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Verein der Zuckerindustrie e.V.

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Verein der Zuckerindustrie e.V. Tätigkeit: Arbeitgeberverband Der Verein der Zuckerindustrie ist der Fach- und Arbeitgeberverband der vier Zucker herstellenden Unternehmen in Deutschland. Der Verein der Zuckerindustrie nimmt die Interessen des Wirtschaftszweiges insbesondere in den Gebieten Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie Ernährung, Energie, Umwelt und Sicherheit, Sozial- und Tarifpolitik ebenso wie Steuerrecht wahr. Auch die Förderung der Forschung zu Anbau und Verarbeitung von Zuckerrüben gehört zu den Aufgaben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben richtet der VdZ eigene Veranstaltungsformate aus. Er veröffentlicht Stellungnahmen und Gutachten und/oder übermittelt diese an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung. Interessenbereiche: Industriepolitik; Handel und Dienstleistungen; EU-Binnenmarkt; Außenwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Energie"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Immissionsschutz; Arbeitsmarkt; Lebens- und Genussmittelindustrie; Energienetze; Land- und Forstwirtschaft; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Sonstige Interessenbereiche; Wettbewerbsrecht; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verkehrspolitik; Verbraucherschutz; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Erneuerbare Energien; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen Regelungsvorhaben: - Ernährungsstrategie - Ablehnung von Regelungen zur Übergewichtsprävention ohne wissenschaftliche Evidenz: Ernährungspolitik muss wissenschaftsbasiert sein. Jede Maßnahme, die im Kontext der Übergewichtsprävention ergriffen wird, muss so gestaltet sein, dass sie Verbrauchern eine ausgeglichene Kalorienbilanz erleichtert. Eine Zuckersteuer, Maßnahmen zur Werberegulierung oder Nährwertkennzeichnungs-Modelle, die sich auf einzelne Nährstoffe und nicht auf die Kaloriendichte fokussieren, sind nicht geeignet, die Übergewichtsprävalenz zu senken, und daher abzulehnen. - 1:1-Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)2023/2413: Nationale Umsetzung 1:1 von EU-Nachhaltigkeitsanforderungen und damit verbundenen Berechnungsvorgaben u.a. für die Nutzung von aus Reststoffen eigener Prozesse gewonnenem Biogas/Biomethan als Biomasse-Brennstoff für die Anerkennung der Defossilisierung der eigenen Prozesse. Dafür auch Aufrechterhaltung zumindest regionaler Gasnetze. Anerkennung der Nutzung von biogenem CO2 aus eigenen Prozessen als Rohstoff für die Defossilisierung. - Erhalt der Definition erneuerbare Energieträger (einschl. Biomasse und Klärgas) im StromStG: Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für ""erneuerbare Energieträger"" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Biomasse und Klärgas können jedoch problemlos weiterhin Teil der Definition bleiben. Ferner sollte von der Streichung bisheriger Erleichterungen abgesehen werden. Im Kern dient die Novellierung vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht). - Erhalt zumindest regionaler Gasnetze bei der Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze: Beim Umbau des Gasnetzes auf teilweisen Betrieb für Wasserstofftransporte wird es zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit insbesondere des ländlichen Raums auf die Erhaltung der regionalen Gasinfrastruktur ankommen. Überlegungen für teilweise Stilllegung von Methannetzen - auch zulasten von grünem Methan und Biomethan - stehen ferner mit einem Transit von Biomethan und anderen erneuerbaren Gasen auf EU-Ebene in Widerspruch. - Angemessene 1:1-Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU im Immissionsschutzrecht: Überlegungen des BMUV für einen Arbeitsentwurf deuten auf Vereinfachungspotenzial bei der Umsetzung der novellierten Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) im Bereich der neuen Umweltmanagementanforderungen hin; dieses Vereinfachungspotenzial (z.B. 1:1-Umsetzung) sollte mit Blick auf bürokratischen Aufwand Berücksichtigung finden. Ferner sollten alle nach der IED zulässigen Umweltmanagementsysteme Teil der Umsetzung werden. Darüber hinaus muss Überwachung u.a. von Umweltleistungsgrenzwerten Teil staatlicher Verwaltung bleiben (keine Vermischung der Umsetzung von Umweltmanagementsystem und Umsetzung von Umweltleistungsgrenzwerten, keine Übertragung auf Auditoren). - Keine Ausweitung des WHG auf landwirtschaftliche Bewässerung nach Verordnung (EU) 2020/741: Das 3. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltgesetzes beabsichtigt eine ergänzende Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/741. Diese EU-Verordnung (VO) regelt den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von aufbereitetem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. Die VO bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Flussgebiete oder Teile davon von der Zulassung der Wasserwiederverwendung auszunehmen und national zusätzliche Anforderungen an die Aufbereitung und Wiederverwendung von kommunalem Abwasser aufzustellen. Die nationale Einbeziehung von vorgereinigten (nicht-kommunalen) Abwässern (über die EU-VO hinaus) gefährdet die Ziele, da wertvolles gereinigtes Wasser der Rübenverarbeitung nicht mehr nutzbar wäre. - Veränderte rechtliche Beurteilung der CO2-Einbindung in der Carbonatation der Zuckergewinnung.: Aus der Novelle der EU-Emissionshandels-RL 2003/87/EG durch die RL (EU) 2023/959 und der EU-Monitoring- und Reporting-VO (EU) 2018/2066 sowie der Einführung einer VO zur permanenten THG-Einbindung folgt, dass Emissionen für ihre Anrechnung nicht mehr in die Atmosphäre freigesetzt werden müssen, sondern eine kurzzeitige Dekomposition ausreicht, auch bei sofortiger Wiedereinbindung des CO2. Bisher erforderte diese in der Carbonatation keine Erfassung, da im Prozess tatsächlich keine Freisetzung erfolgt (als neutral galt). Neu ist, dass nun etwaige Freisetzungen in der nachgelagerten Nutzung Berücksichtigung finden sollen. Daher bedarf es der Anpassung der Zuteilungsregeln und der Berücksichtigung, dass in der nachgelagerten Nutzung nur ein Teil des wiedereingebundenen CO2 freigesetzt wird. - Sachgerechte Einbeziehung der Lebensmittelerzeugung in den Beihilferahmen des CISAF: Nr. 71a des CISAF sollte Primärlebensmittelhersteller nicht aus dem Förderrahmen ausschließen oder benachteiligen. Zudem sollte auch biomassebasierte Wärme als erneuerbar im Sinne der Nr. 73 gelten, soweit sie die Kriterien der RED erfüllt. Auch die Nutzung nachhaltiger Biomasse in hocheffizienten KWK-Anlagen sollte inkludiert sein (Nr. 75). Zudem sollte der Flexibilitätsbegriff in Nr. 73 gestrichen werden, da dies Saisonproduktion (wie im Falle von Zucker) benachteiligt. Die Förderintensität muss technologieneutral ausgestaltet sein (Nr. 90). Daneben sollten Investitionen zur Dekarbonisierung industrieller Produktion auf Basis von Biomethan u./o. Biogas nicht weniger vom Förderrahmen erfasst sein als nicht-biomassebasierte Lösungen (Nr. 100, 101). - Angemessene Umsetzung der wasserrechtlichen Regeln aus der Richtlinie (EU) 2024/1785: Wir setzen uns für rechtssichere, praktikable und verhältnismäßige Regelungen im Rahmen der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Abwasserverordnung (AbwV) ein. Ziel ist es, branchenspezifische Besonderheiten aus dem Bereich der Lebensmittelindustrie adäquat zu berücksichtigen. Wir plädieren für eine gesetzliche Umsetzung der IED, die technisch machbare Emissionsgrenzwerte ermöglicht, Fristverlängerungen weiterhin zulässt und unverhältnismäßige Auflagen vermeidet. Zudem fordern wir eine Klarstellung bei der Anwendung von AELs auf Indirekteinleitungen sowie eine realitätsnahe Umsetzung der Laboranforderungen gemäß Artikel 16 IED. - Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) und Flexibilisierungsmöglichkeiten der Ernährungsindustrie: Bei der Novelle setzen wir uns für eine bürokratiearme Umsetzung mit minimalem administrativem Aufwand ein, die auch künftig einen systemrelevanten Grundlastbetrieb berücksichtigt (Lebensmittelherstellung, die wegen der verderbbaren Rohstoffe keine Unterbrechung zulässt) und für von der Grundlast abweichende Flexibilisierungsmaßnahmen möglichst lange Vorlaufzeiten lässt. Die Fraunhofer-Studie "Flexibilisierungspotenziale elektrifizierter Industrieprozesse in der Ernährungsindustrie" (10/2025) zeigt, dass die Potenziale der energieintensiven Ernährungsindustrie sehr gering sind. Zusätzlich muss die neue Netzentgeltsystematik auch ein "phase-in" zulassen, soweit die Netzsituation an den Standorten im ländlichen Raum eine zunehmende Elektrifizierung und Stromabnahme ermöglicht. - Ablehnung einer Zuckersteuer: Wir unterstützen die Zielsetzung, etwas gegen Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen und dadurch mitbedingte Erkrankungen zu unternehmen, voll und ganz. Allerdings ist die Entstehung von Adipositas und Übergewicht komplex, und die Ursachen sind multifaktoriell. Für Übergewicht sind nicht einzelne Lebensmittel verantwortlich. Entscheidend für die Entstehung von Übergewicht und Adipositas ist eine unausgeglichene Kalorienbilanz. Es gibt keine Evidenz dafür, dass eine Zuckersteuer einen Beitrag zur Senkung der Übergewichtsprävalenz leistet. - Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit: Kommentierung des Entwurfs der „Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit“, die im Rahmen der Umsetzung der Nationalen Wasserstrategie erarbeitet wurden und vom BMUKN zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der VdZ setzt sich dafür ein, dass die Leitlinien sachgerechte Definitionen, ein transparentes System von Indikatoren und Einstufungskriterien und einen Katalog von Nutzungsbelangen enthalten, der eine verhältnismäßige Abwägung dieser ermöglicht. Ein Widerruf bestehender oder die Ablehnung einer beantragten Zulassung zur Wasserentnahme sollte erst ab der Vorstufe zu Niedrigwasser bzw. Wasserknappheit möglich sein, da eine konkrete Gefährdung des Wasserdargebotes im Vorsorgebereich nicht besteht und eine Ablehnung damit unverhältnismäßig wäre. - Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen (Industriestrompreis) 2026-2028: Es sollte eine möglichst breite Palette von Gegenleistungsoptionen (wie etwa KWK und Grünstromoptionen) in der Richtlinie berücksichtigt werden. Das Regelungsvorhaben (insb. die Gegenleistungen) sollte so ausgestaltet sein, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung der Förderung in den Branchen möglich ist. Eine Limitierung, die sich auf einen Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems richtet, ist nicht zielführend. Maßstab für eine Förderung im Sinne der Regelung sollte sein, ob die Maßnahme ein Beitrag zum Klimaschutz leistet, sprich unabhängig vom Energieträger zu einer Energieeffizienzsteigerung führt oder fossile Energieträger ersetzt. - Review der EU-Emissionshandels-RL 2003/87/EG im Jahr 2026 und Anpassung der Regeln über temporäre sowie dauerhafte CO2-Einbindungen.: Die Novelle des EU-ETS muss auf wirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet werden, um die laufenden Transformation - ohne eine unangemessene Konditionalitätsregelung - finanzieren zu können. Eine verstärkte Verknappung von Zertifikaten ab 2026 darf nicht eintreten (Fallback-Benchmarks). Ferner bedarf es einer Rücknahme der Bepreisung des im Zuckerprozess aus der Saftreinigung wieder eingebundenen CO2 im sog. Carbokalk, der als Düngemittel verwendet wird, durch eine Reduzierung von N2O-Emissionsen auf dem Feld zu einer insgesamt klimapositiven Wirkung führt (reduziertes GWP), aber - anders als Steinbruchdüngekalk - seit 2025 mit ETS-Pflichten belastet ist. Ferner bedarf es Removal-Regelungen, die BECCS bzw. BECCU (auch temporär) gleichberechtigt ohne Doppelzählungen berücksichtigen. - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes (UMoG): Wir setzen uns für ein bürokratiearmes, effizientes und modernes Umweltrecht ein, das den Schutz und die Erhaltung der Umwelt mit den Anforderungen der Wirtschaft an einen modernen Staat und eine leistungsfähige Verwaltung in Einklang bringt. Ziel sind passgenaue, wirksame und verhältnismäßige Verwaltungs- und Vollzugsmaßnahmen sowie eine sinnvolle und zielführende Ausgestaltung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie eine Vereinfachung von Melde- und Dokumentationspflichten.

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