polradar

Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V.

lobbyregister / register_entry 14.02.2022 · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V. vertritt die Interessen der Krankenhausapotheker*innen in Deutschland. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Rolle der Krankenhausapotheken und Krankenhausapotheker*innen im Gesundheitssystem zu stärken und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) sowie die Qualität der Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern zu verbessern.   Die Interessenvertretung umfasst die aktive Mitwirkung an gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen. Dies erfolgt unmittelbar durch den Kontakt mit politischen Entscheidungsträgern, insbesondere Mitgliedern des Deutschen Bundestages, sowie Ministerien, Behörden, Fachgremien und anderen relevanten Akteuren des Gesundheitswesens. Der Verband bringt fachliche Expertise in Form von Stellungnahmen, Positionspapieren, Expertengesprächen, Anhörungen, wissenschaftlichen Beiträgen und die Teilnahme an sozialpolitischen Get-Together-Veranstaltungen ein. Interessenbereiche: Wissenschaft, Forschung und Technologie; Gesundheitsversorgung; Arzneimittel Regelungsvorhaben: - Lieferverpflichtung pharmazeutischer Unternehmer an Krankenhausapotheken: Die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer zur bedarfsgerechten und kontinuierlichen Belieferung von Arzneimitteln beschränkt sich aktuell nur auf die Belieferung der vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen (§52 Abs. 2 AMG). Diese Verpflichtung ist aus Sicht der ADKA auf die Krankenhäuser auszuweiten. - Einführung Telepharmazie in Krankenhausapotheken: Die ADKA sieht telepharmazeutische Betreuung im Sinne einer zukunftsorientierten Versorgung auch und insbesondere als Leistung von Krankenhausapotheken für den stationären Bereich und angebundenen Einrichtungen im Versorgungbereich der Krankenhausapotheke. Zur Konkretisierung der befugten Personen und Erweiterung der telepharmazeutischen Betreuungsmöglichkeiten für weitere Leistungsinhalte (z.B. Beratung Angehöriger und weiterer an der Patient*innenbehandlung beteiligter Berufsgruppen, telepharmazeutische Betreuung im Krankenhaus) macht die ADKA daher einen Änderungsvorschlag für die Apothekenbetriebsordnung. - Krankenhausreform: Erweiterung Leistungsgruppenkriterien um AMTS-relevante Aspekte: Aufnahme von Krankenhausapotheken als "sachliche Ausstattung" in den Leistungsgruppen 08, 09, 35, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 Ergänzung von weitergebildeten Fachapotheker*innen oder fortgebildeten Apothekerin*innen mit entsprechender Qualifikation in den Leistungsgruppen 08, 48, 49, 64, 57 Erweiterung von §14 Abs. 7 Satz 2 um die Möglichkeit für Krankenhausapotheken, sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen zu versorgen. - Nicht gesonderte Lagerung von Betäubungsmitteln in EDV-gestützten Lagersystemen: Wir regen eine gesetzliche Änderung an, dass Systeme, die Arzneimittel automatisiert und EDV-gestützt lagern, von der Pflicht zur gesonderten Aufbewahrung von Betäubungsmitteln ausgenommen werden können, sofern sie als als geeignete Sicherungsmaßnahme durch das BfArM (BfArM-RL 4114-K) anerkannt sind. Änderungsvorschlag: § 15 BtMG „Abweichend von Satz 1 sind in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist oder ein System zur automatisierten EDV-gestützten Lagerhaltung bereits als Sicherungsmaßnahme durch die zuständige Behörde anerkannt ist." - Versorgung sektorübergreifender Versorgungseinrichtungen (§115g Nr. 1-4 SGB V) durch Krankenhausapotheken: Erweiterung von §14 Abs. 7 Satz 2 um die Möglichkeit für Krankenhausapotheken, sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen zu versorgen (Einrichtungen nach §115g Nr. 1-4 SGB V) - Bürokratieabbau: Erleichterte Dokumentation von Arzneimittelimporten im Krankenhaus (§18 ApBetrO): Die ADKA fordert, die geplante Entlastung bei Dokumentationspflichten im Krankenhaus eindeutig für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken zu formulieren. Wenn im Krankenhaus ein lückenloses System zur eindeutigen Zuordnung von importierten Fertigarzneimitteln zum konkreten Anwendungsfall besteht, sollen redundante Aufzeichnungen entfallen können. Dies stärkt die digitale Nachverfolgbarkeit, reduziert Bürokratie und unterstützt eine effiziente Arzneimittelverwaltung. Eine klare gesetzliche Formulierung ist hierfür erforderlich. - Bürokratieabbau: Prozessvereinfachung für die Dokumentation der Überprüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten auf Station (§32 ApBetrO): Die ADKA fordert eine zeitgemäße Anpassung von § 32 Abs. 3 ApBetrO zur Entlastung der Krankenhausapotheken. Die halbjährlichen Stationsbegehungen sollen weiterhin verbindlich bleiben, jedoch soll die Dokumentation digital erfolgen können. Statt eines Prüfprotokolls in vierfacher Papierausfertigung sollen Protokolle elektronisch erstellt, signiert, aufbewahrt und an die vorgesehenen Empfänger übermittelt werden können. Dafür genügt ein Namenszeichen der verantwortlichen Apothekerin/des verantwortlichen Apothekers. Dies reduziert Bürokratie und entspricht heutigen organisatorischen und digitalen Standards.

Relationen

Keine Relationen.