Schriftliche Frage 162 von Dr. Götz Frömming (AfD): Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung nach Maßgabe des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) die Möglichkeit, im ländlic…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 162 von Dr. Götz Frömming (AfD): Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung nach Maßgabe des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) die Möglichkeit, im ländlic…
Frage 162 (Dr. Götz Frömming, AfD):
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung nach Maßgabe des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) die Möglichkeit, im ländlichen Raum eine Leistungsgruppe ausnahmsweise auch dann zuzuteilen, wenn die für die Zuteilung vorzuhaltenden Fachabteilungen sich nicht an einem Standort des gleichen Konzerns, sondern an zwei oder drei Standorten befinden, die keine 30 bzw. 40 Pkw-Minuten voneinander entfernt liegen, oder ist für die Zuteilung der Leistungsgruppen eine Zusammenlegung der Fachabteilungen an einem Ort zwingend erforderlich (vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/ themen/krankenhaus/krankenhausreform/faq-kran kenhausreform.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. August 2025:
Nach Maßgabe des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ist für die Zuweisung von Leistungsgruppen grundsätzlich die Erfüllung der jeweils geltenden Qualitätskriterien und damit auch die Vorhaltung der in Ihrer Frage benannten Fachabteilungen bzw. der sogenannten „verwandten Leistungsgruppen“ an einem Standort maßgeblich. Dies dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und strukturierten Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das KHVVG sieht gleichwohl vor, dass die Erfüllung von Qualitätskriterien nach den Vorgaben des § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig ist. Krankenhäuser können demnach ein Qualitätskriterium in Kooperation insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 SGB V. Fachkrankenhäuser, die als solche durch die Länder ausgewiesen wurden, können „verwandte Leistungsgruppen“ grundsätzlich in Kooperation erbringen. Sollte eine Erfüllung der Qualitätskriterien weder am Standort eines Krankenhauses selbst noch in Kooperation möglich sein, kommt in Betracht, eine Leistungsgruppe ausnahmsweise trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien zuzuweisen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Ausnahme wurden Erreichbarkeitsvorgaben geregelt. Diese betragen für die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ 30 Pkw-Fahrzeitminuten, für alle übrigen Leistungsgruppen 40 Pkw-Fahrzeitminuten. Die Zuweisung der Leistungsgruppe ist im Fall der Ausnahme grundsätzlich auf höchstens drei Jahre zu befristen und mit Auflagen zur Qualitätssteigerung zu verbinden. Für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum ist eine dauerhafte Ausnahme zulässig: Diesen Krankenhäusern, die auf der Liste gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) aufgenommen sind und die Vorgaben der Sicherstellungszuschläge-Regelung – mit Ausnahme des Defizitkriteriums – erfüllen, darf eine Leistungsgruppe im Rahmen der Ausnahme unbefristet zugewiesen werden. Eine generelle Abweichung von der Standortgebundenheit ist im KHVVG jedoch nicht vorgesehen. Ziel bleibt es, eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und patientenorientierte Krankenhausversorgung sicherzustellen.
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