Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4533
21. Wahlperiode 04.03.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, Linda
Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Misbah Khan und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2512, 21/3056, 21/4527 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:
,1. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind Aspekte der
Nachhaltigkeit, einschließlich der Energieeffizienz einzubeziehen
und langfristige Betrachtungen anzustellen.“
2. In § 95 Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Zugelassene Krankenhäuser sind jedoch nur zur Gründung
medizinischer Versorgungszentren in ihrem Einzugsgebiet berechtigt,
die einen fachlichen Bezug zum Leistungsangebot des
Krankenhauses aufweisen.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 3 und 4.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
,5. Nach § 115f Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Leistungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss
nach Absatz 1 als sektorenübergreifend geeignet bestimmt, gilt ab
dem 1. Januar 2027:
1. Die stationäre Abrechnung nach dem
Krankenhausentgeltgesetz ist nur zulässig, wenn das Krankenhaus für die
betreffende Leistungsgruppe nach § 6a KHG endgültig zugewiesen
ist und die Qualitätskriterien nach § 135e SGB V erfüllt.
2. Anderenfalls erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach
Hybrid-DRG oder ambulant nach Maßgabe dieses Buches.
Der Gemeinsame Bundesausschuss erweitert die Liste nach
Absatz 1 jährlich.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
,6. § 135d wird durch den folgenden § 135d ersetzt:
„§ 135d
Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und
verpflichtet, in einem Transparenzverzeichnis zur
Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet die in Absatz 3 genannten
Informationen und Bewertungen dieser Informationen barrierefrei
in leicht verständlicher, interaktiver Form und bürokratiearm zu
veröffentlichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert
das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller
Daten und Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die
Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Er
benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der
Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. Die
Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt
ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im
Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in
maschinenlesbarer Form sowie über eine technische Schnittstelle
öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine
Stelle, die für die Veröffentlichung und Aktualisierung des
Transparenzverzeichnisses die erforderlichen stets aktuellsten Daten
fortlaufend aufbereitet und für das Transparenzverzeichnis
geeignete Bewertungen dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt.
Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle
übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen Zweck
die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung. Bei der Aufbereitung und Bewertung wählt die
beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3
Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das
Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten
Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40
Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste
zusammen. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle kann auf Grundlage der
nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten
Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und
Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen und
Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu
Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur
Darstellung patientenrelevanter Prozesse entwickeln. Die nach Satz 1
beauftrage Stelle übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 4
aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen dieser
Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach
Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. Die nach Satz 1 beauftrage Stelle hat
bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3
benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten
zu erklären. Satz 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und die nach § 40
Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. Jede
inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die
Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im
Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach
Satz 1 beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des
Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Einvernehmen mit dem
Gemeinsamen Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte
Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis
4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen
Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind
folgende Informationen zu einzelnen Standorten von
Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser
Informationen zu veröffentlichen:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den
nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen
sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten
erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum
Leistungsumfang,
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in
zusammengefasster Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und
Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein
Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein
Krankenhaus gegenüber der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle
nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen
Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a
über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 4 beschlossenen
gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen
Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften
zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen
Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1
abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen
einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen
Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen sowie die Erfüllung
oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen
Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Bei
Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach
Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht
Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese
Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben
nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des
Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und
Stadtteil im Fall von Stadtstaaten an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert
auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des
besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die
Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im
Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein
Krankenhaus eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der nach Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines
Krankenhauses die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der
erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b
Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1
und 2.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der
Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von
den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein
Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen
Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus
mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen,
mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin
sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen
erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1
genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um
einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus
mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen,
mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin
sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht
werden,
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus
mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin,
der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe
Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3
oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht
der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet
wurde.
Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten
Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert
haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich
leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet, wenn
sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr
von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1
genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1
Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine
Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle
der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine
Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl der
abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13
genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle
Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale
Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt. Krankenhäuser, die
eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine
Notfallmedizin erbringen, werden von der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe
„Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt
an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese
bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten
Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu
kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung
dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer
Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil
der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich
wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer
Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur
Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses insbesondere
1. einheitliche Anforderungen für die Auswahl und
Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die
Kriterien für deren Bewertung,
2. Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und
Umfang der im Transparenzverzeichnis zu
veröffentlichenden Informationen und
3. Regelungen zur Integration der auf Grund der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu
veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten
Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.
Der G-BA hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang und
Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der
strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im
Transparenzverzeichnis zusammenzuführen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen
Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des
Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden
Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen
Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen.
Die Richtlinie nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen
Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das
Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als
Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu
beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der
Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.
Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie
nimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist
berechtigt und verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum
Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die
Daten der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und
diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der
Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den
erforderlichen Daten gewährt.“ ‘
e) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
,7. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt:
„§ 135e
Mindestanforderungen an die Qualität der
Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in
Leistungsgruppen einzuteilen,
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe
Qualitätskriterien einschließlich verpflichtender Indikatoren der
Ergebnisqualität, die insbesondere Mindestanforderungen an
die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten,
in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,
3. Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach
Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und
Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der
vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen
Krankenhäusern, zu treffen,
4. Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen
die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Fall oder der Abschluss eines
Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 3a Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen
den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ
hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen
Versorgung beitragen. Die Rechtsverordnung hat für spezialisierte
Leistungsgruppen sowie für Leistungsgruppen mit hohem Risiko- und
Komplexitätsprofil Ergebnisindikatoren vorzusehen; der
Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), jährlich
mindestens fünf weitere Ergebnisindikatorensets in die
Qualitätskriterien zu integrieren. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
erstmals bis zum 31. März 2026 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027
zu erlassen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus
einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen
Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die
maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach
Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen
sie sich nach Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen
Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten nach Absatz 1
und zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Weicht
das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des
Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor
Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird
durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten
Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das
Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste
Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss
hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen.
Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen.
Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der
Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe
andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den
Berufsorganisationen der Pflegeberufe in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt
werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz
des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41
Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; die Ansprüche
richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die
Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen
des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4,
Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die
Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die
Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der
Medizinische Dienst Bund kann ebenfalls beratend an den Sitzungen
des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige
Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung
nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss
berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im
Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere
zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des
Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten
Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die
Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Zur Koordinierung der Tätigkeit des
Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen
Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf
der Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie
mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des
Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom
Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in
Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach
Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der
für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“
genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen
jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein
müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“
zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der
Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich
die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach
bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder
sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche
behandelt werden sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe
Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit
der Qualitätsanforderung Komplex genannt wird,
hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in
der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile
genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“
Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der
Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt
sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten
Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können, wobei die
genannte Erbringung verwandter Leistungsgruppen durch
Kooperation von Fachkliniken mit weiteren Kliniken bei den
Leistungsgruppen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und
Intensivmedizin nicht möglich ist,
5. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“
genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn
die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte,
Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit
dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar,
in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei der
genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen
keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird,
nur während deren jeweiliger Betriebszeiten erfüllt sein
muss,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in
der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten
Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige
Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der
entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer
vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in
der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten
Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten
personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von
38,5 Wochenstunden entspricht,
b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft
verfügbar sein muss,
c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem
Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können;
dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14
genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin
und Allgemeine Chirurgie,
8. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen
und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern
oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung
erfüllen können, wenn eine schriftliche
Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen
Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2
und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt
entsprechend.
Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf
die Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der
für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß
§ 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und
Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen
können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt.
Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den
Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe
„Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem
anderen Krankenhaus erfüllen. Bei der in der Anlage 1 genannten
Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich
„Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit einer
Facharztbezeichnung „Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in
einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit der
Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“
anzusehen.“ ‘
f) Die bisherige Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
,8. § 135f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 6“
durch die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach
§ 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der
nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu
berücksichtigen.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum
12. Dezember 2026 zu erlassen.“ ‘
g) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 9.
h) Die bisherige Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
,10. In § 136b Absatz 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Ab 2027 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jedes Jahr
mindestens vier neue Mindestmengen beschließen.“ ‘
i) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 11 bis 13.
j) Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 14 und Buchstabe c wird
durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
,c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten
Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein Gutachten über
das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege
an
1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
2. die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen,
3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und
4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach
§ 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches Qualitätskriterium für eine
nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesene Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als
einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf
elektronischem Wege mitzuteilen
1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen sowie
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert die nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2
Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums.
Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner
Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1
und 2 genannten Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung
hierüber.“ ‘
k) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 15 und
16.
l) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
,17. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle ist befugt und
berechtigt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen
Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der
Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d
Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten:
1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte
Stelle von der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten
unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
2. Auswertungen und Daten, die der nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle nach § 21 Absatz 3d des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt w erden,
3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
genannten strukturierten Qualitätsberichten der
zugelassenen Krankenhäuser,
4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach
§ 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Qualitätskriterien, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten
Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4
genannten Übermittlung oder Information übermittelt w
erden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten
Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund
zugänglich sind, und
5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten
Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung
übermittelt werden.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte
Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten
Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den
Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet,
der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum
Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis
mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten,
soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen,
einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.“ ‘
m) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 18 und
19.
2. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 1a eingefügt:
,Artikel 1a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „betreffen,“ durch die Angabe
„betreffen.“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch).“ durch die
Angabe „Sozialgesetzbuch),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des
Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“ ‘
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
,3. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Maßnahmen zur energetischen Sanierung und
Klimaanpassungsmaßnahmen.“ ‘
d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
,7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2030“ durch die
Angabe „2028 bis 2031“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei macht das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus insbesondere Empfehlungen dafür, wie
die Vorhaltekostenanteile in jeder Leistungsgruppe
sachgerecht kalkuliert werden können und die
Vorhaltefinanzierung in Richtung einer bevölkerungsbezogenen
Vorhaltefinanzierung auf Grundlage von Morbidität,
Erreichbarkeit, Mitversorgungseffekten und
Ambulantisierung weiterentwickelt werden kann.“
cc) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse seiner Analyse und seine
Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Dezember 2030 in einem Zwischenbericht und bis
zum 31. Dezember 2032 in einem abschließenden
Bericht vorzulegen und diese Berichte jeweils zeitnah
barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Bei wiederholter Nichterfüllung von
Qualitätskriterien einer Leistungsgruppe nach § 135e SGB V oder bei
wiederholter Unterschreitung von
Pflegepersonaluntergrenzen nach den §§ 136a, 137i SGB V gelten folgende
Rechtsfolgen:
1. Bei dreimaliger Nichterfüllung innerhalb von zwölf
Monaten sind Vorhaltevergütungen für die betroffene
Leistungsgruppe für die Dauer von vier Quartalen um
10 Prozent zu mindern.
2. Bei mehr als dreimaliger Nichterfüllung innerhalb von
zwölf Monaten ruht die Abrechenbarkeit der
betroffenen Leistungsgruppe bis zur nachgewiesenen
Wiedererfüllung; der Nachweis erfolgt durch den Medizinischen
Dienst.
Das IQTIG veröffentlicht jährlich einen Bericht über die
Anwendung der Rechtsfolgen.“ ‘
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und nach Buchstabe c wird der folgende
Buchstabe d eingefügt:
,d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Für Leistungen einer spezialisierten Leistungsgruppe im
Sinne der Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 SGB V gilt:
1. Doppelzuweisung liegt vor, wenn zwei oder mehr
Krankenhäuser in derselben spezialisierten Leistungsgruppe
endgültig zugewiesen sind und ihre Standorte in einer Pkw-Fahrzeit
von höchstens 30 Minuten voneinander liegen und je
Standort für die Versorgung von weniger als 200 000
meldepflichtigen Einwohnern verantwortlich sind, gemessen nach einem
bundeseinheitlichen, vom InEK festgelegten Routing-
Standard. Für einzelne Leistungsgruppen der spezialisierten
Versorgung soll der Leistungsgruppenausschuss bis zum
31.12.2026 Empfehlungen zu einer höheren Zahl
meldepflichtiger Einwohner nach Satz 1 machen.
2. Eine Doppelzuweisung liegt nicht vor, wenn die Standorte
näher als 30 Minuten liegen und das Einzugsgebiet je
Standort mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner
umfasst. Das Einzugsgebiet bestimmt sich nach dem vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten
bevölkerungsgewichteten 30-Minuten-Erreichbarkeitsraum.
3. Liegt Doppelzuweisung nach Nummer 1 oder 2 vor und
besteht kein Sicherstellungstatbestand nach § 6a Absatz 3
KHG, sind Entgelte nach diesem Gesetz sowie
Vorhaltevergütungen nach § 17b KHG für das jeweils nachrangig
zugewiesene Krankenhaus degressiv zu mindern. Die Minderung
beträgt im ersten Jahr 5 Prozent, im zweiten Jahr 10 Prozent
und im dritten Jahr 20 Prozent.
4. Nachrangigkeit bestimmt sich nach der Erfüllung der
Qualitätskriterien nach § 135e SGB V und – bei Gleichstand – nach
der höheren Ergebnisqualität nach § 135f Absatz 2 SGB V.
5. Abweichungen von Satz 1 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn
das Land einen Sicherstellungstatbestand nach § 6a Absatz 3
KHG unter Anwendung bundeseinheitlicher Kriterien nach
§ 135g Absatz 1 feststellt; die Feststellung ist auf höchstens
drei Jahre zu befristen und zu veröffentlichen.“ ‘
d) Die Nummern 5 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 6.
e) Nummer 8 wird zu Nummer 7 und Buchstabe b wird gestrichen.
f) Die Nummern 9 bis 12 werden zu den Nummern 8 bis 11.
g) Nummer 13 wird zu Nummer 12 und wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
,c) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum 30. September
2024“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus sorgt dafür, dass die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen entweder über das Alter oder über einen
Fachabteilungsschlüssel als Fälle in den
Leistungsgruppen 16 und 47 abgebildet werden.“ ‘
bb) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
,d) Absatz 3d wird durch den folgenden Absatz 3d ersetzt:
„(3d) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den
Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten
Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr
2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4
Satz 1 bis 3, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und
leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit der
nach § 135d Absatz 2 Satz 1des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle für die Veröffentlichung und
Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
geeignet und notwendig ist und die nach § 135d Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle die
Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle
übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach
Satz 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelt der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach
§ 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1
und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu
Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch; die Übermittlung umfasst auch die in
§ 135d Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Mitteilungen.“ ‘
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
,1. § 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1.
November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder
teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen
Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags,
einschließlich der voll- und teilstationären Behandlungen in
Modellvorhaben nach § 64b SGB V und weist diesen gesondert in der
Rechnung aus.“ ‘
b) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
,2. § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5
ersetzt:
„5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte
Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit
dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im
Falle des § 10 Absatz 6 Satz 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach
§ 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung
bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen inklusive
der Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in
der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie zu
vereinbaren,“ ‘
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
6. Die Anlage 1 zu § 135e SGB V wird wie folgt geändert:
In der Tabelle werden die Nummern 3, 16, 47 und 65 durch die folgenden
Nummern 3, 16, 47 und 65 ersetzt:
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung
verwandter LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung
Sonstige
Struktur- und
Prozessvoraussetzungen Standort
Koope
ration
Qualifikation
Verfügbarkeit
„3
Infektiologie
Mindest
voraus
setzung
LG
Allgemeine
Innere
Medizin oder
LG
Allgemeine
Kinder-
und
Jugendmedizin,
LG
Intensivmedizin
LG
Notfallmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
Mindestens
vier
Isolationsbetten
mit
Schleusenfunktion,
Notfall-
Labor plus
Point-of-
Care
Laboranalytik,
Zugang zu
Mikrobiologischem Labor
jederzeit
mindestens
in
Kooperation, CT,
MRT
mindestens in
Kooperation,
Positronen-
Emissions-
Tomographie-CT
(PET-CT)
mindestens
in
Kooperation
FA Innere
und
Infektiologie
oder
FA in
einem
Gebiet
der
unmittelbaren
Patientenversorgung mit
ZW
Infektiologie oder
FA
Mikrobiologie,
Virologie
und
Infektionsepidemiologie
mit ZW
Infektiologie oder
FA
Hygiene und
Umweltmedizin
mit ZW
Infektiologie
Vier FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens drei
FA Innere
Medizin
und
Infektiologie
oder
mindestens ein
FA Innere
Medizin
und
Infektiologie
und zwei
FA in
einem
Gebiet der
unmittelbaren
Patientenversorgung
mit ZW
Infektiologie (davon
mindestens ein
FA Innere
Medizin)
sowie
mindestens ein
FA
Mikrobiologie,
Virologie
und
Infektionsepi
demiologie oder
ein FA
Fachärztlicher
infektiologischer
Konsilservice
Fachapotheker
oder
Fachapothekerin mit der
Bereichsweiterbildung
Infektiologie oder ABS-
fortgebildeter
Apotheker oder
Apothekerin, die
entweder
auf Station, in
der
Krankenhausapotheke
oder in
krankenhausversorgenden
Apotheken tätig
sind
Antibiotic
Stewardship (ABS)
Team
Einrichtung der
ambulanten
Medizin mit
Schwerpunkt
Infektiologie
(mindestens in
Kooperation, auch
durch auf die
Behandlung von
HIV-Patienten
spezialisierte
vertragsärztliche
Leistungserbringer, wenn eine
schriftliche
Kooperationsvereinbarung
vorliegt)
Hygiene
und
Umweltmedizin
Konsiliarische
Erreichbarkeit,
täglich von 8Uhr
bis 17 Uhr,
folgender Dienste:
•
Augenheilkunde
• Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde
(HNO)
• Gynäkologie
• Dermatologie
• Neurologie
Erfüllung der
Voraussetzungen der
erweiterten
Notfallversorgung gemäß
den §§ 13 bis 17
der
Bekanntmachung eines
Beschlusses des
Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA)
über Regelungen
zu einem
gestuften System von
Notfallstrukturen in
Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4
des Fünften
Buches
Sozialgesetzbuch (SGB
V) vom 19.
April 2018 (BAnz
AT 18.05.2018
B4), der durch
den Beschluss
vom 20.
November 2020 (BAnz
AT 24.12.2020
B2) geändert
worden ist
16
Spezielle
Kinder-
und
Mindest
voraus
setzung
LG Kinder-
und
Jugendchirurgie
CT jederzeit,
MRT
jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Sonographie
FA Kinder-
und
Jugendchirurgie
Fünf FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
Jederzeit
Kinderradiologie in
Kooperation
Kinderschutzstrukturen
Jugend
chirurgie
Sofern
orthopädische
Leistungen
erbracht
werden:
FA Kinder-
und
Jugendchirurgie mit
Zusatz zur
Weiterbildung (ZW)
Kinder- und
Jugend-
Orthopädie
Sofern
orthopädische
Leistungen
erbracht
werden:
mindestens
zwei FA
mit ZW
Kinder-
und
Jugend-
Orthopädie
Kinderanästhesiologische
Kompetenz
Erfüllung der in
§ 6 PpUGV
festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
47
Spezielle
Kinder-
und
Jugend
medizin
Mindestvoraussetzung
Erfüllung der
Mindestvoraussetzungen
der LG
Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
Zusätzlich
außer in
Fachkrankenhäusern,
die von der
für die
Krankenhausplanung
zuständigen
Landesbehörde gemäß
§ 135d
Absatz 4 Satz 3
der
Versorgungsstufe
„Level F“
zugeordnet
wurden:
LG
Perinatalzentrum
Level 2
LG
Intensivmedizin
FA Kinder-
und
Jugendmedizin
FA Kinder-
und
Jugendmedizin mit
mindestens
einer ZW
oder einem
SP:
ZW Kinder-
und
Jugend-
Endokrinologie
und
Diabetologie
ZW Kinder-
und Jugend-
Gastroenterologie
ZW Kinder-
und
Jugend-
Nephrologie
ZW Kinder-
und
Jugend-
Pneumologie
ZW Kinder-
und
Jugend-
Rheumatologie
SP Kinder-
und
Fünf FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
Jederzeit
Davon drei
FA mit ZW
oder SP:
ZW Kinder-
und Jugend-
Endokrinologie und
Diabetologie
ZW Kinder-
und Jugend-
Gastroenterologie
ZW Kinder-
und Jugend-
Nephrologie
ZW Kinder-
und Jugend-
Pneumologie
ZW Kinder-
und Jugend-
Rheumatologie
SP Kinder-
und Jugend-
Kardiologie
SP Kinder-
und Jugend-
Neuropädiatrie
Jugend-
Kardiologie
SP Kinder-
und
Jugend-
Neuropädiatrie
Auswahlkriterium
LG Kinder-
und
Jugendchirurgie
LG Spezielle
Kinder- und
Jugendchirurgie
Mindestens
eine der
folgenden
LG:
LG
Perinataler
Schwerpunkt
oder
LG
Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG
Perinatalzentrum
Level 2
65
Notfall
medizin
Mindest
voraussetzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Innere
Medizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
Ultraschall,
Videolaryngoskopie,
Möglichkeit
zur nicht-
invasiven und
invasiven
Beatmung oder
Transportbeatmung,
Sauerstofftherapie,
Blutgasanalyse,
Röntgen, CT
jederzeit,
Telemedizinische
Behandlung,
Monitoring
von
Elektrokardiogramm
(EKG)
FA in
einem
Gebiet
der
unmittelbaren
Patientenversorgung
FA in
einem
Gebiet
der
unmittelbaren
Patientenversorgung
jeweils mit
ZW
Klinische Akut-
und
Notfallmedizin
Fünf FA, die
fachlich,
räumlich und
organisatorisch
eindeutig der
Versorgung in der
Notaufnahme
zugeordnet
sind,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
davon
mindestens drei
FA mit der
ZW Klinische
Akut- und
Notfallmedizin
Davon bis
zum
Erfüllung der
Voraussetzungen der
Basisnotfallversorgung gemäß den
§§ 8 bis 12 der
Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-
BA über
Regelungen zu einem
gestuften
System von
Notfallstrukturen in
Krankenhäusern
gemäß § 136c
Absatz 4 SGB V
vom 19. April
2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4),
der durch den
Beschluss vom
20. November
2020 (BAnz AT
24.12.2020 B2)
31.12.2028
maximal zwei
FA in der
Zusatz-
Weiterbildungsphase zur ZW
Klinische
Akut- und
Notfallmedizin
geändert worden
ist“.
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuches)
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Der Anteil des Gesundheitswesens an den klimaschädlichen Emissionen in Deutschland beläuft sich auf ca. 6
Prozent. Daher muss es mittel- bis langfristig auch das Ziel sein, die Krankenhäuser in Deutschland dabei zu
unterstützen, energetische Maßnahmen vornehmen zu können. Es ist von zentraler Bedeutung, bei der Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit nicht nur kurzfristige Kosten, sondern auch langfristige Aspekte der Nachhaltigkeit zu
berücksichtigen. Bislang sind Klimaschutzinvestitionen nicht als notwendige Investitionen in der
Krankenhausgesetzgebung verankert. Klimaschutzmaßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Wärmedämmung) sind aktuell durch die
Länder häufig nicht isoliert als Investition förderfähig, sondern meist nur im Zuge einer zusammenhängenden
Baumaßnahme (z. B. Umbau oder Erweiterungsbau).
Zu Nummer 2
Durch den Erwerb eines Krankenhauses erhalten Investoren die Möglichkeit, die Gründungsberechtigung für
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu erlangen. Bei MVZ, die von Investoren betrieben werden (iMVZ), ist
häufig kein langfristiges Engagement zu erwarten; das Hauptziel besteht vielmehr in einer gewinnbringenden
Veräußerung innerhalb weniger Jahre. Der damit verbundene Renditedruck aufgrund kurzer Investitionshorizonte
sowie der häufige Eigentümerwechsel können jedoch den langfristigen Erfolg einer qualitativ hochwertigen
Gesundheitsversorgung gefährden. In einigen Fachbereichen, wie etwa der Augenheilkunde, zeigt sich zudem eine
Fokussierung auf besonders lukrative Eingriffe oder Behandlungen, wobei die breitere fachliche Versorgung
vernachlässigt wird.
Insbesondere die Praxis, spezialisierte Fachkrankenhäuser zu erwerben und diese als „Gründungsplattform“ für
eine Vielzahl von MVZ ohne Bezug zum regionalen und fachlichen Versorgungsauftrag zu nutzen, stößt seitens
der Ärzteschaft auf scharfe Kritik (www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/
ProgrammePositionen/BAEKPosition_Investorenbetriebene_MVZ_2023_04_19.pdf). Diese Entwicklung wird als
problematisch angesehen, da sie auf eine Regelungslücke zurückzuführen ist, die der Gesetzgeber bei der
ursprünglichen Begrenzung der Gründungsberechtigungen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ein zu starker
Fokus auf Gewinnmaximierung und mangelnde Transparenz bergen die Gefahr, dass die Sicherstellung einer
langfristig hohen Versorgungsqualität zugunsten kurzfristiger Renditeerwartungen in den Hintergrund tritt.
Um den regionalen und fachlichen Bezug des MVZ zum Krankenhaus zu gewährleisten, soll die Gründung von
MVZ durch zugelassene Krankenhäuser gemäß einer Ergänzung in § 95 Absatz 1a SGB V auf das Einzugsgebiet
des Krankenhauses und auf MVZ, die einen fachlichen Bezug zum Leistungsangebot des Krankenhauses
aufweisen, beschränkt werden. Dies schließt nicht die vollständige Gleichwertigkeit mit einer Krankenhausabteilung ein,
sondern erlaubt auch sinnvolle Erweiterungen des fachlichen Angebots. Darüber hinaus soll der
Zulassungsausschuss in begründeten Einzelfällen von diesen Vorgaben abweichen können, wenn dies aus Versorgungsgründen
im Einzelfall erforderlich ist, wobei dies in Absprache mit dem Landesausschuss erfolgen soll.
Zu Buchstabe c
Ambulantisierung ist ein zentraler Effizienz- und Qualitätshebel. Ohne verbindliche Koppelung an
Leistungsgruppen besteht das Risiko, dass Fehlanreize zur stationären Mengenausweitung fortbestehen. Die Regelung liegt
vollständig in der Bundeskompetenz für Abrechnung und Leistungsrecht.
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Mit der Änderung wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Aufgabe übertragen, ein Transparenzverzeichnis
über die Qualität der stationären Versorgung im Internet zu veröffentlichen und fortlaufend zu aktualisieren. Dies
ist geeignet, um ein objektives Angebot sicherzustellen, in dem die Information der Bevölkerung nicht
interessengeleitet ist. Die Veröffentlichung erfolgt in barrierefreier, leicht verständlicher und interaktiver Form sowie
bürokratiearm. Die Aktualisierung erfolgt fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen nach
Absatz 3. Zusammen mit der Untersuchung, wie die Öffentlichkeit das Transparenzverzeichnis nutzt, ist so die
kontinuierliche Anpassung des Angebots an die Zielgruppe möglich. Die im Transparenzverzeichnis
veröffentlichten Bewertungen w erden über eine technische Schnittstelle in maschinenlesbarer Form öffentlich und
entgeltfrei zur Verfügung gestellt. Dadurch wird einem Open Data-Ansatz Rechnung getragen.
Zu Absatz 2
Künftig erhält der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufgabe, das Transparenzverzeichnis zu veröffentlichen
(siehe Änderung zu Absatz 1). In diesem Zusammenhang beauftragt der Gemeinsame Bundesausschuss eine
Organisation („beauftragte Stelle“) mit der Auswertung und Bewertung der für die Veröffentlichung und
Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses erforderlichen Daten im Bundesvergleich. Folglich stimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Verantwortung vorgesehenen Änderungen vor Veröffentlichung zu.
Damit die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragte Stelle alle für die Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten aufbereiten und bewerten kann, wird die Übermittlung der Daten zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung geregelt.
Zu Absatz 3
Im Transparenzverzeichnis werden Informationen und Bewertungen zu den einzelnen Standorten von
Krankenhäusern im Bundesvergleich veröffentlicht (siehe Änderung zu Absatz 2). Dadurch ist sichergestellt, dass anhand
einer wissenschaftlich nachvollziehbaren Methodik Informationen zum einen zusammengefasst und dadurch für
Laien leichter verständlich gemacht werden und zum anderen ein Vergleich dieser Informationen zum
Bundesdurchschnitt erfolgen kann. Dafür kann insbesondere in Satz 1 Nummer 4 eine Informationsaggregation erfolgen.
Die beauftragte Stelle hat in Abwägung mit der von ihr sicherzustellenden sachlichen Richtigkeit zu
gewährleisten, Fehlinterpretationen zu vermeiden. So hat etwa eine Bewertung ausschließlich auf Grundlage aktueller und
belastbarer Daten zu erfolgen, eine bloße Unter- oder Überschreitung eines Referenzbereichs genügt hierzu nicht.
Zudem ist eine angemessene Risikoadjustierung der Daten sicherzustellen. In Satz 1 Nummer 5 wird im Sinne
des Bürokratieabbaus eine Anpassung durchgeführt, mit der der Nachweis für vorliegende aussagekräftige
Qualitätssiegel und Zertifikate der Krankenhausstandorte an die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle auch über die
jeweiligen Zertifikateherausgeber erfolgen kann. Satz 7 Nummer 2 und Satz 8 w erden gestrichen, da die
Übergangsregelung ausgelaufen ist.
Zu Absatz 4
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hatte bisher geregelt, dass Fachkliniken mindestens
80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier
Leistungsgruppen abzüglich von Fällen in den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“
erbracht haben müssen. Die geplante Überarbeitung der Definition von Fachkrankenhäusern birgt große Risiken.
Damit wird von klaren bundeseinheitlichen Qualitätsstandards abgewichen. Wenn jedes Land nach eigener
Auslegung Kliniken zu Fachkrankenhäusern erklären kann, droht ein Flickenteppich mit zweifelhaften
Qualitätsstandards zulasten der Patientinnen und Patienten. Klar definierte Anforderungen sind entscheidend, um ein hohes
Niveau an Versorgungsqualität und Sicherheit für alle Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Nur durch
verbindliche Vorgaben lässt sich eine gleichwertige medizinische Versorgung im gesamten Bundesgebiet
sicherstellen. Deshalb wird mit diesem Änderungsantrag die ursprüngliche Definition mit bundeseinheitlichen
Vorgaben beibehalten.
Zu Absatz 5
Der Absatz 5 wird dahingehend neu gefasst, dass dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Auftrag erteilt wird,
das Transparenzverzeichnis per Richtlinie weiterzuentwickeln. Die im Transparenzverzeichnis zu
veröffentlichenden Informationen nach den Absätzen 3 und 4 werden dabei auch weiterhin uneingeschränkt veröffentlicht.
In der Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss einheitliche Anforderungen für die Auswahl und
Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren Bewertung festzulegen und
auch Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu
veröffentlichenden Informationen zu regeln. Dadurch wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Möglichkeit
gegeben, die Verständlichkeit des Internetangebots zielgruppenspezifisch zu verbessern. Des Weiteren hat der
Gemeinsame Bundesausschuss das Transparenzportal für die ambulante Versorgung nach § 136a Absatz 6 in das
Transparenzverzeichnis zu integrieren, um allgemeinverständliche und vergleichende Informationen zur Qualität
der medizinischen Versorgung in einem Angebot zu bündeln. Er prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen
Herausgebern eine Zusammenführung mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen, insbesondere
dem Deutschen Krankenhausverzeichnis der Deutschen Krankenhausgesellschaft, und kann die hierfür
erforderlichen Regelungen in seiner Richtlinie treffen. Dadurch soll das Angebot perspektivisch volle Transparenz über
die Qualität der stationären und vertragsärztlichen Versorgung herstellen und dabei Doppelstrukturen vermeiden,
indem ein zentrales Informationsangebot für die Allgemeinbevölkerung aufgebaut wird. Die Fortführung
bestehender Krankenhausvergleichsportale bleibt grundsätzlich unberührt. Die Regelungsbefugnis des Gemeinsamen
Bundesausschusses beschränkt sich auf die Anforderungen an das Transparenzverzeichnis; er kann keine
verbindlichen Vorgaben für den Betrieb von weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen machen. Die
gesetzlichen Mindestforderungen an das Transparenzverzeichnis und dessen Weiterentwicklung bestehen auch bei einer
Zusammenführung mit einem oder mehreren Krankenhausvergleichsportalen. Die für die Zusammenführung
erforderlichen Regelungen dürfen keine Abweichung von den inhaltlichen Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 darstellen. Ebenfalls wird neu geregelt, dass das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen bis zum Inkrafttreten der Richtlinie die Funktion der nach Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle wahrnimmt.
Zu Absatz 6
Der Absatz 6 wird dahingehend neu gefasst, dass der Gemeinsame Bundesausschuss durch die nach Absatz 2
Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses Daten der Datenbank
nach § 283 Absatz 5 Satz 1 erhalten können soll, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund Zugang gemäß § 283
Absatz 5 Satz 8 und 9 zu den erforderlichen Daten gewährt. Bei den in der Datenbank des Medizinischen Dienstes
Bund verarbeiteten Daten handelt es sich grundsätzlich um schützenswerte Daten, die einrichtungsbezogene
Informationen und zukünftig möglicherweise auch personenbezogene Daten beinhalten. Der Zugang zu diesen
Daten ist daher grundsätzlich zu begrenzen. Die zur Verfügung gestellten Daten sind daher nur den jeweils
betroffenen Mitgliedsorganisationen und, soweit erforderlich, den betroffenen Beteiligten im Gemeinsamen
Bundesausschuss zur Verfügung zu stellen. Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen, da die Berichtspflicht vom Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen erfüllt wurde. Das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen kommt in diesem zu dem Schluss, dass in Deutschland derzeit eine
Datengrundlage fehlt, um belastbare Auswertungen und Aussagen zur Fragestellung zu treffen, welchen Einfluss die
personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und der jeweilige Anteil von
Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal auf die Qualität der Versorgung hat: https://iqtig.org/veroeffentlichun-
gen/iqtig-pruefbericht-nach-135-d-absatz-6-sgb-v/.
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung soll weiterhin neben der Festlegung von Leistungsgruppen,
in die die von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen eingeteilt werden sollen, und von
Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen (Leistungsgruppen-Rechtsverordnung) auch die Qualitätskriterien inklusive
detaillierter Vorgaben für die Zulässigkeit von Kooperationen umfassen.
Die bereits abgelaufene Frist zum Erlass der Leistungsgruppen-Rechtsverordnung sowie die Frist zum
Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung werden aktualisiert. Aufgrund der Bedeutsamkeit für die Wirksamkeit der
Krankenhausreform soll die Rechtsverordnung bis zum 15. März 2026 erlassen werden und weiterhin bis zum 1. Januar
2027 in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Es wird klargestellt, dass die Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses nicht nur die Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 umfassen, sondern sich auch auf die Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und
Qualitätskriterien beziehen können.
Zur Umsetzung des Mitberatungsrechts der Patientenvertretung ist auch für den nach § 135e Absatz 3 Satz 1
eingerichteten Ausschuss die Gewährung von Reisekosten, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung, die
organisatorische und inhaltliche Unterstützung durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des Gemeinsamen
Bundesausschusses sowie die Leistung einer Koordinierungspauschale erforderlich, wie sie auch für die Mitberatung im
Gemeinsamen Bundesausschuss ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die entsprechende Anwendung gilt mit der
Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss als Träger der Geschäftsstelle des
Ausschusses richten. Die in der Geschäftsordnung des Ausschusses geregelte Begrenzung der entsandten
Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter auf vier wird gesetzlich nachvollzogen. Die in der Vergangenheit
liegende Frist zum Erlass der Geschäftsordnung des Leistungsgruppenausschusses wird gestrichen. Die
Geschäftsordnung ist bereits zum 30. Mai 2025 in Kraft getreten.
Es wird klargestellt, dass in der Geschäftsordnung des nach § 135e Absatz 3 Satz 1 eingerichteten Ausschusses
auch das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle zu regeln ist, wie dies auch bereits in der Erstfassung der
Geschäftsordnung erfolgt ist.
Außerdem wird klargestellt, dass zu dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag des nach § 135e Absatz 3 Satz 1 eingerichteten Ausschusses zu
bestimmenden Bedarf auch die Aufwendungen gehören, die im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer
Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses durch die beim
Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtete Geschäftsstelle entstehen.
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Die für die Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien gelten standortbezogen, sodass eine
Leistungsgruppe einem Krankenhausstandort grundsätzlich nur zugewiesen werden kann, wenn die jeweiligen
Qualitätskriterien an diesem Krankenhausstandort erfüllt sind. Auch für Tages- beziehungsweise Nachtkliniken, also
Einrichtungen, die teilstationäre Krankenhausbehandlung als Leistungen zu bestimmten Betriebszeiten am Tag
oder in der Nacht erbringen, gilt grundsätzlich die Leistungsgruppensystematik. Das bedeutet, dass die
Qualitätskriterien der Leistungsgruppen zu erfüllen sind und bei Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe ein
Abrechnungsverbot nach § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG für Leistungen aus dieser Leistungsgruppe gilt. Soweit in einem
Gebäude eines Krankenhauses keine vollstationäre, sondern teilstationäre Krankenhausbehandlung und
gegebenenfalls auch ambulante Krankenhausbehandlung erbracht wird und dieses Gebäude nicht mit einem anderen
Gebäude desselben Krankenhausträgers, in dem auch vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, einen
Flächenstandort im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 KHG bildet, handelt es sich um einen eigenen
Krankenhausstandort nach § 2a KHG. Für diese Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung
erbracht wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die geltenden Qualitätskriterien, die von
einer jederzeit zu leistenden bzw. vollstationären Krankenhausbehandlung ausgehen, erfüllt werden können und
erforderlich sind. Mit der Regelung wird insoweit die Geltung zeitlicher Vorgaben zur personellen oder sachlichen
Verfügbarkeit in den maßgeblichen Qualitätskriterien für Tages- und Nachtkliniken, die einen eigenen
Krankenhausstandort bilden, auf deren jeweilige Betriebszeiten beschränkt. Die Regelung bezieht sich dabei allein auf die
zeitlichen Vorgaben, die in den Anforderungsbereichen „Sachliche Ausstattung“ oder „Personelle Ausstattung“
in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannt sind, wie etwa die jederzeitige Rufbereitschaft. Andere
Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen „Sachliche Ausstattung“ oder „Personelle Ausstattung“ in der
Tabellenspalte „Verfügbarkeit“, wie etwa die Anzahl der am Krankenhausstandort vorzuhaltenden Ärzte, werden dadurch
nicht beschränkt. Die jeweiligen Strukturkriterien der im Einzelfall erbrachten Operationen und Prozeduren (OPS-
Kodes) sind von der Ausnahme nicht umfasst; diese sind weiterhin einzuhalten.
Zu Nummer 7
Die durch ein Vollzeitäquivalent anrechenbare Stundenzahl wird von 40 auf 38,5 Stunden abgesenkt. Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einer Vielzahl von Tarifverträgen eine 38,5 Stundenwoche als
Vollzeitäquivalent festgelegt ist.
Für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie wird normiert, dass die
Vorgaben in den Qualitätskriterien zu Qualifikation und Verfügbarkeit von fachärztlichem Personal standortbezogen je
Leistungsgruppe ohne Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungsmöglichkeit einzuhalten sind. Das heißt, eine
Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der in einer dieser Leistungsgruppen vorzuhalten ist, kann nicht in weiteren
Leistungsgruppen angerechnet werden. Bei der Zuweisung der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und
Allgemeine Chirurgie müssen demnach jeweils mindestens drei Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte am
Standort tätig sein, die nicht bei anderen Leistungsgruppen berücksichtigt werden können.
Die Regelung, dass an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann, wird gestrichen, weil
die Regelung nicht sicherstellt, dass ein Belegarzt nicht in verschiedenen Krankenhäusern nominell zur
Vorhaltung genutzt werden kann. Die im KHAG vorgesehene Folgeänderung zu der geltenden Vorgabe
„Vollzeitäquivalent“ wird ebenfalls abgelehnt.
Zu Nummer 8
Darüber hinaus ist die Einhaltung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden grundsätzlich zulässig,
sofern die Voraussetzungen des § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 KHG für die ausnahmsweise Zuweisung von
Leistungsgruppen vorliegen. Demnach kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im
Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dem Krankenhaus Leistungsgruppen
zuweisen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist.
Die im KHAG vorgesehen Regelung, wonach die Erfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und
Verbünden auch dann ermöglicht wird, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und sich der
Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den
am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des
Kooperationspartners entsprechend § 2a KHG nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt, lehnen wir ab,
weshalb Nummer 8 c neu entfällt.
Zu Buchstabe g
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufgabenübertragung des
Transparenzverzeichnisses auf den Gemeinsamen Bundesausschuss und die von ihm mit der Durchführung zu beauftragende Stelle.
Zu Buchstabe h
Die im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vorgesehene Änderung des § 136c SGB V sieht vor, dass
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zukünftig niedrigere Mindestfallzahlen im Bereich onkochirurgischer
Leistungen festlegen kann, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig
erscheint. Niedrige Mindestfallzahlen können angesichts von geringerer Erfahrung mit niedrigerer
Behandlungsqualität einhergehen. Gerade bei onkologischen Eingriffen, die oft komplex sind, muss die Qualität der
Behandlung höchste Priorität haben. In der Regel sind Krebsoperationen elektive, geplante Eingriffe, bei denen
Patientinnen und Patienten in aller Regel gerne bereit sind, auch weitere Fahrwege in Kauf zu nehmen, um optimal
behandelt zu werden. Das Argument der flächendeckenden Versorgung hat also gerade in diesem
Leistungsspektrum nur eine eingeschränkte Bedeutung.
Durch den G-BA festgelegte Mindestmengen sind wichtig, weil sie bei ausgewählten planbaren, komplexen
Leistungen sicherstellen, dass Eingriffe dort stattfinden, wo Teams genügend Routine und Erfahrung haben.
Hintergrund ist der wissenschaftlich belegte Zusammenhang, dass bei bestimmten Leistungen die Ergebnisqualität mit
der Behandlungshäufigkeit steigt („volume-outcome“). Mindestmengen wirken damit als
Qualitätssicherungsinstrument: Sie fördern Spezialisierung, reduzieren vermeidbare Komplikationen und erhöhen die
Patientensicherheit, indem sie riskante „Gelegenheitsversorgung“ bei hochkomplexen Eingriffen begrenzen. Zugleich sind
Mindestmengen nicht blindes Zentralisieren: Der G-BA berücksichtigt bei der Festlegung auch die Folgen für die
Versorgungsstruktur, etwa Auswirkungen auf Standorte und Erreichbarkeit/Fahrtwege. Mit diesem
Änderungsantrag wird der Gemeinsame Bundesausschuss gesetzlich beauftragt, jedes Jahr bis zu 5 neue Mindestmengen für
ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus zu beschließen.
Zu Buchstabe j und k
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufgabenübertragung des
Transparenzverzeichnisses auf den Gemeinsamen Bundesausschuss und die von ihm mit der Durchführung zu beauftragende Stelle.
Zu Nummer 2 (Artikel 1a – Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Infolge der Aufgabenübertragung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d SGB V wird geregelt,
dass Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses erstinstanzlich künftig vom
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden werden.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Buchstabe a
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sieht vor, die PKW-Erreichbarkeitsvorgaben bei der
Zuweisung der Leistungsgruppen zu streichen. Diese waren ein zentrales, im
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) implementiertes Steuerungsinstrument, um sicherzustellen, dass alle Menschen – ob in Stadt
oder Land – schnell und zuverlässig medizinische Hilfe erhalten. Ohne klare bundeseinheitliche
Erreichbarkeitsvorgaben droht ein Flickenteppich bei den Versorgungsstrukturen und der Versorgungsqualität. Stattdessen soll
nun die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde innerhalb ihres eigenen Beurteilungsspielraums
entscheiden, ob die Zuweisung einer Leistungsgruppe zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der
Bevölkerung zwingend erforderlich ist (vgl. Begründung, S. 113). In einigen Regionen könnte dies dazu führen,
dass zwar größere Ballungszentren ausreichend versorgt bleiben, jedoch ländliche oder strukturschwache Gebiete
weiter benachteiligt werden. Um eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen, sind
bundeseinheitliche Vorgaben zur Erreichbarkeit weiterhin unerlässlich, da nur so ein gleichwertiger Zugang zur
Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden kann.
Zu Buchstabe c
Energetische Sanierungen und Klimaanpassungsmaßnahmen haben das Potenzial, langfristig Kosten zu senken,
insbesondere durch Einsparungen bei den Energiekosten und eine erhöhte Resilienz gegenüber extremen
Wetterereignissen. Gleichzeitig tragen sie dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Umwelt zu schonen.
Krankenhäuser stehen aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs unter besonderem Druck. Daher ist die Förderung von
Investitionskosten zur energetischen Sanierung und Maßnahmen zur Klimaanpassung von großer Bedeutung.
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7 Buchstabe a
Das InEK hat eine Analyse der Auswirkungen der Einführung einer Vorhaltevergütung vorzunehmen und
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung vorzulegen. Eine Kalkulation der tatsächlichen
Vorhaltekosten wird nicht vorgesehen. Die Vorhaltekostenanteile in den unterschiedlichen Leistungsgruppen sind jedoch
sehr unterschiedlich. Um auf der Kostenseite eine stärkere Differenzierung zwischen den Leistungsgruppen
erreichen zu können, soll geprüft werden, inwiefern perspektivisch die Vorhaltekosten in jeder Leistungsgruppe
sachgerecht und spezifisch kalkuliert werden können. Darüber hinaus könnte eine Berücksichtigung der Kriterien
Morbidität, Erreichbarkeit, Mitversorgungseffekte und Ambulantisierung dazu führen, dass sich die
Vorhaltefinanzierung sukzessive fallzahlunabhängiger ausgestaltet.
Zu Nummer 7 Buchstabe b
Qualitätskriterien müssen durchsetzbar und mit wirksamen Folgen verbunden sein. Automatische, bundesweit
einheitliche Sanktionen schaffen Verbindlichkeit, verbessern Patientensicherheit und verhindern, dass
Reformwirkung durch lokale Ausnahmen oder Vollzugsdefizite unterlaufen wird.
Zu Nummer 4 (Artikel 3 – Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Buchstabe a
Die im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) in Artikel 3 Nummer 2 vorgesehene Ergänzung des § 1
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sieht eine Verschiebung der vollen Finanzwirksamkeit der
Vorhaltevergütung um ein Jahr (2030 statt 2029) vor. Durch die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
vorgenommene Einführung einer Vorhaltevergütung verlieren die DRG-Fallpauschalen ihre dominierende
Bedeutung in der Vergütung von Krankenhausleistungen. Den größten Teil macht künftig eine weitgehend
fallzahlunabhängige Vorhaltefinanzierung aus. Damit können erforderliche Strukturen vorgehalten werden. Statt
möglichst viele Patientinnen und Patienten in kurzer Zeit durch die Kliniken zu schleusen, bekommen die
Krankenhäuser nun mehr Geld für ihre eigentliche Aufgabe: ausreichend Kapazitäten für die Versorgung der Menschen
bereitzuhalten. Die Verschiebung der budgetwirksamen Einführung der Vorhaltevergütung auf 2030 verschärft
die Unsicherheit der Krankenhäuser. Krankenhäuser brauchen Planungssicherheit. Die kurzfristige Verteilung
von vier Milliarden Euro Sofortmitteln ersetzt keine echte Reform. Nur eine solide Vorhaltefinanzierung
vermindert den Fehlanreiz immer mehr Patientinnen und Patienten stationär zu behandeln. Die Verschiebung der
Vorhaltevergütung verzögert das Wirksamwerden der Reform und spitzt damit die wirtschaftliche Situation der
Kliniken weiter zu, statt sie zu verbessern. Außerdem hat die Verschiebung der Vorhaltevergütung weitere
Implikationen. So geht damit einher, dass gewisse Sonderzahlungen für 2027 ersatzlos gestrichen werden sollen. Das
betrifft vor allem die Zuschläge für die Bereiche Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin, die
ursprünglich für das Kalenderjahr 2027 vorgesehen war, laut KHAG nun aber auf 2028 verschoben werden sollen.
Durch die ersatzlose Streichung der Förderbeiträge im Jahr 2027 fehlen den Kliniken 363 Millionen Euro.
Zu Buchstabe c
Die Degression setzt einen zwingenden Effizienz- und Konzentrationsanreiz dort, wo spezialisierte Leistungen
ohne Versorgungsnotwendigkeit doppelt vorgehalten werden. Die 30-Minuten-Fahrzeit und das hilfsweise
Einwohner-Kriterium machen die Regionaldefinition verbindlicher und verhindern politisch dehnbare
Einzugsgebiete. Ausnahmen sind ausschließlich bei eng definierten Sicherstellungstatbeständen zulässig, befristet und
transparent.
Zu Buchstabe e
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat vorgesehen, die Abschläge von den
Fallpauschalen bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer bei Kindern und Jugendlichen ab dem Jahr 2027
abzuschaffen. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll diese Abschaffung nun um ein Jahr
verzögern. Kinder und Jugendliche können aus medizinischer Sicht häufig früher aus dem Krankenhaus entlassen
werden. Eine Genesung zu Hause unter Aufsicht und Pflege der Eltern ist in vielen Fällen förderlich. Es sollten nicht
länger Anreize dafür geschaffen werden, Kinder und Jugendliche allein aus wirtschaftlichen Gründen länger im
Krankenhaus zu behalten.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit Bezug auf die Begründung zur Ergänzung der entsprechenden Leistungsgruppen in Anlage 1 zu § 135e des
Fünften Gesetzbuches muss der Leistungsgruppen-Grouper entsprechend angepasst werden, sodass die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch in den entsprechenden Leistungsgruppen abgebildet werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen erfolgen infolge der Änderung des § 135d Absatz 2 SGB V.
Zu Nummer 5 (Artikel 6 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Zu Buchstabe a
Der bisherige § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung wirft Unklarheiten bei den Krankenkassen
und den Leistungserbringern auf, ob der geregelte Zuschlag auch nach Modellvorhaben zur Versorgung psychisch
kranker Menschen nach § 64b SGB V Anwendung findet. Modellvorhaben nach § 64b SGB V sind eine
innovative, sektorenübergreifende und patientenorientierte Versorgungsform und konnten über mehrere Jahrzehnte
Evidenz zur Wirksamkeit und Verbesserung der sektorenübergreifenden psychiatrischen Versorgung generieren. Sie
sollten bei der Anwendung gesetzlicher, vertraglicher oder finanzieller Regelungen gegenüber der
Regelversorgung nicht benachteiligt werden. Dies würde Modelle im gesamten Bundesgebiet vor große Herausforderungen
stellen. Die im Rahmen von Modellvorhaben erbrachten voll- und teilstationären Leitungen nach § 8 Absatz 7
Satz 1 BPflV sollten dementsprechend zuschlagsfähig sein. Auch laut einer Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.11.2015 besteht kein sachlicher Grund, Krankenhäuser, die im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 64b SSGB V tätig werden, von der Soforthilfe des Bundes für Krankenhäuser zur Schließung
der Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 auszunehmen. Die notwendige
gesetzliche Klarstellung wird durch diese Gesetzesänderung umgesetzt.
Zu Buchstabe b
Der Orientierungswert spiegelt die tatsächliche Kostenentwicklung in psychiatrischen und psychosomatischen
Kliniken aktuell nicht wider, da das Pflegepersonal dort anders berechnet wird. Seit 2020 werden in somatischen
Kliniken die Kosten des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung nicht mehr über die
Fallpauschalen vergütet. Stattdessen erhalten die Krankenhäuser ein kostendeckendes Pflegebudget. Für die Bereiche der
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik gilt seit Inkrafttreten des Psych-Entgeltgesetzes (PsychEntG) ein
eigenes Abrechnungssystem (PEPP-System). In diesem Abrechnungssystem sind die Kosten der Pflege weiterhin
Bestandteil der Fallpauschale. Der Orientierungswert für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
sollte sich dementsprechend auf das PEPP-System beziehen. Durch den Änderungsantrag wird sichergestellt, dass
die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen in der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Berücksichtigung findet.
Zu Nummer 6 (Änderung der Anlage 1 zu § 135e des Fünften Gesetzbuches)
Mit dem Änderungsantrag sollen die Leistungsgruppen 3 Infektiologie, 16 Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie,
47 Spezielle Kinder- und Jugendmedizin und 65 Notfallmedizin der bisher geltende Anlage 1 beibehalten werden.
Zu LG 3
Die Infektiologie bildet einen eigenständigen, interdisziplinär ausgerichteten Versorgungsbereich und ist für die
stationäre Versorgung insbesondere bei komplexen Infektionskrankheiten von zentraler Relevanz. Dies gilt
ebenso für den Umgang mit Infektionen durch multiresistente Erreger sowie für die fachgerechte
Implementierung und Durchführung von Antibiotic-Stewardship-Programmen nach aktuellen Leitlinien. Eine separate
Abbildung als Leistungsgruppe stellt sicher, dass qualitätsgesicherte Voraussetzungen korrekt zugeordnet werden
können – vor allem mit Blick auf personelle Ressourcen, technische Ausstattung und spezifische konsiliarische sowie
infektiologisch-fachärztliche Anforderungen. Würde die Infektiologie aus der Leistungsgruppensystematik
gestrichen, drohte eine Abwertung ihrer Versorgungsleistungen. Dies widerspräche zudem den Zielsetzungen des
§ 135e Absatz 1 Satz 2 SGB V, wonach Qualitätskriterien dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und eine leitlinienbasierte, sichere Versorgung gewährleisten sollen.
Zu LG 16 und 47
Die Leistungsgruppen werden in den kommenden Jahren eine entscheidende Rolle bei der Krankenhausplanung
und -finanzierung spielen. Die Kinder- und Jugendmedizin muss dabei ebenso differenziert betrachtet werden wie
die Erwachsenenmedizin. Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat acht pädiatrische
Leistungsgruppen definiert, von denen im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) nun zwei, nämlich die
LG 16 „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ und LG 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“, wieder
gestrichen werden sollen. Begründet wird diese Streichung damit, dass nach dem Leistungsgruppen-Grouper des
InEK diesen Leistungsgruppen keine Fälle zugeordnet wurden. Die Nicht-Berücksichtigung dieser
Leistungsgruppen hat gravierende Folgen für die Krankenhausplanung der Kliniken und Abteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin. Wenn sie nicht definiert sind, werden Spezialgebiete wie u. a. die Kinderpneumologie,
Kinderkardiologie oder Kinder-Rheumatologie oder auch die spezielle Neugeborenenchirurgie in der
Landeskrankenhausplanung keine Rolle spielen können. Die Streichung der Leistungsgruppen könnte außerdem dazu führen, dass
die betroffenen Kinder und Jugendlichen durch Ärztinnen und Ärzte behandelt werden, die in dem geforderten
Gebiet weniger spezialisierte Kenntnisse haben, weil sie aus einem anderen Fachgebiet kommen oder
vornehmlich Erwachsene behandeln.
Zu LG 65
Die strukturellen Qualitätsvorgaben, die über die Leistungsgruppe verbindlich festgelegt werden, sind eine
zentrale Voraussetzung für eine sichere und hochwertige Notfallversorgung. Ohne diese Verankerung besteht die
Gefahr, dass die Notfallmedizin qualitativ geschwächt wird und Patientensicherheit beeinträchtigt werden kann.
Zudem ist davon auszugehen, dass zahlreiche Kliniken wegen der derzeit unzureichenden Finanzierung erforderliche
Strukturmaßnahmen nicht eigenständig vorantreiben. Die Streichung der Leistungsgruppe Notfallmedizin steht
damit im Gegensatz zu den gesundheitspolitischen Erfordernissen und gefährdet die Versorgungsqualität und -
sicherheit für Millionen Patientinnen und Patienten in Deutschland.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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