Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1861
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Anlass für die Gesetzesänderung sind verschiedene Änderungen, die sich aus der
Fortentwicklung des bestehenden Lkw-Mautsystems ergeben. Zudem wird bei
Gelegenheit dieser Gesetzesänderung die Umbenennung des zuständigen
Bundesministeriums im Gesetzestext nachvollzogen.
Neben dem automatischen und dem manuellen Verfahren soll die Möglichkeit für
die Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens zur Mauterhebung
geschaffen werden, das über die Verwendung einer Applikation auf dem nutzereigenen
Mobilgerät eine weitere nutzerfreundliche und bürokratiearme
Einbuchungsmöglichkeit eröffnet. Einbau und Nutzung eines herkömmlichen Fahrzeuggeräts (auch
„On-Board-Unit“) sind hierfür nicht erforderlich. Die neue
Einbuchungsmöglichkeit im Mauterhebungssystem sieht vor, dass die Strecke während der Fahrt unter
Verarbeitung der Positionsdaten eines Mobilgerätes gebucht werden kann und die
Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung mittels Kennzeichenerkennung
des mautpflichtigen Fahrzeugs erfolgt. Für die Einführung dieses neuen
Verfahrens zur Mauterhebung werden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
notwendig.
Aus der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42)
in der durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG,
1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022,
S. 1) revidierten Fassung folgt die Anforderung an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, sicherzustellen, dass die Einstufung eines Fahrzeugs der
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre
überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird.
Dies wird mit dem vorliegenden Gesetz klargestellt.
Das Gesetz stellt zudem klar, dass der Betreiber des Mautsystems dem Bundesamt
für Logistik und Mobilität (BALM) auf dessen Verlangen eine Liste gesperrter
Fahrzeuggeräte übermitteln muss.
B. Lösung
Erlass eines Änderungsgesetzes zum Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG).
In Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem
nutzereigenen Mobilgerät wird die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und
den Betreiber im Rahmen der Kontrolle. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die
Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den
nationalen Betreiber geschaffen (Artikel 1).
Mit einer weiteren Änderung wird das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1.
Januar 2026 im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung an die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge
in den Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft
wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung erfolgt, angepasst (Artikel 2).
Im Mautsystemgesetz wird die für Anbieter des europäischen elektronischen
Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell bestehende Pflicht zur
Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte ergänzt um die Information zum
Kennzeichen des Fahrzeugs, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters
vorliegt, sowie um die Information zum Grund der Sperrung (Artikel 3).
C. Alternativen
Keine. Eine Änderung nur der Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV) stellt unter
dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeitslehre keine ausreichende Regelung für die
erfolgende Datenerhebung für die Nutzung der neuen Einbuchungsmöglichkeit
dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit den Gesetzesänderungen ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen im
Einzelplan 12 zu erwarten. Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der
Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung
erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage
sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand verbunden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen
und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines
teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche
Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage ist kein
Erfüllungsaufwand verbunden. Die Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert
neben der technischen Implementierung und der Änderung des BFStrMG auch die
Änderung der Lkw-MautV. Die Änderung der Lkw-MautV wird mit separatem
Rechtssetzungsverfahren erfolgen, in dem der Erfüllungsaufwand beziffert wird.
Die technische Implementierung im Mautsystem erfolgt nur, sofern die
erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen sind. Bei Umsetzung entsteht eine
Entlastung in Höhe von 2,3 Mio. Euro jährlich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 4j Absatz 2a BFStrMG – neu – regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j
Absatz 2 BFStrMG genannten Daten weitere Daten von den
Mautsystembetreibern einfordern kann. Da der Datenaustausch zwischen den
Mautsystembetreibern und dem BALM bereits automatisiert abläuft, ist für die Umsetzung der
Vorgabe lediglich eine einmalige Systemimplementierung notwendig. Somit entsteht
aus dieser Vorgabe ein Umstellungsaufwand auf Seiten der Verwaltung. Der
einmalige Erfüllungsaufwand für die Implementierung der Datenschnittstelle beträgt
insgesamt rund 430.000 Euro.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f BFStrMG legt die rechtliche
Grundlage fest, um neben den bisherigen Einbuchungskanälen auch eine
teilautomatisierte Einbuchungsoption einzuführen. Damit ist unmittelbar noch kein
Erfüllungsaufwand verbunden, da zunächst eine Anpassung der Lkw-MautV
erforderlich ist, die mit einem separatem Rechtssetzungsverfahren erfolgen wird. Damit
verbunden wird bei der Toll Collect GmbH für die Einführung des neuen
Einbuchungskanals und die Ertüchtigung der Kontrollsysteme ein Umstellungsaufwand
von 11 Mio. Euro sowie jährliche Personalkosten von 1,1 Mio. Euro und jährliche
Sachkosten von 600.000 Euro erwartet.
F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines
teilautomatisierten Verfahrens zur Einbuchung in das Mautsystem, indem er die für die
Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der
Rechtsgrundlage sind keine weiteren Kosten verbunden. Auch im Übrigen fallen
keine weiteren Kosten an.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Digitales und“ gestrichen.
4. In § 4e Absatz 1 wird die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 3“ durch die Angabe „Pilotbetriebs nach
Absatz 2“ ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 4j wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten
zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet
ist,
2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des
Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
3. Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
4. Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst
hat,
5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
6. Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und
7. eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps
„Sperr- oder Entsperrinformation“.“
Anlage 1
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 2 und 2a“
ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Fahrzeugkombination,“ durch die Angabe
„Fahrzeugkombinationen sowie“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
a) die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
b) die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
c) den Zeitpunkt der Aktivierung,
d) den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung sowie,
e) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2
Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa) den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorangegangenen Betriebszustände
sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch
zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl
der Achsen des Fahrzeugs sowie
cc) die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der
Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den
Fahrzeugführer,
f) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne
des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa) alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn
Stunden sind, sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des
Betriebszustandes,
bb) alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen Gesamtmasse und zur
Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter
als zehn Stunden sind, sowie
cc) die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie den Ort und den
Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs der jeweiligen Systembenachrichtigung
durch den Fahrzeugführer.“
cc) Nummer 7 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9“ die Angabe „sowie im
Fall der Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2
Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d
und f für einen Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen Zeitraum
von 90 Minuten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle “ eingefügt.
9. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
10. Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187
vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines
Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner
Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der
Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999,
S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Februar 2022“ gestrichen.
2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs
der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung,
auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
3. In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung
des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des
Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,“.
b) In Nummer 6 wird vor der Angabe „Art“ die Angabe „Grund und“ eingefügt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 7 Satz 1 und § 37
Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2022/362 vom 22. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Anlass für die Gesetzesänderung ist, dass neben dem automatischen und dem manuellen Verfahren die
Möglichkeit eröffnet wird, ein teilautomatisiertes Verfahren zur Mauterhebung zu schaffen, das über die Verwendung
einer Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät eine weitere Einbuchungsmöglichkeit gewährt. Die Nutzung
eines herkömmlichen Fahrzeuggeräts (sog. „On-Board-Unit“) ist hierfür nicht erforderlich. Die neue
Einbuchungsmöglichkeit im Mauterhebungssystem sieht vor, dass die Strecke während der Fahrt unter Verarbeitung
der Positionsdaten eines Mobilgeräts gebucht werden kann und die Kontrolle mittels Kennzeichenerkennung des
mautpflichtigen Fahrzeugs erfolgt. Um dies zu ermöglichen, ist eine Anpassung der rechtlichen
Rahmenbedingungen im BFStrMG erforderlich.
Des Weiteren soll klargestellt werden, dass die Reklassifizierung der Einstufung in Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklassen 2 und 3 nicht nur einmalig, sondern alle sechs Jahre ab Erstzulassung erfolgt.
Das Gesetz stellt klar, dass die für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (im Folgenden EETS-
Anbieter) bereits bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte auch für den
nationalen Betreiber auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität gilt und passt diese im Hinblick auf
die weiteren erforderlichen Informationen, Kennzeichen und Grund der Sperrung, an.
Es wird zudem im Bundesfernstraßenmautgesetz und im Mautsystemgesetz der Name des Bundesministeriums
für Verkehr aktualisiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes trägt einer Fortentwicklung der Einbuchung in das
Mauterhebungssystem Rechnung. Sie eröffnet die Möglichkeit, eine teilautomatisierte Einbuchungsmöglichkeit zur
Entrichtung der Maut zu schaffen, neben der bereits bestehenden manuellen und automatischen Einbuchung. Als
Einbuchungskanal dient in diesem teilautomatisierten Mauterhebungssystem eine den Nutzern bereitgestellte
Applikation, die die zentrale Kommunikationsschnittstelle für den Nutzer darstellt und auf einem vom Nutzer
mitgeführten mobilen Endgerät (z. B. Smartphone) zu installieren ist. Die Applikation ermöglicht ein Echtzeit-
Routing auf dem mobilen Endgerät. Die Applikation wird bei Fahrtantritt vom Fahrer gestartet und nach Fahrtende
wieder beendet. Damit ist eine freie Routenwahl, wie beim automatischen Mauterhebungssystem möglich, ohne
dass ein Fahrzeuggerät im Fahrzeug vorhanden sein muss. Die bei der manuellen Buchung notwendige
Vorausbuchung einer Strecke entfällt und damit auch der Zwang, die Strecke entsprechend der Buchung zu befahren.
Die Änderung im Bundesfernstraßenmautgesetz trägt dem Umstand Rechnung, dass beim teilautomatisierten
Verfahren im Rahmen der Kontrolle kein Fahrzeuggerät interagiert, auf dem kontrollrelevante Daten
(Identifikationsmerkmale für Nutzer, u. a. Fahrzeuggerät und Betreiber/Anbieter, Zeitpunkt der Aktivierung, Ort, Zeitpunkt
und Qualität der letzten Positionsermittlung, aktuelle und vergangene Betriebszustände, Fahrzeugklasse)
gespeichert sind, die ausgewertet werden könnten. Stattdessen sendet das alternative Erhebungsgerät (z. B. Smartphone)
während der Fahrt in einem Intervall von fünf bis zehn Minuten die Zustandsdaten an die Zentrale des Betreibers.
Die neu geschaffene Regelung bietet eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Übermittlung der Daten durch Betreiber und Bundesamt für Logistik und Mobilität, wenn ein solches, nicht auf
Mikrowellentechnik basierendes Fahrzeuggerät verwendet wird.
Des Weiteren wird in dem Gesetzentwurf der Forderung des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU)
2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien
1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) hinsichtlich der Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die
Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 oder 3 nach
seiner Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte gegebenenfalls neu in die entsprechende Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Die Regelung zur Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte normiert die auf Anforderung des
Bundesamts für Logistik und Mobilität bestehende dahingehende Pflicht für den Betreiber. Damit werden etwaige
behördliche Nachforschungen auch bei den Nutzern entbehrlich. Für die EETS-Anbieter wird die bestehende
Regelung durch Ergänzung von Informationen zum Kennzeichen des Fahrzeugs und Grund der Sperrung angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Änderung nur der Lkw-Maut-Verordnung stellt unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeitslehre keine
ausreichende Regelung für die erfolgende Datenerhebung im Rahmen der neuen Einbuchungsmöglichkeit dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Erhebung und
Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor, da
die Erhebung von Mautgebühren auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen insbesondere zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/362 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG
und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
Fahrzeuge.
VII. Gesetzesfolgen
Mit der Einführung einer teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit sind Kostenersparnisse verbunden.
Das Gesetz ist mit Entlastungen der Verwaltungsabläufe verbunden, auch für die Nutzer.
Die geplanten Regelungen sind befolgbar. Die Applikation für mobile Endgeräte wird den Nutzern kostenfrei zur
Verfügung gestellt. Das Ein- und Ausschalten der Applikation zu Beginn und Ende der Fahrt liegt in der
Verantwortung des Nutzers.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Soweit die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung für eine technische Lösung zur
Mauterhebung geschaffen wird, die im Gegensatz zu herkömmlichen Fahrzeuggeräten nicht über eine mautspezifische
Hardware zur Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range Communication – DSRC) mittels
Mikrowellentechnik verfügen muss, wird damit die Möglichkeit einer Verwaltungsvereinfachung in folgender Hinsicht
datenschutzrechtlich abgesichert:
Derzeit kann die Maut entweder vollautomatisch während der Fahrt entrichtet werden, wofür das Fahrzeug mit
einem entsprechenden Gerät ausgestattet sein muss (sog. automatische Mauterhebung). Oder sie kann manuell
entrichtet werden, wahlweise über eine Internetseite oder eine mobile Applikation, wenn der Lkw nicht mit einem
Fahrzeuggerät ausgestattet ist (sog. manuelles Mauterhebungssystem). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird
die Grundlage für eine weitere Möglichkeit zur Entrichtung der Maut geschaffen. Als Einbuchungskanal kommt
demnach auch eine Applikation in Betracht, die die zentrale Kommunikationsschnittstelle für den Nutzer darstellt
und auf einem vom Nutzer mitgeführten mobilen Endgerät (z. B. Smartphone) installiert werden kann. Die
Applikation ermöglicht ein Echtzeit-Routing auf dem mobilen Endgerät. Die Applikation wird vom Fahrer bei
Fahrtantritt gestartet und nach Fahrtende wieder beendet. Dadurch entfällt zum einen der Prozess der Bereitstellung,
Installation und Wartung eines Fahrzeuggerätes/einer On-Board-Unit. Zum anderen entfällt durch das Echtzeit-
Routing die im bestehenden manuellen Einbuchungsverfahren notwendige vorherige Festlegung der
Streckenbefahrung. Insbesondere für Gelegenheitsnutzer wird die Einbuchung in das Mautsystem damit deutlich einfacher
und nutzerfreundlicher. Beide Prozessvereinfachungen führen zu einer Reduzierung des bürokratischen
Aufwands. Die Handhabung der Applikation wird im Vergleich zur manuellen Eingabe der Daten auf der Website
weniger Zeit in Anspruch nehmen und führt somit perspektivisch zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands für
die Wirtschaft.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für
eine funktionierende Wirtschaft.
Die Lkw-Maut dient der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur (Nachhaltigkeitsziel Innovation, Infrastruktur).
Unnötige Fahrten werden vermieden durch Erleichterungen der Stornierungsmöglichkeit im Rahmen der neuen
teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit.
Die Datenerhebung im Rahmen der Kontrollen dient der Vorbeugung gegen Missbrauch.
Kontrollen erfolgen nur im Rahmen des Erforderlichen auf der Grundlage mehrerer Indizien. Die Listen gesperrter
Fahrzeuggeräte dienen neben der Verifizierung der tatsächlichen Sperrung, der Auswertung von Prüffällen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für
die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand verbunden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für
die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage ist keine
unmittelbare Erfüllungsaufwandsänderung verbunden.
In Zusammenhang mit separatem Rechtssetzungsverfahren erwartete Aufwandsänderung:
Die Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert neben der technischen Implementierung und der
Änderung des BFStrMG auch die Änderung der Lkw-MautV. Die Änderung der Lkw-MautV wird mit einem
separaten Rechtssetzungsverfahren erfolgen. Der damit verbundene Erfüllungsaufwand wird der Transparenz halber
bereits hier näherungsweise beziffert:
Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, die Maut zu entrichten: Entweder erfolgt dies vollautomatisch während der
Fahrt über ein speziell für die Datenübermittlung ausgerüstetes Fahrzeuggerät (automatisches
Mauterhebungssystem) oder die Zahlung wird manuell vorgenommen, beispielsweise über eine Internetseite oder eine mobile
Anwendung, wenn kein entsprechendes Gerät installiert ist (manuelles Mauterhebungssystem). Der Gesetzentwurf
eröffnet die Möglichkeit, künftig daneben auch weitere Einbuchungsmöglichkeiten, z. B. eine teilautomatisierte
Einbuchungsmöglichkeit zu schaffen. Er schafft die Rechtsgrundlage für eine wirksame Kontrolle, wenn für die
Mautentrichtung technische Einrichtungen zum Einsatz kommen, die im Gegensatz zu den herkömmlichen
Fahrzeuggeräten über keine mautspezifische Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range
Communication – DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen. Die Einführung des neuen teilautomatisierten
Verfahrens zur Zahlung der Lkw-Maut erfordert nicht nur eine technische Umsetzung, sondern auch eine
Anpassung der Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV). Diese Anpassung wird in einem separaten
Rechtsetzungsverfahren vorgenommen, in dem der damit verbundene Erfüllungsaufwand genau beziffert wird. Mit dem neuen
Einbuchungskanal, die im Gegensatz zur bisherigen Mautentrichtung über Internetseiten oder mobile Anwendungen
keine manuelle Dateneingabe mehr benötigen, lassen sich Zeitersparnisse gegenüber dem aktuellen manuellen
System erzielen. Damit lässt sich auch der Erfüllungsaufwand perspektivisch reduzieren. Ersetzt der neue
Einbuchungskanal das bisherige manuelle Mauterhebungssystem vollständig, kann dies schätzungsweise zu einer
Zeitersparnis von rund 94.167 Stunden führen (rund 5.650.000 Minuten).
Buchungsart Anzahl Ersparnis [min] pro Buchung Ersparnis pro Jahr [min]
Neubuchungen 1.829.339 3 5.488.017
Stornierungen 10.606 2 21.212
Teilstornierungen 19.555 7 136.885
Summe 5.646.114
Der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs H49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen)
wird mit 24,50 Euro über alle Unternehmen angesetzt. Da die Buchung der Fahrten sowohl vom Fahrpersonal
selbst als auch von Mitarbeitenden der Transportunternehmen, beispielsweise aus der Buchhaltung oder dem
Sekretariat, erfolgt, ergibt sich insgesamt eine jährliche Einsparung von etwa 2,307 Mio. Euro (1 * -94 167 * 24,50
Euro = -2 307 083 Euro).
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 4j Abs. 2a
BFStrMG
– neu –;
Teilautomatisierte
Einbuchungsmöglichkeit
-2 307
Summe (in
Tsd. Euro) -2 307
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon aus
Informationspflichten (IP)
-2 307
Vorgaben ohne Erfüllungsaufwandsänderung:
Keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands durch die Reklassifizierung der Emissionsklassen:
Die europäische Union legt Bezugswerte fest, nach denen die CO2- Emissionsklassen von mautpflichtigen
Fahrzeugen festgelegt werden. Diese Vorgaben werden von Jahr zu Jahr strenger. Ein mautpflichtiges Fahrzeug,
welches aufgrund seiner spezifischen CO2- Werte heute in eine bestimmte Emissionsklasse eingeordnet wird, kann
deshalb zu einem späteren Zeitpunkt in eine schlechtere Emissionsklasse fallen. Diese Vorgabe setzt deshalb die
EU- Gesetzgebung um, nach der mautpflichtige Fahrzeuge fortan nichtmehr nur einmalig nach sechs Jahren bzgl.
ihrer Emissionsklasse überprüft werden müssen sondern regelmäßig alle sechs Jahre.
Wer beim Start der CO2-bezogenen Maut im Dezember 2023 der Überzeugung war, sein Fahrzeug fällt nicht in
die schlechteste CO2-Emissionsklasse, muss dies dem jeweiligen Mautsystembetreiber nachweisen. Deshalb
liegen dem Mautsystembetreiber bereits alle relevanten Informationen für eine Reklassifizierung vor. Da eine
Reklassifizierung zum Stichtag vollständig automatisch erfolgt, ist dies weder für die Mautdienstanbieter noch für
die Mautschuldner mit einem Aufwand verbunden. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 4j Abs. 2a BFStrMG regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j Abs. 2 genannten Daten weitere Daten
von den Mautsystembetreibern einfordern kann. Da der Datenaustausch zwischen den Mautsystembetreibern und
dem BALM bereits automatisiert abläuft ist für die Umsetzung der Vorgabe lediglich eine einmalige
Systemimplementierung notwendig. Somit entsteht aus dieser Vorgabe ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Seiten
der Verwaltung. Der Umstellungsaufwand für die Implementierung der Datenschnittstelle beträgt insgesamt rund
430.000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 4j Abs. 2a
BFStrMG;
Implementierung der
Datenschnitstelle
Bund 430
Summe (in
Tsd. Euro)
430
davon Bund 430
davon Land
(inklusive
Kommunen)
In Zusammenhang mit separatem Rechtssetzungsverfahren erwartete Aufwandsänderung:
Der neu gefasste § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f legt die rechtliche Grundlage für eine effektive
Kontrolle fest, wenn bei der Mauterhebung technische Systeme zum Einsatz kommen, die nicht wie herkömmliche
Fahrzeuggeräte über spezielle mautspezifische Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short
Range Communication – DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen. Dies stellt eine wesentliche
Voraussetzung dar, um neben den bisherigen Einbuchungskanälen eine teilautomatisierte Einbuchungsoption einzuführen.
Die Umsetzung des neuen teilautomatisierten Verfahrens zur Lkw-Mautzahlung erfordert jedoch nicht nur eine
technische Implementierung, sondern auch eine Anpassung der Lkw-MautV, die in einem separaten
Rechtssetzungsverfahren erfolgen sollen. Für die Einführung des neuen Einbuchungskanals und Ertüchtigung der
Kontrollsysteme kalkuliert die Toll Collect GmbH einmalige Ausgaben von insgesamt 11 Mio. Euro, die
Projektentwicklung, Design, Tests und die Betriebseinführung umfassen. Zusätzlich werden laufende Kosten in Höhe von 1,6
Mio. Euro erwartet, die sich aus erhöhtem technischem Betriebsaufwand in Höhe von 600.000 Euro sowie aus
Personalkosten in Höhe von 1,1 Mio. Euro zusammensetzen. Dieser Erfüllungsaufwand wird aber nicht durch die
Schaffung der Rechtsgrundlage für eine effektive Kontrolle begründet und daher hier auch nicht angegeben.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für
die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage im Rang eines Gesetzes schafft. Mit der Schaffung der
Rechtsgrundlage sind keine Mehrkosten verbunden. Auch durch die Übrigen Änderungen entstehen keine Kosten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine Grundlage für verdeckte
Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation dient der
Feststellung, ob die Regelungsziele erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird die Evaluierung auf der
Grundlage der Daten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vornehmen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der Inhalt der Sätze 4 und 5 ist aufgrund der Änderung der Definition von emissionsfreien schweren
Nutzfahrzeugen durch die Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für
neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) bereits vom Verweis
in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG umfasst.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG sind emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels
2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG (sog. Eurovignetten-Richtlinie) derzeit bis zum
31.12.2025 mautbefreit. Die Eurovignetten-Richtlinie verweist wiederum in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29
Buchstabe a auf „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung
(EU) 2019/1242. Die dortige Definition von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen wurde durch die
Verordnung (EU) 2024/1610 geändert. Die neue Definition beinhaltet u. a. schwere Kraftfahrzeuge mit einem
Verbrennungsmotor mit Emissionen von nicht mehr als 3 g CO2/(tkm) oder 1 g CO2/(pkm), die bisher von den
gestrichenen Sätzen umfasst waren.
Zu Buchstabe b
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich geändert.
Zu Buchstabe b
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 4
Es wird eine Verweiskorrektur vorgenommen.
Zu Nummer 5
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Aufnahme der Regelung zur Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte in das BFStrMG
ermöglicht eine einheitliche Nutzung und Betreiberüberwachung des nationalen Betreibers und der zugelassenen EETS-
Anbieter. Bisher waren nur letztere zur Übermittlung einer solchen Liste verpflichtet (§ 26 MautSysG). Die Liste
dient der Überprüfung der tatsächlichen Sperrung des Fahrzeuggerätes, der Auswertung von Prüffällen sowie bei
zugelassenen EETS-Anbietern der Feststellung der Gültigkeit der Anbieterausfallhaftung. Inhaltlich wurden die
Vorgaben aus § 26 MautSysG übernommen.
Zu Buchstabe b
Durch den neu eingeführten Absatz ändert sich die Verweisung.
Zu Buchstabe c
Durch den neu eingeführten Absatz ändert sich die Verweisung.
Zu Nummer 7
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird redaktionell an die neu gefasste Nummer 6 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der neu gefassten Nummer 6 Buchstabe f wird außerhalb des europäischen elektronischen Mautdienstes Raum
für den Einsatz alternativer Erhebungsgeräte geschaffen, die im Gegensatz zu den herkömmlichen
Fahrzeuggeräten über keine mautspezifische Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range
Communication – DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen. Dies setzt zunächst voraus, dass die technischen
Voraussetzungen für die Mauterhebung mit alternativen Erhebungsgeräten geschaffen wurden. Als alternatives
Erhebungsgerät ohne technische Komponente zur DSRC-Kommunikation kommt beispielsweise eine Applikation für
mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion in Betracht. Die Nahbereichskommunikation zwischen
dem Fahrzeuggerät des kontrollierten Fahrzeugs und der Kontrolleinrichtung wird dadurch ersetzt, dass das
alternative Erhebungsgerät während einer Fahrt im mautpflichtigen Streckennetz in einem Intervall von fünf bis zehn
Minuten die Zustandsdaten gemäß Nummer 6 Buchstabe f an die Zentrale des Betreibers übermittelt, wo sie
gespeichert werden. Ergibt sich aus den Feststellungen der Kontrollanlage der Anfangsverdacht, dass für das
betreffende Fahrzeug Maut nicht oder nicht korrekt entrichtet wurde, sind die Zustandsdaten des alternativen
Erfassungsgerätes gemäß Nummer 6 Buchstabe f als Beweismittel zu sichern. Die Löschung der Daten richtet sich im
Übrigen nach § 9 Absatz 3.
Die fehlende Möglichkeit der DSRC-Kommunikation führt im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeuggeräten zu
einem erhöhten Missbrauchspotenzial. So kann beispielsweise eine auf einem Mobiltelefon installierte
Softwareanwendung zur Mautentrichtung während der Fahrt wesentlich einfacher gestartet und beendet werden als ein
herkömmliches Fahrzeuggerät, um das tatsächliche Fahrverhalten zu verschleiern. Für eine effektive Kontrolle
werden daher Informationen benötigt, die den technischen Zustand des Erhebungsgerätes über einen längeren
Zeitraum wiedergeben. Der Zeitraum orientiert sich an der gesetzlich zulässigen Tageslenkzeit im gewerblichen
Güter- oder Personenverkehr.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch den neu eingefügten § 4j Absatz 2a wird die bisherige Nummer 7 obsolet.
Zu Buchstabe b
Zur Beurteilung der Qualität des Mauterhebungssystems vergleicht das Bundesamt für Logistik und Mobilität die
Feststellungen einer Kontrollanlage mit den Zustandsdaten des im Fahrzeug befindlichen Erhebungsgerätes. Um
bei alternativen Erhebungsgeräten ohne technische Komponente zur DSRC-Kommunikation auszuschließen, dass
die in der Zentrale des Betreibers vorliegenden Zustandsdaten nicht den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt der
Kontrolle widerspiegeln (z. B. vor der Kontrolle konnten aufgrund einer temporären Netzstörung keine Daten
gesendet werden), werden diese mit den nach der Kontrolle an die Zentrale übermittelten Zustandsdaten
verglichen.
Zu Nummer 9
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird das Richtlinien-Zitat angepasst.
Zu Buchstabe b und zu Buchstabe c
Es wird der Forderung des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU)
2019/520 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Einstufung
eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre
überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte
gegebenenfalls neu in die entsprechende Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird das Richtlinien-Zitat angepasst.
Zu Nummer 2 und zu Nummer 3
Es wird der Forderung des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU)
2019/520 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Einstufung
eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre
überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte
gegebenenfalls neu in die entsprechende Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Zu Artikel 3 (Änderung des Mautsystemgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Nummer 2
Im Zuge der Schaffung einer Vereinheitlichung der Regelungen zur Übermittlung der Liste von gesperrten
Fahrzeuggeräten für den nationalen Betreiber und zugelassene EETS-Anbieter wurde Klarstellungsbedarf in § 26
MautSysG identifiziert, der mit vorgenannten Änderungen umgesetzt wird.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025
geändert.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
(NKR-Nr. 7778, BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei Änderung
der Lkw-MautV in einem separaten Verfahren wird
eine Entlastung von 2,3 Mio. Euro erwartet.
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei Änderung
der Lkw-MautV in einem separaten Verfahren wird
eine Belastung von 1,7 Mio. Euro erwartet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Rund 430 000 Euro. Bei Änderung der Lkw-MautV
in einem separaten Verfahren wird eine weiterer
Umstellungsaufwand von 11 Mio. Euro erwartet.
Länder keine Auswirkungen
Umsetzung von EU-Recht Das Vorhaben dient teilweise der Umsetzung von
EU-Recht (Reklassifizierung der CO2-
Emissionsklassen). Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass dabei über eine 1:1-Umsetzung von
EU-Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft
und hierzu einen Digitalcheck mit
nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die vorgesehene Möglichkeit sich per App in das
Mautsystem einbuchen zu können. Durch die höhere Flexibilität bei der Wahl des Mediums
für die Mauterfassung können insbesondere Mautschuldner, die nur selten unter die
Mautpflicht fallen, von Erfüllungsaufwand entlastet werden.
Gleichzeitig kritisiert der NKR, dass den Verbänden lediglich eine Frist von drei Tagen für
Stellungnahmen eingeräumt wurde.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben sollen u. a. die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um das
bestehende manuelle und automatisierte Verfahren zur Mauterhebung um eine
teilautomatisierte Einbuchungsmöglichkeit zu ergänzen. Dadurch soll die Strecke während der Fahrt
unter Verarbeitung der Positionsdaten eines Smartphones mittels Applikation gebucht werden
können. Dies macht neben der technischen Umsetzung auch eine Änderung der Lkw-Maut-
Verordnung (Lkw-MautV) erforderlich. Diese soll in einem separaten Rechtsetzungsverfahren
erfolgen.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Das vorliegende Regelungsvorhaben schafft die Rechtsgrundlage für die Einführung eines
teilautomatisieren Verfahrens der Mauterhebung. Dies hat keine unmittelbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, denn die Umsetzung macht u. a. auch eine
Änderung der Lkw-MautV erforderlich. Diese wird in einem separaten
Rechtsetzungsverfahren erfolgen. Das BMV geht davon aus, dass nach der geplanten Verordnungsänderung
manuelle Dateneingaben aufgrund der teilautomatisierten Einbuchung entfallen. Die damit
erwartete jährliche Entlastung in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro stellt das Ressort bereits
informatorisch im vorliegenden Regelungsvorhaben nachvollziehbar dar.
Verwaltung
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kann künftig weitere Daten von den
Mautsystembetreibern einfordern. Der Datenaustausch läuft bereits automatisiert ab. Für die
Umsetzung der Rechtsänderung ist allerdings eine einmalige Systemimplementierung
(Datenschnittstelle) notwendig. Das Ressort nimmt hierfür einen einmaligen Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 430 000 Euro an.
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Anpassung der Lkw-MautV nach der vorliegenden
Gesetzesänderung:
Für die Implementierung der teilautomatisierten Einbuchungsoption ist eine Anpassung der
Lkw-MautV erforderlich, die in einem separaten Rechtsetzungsverfahren erfolgen wird. Damit
verbunden geht das Ressort davon aus, dass bei der Toll Collect GmbH für die Einführung
des Einbuchungskanals und die Ertüchtigung der Kontrollsysteme einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 11 Mio. Euro entstehen wird. Darüber hinaus erwartet das Ressort
jährliche Personalkosten von rund 1,1 Mio. Euro und jährliche Sachkosten von rund 600 000
Euro.
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. So
wurden die an der Mauterhebung Beteiligten (BALM und Toll Collect GmbH) frühzeitig
eingebunden und für die Einführung der neuen teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit ein
Pilotbetrieb vorgesehen. Hervorzuheben ist, dass die alle sechs Jahre zu erfolgende
Reklassifizierung der CO2-Emissionsklassen vollständig automatisiert erfolgt.
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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