Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12, 21/2785)
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12, 21/2785)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2786
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12, 21/2785 –
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus
Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf sind Änderungen beabsichtigt, die sich aus der
Fortentwicklung des bestehenden Lkw-Mautsystems ergeben. Neben dem automatischen und dem
manuellen Verfahren soll die Möglichkeit für die Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens zur Mauterhebung geschaffen werden, das über die Verwendung einer
Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät eine weitere nutzerfreundliche und
bürokratiearme Einbuchungsmöglichkeit eröffnet. Dazu sind Änderungen im
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) notwendig. Das Gesetz soll zudem klarstellen, dass der
Betreiber des Mautsystems dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf
dessen Verlangen eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte übermitteln muss. Mit einer
weiteren Änderung wird das BFStrMG aufgrund europarechtlicher Anforderung
angepasst, sodass die Reklassifizierung der Einstufung in Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklassen 2 und 3 nicht nur einmalig, sondern alle sechs Jahre ab Erstzulassung erfolgt.
Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Emissionsfreie Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 4,25
Tonnen sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG bis zum 31. Dezember
2025 von der Lkw-Maut befreit. Die für Straßenbenutzungsgebühren in der
Europäischen Union maßgebliche Eurovignetten-Richtlinie 1999/62/EG ermöglichte bislang
nur eine Befreiung bis Ende 2025. Die Europäische Kommission hat am 27. Juni 2025
einen Vorschlag zur Verlängerung der Mautbefreiungsmöglichkeit in Artikel 7ga
Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG vorgelegt, der vorsieht, dass
emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis zum 30. Juni 2031 von der Lkw-Maut befreit
werden können. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
haben dem Vorschlag zugestimmt. Mit dem Änderungsantrag soll diese Verlängerung
der Mautbefreiung emissionsfreier Lkw in nationales Recht umgesetzt werden.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft.
Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand verbunden.
Durch die Verlängerung der Mautbefreiung sind in den nächsten Jahren geringere
Mauteinnahmen im Einzelplan 12 zu erwarten.
Die konkrete Angabe der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt durch
die Änderungen des Verkehrsausschusses ist nicht verlässlich möglich, da die
Fahrleistung emissionsfreier Fahrzeuge nicht bekannt ist. In Abhängigkeit von der
technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombination ist von
Mindereinnahmen auf dem mautpflichtigen Netz in Höhe von 0,028 Euro/km bis
0,053 Euro/km im Vergleich zur ohne die Rechtsänderung am 1. Januar 2026 in Kraft
tretenden Rechtslage (Wegfall der Mautbefreiung und Zahlung eines um 75 Prozent
ermäßigten Infrastrukturmautteilsatzes zzgl. der Mautteilsätze für Luftverschmutzung
und Lärmbelastung) auszugehen. Im Güterkraftverkehr werden pro Fahrzeug
durchschnittlich rund 100.000 km im Jahr zurückgelegt. Derzeit ist die Zahl der
emissionsfreien Fahrzeuge begrenzt. Da das Ziel der Mautbefreiung die Unterstützung des
Markthochlaufs ist, würden sich die Mindereinnahmen bei Erfolg der Maßnahme
erhöhen. Im Jahr 2026 ist aufgrund der wahrscheinlich vergleichbaren
Flottenzusammensetzung keine wesentliche Änderung der Mauteinnahmen zu erwarten. Die
Mindereinnahmen könnten sich im Jahr 2027 auf rund 183 bis 266 Mio. Euro (bei
Einnahmen von 13,492 Mrd. Euro), 2028 auf rund 263 bis 469 Mio. Euro und 2029 auf rund
256 bis 726 Mio. Euro belaufen.
Die geringeren Mauteinnahmen haben eine entsprechende Absenkung der Ausgaben
im Einzelplan 12 im gleichen Umfang zur Folge.
Die angegebenen möglichen Mindereinnahmen sind allesamt Prognosen, die im
Wesentlichen von der tatsächlichen Entwicklung der Flottenzusammensetzung und dem
Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge abhängen. Sollte der Markthochlauf bspw.
weniger schnell vorangehen als derzeit prognostiziert, wären die Mindereinnahmen
geringer.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und
Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft.
Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage ist kein Erfüllungsaufwand verbunden. Die
Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert neben der technischen
Implementierung und der Änderung des BFStrMG auch die Änderung der der Lkw-
Mautverordnung (Lkw-MautV). Die Änderung der Lkw-MautV wird mit separatem
Rechtssetzungsverfahren erfolgen. Der damit verbundene Erfüllungsaufwand wird der
Transparenz halber bereits im Gesetzentwurf näherungsweise beziffert.
Die technische Implementierung im Mautsystem erfolgt nur, sofern die erforderlichen
Rechtsgrundlagen geschaffen sind. Bei Umsetzung entsteht eine Entlastung in Höhe
von 2,3 Mio. Euro jährlich.
Durch die Verlängerung der Mautbefreiung entfällt Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft. Emissionsfreie Fahrzeuge müssen im Fall der Mautbefreiung nicht im Lkw-
Mautsystem registriert sein und benötigen kein Fahrzeuggerät zur Mauterhebung.
Würde die Mautbefreiung auslaufen, würde dagegen von dem jeweiligen
Unternehmen für die Fahrzeuge eine Registrierung im Mautsystem bei der Toll Collect GmbH
oder einem Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes vorgenommen und
das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät ausgestattet. Der durchschnittliche Lohnsatz
des Wirtschaftszweigs H49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen) wird
mit 24,50 Euro über alle Unternehmen angesetzt. Da die Registrierung des Fahrzeugs,
der Einbau eines Fahrzeuggeräts und der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung
der Maut sowohl vom Fahrpersonal selbst als auch von Mitarbeitenden der
Transportunternehmen, beispielsweise aus der Buchhaltung oder dem Sekretariat, erfolgt, wird
einheitlich der entsprechende Stundensatz angesetzt.
Es ergibt sich insgesamt eine einmalige Einsparung von etwa 131,85 Euro pro Fall
(1 * -78 Min. * 24,50 Euro + -100,00 Euro = -131,85 Euro). Dabei wird für die
Registrierung im automatischen Mauterhebungssystem ein Zeitaufwand von 13 Minuten
angesetzt, für den Einbau eines Fahrzeuggeräts 60 Minuten (zzgl. 100,00 Euro
Sachkosten) und für die Einarbeitung in die Informationspflicht werden fünf Minuten
angesetzt. Hinzu kommt der Wegfall von jährlichem Erfüllungsaufwand für den
Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Angabe maßgeblicher
Tatsachen für die Mauterhebung von mautbefreiten emissionsfreien Fahrzeugen von etwa
1,78 Euro pro Fall (1 * -4,36 Min. * 24,50 Euro = -1,78 Euro). Dabei wird für den
Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ein Zeitaufwand von 0,36
Minuten angesetzt und für die Angabe maßgeblicher Tatsachen für die Mauterhebung
werden vier Minuten angesetzt.
Die Fallzahl der betroffenen Fahrzeuge kann nicht verlässlich geschätzt werden, da
keine Verpflichtung zur Registrierung im Lkw-Mautsystem für derzeit nicht
mautpflichtige bzw. mautbefreite Fahrzeuge besteht. Es könnte sich schätzungsweise um
etwa 2.500 Fahrzeuge handeln, die ohne Verlängerung der Mautbefreiung zum 1.
Januar 2026 mautpflichtig würden und für die der Erfüllungsaufwand durch die
Regelung in der Formulierungshilfe entfällt. Die Schätzung basiert auf rund 1.700 derzeit
als mautbefreit registrierten emissionsfreien Fahrzeugen zzgl. etwa 800 nicht
registrierten und bis Jahresende hinzukommenden Fahrzeugen. Die einmalige
Einsparung läge damit bei 329.625,00 Euro und die jährliche Einsparung bei 4.450,00 Euro.
Es ist zudem in den nächsten Jahren von einem Markthochlauf emissionsfreier
Fahrzeuge auszugehen, für die der Erfüllungsaufwand ebenfalls entfallen würde. Dies lässt
die Summe des eingesparten Erfüllungsaufwands insgesamt in den nächsten Jahren
ansteigen. Prognosen für den Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge sind nicht
verlässlich möglich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 4j Absatz 2a BFStrMG – neu – regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j
Absatz 2 BFStrMG genannten Daten weitere Daten von den Mautsystembetreibern
einfordern kann. Da der Datenaustausch zwischen den Mautsystembetreibern und dem
BALM bereits automatisiert abläuft, ist für die Umsetzung der Vorgabe lediglich eine
einmalige Systemimplementierung notwendig. Somit entsteht aus dieser Vorgabe ein
Umstellungsaufwand auf Seiten der Verwaltung. Der einmalige Erfüllungsaufwand
für die Implementierung der Datenschnittstelle beträgt insgesamt rund 430.000 Euro.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f BFStrMG legt die rechtliche Grundlage
fest, um neben den bisherigen Einbuchungskanälen auch eine teilautomatisierte
Einbuchungsoption einzuführen. Damit ist unmittelbar noch kein Erfüllungsaufwand
verbunden, da zunächst eine Anpassung der Lkw-MautV erforderlich ist, die mit einem
separatem Rechtssetzungsverfahren erfolgen wird. Damit verbunden wird bei der Toll
Collect GmbH für die Einführung des neuen Einbuchungskanals und die Ertüchtigung
der Kontrollsysteme ein Umstellungsaufwand von 11 Mio. Euro sowie jährliche
Personalkosten von 1,1 Mio. Euro und jährliche Sachkosten von 600.000 Euro erwartet.
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand in Bezug auf die Mautbefreiung
emissionsfreier Fahrzeuge, da die derzeit geltende Rechtslage verlängert wird und
keine Umstellung des Mautsystems zum 1. Januar 2026 erforderlich wird.
Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens zur Einbuchung in das Mautsystem, indem er die für die Datenerhebung
erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind
keine weiteren Kosten verbunden. Durch die Verlängerung der Mautbefreiung
emissionsfreier Fahrzeuge entstehen keine weiteren Kosten. Auch im Übrigen fallen keine
weiteren Kosten an.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Florian Oßner
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Uwe Schmidt
Berichterstatter
Sascha Wagner
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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