienter zu gestalten und den diesbezüglichen Aufwand für
Unternehmen, Organisationen und Behörden zu verringern.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 16, Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und
Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die die
Rechtsgrundlage für die durch ihn geänderten Rechtsakte bilden. Soweit mit der vorliegenden
Verordnung die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert wird, ist Artikel 114 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese
Änderungen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden keine spezifischen Vorschriften für die
Bewirtschaftung von Altbatterien geändert, die sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen würden. Soweit mit der vorliegenden
Verordnung die Verordnung (EU) 2024/573 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für
diese Änderungen.
Alle Rechtsakte, auf die unter Nummer 1 Bezug genommen wird und die von dem
vorliegenden Vorschlag betroffen sind, enthalten ähnliche Bestimmungen, die darauf
abzielen, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern oder ihnen zu helfen, die ihnen
durch die einschlägigen Rechtsakte auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, damit die
Anwendung dieser Rechtsvorschriften für sie einfacher und weniger aufwendig wird. Um
diese Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Verwaltungsaufwand zu erweitern, wird es als
gerechtfertigt erachtet, die Bestimmungen auf kleine Midcap-Unternehmen auszudehnen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen ergeben sich direkt und indirekt aus dem
Unionsrecht und können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Den Mitgliedstaaten,
den Unternehmen und der Kommission wird die Ausweitung der derzeit für KMU geltenden
Vorschriften auf kleine Midcap-Unternehmen sowie die Änderung der F-Gas-Verordnung
zugutekommen.
• Verhältnismäßigkeit
Durch die Ausweitung bestimmter, bereits für KMU geltender Bestimmungen auf kleine
Midcap-Unternehmen wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die bestehenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geringfügig geändert werden, wodurch den kleinen
Midcap-Unternehmen zukünftig die gleiche Behandlung wie den KMU zuteilwerden sollte.
Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderungen, die notwendig sind, um sicherzustellen,
dass kleine Midcap-Unternehmen von demselben Rechtsrahmen profitieren wie KMU.
Die gezielten Änderungen betreffen nur Aspekte, die für KMU gelten (die unterschiedlich
definiert sind, je nach Kontext des Rechtsakts und der Wahl der gesetzgebenden Organe) und
nun auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden und sich für die Aufnahme in einen
einzigen Vorschlag eignen. Die Definitionen der kleinen Midcap-Unternehmen, die in die
Rechtsakte aufzunehmen sind, folgen dem vom gesetzgebenden Organ für diese Rechtsakte
gewählten Ansatz zur Definition von KMU und schließen Unternehmen, die dreimal so groß
sind wie diese KMU, ein.
Hinsichtlich der Änderung der F-Gas-Verordnung sorgt die Vereinfachung dafür, dass die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung der Registrierung verbessert wird.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend.
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit der im KMU-Entlastungspaket18 eingegangenen Verpflichtung, mögliche
Maßnahmen zur Unterstützung kleiner Midcap-Unternehmen bei ihrem Wachstum zu prüfen,
hat die Kommission den Besitzstand mit besonderem Schwerpunkt auf Initiativen analysiert,
die entweder als aufwendig betrachtet werden oder spezielle, weniger strenge Regelungen
oder Abhilfemaßnahmen für KMU umfassen. Im Rahmen der Überprüfung ergab sich eine
Vielzahl von Möglichkeiten, um eine bessere Verhältnismäßigkeit für kleine Midcap-
Unternehmen zu erreichen.
Die Kommission hat sich auch mit der Wirtschaft beraten und sie angehört, um zu klären, wie
die Definition von kleinen Midcap-Unternehmen für bereichsübergreifende politische Ziele
verwendet werden kann, und um Möglichkeiten für verhältnismäßige Maßnahmen in den
Bereichen Regulierung, Finanzierung oder Politik zu ermitteln. In diesem Zusammenhang
enthalten die von den Interessenträgern übermittelten Positionspapiere eine Reihe von
Empfehlungen, z. B. die Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Midcap-
Unternehmen im Kontext der besseren Rechtsetzung oder die Gewährleistung, dass die EU-
Rechtsvorschriften stärker auf die Unternehmensgröße ausgerichtet sind.
Die Kommission hat Vertreter der europäischen Industrie um konkrete Vorschläge im
Hinblick auf die Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung für kleine Midcap-
Unternehmen gebeten. Dies erfolgte im Rahmen bilateraler Treffen und einer
„Diskussionsrunde zur Vereinfachung“ zum Thema der notwendigen politischen
Unterstützung für kleine Midcap-Unternehmen am 6. Februar 2025.
In Bezug auf die F-Gas-Verordnung steht die Kommission in direktem Kontakt mit allen
Händlern, die sich im F-Gas-Portal registrieren müssen. In den ersten Monaten des
Jahres 2025 gingen bei der Kommission etwa 2 000 Registrierungsanträge pro Monat ein, in
der Regel von Kleinst- und Kleinunternehmen, die nicht unter die Anforderung der
Registrierung nach der vorherigen F-Gas-Verordnung fielen und keine vorherigen Kenntnisse
18 KMU-Entlastungspaket, COM(2023) 535 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=COM%3A2023%3A535%3AFIN.
über die F-Gas-Verordnung oder das F-Gas-Portal hatten. Viele der Interessenträger hatten
Erzeugnisse und Einrichtungen, die von den Zollbehörden an der Grenze in Verwahrung
genommen wurden, und halten die Registrierungsanforderungen für unverhältnismäßig.
Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat, in dem viele der Händler tätig sind, die Kommission um
eine Vereinfachung der Vorschriften gebeten.
Die Ergebnisse all dieser Erörterungen haben zu der im vorliegenden Dokument enthaltenen
Liste der Vorschläge beigetragen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die derzeit für KMU geltenden Maßnahmen, die auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet
werden sollen, wurden im Anschluss an eine interne und externe Prüfung der bestehenden
Rechtsvorschriften ermittelt und beruhen auf den Erfahrungen mit der Umsetzung der
entsprechenden Rechtsvorschriften. Da es sich hierbei um einen Schritt im Prozess der
fortlaufenden Bewertung der Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen für kleine Unternehmen
handelt, damit diese die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden
Verpflichtungen erfüllen können, wird die Prüfung des Verwaltungsaufwands und seiner
Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem
Ziel, diese zu vereinfachen oder bestimmte, derzeit für KMU geltende Maßnahmen auf kleine
Midcap-Unternehmen auszuweiten. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der
Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen dienen lediglich einer effizienteren
und wirksameren Durchführung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens
einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. Die
beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen befasst sich jedoch mit den
Auswirkungen solcher Maßnahmen, einschließlich der Quantifizierung der erwarteten
Einsparungen.
Hinsichtlich der Änderung der F-Gas-Verordnung steht die Vereinfachung im Einklang mit
der bevorzugten Option und der Interventionslogik in der Folgenabschätzung zum Vorschlag
der Kommission von 2022. Durch die Änderung werden die Verwaltungskosten für Händler,
insbesondere für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, gesenkt, ohne dass sich dies negativ
auf die Verwirklichung der Klimaziele der genannten Verordnung auswirkt. Vielmehr können
sich die Behörden der Mitgliedstaaten, die Zollbehörden und die Kommission auf die Fälle
konzentrieren, die für die Durchsetzung der Beschränkungen in der F-Gas-Verordnung
relevant sind.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren
Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den
Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Der vorliegende Vorschlag ist
daher Teil des REFIT-Programms und dient der Verringerung unnötiger Belastungen für
kleine Midcap-Unternehmen, indem die für diese Unternehmen geltenden Regeln an die für
KMU geltenden Regeln angeglichen werden.
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu
vereinfachen und die Belastungen für die Interessenträger zu verringern.
• Grundrechte
Nicht zutreffend.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO):
In Artikel 30 ist festgelegt, dass jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein
Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen muss und welche Angaben dieses
Verzeichnis enthalten sollte. Nach Absatz 5 dieses Artikels gilt für KMU und Einrichtungen
mit weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung, wonach diese Einrichtungen nicht
verpflichtet sind, ein solches Verzeichnis zu führen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines
Verzeichnisses gemäß Artikel 30 Absatz 5 vereinfacht und präzisiert werden, indem die
Führung eines Verzeichnisses nur dann zwingend vorgeschrieben wird, wenn die
Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich ein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen mit sich bringen. Gleichzeitig sollte der Anwendungsbereich der
Ausnahmeregelung auf kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als
750 Beschäftigten ausgeweitet werden. Artikel 30 Absatz 5 sollte daher entsprechend
geändert werden.
In einem Erwägungsgrund der vorliegenden Änderungsverordnung wird klargestellt, dass
auch kleine Midcap-Unternehmen von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses
ausgenommen sind, sofern ihre Verarbeitung kein „hohes Risiko“ für die betroffenen
Personen im Sinne von Artikel 35 mit sich bringt, und dass die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b als solche nicht
die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten auslöst.
In Artikel 40 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss
und die Kommission Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, dazu anhalten müssen, nach Maßgabe
der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Verhaltensregeln
auszuarbeiten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-
Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der
Ausarbeitung von Verhaltensregeln berücksichtigt werden. Daher sollte in Artikel 40
Absatz 1 ein Verweis auf kleine Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.
In Artikel 42 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss
und die Kommission insbesondere auf Unionsebene die Einführung von
datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -
prüfzeichen durch die in Artikel 43 DSGVO genannten Zertifizierungsstellen oder durch die
zuständigen Aufsichtsbehörden fördern, und in diesem Zusammenhang den besonderen
Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen müssen. Der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet
werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Erteilung von Zertifizierungen
berücksichtigt werden. Daher sollte in Artikel 42 Absatz 1 ein Verweis auf kleine Midcap-
Unternehmen aufgenommen werden.
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern:
Gemäß Artikel 5 Absatz 1a muss die Kommission heterogenen und fragmentierten
Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer eigenen
Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtern, indem
sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und
Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in
allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen
beantwortet. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich
auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit diese gleichermaßen von der Beratung
und Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren können. Zudem sollten
Definitionen von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 müssen die Untersuchungszeiträume, insbesondere im Fall von
heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so
weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Dieser Artikel sollte dahin gehend
geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten,
damit diese gleichermaßen von dieser Bestimmung profitieren können.
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern:
Gemäß Artikel 10 Absatz 1a muss die Kommission heterogenen und fragmentierten
Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer eigenen
Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtern, indem
sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und
Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in
allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen
beantwortet. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich
auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit auch diese von der Beratung und
Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren können. Zudem sollten Definitionen
von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.
Gemäß Artikel 11 Absatz 9 müssen die Untersuchungszeiträume, insbesondere im Fall von
heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so
weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Dieser Artikel sollte dahin gehend
geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten,
damit diese gleichermaßen von dieser Bestimmung profitieren können.
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
zu veröffentlichen ist:
In Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Ausnahmen von der
Prospektpflicht für bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren oder bei deren
Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt festgelegt. Dieser Artikel sollte dahin
gehend geändert werden, eine neue Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines
Prospekts für öffentliche Angebote von Wertpapieren aufzunehmen, wenn diese Angebote aus
der Umwandlung von Verbindlichkeiten resultieren, die von EU-Abwicklungsbehörden
gemäß dem EU-Rahmen für die Abwicklung von Banken oder Versicherern
(Richtlinien 2014/59/EU und (EU) 2025/1) oder von Drittlandsbehörden gemäß einem
vergleichbaren Rechtsrahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die bestehende
abwicklungsspezifische Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für
die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der EU gemäß
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 auf Maßnahmen von
Drittlandsbehörden in einem ähnlichen Kontext ausgeweitet werden.
In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die einschlägigen Begriffsbestimmungen
der Verordnung aufgeführt. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, eine
Begriffsbestimmung für kleine Midcap-Unternehmen als eine von KMU getrennte Kategorie
von Unternehmen einzuführen und durch einen Querverweis auf Artikel 2 Absatz 1
Nummern 88 und 90 der Richtlinie 2014/59/EU und auf Artikel 2 Nummern 72 und 74 der
Richtlinie (EU) 2025/1 Begriffsbestimmungen für eine „jeweilige Drittlandsbehörde“ und ein
„Drittlandsabwicklungsverfahren“ einzuführen.
In Artikel 15a der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung der Verordnung
(EU) 2017/1129 wird auf die Möglichkeit verwiesen, eine erleichterte Form eines Prospekts –
einen EU-Wachstumsemissionsprospekt – zu erstellen. Diese Art von Prospekten kann
typischerweise von KMU und in bestimmten Fällen auch von anderen Arten von
Unternehmen erstellt werden. Die Anwendung dieses erleichterten Prospekts sollte auch auf
kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, um deren Kosten der Börsennotierung zu
senken und diese Unternehmen möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen und so
den Zugang zu Finanzmitteln für kleine Midcap-Unternehmen zu erleichtern.
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien:
Gemäß Artikel 47 sind KMU von bestimmten Verpflichtungen bezüglich der für Batterien
geltenden Sorgfaltspflicht ausgenommen. KMU werden beschrieben als „Wirtschaftsakteure,
die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt
haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen
bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis
überschreitet“. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine Midcap-
Unternehmen ausgeweitet werden, damit diese gleichermaßen von diesen Verpflichtungen
ausgenommen sind. Im Interesse der Kohärenz sollten kleine Midcap-Unternehmen auf die
gleiche Weise beschrieben werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie dreimal so groß sind
wie KMU, d. h. die Beschreibung sollte auf der Grundlage eines Nettoumsatzes erfolgen, der
folglich weniger als 150 Mio. EUR betragen sollte.
Gemäß Artikel 52 sind die in Artikel 48 Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure verpflichtet,
jährlich ihre Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu
überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht zu veröffentlichen. Um den
Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte die Verpflichtung, ihre
Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und zu
veröffentlichen, dahin gehend geändert werden, dass sie nicht mehr jährlich, sondern alle drei
Jahre zu erfüllen ist. Diese Maßnahme zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für
alle Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.
In Bezug auf die „F-Gas-Verordnung“ (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase:
Nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a sind derzeit alle Einführer und Ausführer von
Erzeugnissen und Einrichtungen verpflichtet, sich im F-Gas-Portal zu registrieren. Gemäß
Artikel 20 Absatz 5 stellt eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal zum Zeitpunkt der
Einoder Ausfuhr eine Lizenz dar. Um sicherzustellen, dass die Anforderung der Registrierung im
F-Gas-Portal auf Tätigkeiten ausgerichtet ist, die für die Durchsetzung relevant sind, wird
Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a dahin gehend geändert, dass die Registrierungsanforderung
für eingeführte Erzeugnisse und Einrichtungen auf solche Einfuhren beschränkt wird, die
Berichterstattungsanforderungen (einschließlich der Geringfügigkeitsschwellen) unterliegen,
und die Anforderung der Registrierung für ausgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen
entfällt, es sei denn, es handelt sich um Ausfuhren bestimmter Erzeugnisse und
Einrichtungen, die F-Gase mit einem Treibhauspotenzial von 1 000 oder mehr enthalten und
die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zur
Vereinfachung vor allem KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zugutekommen wird.
2025/0130 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037,
(EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung
bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf
kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 16, Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Präsidentin von der Leyen legte in den politischen Leitlinien für die Amtszeit 2024-
2029 der Europäischen Kommission3, einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und
nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Union vor. Die Erleichterung
unternehmerischer Initiative und die Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den
wichtigsten Prioritäten des Plans.
(2) Im Rahmen der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung4 wird auch die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union unterstützt, denn sie ist darauf
ausgerichtet, dass die Ziele der Rechtsvorschriften der Union zu möglichst geringen
Kosten erreicht werden. Im Jahr 2023 stellte die Kommission fest, dass die
Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen rationalisiert und vereinfacht
werden müssen5 , und verpflichtete sich, den Verwaltungsaufwand um 25 % zu
verringern.
(3) Am 12. September 2023 veröffentlichte die Kommission das KMU-Entlastungspaket6,
in dem sie ihr Ziel ankündigte, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden
1 ABl. C … vom ..., S. ... .
2 ABl. C … vom ..., S. ... .
3 https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
4 Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final,
abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0219.
5 Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, abrufbar
unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168.
6 KMU-Entlastungspaket (europa.eu); siehe auch Anhang 3A zum Bericht „SME relief package policy
tracker“.
„KMU“) dabei zu helfen, im Wettbewerb zu bestehen und zu wachsen, indem sie den
Bedürfnissen von Unternehmen, die die Schwellenwerte der KMU-Definition7
überschreiten, und derjenigen Unternehmen im breiteren Spektrum von kleinen
Midcap-Unternehmen Rechnung trägt. Im Rahmen von Aktion 18 des
Entlastungspakets wurde angekündigt, dass die Kommission „eine harmonisierte
Definition für kleine Mid Caps erarbeiten, einen auf der Definition für kleine Mid
Caps beruhenden Datensatz erstellen und potenzielle Maßnahmen bewerten [wird], um
diese Unternehmen bei ihrem Wachstum zu fördern (einschließlich die mögliche
Anwendung bestimmter Maßnahmen in angepasster Form zugunsten von KMU)“.
(4) Unternehmen, die infolge Wachstums nicht mehr unter die KMU-Definition fallen –
die „kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ (im Folgenden „kleine
Midcap-Unternehmen“) –, kommt in der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle zu8.
Besonders stark sind diese Unternehmen in industriellen Ökosystemen vertreten, die
für die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität der Union von
entscheidender Bedeutung sind, wie in den Bereichen Elektronik, Luft- und
Raumfahrt, Verteidigung, Energie, energieintensive Industrien und Gesundheit. Rund
20 % aller kleinen Midcap-Unternehmen waren drei Jahre zuvor KMU9.
(5) Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein höheres
Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren
Digitalisierungsgrad auf. In Bezug auf den Verwaltungsaufwand stehen sie jedoch vor
ähnlichen Herausforderungen wie die KMU, weshalb die Verhältnismäßigkeit der
Rechtsvorschriften und eine gezielte Unterstützung erforderlich sind. Um einen
reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-Unternehmen zu ermöglichen,
ist es wichtig, den Klippeneffekt, der entstehen kann, wenn sie infolge Wachstums
nicht mehr unter das Segment KMU fallen und mit Vorschriften konfrontiert werden,
die für große Unternehmen gelten, auf kohärente Weise anzugehen. Um die
unternehmerische Initiative für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern und
ihren Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Reihe bestehender Rechtsakte,
die spezifische mildernde Vorschriften für KMU vorsehen, angepasst werden, um den
Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auszuweiten und auch kleine Midcap-
Unternehmen einzubeziehen.
(6) Die Verordnungen (EU) 2016/67910, (EU) 2016/103611, (EU) 2016/103712,
(EU) 2017/112913 und (EU) 2023/154214 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 KMU werden definiert als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz
von bis zu 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro – Empfehlung
2003/361/EG – https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-definition_en.
8 Studie zur Kartierung, Vermessung und Darstellung der EU-Midcap-Landschaft –
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ad5fdad5-6a33-11ed-b14f-01aa75ed71a1.
9 https://www.esri.ie/system/files/publications/BKMNEXT429.pdf.
10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
11 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176
vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).
12 Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj).
enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die auf die Bereitstellung von Unterstützung,
Vereinfachung oder Abhilfemaßnahmen für KMU abzielen. Im Einzelnen sollen diese
Bestimmungen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern,
Marktzutrittsbeschränkungen abzubauen oder zu beseitigen, die Einhaltung der
Vorschriften zu erleichtern, die besondere Situation der KMU bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen und bei der Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen
Auswirkungen dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sowie spezielle Beratung,
Unterstützung und Hilfestellung für KMU bereitzustellen.
(7) Zur Gewährleistung von Kohärenz und Rechtssicherheit sollte in diese Rechtsakte eine
Definition der kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden. Die Definition
der kleinen Midcap-Unternehmen sollte zwar grundsätzlich der Definition in der
Empfehlung der Kommission vom 21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (C(2025) 3500 final) entsprechen und Unternehmen einbeziehen, die bis
zu dreimal so groß sind wie KMU, doch sollte sie gegebenenfalls auf den Definitionen
von KMU aufbauen, die bereits in den zu ändernden Rechtsakten enthalten sind und
die von den gesetzgebenden Organen als angemessen erachtet wurden.
(8) In der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr geregelt. Die
Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sollte
vereinfacht werden, damit sie für alle Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als
750 Beschäftigten gilt, sofern deren Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich kein
hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen.
(9) Um den vorstehenden Ausführungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich,
Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ändern, indem der
Anwendungsbereich der Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses
auf kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten
ausgeweitet wird, damit auch diese von dieser Ausnahmeregelung profitieren können,
und indem festgelegt wird, dass die Ausnahmeregelung gilt, sofern die Verarbeitung
voraussichtlich kein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 mit sich bringt.
Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 dieser
Bestimmung sollte davon ausgegangen werden, dass der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter verpflichtet ist, ein Verzeichnis über seine
Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
(10) In diesem Zusammenhang sollte die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2016/679 für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten und der Ausübung
bestimmter Rechte des Verantwortlichen oder der betroffenen Person im Bereich des
Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes
erforderlich ist, als solche nicht die Führung eines Verzeichnisses erfordern.
13 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
14 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung
(EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
(11) Um die Bestimmungen, die für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, auch auf kleine
Midcap-Unternehmen auszuweiten, sollten außerdem die folgenden Artikel geändert
werden:
– Artikel 4, der die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden
Begriffsbestimmungen enthält. Aus Gründen der Klarheit sollten Definitionen der
Begriffe Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcap-
Unternehmen hinzugefügt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen ist es
angezeigt, der Entscheidung des gesetzgebenden Organs, wie sie in
Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommt, zu
folgen. Für kleine Midcap-Unternehmen sollte auf Nummer 2 der Empfehlung der
Kommission vom 21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen
(C(2025) 3500 final) Bezug genommen werden.
– Gemäß Artikel 40 fördern die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der
Ausschuss und die Kommission die Ausarbeitung von Verhaltensregeln durch
Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern vertreten, nach Maßgabe der Besonderheiten der besonderen
Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.
Diese Anforderung sollte auf die besonderen Bedürfnisse kleiner Midcap-
Unternehmen ausgeweitet werden.
– Gemäß Artikel 42 ist den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen
sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, wenn die
Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission,
insbesondere auf Unionsebene, die Einführung von datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen durch
die in Artikel 43 der Verordnung genannten Zertifizierungsstellen oder durch die
zuständigen Aufsichtsbehörden fördern. Diese Anforderung sollte auch auf die
besonderen Bedürfnisse kleiner Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden.
(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss
wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört
und diese haben am [XXX, Datum] eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.
(13) Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sind Teil des
Handelsschutzsystems der Union. Mit ihnen kann die Union Dumping und
Subventionierung durch Drittländer untersuchen und bekämpfen und gleiche
Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherstellen. Wird im Rahmen
einer Untersuchung das Vorliegen solcher Praktiken und einer daraus resultierenden
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt, führt die Kommission einen
Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, sofern dies dem Interesse der Union nicht
zuwiderläuft. Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen erfordern eine aktive
Beteiligung der Unternehmen. Die Untersuchungen werden in der Regel auf der
Grundlage eines förmlichen Antrags des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union
eingeleitet, der Beweise für die unlauteren Praktiken und die durch sie verursachte
Schädigung beinhalten muss. Die Untersuchungen erfordern eine aktive Beteiligung
sowie Daten von Herstellern, Einführern und Verwendern des Produkts in der Union.
Für KMU ist das Verständnis für handelspolitische Schutzmaßnahmen und die
Mitarbeit an Handelsschutzverfahren oft sehr schwierig, was vor allem auf ihre
Fragmentierung und auf fehlende Ressourcen zurückzuführen ist. Aus diesem Grund
enthalten die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 Bestimmungen zur
Überwindung der Hindernisse, die kleinere Unternehmen davon abhalten,
Handelsschutz in Anspruch zu nehmen, insbesondere durch die Bereitstellung einer
eigenen Informationsstelle und indem die Untersuchungszeiträume so weit wie
möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Es wird als angemessen erachtet,
dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen auch kleinen Midcap-Unternehmen
zugutekommen.
(14) In der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die Anforderungen an die Erstellung eines
Prospekts für den Fall festgelegt, dass Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In der durch die Verordnung
(EU) 2024/2809 geänderten Fassung dieser Verordnung ist ein gestraffter EU-
Wachstumsemissionsprospekt vorgesehen, der im Vergleich zu einem
Standardprospekt weniger strenge Anforderungen enthält, um das Verfahren der
Börsennotierung für bestimmte Arten von Unternehmen und in bestimmten Fällen
weniger aufwendig und kostengünstiger zu gestalten. Die wichtigsten Kategorien von
Begünstigten eines solchen gestrafften Prospekts sind Unternehmen mit
Wachstumspotenzial, insbesondere KMU und andere Unternehmen, deren
Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder
zugelassen werden sollen. Um den Aufwand für kleine Midcap-Unternehmen zu
verringern und sie möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen, sollte es auch
kleinen Midcap-Unternehmen ermöglicht werden, einen EU-
Wachstumsemissionsprospekt für ihre öffentlichen Angebote von Wertpapieren zu
erstellen, auch wenn diese Angebote mit einer Zulassung zum Handel an einem
multilateralen Handelssystem einhergehen.
(15) Um die Frage der Berücksichtigung von kleinen Midcap-Unternehmen in der
Verordnung (EU) 2017/1129 zu klären, ist es erforderlich, in Artikel 2 der Verordnung
eine Definition des Begriffs „kleines Midcap-Unternehmen“ einzuführen, die sich von
der Definition des Begriffs „KMU“ unterscheidet. Kleine Midcap-Unternehmen im
Sinne der genannten Verordnung sollten entweder als Unternehmen definiert werden,
die mindestens zwei der drei Kriterien auf der Grundlage der durchschnittlichen
Beschäftigtenzahl, der Bilanzsumme und des Jahresnettoumsatzes erfüllen, oder als
Unternehmen, die der Definition kleiner Midcap-Unternehmen gemäß der Richtlinie
2014/65/EU entsprechen.
(16) KMU und kleine Midcap-Unternehmen sind in besonderem Maße von
Dienstleistungen abhängig, die von Kreditinstituten und Versicherern erbracht werden,
wobei sie häufig nur einen oder wenige Hauptanbieter dieser Dienstleistungen in
Anspruch nehmen. Abwicklungsregelungen stellen einen ununterbrochenen Zugang zu
Einlagen und kritischen Funktionen sicher, wenn ein Finanzinstitut ausfällt. Wenn die
Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, Verbindlichkeiten eines
Finanzinstituts umzuwandeln, um es rechtzeitig abzuwickeln und die Kontinuität
kritischer Funktionen sicherzustellen, ist die vorherige Erstellung und
Veröffentlichung eines Prospekts aufgrund des im Zusammenhang mit einer
Abwicklung vorgeschriebenen kurzen Zeitrahmens nicht möglich. Daher ist es
wichtig, eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
einzuführen, die für ein öffentliches Angebot sowohl von Wertpapieren, die sich aus
einer Umwandlung aufgrund der Ausübung von Befugnissen gemäß der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 und der Richtlinie
15 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
(EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ergeben, als auch von
Wertpapieren, die aus einer Umwandlung aufgrund der Ausübung einer
vergleichbaren Befugnis im Rahmen von Abwicklungsverfahren in Drittstaaten
resultieren, gilt und mit denen die im Oktober 2011 veröffentlichen Hauptmerkmale
wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten („Key Attributes of
Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“) des Rats für Finanzstabilität
umgesetzt werden. Ebenso sollte die bestehende Ausnahme für die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere, die sich aus einer Umwandlung
aufgrund der Ausübung von Befugnissen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und der
Richtlinie (EU) 2025/1 ergeben, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
auf Wertpapiere ausgedehnt werden, die aus einer Umwandlung aufgrund der
Ausübung einer vergleichbaren Befugnis im Rahmen von Abwicklungsverfahren in
Drittstaaten resultieren, mit denen diese international vereinbarten Standards
umgesetzt werden.
(17) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 über den EU-
Wachstumsemissionsprospekt gelten ab dem 5. März 2026, da die Kommission
delegierte Rechtsakte ausarbeiten muss, um den verkürzten Inhalt sowie die
standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge für den Prospekt zu
präzisieren. Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Änderungen der Verordnung
(EU) 2017/1129 in Bezug auf den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen EU-
Wachstumsemissionsprospekt auf den 5. März 2026 zu verschieben.
(18) In der Verordnung (EU) 2023/1542 werden Vorschriften im Hinblick auf Batterien
und Altbatterien festgelegt. Gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung sind KMU
von bestimmten Verpflichtungen bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
ausgenommen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine
Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von diesen
Verpflichtungen ausgenommen sind. Im Interesse der Kohärenz ist es angezeigt, dass
kleine Midcap-Unternehmen auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei zu
berücksichtigen ist, dass sie bis zu dreimal so groß sind wie KMU, d. h. die
Beschreibung sollte mittels eines Nettoumsatzes erfolgen, der folglich weniger als
150 Mio. EUR betragen sollte.
(19) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die in Artikel 48 Absatz 1
dieser Verordnung genannten Wirtschaftsakteure verpflichtet, jährlich ihre Strategie
zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und
darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht zu veröffentlichen. Um den
Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollten die
Wirtschaftsakteure nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre verpflichtet
werden, ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
16 Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG,
2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU)
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).
überprüfen und zu veröffentlichen. Diese Verringerung des Verwaltungsaufwands
sollte für alle Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.
(20) Die in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 des
Europäischen Parlaments und des Rates17 enthaltene Anforderung, sich vor der Ein-
und Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase
enthalten, im F-Gas-Portal zu registrieren, soll die Durchsetzung erleichtern. Der sich
aus dieser Anforderung ergebende Verwaltungsaufwand kann jedoch im Vergleich zu
ihrem Nutzen, insbesondere für KMU und kleine Midcap-Unternehmen,
unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte die Anforderung der Registrierung auf
Einfuhren, für die Berichtspflichten bestehen, und auf Ausfuhren, für die eine
Ausfuhrbeschränkung gilt, begrenzt werden. Soweit mit der vorliegenden Verordnung
die Verordnung (EU) 2024/573 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für
diese Änderungen.
(21) Die Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037,
(EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 sollten daher entsprechend
geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/679
Die Verordnung (EU) 2016/679 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 werden folgende Nummern 27 und 28 angefügt:
„27. ‚Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen‘ Unternehmen im Sinne
von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission*;
28. ‚Kleine Midcap-Unternehmen‘ Unternehmen im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der
Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen
(C(2025) 3500 final)**.
________
* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen
(C(2025) 3500 final).“ ;
2. Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder
Einrichtungen, die weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen
vorgenommene Verarbeitung birgt ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen im Sinne des Artikels 35 birgt.“
17 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).
3. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern
die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen
Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie
kleinen und mittleren Unternehmen und von kleinen Midcap-Unternehmen zur
ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.“
4. Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern
insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen,
nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den besonderen Bedürfnissen von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und von kleinen Midcap-
Unternehmen wird Rechnung getragen.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1036
Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die
hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (‚KMU‘)* oder kleinen Midcap-
Unternehmen** bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle den Zugang zu dem
Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt,
allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt,
Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht
fallbezogene Fragen beantwortet.“
________
* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen
(C(2025) 3500 final).“ ;
2. Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb
eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb von
14 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen
oder gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.
Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von heterogenen und
fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU oder kleinen Midcap-
Unternehmen bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1037
Die Verordnung (EU) 2016/1037 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen,
die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)* oder kleinen
Midcap-Unternehmen** bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle den
Zugang zu diesem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur
Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den
Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen
Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen
beantwortet.“
________
* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen
(C(2025) 3500 final).“ ;
2. Artikel 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich,
innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb
von 13 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 für
Verpflichtungen oder gemäß Artikel 15 für endgültige Maßnahmen getroffenen
Feststellungen abgeschlossen. Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von
heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU oder
kleinen Midcap-Unternehmen bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129
Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe dc eingefügt:
„dc) ein Wertpapierangebot, das aus der Umwandlung oder dem Tausch
anderer Wertpapiere, Eigenmittel oder anrechnungsfähiger Verbindlichkeiten
durch eine Abwicklungsbehörde aufgrund der Ausübung einer Befugnis gemäß
Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 oder Artikel 63 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/59/EU oder der Ausübung einer Befugnis nach Artikel 35
Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder durch eine
einschlägige Drittlandsbehörde aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren
Befugnis in einem Drittlandsabwicklungsverfahren resultiert;“
____________
(*) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG,
2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU)
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).
b) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
2. „c) Wertpapiere, die aus der Umwandlung oder dem Tausch anderer Wertpapiere,
Eigenmittel oder anrechnungsfähiger Verbindlichkeiten durch eine
Abwicklungsbehörde aufgrund der Ausübung einer Befugnis gemäß Artikel 53
Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 oder Artikel 63 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU
oder der Ausübung einer Befugnis nach Artikel 35 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2
oder Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 oder durch eine einschlägige
Drittlandsbehörde aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren Befugnis in einem
Drittlandsabwicklungsverfahren resultieren;“
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Buchstaben dc und dd werden eingefügt:
4. „dc) ‚einschlägige Drittlandsbehörde‘ eine jeweilige Drittlandsbehörde im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU oder eine einschlägige
Drittlandsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 74 der Richtlinie (EU) 2025/1;
5. dd) ‚Drittlandsabwicklungsverfahren‘ ein Drittlandsabwicklungsverfahren im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 88 der Richtlinie 2014/59/EU oder ein
Drittlandsabwicklungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 72 der Richtlinie
(EU) 2025/1;“
a) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt:
„fa) ‚kleine Midcap-Unternehmen‘:
i) Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw.
konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei
Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten
Geschäftsjahr von weniger als 750, eine Bilanzsumme von höchstens
129 000 000 EUR und ein Jahresnettoumsatz von höchstens
150 000 000 EUR; oder
ii) kleine Midcap-Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 13a der Richtlinie 2014/65/EU;“
6. Artikel 15a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a
können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von
Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie
keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen wurden:
a) KMU;
b) kleine Midcap-Unternehmen;
c) Emittenten, die keine KMU oder kleine Midcap-Unternehmen sind und deren
Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind
oder zugelassen werden sollen;
d) Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a, b und c
genannten Emittenten begeben wurden.
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542
Die Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen
Nettoumsatz von weniger als 150 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft
und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den
Grenzwert von 150 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet.“
2. Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur überprüft spätestens ein Jahr nach
dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach mindestens alle drei Jahre seine
Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten und veröffentlicht
darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2024/573
Die Verordnung (EU) 2024/573 wird wie folgt geändert:
Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die folgenden Ein- und Ausfuhren, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im
Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:
i) die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen;
ii) das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase
enthalten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
iii) die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 3, die ab
dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots fluorierte
Treibhausgase mit einem GWP von 1 000 oder mehr enthalten oder zu ihrem
Funktionieren benötigen;“
Artikel 7
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten ab dem 5. März 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036,
(EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich
der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer
Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer
Vereinfachungsmaßnahmen
1.2. Politikbereich(e)
Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Unterstützung des Wachstums und der Entwicklung kleiner und mittlerer
Unternehmen (KMU) zu kleinen Midcap-Unternehmen, wodurch deren
Wettbewerbsfähigkeit und ihr Beitrag zum Gemeinwohl und Wohlstand in Europa
gesteigert werden.
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verringerung des
Verwaltungsaufwands für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, wodurch ihre
Innovationsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihr Beitrag zum
Wirtschaftswachstum verbessert werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Ausweitung einiger Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen, um deren
Wachstum und Entwicklung zu begünstigen. Der Vorschlag zielt darauf ab,
bestimmte derzeitige für KMU verfügbare Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-
Unternehmen – vor allem im Bereich der Verringerung des Verwaltungsaufwands
und der vereinfachten Berichterstattung und diesbezüglicher Unterstützung –,
auszuweiten und die Registrierungspflicht für bestimmte Ein- und Ausführer zu
vereinfachen, indem Vorschläge für zwei Omnibus-Rechtsakte zur Änderung einer
Reihe von EU-Rechtsakten vorgelegt werden.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag/die Initiative dürfte sich auf die Begünstigten/Zielgruppen wie folgt
auswirken:
- Weniger Verwaltungsaufwand: Kleine Midcap-Unternehmen, Ein- und
Ausführer bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, und
insbesondere kleine Unternehmen werden durch die Verringerung des
Verwaltungsaufwands in die Lage versetzt, sich auf ihr Kerngeschäft zu
konzentrieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
- Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit: Kleine Midcap-Unternehmen werden
sowohl im Inland als auch international wettbewerbsfähiger werden, sodass sie ihren
Marktanteil erhöhen und zum Wirtschaftswachstum in Europa beitragen können.
- Neu geschaffene Arbeitsplätze: Durch das Wachstum und die Entwicklung
kleiner Midcap-Unternehmen werden neue Arbeitsplätze geschaffen und so die
Arbeitslosigkeit verringert und der soziale Zusammenhalt gefördert.
- Verstärkte Innovation: Die Innovationstätigkeit kleiner Midcap-Unternehmen
und die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen werden gefördert, was zur
Verbesserung der allgemeinen Innovationskapazität der europäischen Wirtschaft
beitragen wird.
- Gesteigerter Beitrag zum Gemeinwohl und Wohlstand in Europa: Kleine
Midcap-Unternehmen werden einen größeren Beitrag zum Gemeinwohl und
Wohlstand in Europa leisten, was sich in einem stärkeren Wirtschaftswachstum,
einem höheren Lebensstandard und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt
niederschlägt.
Zielgruppen:
Der Vorschlag/die Initiative richtet sich an etwa 38 000 kleine Midcap-Unternehmen
in der EU, die als Unternehmen mit 250 bis 749 Beschäftigten definiert sind
(Schätzung hier allein anhand der Mitarbeiterzahl). Darüber hinaus werden jährlich
schätzungsweise bis zu 10 000 Händler von der Pflicht zur Registrierung im F-Gas-
Portal befreit.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Nicht zutreffend
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft Keinen der folgenden Punkte:
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme1
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Dieser Vorschlag betrifft zwei Omnibus-Rechtsakte zur Änderung von EU-
Rechtsvorschriften. Er kann daher nur auf EU-Ebene umgesetzt werden.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
1 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Nicht zutreffend
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)2
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
2 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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1 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
2 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
3 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 21 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 22 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)1
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
1 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 23 DE
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Nicht
zutreffend
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
DE 24 DE
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
*
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für
operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
DE 25 DE
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative2
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
2 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 26 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Verweis auf Artikel: Artikel 4; Beschreibung: Billigung des Dokuments zum EU-
Wachstumsprospekt; betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, juristische Personen, die
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; Verfahren auf übergeordneter Ebene:
Bewertung des Status als kleines Midcap-Unternehmen; Kategorie: Daten.
Verweis auf Artikel: Artikel 5; Beschreibung: Verfahren zur Überprüfung der
Marktüberwachung; betroffene Interessenträger: Marktüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten oder nationale Behörden; Verfahren auf hoher Ebene: Bewertung des Status
als kleines Midcap-Unternehmen; Kategorie: Daten.
4.2. Daten
Der EU-Wachstumsprospekt könnte für eine weitere Interoperabilität strukturiert werden.
Definition kleiner Midcap-Unternehmen
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Nicht zutreffend
Digitaler öffentlicher Dienst: Billigung des Dokuments zum EU-Wachstumsprospekt.
Maßnahme auf rechtlicher Ebene: Die neue Empfehlung zur Definition von kleinen
Midcap-Unternehmen bietet ein einheitliches Verständnis von kleinen Midcap-
Unternehmen, das sektor- und grenzübergreifend genutzt werden kann.
Lösung für potenzielle Barrieren auf rechtlicher Ebene:
- Die Bezugnahme auf den Jahresabschluss von Unternehmen erleichtert die
Bewertung der Unternehmen, für die die Vorschriften gelten werden.
- Die künftige Interoperabilität mit dem digitalen Gesellschaftsrecht und Plattformen
wie BRIS sollte geprüft werden.
- Die Entwicklung einer ID für KMU und kleinen Midcap-Unternehmen wird den
Verwaltungsaufwand für Erklärungen und Bewertungen des zutreffenden Status
eines Unternehmens verringern und den Austausch zwischen Verwaltungsbehörden
und anderen einschlägigen Akteuren ermöglichen.
Potenzielle Barriere auf semantischer Ebene: Weder die Definition für KMU noch die für
kleine Midcap-Unternehmen sind über die Bezugnahme auf den Jahresabschluss von
Unternehmen hinaus verbindlich. Bei digitalen Lösungen sollte die Korrelation zwischen
der Definition für KMU/kleine Midcap-Unternehmen und den Daten aus der
Rechnungslegungsrichtlinie genutzt werden.
Potenzielle Barriere für die technische Interoperabilität: Es wurde kein Format für die
Daten im Rahmen der Definition für KMU/kleine Midcap-Unternehmen festgelegt.
DE 27 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Die neue Empfehlung zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen bietet ein einheitliches
Verständnis von KMU/kleinen Midcap-Unternehmen, das sektor- und grenzübergreifend
genutzt werden kann.
Drucksache 306/25- 53 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 20 (Unterrichtung)