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InwesD - Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V.

lobbyregister / register_entry 23.02.2022 · Original ↗

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InwesD - Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Die Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. (InwesD) vertritt deutschlandweit Deponien der Klassen 0 bis III, die sich in den unterschiedlichen Deponiephasen (Planung bis Nachsorge) befinden. Die InwesD erarbeitet, bewertet und vertritt - rechtliche Fragestellungen und abfallrechtliche Entwicklungen, die Deponien betreffen, - technische Fragestellungen auf allen Gebieten der Deponieeinrichtung, des Deponiebetriebes, der Nachsorge, der Stilllegung und der Deponiesicherheit, - Fragen der Zwischenlagerung von Abfällen auf Deponien, - steuerrechtliche, finanzrechtliche und vergaberechtliche Fragestellungen, - und Fragen des Deponiebetriebes. Die InwesD vertritt diese Belange gegenüber - den Genehmigungs-, Aufsichts- und Fachbehörden, - den Landesregierungen und den Landesbehörden, - den Bundesbehörden, - der Bundesregierung, hier vorzugsweise dem Bundesumweltministerium (BMUKN) und dem Umweltbundesamt (UBA), - den Landtagen, - dem Bundestag und - der EU-Kommission, hier vorzugsweise der Generaldirektion Umwelt. Die InwesD fertigt in diesem Rahmen Stellungnahmen zu Rechtssetzungsverfahren und Positionspapiere an und führt Fachgespräche mit Bundesministerien und Verantwortlichen. Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Immissionsschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Umwelt" Regelungsvorhaben: - Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht: Stromsteuerbefreiung soll für Deponiegas gewährt werden. Deponiegas soll weiter als Erneuerbare Energie anerkannt werden. - Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie: IED-Vorgaben sollten nur für IED-Deponien gelten. Deponien mit einem UMS sollen nicht zusätzlich auch noch eine Zertifizierung nach der EfbV benötigen, um kostspielige Redundanzen ohne Mehrwert zu vermeiden. Es muss an geeigneter Stelle, z.B. in § 40 KrWG, gesetzlich festgelegt werden, dass Anforderungen aus der IED nicht gelten für Deponien, die vor dem Inkrafttreten der alten Fassung der IED (Richtlinie 75/2010/EU) bereits nach nationalem Recht stillgelegt waren. Zudem darf es keine unmittelbare BVT-Anwendung ohne nationale Umsetzung geben. Angemessene und verhältnismäßige Umsetzungsfristen müssen sichergestellt werden. Der Ausnahmekatalog des § 43 I d KwWG muss mit dem IED-Ausnahmekatalog synchronisiert werden. Die Emissionserklärung gem. § 41 KrWG muss Konzentrationswirkung haben. - Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie: Die InwesD wünscht eine möglichst pragmatische Umsetzung möglicher neuer BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht. Zudem müssen die Vorgaben der 45. BImSchV so umgesetzt werden, dass es nicht zu teuren Doppelzertifizierungen ohne Mehrwert kommt. - Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes: Das Regelungsvorhaben des BMF sieht vor, die Stromsteuerbefreiung für aus Deponiegas hergestellten Strom aufzuheben. Die InwesD begehrt zudem Aufnahme von Deponiegas in den § 1b EnergieStV.

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