OcuNet GmbH & Co KG
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OcuNet GmbH & Co KG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die OcuNet GmbH & Co. KG wirkt im Austausch mit anderen Verbänden und Organisationen im Gesundheitswesen, mit Medien, Wirtschaft und Politik auf geeignete regulatorische und gesundheitspolitische Rahmenbedingungen für eine Weiterentwicklung ambulanter, intersektoraler und stationärer Versorgungsformen, Digitalisierung, Aus- und Weiterbildung sowie flächendeckende und qualitätsgesicherte augenärztliche Versorgung hin. Dazu erfolgen u.a. auch Gespräche mit Bundesministerien und Mitgliedern des Bundestages zu verschiedenen Themen für große vertragsärztliche Zentren wie das Belegarztwesen, Ambulantisierung, Trägervielfalt, Digitalisierung und Telematikinfrastruktur, Leistungen und Qualifikation nicht-ärztlicher Fachberufe oder Telemedizin. Die OcuNet GmbH & Co. KG äußert sich zudem über Pressemitteilungen sowie im Brief- oder Emailaustausch.
Interessenbereiche: Gesundheitsförderung; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsversorgung; Hochschulbildung
Regelungsvorhaben:
- Hybrid-DRGs: keine Benachteiligung / Schlechterstellung vertragsärztlicher Zentren im Vergleich zu Krankenhäuser: Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) - Hybrid-DRGs keine Benachteiligung / Schlechterstellung vertragsärztlicher Zentren im Vergleich zu Krankenhäuser
- Krankenhausreform - Berücksichtigung Sichtweise vertragsärztlicher Zentren & Trägervielfalt: Klinikreform (KHVVG) - Berücksichtigung Sichtweise vertragsärztlicher Zentren & Trägervielfalt / Pro Trägervielfalt vertragsärztlichen Versorgung sowie Widerspruch Aussage des Bundesgesundheitsministers von März 2023
- Geplante Einschränkung Gründer und Betreiberbefugnis nicht ärztlicher Träger - noch nicht konkretes Regelungsvorhaben eingeflossen: Geplante Einschränkung Gründer und Betreiberbefugnis nicht ärztlicher Träger - noch nicht konkretes Regelungsvorhaben eingeflossen: Pro Trägervielfalt vertragsärztlichen Versorgung
- AOP-Vertrag: keine Benachteiligung / Schlechterstellung vertragsärztlicher Zentren im Vergleich zu Krankenhäuser: Neuer Vertrag nach nach § 115b Absatz 1 SGB V Ambulantes Operieren,
sonstige stationsersetzende Eingriffe und
stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus –
(AOP-Vertrag): Interessenvertretung für große, augenärztliche Zentren: keine Benachteiligung / Schlechterstellung vertragsärztlicher Zentren im Vergleich zu Krankenhäuser
- Änderung des KHVVF: Überarbeitung der Qualitätsanforderungen für belegärztliche Leistungsgruppen: Im Zuge des KHVVG bzw. KHVVF ist eine Anpassung der Genehmigungskriterien für belegärztliche Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 4 Satz 7d SGB V erforderlich. Derzeit wird ein vollzeitäquivalenter ärztlicher Qualitätsnachweis bzw. VZQ gefordert, obwohl dies mit den Arbeitsstrukturen im Belegarztwesen nicht vereinbar ist.
Stattdessen wird vorgeschlagen, dem Qualitätsnachweis einer vollen vertragsärztlichen Zulassung zu entsprechen. Ziel ist eine praxisgerechte und sektorenübergreifend kompatible Regelung, die der tatsächlichen Versorgungsstruktur gerecht wird.
Relationen
Keine Relationen.