Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. (BAG GPV)
Text
Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. (BAG GPV)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist es, durch Gemeindepsychiatrische Verbünde (verbindliche Netzwerkstrukturen mit Übernahme einer regionalen Pflichtversorgung) für eine kontinuierliche qualitative Weiterentwicklung und Verbesserung einer bedarfs- und bedürfnisgerechten gemeindeintegrierten und personenzentrierten Versorgung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigung zu sorgen.
Zum Zweck der Interessenvertretung werden daher durch Gespräche (u. a. Telefongespräche, persönliche Einzelgespräche, Organisation von Fachveranstaltungen), Teilnahme an fachpolitischen Diskussionen und Veranstaltungen sowie der Übersendung erarbeiteter Positionspapieren unmittelbarer Kontakt zu politischen Vertreterinnen und Vertretern gesucht. Ziel ist es durch die Interessenvertretung, Gemeindepsychiatrische Verbünde, arbeitend auf regionaler Ebene, gesetzlich zu stärken.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Gesundheitsversorgung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Öffentliches Recht; Krankenversicherung; Zivilrecht; Rechte von Menschen mit Behinderung; Rechtspolitik; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsförderung
Regelungsvorhaben:
- Verankerung gemeinsamer Versorgungsverpflichtung für Menschen mit seelischen Behinderungen: Mit „Versorgungsverpflichtung“ ist gemeint, dass kei Bürger, keine Bürgerin wegen Art oder Schwere der seelischen Erkrankung ohne Hilfe bleibt. Für Krankenhäuser wird die Versorgungsverpflichtung durch Ländergesetzgebung umgesetzt. So müssen Länder sicherstellen, dass im Falle einer freiheitsentziehenden Unterbringung die Aufnahmeverpflichtung eindeutig definiert ist. Darüber hinaus bestimmen die Landesgesetze, ob und in welchem Umfang Krankenhäuser für definierte Einzugsgebiete eine Aufnahmeverpflichtung haben.
Auch die Zuständigkeit kommunaler oder kommunal finanzierter Sozialpsychiatrischer Dienste ist durch die Vorgaben der Länder geregelt und wird ggf. auch durch die Kommune definiert.
Eine vergleichbare Aufnahmeverpflichtung für andere Versorgungsbereiche gibt es nicht.
- Etablierung Monitoringsystem über freiheitsentziehende und ärztliche Zwangsmaßnahmen: Die Daten- und Informationslage hinsichtlich der Durchführung von Zwangsmaßnahmen an Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ist unzureichend. Dokumentationspflichten sind in gesetzlichen Anforderungen und in Verträgen zwischen Leistungträgern und -erbingern zu verankern.
Relationen
Keine Relationen.