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Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV)

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) Tätigkeit: Berufsverband Aus der Satzung des BDV: ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein verfolgt den Zweck, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Berufsstand der Vermögensberater und die beruflichen, wirtschaftlichen sowie sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Dazu gehören insbesondere: a) die Unterrichtung, Beratung und Ausbildung der Mitglieder in allen zur Ausübung des Vermögensberaterberufes notwendigen Bereichen sowie die Förderung des Ansehens des Berufsstandes der Vermögensberater durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. b) die Mitwirkung bei allen Plänen und Vorarbeiten zur gesetzlichen und sonstigen Verankerung und Absicherung des Berufsstandes der Vermögensberater. c) die Unterrichtung und Aufklärung der Vereinsmitglieder über wettbewerbliche Fragen sowie die Bekämpfung von Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb. 2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Zwecke oder auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der BDV steht daher in Kontakt mit den für die Arbeit seiner Mitglieder relevanten Ausschüssen des Deutschen Bundestages und deren Mitgliedern (u.a. Finanzen, Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Gesundheit, Recht, Verbraucherschutz) und beteiligt sich auch im Rahmen von Ausschussanhörungen als Sachverständiger an den Beratungen. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstige Interessenbereiche; EU-Gesetzgebung; Rente/Alterssicherung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Datenschutz und Informationssicherheit; Handel und Dienstleistungen; Versicherungswesen; Krankenversicherung; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Kleine und mittlere Unternehmen; EU-Binnenmarkt; Parlamentarisches Verfahren; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Pflegeversicherung; Digitalisierung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Bank- und Finanzwesen Regelungsvorhaben: - Kapitalmarkt für Kleinanleger attraktiver machen (RIS), Provisionsverbot verhindern: Abwendung eines europaweiten Provisionsverbotes - Verbesserung der Rahmenbedingungen in der bAV: Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu verbreiten und insbesondere für kleinere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver zu gestalten. Er knüpft im Wesentlichen an dem bereits aus der letzten Legislaturperiode vorliegenden Referentenentwurf aus dem BMAS an, der nur leicht angepasst und aktualisiert wurde und ermöglicht es auf diese Weise, zügig notwendige Reformen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge voranzutreiben. Der BDV begrüß die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzes, sieht jedoch in der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen – insbesondere zum Opting-Out-Modell, zum Sozialpartnermodell und zur Geringverdienerförderung – Diskussionsbedarf. - Praxisnahe Umsetzung der Richtlinie für Verbraucherkreditverträge auch im Gewerberecht: Bei der Umsetzung der EU Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge gilt es, auch im Gewerberecht praxisnahe Regelungen umzusetzen - dies gilt u.a. im Hinblick auf eine Alte-Hasen-Regelung für Darlehensvermittler, Verbesserungen bei den Übergangsregelungen sowie im Hinblick auf eine neue Sachkundeprüfung. - Altersvorsorgereformgesetz praxisnah gestalten: Der BDV begrüßt die Intention des Gesetzentwurfes, sieht jedoch noch Verbesserungsbedarf im Detail - hier insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die Vertragslaufzeit. Das würde in der Konsequenz dazu führen, dass ein Berater den Aufwand und die Kosten, die mit der aufwändigen Erst- und Abschlussberatung verbunden sind, in Kleinstbeträgen über Jahrzehnte hinaus vergütet bekommt. Kein Steuerberater, kein Anwalt und kein Arzt wäre bereit, auf dieser Grundlage zu arbeiten und könnte es wirtschaftlich auch gar nicht. Die hier geplante Regelung wird dazu führen, dass die Altersvorsorgeberatung insgesamt für die Beraterinnen und Berater kaufmännisch nicht mehr darstellbar ist. - Verbesserungen beim Entwurf des Frühstartrentengesetzes: Der BDV schlägt eine Reihe von Nachbesserungen am Gesetzentwurf vor, um die im Entwurf genannten Ziele erreichen zu können. Insbesondere regt der BDV an, von der einseitigen Fokussierung auf das Standarddepot abzusehen und auch das neue Altersvorsorgedepot als Anlagemöglichkeit aufzunehmen sowie von der faktischen Verdrängung der Beratung abzukommen. Die staatliche Aufanglösung sollte darüber hinaus privaten Angeboten nicht privilegiert werden.

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