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Toll4Europe GmbH

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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Toll4Europe GmbH Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Zum Zwecke der Interessenvertretung werden vereinzelt Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich des Themenfeldes "Vergütung von EETS-Anbietern" sowie weiteren kommerziellen/operativen Bedingungen für EETS-Anbieter geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind (z. B. das Projekt "TollNow-App") Zweck der Interessenvertretung ist es, faire Marktbedingungen für EETS-Anbieter in Deutschland zu sichern, damit ein auskömmliches Wirtschaften für EETS-Anbieter heute und in Zukunft möglich ist. Die Interessensvertretung wird durch das Unternehmen selbst in eigenem Namen und seit Mai 2025 durch die Firma Gauly Advisors GmbH (Frankfurt und München) durchgeführt. Interessenbereiche: Verkehrspolitik; Straßenverkehr; Güterverkehr Regelungsvorhaben: - Verbesserung bzw. mindestens Beibehaltung der Vergütungsbedingungen sowie sonstige kommerzielle/operative Bedingungen für EETS- Anbieter: Die dritte Verordnung zur Änderung der LKW-Maut-Verordnung dient insbes. dem Zweck der Einführung einer App (sog Toll Now App) zugunsten des nationalen Betreibers Toll Collect einzuführen. Den EETS Anbietern ist die (Mit-)Nutzung der App aktuell nicht gestattet. Der EETS Anbieter muss seinen Dienst über eine OBU anbieten. Im Vertrag über die Durchführung des EETS auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS- Zulassungsvertrag), BAnz AT 29.20.2021 V2, § 20, wird zudem die Vergütung für EETS-Anbieter geregelt, die regelmäßig zu Ungunsten der EETS Anbieter angepasst wurde/wird. Die Interessensvertretung dient dazu, die dadurch entstehenden unangemessenen Marktbedingungen zu verbessern, damit ein auskömmliches Wirtschaften für EETS-Anbieter möglich ist. - Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung: Information zu Einschnitten in der Vergütung von EEMD-Anbietern im Bundesfernstraßenmautgebiet und Einsatz für eine faire und angemessene Vergütung für EEMD-Anbieter für den Wirkbetrieb in der Bundesrepublik, Appell für transparente Darlegung der Herleitung des Vergütungsregimes

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