polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · 21/4786 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Deutscher Bundestag Drucksache 21/4786 21. Wahlperiode 18.03.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie zielt insbesondere auf eine Verbesserung der Umweltleistung und einen tiefgreifenden industriellen Wandel der erfassten Industrieanlagen ab. Dementsprechend enthält die Änderungsrichtlinie die Grundpflicht für Betreiber von Anlagen nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben. Darüber hinaus sieht die Änderungsrichtlinie höhere Anforderungen bei der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen (BVT = Beste Verfügbare Techniken) vor, regelt andererseits aber auch neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger Umsetzungsfristen. Außerdem regelt die Richtlinie nunmehr auch Anforderungen an die Umweltleistung, also an das Verbrauchsniveau und die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien, Wasser und Energie. Schließlich wird der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter erleichtert. Die Richtlinie ist bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Für Tierhaltungsanlagen werden die wesentlichen Anforderungen durch einheitliche Betriebsvorschriften festgelegt, die in einem von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausch bis zum 1. September 2026 erstellt werden. Für diesen Bereich gelten längere Übergangsfristen (4 bis 6 Jahre nach Veröffentlichung der Betriebsvorschriften). B.1 Lösung Der Gesetzentwurf setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 um. Hierzu werden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Umweltauditgesetz (UAG) und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vorgenommen. Die Umsetzung der Sonderregelungen der Industrieemissions- Richtlinie für Tierhaltungsanlagen erfolgt nach Erlass des Durchführungsrechtsaktes zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für alle Tätigkeiten gemäß Anhang Ia der Industrieemissions-Richtlinie durch die Europäische Kommission. B.2 Nutzen Vom Regelungsregime der Industrieemissions-Richtlinie werden ca. 40 000 Industrieanlagen in der Europäischen Union erfasst, darunter ca. 10 000 in Deutschland. Dabei werden besonders emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie, Feuerungsanlagen, Nahrungsmittelindustrie, rohstoffverarbeitende Industrie (Mineralische Rohstoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz), Abfallbehandlung und -verbrennung und die Textil- und Lederindustrie berücksichtigt. EU-weit sind die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED) fallenden Anlagen für rund 20 Prozent der Schadstoffemissionen in Luft und Wasser sowie 40 Prozent der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Hierdurch entstehen laut Schätzungen der Europäischen Kommission trotz rückläufiger Trends Gesundheits- und Umweltkosten in Höhe von 277 bis 433 Mrd. Euro jährlich (Europäische Kommission, Bericht über die Folgenabschätzung vom 5.4.2022, SWD (2022) 112 final). Bezogen auf die in Deutschland betriebenen Industrieanlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, bedeutet dies, dass diese Anlagen für ca. 5 Prozent der Schadstoffemissionen und 10 Prozent der Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union sowie jährliche Gesundheits- und Umweltkosten in Höhe von rund 69 bis 108 Mrd. Euro verantwortlich sind. Die Industrieemissionsrichtlinie ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung der Emissionen von Schadstoffen, etwa Stickstoffoxiden, Ammoniak, Quecksilber, Methan und Kohlendioxid, durch Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe. Durch die Umsetzung der seit 2010 bestehenden Richtlinie in Deutschland konnte der Schadstoffausstoß von Industrieanlagen bereits erheblich reduziert werden. Ein prominentes Beispiel dafür ist die verbesserte Luftqualität in vielen Regionen. Dennoch ist die Luftverschmutzung nach wie vor die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU. Mit der Novelle der Industrieemissions-Richtlinie werden die Ziele der Richtlinie, Emissionen in Luft, Wasser und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen zu schützen, sowie ihre Wirksamkeit weiter gestärkt und ergänzt. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie trägt dementsprechend dazu bei, das Potenzial der besten verfügbaren Techniken zur Emissionsminderung stärker auszuschöpfen, und stärkt Innovation und Entwicklung umweltfreundlicher Technik: Die europäisch erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen legen den aktuellen Stand der Technik für die verschiedenen Branchen fest. Sie bilden europaweit die Grundlagen für Genehmigungen. In Zukunft muss sich die Festlegung von Grenzwerten, soweit dies verhältnismäßig ist, noch stärker an den umweltfreundlichsten, also den emissionsärmsten Technologien orientieren. Mit dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus die Pflicht der betroffenen Anlagenbetreiber zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems konkretisiert und erweitert. Damit wird das bestehende Ordnungsrecht um das betriebsorganisatorische bzw. selbstreflexive Instrument des Umweltmanagements ergänzt, um wichtige Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz effizient und effektiv erreichen zu können. Unternehmerische Spielräume bleiben dabei erhalten. Durch den Gesetzentwurf soll zudem ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen gesetzt werden, die Dekarbonisierung anzustoßen: Wenn sich ein Betrieb nachweislich in einer tiefgreifenden industriellen Transformation befindet, kann dieser einen Aufschub von bis zu acht Jahren für die Einhaltung aktualisierter BVT- Schlussfolgerungen erhalten. So soll verhindert werden, dass Betreiber in fossile Technologien investieren müssen, wenn sie im Begriff sind, diese zu ersetzen (Verhinderung von Lock-in-Effekten). Außerdem wird der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vereinfacht. Die Umsetzung orientiert sich 1:1 an den europäischen Vorgaben. Die Umsetzung weiterer Vorgaben der novellierten Industrieemissions-Richtlinie erfolgt durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die Europäische Kommission rechnet damit, dass der Wert der Gesundheitsvorteile, die durch die Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie entstehen, 860 Mio. Euro bis 2,8 Mrd. Euro pro Jahr betragen wird. Bezogen auf Deutschland kann somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gesundheitsvorteile aus der Gesamtumsetzung der Änderungsrichtlinie jährlich bei etwa 215 Mio. bis 700 Mio. Euro liegt. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie 1999/31/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 revidierten Fassung umzusetzen und bestehende Regelungen richtlinienkonform anzupassen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen keine zusätzlichen Kosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 326 000 Euro pro Jahr. Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1- Umsetzung von EU-Recht beruht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der laufende Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 326 000 Euro setzt sich ausschließlich aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten zusammen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die etwaigen Mehrbedarfe im Bereich des Bundes werden finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen. Für die Länder entsteht durch dieses Gesetz europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 Millionen Euro pro Jahr. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 18. März 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen0F0F * Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung“. b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“. d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“. e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“. f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe „Gasmangellage“ die Angabe „oder einer sonstigen Krise“ eingefügt. g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt. h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise“. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024). Anlage 1 i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie § 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation“. j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung § 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte“. k) Die Angabe zu §§ 64 bis 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64 Elektronische Kommunikation § 65 Schadensersatz“. l) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 3) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“. 2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch 1. der integrierten Vermeidung und kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie 2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. (3) Soweit es sich um Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) handelt, dient dieses Gesetz auch der Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt: „(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“ b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes,“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt. e) Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.“ f) Absatz 6b wird durch den folgenden Absatz 6b ersetzt: „(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte, 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte, 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen sowie 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.“ g) Absatz 6e wird durch den folgenden Absatz 6e ersetzt: „(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.“ h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt: „(6f) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte. (6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. (6h) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen. (6i) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden. (6j) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte. (6k) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden. (6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden. (6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“ i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: (9) „ Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“ 4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid aus Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der Anlage keine Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für die Umweltleistung in Bezug auf die effiziente Verwendung von Energie festgesetzt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zum Abschluss der vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 7“ durch die Angabe „auf Grund des § 7 oder § 7a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder in denen modulare Prozesseinheiten flexibel verschaltet werden (Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modulare Anlagen), ist die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers auf die unterschiedlichen Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten erfüllt sind.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 7„ Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der sich aus § 5 ergebenden Pflichten“ durch die Angabe „der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden Pflichten“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „vorgeschrieben sind, und“ durch die Angabe „vorgeschrieben sind.“ ersetzt. cc) Nummer 5 wird gestrichen. c) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. 8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass 1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss, 2. die Umweltleistung der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, 4. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen. (2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie 1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und 2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 10„ Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.“ c) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ d) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ darauf hinzuweisen, dass nach einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 6 oder auf Antrag des Antragstellers nach § 16b Absatz 5 ein Erörterungstermin bestimmt und gesondert bekannt gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;“. e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ f) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt: „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen: 1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand, 2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts, sofern vorhanden, und 3. soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie dienenden a) Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie b) nachträglichen Anordnungen. Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen. Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“ g) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe „Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. b) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde die Änderung der Betriebsweise, die Herstellung eines anderen Stoffes, die Verwendung eines anderen Stoffes oder die Verschaltung von modularen Prozesseinheiten mitzuteilen, sofern diese erstmals innerhalb des genehmigten Rahmens erfolgen sollen.“ 11. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie (1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. (2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn 1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. (5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass 1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und 2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden. (6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend. (7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festzulegen, wenn 1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen, 2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten oder 3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken. Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.“ 12. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 5“ ersetzt. 13. § 16 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung sind stets erforderlich, wenn 1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde oder 2. im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 erfolgen soll.“ 14. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 8“ durch die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 7“ ersetzt. c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ d) Absatz 8a wird zu Absatz 8 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Fall von Absatz 6 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 6 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird.“ e) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soll infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, oder nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche Anordnung erlassen werden oder sollen durch eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Emissionsbegrenzungen einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie neu festgelegt werden, ist vor deren Erlass der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen.“ b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions- Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung erlassen und sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.“ d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt entsprechend.“ e) Nach Absatz 4a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Anzeige der Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.“ 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „unverzüglich“ eingefügt. b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 18. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt: „§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird. (3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.“ 19. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten zu ermöglichen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie, die bei der Behörde vorliegen, sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“ 20. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise“. 21. § 31a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions- Richtlinie“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“ c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abweichung.“ durch die Angabe „Abweichung, die Gründe für die Abweichung und über die festgesetzten Nebenbestimmungen.“ ersetzt. 22. § 31b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions- Richtlinie“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“ 23. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt: „§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen: 1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht, 2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder 3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht. Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. (2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben. (3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. (4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat. (5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend. (6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ 24. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt. 25. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt. 26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“ 27. In § 48b Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt. 28. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt. 29. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8 gestrichen. b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zutritt zu den Grundstücken“ durch die Angabe „Zutritt zu den Grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten“ ersetzt. 30. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: „§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (1) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit 1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und 2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 einhält, insbesondere die in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden, 2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt. Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers von einer Aktualisierung der Genehmigung absehen oder den Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der an die BVT- Schlussfolgerungen angepassten Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte befreien, wenn 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird, 2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit erklärt und 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage vorlegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken 1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und 2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten. (6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. (7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere 1. Vor-Ort-Besichtigungen, 2. Überwachung der Emissionen, 3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, 4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, 5. Überprüfung der Eigenkontrolle, 6. Prüfung der angewandten Techniken und 7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass es zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 geeignet ist. (8) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“ 31. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt. 32. Der bisherige § 52b wird zu § 52c. 33. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt: „§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung (1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass 1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss, 2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat. (3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT- Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.“ 34. Der bisherige § 58e wird zu § 58f. 35. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 36. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 1 Nummer 3 oder § 58e Absatz 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5“ ersetzt. cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, zuwiderhandelt,“. dd) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“ ersetzt. ee) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. „ entgegen § 58e Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 58e Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5a oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.“ c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. 37. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt: § 64„ Elektronische Kommunikation Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen. § 65 Schadensersatz (1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Verstößt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung des § 47 oder eine Regelung zu Luftreinhalteplänen, Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen einer nach § 48a erlassenen Rechtsverordnung und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, ist der Verwaltungsträger der zuständigen Behörde, in deren Dienst der Amtsträger steht, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, 2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und 3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.“ 38. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird gestrichen. b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6. c) Absatz 8 wird gestrichen. d) Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 7 und 8. e) Nach dem neuen Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt: (9) „ Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind § 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a und 1b, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b, § 48 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a Absatz 2, § 12a Absatz 1 und 5 und § 48 Absatz 2 sowie im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. (10) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Veredelung von Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des vierten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1] in Betrieb genommen wurde. (11) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses Gesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ f) Nach dem neuen Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: (12) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ g) Nach dem neuen Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: (13) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Presskraft 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ h) Nach dem neuen Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: (14) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.26 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ i) Nach dem neuen Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt: (15) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 1.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Haupttätigkeit in der Pyrolyse besteht und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit mit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ 39. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 3 Abs. 6)“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,“. c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Technologie“ die Angabe „,einschließlich digitaler Instrumente,“ eingefügt. d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.“ e) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Umwelt“ die Angabe „,einschließlich der biologischen Vielfalt,“ eingefügt. 40. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 5) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen: 1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte 1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt. 1.2. Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet. 1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen; b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen und c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen. 1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung. 1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft. 2. Umweltnutzen 2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen. 2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen. 2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt. 2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens. 2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden. 3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen 3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT- assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen. 3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen: a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens; b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“ Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 1. Gemeinsame Bestimmungen“. b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 2. Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 61a Anwendungsbereich § 61b Weitere Begriffsbestimmungen § 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer § 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen § 61f Abweichung von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise § 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung § 61h Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung § 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“. d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 99b Schadensersatz“. 2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimas,“ eingefügt. 3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen“. 4. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage.“ b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. 5. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2 sicherzustellen. In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.“ 6. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Indirekteinleitung)“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn“ durch die Angabe „Eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn“ ersetzt. 7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“ 8. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. c) Absatz 7 wird zu Absatz 4. 9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt 2 Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen § 61a Anwendungsbereich Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus 1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. § 61b Weitere Begriffsbestimmungen (1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. (2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte, 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte, 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. (3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. (4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. (5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik. (6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. § 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung (1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass 1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und 2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen. (2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden: 1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen, 2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung. Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes- Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen. (4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. (5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden. § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer (1) Der Einleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (3) Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln. § 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen (1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn 1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden, 2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der mit den besten verfügbaren Techniken oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält, 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und 4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. (2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 freistellen, wenn 1. sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird, 2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erklärt, 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung durch eine neue Anlage vorlegt und 4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. Für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser entspricht. § 61f Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise (1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen: 1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht, 2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt, oder 3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht. Schädliche Gewässerveränderungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden die §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 4 bis 6 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung keine Anwendung. (2) Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt werden. Wenn die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann dieser Zeitraum um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte aufzuheben. (3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des Absatzes 1 die Emissionen überwacht. (4) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids über die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe hierfür und über die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen. § 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung (1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Anforderungen an neue und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass 1. die Indirekteinleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und 2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Indirekteinleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen. (2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde für neue Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 2. Im Falle des Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden: 1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen, 2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen. (4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. (5) Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Indirekteinleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine zugehörige vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden. (7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung der Genehmigung getroffen. (8) Vertragliche Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach § 61h Satz 2 sicherzustellen. Im Falle vertraglicher Regelungen ersetzt die Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9. Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 2. (9) In der Genehmigung für die Indirekteinleitung sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen. § 61h Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten Anforderungen den Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind, kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass im Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage a) sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu einer höheren Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als bei einer Einhaltung der entsprechenden Emissionsbandbreiten für eine Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und b) ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist, 2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen, beeinträchtigen, 3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen arbeitenden Personals schaden und 4. die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet ist. § 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat der zuständigen Behörde, auch bei vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1, in Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich jeweils auf die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse der Bewertung nach Satz 4, darzulegen. § 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung (1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten die Anforderungen nach § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes entsprechend. (2) Ist eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht erforderlich, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat. (3) Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 einer Inhalts- oder Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61c Absatz 2 bis 6 oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 oder § 61c Absatz 1, aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder aus der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde unverzüglich den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Inhalts- oder Nebenbestimmung, der vollziehbaren Anordnung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen. (4) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an. (5) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen werden über 1. Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat; dies schließt Regelungen ein, wonach a) das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss, b) Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen, 2. Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie Konformitätsbewertungs- und Nachweispflichten des Betreibers im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem“. 10. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“. 11. Nach § 99a wird der folgende § 99b eingefügt: „§ 99b Schadensersatz (1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65 Absatz 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 12. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Abwasser nach § 61a Satz 1 in ein Gewässer einleitet oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9 oder“ durch die Angabe „Nummer 9,“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: „b) § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 61i Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder“. ccc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c. cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser nach § 61a Satz 1 in eine Abwasseranlage einleitet oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,“. dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. entgegen § 61i Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 61i Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird,“. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 9,“ die Angabe „9a,“ eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a oder 9a mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.“ 13. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist abweichend von § 61c Absatz 1 § 57 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet § 61g Absatz 1 keine Anwendung. (4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1, die bereits vor dem 1. Juli 2026 vorhanden sind, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 61g Absatz 9 und § 61h Satz 2 bis 5 eingehalten werden: 1. nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder 2. im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036. Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen die Genehmigung für die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 entsprechend zu ändern. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1.“ 14. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,“. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,“. c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz, Wiederverwendung und Dekarbonisierung,“. d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,“. Artikel 3 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 42 (weggefallen)“. b) Nach der Angabe zu § 43 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43c Schadensersatz“. c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU“. d) Nach der Angabe zu Anlage 5 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 6 (zu § 43b Absatz 2 Satz 5) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27c eingefügt: „(27a) Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne dieses Gesetzes sind Deponien gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EU mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle. (27b) Für folgende Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 3 sowie 6a bis 6c, 6e, 6f, 6h bis 6l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Emissionen, BVT-Merkblatt, BVT- Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten, Zukunftstechniken, Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken, Umweltleistung, Orientierungswerte für die Umweltleistung, Umweltleistungsvergleichswert, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte. (27c) Eine tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Deponie oder in einem Teil einer Deponie beinhaltet, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“ b) In Absatz 28 Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes“ eingefügt. 3. § 35 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen.“ 4. Nach § 36 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sichergestellt ist, dass, soweit noch nicht erfolgt, 1. materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und 2. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird.“ 5. § 42 wird gestrichen. 6. Nach § 43 werden die folgenden § 43a bis 43c eingefügt: „§ 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass 1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss, 2. die Umweltleistung der Deponien bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf, 3. die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen. (2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass 1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Emissionen von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und 2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Deponie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre. (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche Anforderungen das nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat und welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass 1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss, 2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen. (6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach § 43a Absatz 5 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT- Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen. § 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU (1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen. (2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn 1. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. (5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 sicherzustellen, dass 1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und 2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der neuen BVT- Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind diese abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden. (6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die jeweilige Deponie keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend. (7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festzulegen, wenn 1. für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen, 2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten oder 3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken. Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist. § 43c Schadensersatz (1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, 2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und 3. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.“ 7. In § 47 werden die Absätze 7 bis 9 gestrichen. 8. Nach § 47 wird der folgende § 47a eingefügt: „§ 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU (1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit 1. eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 36 Absatz 4 Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und 2. sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a einhält, insbesondere die in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden, 2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt. Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist nach Satz 1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. (3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken 1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Deponie innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und 2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten. (5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass es zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 geeignet ist. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-Besichtigungen wie Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen und für anlassbezogene Vor-Ort- Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-Besichtigungen. (7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, entsprechend. (8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen. (9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend. (10) Im Fall des Absatzes 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. (11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“ 9. Nach Anlage 5 wird die folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 43b Absatz 2 Satz 5) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen: 1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte 1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt. 1.2. Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet. 1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen; b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen; c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen. 1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung. 1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft. 2. Umweltnutzen 2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen. 2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen. 2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt. 2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens. 2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden. 3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen 3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT- assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen. 3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen: a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens; b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“ Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 57e wird die folgende Angabe eingefügt: „Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die dem Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen § 57f Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach § 57f Absatz 1 erlassen werden § 57g Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betriebsplänen nach Maßgaben des § 57f § 57h Zusätzliche Angaben für Betriebspläne nach Maßgaben des § 57f § 57i Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben nach Maßgaben des § 57f § 57j Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen § 57k Grenzüberschreitende Auswirkungen § 57l Zukunftstechniken § 57m Tiefgreifende industrielle Transformation § 57n Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu § 57o Abweichungen im Fall einer Krise § 57p“. b) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt: „Vorgaben für nach § 57f Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Umweltmanagementsysteme; Verordnungsermächtigung § 68a“. c) Nach der Angabe zu § 121 wird die folgende Angabe eingefügt: „Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f § 121a“.

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen