Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV)
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Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV)
Tätigkeit: Plattform, Netzwerk, Interessengemeinschaft, Denkfabrik, Initiative, Aktionsbündnis o. ä.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) setzt sich für den Berufsstand der Versicherungsmakler ein. Unser Ziel ist es, die Tätigkeit und Rechtsstellung des Versicherungsmaklers bekannter zu machen und dadurch seine Rolle zu stärken, bei Kunden und in der Politik. Die BFV beteiligt sich mit Stellungnahmen an Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für Versicherungsmakler und maklerorientierte KMU-Versicherer so zu erhalten, dass deren Existenzfähigkeit bestehen bleibt und Verbraucher weiterhin Zugriff auf qualifizierte Beratung und Vermittlung sowie individuell passende Versicherungsprodukte mit einem guten Preis-/Leistungsverhältnis haben.
Interessenbereiche: Krankenversicherung; EU-Gesetzgebung; Versicherungswesen; Verbraucherschutz; Rente/Alterssicherung; Pflegeversicherung; Unfallversicherung; Kleine und mittlere Unternehmen
Regelungsvorhaben:
- Verhinderung des in der RIS EU-Kleinanlegerstrategie (Versicherungsanlageprodukte) geplanten Provisionsverbotes für unabhängige Versicherungsmakler: In der RIS ist ein Provisionsverbot für unabhängige Versicherungsmakler geplant. Das hätte für Verbraucher und Versicherungsmakler negative Folgen. Ein Provisionsverbot für Versicherungsvermittler führt zu einer Beratungslücke in der Bevölkerung. Wir setzen uns dafür ein, dass unabhängige Versicherungsmakler für ihre Beratungs- und Vermittlungsleistungen Vergütungen von den Produktgebern erhalten dürfen.
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz): 1. Einbezug der Selbständigen in die Förderung privater Altersvorsorge. 2. Zeitgemäße Reform der bestehenden Riester-Rente. 3. Geplante Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 2a Abs. 4): „Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen.“ – keine solche Ermächtigung für das BMF.
Relationen
Keine Relationen.