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(AKA) Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung

lobbyregister / register_entry 23.02.2022 · Original ↗

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(AKA) Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Grundlagen der Arbeit des Verbands sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Sozialpartnern, Wissenschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern, positionieren wir uns mit anderen Verbänden, Vertretern der Sozialpartner, der kommunalen Familie und kirchlichen Einrichtungen im Bereich der Altersversorgung und der sozialen Sicherheit. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über aktuelle Herausforderungen und Möglichkeiten und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung der zweiten Säule sowie der Beamtenversorgung und Beihilfe. Es werden Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete und ggf. an die Bundesregierung oder zuständige Ministerien übermittelt. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Zivilrecht; Öffentliches Recht; Arzneimittel; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Versicherungswesen; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Rente/Alterssicherung; Wissenschaft, Forschung und Technologie Regelungsvorhaben: - Künftige Richtlinie des Rates - Entlastung von überschüssigen Quellensteuern - FASTER: Bekräftigung der Gleichbehandlung mit ausländischen Pensionseinrichtungen. - Abbau entbehrlicher Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen: Vorschläge von aba, ABV und AKA zu umfassendem Abbau von entbehrlichen Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen. Maßgeblicher Grundsatz sollte sein, den Umfang der steuerlichen Feststellungserklärungen konsequent auf die Angabe solcher Erträge zu beschränken, die für Finanzämter bzgl. steuerbefreite Anleger tatsächlich relevant sind und ansonsten eine sog. „Nullerklärung“ zu ermöglichen, ergänzt um weitere Informationen. Dies betrifft die Erstellung und Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung für Personengesellschaften (§§ 179, 180 AO) sowie für Spezial-Investmentfonds und Investmentfonds nach InvStG, die derzeit selbst dann zu erfolgen haben, soweit steuerbefreite und nicht-steuerbare Anleger beteiligt sind. - 5 %-Bagatellgrenze für gewerbliche Immobilien-Nebentätigkeiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG) & Nichtbeanstandung Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EstG): BMF Roundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht am 16. September 2024: Konkreter Regelungsvorschlag der AKA zur Einführung einer 5 %-Bagatellgrenze für gewerbliche Nebentätigkeiten in der Immobiliendirektanlage bzgl. der Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG um den Verlust der Steuerbefreiung zu vermeiden und Aufwand und Kosten für steuerbefreite Einrichtungen & Finanzämter zu verringern. Zudem sollt bzgl. § 22a Abs. 5 EstG (Verspätungsgeld) der Satz 3 um eine Nichtbeanstandungsregelungen erweitert werden (wenn Fehler nicht zu vertreten sind oder wenn die Fehlerquote unterhalb von 5% der Rentenbezugsmitteilungen liegen) und es sollte Ermessen bei der Betriebsprüfung eingeräumt werden, von der Erhebung des Verspätungsgeldes ganz abzusehen. - Vorschläge zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Wir regen eine Übergangsregelung in § 13 BetrAVG bzgl. der erfreulichen Änderung in § 6 Satz 1 BetrAVG zur Teilrente an, um die Versorgungsordnungen an die neue Rechtslage anpassen zu können. Mit Blick auf die erfreulichen Änderungen der AnlV (insb. Erhöhung der RK-Quote auf 40% und Einführung einer 5%-Infrastrukturquote) regen wir weitere Klarstellungen an (Infrastrukturquote; Öffnungsklausel) und korrespondierende Erhöhungen der Unterquoten der RK-Quote an. zudem regen wir eine Änderung der SvEV an, so dass der Hinzurechnungsbetrag generell keine Anwendung auf die so genannten Minijobs findet. Zudem regen wir zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die Einführung einer 5 %-Bagatellgrenze für gewerbliche Nebentätigkeiten der Immobiliendirektanlage an. - Vermeidung der Benachteiligung der betrieblichen Altersversorgung durch Förderung der privaten Altersversorgung: Die AKA begrüßt, dass die Anforderungen an die Riesterförderung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch den Entwurf zum pAV-Reformgesetz unverändert bleiben und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die bisherigen Produkte auch für neue Verträge weiterhin im gleichen Rahmen gefördert angeboten werden können. Durch die gezielte Förderung der privaten Altersvorsorge durch das paV-Reformgesetz sollen jedoch nicht die Zusatzversorgungskassen vergessen werden, da diese die Riester-Förderung sowohl in der Pflicht- als auch in der Freiwilligen Versicherung anbieten und innerhalb der bAV einen besonders großen Vertragsbestand aufweisen können. Eine Benachteiligung der bAV in Bezug auf die private Altersversorgung soll vermieden werden. - Öffentliche Konsultation zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-VO: Klarstellung des Anwendungsbereichs (§ 2 Abs. 3 Nr. 18 KI-MIG) auf von der BaFin beaufsichtigte Abrechnungsverbände - Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz): Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge bringt eine grundlegende Reformierung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge mit sich. Durch den Gesetzesentwurf ist ebenfalls die betriebliche Altersversorgung und somit die Zusatzversorgung betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die gezielte Förderung der privaten Altersvorsorge nicht die Zusatzversorgungskassen vergessen werden sollen, da diese die Riester-Förderung sowohl in der Pflicht-, als auch in der Freiwilligen Versicherung anbieten und innerhalb der bAV einen besonders großen Vertragsbestand aufweisen. - Förderung von Investitionen in Infrastruktur / Erneuerbare Energien über Investmentfonds von Altersversorgungseinrichtungen: Wir unterstützen die Förderung von Investitionen von Altersversorgern über Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur über eine bessere Abstimmung des Fondsaufsichtsrechts und des Investmentsteuerrechts, um somit bestehende Hindernisse auszuräumen. Das betrifft konkret die Anlagemöglichkeiten und Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen. Wir befürworten die Klärung im InvStG zur Unschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen und die Anpassung der Regelungen zu den Anlagebestimmungen für Spezial-Investmentfonds in § 26 InvStG.

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