Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 443/25
05.09.25
Vk - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Anlass für die Gesetzesänderung sind verschiedene Änderungen, die sich aus der
Fortentwicklung des bestehenden Lkw-Mautsystems ergeben. Zudem wird bei Gelegenheit
dieser Gesetzesänderung die Umbenennung des zuständigen Bundesministeriums im
Gesetzestext nachvollzogen.
Neben dem automatischen und dem manuellen Verfahren soll die Möglichkeit für die
Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens zur Mauterhebung geschaffen werden, das
über die Verwendung einer Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät eine weitere
nutzerfreundliche und bürokratiearme Einbuchungsmöglichkeit eröffnet. Einbau und
Nutzung eines herkömmlichen Fahrzeuggeräts (auch „On-Board-Unit“) sind hierfür nicht
erforderlich. Die neue Einbuchungsmöglichkeit im Mauterhebungssystem sieht vor, dass die
Strecke während der Fahrt unter Verarbeitung der Positionsdaten eines Mobilgerätes
gebucht werden kann und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung mittels
Kennzeichenerkennung des mautpflichtigen Fahrzeugs erfolgt. Für die Einführung dieses
neuen Verfahrens zur Mauterhebung werden Änderungen der rechtlichen
Rahmenbedingungen notwendig.
Aus der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der durch die
Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022
zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge
(ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) revidierten Fassung folgt die Anforderung an die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sicherzustellen, dass die Einstufung eines Fahrzeugs
der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs
Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird. Dies
wird mit dem vorliegenden Gesetz klargestellt.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Das Gesetz stellt zudem klar, dass der Betreiber des Mautsystems dem Bundesamt für
Logistik und Mobilität (BALM) auf dessen Verlangen eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
übermitteln muss.
B. Lösung
Erlass eines Änderungsgesetzes zum Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). In
Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen
Mobilgerät wird die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und den Betreiber im Rahmen der
Kontrolle. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Liste der gesperrten
Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen (Artikel 1).
Mit einer weiteren Änderung wird das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1. Januar 2026
im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung an die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge in den Emissionsklassen 2 und
3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine
Reklassifizierung erfolgt, angepasst (Artikel 2).
Im Mautsystemgesetz wird die für Anbieter des europäischen elektronischen
Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste
gesperrter Fahrzeuggeräte ergänzt um die Information zum Kennzeichen des Fahrzeugs, für
das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, sowie um die Information
zum Grund der Sperrung (Artikel 3).
C. Alternativen
Keine. Eine Änderung nur der Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV) stellt unter dem
Gesichtspunkt der Wesentlichkeitslehre keine ausreichende Regelung für die erfolgende
Datenerhebung für die Nutzung der neuen Einbuchungsmöglichkeit dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit den Gesetzesänderungen ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen im
Einzelplan 12 zu erwarten. Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines
teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche
Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand verbunden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger
werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit
der Schaffung der Rechtsgrundlage ist kein Erfüllungsaufwand verbunden. Die
Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert neben der technischen
Implementierung und der Änderung des BFStrMG auch die Änderung der Lkw-MautV. Die Änderung
der Lkw-MautV wird mit separatem Rechtssetzungsverfahren erfolgen, in dem der
Erfüllungsaufwand beziffert wird. Die technische Implementierung im Mautsystem erfolgt nur,
sofern die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen sind. Bei Umsetzung entsteht eine
Entlastung in Höhe von 2,3 Mio. Euro jährlich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 4j Abs. 2a BFStrMG - neu - regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j Absatz 2
BFStrMG genannten Daten weitere Daten von den Mautsystembetreibern einfordern
kann. Da der Datenaustausch zwischen den Mautsystembetreibern und dem BALM
bereits automatisiert abläuft, ist für die Umsetzung der Vorgabe lediglich eine einmalige
Systemimplementierung notwendig. Somit entsteht aus dieser Vorgabe ein
Umstellungsaufwand auf Seiten der Verwaltung. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die
Implementierung der Datenschnittstelle beträgt insgesamt rund 430.000 Euro.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f BFStrMG legt die rechtliche Grundlage fest, um
neben den bisherigen Einbuchungskanälen auch eine teilautomatisierte
Einbuchungsoption einzuführen. Damit ist unmittelbar noch kein Erfüllungsaufwand verbunden, da
zunächst eine Anpassung der Lkw-MautV erforderlich ist, die mit einem separatem
Rechtssetzungsverfahren erfolgen wird. Damit verbunden wird bei der Toll Collect GmbH für die
Einführung des neuen Einbuchungskanals und die Ertüchtigung der Kontrollsysteme ein
Umstellungsaufwand von 11 Mio. Euro sowie jährliche Personalkosten von 1,1 Mio. Euro
und jährliche Sachkosten von 600.000 Euro erwartet.
F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens zur Einbuchung in das Mautsystem, indem er die für die Datenerhebung
erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine weiteren
Kosten verbunden. Auch im Übrigen fallen keine weiteren Kosten an.
Bundesrat Drucksache 443/25
05.09.25
Vk - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil u.a. die Einbuchungsmöglichkeit
kurzfristig eingeführt werden soll, da sie die Nutzerfreundlichkeit erhöht und einen
Beitrag zur Digitalisierung der Lkw-Maut sowie zum Bürokratieabbau leistet. Das
Gesetz soll zudem genutzt werden, um die im Koalitionsvertrag vorgesehene
Verlängerung der Mautbefreiung für emissionsfreie Fahrzeuge über den 31. Dezember
2025 hinaus umzusetzen. Um die lückenlose Befreiung zu gewährleisten, muss die
Umsetzung spätestens zum 31. Dezember 2025 in Kraft treten.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 und 5 werden gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
4. In § 4e Absatz 1 wird die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 3“ durch die Angabe
„Pilotbetriebs nach Absatz 2“ ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
6. § 4j wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der
Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes
Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder
Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem
sich das Fahrzeuggerät befindet,
3. Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
4. Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des
Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,
5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt
hat,
6. Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt
wurde, und
7. eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für
Datensätze des Datentyps „Sperr- oder Entsperrinformation.“.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe
„Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 2 und 2a“ ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Fahrzeugkombination,“ durch die Angabe
„Fahrzeugkombinationen sowie“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
a) die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des
Fahrzeuggeräts,
b) die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach
den §§ 4e und 4f,
c) den Zeitpunkt der Aktivierung,
d) den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten
Positionsermittlung sowie,
e) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik
im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert,
folgende Daten:
aa) den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei
vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und den Ort des
jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor
gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige
und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs
sowie
cc) die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und
den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs dieser
Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,
f) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf
Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes
basiert, folgende Daten:
aa) alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht
älter als zehn Stunden sind, sowie den Zeitpunkt und den Ort des
jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb) alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen
Gesamtmasse und zur Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die
jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden
sind, sowie
cc) die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie
den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs der
jeweiligen Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer.“
cc) Nummer 7 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9“
die Angabe „sowie im Fall der Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf
Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert,
die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d und f für einen
Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen
Zeitraum von 90 Minuten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle “ eingefügt.
9. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
10. Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert
durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Februar 2022“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die
Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle
sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum
Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach
dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am
Tag nach der Neuermittlung der Einstufung“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die
Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar
2022“ gestrichen.
2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die
Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs
Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum
Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
3. In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem
Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach
der Neuermittlung der Einstufung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder
Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des
Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,“.
b) In Nummer 6 wird vor der Angabe „Art“ die Angabe „Grund und“ eingefügt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz
7 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 2
tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 22. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022,
S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Anlass für die Gesetzesänderung ist, dass neben dem automatischen und dem manuellen
Verfahren die Möglichkeit eröffnet wird, ein teilautomatisiertes Verfahren zur Mauterhebung
zu schaffen, das über die Verwendung einer Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät
eine weitere Einbuchungsmöglichkeit gewährt. Die Nutzung eines herkömmlichen
Fahrzeuggeräts (sog. „On-Board-Unit“) ist hierfür nicht erforderlich. Die neue
Einbuchungsmöglichkeit im Mauterhebungssystem sieht vor, dass die Strecke während der Fahrt unter
Verarbeitung der Positionsdaten eines Mobilgeräts gebucht werden kann und die Kontrolle
mittels Kennzeichenerkennung des mautpflichtigen Fahrzeugs erfolgt. Um dies zu
ermöglichen, ist eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen im BFStrMG erforderlich.
Des Weiteren soll klargestellt werden, dass die Reklassifizierung der Einstufung in
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 nicht nur einmalig, sondern alle sechs Jahre ab
Erstzulassung erfolgt.
Das Gesetz stellt klar, dass die für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes
(im Folgenden EETS-Anbieter) bereits bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste
gesperrter Fahrzeuggeräte auch für den nationalen Betreiber auf Verlangen des
Bundesamtes für Logistik und Mobilität gilt und passt diese im Hinblick auf die weiteren erforderlichen
Informationen, Kennzeichen und Grund der Sperrung, an.
Es wird zudem im Bundesfernstraßenmautgesetz und im Mautsystemgesetz der Name des
Bundesministeriums für Verkehr aktualisiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes trägt einer Fortentwicklung der
Einbuchung in das Mauterhebungssystem Rechnung. Sie eröffnet die Möglichkeit, eine
teilautomatisierte Einbuchungsmöglichkeit zur Entrichtung der Maut zu schaffen, neben der bereits
bestehenden manuellen und automatischen Einbuchung. Als Einbuchungskanal dient in
diesem teilautomatisierten Mauterhebungssystem eine den Nutzern bereitgestellte
Applikation, die die zentrale Kommunikationsschnittstelle für den Nutzer darstellt und auf einem
vom Nutzer mitgeführten mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) zu installieren ist. Die
Applikation ermöglicht ein Echtzeit-Routing auf dem mobilen Endgerät. Die Applikation wird bei
Fahrtantritt vom Fahrer gestartet und nach Fahrtende wieder beendet. Damit ist eine freie
Routenwahl, wie beim automatischen Mauterhebungssystem möglich, ohne dass ein
Fahrzeuggerät im Fahrzeug vorhanden sein muss. Die bei der manuellen Buchung notwendige
Vorausbuchung einer Strecke entfällt und damit auch der Zwang, die Strecke entsprechend
der Buchung zu befahren.
Die Änderung im Bundesfernstraßenmautgesetz trägt dem Umstand Rechnung, dass beim
teilautomatisierten Verfahren im Rahmen der Kontrolle kein Fahrzeuggerät interagiert, auf
dem kontrollrelevante Daten (Identifikationsmerkmale für Nutzer, u.a. Fahrzeuggerät und
Betreiber/Anbieter, Zeitpunkt der Aktivierung, Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten
Positionsermittlung, aktuelle und vergangene Betriebszustände, Fahrzeugklasse) gespeichert
sind, die ausgewertet werden könnten. Stattdessen sendet das alternative Erhebungsgerät
(z.B. Smartphone) während der Fahrt in einem Intervall von fünf bis zehn Minuten die
Zustandsdaten an die Zentrale des Betreibers.
Die neu geschaffene Regelung bietet eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Übermittlung der Daten durch Betreiber und Bundesamt für Logistik und
Mobilität, wenn ein solches, nicht auf Mikrowellentechnik basierendes Fahrzeuggerät
verwendet wird.
Des Weiteren wird in dem Gesetzentwurf der Forderung des Artikel 7 ga Absatz 2 Satz 2
der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar
2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 (ABl. L 69
vom 4.3.2022, S. 1) hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten
sicherstellen, „dass die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3
nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte gegebenenfalls neu in die
entsprechende Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Die Regelung zur Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte normiert die auf
Anforderung des Bundesamts für Logistik und Mobilität bestehende dahingehende Pflicht
für den Betreiber. Damit werden etwaige behördliche Nachforschungen auch bei den
Nutzern entbehrlich. Für die EETS-Anbieter wird die bestehende Regelung durch Ergänzung
von Informationen zum Kennzeichen des Fahrzeugs und Grund der Sperrung angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Änderung nur der Lkw-Maut-Verordnung stellt unter dem Gesichtspunkt der
Wesentlichkeitslehre keine ausreichende Regelung für die erfolgende Datenerhebung im Rahmen
der neuen Einbuchungsmöglichkeit dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22
(Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Die
Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor, da die Erhebung von
Mautgebühren auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen insbesondere zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU)
2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur
Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung
von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge.
VII. Gesetzesfolgen
Mit der Einführung einer teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit sind
Kostenersparnisse verbunden.
Das Gesetz ist mit Entlastungen der Verwaltungsabläufe verbunden, auch für die Nutzer.
Die geplanten Regelungen sind befolgbar. Die Applikation für mobile Endgeräte wird den
Nutzern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Das Ein- und Ausschalten der Applikation zu
Beginn und Ende der Fahrt liegt in der Verantwortung des Nutzers.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Soweit die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung für eine technische
Lösung zur Mauterhebung geschaffen wird, die im Gegensatz zu herkömmlichen
Fahrzeuggeräten nicht über eine mautspezifische Hardware zur Nahbereichskommunikation
(Dedicated Short Range Communication - DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen muss,
wird damit die Möglichkeit einer Verwaltungsvereinfachung in folgender Hinsicht
datenschutzrechtlich abgesichert:
Derzeit kann die Maut entweder vollautomatisch während der Fahrt entrichtet werden, wofür
das Fahrzeug mit einem entsprechenden Gerät ausgestattet sein muss (sog. automatische
Mauterhebung). Oder sie kann manuell entrichtet werden, wahlweise über eine
Internetseite oder eine mobile Applikation, wenn der Lkw nicht mit einem Fahrzeuggerät
ausgestattet ist (sog. manuelles Mauterhebungssystem). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die
Grundlage für eine weitere Möglichkeit zur Entrichtung der Maut geschaffen. Als
Einbuchungskanal kommt demnach auch eine Applikation in Betracht, die die zentrale
Kommunikationsschnittstelle für den Nutzer darstellt und auf einem vom Nutzer mitgeführten
mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) installiert werden kann. Die Applikation ermöglicht ein
Echtzeit-Routing auf dem mobilen Endgerät. Die Applikation wird vom Fahrer bei Fahrtantritt
gestartet und nach Fahrtende wieder beendet. Dadurch entfällt zum einen der Prozess der
Bereitstellung, Installation und Wartung eines Fahrzeuggerätes/einer On-Board-Unit. Zum
anderen entfällt durch das Echtzeit-Routing die im bestehenden manuellen
Einbuchungsverfahren notwendige vorherige Festlegung der Streckenbefahrung. Insbesondere für
Gelegenheitsnutzer wird die Einbuchung in das Mautsystem damit deutlich einfacher und
nutzerfreundlicher. Beide Prozessvereinfachungen führen zu einer Reduzierung des
bürokratischen Aufwands. Die Handhabung der Applikation wird im Vergleich zur manuellen
Eingabe der Daten auf der Website weniger Zeit in Anspruch nehmen und führt somit
perspektivisch zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur
sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft.
Die Lkw-Maut dient der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur (Nachhaltigkeitsziel
Innovation, Infrastruktur).
Unnötige Fahrten werden vermieden durch Erleichterungen der Stornierungsmöglichkeit im
Rahmen der neuen teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit.
Die Datenerhebung im Rahmen der Kontrollen dient der Vorbeugung gegen Missbrauch.
Kontrollen erfolgen nur im Rahmen des Erforderlichen auf der Grundlage mehrerer Indizien.
Die Listen gesperrter Fahrzeuggeräte dienen neben der Verifizierung der tatsächlichen
Sperrung, der Auswertung von Prüffällen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der
Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
verbunden.
Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der
Schaffung der Rechtsgrundlage ist keine unmittelbare Erfüllungsaufwandsänderung
verbunden.
In Zusammenhang mit separatem Rechtssetzungsverfahren erwartete
Aufwandsänderung:
Die Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert neben der technischen
Implementierung und der Änderung des BFStrMG auch die Änderung der Lkw-MautV. Die
Änderung der Lkw-MautV wird mit einem separaten Rechtssetzungsverfahren erfolgen. Der
damit verbundene Erfüllungsaufwand wird der Transparenz halber bereits hier
näherungsweise beziffert:
Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, die Maut zu entrichten: Entweder erfolgt dies
vollautomatisch während der Fahrt über ein speziell für die Datenübermittlung ausgerüstetes
Fahrzeuggerät (automatisches Mauterhebungssystem) oder die Zahlung wird manuell
vorgenommen, beispielsweise über eine Internetseite oder eine mobile Anwendung, wenn kein
entsprechendes Gerät installiert ist (manuelles Mauterhebungssystem). Der Gesetzentwurf
eröffnet die Möglichkeit, künftig daneben auch weitere Einbuchungsmöglichkeiten, z. B.
eine teilautomatisierte Einbuchungsmöglichkeit zu schaffen. Er schafft die Rechtsgrundlage
für eine wirksame Kontrolle, wenn für die Mautentrichtung technische Einrichtungen zum
Einsatz kommen, die im Gegensatz zu den herkömmlichen Fahrzeuggeräten über keine
mautspezifische Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range
Communication – DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen. Die Einführung des neuen
teilautomatisierten Verfahrens zur Zahlung der Lkw-Maut erfordert nicht nur eine technische
Umsetzung, sondern auch eine Anpassung der Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV). Diese
Anpassung wird in einem separaten Rechtsetzungsverfahren vorgenommen, in dem der
damit verbundene Erfüllungsaufwand genau beziffert wird. Mit dem neuen
Einbuchungskanal, die im Gegensatz zur bisherigen Mautentrichtung über Internetseiten oder mobile
Anwendungen keine manuelle Dateneingabe mehr benötigen, lassen sich Zeitersparnisse
gegenüber dem aktuellen manuellen System erzielen. Damit lässt sich auch der
Erfüllungsaufwand perspektivisch reduzieren. Ersetzt der neue Einbuchungskanal das bisherige
manuelle Mauterhebungssystem vollständig, kann dies schätzungsweise zu einer
Zeitersparnis von rund 94 167 Stunden führen (rund 5.650.000 Minuten).
Buchungsart
Anzahl
Ersparnis [min] pro
Buchung
Ersparnis pro Jahr
[min]
Neubuchungen
1.829.339 3 5.488.017
Stornierungen
10.606 2 21.212
Teilstornierungen
19.555 7 136.885
Summe 5.646.114
Der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs H49 (Landverkehr und Transport in
Rohrfernleitungen) wird mit 24,50 Euro über alle Unternehmen angesetzt. Da die Buchung
der Fahrten sowohl vom Fahrpersonal selbst als auch von Mitarbeitenden der
Transportunternehmen, beispielsweise aus der Buchhaltung oder dem Sekretariat, erfolgt, ergibt sich
insgesamt eine jährliche Einsparung von etwa 2,307 Mio. Euro (1 * -94 167 * 24,50 Euro =
-2 307 083 Euro).
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 4j Abs. 2a
BFStrMG -
neu -;
Teilautomatisierte
Einbuchungsmöglichkeit
-2 307
Summe (in
Tsd. Euro)
-2 307
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-2 307
Vorgaben ohne Erfüllungsaufwandsänderung:
Keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands durch die Reklassifizierung der
Emissionsklassen:
Die europäische Union legt Bezugswerte fest, nach denen die CO2- Emissionsklassen von
mautpflichtigen Fahrzeugen festgelegt werden. Diese Vorgaben werden von Jahr zu Jahr
strenger. Ein mautpflichtiges Fahrzeug, welches aufgrund seiner spezifischen CO2- Werte
heute in eine bestimmte Emissionsklasse eingeordnet wird, kann deshalb zu einem
späteren Zeitpunkt in eine schlechtere Emissionsklasse fallen. Diese Vorgabe setzt deshalb die
EU- Gesetzgebung um, nach der mautpflichtige Fahrzeuge fortan nichtmehr nur einmalig
nach sechs Jahren bzgl. ihrer Emissionsklasse überprüft werden müssen sondern
regelmäßig alle sechs Jahre.
Wer beim Start der CO2-bezogenen Maut im Dezember 2023 der Überzeugung war, sein
Fahrzeug fällt nicht in die schlechteste CO2-Emissionsklasse, muss dies dem jeweiligen
Mautsystembetreiber nachweisen. Deshalb liegen dem Mautsystembetreiber bereits alle
relevanten Informationen für eine Reklassifizierung vor. Da eine Reklassifizierung zum
Stichtag vollständig automatisch erfolgt, ist dies weder für die Mautdienstanbieter noch für
die Mautschuldner mit einem Aufwand verbunden. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe
keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 4j Abs. 2a BFStrMG regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j Abs. 2 genannten
Daten weitere Daten von den Mautsystembetreibern einfordern kann. Da der
Datenaustausch zwischen den Mautsystembetreibern und dem BALM bereits automatisiert abläuft
ist für die Umsetzung der Vorgabe lediglich eine einmalige Systemimplementierung
notwendig. Somit entsteht aus dieser Vorgabe ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Seiten
der Verwaltung. Der Umstellungsaufwand für die Implementierung der Datenschnittstelle
beträgt insgesamt rund 430.000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 4j Abs.
2a
BFStrMG;
Implementierung der
Datenschnitstelle
Bund 430
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
In Zusammenhang mit separatem Rechtssetzungsverfahren erwartete Aufwandsänderung:
Der neu gefasste § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f legt die rechtliche Grundlage
für eine effektive Kontrolle fest, wenn bei der Mauterhebung technische Systeme zum
Einsatz kommen, die nicht wie herkömmliche Fahrzeuggeräte über spezielle mautspezifische
Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range Communication –
DSRC) mittels Mikrowellentechnik verfügen. Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung
dar, um neben den bisherigen Einbuchungskanälen eine teilautomatisierte
Einbuchungsoption einzuführen. Die Umsetzung des neuen teilautomatisierten Verfahrens zur Lkw-
Mautzahlung erfordert jedoch nicht nur eine technische Implementierung, sondern auch eine
Anpassungen der Lkw-MautV, die in einem separaten Rechtssetzungsverfahren erfolgen
sollen. Für die Einführung des neuen Einbuchungskanals und Ertüchtigung der
Kontrollsysteme kalkuliert die Toll Collect GmbH einmalige Ausgaben von insgesamt 11 Mio. Euro, die
Projektentwicklung, Design, Tests und die Betriebseinführung umfassen. Zusätzlich werden
laufende Kosten in Höhe von 1,6 Mio. Euro erwartet, die sich aus erhöhtem technischem
Betriebsaufwand in Höhe von 600.000 Euro sowie aus Personalkosten in Höhe von 1,1 Mio.
Euro zusammensetzen. Dieser Erfüllungsaufwand wird aber nicht durch die Schaffung der
Rechtsgrundlage für eine effektive Kontrolle begründet und daher hier auch nicht
angegeben.
4. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten
Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage im Rang eines
Gesetzes schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine Mehrkosten
verbunden. Auch durch die Übrigen Änderungen entstehen keine Kosten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine
Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter
Rollen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert.
Die Evaluation dient der Feststellung, ob die Regelungsziele erreicht worden sind. Die
Bundesregierung wird die Evaluierung auf der Grundlage der Daten des Bundesamtes für
Logistik und Mobilität vornehmen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 ( Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der Inhalt der Sätze 4 und 5 ist aufgrund der Änderung der Definition von emissionsfreien
schweren Nutzfahrzeugen durch die Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU)
2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere
Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610,
6.6.2024) bereits vom Verweis in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG umfasst.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG sind emissionsfreie schwere
Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie
1999/62/EG (sog. Eurovignetten-Richtlinie) derzeit bis zum 31.12.2025 mautbefreit. Die
Eurovignetten-Richtlinie verweist wiederum in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a
auf „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der
Verordnung (EU) 2019/1242. Die dortige Definition von emissionsfreien schweren
Nutzfahrzeugen wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1610 geändert. Die neue
Definition beinhaltet u.a. schwere Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor mit
Emissionen von nicht mehr als 3 g CO2/(tkm) oder 1 g CO2/(pkm), die bisher von den
gestrichenen Sätzen umfasst waren.
Zu Buchstabe b
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich geändert.
Zu Buchstabe b
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 4
Es wird eine Verweiskorrektur vorgenommen.
Zu Nummer 5
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Aufnahme der Regelung zur Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte in
das BFStrMG ermöglicht eine einheitliche Nutzung und Betreiberüberwachung des
nationalen Betreibers und der zugelassenen EETS-Anbieter. Bisher waren nur letztere zur
Übermittlung einer solchen Liste verpflichtet (§ 26 MautSysG). Die Liste dient der Überprüfung
der tatsächlichen Sperrung des Fahrzeuggerätes, der Auswertung von Prüffällen sowie bei
zugelassenen EETS-Anbietern der Feststellung der Gültigkeit der Anbieterausfallhaftung.
Inhaltlich wurden die Vorgaben aus § 26 MautSysG übernommen.
Zu Buchstabe b
Durch den neu eingeführten Absatz ändert sich die Verweisung.
Zu Buchstabe c
Durch den neu eingeführten Absatz ändert sich die Verweisung.
Zu Nummer 7
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird redaktionell an die neu gefasste Nummer 6 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der neu gefassten Nummer 6 Buchstabe f wird außerhalb des europäischen
elektronischen Mautdienstes Raum für den Einsatz alternativer Erhebungsgeräte geschaffen, die im
Gegensatz zu den herkömmlichen Fahrzeuggeräten über keine mautspezifische Hardware
für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range Communication - DSRC)
mittels Mikrowellentechnik verfügen. Dies setzt zunächst voraus, dass die technischen
Voraussetzungen für die Mauterhebung mit alternativen Erhebungsgeräten geschaffen
wurden. Als alternatives Erhebungsgerät ohne technische Komponente zur DSRC-
Kommunikation kommt beispielsweise eine Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter
Ortungsfunktion in Betracht. Die Nahbereichskommunikation zwischen dem Fahrzeuggerät
des kontrollierten Fahrzeugs und der Kontrolleinrichtung wird dadurch ersetzt, dass das
alternative Erhebungsgerät während einer Fahrt im mautpflichtigen Streckennetz in einem
Intervall von fünf bis zehn Minuten die Zustandsdaten gemäß Nummer 6 Buchstabe f an
die Zentrale des Betreibers übermittelt, wo sie gespeichert werden. Ergibt sich aus den
Feststellungen der Kontrollanlage der Anfangsverdacht, dass für das betreffende Fahrzeug
Maut nicht oder nicht korrekt entrichtet wurde, sind die Zustandsdaten des alternativen
Erfassungsgerätes gemäß Nummer 6 Buchstabe f als Beweismittel zu sichern. Die Löschung
der Daten richtet sich im Übrigen nach § 9 Absatz 3.
Die fehlende Möglichkeit der DSRC-Kommunikation führt im Vergleich zu herkömmlichen
Fahrzeuggeräten zu einem erhöhten Missbrauchspotenzial. So kann beispielsweise eine
auf einem Mobiltelefon installierte Softwareanwendung zur Mautentrichtung während der
Fahrt wesentlich einfacher gestartet und beendet werden als ein herkömmliches
Fahrzeuggerät, um das tatsächliche Fahrverhalten zu verschleiern. Für eine effektive Kontrolle
werden daher Informationen benötigt, die den technischen Zustand des Erhebungsgerätes
über einen längeren Zeitraum wiedergeben. Der Zeitraum orientiert sich an der gesetzlich
zulässigen Tageslenkzeit im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch den neu eingefügten § 4j Absatz 2a wird die bisherige Nummer 7 obsolet.
Zu Buchstabe b
Zur Beurteilung der Qualität des Mauterhebungssystems vergleicht das Bundesamt für
Logistik und Mobilität die Feststellungen einer Kontrollanlage mit den Zustandsdaten des im
Fahrzeug befindlichen Erhebungsgerätes. Um bei alternativen Erhebungsgeräten ohne
technische Komponente zur DSRC-Kommunikation auszuschließen, dass die in der
Zentrale des Betreibers vorliegenden Zustandsdaten nicht den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt
der Kontrolle widerspiegeln (z.B. vor der Kontrolle konnten aufgrund einer temporären
Netzstörung keine Daten gesendet werden), werden diese mit den nach der Kontrolle an die
Zentrale übermittelten Zustandsdaten verglichen.
Zu Nummer 9
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird das Richtlinien-Zitat angepasst.
Zu Buchstabe b und zu Buchstabe c
Es wird der Forderung des Artikel 7 ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2022/362 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der
Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1)
hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Einstufung
eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner
Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte gegebenenfalls neu in die entsprechende
Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird das Richtlinien-Zitat angepasst.
Zu Nummer 2 und zu Nummer 3
Es wird der Forderung des Artikel 7 ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2022/362 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der
Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1)
hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
Fahrzeuge, Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Einstufung
eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner
Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte gegebenenfalls neu in die entsprechende
Emissionsklasse klassifiziert wird“.
Zu Artikel 3 (Änderung des Mautsystemgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Nummer 2
Im Zuge der Schaffung einer Vereinheitlichung der Regelungen zur Übermittlung der Liste
von gesperrten Fahrzeuggeräten für den nationalen Betreiber und zugelassene EETS-
Anbieter wurde Klarstellungsbedarf in § 26 MautSysG identifiziert, der mit vorgenannten
Änderungen umgesetzt wird.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums hat sich auf Grund des Organisationserlasses
vom 6. Mai 2025 geändert.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7778,
BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei
Änderung der Lkw-MautV in einem
separaten Verfahren wird eine Entlastung von
2,3 Mio. Euro erwartet.
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei
Änderung der Lkw-MautV in einem
separaten Verfahren wird eine Belastung von
1,7 Mio. Euro erwartet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Rund 430 000 Euro. Bei Änderung der Lkw-
MautV in einem separaten Verfahren wird
eine weiterer Umstellungsaufwand von
11 Mio. Euro erwartet.
Länder keine Auswirkungen
Umsetzung von EU-Recht Das Vorhaben dient teilweise der
Umsetzung von EU-Recht (Reklassifizierung der
CO2-Emissionsklassen). Dem NKR liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dabei
über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht
hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die vorgesehene Möglichkeit sich per App in
das Mautsystem einbuchen zu können. Durch die höhere Flexibilität bei der Wahl des
Mediums für die Mauterfassung können insbesondere Mautschuldner, die nur selten unter
die Mautpflicht fallen, von Erfüllungsaufwand entlastet werden.
Gleichzeitig kritisiert der NKR, dass den Verbänden lediglich eine Frist von drei Tagen für
Stellungnahmen eingeräumt wurde.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben sollen u.a. die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um das
bestehende manuelle und automatisierte Verfahren zur Mauterhebung um eine teilautomatisierte
Einbuchungsmöglichkeit zu ergänzen. Dadurch soll die Strecke während der Fahrt unter
Verarbeitung der Positionsdaten eines Smartphones mittels Applikation gebucht werden können. Dies
macht neben der technischen Umsetzung auch eine Änderung der Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-
MautV) erforderlich. Diese soll in einem separaten Rechtsetzungsverfahren erfolgen.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Das vorliegende Regelungsvorhaben schafft die Rechtsgrundlage für die Einführung eines
teilautomatisieren Verfahrens der Mauterhebung. Dies hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, denn die Umsetzung macht u. a. auch eine Änderung der
Lkw-MautV erforderlich. Diese wird in einem separaten Rechtsetzungsverfahren erfolgen. Das
BMV geht davon aus, dass nach der geplanten Verordnungsänderung manuelle Dateneingaben
aufgrund der teilautomatisierten Einbuchung entfallen. Die damit erwartete jährliche
Entlastung in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro stellt das Ressort bereits informatorisch im vorliegenden
Regelungsvorhaben nachvollziehbar dar.
Verwaltung
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kann künftig weitere Daten von den
Mautsystembetreibern einfordern. Der Datenaustausch läuft bereits automatisiert ab. Für die Umsetzung
der Rechtsänderung ist allerdings eine einmalige Systemimplementierung (Datenschnittstelle)
notwendig. Das Ressort nimmt hierfür einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
430 000 Euro an.
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Anpassung der Lkw-MautV nach der vorliegenden
Gesetzesänderung:
Für die Implementierung der teilautomatisierten Einbuchungsoption ist eine Anpassung der
Lkw-MautV erforderlich, die in einem separaten Rechtsetzungsverfahren erfolgen wird. Damit
verbunden geht das Ressort davon aus, dass bei der Toll Collect GmbH für die Einführung des
Einbuchungskanals und die Ertüchtigung der Kontrollsysteme einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 11 Mio. Euro entstehen wird. Darüber hinaus erwartet das Ressort jährliche
Personalkosten von rund 1,1 Mio. Euro und jährliche Sachkosten von rund 600 000 Euro.
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. So wurden
die an der Mauterhebung Beteiligten (BALM und Toll Collect GmbH) frühzeitig eingebunden und
für die Einführung der neuen teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit ein Pilotbetrieb
vorgesehen. Hervorzuheben ist, dass die alle sechs Jahre zu erfolgende Reklassifizierung der CO2-
Emissionsklassen vollständig automatisiert erfolgt.
28. August 2025
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Drucksache 443/25- 3 -]
Relationen
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