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Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

lobbyregister / register_entry 16.03.2022 · Original ↗

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Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. Tätigkeit: Arbeitgeberverband Der BGL hat folgende Aufgaben: - die Wahrnehmung der fachlichen und gewerbepolitischen Gesamtinteressen von Güterkraftverkehrs-, Logistik- und Entsorgungsunternehmen sowie Kraftwagenspeditionen, insbesondere gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Behörden sowie anderen Organisationen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene, - die Tätigkeit als Spitzenverband von Arbeitgebervereinigungen des Verkehrsgewerbes und die Vertretung von arbeits- und sozialrechtlichen sowie sozialpolitischen Belangen auf bundesweiter und internationaler Ebene; - den Abschluss von Tarifverträgen, die über den Rahmen der von seinen Mitgliedern oder für diese abgeschlossenen Kollektivvereinbarungen hinausgehen, im Interesse des Gesamtgewerbes liegen und einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen, - die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedsverbänden und deren Mitgliedern, - die Beratung der Mitgliedsverbände und deren Mitglieder im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereiches, insbesondere in fachlichen, kaufmännischen oder rechtlichen Angelegenheiten. Interessenbereiche: Wettbewerbsrecht; Erneuerbare Energien; Kriminalitätsbekämpfung; Schienenverkehr; Güterverkehr; Straßenverkehr; Handel und Dienstleistungen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Migration; Kleine und mittlere Unternehmen; Digitalisierung; Verkehrspolitik; Parlamentarisches Verfahren Regelungsvorhaben: - Beibehaltung des Anhörungsverfahrens der Verbände im Güterkraftverkehrsgesetz: Das GüKG regelt neben der EU-RL 1071/2009 in Deutschland die Voraussetzungen der Erteilung einer Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr an Unternehmen. Im Rahmen der Erteilung einer Lizenz durch die zuständige Landesbehörde kam es entsprechend der Vorschriften des GüKG in der Vergangenheit stets zu einer Anhörung der Verbände des Verkehrsgewerbes auf Landesebene. Ein vom BMDV vorgelegter Gesetzesentwurf sah zwischenzeitlich die ersatzlose Abschaffung des Anhörungsrechts vor. Der BGL setzt sich für die Beibehaltung des Anhörungsverfahren ein. Denn die Verbände des Verkehrsgewerbes verfügen über die notwendige Kenntnis über die wirtschaftlichen Begleitumstände des die Lizenz beantragenden Unternehmens. Daher ist eine Beteiligung der Verbände auf Landesebene von großem Vorteil. - Keine zusätzlichen bürokratischen Meldepflichten für Transportunternehmen im VUDat-DV: Die Verkehrsunternehmensdatei wird nach § 15 GüKG vom BALM betrieben. Die Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) regelt die einzelnen Modalitäten und die Pflichten der Unternehmen bzgl. der vorzunehmenden Eintragungen und der zur Verfügung zu stellenden Information. Der BGL setzt sich dafür ein, dass keine zusätzlichen bürokratischen Meldepflichten für Transportunternehmen, die vermeidbar wären, in die VUDat-DV aufgenommen werden. - Berufkraftfahrer-Qualifizierung, Schnelle Nachschulung - auch in Fremdsprachen - für Ukrainer: Die "Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" ist eine wichtige Verordnung, damit Anwärter zur Erlangung der Berufskraftfahrer-Qualifikation sowie Ukrainische Fahrer die notwendige Qualifikation schnell und unbürokratisch erlangen können. Der BGL setzt sich dafür ein, dass Fremdsprachen bei sowie fernmündliches Lernen ermöglicht wird, keine überhöhten Anforderungen an die Ausbildungsräumlichkeiten gestellt werden. Außerdem ist aus Sicht des BGL eine Möglichkeit der Nachschulung für Ukrainer schnell in der Wege zu leiten, damit Ukrainer den Beruf des Fahrers ausüben können. - Änderung der EU-RL 96/53/EG zu Maßen und Gewichten: Der BGL setz sich dafür ein, das für die Zulassung des Lang-Lkw Typ 1 die Zulassungsfrist auf mindestens 7 Jahre verlängert wird. Dementsprechend sollte aus Sicht des BGL eine Anpassung der EU-RL 96/53/EG zu Abmessungen und Massen der Fahrzeuge erfolgen, so dass der Lang Lkw Typ 1 in die Richtlinie Aufnahme finden kann. Außerdem sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 bestehende Möglichkeit Möglichkeit „verlängerte Fahrerhäuser“ typgenehmigen zu lassen, in der Gesetzgebung zu Lang-Lkw Berücksichtigung finden. - Förderprogramme Mautharmonisierung: Interessenvertretung des deutschen Güterkraftverkehrsgewerbes im Hinblick auf die Entlastung bei der bestehenden Lkw-Maut (Mautharmonisierung, u.a. Programme Umwelt und Sicherheit (ehemals de-minimis), sowie Aus- und Weiterbildung Angesichts der europäischen Wettbewerbsbedingungen hat die Bundesregierung 2009 zwei unbefristete Programme zur Entlastung des deutschen Güterkraftgewerbes aufgelegt. Das Programm zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des GüterkraftverkeUmweltschutz und Sicherheit, ehemals De-Minimis) verfolgt die Ziele, die Sicherheit im Straßengüterverkehr dauerhaft zu erhöhen und die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt zu reduzieren. Aus- und Weiterbildung, - Abschaffung oder Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes: Interessenvertretung des deutschen Güterkraftverkehrsgewerbes im Hinblick auf Abschaffung des EnEfG bzw. Abschaffung der Aufzeichnungspflichten und Verpflichtungen für kleine und mittelständische Transportunternehmen sowie Anheben der Grenzwerte auf europäisches Maß. - Keine Doppelbelastung durch CO2-Bepreisung aus Emissionshandel und der CO2-Maut: Der BGL begrüßt grundsätzlich den Verordnungsentwurf, insb. hinsichtlich der thematisierten Kategorien des Festpreises 2021-2025, des Festpreiskorridors für das Jahr 2026 und des marktbasierten Emissionspreises ab 2027. Die Einführung des marktbasierten Preises ab 2027 wird kritisch gesehen. Unsicherheiten in der Preisentwicklung und auf das Preisniveau können zu erheblichen Marktstörungen führen. Keine Doppelbelastung durch CO2-Bepreisung aus Emissionshandel und der CO2-Maut – Lösungsmöglichkeit: Verdopplung der Mautharmonisierungsmittel (§ 11 II Nr. 2 BFStrMG) auf 900 Mio. €. - Erläuterungsbedarf zur Nichtanerkennung von biogenem Wasserstoff auf die THG-Minderungs-Quote und bei der Bewertung von Flächeninanspruchnahmen: Der BGL sieht Erläuterungsbedarf bei der Nichtanerkennung von biogenem Wasserstoff auf die THG-Minderungs-Quote und bei der Bewertung von Flächeninanspruchnahmen. - Aufnahme der Steuerentlastung für Elektromobilität im gewerblichen Güterkraftverkehr: Forderungen von BGL und bdo: Aufnahme der Steuerentlastung für Elektromobilität im gewerblichen Güterkraftverkehr; Energiesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Wasserstoff für H2/BZ-Lkw und Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotor; Aufnahme mobiler Stromspeicher in die Begriffsbestimmung für Stromspeicher - Schließung des Fianzierungskreislaufs Straße: Schließung des Finanzierungskreislaufes Straße und Öffnung der Mautdaten für Kabotagekontrollen - Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Als handelsbasiertes Instrument bietet die THG-Quote aus dem BImSchG einen deutlich höheren CO2-Preis als das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) und schafft wichtige Anreize zur Bereitstellung erneuerbarer Energieträger. Die im Zuge der nationalen Umsetzung der revisionierten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II anstehende Novellierung des BImSchG ist daher maßgeblich für CO2-Einsparungen im Verkehrssektor. (Dez 2024) Unsere Forderungen: 1. THG-Quote: Erhöhung auf 40 % (2030) mit Mehrfachanrechnungen 2. Vermeidung von Verdrängungseffekten durch automatische Quotenanpassung 3. Quotenübertragung: Berücksichtigung aktueller Entwicklungen 4. Förderung von RFNBO und separate Unterquoten 5. Erweiterung des Geltungsbereichs der THG-Quote auf Luft- und Schifffahrt - Energiewende im Straßengüterverkehr: Eine komplette Elektrifizierung des Straßenverkehrs in Deutschland entspräche dieser Anzahl an CO2 -neutralen Energieanlagen: 62 Kernkraftwerke oder 190.884 Windkraftanlagen - Lkw-Fahrverbot an gesetzlichen Bundesfeiertagen und an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen (§ 30 Abs. 3 und 4 StVO): Der BGL regt folgende bedarfsgerechte Weiterentwicklung des § 30 StVO an. Aus Sicht des Transportlogistikgewerbes sollte an bestehenden oder neu einzuführenden nicht bundeseinheitlichen Feiertagen kein Lkw-Fahrverbot bestehen, bei bundeseinheitlichen Feiertagen, die an Werktage angrenzen, sowie Sonntagen das bisherige Zeitfenster durch ein geändertes Zeitfenster von 7:00 bis 20:00 Uhr, analog zur Ferienreiseverordnung ersetzt werden. Hilfsweise, falls der Wegfall des Lkw-Fahrverbots an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen keine politische Mehrheit finden sollte, zum Lkw-Fahrverbot an nicht bundesweit einheitlichen Feiertagen ein Transit per Lkw durch die Bundesländer auf BAB und Bundesstraßen an den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ermöglicht werden. - Energiesteuerbefreiung für den Wasserstoffmotor: Die Unterzeichner rufen die Bundespolitik auf, die beginnende Markteinführung des Wasserstoffmotors durch eine Energiesteuerbefreiung und dahingehende Notifizierung bei der EU-Kommission zu unterstützen. - Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission muss bewahrt werden: Die unterzeichnenden Verbände appellieren an die Sozialpartner in der Mindestlohnkommission, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Arbeitgeber maßgeblich zu berücksichtigen. - Gegen die Einführung des marktbasierten Preises ab 2027 in der Brennstoffemissionshandelsverordnung: Die Einführung des marktbasierten Preises ab 2027 wird kritisch beleuchtet. Unsicherheiten in der Preisentwicklung und auf das Preisniveau können zu erheblichen Marktstörungen führen. - Rahmenbedingungen ändern - EU Konsultation Saubere Unternehmensfahrzeuge: Um den Markthochlauf von klimafreundlichen Fahrzeugen zu ermöglichen und darüber hinaus zu beschleunigen, ist es sinnvoller, auf eine gezielte Förderkulisse, die eine Verbesserung der Rahmenbedingungen mit entsprechenden Steueranreizen zum Inhalt hat, zu setzen. - Bürokratie abbauen, zusätzliche Meldepflichten in VUDat-Durchführungsverordnung verhindern: Im Entwurf zur Änderung der VUDat-DV enthalten sind neue Meldepflichten der Personenbeförderungs- und Transportlogistikunternehmen zu: - Fahrzeugen, über die ein Unternehmen bereits verfügt (inkl. Kennzeichen und Zulassungs- staat), - Fahrzeugen, die auch ganz kurzfristig angemietet werden sowie - der Anzahl aller im Unternehmen beschäftigten Personen. Damit verlagert die VUDat-DV Melde- und Prüfpflichten auf Betriebe, die schon heute unter überbor- dender Bürokratie leiden. Statt Entlastung und Planungssicherheit erhalten die Unternehmen zusätzli- che Pflichten, Fristen und Sanktionsrisiken. - Fahrermangel bekämpfen: BGL hat Vorschläge / Fahrplan gegen den Fahrermangel: 1. Arbeitsbedingungen für BKF verbessern 2. Hürden und Bürokratieabbau entschlossen angehen 3. Zuwanderung erleichtern - Forderungen zum Entwurf Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote: Die in den Medienberichten zu einer Entwurfsfassung des Gesetzes genannten Mengenquoten für RFNBO von 1,2 % im Jahr 2030 und lediglich 4 % im Jahr 2040 sehen wir als deutlich zu niedrig an. Wir schlagen vor, deutliche höhere RFNBO-Quoten vorzusehen: Wir plädieren für eine RFNBO- Mindestquote im Straßenverkehr von mindestens 5 % im Jahr 2030. Dies würde einen Bedarf von ca. 2,3 Mrd. Litern RFNBO auslösen. Für das Jahr 2040 sollte eine RFNBO-Mindestquote von mindestens 24 % gelten, um die Defossilisierung der Bestandsflotten deutlich voranzubringen. - Reformierung von Lkw-Fahrausbildung und Berufskraftfahrerqualifizierung BKrQG: BGL-Forderungen 1. Integration von Lkw-Fahrausbildung und BKF-Ausbildung nach dem Modell 2 in 1 2. Weitere Vereinfachung des nationalen Fahrerlaubnisrechts 3. Weitere Vereinfachungen des nationalen BKFQ-Rechts 4. Grundlegende Reform der Berufskraftfahrerqualifikations-Richtlinie - Dieselpreisexplosion BGL-Maßnahmenplan zur Sicherung der Lieferketten: Die aktuelle Dieselpreisexplosion gefährdet Existenz vieler mittelständischer Transportunternehmen, Bestand der Lieferketten und Versorgungssicherheit - Änderung des Energiesteuergesetzes: Der Gesetzentwurf trägt kurzfristig zur Abfederung des aktuellen Dieselpreisschocks bei. Aus Sicht des mittelständisch geprägten Transportgewerbes ist der Gesetzentwurf jedoch nicht ausreichend, um den gegenwärtigen existenzbedrohenden Kostenschock wirksam abzufedern. Die vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen bleiben zu kurz, zu pauschal und strukturell unzureichend. Ohne ergänzende und zielgenaue Maßnahmen drohen Insolvenzen, Kapazitätsabbau und Beeinträchtigungen der Lieferketten, die zu rund 85 Prozent über den Straßengüterverkehr abgewickelt werden. Besonders kritisch ist , dass zentrale strukturelle Fehlbelastungen – insbesondere die CO2-Doppelbelastung aus nationalem Emissionshandel (BEHG) und CO2-Maut – weiterhin bestehen bleiben. - Modernisierung der Fahrschulausbildung: Der BGL begrüßt die Entwürfe ausdrücklich als wichtigen Schritt zur Modernisierung der Fahrschulausbildung und zur Entbürokratisierung. Aus Sicht des BGL sind darüber hinaus weitergehende Entbürokratisierungsschritte notwendig: - echte 2 in 1 – Integration von Lkw-Fahrausbildung und Berufskraftfahrerqualifikation (BKFQ) - unbürokratischer Einsatz von Fahrpersonal des THW und der Bundeswehr im gewerblichen Verkehr - zügige Umsetzung von E-Learning in der BKFQ - Gleichbehandlung bei unbürokratischer Zulassung von Räumlichkeiten für Fahrausbildung und BKFQ - Beurteilung der Fahreignung durch Hausarzt - Prüfung des Sehvermögens durch Augenoptiker und Hausarzt - Auswirkungen des Iran-Krieges, Transportbranche stärken, z.B. mit Gewerbediesel: Wirtschaftliche Auswirkungen des Iran-Krieges auf die deutsche Transport- und Logistikwirtschaft - Stellungnahme zum Bürokratierückbaugesetzes Verkehr (BRBG Verkehr): Der BGL begrüßt die Abschaffung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen Feiertagen wie Fronleichnam und Reformationstag und Allerheiligen. Der BGL fordert noch weitere Bürokratieentlastungen für das Transportgewerbe.

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