Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Text
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2866
21. Wahlperiode 19.11.2025
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase
A. Problem und Ziel
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im
Folgenden: neue F-Gas-Verordnung) wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor
weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet.
Hierzu wurde die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte
Treibhausgase (bisherige F-Gas-Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu
gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die Anpassung der Chemikalien-
Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-Gas-Verordnung. Hierzu werden
die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten
auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie
relevante Alternativen. Zudem ändern sich die Mindestanforderungen für die
Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden
und Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Daher ist eine Anpassung
der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen notwendig.
Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine Umstellung von
bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen
Mindestanforderungen ermöglichen.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen,
dass zertifizierte natürliche Personen künftig spätestens alle 7 Jahre an
Auffrischungskursen teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit denen eine
regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt
wird. Hierzu werden neben den Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die
Verantwortung genommen, die Sachkundige beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten
Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen, dass etwa Dichtheitskontrollen und
Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung
durchgeführt werden. Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine
Kreislaufführung ermöglicht werden. Diese Betreiberpflichten werden durch Bezugnahme auf
die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen
konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-
Verordnung diese nun hinreichend bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die
Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen.
B. Lösung; Nutzen
Das Vorhaben setzt die Zertifizierungsanforderungen der neuen F-Gas-
Verordnung in einer Weise um, die dem Ziel gerecht wird, Emissionen von F-Gasen zu
vermeiden und Hürden beim Umstieg auf F-Gas-freie Technologien zu
minimieren. Gleichzeitig wird der Aufwand für die Erlangung der neuen
Sachkundebescheinigungen soweit wie möglich reduziert, da die Umstellung auf
Sachkundebescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen über einen
Auffrischungskurs erfolgen kann, an dem zertifizierte Personen erstmalig bis zum
12. März 2029 und danach alle 7 Jahre teilnehmen müssen. Damit sind keine
zusätzlichen Prüfungen hinsichtlich der neuen Zertifizierungsanforderungen
erforderlich. Zudem ermöglicht das Vorhaben, die bisherigen Regelungen neu zu
ordnen und verständlicher zu gestalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Umstellung wurde eine 1:1-Umsetzung gewählt, so dass der
Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die „One in, one out“-Regel nicht relevant ist.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht gestreckt bis zum Jahr 2029 ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 52,8 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht
sich ab dem Jahr 2032 um rund 10,8 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von dem ab 2032 anfallenden erhöhten jährlichen Erfüllungsaufwand entfallen
rund 1 Million Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
2,2 Millionen Euro gestreckt bis zum Jahr 2029.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder erhöht sich um rund 4 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen einmalige Kosten aus Gebühren in Höhe von 10,2
Millionen Euro.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 19. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 67
Kreislaufwirtschaftsgesetz herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte
Treibhausgase*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und
Nummer 2 Buchstabe b und d und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes] geändert
worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie
– des § 25 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 8 und der §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des
Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des
Bundestages vom ...]:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter
Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
A b s c h n i t t 1
B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n ; E m i s s i o n s b e g r e n z u n g ; K r e i s l a u f f ü h r u n g
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels
geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-
Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger
Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer
Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches
Ereignis zurückzuführen ist.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
§ 2
Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I
oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt,
hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des
Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm:
1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen
sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9
der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 3
Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur
Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase
verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von
fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern
verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573
zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung
(EU) 2024/573 verpflichtet sind.
§ 4
Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der
Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23.
Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder
Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase
zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter
Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register
jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die
entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register
einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des
Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der
Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2
erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
A b s c h n i t t 2
S a c h k u n d e b e s c h e i n i g u n g e n u n d U n t e r n e h m e n s z e r t i f i k a t e
§ 5
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6
oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7
Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen
haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese
Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und
Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung
nach Absatz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10
Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom
Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
§ 6
Sachkundebescheinigungen
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die
jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder
handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene
theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den
jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den
Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist,
sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall
von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an
einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser
Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte
mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen
auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen
Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische
oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der
Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt
werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3
Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die
Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei
denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und
Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich
absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen
ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen
Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung
zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am
jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist
zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf
Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 7
Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen
Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach
§ 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am
jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss.
§ 8
Auffrischungskurse
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen
Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben.
Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren
vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten
Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der
Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung
nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach
Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
§ 9
Anerkennung von Stellen
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag
unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie
des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des
Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des
Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627
entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels
5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen
beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die
Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen
Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für
bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als
zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6
Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs
I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1
Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm
vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung
auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als
zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an
Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1
berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8
Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den
maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 verfügt.
§ 10
Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines
Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein
Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die
Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die
Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der
Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem
Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die
Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte
Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung
hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8
Absatz 1 teilnehmen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März
2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden
Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
§ 11
Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung
von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8
Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1
Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die
Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und
Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen
nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen
Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von
Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
§ 12
Verfahren
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7
Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur
Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und
Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die
Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,
inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung
nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die
Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.
Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines
Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein
Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung innehat.
A b s c h n i t t 3
K e n n z e i c h n u n g ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n ; V e r k a u f u n d K a u f
§ 13
Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für
den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat
sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach
Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat
sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen
nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen
Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
§ 14
Betreiberpflichten
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die
für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach
§ 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die
Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von
einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
§ 15
Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche
Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7.
Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die
Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein
Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information
enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht
überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs
teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte
Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten
Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, gelten bis zum
Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3
dieser Verordnung] geltenden Fassung sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, die nach Bestehen einer
theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU)
2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden
Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der
Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6
und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
in dessen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser
Verordnung] geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung, die nach Maßgabe von
Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung
2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, tritt am … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung dieser Verordnung] außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)
2. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1199 vom
21.6.2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573,
20.2.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025)
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von
bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (ABl. L, 2024/2174, 3.9.2024)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung – gemäß der Verordnung
(EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten
für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug
auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in
Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte
Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2067 der Kommission (ABl. L, 2024/2215, 9.9.2024)
6. Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung
(EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen
sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte
Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der
Kommission (ABl. L, 2025/623, 31.3.2025)
7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung
(EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und
juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste
Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/625, 31.3.2025)
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung – gemäß der Verordnung
(EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen
sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder
Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und
die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (ABl. L, 2025/627, 31.4.2025)
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung – gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates – von Mindestanforderungen für Ausbildungsnachweise
natürlicher Personen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsnachweise in Bezug auf
bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/1893, 19.9.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: neue F-Gas-Verordnung)
wurde sichergestellt, dass der F-Gas-Sektor weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der
Klimaschutzziele leistet. Hierzu wurde die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (bisherige
F-Gas-Verordnung) grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Ziel dieser Neufassung ist die Anpassung der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue F-Gas-Verordnung. Hierzu werden die
bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt, Möglichkeiten zur Vereinfachung für die Betroffenen werden
genutzt.
Die neue F-Gas-Verordnung erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen,
weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen. Zudem ändern sich die
Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen. Hierdurch sollen die Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert werden, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim Umstieg auf Alternativen
abzubauen. Daher ist eine Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen notwendig. Darüber hinaus müssen Regelungen geschaffen werden, die eine
Umstellung von bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten auf
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen Mindestanforderungen ermöglichen. Mit diesen
Regelungen sollen Betroffenen rechtssichere und effiziente Wege aufgezeigt werden, wie sie die neuen
Mindestanforderungen erfüllen können.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass zertifizierte natürliche
Personen künftig mindestens alle 7 Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen. Daher werden Vorgaben geschaffen, mit
denen eine regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen sichergestellt wird. Hierzu werden
neben den Sachkundigen selbst auch die Unternehmen in die Verantwortung genommen, die Sachkundige
beschäftigen.
Nach der neuen F-Gas-Verordnung müssen Betreiber von bestimmten Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen,
dass etwa Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder
Ausbildungsbescheinigung durchgeführt werden. Hiermit sollen Emissionen reduziert und eine Kreislaufführung
ermöglicht werden. Diese Betreiberpflichten werden konkretisiert.
Einige bisher rein nationale Pflichten werden gestrichen, da die neue F-Gas-Verordnung diese nun hinreichend
bestimmt regelt. Dies gilt beispielsweise für die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen
Einrichtungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Neufassung der ChemKlimaschutzV dient im Wesentlichen der Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung
von Sachkundebescheinigungen und zur Erteilung von Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von
Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen. Hierzu werden
die Anforderungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und die Erteilung von
Unternehmenszertifikaten an die neuen von der Europäischen Kommission per Durchführungsverordnung erlassenen
Mindestanforderungen angepasst. Dabei wird die bestehende Systematik im Grundsatz beibehalten. Allerdings werden die
Regelungen neu geordnet und auf separate Paragraphen aufgeteilt. Schließlich werden neue Regelungen
geschaffen, um die Umstellung von bestehenden Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten hin zu neuen
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten nach den neuen unionsrechtlichen
Mindestanforderungen zu gewährleisten.
Die Zertifizierungsanforderungen betreffen vorrangig Kleinstunternehmen. Um die praktischen Auswirkungen
bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs berücksichtigen zu können, wurden Betroffene frühzeitig beteiligt.
Die notwendigen Anpassungen an die neuen unionsrechtlichen Zertifizierungsanforderungen wurden zunächst
auf Grundlage eines allgemeinen Diskussionspapiers und im Anschluss auf Grundlage eines ersten
Arbeitsentwurfs für die entsprechenden Regelungen sowohl mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Ländern als auch mit
Vertreterinnen und Vertretern der Deutschen Industrie- und Handelskammer sowie des Zentralverbands des
Deutschen Handwerks besprochen. Ziel dieser Beteiligung war es, den engen Regelungsspielraum so zu nutzen, dass
eine praktikable Umstellung auf die neuen Anforderungen gelingt, insbesondere für solche natürlichen und
juristischen Personen, die bereits über eine Sachkundebescheinigung oder ein Unternehmenszertifikat nach der
jetzigen ChemKlimaschutzV verfügen. Zudem wurden Gespräche mit für die Erarbeitung von Prüfungsunterlagen
sowie die Durchführung von Prüfungen zuständigen Personen und weiteren Verbänden geführt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben nicht wesentlich auf den Inhalt des Verordnungsentwurfs
Einfluss genommen.
IV. Alternativen
Zur Neufassung der derzeitigen ChemKlimaschutzV bestehen keine Alternativen. Die bestehenden Regelungen
genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der auf ihrer
Grundlage von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen. Zudem benötigen die
bestehenden Regelungen eine Aktualisierung, da in der derzeitigen ChemKlimaschutzV zahlreiche Verweise auf
die bisherige F-Gas-Verordnung enthalten sind.
V. Regelungskompetenz
Die Kompetenz zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus den §§ 14 und 17 des Chemikaliengesetzes (ChemG).
Die von der Verordnung erfassten F-Gase sind umweltgefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 ChemG
und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten Verordnungsermächtigungen. Im Einzelnen ergibt
sich die Kompetenz
– für die Vorgaben zur Emissionsvermeidung aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG,
– für die Rücknahmepflichten aus § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG),
– für die Vorgaben zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung aus § 25 Absatz 1 Nummer 7 und 8 KrWG,
– für die Sachkundeanforderungen aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ChemG,
– für die Unternehmenszertifikate aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ChemG,
– für die Anforderungen an die Kennzeichnung aus § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b ChemG,
– für die Betreiberpflichten aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG und
– für die Vorgabe zu Kauf und Verkauf aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ChemG.
Die Ordnungswidrigkeitenvorschriften beruhen auf den jeweils in der konkreten Vorschrift in Bezug
genommenen Ermächtigungen des § 26 ChemG bzw. des § 69 KrWG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Neufassung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Sie dient im
Wesentlichen der Umsetzung des Auftrags aus Artikel 10 Absatz 3 und 4 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573,
wonach die nationalen Regelungen an die neuen Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und
juristischer Personen anzupassen sind. Bestehende rein nationale Anforderungen werden auch mit der Neufassung
teilweise beibehalten und lediglich durch Verweise auf die neue F-Gas-Verordnung aktualisiert. Die neuen
nationalen Regelungen für die Zertifizierung werden der Europäischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 innerhalb der Jahresfrist ab Inkrafttreten der ersten
Durchführungsverordnung zur Zertifizierung mitgeteilt. Die Pflicht zur Rücknahme von F-Gasen durch Hersteller ergänzt die
unionsrechtlichen Pflichten zur Rückgewinnung einerseits und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung
von F-Gasen, die zu Abfall geworden sind, andererseits.
VII. Regelungsfolgen
Die vorliegende Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur Anpassung der bestehenden Verfahren und
Anforderungen zum Erwerb der unionsrechtlich geforderten Sachkunde von Personen sowie zur Zertifizierung
von Unternehmen, die Tätigkeiten nach der Verordnung durchführen, an die neuen Mindestanforderungen für die
Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme nach Artikel 10 Absatz 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU)
2024/573 sowie zur Festlegung verbindlicher, regelmäßiger Auffrischungskurse.
Die neuen Mindestanforderungen haben Auswirkungen auf unterschiedliche Akteure: Natürliche und juristische
Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, bedürfen neuer Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikate. Hierzu werden Auffrischungskurse erforderlich. Diese Regelungen betreffen vorrangig
Kleinstunternehmen. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen, die natürlichen
Personen Sachkundebescheinigungen ausstellen, müssen Verfahren anpassen und ihre Anforderungen für die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen anpassen. Auch die zuständigen Behörden, die Stellen für die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen anerkennen und Unternehmenszertifikate für juristische Personen erteilen,
müssen sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und sich für die Übergangszeit auf eine große Anzahl
von Anträgen einstellen.
Bei der Folgenabschätzung wurden im Hinblick auf die Zertifizierungsregelungen folgende Alternativen geprüft:
1. Neue Mindestanforderungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
Nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den Durchführungsverordnungen zur Zertifizierung ist
wie bisher nur eine bestandene Prüfung für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen erforderlich. Daher
wurde erwogen, künftig auf das zusätzliche Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung zu verzichten. Allerdings hätte dies eine Entwertung des dualen Ausbildungssystems zur
Folge. Daher wird dieses zusätzliche Erfordernis beibehalten und wie bisher werden Ausnahmetatbestände zur
Verfügung gestellt, um Härten im Einzelfall abzufedern. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die
betroffenen Betriebe über Personal mit einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung verfügen, so dass
das Erfordernis keinen Mehraufwand darstellt. Zudem kann weiterhin bei von den Industrie- und
Handelskammern, den Handwerkskammern und Innungen anerkannten Berufsabschlüssen von diesen bei Vorlage des
Abschlusszeugnisses eine Sachkundebescheinigung ausgestellt werden.
2. Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Auffrischungskursen
Nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
zertifizierte Personen alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen müssen. Um den Vollzug zu
erleichtern, wurde erwogen, Sachkundebescheinigungen künftig zeitlich zu befristen. Da die
Sachkundebescheinigungen teilweise mit dem Abschluss einer mehrjährigen Ausbildung ausgestellt werden, wurde die Möglichkeit
der Befristung verworfen. Stattdessen wurde die Teilnahme an einem Auffrischungskurs als Voraussetzung für
zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten formuliert. Zugleich wird vorgegeben, dass auf der
Sachkundebescheinigung jeweils das Datum zu vermerken ist, bis zu dem die Teilnahme am nächsten Auffrischungskurs zu erfolgen
hat. Das Datum auf der Sachkundebescheinigung hat eine Erinnerungsfunktion und soll den Vollzug erleichtern.
Schließlich werden Inhaber von Unternehmenszertifikaten verpflichtet, sicherzustellen, dass nur Sachkundige mit
Auffrischungskurs zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen. Um den Aufwand durch Auffrischungskurse
für solche Personen gering zu halten, die regelmäßig zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, kann der
praktische Teil durch eine Selbsterklärung ersetzt werden.
3. Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen
Nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den Durchführungsverordnungen zur Zertifizierung
müssen alle zertifizierten Personen bis zum 12. März 2029 einen ersten Auffrischungskurs durchgeführt und
nachgewiesen haben, dass sie über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nach den neuen
Mindestanforderungen verfügen. Dies erfordert eine einmalige Umstellung für alle zertifizierten Personen. Um diese
Umstellung zu bewerkstelligen, wurden unterschiedliche unionsrechtskonforme Optionen diskutiert, etwa das
Erfordernis einer Nachprüfung zu den neuen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen. Letztlich wurde zur
Minimierung des Aufwandes für die Betroffenen eine Umstellung über den ohnehin erforderlichen
Auffrischungskurs im Verordnungsentwurf aufgenommen.
4. Unternehmenszertifikate für Einzelunternehmen
Derzeit brauchen auch Einzelunternehmen zusätzlich zur Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an ortsfesten
Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen ein Unternehmenszertifikat. Hierauf
soll künftig verzichtet werden, da Sachkundige alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen müssen und
für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten zusätzlich zur Sachkunde lediglich überprüft wird, ob die
erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stehen. Der Mehrwert dieser behördlichen Prüfung der Werkzeuge steht
nicht im angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand einer zusätzlichen behördlichen Zertifizierung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die unionsrechtlich vorgegebenen neuen Mindestanforderungen für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen und die hierdurch notwendige Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen haben einen
Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung zur Folge. Es wurden Regelungen getroffen, um den Aufwand zu
begrenzen.
1. Anerkennung von Stellen durch die zuständigen Behörden
Eine neue Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie von Unternehmen zur Durchführung
von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach den neuen Durchführungsverordnungen
ist unausweichlich.
2. Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen
Zunächst kann von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den Innungen wie bisher
eine Sachkundebescheinigung bei Vorlage eines Abschlusszeugnisses für eine erfolgreich absolvierte technische
oder handwerkliche Berufsausbildung ausgestellt werden, sofern bei der Abschlussprüfung die nach den
Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen
Fähigkeiten abgeprüft werden. Hierdurch entfällt die zusätzliche theoretische und praktische Prüfung nach den
Mindestanforderungen der jeweiligen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission. Zudem können
die Trainingsprogramme und in der Folge auch die Sachkundebescheinigungen auf Tätigkeiten an ausgewählten
mobilen Einrichtungen zugeschnitten werden, so dass sich der Umfang der Trainingsprogramme bedarfsgerecht
reduzieren lässt.
3. Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen
Zur Umstellung von alten auf neue Sachkundebescheinigungen verlangt die vorliegende Verordnung lediglich die
Teilnahme an einem Auffrischungskurs, an dem nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 alle zertifizierten Personen erstmalig bis zum 12. März 2029 teilnehmen müssen.
4. Erteilung von Unternehmenszertifikaten
Ebenso wie alle zertifizierten natürlichen Personen eine neue Sachkundebescheinigung nach den neuen
Mindestanforderungen erwerben müssen, bedürfen auch alle juristischen Personen und Personenvereinigungen eines
neuen Unternehmenszertifikats. Um die zuständigen Behörden zu entlasten, werden Antragsteller zur
elektronischen Antragstellung verpflichtet, sofern die zuständige Behörde diese Möglichkeit vorsieht. Zudem wird den
juristischen Personen und Personenvereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, weiter ihrer Tätigkeit
nachzugehen, sofern sie den Antrag auf Erteilung eines neuen Unternehmenszertifikats rechtzeitig gestellt haben. Den
zuständigen Behörden wird damit mehr Zeit eingeräumt, um die gestellten Anträge abzuarbeiten. Da ein
Unternehmenszertifikat künftig nur noch von juristischen Personen und Personenvereinigungen verlangt wird und nicht
mehr von Einzelunternehmen, ist mit einem Rückgang des Aufwandes für die Erlangung von
Unternehmenszertifikaten zu rechnen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegende Verordnung trägt zum Erreichen der globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development
Goals, SDG) bei:
Für das Durchführen von zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten soll nach der vorliegenden Verordnung auch
weiterhin eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung erforderlich sein. Hierdurch
soll vermieden werden, dass für diese Tätigkeiten allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden
Durchführungsverordnung eine Sachkundebescheinigung erworben werden kann. Der schon bisher bestehende Anreiz zur
beruflichen Qualifikation wird beibehalten (SDG 4.1: Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich
verbessern). Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie die neue Durchführungsverordnung zu den
Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen verschärfen die Mindestanforderungen und
sorgen dadurch für eine bessere Qualifikation der Personen, die diese Tätigkeiten durchführen. Die vorliegende
Verordnung setzt diese neuen Anforderungen in nationales Recht um und leistet dadurch einen Beitrag dazu, dass
die Emissionen von elektrischen Schaltanlagen und damit die Klimaauswirkungen der Energieversorgung
reduziert werden (SDG 7.2: Erneuerbare Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen). Durch die neue F-
Gas-Verordnung sind zudem künftig Tätigkeiten an weiteren Einrichtungen, etwa an mobilen Einrichtungen,
zertifizierungspflichtig. Die vorliegende Verordnung schafft hierfür den Rahmen und damit zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Zukunftssektor (SDG 8.5: Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern). Die neue
F-Gas-Verordnung schafft über Durchführungsverordnungen für alle von ihr betroffenen Sektoren neue
Mindestanforderungen an die Zertifizierung und erstreckt das Zertifizierungsbedürfnis auf relevante Alternativen.
Hierdurch erlangen die im Umgang mit F-Gasen sachkundigen Personen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten im
Umgang mit relevanten Alternativen zu F-Gasen. Die vorliegende Verordnung schafft für diese zusätzlichen
Anforderungen den Rahmen (SDG 9.1: Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten). Durch die
Privilegierung von registrierten EMAS-Standorten bei der Unternehmenszertifizierung wird der Anreiz zur E-
MAS-Registrierung gesteigert (SDG 12.2: Nachhaltige Produktion: Anteil nachhaltiger Produktion stetig
erhöhen). Insgesamt wird durch die von der neuen F-Gas-Verordnung geforderte Zertifizierung von Personal
sichergestellt, dass bei Tätigkeiten an Einrichtungen und Erzeugnissen mit F-Gasen weniger Emissionen entstehen. Die
vorliegende Verordnung schafft den Rahmen für die Zertifizierung und Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße
gegen diese Vorgaben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptzweck der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der ChemKlimaschutzV an die neue F-Gas-
Verordnung und hierbei insbesondere die Umsetzung der Regelungsaufträge für die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen, die Erteilung von Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Stellen für die Durchführung
von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und
Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Umstellung wurde eine 1:1-Umsetzung gewählt, so dass der Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die „One
in, one out“-Regel nicht relevant ist.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Einige heute im Bundesrecht geregelte Pflichten treten außer Kraft und gelten dann unmittelbar aufgrund der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Durch die rechtssystematische Neuordnung reduziert sich in der Praxis
der tatsächliche Aufwand der Unternehmen nicht. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten im bisherigen
§ 3 Absatz 2 zur Durchführung von Dichtheitskontrollen (rund 380 000 Euro pro Jahr) sowie zu deren
Aufzeichnung (rund 51 000 Euro pro Jahr) und zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen (rund 29 000 Euro pro Jahr).
Der Verordnungsentwurf sieht mit § 13 Absatz 2 eine neue Kennzeichnungspflicht vor. Da die
Kennzeichnungspflicht nur dann greift, wenn eine Ausnahme von den Inverkehrbringensverboten der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573 für Einrichtungen und Erzeugnisse genutzt werden soll, ist von einer relativ geringen Anzahl an
Anwendungsfällen auszugehen. Der mit der Kennzeichnungspflicht einhergehende jährliche Erfüllungsaufwand
ist daher vernachlässigbar gering.
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Umsetzung der neuen Zertifizierungsanforderungen in den §§ 5 bis 12.
Dieser trifft vor allem Kleinstunternehmen. Dies wurde bei Erarbeitung des Entwurfs berücksichtigt.
Einzelunternehmen wurden vom Erfordernis eines Unternehmenszertifikats ausgenommen. Zudem können
Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate auf bestimmte Einrichtungen zugeschnitten werden und ermöglichen
so eine Spezialisierung und Reduzierung des Qualifizierungsaufwands. Sonstige Unterscheidungen nach der
Unternehmensgröße wurden nicht vorgesehen.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderung der Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2.1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 7 und 8;
Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und regelmäßige Auffrischungskurse;
weitere Vorgabe
9 816 47 055
4.2.2
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit § 6;
Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung;
Informationspflicht
508 3 182
4.2.3
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit §§ 6, 7, 12;
Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung durch Kammern,
Innungen und anerkannte Stellen;
Informationspflicht
192 1 202
4.2.4
§ 9 Absätze 1 bis 3;
Antrag auf Anerkennung als zuständige Stelle;
Informationspflicht; (a*)
0 22
4.2.5
§ 10 Absätze 1 bis 4;
Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikat;
Informationspflicht; (b*)
0 648
4.2.6
§ 10 Absatz 5;
Sicherstellung der Auffrischungskurse für Beschäftigte;
Informationspflicht
324 648
Summe (in Tsd. Euro) 10 841 52 757
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 1 024
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und regelmäßige
Auffrischungskurse; § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 8
F-Gase werden in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Wer Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen
durchführt, muss bereits heute bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen und sich hierfür eine
Sachkundebescheinigung ausstellen lassen. Entsprechend der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der
zugehörigen Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen zur Zertifizierung sieht das Regelungsvorhaben
unter anderem eine Ausweitung dieser Zertifizierungspflicht auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase sowie
relevante Alternativen vor. Es wird nicht davon ausgegangen, dass hierdurch neue Personengruppen
zertifizierungspflichtig werden. Die Durchführungsverordnungen formulieren neue Mindestanforderungen an die
Zertifizierung, die künftig alle zertifizierungspflichtigen Personen erfüllen müssen. Hierdurch entsteht bis 2029 ein
einmaliger Erfüllungsaufwand durch notwendige Umstellungen bestehender Sachkundebescheinigungen für die
vollumfängliche Ausübung von Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sowie für Tätigkeiten
an mobilen Einrichtungen nach § 6 Absatz 2. Zudem fällt ab 2032 ein jährlicher Erfüllungsaufwand an, da
erstmalig vorgesehen ist, dass für beide Tätigkeitsfelder Inhaber von Sachkundebescheinigungen alle sieben Jahre an
einem Auffrischungskurs teilnehmen müssen. Durch die Neuerungen entsteht Aufwand in Form der Teilnahme
an Auffrischungskursen (vgl. Vorgabe 4.2.1) sowie für die Stellung (vgl. Vorgabe 4.2.2) und Bearbeitung von
Anträgen auf Ausstellung von Sachkundebescheinigungen (vgl. Vorgabe 4.2.3).
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
54 000 240 44,20 250,00 9 547 13 500
56 250 240 44,20 250,00 9 945 14 063
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 47 055
Für die in § 6 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten an vorrangig stationären Einrichtungen sieht der
Verordnungsentwurf zwei Optionen vor, durch die bereits heute zertifizierte natürliche Personen bis zum Jahr 2029 eine zur
künftigen Ausübung der Tätigkeiten erforderliche neue Sachkundebescheinigungen erhalten können. Zum einem
können sie einen Auffrischungskurs (vgl. § 7 Absatz 1) absolvieren. Zum anderen werden die vorhandenen
Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen als ausreichend erachtet, die bereits eine technische oder handwerkliche
Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, deren Abschlussprüfung die relevanten Inhalte zur
Tätigkeitsausübung ausreichend abdeckt (vgl. § 6 Absatz 3).
Es liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl an Personen vor, die bereits heute in dem
skizzierten Bereich der ortsfesten Einrichtungen (§ 6 Absatz 1) tätig sind. Auf Basis der Einschätzung von
Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft wird diese Anzahl vorsichtig auf 80 000 geschätzt, von denen
annahmegemäß 90 Prozent (also 72 000) die Sachkundebescheinigung umstellen müssen – die übrigen werden wegen ihres
nahenden Renteneintritts keine Umstellung mehr vornehmen. Zudem kann angenommen werden, dass rund
25 Prozent dieser Beschäftigten (also 18 000) unter die Regelung des § 6 Absatz 3 fallen und somit weder einen
Kurs besuchen noch eine separate Prüfung ablegen müssen. Somit wird für § 6 Absatz 1 eine Fallzahl von 54 000
(= (80 000 * 0,9 * 0,75)) angenommen.
Zeitaufwand und Kosten für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 können nach Aussage
von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft sehr unterschiedlich ausfallen. Zwar arbeitet bereits heute ein
großer Teil der ausgebildeten Mechatroniker für Kältetechnik mit Kohlenwasserstoffen oder Kohlenstoffdioxid,
eine Selbsterklärung für bestehende Praxiserfahrung wird allerdings nicht in jedem Fall möglich sein. Es wird
exante vom Regelfall einer Selbsterklärung ausgegangen. Der Zeitaufwand und die Kosten für eine Teilnahme an
einem Auffrischungskurs werden entsprechend auf rund vier Stunden und 250 Euro geschätzt, da nicht zuletzt
aus Gründen des Arbeitsschutzes und versicherungstechnischer Aspekte Beschäftigte seriös tätiger Unternehmen
im Regelfall im bereits stattfindenden Umgang mit F-Gasen und relevanten Alternativen über die hierfür
notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen sollten. Die vier Stunden beziehen sich auf
den Regelfall, also den theoretischen Teil des Auffrischungskurses um Kenntnisse auf das nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erforderliche Niveau anzuheben.
In Summe ergibt sich für die Teilnahme an Auffrischungskursen zur Umstellung der Sachkundebescheinigungen
im Hinblick auf die neuen Zertifizierungsanforderungen bei einem Lohnsatz von 44,20 Euro pro Stunde (vgl.
Leitfaden, Anhang 6, Wirtschaftsabschnitt C, mittleres Qualifikationsniveau) ein einmaliger Aufwand von rund
23 Millionen Euro (= 54 000 * (4 * 44,20 + 250)).
Für die in § 6 Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen sieht der Verordnungsentwurf für bereits
zertifizierte Personen zwei Optionen zum Erwerb einer neuen Sachkundebescheinigung vor. So gilt bei Vorliegen
der entsprechenden Vorrausetzungen auch für diesen Personenkreis der Tatbestand nach § 6 Absatz 3; die übrigen
Personen müssen an einem Auffrischungskurs teilnehmen (vgl. § 7 Absatz 1).
Die Anzahl der Personen, die bereits heute in dem skizzierten Bereich der mobilen Einrichtungen (§ 6 Absatz 2)
tätig sind, wird auf Basis der Angaben von Expertinnen und Experten vorsichtig auf 10 000 im Bereich Kälte-
und Klimatechnik geschätzt. Zudem wird auf der Grundlage einer Befragung von Kfz-Werkstätten und der
Einschätzung eines Verbandes angenommen, dass rund 70 000 Beschäftigte im Bereich Instandhaltung und Reparatur
von Kfz eine Sachkundebescheinigung haben. Wie zuvor beschrieben wird ebenfalls angenommen, dass 90
Prozent die Sachkundebescheinigung umstellen, und dass unter die Regelung des § 6 Absatz 3 keine Personen aus
dem Bereich Kälte- und Klimatechnik sowie rund 25 Prozent aus dem Bereich Kfz fallen. Unter diesen Annahmen
ist davon auszugehen, dass etwa 56 250 (= (10 000 + 70 000 * 0,75) * 0,9) Personen an einem Auffrischungskurs
zur Umstellung der Sachkundebescheinigung teilnehmen werden.
Der Zeitaufwand und die Kosten für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs zum Zwecke der Umstellung der
Sachkundebescheinigungen auf die neuen Zertifizierungsanforderungen wird ebenfalls mit rund vier Stunden und
250 Euro angesetzt. Für die Teilnahme an Auffrischungskursen zum Zwecke der Umstellung von
Sachkundebescheinigungen nach alter Rechtslage entsteht bei einem Lohnsatz vom 44,20 Euro pro Stunde einmaliger Aufwand
von 24 Millionen Euro (= 56 250 * (4 * 44,20 + 250)).
Der gesamte einmalige Aufwand, der gestreckt in den Jahren bis 2029 anfällt, beträgt rund 47 Millionen Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
11 500 240 44,20 250,00 2 033 2 875
11 500 240 44,20 250,00 2 033 2 875
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 9 816
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss nach der erstmaligen Ausstellung der Sachkundebescheinigung zum
ausgeweiteten Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/573 die Zertifizierung spätestens alle sieben Jahre
aufgefrischt werden. Dies erfolgt mit der Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1. Ausgehend
von rund 160 000 natürlichen Personen, die in den in § 6 Absätzen 1 und 2 erwähnten Bereichen tätig sein werden,
werden folglich im Jahr im Mittel rund 23 000 Personen (je 11 500 für § 6 Absatz 1 und für § 6 Absatz 2) einen
entsprechenden Kurs besuchen. Bei einem Zeitaufwand von rund vier Stunden, Sachkosten von 250 Euro für den
Kurs – auch hier wird angenommen, dass in der Regel die praktische Erfahrung vorliegt – und einem Lohnsatz
von 44,20 Euro pro Stunde beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund zehn Millionen Euro. Dieser Aufwand
fällt frühestens ab dem Jahr 2032 an, wenn nach der Umstellung heutiger Sachkundebescheinigungen die ersten
Kohorten die ersten Auffrischungskurse machen.
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung; § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6; ID 2009061614003201
Wie bisher benötigen natürliche Personen zur Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit F-Gasen eine
Sachkundebescheinigung. Während der Aufwand für die erstmalige Beantragung einer Sachkundebescheinigung
durch das Regelungsvorhaben unverändert bleibt, entsteht zusätzlicher Aufwand, da – sofern auch künftig die
Tätigkeit ausgeübt werden soll – alle nach alter Rechtslage zertifizierten natürlichen Personen ihre
Sachkundebescheinigung bis zum Jahr 2029 (einmaliger Erfüllungsaufwand) umstellen und diese künftig spätestens alle sieben
Jahre auffrischen müssen (jährlicher Erfüllungsaufwand).
Weitere Kosten entstehen für Gebühren, die die hier geschätzten 33 750 Personen für die Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 entrichten. Diese Kosten werden definitorisch nicht dem
Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten zugerechnet (vgl. Abschnitt 5).
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
144 000 30 44,20 0 3 182 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 182
Für die gesamte Kohorte der nach alter Rechtslage zertifizierten Personen, die ihre bisherige
Sachkundebescheinigung umstellen müssen, wird angenommen, dass diese im Mittel einen Zeitaufwand von rund 30 Minuten für
die Beantragung aufbringen müssen (vgl. Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) des StBA,
ID 2009061614003201): In den Fällen des § 6 Absatz 3 muss bei den ausstellenden Stellen der Antrag samt
relevanten Unterlagen eingereicht werden. Geht man davon aus, dass in den Fällen des § 7 Absatz 1 die
Bildungsanbieter die Bescheinigung nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auffrischungskurs automatisch ausstellen,
werden anstelle von Antragsanschreiben Kursanmeldungen vorgenommen sowie Selbsterklärungen angefertigt. Bei
angenommenen 144 000 (= 160 000 * 0,9) Umstellungen von Sachkundebescheinigungen alter Rechtslage (vgl.
Vorgabe 4.2.1.) und einem Lohnsatz von 44,20 Euro pro Stunde entsteht einmaliger Aufwand von rund 3,2
Millionen Euro. Der gesamte einmalige Aufwand fällt gestreckt über die Jahre bis 2029 an.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
23 000 30 44,20 0 508 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 508
Durch die Pflicht, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilzunehmen, werden im Mittel pro
Jahr rund 23 000 (= 160 000 / 7) Anträge gestellt (vgl. Vorgabe 4.2.1). Hierdurch ist perspektivisch ein jährlicher
Aufwand von rund 508 000 Euro zu erwarten. Dieser Aufwand fällt frühestens ab dem Jahr 2032 an, wenn nach
der Umstellung heutiger Sachkundebescheinigungen die ersten Kohorten die ersten Auffrischungskurse machen.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung durch Kammern, Innungen und anerkannte Stellen; § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in
Verbindung mit den §§ 6 und 11
Sachkundebescheinigungen werden von zuständigen oder von anerkannten Stellen (unter anderem Unternehmen,
Industrie- und Handwerkskammern sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen) ausgestellt (vgl. §§ 6 und 11).
Der Erfüllungsaufwand kann für die Kammern und Innungen durch Gebühren sowie für die anerkannten Stellen
durch Entgelte an die natürlichen Personen weitergegeben werden, für die die Sachkundebescheinigungen
ausgestellt werden.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
144 000 15 33,40 0 1 202 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1 202
Nimmt man im Mittel eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten an (vgl. Leitfaden, wegen verwaltungsnaher
Tätigkeit Anhang 7, Standardaktivitäten 3, 4, 11 und 14, einfache Komplexität), einen Lohnsatz von rund 33,40 Euro
pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6, Mittel der Wirtschaftsabschnitte P und S, mittleres Qualifikationsniveau)
sowie Fallzahlen von 144 000 (vgl. Spiegelvorgabe 4.2.2), so entsteht einmaliger Aufwand von 1,2 Millionen
Euro. Der einmalige Aufwand fällt wiederum gestreckt auf die Jahre bis 2029 an.
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
23 000 15 33,40 0 192 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 192
Legt man die Annahmen für den einmaligen Erfüllungsaufwand sowie Fallzahlen von 23 000 (vgl.
Spiegelvorgabe 4.2.2) zugrunde, entsteht für die Jahre ab 2032 ein jährlicher Aufwand von 192 000 Euro.
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Antrag auf Anerkennung als zuständige Stelle; § 9 Absatz 1 bis 3; ID
2009061614003202
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 22 000 Euro
Möchten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Unternehmen Sachkundebescheinigungen ausstellen oder
Prüfungen, Trainingsprogramme und Auffrischungskurse durchführen, so müssen sie sich von der zuständigen
Behörde anerkennen lassen (vgl. § 9 Absätze 1 bis 3). Da bereits heute Regelungen zur Anerkennung existieren,
entsteht aus dem Regelungsvorhaben zusätzlicher Erfüllungsaufwand nur für die Stellung von Anträgen auf
Anerkennung zur Durchführung der neuen Elemente für die Prüfungen, die Trainingsprogramme sowie für die
Auffrischungskurse sowie jeweils deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden (vgl. Spiegelvorgabe 4.3.1).
Nach Einschätzung von Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung kann vermutet werden,
dass nach Inkrafttreten der Rechtsänderungen rund 200 Einrichtungen und Unternehmen einen Antrag auf
Anerkennung stellen werden. Es ist davon auszugehen, dass nur diese Einrichtungen sich auch für die Durchführung
von Auffrischungskursen anerkennen lassen. Laut OnDEA (vgl. ID 2009061614003202) beträgt der Zeitaufwand
einer Antragsstellung rund drei Stunden; unter anderem sind Unterlagen zum Personal und zur Ausstattung
zusammenzustellen und einzureichen. Bei einem Lohnsatz von 36,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6,
Wirtschaftsabschnitt P, mittleres Qualifikationsniveau) beträgt der einmalige Aufwand 22 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand kann über die Entgelte an die natürlichen Personen weitergegeben werden, denen eine
Sachkundebescheinigung ausgestellt oder für die die Teilnahme an einem Auffrischungskurs bescheinigt wird.
Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikat; § 10 Absatz 1 bis
4; ID 2009061614003203
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 648 000 Euro
Wie bisher müssen sich künftig auch juristische Personen und Personenvereinigungen zertifizieren lassen, wenn
sie die im Verordnungsentwurf adressierten Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen ausüben (vgl. § 10). Die
neuen Regelungen sehen vor, dass wegen der neuen Anforderungen an die Sachkundebescheinigungen auch alle
Unternehmenszertifikate erneuert werden müssen. Zudem wird den zuständigen Behörden nun ausdrücklich die
Möglichkeit eingeräumt, Unternehmenszertifikate mit Nebenbestimmungen zu versehen und damit unter anderem
die Gültigkeit zeitlich zu befristen (vgl. Spiegelvorgabe 4.3.2). Handelt es sich bei einer wirtschaftlichen Einheit
um ein Einzelunternehmen, bedarf es keiner Unternehmenszertifizierung, da die Sachkundebescheinigung der
natürlichen Personen ausreichend ist.
Zentrale Statistiken zu der Anzahl der betroffenen Unternehmen liegen nicht vor. Auf Basis von Angaben eines
Landes über dort bereits ausgestellte und künftig zusätzlich erwartbare Unternehmenszertifikate kann die Anzahl
der bundesweit tätigen Unternehmen (juristische Personen, Einzelunternehmen und Personenvereinigungen)
vorsichtig auf rund 21 000 geschätzt werden. Die Hochrechnung ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und
stellt nach aktuellem Kenntnisstand eine vorsichtige Schätzung am unteren Ende der möglichen betroffenen
Unternehmen dar. Nach Einschätzung von Expertinnen und Experten beträgt der Anteil an Einzelunternehmen rund
20 Prozent, so dass nur von den übrigen Unternehmen einmalig mit rund 17 000 Anträgen zum Zwecke der
Umstellung der Zertifizierungen zu rechnen ist. Der fallbezogene Zeitaufwand kann auf Basis von Angaben der
Wirtschaft und Daten des StBA (OnDEA, ID 2009061614003203) mit 30 Minuten angesetzt werden. Bei einem
Lohnsatz von 76,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 6, Wirtschaftsabschnitt C, hohes Qualifikationsniveau)
entsteht einmaliger Aufwand von rund 648 000 Euro. Der gesamte einmalige Aufwand fällt gestreckt über die
Jahre bis 2029 an.
Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmenszertifikate nur selten befristet werden, so dass der hierdurch
entstehende jährliche Erfüllungsaufwand vernachlässigbar ist.
Des Weiteren entstehen Unternehmen Kosten für Zertifizierungen, da sie für die behördliche Bearbeitung
Gebühren entrichten müssen. Diese Kosten werden definitorisch nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren
Kosten zugerechnet (vgl. Abschnitt 5).
Vorgabe 4.2.6 (Informationspflicht): Sicherstellung der Auffrischungskurse für Beschäftigte; § 10 Absatz 5
Künftig haben Unternehmen sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten alle sieben Jahre an Auffrischungskursen
teilnehmen (vgl. § 10 Absatz 5). Jenseits der Einzelunternehmen, die künftig kein Unternehmenszertifikat mehr
benötigen, entsteht den übrigen rund 17 000 Unternehmen (vgl. Vorgabe 4.2.5) Aufwand aus dieser Vorgabe.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17 000 30 76,20 0 648 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 648
Es wird angenommen, dass je Unternehmen ein einmaliger Zeitaufwand von rund 30 Minuten anfallen wird. Sie
müssen sich einmalig mit der Vorgabe vertraut machen und ein geeignetes Instrument zum Controlling
implementieren; eine einfache Excel-Tabelle sollte ausreichend sein. Insgesamt kann für diese Informationspflicht von
einem einmaligen Aufwand von rund 648 000 Euro ausgegangen werden.
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17 000 15 76,20 0 324 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 324
Es wird angenommen, dass je Unternehmen ein jährlicher Zeitaufwand von rund 15 Minuten anfallen wird.
Dauerhafter Aufwand entsteht für die Pflege des Controllings und die innerbetriebliche Nachweiserbringung
aktualisierter Sachkundebescheinigungen. Insgesamt kann für diese Informationspflicht von einem jährlichen Aufwand
von rund 324 000 Euro ausgegangen werden.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
4.3.1
§ 9 Absätze 1 bis 3;
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als zuständige Stelle;
Land; (a*)
0 26
4.3.2
§ 10 Absätze 1 bis 4;
Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Unternehmenszertifikaten;
Land; (b*)
0 2 203
4.3.3
§ 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Land
4 0
Summe (in Tsd. Euro) 4 2 229
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 0 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) 4 2 229
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 4.3.1: Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als zuständiger Stelle; § 9 Absatz 1 bis 3
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: 26 000 Euro
Die zuständigen Behörden müssen Anträge auf neue Anerkennung als zuständige Stelle für die Durchführung von
Prüfungen und Auffrischungskursen sowie die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und die
Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen bearbeiten. Insgesamt ist einmalig mit 200 Anträgen zu rechnen (vgl.
Spiegelvorgabe 4.2.4).
Aus Basis von Angaben eines Landes und der Zeitwerttabelle Verwaltung (vgl. Leitfaden, Anhang 7) wird der
Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags auf rund drei Stunden im gehobenen Dienst mit einem Lohnsatz von
43,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 8) geschätzt. Folglich wird der einmalige Aufwand auf 26 000
Euro geschätzt.
Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Unternehmenszertifikaten; § 10 Absatz 1 bis 4
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: 2 203 000 Euro
Für die einmalige Bearbeitung der 17 000 Anträge auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats (vgl.
Spiegelvorgabe 4.2.5) fällt bei den zuständigen Behörden bei einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde und einem
fallbezogenen Zeitaufwand von circa drei Stunden – Einschätzung eines Landes – ein einmaliger Aufwand von rund
2,2 Millionen Euro an.
Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmenszertifikate nur selten befristet werden, so dass der hierdurch
entstehende jährliche Erfüllungsaufwand vernachlässigbar ist.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: 4 000 Euro
Das Durchführen von Tätigkeiten ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen stellt bereits heute eine
Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1). Die neue Pflicht zur
regelmäßigen Teilnahme an Auffrischungskursen (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) erweitert den
Ordnungswidrigkeitentatbestand, so dass mit zusätzlichen Verfahren zu rechnen ist.
Aus der Praxis des bisherigen Verwaltungsvollzugs liegen zurzeit keine verwertbaren Informationen vor. Es wird
daher angenommen, dass Unternehmen und Beschäftigte sich im Regelfall normkonform verhalten werden.
Zudem kann angenommen werden, dass die zuständigen Behörden gemäß ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl.
§ 47 OWiG) insbesondere geringfügige Versäumnisse nicht mit einer Geldbuße ahnden. In Summe wird daher
die Anzahl zusätzlicher Verfahren auf 100 geschätzt.
Für die Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen, dass für alle Verfahren zunächst im Mittel ein
fallbezogener Aufwand von rund 50 Minuten entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 7, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und
14, einfache Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und zur
Betreibung von Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere 25 Minuten (vgl.
Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität), auf insgesamt 75 Minuten pro Verfahren.
Sachkosten sind mit zwei Euro pro Schreiben zu berücksichtigen.
Geht man von 90 einfachen und 10 aufwendigere Verfahren aus, entsteht bei einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro
Stunde ein jährlicher Aufwand von rund 4 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Aufgrund der Rechtsänderungen wird geschätzt (vgl. Vorgabe 4.2.1 und 4.2.2), dass einmalig 33 750 (18 000
nach § 6 Absatz 1 und 15 750 nach § 6 Absatz 2) zusätzliche Anträge auf Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 gestellt werden. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie
Handwerksinnungen erheben hierfür Gebühren, deren Höhe nach Auskunft eines Verbandes mit 50 Euro angesetzt
werden kann. Demnach fallen einmalig Gebühren von 1,7 Millionen Euro an.
Für die Ausstellung von einmalig 17 000 Unternehmenszertifikaten (vgl. Vorgabe 4.2.5) müssen Unternehmen
Gebühren entrichten. Diese variieren zwischen den Ländern und können zwischen 150 Euro und 1 000 Euro
liegen. Geht man von einer mittleren Gebührenhöhe von 500 Euro aus, entstehen der betroffen Wirtschaft
zusätzliche einmalige Kosten von 8,5 Millionen Euro.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat weder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher noch gleichstellungspolitische
und demografischen Auswirkungen. Da es sich bei der Verordnung um eine Bundesregelung handelt, wird die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gewahrt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Vorgaben der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gelten unbefristet, so dass keine Befristung der
Regelungen vorzusehen ist. Eine Evaluierung der durch europäisches Recht vorgegebenen Regelungen ist
entbehrlich, da eine Evaluierung der neuen F-Gas-Verordnung nach deren Artikel 35 Absatz 5 für das Jahr 2030
vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter
fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573)
Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen des § 1 sind weitestgehend deckungsgleich mit denen der bisherigen Regelung des
§ 2 Satz 1.
Die Definition für „Kältesatz“ im bisherigen § 2 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen, da in § 2 nun unter Rückgriff
auf die Definition in Artikel 3 Nummer 38 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 2024/573 der Begriff „in sich
geschlossene Kälteanlage“ verwendet wird.
§ 1 Nummer 1 und 2 enthalten die bisherigen Begriffsbestimmungen für „spezifischer Kältemittelverlust“ und
„Normalbetrieb“.
Die reine Klarstellung im bisherigen § 2 Satz 2, wonach ergänzend die Begriffsbestimmungen der neue F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 gelten, wurde gestrichen.
Zu § 2 (Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre)
§ 2 konkretisiert wie der bisherige § 3 Absatz 1 die allgemeine Emissionsminderungspflicht der Betreiber von
Einrichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573. Die bisherigen Absätze 2
und 3 werden gestrichen, da sich entsprechende Pflichten nun unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/573
ergeben.
Der Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 wird an Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst,
der nun auch stationäre Einrichtungen mit F-Gasen gemäß Anhang II Gruppe 1 erfasst. Demgegenüber werden
stationäre Brandschutzeinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d aus dem Anwendungsbereich der
Grenzwerte ausgenommen, da bei ihnen kein spezifischer Kältemittelverlust im Normalbetrieb zu erwarten ist.
Im Übrigen werden die Grenzwerte des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 1 für stationäre Einrichtungen beibehalten.
Auch die Pflicht des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2, den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen der nun in
Satz 1 erfassten Einrichtungen sicherzustellen, wird durch § 2 Absatz 2 beibehalten.
§ 2 Absatz 3 normiert eine Ausnahme für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die als solche gekennzeichnet
sind. Denn bei diesen Einrichtungen ist per Definition von einer Leckagerate von unter 3 Gramm pro Jahr
auszugehen. Die Ausnahme im bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 kann gestrichen werden, da diese nur für
stationäre Brandschutzeinrichtungen relevant war, die jetzt jedoch aus dem Anwendungsbereich von Absatz 1
und 2 ausgenommen werden.
Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen im bisherigen § 3 Absatz 2
ergibt sich nun aus Artikel 5 Absatz 3 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Da diese Pflicht nach
Artikel 5 Absatz 5 allerdings bis zum 12. März 2027 noch nicht greift, soll der bisherige § 3 Absatz 2 nach den
Übergangsbestimmungen in § 17 Absatz 1 bis zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten.
Die Pflicht zur Reparatur im bisherigen § 3 Absatz 3 entfällt, da sie sich aus Artikel 4 Absatz 5 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 ergibt.
Zu § 3 (Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung)
Mit § 3 wird der bisherige § 4 Absatz 1 neu gefasst. Hierdurch wird die Möglichkeit zur Übertragung von
Rückgewinnungspflichten auf Dritte auf alle Rückgewinnungspflichten in Artikel 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU)
2024/573 erstreckt. Da Artikel 8 Absatz 1 im Unterschied zur bisherigen F-Gas-Verordnung auch zu Recycling,
Aufarbeitung oder Zerstörung verpflichtet, sollen auch diese Pflichten auf Dritte übertragen werden können.
Zu § 4 (Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase)
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 2. Die Regelung normiert eine
Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber von F-Gasen. Diese Rücknahmepflicht gilt nicht für Hersteller und Vertreiber
von mit F-Gasen vorbefüllten Einrichtungen.
Neu ist, dass sich der Anwendungsbereich der Rücknahmepflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1 auf alle F-Gase nach
der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 2.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Durch § 4 Absatz 2 und 3 werden die Regelungen des bisherigen § 4 Absatz 3 beibehalten, aber zur besseren
Lesbarkeit auf zwei Absätze aufgeteilt. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die von Herstellern und
Vertreibern bestimmten Dritten ergänzt.
Zu Abschnitt 2 (Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate)
Zu § 5 (Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten)
Mit § 5 wird der bisherige § 5 Absatz 1 neu gefasst. Er regelt künftig nur noch die persönlichen Voraussetzungen
für Tätigkeiten, für die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ein Zertifikat oder eine
Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist und konkretisiert so Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 3. Die Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Sachkundebescheinigung werden in § 6 geregelt, die Anerkennung von Stellen in § 9
und die Zuständigkeiten in § 11.
Zu Absatz 1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 regelt wie der bisherige § 5 Absatz 1 Satz 1 die persönlichen Voraussetzungen für Tätigkeiten
durch Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Dieser formuliert, für
welche Tätigkeiten künftig ein Zertifikat oder eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist.
Neu ist die zusätzliche Voraussetzung der Teilnahme an einem Auffrischungskurs in § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 umgesetzt,
wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass zertifizierte natürliche Personen alle sieben Jahre zur
Teilnahme an Auffrischungskursen oder zum Abschluss eines Bewertungsverfahrens verpflichtet werden. Nimmt eine
natürliche Person nicht alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach dem neuen § 8 Absatz 1 teil, darf sie
keine Tätigkeiten mehr durchführen. Die Sachkundebescheinigung wird nicht ungültig, reicht aber nicht mehr für
das Durchführen von Tätigkeiten aus. Die Teilnahme an einem Auffrischungskurs wird nicht als eigenständige
sanktionsbewehrte Pflicht formuliert. Ein Tätigwerden ohne Auffrischungskurs stellt aber eine
Ordnungswidrigkeit nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 dar.
Durch die Ergänzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 wird ermöglicht, dass mit Sachkundebescheinigungen nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen nach Artikel 10 Absatz 1
Unterabsatz 1 durchgeführt werden können. Ein zusätzlicher Erwerb einer Sachkundebescheinigung nach § 6
Absatz 2 ist daher im Unterschied zum bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht mehr erforderlich. Die
Erleichterung ist auch in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893
vorgesehen.
Zu Absatz 2
Die Anerkennung von Zertifikaten anderer Mitgliedstaaten findet sich separat in § 5 Absatz 2. Hierdurch wird
Artikel 10 Absatz 10 Unterabsatz 2 der neuen F-Gas-Verordnung 2024/573 umgesetzt. Die Anerkennung bezieht
sich nur auf Zertifikate nach der neuen F-Gas-Verordnung. Zertifikate anderer Mitgliedstaaten nach der bisherigen
F-Gas-Verordnung werden übergangsweise noch nach dem neuen § 17 Absatz 2 Nummer 1 anerkannt.
Zu Absatz 3
Artikel 10 Absatz 9 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gibt nicht vor, wie die Mitgliedstaaten die
Teilnahme an Auffrischungskursen sicherzustellen haben. Mit § 5 Absatz 3 werden auch Nachweise über die
Teilnahme an Auffrischungskursen aus anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Zu Absatz 4
Die auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 von der Europäischen
Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen regeln auch Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Diesen
Ausnahmen wird durch § 5 Absatz 4 Rechnung getragen. Im Einzelnen sind dies Artikel 3 Absatz 3 und 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623,
Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, Artikel 2 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893.
Zu § 6 (Sachkundebescheinigungen)
§ 6 regelt wie der bisherige § 5 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen natürlichen Personen eine
Sachkundebescheinigung nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ausgestellt wird. Da bisherige
Sachkundebescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 nur bis zum 12. März 2029 für die bereits nach der bisherigen
F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten genutzt werden können, benötigen
alle natürlichen Personen perspektivisch eine neue Sachkundebescheinigung. Die Übergangs- und
Umsetzungsfristen ergeben sich aus § 17 Absatz 2. Wie eine Umstellung von einer alten auf eine neue
Sachkundebescheinigung erfolgt, ergibt sich aus § 7 Absatz 1.
Sachkundebescheinigungen werden wie bisher auf Antrag ausgestellt, wobei dieser Antrag formlos erfolgen kann.
Durch den Antrag muss lediglich sichergestellt werden, dass der ausstellenden Stelle alle erforderlichen
Informationen für die Sachkundebescheinigung vorliegen. Die Verfahrensvorschriften des bisherigen § 12 finden sich
weiterhin in § 12 und bleiben weitgehend unverändert.
Die Sachkundebescheinigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Die erforderlichen Angaben
ergeben sich aus den Durchführungsverordnungen sowie § 6 Absatz 7.
Zu Absatz 1
§ 6 Absatz 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigung für die
Tätigkeiten, die nur nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung durchgeführt werden dürfen. Er
aktualisiert die bisher in § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dabei wird an dem über das
Unionsrecht hinausgehenden Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen
Berufsausbildung festgehalten. Dies stellt sicher, dass das duale Ausbildungssystem nicht entwertet wird und dass
entsprechend nicht ohne Vorkenntnisse allein mit einer Prüfung nach der entsprechenden Durchführungsverordnung
eine Sachkundebescheinigung erworben werden kann und zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt werden
können. Das Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung gilt
künftig für alle in den Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 fallenden Tätigkeiten und damit auch für Tätigkeiten
an Brandschutzanlagen und Hochspannungsschaltanlagen. Denn auch natürliche Personen, die Tätigkeiten an
Brandschutzanlagen und Hochspannungsschaltanlagen durchführen, haben üblicherweise eine technische oder
handwerkliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert. Der Anwendungsbereich sowie die
Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Prüfung ergeben sich aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten
Durchführungsverordnungen.
Durch § 6 Absatz 1 Satz 2 soll auf nationaler Ebene ermöglicht werden, im Anwendungsbereich der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 Prüfungen auf bestimmte Einrichtungen zuzuschneiden. In diesem Fall wird
die Sachkundebescheinigung auch nur für diese Einrichtungen ausgestellt. Dass die Einrichtungen, für die die
jeweilige Sachkundebescheinigung gilt, auf der Sachkundebescheinigung anzugeben sind, ergibt sich aus
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung.
Zu Absatz 2
§ 6 Absatz 2 regelt in Satz 1 die Voraussetzungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für
Tätigkeiten, die nur nach Teilnahme an einem Trainingsprogramm durchgeführt werden dürfen. Er aktualisiert die
bisher in § 5 Absatz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen. Da die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
das Erfordernis einer Ausbildungsbescheinigung auf Tätigkeiten an weiteren mobilen Einrichtungen erstreckt,
entfallen die bisherigen rein nationalen Voraussetzungen für Tätigkeiten an mobilen Kälte- und Klimaanlagen.
Im Einzelnen ergeben sich die Anforderungen an das Trainingsprogramm aus der Durchführungsverordnung. Die
Bescheinigungskategorien sowie die Mindestanforderungen im Anhang der Durchführungsverordnung sind nicht
auf die unterschiedlichen mobilen Einrichtungen zugeschnitten. Auf nationaler Ebene soll diese Möglichkeit des
Zuschneidens von Trainingsprogrammen auf bestimmte mobile Einrichtungen aber durch Satz 2 eingeräumt
werden, um der Vielfalt des Sektors Rechnung tragen zu können. In diesem Fall wird die Sachkundebescheinigung
auch nur für diese mobilen Einrichtungen ausgestellt. Dass die mobilen Einrichtungen, für die die jeweilige
Sachkundebescheinigung gilt, auf der Sachkundebescheinigung anzugeben sind, ergibt sich aus der
Durchführungsverordnung.
Zu Absatz 3
§ 6 Absatz 3 ermöglicht in Fortentwicklung des bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 die Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 für Absolvierende von Berufsausbildungen, für die
die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerksinnungen festgestellt haben,
dass sie den Anforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechen. Hierdurch können bestimmte
Berufsausbildungen pauschal anerkannt werden. Eine Sachkundebescheinigung kann im Fall des § 6 Absatz 1 ohne
separate Prüfung (Nummer 1) und im Fall des § 6 Absatz 2 ohne Teilnahme an einem zusätzlichen
Trainingsprogramm (Nummer 2) ausgestellt werden. Von einer pauschalen Anerkennung bestimmter Berufsausbildungen
bereits in der Verordnung wurde abgesehen, da sich Berufsbilder im Laufe der Zeit ändern können und dieser
Dynamik bei einer gesetzlichen Regelung nicht ohne zeitlichen Verzug Rechnung getragen werden kann. Die
Regelung gilt auch für Absolvierende solcher Berufsausbildungen, bei denen die Abschlussprüfung bereits in der
Vergangenheit den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnung entsprochen hat. Ihnen soll im
Nachhinein eine Sachkundebescheinigung ohne erneute Prüfung ausgestellt werden können.
Zu Absatz 4
§ 6 Absatz 4 enthält zwei Ausnahmen vom Erfordernis einer erfolgreich absolvierten technischen oder
handwerklichen Berufsausbildung. Wenn die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, dann wird der natürlichen
Person eine Sachkundebescheinigung ausgestellt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung nach § 6
Absatz 1 bestanden hat.
Nummer 1 trägt den durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz neu geschaffenen § 41b
Absatz 1 der Handwerksordnung und § 50b des Berufsbildungsgesetzes Rechnung, mit denen die individuelle
berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt und bescheinigt
wird. Wurde die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person festgestellt und durch ein
Zeugnis nach Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung bescheinigt, steht dies einer
erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gleich.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Referenzberuf die jeweiligen Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
4 abdeckt.
Nach Nummer 2 ist eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung in
Behandlungsanlagen, die als Erstbehandlungsanlagen nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert
sind, nicht erforderlich, da die dortigen Tätigkeiten keine besonderen technischen oder handwerklichen
Fertigkeiten voraussetzen, sondern eine zielgerichtete Vermittlung des sachgerechten Umgangs mit den betreffenden
Stoffen und Einrichtungen den Zielen der Regelung gerecht wird.
Nach Nummer 3 ist auch für Sachkundebescheinigungen der Kategorie E nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2215 auf den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zu verzichten. Da bei der
Dichtheitskontrolle kein Eingriff in den Kältekreislauf erfolgt, ist es sachgerecht, dass auch Auszubildenden nach
bestandenem ersten Teil der Gesellenprüfung, Fachhelfern und anderweitig beschäftigten Personen in
Fachbetrieben mit einer gewissen Berufserfahrung diese Sachkundebescheinigung ausgestellt wird.
Zu Absatz 5
Nach § 6 Absatz 5 kann im Wege einer Befreiung durch die nach § 11 Absatz 3 zuständigen Handwerkskammern
und Handwerksinnungen auf eine die jeweilige Tätigkeit abdeckende erfolgreich absolvierten technische oder
handwerkliche Berufsausbildung verzichtet werden. Hierdurch wird die Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 5
Absatz 2 Satz 5 beibehalten. Durch die Bezugnahme auf § 7 der Handwerksordnung in Nummer 1 wird
klargestellt, dass die Möglichkeit der Befreiung beispielsweise den in § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung genannten
Ingenieuren sowie Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachschulen für Technik und für Gestaltung offen steht. Als ein anderweitiger Nachweis nach Nummer 2 kommen
Zeugnisse nach Anlage 2 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in Betracht.
Zu Absatz 6
Durch § 6 Absatz 6 wird die bisherige Regelung zu Teilqualifikation und Zusatzprüfung des § 5 Absatz 2 Satz 4
Nummer 2 beibehalten, um besonderen Berufsbiografien Rechnung tragen zu können. Die Umformulierung dient
dazu, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen klarer zu fassen. Die
Teilqualifikation kann auch durch ein Zeugnis nach Anlage 3 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung
nachgewiesen werden.
Zu Absatz 7
Nach § 6 Absatz 7 Satz 1 ist auf der Sachkundebescheinigung zusätzlich zu den Vorgaben der in § 6 Absatz 1
und 2 genannten Durchführungsverordnungen das Datum einzutragen, bis zu dem die Teilnahme am nächsten
Auffrischungskurs erfolgt sein muss. Das Datum auf der Sachkundebescheinigung hat eine Erinnerungsfunktion
und soll verhindern, dass natürliche Personen entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Tätigkeiten durchführen. In
Kombination mit § 8 Absatz 2 wird die Sachkundebescheinigung damit zu einem Sammelnachweis über die
erforderliche Sachkundebescheinigung sowie über die Teilnahme an den Auffrischungskursen und erleichtert damit die
Nachweisführung bzw. -prüfung für Sachkundige sowie Arbeit- und Auftraggeber.
Durch § 6 Absatz 7 Satz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sachkundenbescheinigungen in der Praxis
oftmals missverstanden und als Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle herangezogen werden. Dem
soll aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die Anbringung eines deklaratorischen
Hinweises, dass die Sachkundebescheinigung keinen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet,
Rechnung getragen werden. Das Fehlen dieses Zusatzes macht die Sachkundebescheinigung nicht ungültig.
Zu § 7 (Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573)
§ 7 Absatz 1 regelt die Umstellung von den bisherigen Sachkundebescheinigungen nach der bisherigen F-Gas-
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf die neuen Sachkundebescheinigungen nach der neuen F-Gas-Verordnung
(EU) 2024/573. Zur Umstellung ist jeweils die bisherige Sachkundebescheinigung vorzuweisen und die
Teilnahme an einem Auffrischungskurs nachzuweisen. Im Fall der Umstellung können die
Sachkundebescheinigungen von allen in § 11 Absatz 1 genannten Stellen ausgestellt werden. Die Durchführungsverordnung (EU)
2024/2215 führt neue Zertifikatskategorien für ausgewählte Alternativen (Kohlendioxid und Ammoniak) ein. Es
ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten mit diesen Alternativen bereits jetzt vom bislang zertifizierten
Personenkreis durchgeführt werden. Auch diese Zertifikate können daher bei Vorlage einer die entsprechenden Tätigkeiten
umfassenden Sachkundebescheinigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 und Teilnahme an
einem die jeweiligen Alternativen umfassenden Auffrischungskurs erworben werden. Mit den für die Umstellung
erforderlichen Auffrischungskursen wird sichergestellt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach den
neuen Durchführungsverordnungen erforderliche Niveau angehoben werden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus
Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit den jeweiligen Durchführungsverordnungen.
Wie auch bei der Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 kann der Antrag formlos erfolgen. Er
muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle erforderlichen Informationen für die neue
Sachkundebescheinigung vorliegen.
§ 7 Absatz 2 hat wie § 6 Absatz 7 Satz 1 eine Erinnerungsfunktion und soll die Einhaltung und den Vollzug von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erleichtern.
Zu § 8 (Auffrischungskurse)
Dass natürliche Personen nur Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
durchführen dürfen, sofern sie mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen, ergibt sich
bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 umgesetzt. Hiernach haben
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre zur Teilnahme
an Auffrischungskursen verpflichtet werden. § 8 regelt den Inhalt der Auffrischungskurse sowie die
Teilnahmebescheinigung.
Wie auch bei der erstmaligen Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 und der Umstellung auf neue
Sachkundebescheinigungen nach § 7 kann der Antrag auf Bescheinigung der Teilnahme formlos erfolgen. Er
muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle erforderlichen Informationen für die neue
Sachkundebescheinigung vorliegen.
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 konkretisiert die Inhalte der Auffrischungskurse unter Bezugnahme auf die wesentlichen
Anforderungen der in § 6 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Durchführungsverordnungen. Aus diesen ergibt sich auch,
dass durch bescheinigte Teilnahme an Auffrischungskursen nachzuweisen ist, dass die natürlichen Personen
sowohl über die theoretischen Kenntnisse als auch über die praktischen Fähigkeiten verfügen. Grundsätzlich müssen
mit dem Auffrischungskurs die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten belegt werden. Von dem
praktischen Teil soll abgesehen werden können, wenn der Inhaber der Sachkundebescheinigung durch eine
Selbsterklärung nachweisen kann, dass er die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten bereits durchführt. Die
Selbsterklärung soll daher die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Tätigkeiten so auflisten, dass die praktischen
Fähigkeiten belegt werden können. Hierdurch wird eine Erleichterung für die Personen geschaffen, die regelmäßig
zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen.
Zu Absatz 2
§ 8 Absatz 2 Satz 2 hat wie § 6 Absatz 7 Satz 1 eine Erinnerungsfunktion und soll die Einhaltung und den Vollzug
von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erleichtern. In Kombination mit § 6 Absatz 7 Satz 1 wird die
Sachkundebescheinigung damit auch zu einem Nachweis über die Teilnahme an den Auffrischungskursen. Nach § 8 Absatz 2
Satz 3 beinhaltet die Teilnahmebescheinigung für die Auffrischungskurse den Namen der bescheinigenden Stelle,
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. Für die Sachkundebescheinigungen finden
sich diese Vorgaben in den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Zu § 9 (Anerkennung von Stellen)
§ 9 baut auf dem bisherigen § 5 Absatz 3 auf und aktualisiert und ergänzt die Regelungen zur Anerkennung von
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen als Zertifizierungsstellen. Da weiterhin die Möglichkeit
zur Anerkennung von Unternehmen bestehen soll, können insbesondere auch Hersteller von Einrichtungen
anerkannt werden.
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 regelt die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen für die
Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen im Anwendungsbereich des § 6
Absatz 1. Die jeweiligen Durchführungsverordnungen enthalten Mindestanforderungen an die Prüfungen sowie
an das Personal und die Ausstattung der Zertifizierungs- und Prüfstellen. § 9 Absatz 1 formuliert keine darüber
hinaus gehenden rein nationalen Anforderungen für die Anerkennung. Es obliegt den zuständigen Behörden, ein
einheitliches Niveau sicherzustellen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 können die zuständigen Behörden im
Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auch auf bestimmte Einrichtungen zugeschnittene
Prüfungen anerkennen. In diesem Fall können die Sachkundebescheinigungen auch nur für Tätigkeiten an diesen
Einrichtungen ausgestellt werden. Siehe hierzu auch § 6 Absatz 1 Satz 2.
Zu Absatz 2
§ 9 Absatz 2 Satz 1 regelt die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen für die
Durchführung von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen im
Anwendungsbereich des § 6 Absatz 2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 können die zuständigen Behörden auch auf bestimmte mobile
Einrichtungen zugeschnittene Trainingsprogramme anerkennen. In diesem Fall können die
Sachkundebescheinigungen auch nur für Tätigkeiten an diesen mobilen Einrichtungen ausgestellt werden. Siehe hierzu auch § 6
Absatz 2.
Zu Absatz 3
§ 9 Absatz 3 enthält einen neuen separaten Tatbestand für die Anerkennung der Anbieter von
Auffrischungskursen. Hier werden lediglich Anforderungen an das Personal formuliert. Im Falle der Umstellung von bisheriger
Sachkundebescheinigung auf die Sachkundebescheinigung nach den neuen Mindestanforderungen nach § 7
Absatz 1 können die Anbieter der Auffrischungskurse auch die neuen Sachkundebescheinigungen ausstellen.
Zu § 10 (Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen)
Zu Absatz 1
§ 10 Absatz 1 aktualisiert den bisherigen § 6 Absatz 1 und bestimmt, wann juristische Personen und
Personenvereinigungen Tätigkeiten durchführen dürfen, für die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ein
Zertifizierungserfordernis nach Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2 und ein Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten
nach Artikel 10 Absatz 2 besteht. Durch die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 wird der
Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 auf zusätzliche Tätigkeiten erstreckt. Wegen der Umstellung auf die neuen
Unternehmenszertifikate nach den neuen Durchführungsverordnungen ist eine Anerkennung alter Bescheinigungen und
Zertifikate nicht möglich. Hier gilt die Übergangsbestimmung des § 17 Absatz 5. Wegen der Begriffsdefinition
für Unternehmen in Artikel 3 Nummer 27 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 wird der Begriff
„juristische Person und Personenvereinigungen“ verwendet, um klarzustellen, dass neben juristischen Personen auch
Personenvereinigungen ein Unternehmenszertifikat benötigen. Einzelunternehmen brauchen künftig kein
Unternehmenszertifikat mehr beantragen, können dies nach § 10 Absatz 1 Satz 2 aber, sofern sie natürliche Personen
beschäftigen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen. Im Übrigen können sie den
zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten mit ihrer Sachkundebescheinigung nachgehen. In der Folge können Betreiber Tätigkeiten
künftig nach § 14 Absatz 1 immer auch natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung übertragen. Auch nach
§ 15 Absatz 1 dürfen an natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung F-Gase gemäß Anhang I oder
Anhang II Gruppe 1 verkauft werden. Bei Wartungseinheiten in großen Unternehmen, die intern Tätigkeiten
durchführen, reichen die Sachkundebescheinigungen der einzelnen natürlichen Personen aus.
Zu Absatz 2
Wie bisher benennt § 10 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen juristische Personen,
Personenvereinigungen und Einzelunternehmen mit Angestellten ein Unternehmenszertifikat erhalten. Es wurden die Verweise
auf die Durchführungsverordnungen aktualisiert. Die bisherige Nummer 2 des § 6 Absatz 2 Satz 1 wurde mangels
Relevanz gestrichen. Zusätzlich zu den sich aus den Durchführungsverordnungen ergebenden Inhalten der
Unternehmenszertifikate ist jedoch weiterhin der Sitz der juristischen Person, Personenvereinigung oder des
Einzelunternehmens anzugeben. § 10 Absatz 2 Satz 3 ermöglicht es den zuständigen Behörden, Unternehmenszertifikate
zu verweigern, wenn die juristische Person, die Personenvereinigung oder das Einzelunternehmen zwar eine
ausreichende Anzahl an natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigungen nachweisen kann, diese aber nicht
rechtzeitig an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben. Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Unternehmenszertifikats später, etwa weil das Personal den Arbeitgeber verlässt, sind die allgemeinen
Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Aufhebung von Verwaltungsakten anzuwenden.
Zu Absatz 3
Die Privilegierung des § 10 Absatz 3 für EMAS-Organisationen wird beibehalten, aber aktualisiert. Sie erübrigt
die Nachweisführung, dass ein Unternehmen eine ausreichende Anzahl an natürlichen Personen beschäftigt, die
für die in Rede stehenden Tätigkeiten eine Sachkundebescheinigung haben, sowie den weiter erforderlichen
Nachweis, dass den diese Tätigkeiten ausübenden, geschulten und selbst zertifizierten Personen alle erforderlichen
Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind. Die Privilegierung ist sinnvoll, da die Anforderungen jeweils im
Rahmen der Umweltbetriebsprüfung von der EMAS-Organisation selbst einer unabhängigen Überprüfung unterzogen
werden mussten, dabei Defizite erkannt und abgestellt werden müssen, um das Unternehmenszertifikat zu erhalten
– und aufrechtzuerhalten. Durch die Dokumentation ist wiederum gewährleistet, dass der das
Unternehmenszertifikat ausstellenden zuständigen Behörde die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Die
Privilegierung vermeidet demnach Doppelarbeit, da das antragstellende Unternehmen entweder im
Umweltbetriebsprüfungsbericht oder in der Umwelterklärung über die Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen berichtet.
Zu Absatz 4
Durch § 10 Absatz 4 wird den zuständigen Behörden – auch mit Blick auf § 36 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – die Möglichkeit eingeräumt, Unternehmenszertifikate mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Denkbar sind beispielsweise Befristungen. Hierdurch kann angesichts der teils häufig wechselnden Beschäftigten
in regelmäßigen Abständen sichergestellt werden, dass bei dem Unternehmen eine ausreichende Anzahl an
natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung beschäftigt sind, die auch alle sieben Jahre an Auffrischungskursen
teilnehmen. Wegen des Aufwands sowohl für die zuständigen Behörden als auch für Inhaber von
Unternehmenszertifikaten ist die Befristung nicht verpflichtend.
Zu Absatz 5
§ 10 Absatz 5 verpflichtet Unternehmen mit Unternehmenszertifikat, sicherzustellen, dass die bei ihnen
beschäftigten natürlichen Personen alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen, sofern
sie weiterhin Tätigkeiten durchführen, für die eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen
die Sicherstellungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Absatz 2 Nummer 5 dar.
Zu Absatz 6
Mit § 10 Absatz 6 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zuständigen Behörden angesichts der
notwendigen Umstellung aller Unternehmenszertifikate Zeit benötigen, um die Anträge zu bearbeiten. Diese
Engpässe sollen keine Nachteile auf die Durchführung von Tätigkeiten durch die juristischen Personen haben, die
bereits ein Unternehmenszertifikat nach der bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorweisen können
und einen vollständigen Antrag auf ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 2 gestellt haben.
Zu § 11 (Zuständigkeit)
§ 11 baut auf dem bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 3 auf und regelt die Zuständigkeiten im Hinblick auf die
Sachkundebescheinigungen.
Zu Absatz 1
Nach § 11 Absatz 1 sind grundsätzlich wie bisher die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern,
die Handwerksinnungen sowie die von den zuständigen Behörden nach § 9 anerkannten Stellen für die
Ausstellung von Sachkundebescheinigungen zuständig. Hat die Handwerkskammer eine Handwerksinnung zur Abnahme
von Prüfungen ermächtigt, so ist diese vorrangig zuständig. Im Anwendungsbereich der
Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 umfasst die Zuständigkeit auch die Anerkennung zur Abnahme der Prüfungen nach § 6
Absatz 1. Künftig erstreckt sich die Zuständigkeit auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach den
neuen Mindestanforderungen bei Vorlage einer bisherigen Sachkundebescheinigung nach § 7 Absatz 1 sowie auf
die Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2. Sie umfasst zudem die
Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Nach § 11 Absatz 2 sind dort, wo Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten im Anwendungsbereich des § 6
Absatz 1 ohne oder ohne vollumfängliche separate Prüfung unter Anerkennung sonstiger Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgestellt werden können, nur die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die
Handwerksinnungen zuständig, da nur diese solche Vorkenntnisse fachlich bewerten können und eine einheitliche
Vorgehensweise sichergestellt werden soll.
Zu Absatz 3
§ 11 Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für eine Befreiung vom Erfordernis einer erfolgreich absolvierten
technischen oder handwerklichen Berufsausbildung nach § 6 Absatz 5. Im Unterschied zum bisherigen § 5 Absatz 2
Satz 5 sind die Industrie- und Handelskammern nicht mehr für Befreiungen zuständig. Dafür können auch die
Handwerksinnungen künftig Befreiungen erteilen.
Zu Absatz 4
§ 11 Absatz 4 stellt klar, dass die nach Landesrecht bestimmten Behörden für die Erteilung von
Unternehmenszertifikaten und die Anerkennung von Stellen zuständig sind.
Zu § 12 (Verfahren)
§ 12 entspricht mit einzelnen Änderungen weitestgehend dem bisherigen § 12.
Zu Absatz 1
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird durch Bezugnahme auf die geänderten Paragraphen aktualisiert; der Hinweis auf die
Anwendbarkeit des § 42a Absatz 2 wird ein eigenständiger Satz 2. Satz 3 wird hinsichtlich der Begrifflichkeiten
an Satz 1 angepasst. Werden Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt, gelten die Regelungen des
Abschnitts 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In Satz 4 wurden im Vergleich zum bisherigen Satz 3 zur
Klarstellung die Zertifikate ergänzt. Satz 5 wurde ergänzt, um den zuständigen Behörden eine rein elektronische
Kommunikation zu ermöglichen. Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes werden
derzeit bundesweit für die Leistung der elektronischen Antragstellung die entsprechenden Fachverfahren und
Onlinezugänge geschaffen. Für die effiziente Nutzung dieser Möglichkeiten müssen die zuständigen Behörden
berechtigt sein, eine elektronische Antragstellung zu fordern und dafür technische Vorgaben zu machen.
Zu Absatz 2
Mit § 12 Absatz 2 wird der bisherige § 12 Absatz 2 durch Bezugnahme auf den neuen § 6 aktualisiert.
Zu Absatz 3
In § 12 Absatz 3 werden die Bezugnahmen des bisherigen § 12 Absatz 3 auf andere Paragraphen in der
Verordnung aktualisiert.
Zu Absatz 4
§ 12 Absatz 4 bleibt gegenüber dem bisherigen § 12 Absatz 4 unverändert.
Zu Absatz 5
§ 12 Absatz 5 ergänzt die Sonderregelung des § 10 Absatz 6. Durch die beiden Regelungen soll Engpässen bei
der Umstellung von alten auf neue Unternehmenszertifikaten vorgebeugt werden. Bei Antragstellung vor dem
Stichtag des 12. März 2029 haben die Behörden statt drei Monaten neun Monate Zeit für die Antragsbearbeitung.
Die Unternehmen können nach § 10 Absatz 6 ihre alten Unternehmenszertifikate für weitere neun Monate für das
Durchführen von Tätigkeiten verwenden.
Zu Abschnitt 3 (Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf)
Zu § 13 (Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen)
§ 13 enthält eine Neufassung des bisherigen § 7.
Zu Absatz 1
Mit § 13 Absatz 1 wird der bisherige § 7 Absatz 1 durch Verweis auf die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
und die neue Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit Bestimmungen für das Format der Kennzeichnung
aktualisiert. Wie bisher sollen bestimmte Informationen in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken
genutzten Beschreibungen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Zu Absatz 2
Durch § 13 Absatz 2 wird sichergestellt, dass der Lieferant oder Installateur die für den Standort geltenden
Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen auf dem Etikett ergänzt, sofern diese bisher nicht
aufgenommen wurden. Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 sieht eine
Ergänzung durch den Lieferanten, den Installateur oder den Betreiber vor. Da für den Betreiber die Nachweis-
und Aufbewahrungspflicht des Artikels 13 Absatz 19 und 20 gilt, scheint eine zusätzliche Pflicht des Betreibers
zur Ergänzung des Etiketts entbehrlich.
Der bisherige § 7 Absatz 2 ist nicht mehr erforderlich, weil die Vorgaben des Artikels 12 Absatz 7 der neuen
F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie des Artikels 1 Absatz 7 Buchstabe a und b der neuen
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 hinreichend bestimmt sind.
Zu § 14 (Betreiberpflichten)
Durch § 14 werden die Betreiberpflichten des bisherigen § 8 neu gefasst.
§ 14 konkretisiert sowohl die Pflicht des Artikels 10 Absatz 12 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573,
wonach Tätigkeiten nur an andere natürliche und juristische Personen mit dem jeweils erforderlichen Zertifikat
übertragen werden dürfen, als auch die Pflichten der Artikel 5 und 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573,
wonach Betreiber von Einrichtungen Tätigkeiten nur durch zertifizierte juristische Personen oder natürliche
Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchführen lassen dürfen. Dabei wird im Unterschied zum
bisherigen § 8 durch den § 14 eine 1:1-Umsetzung vorgenommen.
Die Sicherstellungspflichten für Gebäudeeigentümer und Bauunternehmer nach Artikel 8 Absatz 8 Satz 2 und
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, wonach die
Rückgewinnung der F-Gase aus Schaumstoffelementen oder Schäumen in beschichteten Platten durch angemessen
qualifiziertes Personal zu erfolgen hat, wird national nicht konkretisiert, da derzeit in der nationalen Praxis keine solche
Rückgewinnung erfolgt.
Wenn die Betreiber natürliche Personen mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragen, müssen sie sich nur
die Sachkundebescheinigung vorlegen lassen, aber nicht prüfen, ob die rechtzeitige Teilnahme an einem
Auffrischungskurs erfolgt ist. Hierdurch sollen Betreiber entlastet werden, insbesondere, wenn sie natürliche Personen
aus anderen Mitgliedstaaten beauftragen, bei denen sich nicht bereits dem Zertifikat entnehmen lässt, ob
rechtzeitig ein Auffrischungskurs besucht wurde.
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 konkretisiert Artikel 10 Absatz 12 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 durch Bezugnahme
auf das nationale Zertifizierungssystem.
Zu Absatz 2
Mit § 14 Absatz 2 werden die auf die Dichtheitskontrolle bezogenen Sicherstellungspflichten des Artikels 5
Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573 durch Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem konkretisiert.
Zu Absatz 3
§ 14 Absatz 3 konkretisiert die auf die Rückgewinnung bezogenen Sicherstellungspflichten des Artikels 8
Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie des Artikels 8 Absatz 4 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573.
Zu § 15 (Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase)
Durch § 15 wird der bisherige § 9 neu gefasst.
Der bisherige § 9 Absatz 1 wird gestrichen, da das Verbot für das Inverkehrbringen von HFKW ohne vorherige
Zuteilung einer Quote in Artikel 16 Absatz 1 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und das Verbot für das
Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vom Quotensystem erfasste HFKW in
Artikel 19 Absatz 1 nun ausreichend bestimmt sind.
Zu Absatz 1 und Absatz 2
§ 15 Absatz 1 und Absatz 2 konkretisieren wie der bisherige § 9 Absatz 2 die Vorgaben des Artikels 11 Absatz 6
der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 zu Verkauf und Erwerb von F-Gasen nach Anhang I und Anhang II
Gruppe 1 durch Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem. Allerdings ist nun auch der Verkauf an und
Erwerb durch natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung möglich, um insbesondere auch
Einzelunternehmen Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 3
§ 15 Absatz 3 konkretisiert wie der bisherige § 9 Absatz 3 die Vorgaben des Artikels 11 Absatz 7 der neuen F-
Gas-Verordnung (EU) 2024/573 für den Verkauf nicht hermetisch geschlossener Einrichtungen mit F-Gasen nach
Anhang I und Anhang II Gruppe 1 durch Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem. Allerdings soll
künftig auch der Nachweis des Kunden ausreichen, dass die Installation durch eine natürliche Person mit
Sachkundebescheinigung erfolgt.
Zu Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen)
Zu § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 16 enthält wie der bisherige § 10 Bußgeldtatbestände.
Im Vergleich zum bisherigen § 10 ist der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Sicherstellungspflichten des
§ 10 Absatz 5 hinsichtlich der Auffrischungskurse (§ 16 Absatz 2 Nummer 5) neu.
Geändert hat sich zudem, dass auch das Durchführen von Tätigkeiten entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ohne
Auffrischungskurs eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 16 Absatz 2 Nummer 3).
Für Verstöße gegen § 15 ist nach § 16 Absatz 3 der § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b ChemG einschlägig,
da Ermächtigungsgrundlage für § 15 der § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ChemG ist.
§ 16 Absatz 2 Nummer 4 begründet nicht die Möglichkeit einer unmittelbaren Sanktionierung der juristischen
Person oder Personenvereinigung. Es verbleibt insoweit bei den §§ 9 und 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 17 (Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 1
Der bisherige § 3 Absatz 2 soll nach § 17 Absatz 1 noch bis zum Ablauf des 12. März 2027 fortgelten. Ab diesem
Stichtag gilt nach Artikel 5 Absatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 für mobile Einrichtungen die
Pflicht zur Dichtheitskontrolle unmittelbar nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und c. Gleiches gilt für die
dazugehörigen bisherigen Bußgeldtatbestände in § 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3. Auch diese gelten bis
zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 ermöglicht, dass natürliche Personen mit ihren bisherigen Sachkundebescheinigungen
und Zertifikaten anderer Mitgliedstaaten zunächst bis zum 12. März 2029 weiter Tätigkeiten durchführen können.
Dies gilt sowohl für die nach der bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits zertifizierungspflichten
Tätigkeiten als auch für die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen
Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen oder relevanten
Alternativen zu F-Gasen. Ab diesem Stichtag können nur noch Sachkundebescheinigungen und Zertifikate für
das Durchführen von Tätigkeiten verwendet werden, die den Mindestanforderungen der auf Grundlage von
Artikel 10 Absatz 8 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erlassenen Durchführungsverordnungen
entsprechen. Die Umstellung erfolgt nach § 6 Absatz 3 oder gemäß § 7 Absatz 1 über Auffrischungskurse nach § 8
Absatz 1 und muss bis zu dem Stichtag abgeschlossen sein. Da mit den bisherigen Sachkundebescheinigungen und
Zertifikate nach der bisherigen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nach dem 12. März 2029 keine Tätigkeiten
mehr durchgeführt werden können, können auch Zertifikate anderer Mitgliedstaaten nicht mehr anerkannt werden.
Der Stichtag für die Umstellung (12. März 2029) ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 der neuen F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573. Dass bis zu dem Stichtag die Kenntnisse und Fähigkeiten über Auffrischungskurse
auf das Niveau der neuen Durchführungsverordnungen angehoben werden müssen, ergibt sich aus Artikel 10
Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Zu Nummer 2
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 enthält eine Erleichterung für natürliche Personen, die nach Inkrafttreten der jeweils
neuen Durchführungsverordnung zu den Mindestanforderungen für die Zertifizierung oder die
Ausbildungsbescheinigungen, aber vor Inkrafttreten der Neufassung der ChemKlimaschutzV bereits eine Prüfung nach den
neuen Mindestanforderungen bestanden haben. Sie müssen danach nicht bereits vor dem 12. März 2029 an einem
Auffrischungskurs teilnehmen, sondern erst sieben Jahre nach Bestehen dieser Prüfung.
Zu Absatz 3
Nach § 17 Absatz 3 müssen natürliche Personen erst ab dem 13. März 2029 die Teilnahme an einem
Auffrischungskurs nachweisen, um Tätigkeiten durchzuführen, für die sie eine Sachkundebescheinigung benötigen. Der
Stichtag ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 9 Satz 3 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, wonach
zertifizierte Personen bis zum 12. März 2029 an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben müssen.
Zu Absatz 4
Die zuständigen Behörden haben auf Grundlage des bisherigen § 5 Absatz 3 bereits Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen und Trainingsprogrammen und zur Ausstellung
der entsprechenden Sachkundebescheinigungen nach den jeweils neuen auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 8
der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 erlassenen Durchführungsverordnungen anerkannt. Durch § 17
Absatz 4 soll vermieden werden, dass zwischenzeitlich und auf Grundlage der neuen Durchführungsverordnungen
anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen einer erneuten Anerkennung bedürfen.
Zu Absatz 5
§ 17 Absatz 5 Nummer 1 regelt für die Durchführung von Tätigkeiten durch juristische Personen, was § 17
Absatz 2 für die Durchführung von Tätigkeiten durch natürliche Personen regelt. Auch die Unternehmenszertifikate
nach dem bisherigen § 6 mit dem Umfang der bisherigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder der
bisherige Verordnung (EG) Nr. 304/2008 sollen bis zum 12. März 2029 weiterhin für die Durchführung von
Tätigkeiten verwendet werden können, auch für nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 neu
zertifizierungspflichtige Tätigkeiten. Danach können sie nicht mehr für das Durchführen von Tätigkeiten verwendet
werden.
Durch § 17 Absatz 5 Nummer 2 sollen Unternehmenszertifikate, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
auf Grundlage des bisherigen § 6 Absatz 2 nach den Mindestanforderungen der neuen
Durchführungsverordnungen erteilt wurden, auch über den 12. März 2029 hinaus ihre Gültigkeit behalten, um Aufwand bei Unternehmen
und Behörden durch unnötige Umschreibungen zu vermeiden.
Zu Absatz 6
§ 17 Absatz 6 trägt Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
Rechnung, wonach Dichtheitskontrollen für die genannten mobilen Einrichtungen sowie die Rückgewinnung von
fluorierten Treibhausgasen aus ihnen erst ab dem 13. März 2027 verpflichtend sind.
Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten der bisherigen ChemKlimaschutzV.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie passt die ChemKlimaschutzV an die neue
F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 an, die bereits am 11. März 2024 in Kraft getreten ist. Zudem setzt sie in den
§§ 5 bis 12 die Durchführungsverordnungen mit den Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten
und Ausbildungsbescheinigungen um. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 3 und 4 der
neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 jeweils ein Jahr nach Inkrafttreten der jeweiligen
Durchführungsverordnung Zeit. Die Umsetzungsfrist für die erste der fünf Durchführungsverordnungen, die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, ist bereits im September 2025 abgelaufen.
Soweit einzelne Regelungen nicht unmittelbar anwendbar sein sollen, wurden in den Übergangsvorschriften
Übergangs- und Umsetzungsfristen formuliert.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über
fluorierte Treibhausgase – ChemKlimaschutzV (NKR-Nr. 7562, BMUKN)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 11 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 52 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 5,7 Mio. Euro
Verwaltung
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,2 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der
„One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein aus der
Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Weitere Kosten
Für die Ausstellung einer
Sachkundebescheinigung entstehen einmalige Kosten in
Höhe von 1,7 Mio. Euro und für die
Ausstellung von Unternehmenszertifikaten
einmalige Kosten in Höhe von 8,5 Mio. Euro.
Insgesamt 10,2 Mio. Euro
im Einzelfall 550 Euro
KMU-Betroffenheit Die Zertifizierungsanforderungen betreffen
vorrangig Kleinstunternehmen. Um die
Belastung abzufedern, sieht der Entwurf
verlängerte Übergangsfristen für kleine und
mittlere Unternehmen vor.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Bei der Folgenabschätzung wurden im
Hinblick auf die Zertifizierungsregelungen
mehrere Regelungsalternativen geprüft.
Evaluierung
Das Ressort hat auf eine Evaluierung
verzichtet, da eine Evaluierung der neuen F-
Gas-Verordnung nach deren Artikel 35
Absatz 5 für das Jahr 2030 vorgesehen ist.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
• Begrenzung des Verwaltungsaufwands
trotz neuer EU-Mindestanforderungen
• Vereinfachte Anerkennung von Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen
• Pragmatische Ausstellung von
Sachkundebescheinigungen
• Einfache Umstellung alter
Bescheinigungen
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:
Erreichen der Klimaschutzziele durch
• Vermeidung von Emissionen fluorierter
Treibhausgase (F-Gase)
• Förderung des Umstiegs auf F-Gas-freie
Technologien
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
II. Regelungsvorhaben
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/5731 über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: neue
F-Gas-Verordnung) soll sichergestellt werden, dass der F-Gas-Sektor einen Beitrag zum
Erreichen der Klimaschutzziele leistet. Ziel ist es, Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und
Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Dazu wurden insbesondere
1 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
• die bestehenden Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte
Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen erweitert,
• die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Zertifizierung angepasst und
• die Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und
Unternehmenszertifikaten sowie zur Anerkennung von Prüfstellen vereinfacht.
Diese Änderungen werden nun mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben durchgeführt.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beläuft sich insgesamt auf rund
11 Mio. Euro (davon 1 Mio. Euro Bürokratiekosten). Zudem entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 52 Mio. Euro (davon 5,7 Mio. Euro einmalige Bürokratiekosten). Die
Belastungen resultieren im Wesentlichen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an
Auffrischungskursen für alle natürlichen Personen sowie aus der Zertifizierungspflicht für Unternehmen, die
mit F-Gasen umgehen, insbesondere im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.
• Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und regelmäßige Auffrischungskurse
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen müssen bereits heute bestimmte Kenntnisse
und Fähigkeiten in Form einer Sachkundebescheinigung nachgewiesen werden. Die F-Gas-
Verordnung formuliert neue Mindestanforderungen zur Zertifizierung und sieht unter anderem
eine Ausweitung dieser Zertifizierungspflicht auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase
sowie relevante Alternativen vor.
Die verpflichtende Teilnahme an Auffrischungskursen verursacht bei den rund 110 000
bet
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Verordnung)