polradar

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Tätigkeit: Privatrechtlich organisierter Zusammenschluss von Kammern Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung; sie vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland. Als Arbeitsgemeinschaft der 17 deutschen Ärztekammern wirkt die Bundesärztekammer (BÄK) aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Zu ihren Aufgaben gehört: Sicherung einer guten medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch den ständigen Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern und der gegenseitigen Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten; Vermittlung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen den Landesärztekammern; Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls aller in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte und ihre Beratung und Unterrichtung bei wichtigen Vorgängen für Ärzte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens; Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Regelung der ärztlichen Berufspflichten und Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten; Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft in Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen. Kontakte zur Bundesregierung und Bundesrat sowie zu den politischen Parteien; Vermittlung der Position der Ärzteschaft zu gesundheitspolitischen und medizinischen Fragen; Förderung der ärztlichen Fortbildung; Förderung der Qualitätssicherung; Herstellung von Beziehungen zur medizinischen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes; Regelung insbesondere von Berufsordnung (regelt ethische und berufsrechtliche Pflichten der Ärztinnnen und Ärzte untereinander und gegenüber den Patienten. Darunter fällt z. B. die Schweigepflicht des Arztes); Weiterbildungsordnung (definiert Inhalt, Dauer und Ziele der Weiterbildung und der Facharztbezeichnungen). Zu diesem Zweck führt die Bundesärztekammer parlamentarische Abende, Fachveranstaltungen und Gesprächsrunden durch, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien und des Bundeskanzleramtes eingeladen werden. Außerdem kommt die Bundesärztekammer mit diesem Adressatenkreis über Gespräche und direkte Anschreiben in Kontakt. Die Bundesärztekammer veröffentlicht und übermittelt Positionspapiere zu gesundheitspolitischen Fragestellungen und erarbeitet und übermittelt Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben. Interessenbereiche: Pflege; Rechtspolitik; Hochschulbildung; Asyl und Flüchtlingsschutz; Datenschutz und Informationssicherheit; Menschenrechte; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Internationale Beziehungen; Cybersicherheit; Werbung; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Zivilrecht; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Klimaschutz; Krankenversicherung; EU-Binnenmarkt; Arzneimittel; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Gesundheitsförderung; Lebensmittelsicherheit; Gesundheitsversorgung; EU-Gesetzgebung; Lebens- und Genussmittelindustrie; Kommunikations- und Informationstechnik; Öffentliches Recht; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Verwaltungstransparenz/Open Government; Digitalisierung; Pflegeversicherung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Versicherungswesen; Strafrecht; Unfallversicherung; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Regelungsvorhaben: - Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung: Kernforderungen der Ärzteschaft zu Strukturaufbau und Ausgestaltung der Akut- und Notfallversorgung, die sowohl den ambulanten Bereich einschließlich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und den stationären Bereich einschließlich der Notaufnahmen als auch den Rettungsdienst betreffen. Diese Strukturen müssen gestärkt und sinnvoll miteinander vernetzt werden, um eine bedarfsgerechte Versorgungssteuerung zu erreichen. Insbesondere wird auch eine umfassende Einbindung der Ärztinnen und Ärzte auf Bundes- und Landesebene in den Reformprozess und dessen Umsetzung gefordert. Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen zur Notfallreform und in den laufenden Gesetzgebungsprozess einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. - Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen: Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen und die laufenden Gesetzgebungs- und Regelungsprozesse zur Krankenhausreform einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. Es wird eine umfassende Einbindung in den Reformprozess und dessen Umsetzung auf Bundes- und Landesebene gefordert. Daneben soll die Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung hervorgehoben werden, wobei die Bundesärztekammer die gesetzliche Verankerung des von ihr entwickelten Personalbemessungssystems fordert. Die geplante Vorhaltevergütung muss eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern, wobei auch das ärztliche Personal angemessen zu berücksichtigen ist. Auch wird eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung gefordert. - Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung: Kernforderungen der Ärzteschaft zu Strukturaufbau und Ausgestaltung der Akut- und Notfallversorgung, die sowohl den ambulanten Bereich einschließlich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und den stationären Bereich einschließlich der Notaufnahmen als auch den Rettungsdienst betreffen. Diese Strukturen müssen gestärkt und sinnvoll miteinander vernetzt werden, um eine bedarfsgerechte Versorgungssteuerung zu erreichen. Insbesondere wird auch eine umfassende Einbindung der Ärztinnen und Ärzte auf Bundes- und Landesebene in den Reformprozess und dessen Umsetzung gefordert. Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen zur Notfallreform und in den laufenden Gesetzgebungsprozess einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. - Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Die BÄK fordert seit Jahren eine dringend notwendige Novellierung der GOÄ. Die BÄK hat daher unter Einbeziehung von 165 ärztlichen Verbänden mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern einen in wesentlichen Teilbereichen abgestimmten Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet. Der Entwurf bildet den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsgeschehen ab. Ein Schwerpunkt ist die Förderung der sprechenden und zuwendungsorientierten Medizin. Die BÄK hat gemeinsam mit dem PKV-Verband einen Entwurf einer novellierten GOÄ einschließlich des zugehörigen rechtlichen Rahmens erarbeitet. Die Übermittlung erfolgt mit der Bitte um zügige Einleitung des notwendigen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens. - Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker: Die Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, Apotheken als tragende Säule in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu stärken. Jedoch werden diejenigen Regelungen des Gesetzesvorhabens strikt abgelehnt, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker erweitern sollen, für die zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt wird. Hierzu zählen insbesondere verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung durch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben, der Ausbau von Strukturen für Präventionsleistungen in den Vor-Ort-Apotheken, die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken und die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien. - Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln: insbesondere: - Reduzierung des Antibiotikaverbrauchs - Patientenfreundliche Produktinformationen - Transparenz über Entwicklungskosten von Arzneimitteln - Geeignete Anreize für die Entwicklung dringend benötigter Arzneimittel - Transparenz über Werbemaßnahmen von Herstellern gegenüber Ärztinnen/Ärzten - Bessere Vorhersehbarkeit und Umgang mit Lieferunterbrechungen - Stellungnahme BÄK zum RefE für eine VO zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende: Die BÄK hat Regelungen für den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende im Jahr 2023 in Abstimmung mit Bundesoberbehörden und BMG sowie nach Anhörung der Fachkreise in die Richtlinien Hämotherapie aufgenommen. Eine Blutspende völlig ohne physische Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes lehnt die BÄK ab, da keine entsprechenden wissenschaftlichen Daten oder Erfahrungen vorliegen. Dies wäre mit Blick auf die Sicherheit der Menschen, die sich für eine altruistische Blutspende einem iatrogenen Risiko aussetzen, nicht vertretbar. Die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten ist im gegenwärtigen Regelungsrahmen sichergestellt. Daher bedarf es der geplanten Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht. - BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung: Die BÄK setzt sich weiterhin für die Umsetzung der Reform der Approbationsordnung für Ärzte auf der Grundlage des Masterplans 2020 ein und fordert folgende Nachbesserungen: - Faire Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr (PJ) - Einbindung der Ärztekammern in die Rekrutierung von Lehrpraxen - Mindestabstand zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung von mindestens vier Wochen - Sicherstellung einer BAföG-äquivalenten Aufwandsentschädigung im PJ - Integration von KI-Lehrinhalten - Verankerung von KI-relevanten Inhalten in den ärztlichen Staatsexamina - Sicherung der Finanzierung internationaler Austauschprogramme für Medizinstudierende Ziel ist die nachhaltige Verbesserung der Qualität der ärztlichen Ausbildung. - Beibehaltung der Regelung zur Meldung von Verdachtsfällen auf Kindesmissbrauch: Angehörigen von Gesundheitsberufen u.a. soll eine Meldung von Verdachtsfällen für sexuellen Kindesmissbrauch oder Ausbeutung wie bisher möglich sein. Sie sollen jedoch nicht hierzu verpflichtet werden. - Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.: Das Bündnis Gesundheit, ein Zusammenschluss von Gesundheitsberufen, verfolgt das Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland trotz Herausforderungen wie demografischem Wandel und medizinisch-technischem Fortschritt zu sichern, und fordert eine ressortübergreifende Zusammenarbeit zur Bewältigung dieser Entwicklungen. Aus Sicht des Bündnisses müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfähige, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Handlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen Handlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln Handlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern - Zustimmung Deutschlands zur überarbeiteten EU-Richtlinie zur Luftqualität: Dem am 20.02.2024 in "Trilog"-Verhandlungen gefundenen Kompromiss zwischen EU-Rat und Europäischem Parlament zur überarbeiteten Luftqualitäts-Richtlinie soll im EU-Rat formal zugestimmt werden. - Einführung einer Vergütungsregelung für bestimmte ermächtigte Ärztinnen und Ärzte: Schaffung von Vergütungsregelungen, so dass der zusätzliche Aufwand für die Versorgung vulnerabler Gruppen durch dazu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte umfassend abgedeckt wird. - Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz: Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen - Einführung einer Widerspruchslösung im TPG: Die Bundesärztekammer setzt sich auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018 unverändert dafür ein, § 2 Absatz 2 TPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. Die Bundesärztekammer unterstützt deshalb ausdrücklich das Ziel und den Lösungsansatz der vorliegenden Entwürfe zur Änderung des Transplantationsgesetzes. - Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.: Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen: 1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen. 2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein 3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren. - Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln: Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen - Versicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin: Ziel ist die Schaffung einer klaren rechtlichen Regelung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für studienbegleitend promovierende Medizinstudierende bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um Leistungsausfälle bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. - Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen: Änderung der Bundesärzteordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Der Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung wird zugunsten eine direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung nur noch wahlweise angeboten. Die Bundesärztekammer unterstützt die Zielrichtung des Vorschlags, fordert aber einen qualitätsgesicherten Nachweis der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die diesbezügliche Umsetzung der Approbationsordnung für Ärzte ÄApprO wird ebenfalls unterstützt. - Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronische Patientenakte: Ausdrückliche Regelung des Beschlagnahmeverbots für Inhalte der elektronischen Patientenakte - Gesetzliche Regelung der offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende: Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts (Abstammungsrechtsreformgesetz – AbReG)“ des BMJ. Die Bundesärztekammer fordert nachdrücklich, die offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende gesetzlich zu regeln und so Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen. - Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie: Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes, von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam getragen, spricht sich aus wissenschaftlicher Perspektive für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung des Verfahrens zur Qualitätssicherung (QS) in der ambulanten Psychotherapie gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V zur datengestützten einrichtungsübergreifenden QS aus. - Begrenzung der Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen: Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken. Sie betont die Notwendigkeit ärztlicher Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt, regt eine Klarstellung des Begriffs „Arztpraxis“ an und lehnt die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten aufgrund der nicht verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz ab. Darüber hinaus fordert sie die Rückführung in das Betäubungsmittelgesetz zur Erhöhung der Therapiesicherheit und Vermeidung missbräuchlicher Anwendung. - Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung: Die Leitfragen des BMG werden hinsichtlich möglicher Regelungsinhalte für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) beantwortet. Dabei werden erste Vorschläge gemacht, wie in einem anwachsenden Krisenszenario die Steuerung von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitsversorgung gelingen kann. Zudem erfolgen Hinweise welche Voraussetzungen gelten sollen, um auch andere Gesundheitsberufe und Freiwillige einbeziehen zu können. Hinsichtlich der Einbindung des ÖDG und zur Krisenkommunikation wird eine auskömmliche Finanzierung des ÖGD gefordert. - Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten: Klarstellung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten sowie Anpassung der Regelungen zu Assistenten insbesondere zu Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung - Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger: Kurzfristig und bald müssen die notwendigen strukturellen Entscheidungen getroffen werden, damit das Gesundheitswesen auch in Zukunft stabil, gerecht und solidarisch bleibt. Der vollständige Ausgleich der GKV-Kosten für Bürgergeldempfänger soll uns nicht von der Aufgabe entbinden, die notwendigen systematischen Reformen entschlossen anzugehen. Gemeinsames Ziel muss deshalb sein, diese Mittel effizient und zielgenau im Sinne einer an dem gesundheitlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung einzusetzen. - Einführung eines Rauchverbots in Autos in Anwesenheit von Minderjährigen und Schwangeren: Die Bundesärztekammer unterstützt den Antrag der Länderkammern des Bundesrates zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes. Dieser sieht ein Rauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen und Schwangeren vor. Zudem spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, dass das Verbot auch für den Konsum elektrischer Produkte wie E- Zigaretten und Tabakerhitzer gelten soll. - Forderung nach einer verständlichen Regelung zur Einsicht und Kopie der Behandlungsakte: Die Bundesärztekammer begrüßt die gesetzgeberische Klarstellung grundsätzlich, fordert jedoch eine einfache, verständliche und rechtssichere Regelung ohne doppelte oder widersprüchliche Anspruchsstrukturen. Sie betont, dass § 630g BGB-E klar als ergänzend zu Art. 15 DSGVO ausgestaltet werden und auf überflüssige Wiederholungen – etwa zur kostenfreien Erstkopie – verzichten sollte. Positiv bewertet sie die beibehaltenen Ausnahmen bei therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter. Darüber hinaus fordert die Bundesärztekammer, dass geregelt wird, dass die Bereitstellung der Behandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte die Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erfüllt. - Ünterstützung der Änderung der EU-Tabaksteuerrichtlinie: Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission, insbesondere: - Erhöhung der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten und andere Tabakprodukte - Einführung einer Mindestbesteuerung für neuartige Tabak- und Nikotinprodukte (z. B. Nikotinbeutel und Flüssigkeiten für E-Zigaretten) - Mechanismus für eine dynamische Anpassung der Steuersätze an Preisniveau und Inflation - Gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Transparenz und zur Regulierung investorenbetriebener MVZ: Die Bundesregierung kündigt in ihrem Koalitionsvertrag ein MVZ-Regulierungsgesetz an. Die Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben und bringt Vorschläge zu Inhalt und Ausgestaltung ein. Mit den Regelungen sollen Transparenz über die Träger, Inhaber- und Beteiligungsstrukturen von MVZ geschaffen, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen strukturell besser abgesichert, einer Fokussierung des Versorgungsangebotes auf besonders lukrative Leistungen entgegengewirkt und die aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem Abfluss in internationale Finanzmärkte geschützt werden. - Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten: Die BÄK unterstützt das Ziel des Referentenentwurfs, die Nutzungsmöglichkeiten von Daten aus Medizinregistern zu verbessern und eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Hervorzuheben ist aus Sicht der BÄK die Bedeutung der Ethikkommissionen, die mit der inhaltlichen Prüfung der Registerprotokolle einen wesentlichen Beitrag zugunsten hoher Qualitätsstandards leisten. Hier sollten Doppelprüfungen durch das geplante Zentrum von Medizinregistern vermieden werden. Auch auf Bundesrecht errichtete Register sollten zur Qualifizierung ein Ethikvotum einholen. Die geplante Widerspruchsmöglichkeit für Patienten zur Datenverarbeitung sollte insbesondere auch für das Transplantationsregister gelten. Weitere Vorschläge betreffen Detailverbesserungen für Formulierungen z. B. zum Erhebungszweck. - Schutz schwangerer Ärztinnen; Umsetzung und Weiterentwicklung Mutterschutzgesetz: Ziel der Übersendung des Beschlusses Ic-127 des 129. Deutschen Ärztetages 2025 ist, dass die o. g. Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen im Beschluss aufgreifen und in konkrete politische Maßnahmen umsetzen, um schwangere Ärztinnen in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit und bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung von Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt. - Den kleinteiligen und überzogenen Regularien zur Fortbildungspflicht für Ärzte entgegenwirken.: Das Früherkennungsprogramm für Lungenkrebs basiert auf der Lungen-krebsfrüherkennungsverordnung (LuKrFrühErkV) des Bundesumweltministeriums (BMUV) und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des G-BA. Die KFE-RL regelt für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte Fortbildungspflichten. Im Auftrag des Vorstands des Bundesärztekammer appelliert der Präsident an die Ministerin, überzogenen und kleinteiligen Regularien zur Fortbildungspflicht in Bezug auf bestimmte Leistungen entgegenzuwirken. - Einbeziehung von Selbstständigen in das Aktivrentengesetz: In die geplanten gesetzlichen Regelungen zur sog. „Aktivrente“ müssen von Beginn an die Selbstständigen einbezogen werden. - Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes: Die Bundesärztekammer setzt sich für die Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ein. - Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe: Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe, insbesondere auf Ebene der Strafzumessung und durch Schaffung eines eigenen Tatbestandes. Forderung nach effizienter Strafverfolgung. - Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.: Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen: 1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen. 2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein 3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren. - Offener Brief mit Forderung nach einer Herstellerabgabe auf Süßgetränke: Das Ziel ist die Unterstützung des Bundeskanzlers für die Einführung einer nach dem Zuckergehalt gestaffelte Herstellerabgabe auf Süßgetränke. - Streichung der vorgeschlagenen Regelung zur Verschiebung einer Evaluation des Kompetenzzentrums: Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dass eine Evaluation des Kompetenzzentrums nach § 2 der Verordnung zum 30.09.2026 vorgenommen wird. Die beabsichtigte Verschiebung des Termins auf den 31.03.2028 wird abgelehnt. - Neuregelung der Lebendorganspende im TPG - Einführung einer Cross-Over-Lebendspende: Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich, ausgehend von ihren grundlegenden Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und 2005, immer wieder für Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende eingesetzt. Zuletzt hatte der Deutsche Ärztetag die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die Vorschriften zur Lebendorganspende im TPG zu reformieren, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten und eine Richtlinienkompetenz der BÄK für den Gesamtbereich der Lebendorganspende festzuschreiben. Ziel ist und bleibt es, in Deutschland die Organspende insgesamt als Gemeinschaftsaufgabe weiter zu stärken. Unverändert setzt sich die BÄK daher auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018 weiterhin dafür ein, § 2 Absatz 2 TPTPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. - Befürwortung der elektronischen Einsichtnahme von Ärztinnen und Ärzten in Vorsorgedokumente: Befürwortung der neuen Regelung zur elektronischen Einsichtnahme von behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Vorsorgedokumente und Hinweis auf die ePA. Vorschlag, einer perspektivischen Integration der im ZVR aufbewahrten Dokumente in der ePA - Keine Ausweitung der Erlaubnis zur Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern auf Augenoptiker: Keine Ausweitung der Erlaubnis zur Durchführung der gemäß § 12 Abs. 6 FeV vorgeschriebenen Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern auf Augenoptiker. - Ablehnung eines zentralisierten Genehmigungsverfahrens für multinationale Prüfungen bei einem neu geschaffenen EU-Gremium (CTEC): Zusätzlich zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung 2014/536, welche die BÄK bereits kommentiert hat, schlagen die Berichterstatter im Europäischen Parlament für multinationale klinische Prüfungen eine Zentralisierung der Bewertung von Teil I des Antrags, sowie die Einrichtung eines Clinical Trials Expert Committee vor. Diese weitergehenden Änderungen werden von der Bundesärztekammer abgelehnt. - Bessere Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der Regelungen zur Beweislast, Organisationsverschulden und Dokumentationspflichten: Forderung nach besseren Rahmenbedingungen statt bürokratischen Anforderungen an Dokumentation und Organisation, Beibehaltung des Beweismaßstabes beim Behandlungsvertrag. - Ausrichtung der gesetzlichen Voraussetzungen an fachärztlicher Expertise und konkreten Behandlungsanforderungen: Die Bundesärztekammer fordert, dass die Ausnahmeregelung für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern klarer, praxisnah und medizinisch konkret ausgestaltet wird, damit Patientenschutz und Behandlungsqualität tatsächlich gewährleistet sind. - Anpassungen im Forschungsdatengesetz, insbesondere hinsichtlich der Nutzung bestehender Strukturen für Datenübermittlungen: Grundsätzlich wird das Anliegen des FDG geteilt. Da die Ärztekammer datenhaltende Stelle nach dem Gesetzesentwurf ist, sind rechtliche Fragen offen, u. a.: - Erweiterter Datenzugriff auf sensible Daten für Forschende - Einspruchsmöglichkeit bei ethisch kritischen oder wissenschaftlich unzureichenden Forschungsfragen. - Aufwandsarme technische und organisatorische Umsetzung der Datenabfrage aus Registern. - Versorgungspolitische Steuerung der Reformen zur GKV-Finanzierung: Die Bundesärztekammer fordert, die Reformen zur GKV-Finanzierung nicht nur fiskalisch, sondern auch ausdrücklich versorgungspolitisch präzise zu steuern und die im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen dementsprechend zu überarbeiten. Ergänzend fordert die BÄK die vollständige Steuerfinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger, ein Monitoring der Gesetzesfolgen, den Abbau von Bürokratie sowie eine Wende in der Präventionspolitik. - Einführung einer Regelung für die kontinuierliche Behandlung mit BtMG-pflichtigen Medikamenten (BtM) in Tageskliniken und bei Belastungserprobungen: Die AkdÄ bittet das BMG um rechtliche Prüfung und Einführung einer gesetzeskonformen Lösung - ggf. durch Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bzw. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) - für die kontinuierliche Behandlung mit BtM im tagesklinischen oder aufsuchenden Krankenhaussetting oder bei Belastungserprobungen im vollstationären Rahmen. - Grundsätzliche Unterstützung für die Ziele des GeDIG; aber Streichung der Regelungen, die Kassen Nutzung von Patientendaten aus ePA erlauben: - Die für die Krankenkassen vorgesehene Möglichkeit, Patientendaten in der ePA möglicherweise auch zu Zwecken der Patientensteuerung zu nutzen, wird entschieden abgelehnt, Streichung § 25 b SGB V-E - Regelung in § 31 a Abs. 3 SGV zur Regelung des Datentransfer zu einem Medikationsplan zwischen Leistungserbringern wenn keine ePA zur Verfügung steht - Begrenzung der Kontaktanbahnung nach § 303e Abs. 2 Nr. 11 auf eindeutig gemeinwohlbezogene Fallgruppen - Streichung der Option der Kassen beim digitalen Versorgungseinstieg eine Personalisierung vorzunehmen - Schaffung einer Nachhaltigkeitsstrategie für das deutsche Gesundheitswesen: Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie als zentrale Voraussetzung für die dringend erforderliche Transformation hin zu einem nachhaltigen, klimaneutralen Gesundheitswesen. Das Eckpunktepapier benennt wichtige Handlungsfelder und enthält einen Fahrplan zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Forderung nach Schaffung entsprechender Governance-Strukturen. - Schaffung sinnvoller Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverträge von Ärztinnen und Ärzten während der Weiterbildung: Die Bundesärztekammer setzt sich für sinnvolle Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung ein, insbesondere für sinnvolle Verlängerungsmöglichkeiten bei wissenschaftlicher Tätigkeit während der Weiterbildung. - Änderungen im Strahlenschutzrecht bezüglich Studienvorhaben und Aufbewahrungsfristen: Die Bundesärztekammer schlägt eine Erleichterung der bestehenden Anforderungen für Studienvorhaben nach ärztlichem Berufsrecht im Bereich strahlenschutzrelevanter Begleitdiagnostik vor. Die Bundesärztekammer fordert außerdem, die Aufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Daten nicht zu verkürzen, sondern gemäß der bisherigen Vorgaben beizubehalten. - Keine gerichtliche Genehmigung bei Vorliegen der SN der interdisziplinären Kommission; Einführung von Mitwirkungsrechten bei medizin. Behandlungen: Bei der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung sollte auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden, wenn eine befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vorliegt. Auch im Recht des Behandlungsvertrages sollte mit Blick auf die Einwilligung ausdrücklich geregelt werden, dass bestimmte Minderjährige Erklärungen selbst rechtswirksam abgeben können. - Prüfung der Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut: Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage sollten in Deutschland die Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut für eine potentielle (militärische) Krisenlage bzw. auf den Bündnis- und/oder Verteidigungsfall und den damit einhergehenden gesteigerten Bedarf zeitnah geprüft werden. Entsprechend sollten die notwendigen Schritte gemäß dem Votum 50 des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.11.2025 umgehend eingeleitet werden. Wesentliche Bedeutung kommt der Zulassung von kalt gelagertem Vollblut in Deutschland und der Erhebung von Daten und Erfahrungen aus den Zulassungsverfahren und der Anwendung zu. - Einführung einer rechtlichen Regelung für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln in Deutschland: Die Bundesärztekammer bittet im Sinne der Forderung des 130. Deutschen Ärztetages 2026 das Bundesministerium für Gesundheit um Prüfung hinsichtlich der Einführung einer rechtlichen Regelung in Deutschland für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln, beispielsweise mit dendritischen Zellpräparationen, in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki. - Abbau von bürokratischen Hürden und praxisfernen Anforderungen in der Substitution: Die BÄK begrüßt die geplante Einführung der elektronischen Verschreibung von Betäubungsmitteln und fordert deren zügige Umsetzung ohne weitere Verzögerungen. Die Überarbeitung BtMVV, insbesondere im Bereich der Substitution, wird grundsätzlich unterstützt. Gleichzeitig fordert die BÄK, die Neufassung für einen Bürokratieabbau und den Abbau praxisferner Vorgaben zu nutzen sowie keine neuen Hürden für die Versorgung zu schaffen. Zudem setzt sie sich für eine einheitliche Verwendung der Funktionsbezeichnungen im Rettungsdienst nach DIN 13050 ein und weist auf Regelungslücken bei der Versorgung mit Arzneimitteln, die unter das BTMG fallen, im tagesklinischen, aufsuchenden und vollstationären Krankenhausbereich sowie im Rahmen von Belastungserprobungen hin. - Vorschläge zur Regulierung von Medizinprodukten mit KI, Verbesserung der Situation geschädigter Nutzer/innen fehlerhafter Produkte u.a.: Die Ziele des Verordnungsvorschlags sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen: 1. Für Medizinprodukte mit Hochrisiko-KI-Systemen müssen menschliche Aufsicht und Betreiberpflichten gewährleistet werden. Dies muss in der EU-KI-Verordnung 2024/1689 geregelt bleiben, oder ausdrücklich in der Medizinprodukteverordnung festgeschrieben werden. 2. Die Haftungsregelungen für Medizinproduktehersteller und deren Bevollmächtigte sollen beibehalten und gestärkt werden. 3. Eine Begründungspflicht für die Ausweisung von Einwegprodukten wird unterstützt. 4. Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle wird befürwortet. - Änderung von finanziellen Mitteln für die Suizidprävention Einführung eines eigenständigen Krisentelefons Gesetzl. Vorgaben zur Methodenrestriktion: Stärkung der finanziellen Förderung von Maßnahmen zur Suizidprävention. Etablierung eines unabhängigen Krisentelefons. Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Einschränkung des Zugangs zu Suizidmethoden. Etablierung von Präventionsangeboten zum Thema Mental Health und risikogruppenspezifische Suizidpräventionsprogramme - Die Bundesärztekammer spricht für einen absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen für Ärztinnen und Ärzte aus: Die Bundesärztekammer spricht für einen absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen für Ärztinnen und Ärzte aus, um das Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen. - Beibehaltung der Definition personenbezogener Daten in der DSGVO: Die Europäische Kommission schlägt vor, die Definition personenbezogener Daten einzuschränken mit der Folge, dass Patientendaten in der Hand eines Verantwortlichen, der keine Möglichkeit hat, diese Daten bestimmten Personen zuzuordnen, nicht als personenbezogene Daten gelten; dies soll auch dann gelten, wenn diese Person ein Intermediär ist, der die Daten einer weiteren Person mit Zuordnungswissen weitergibt. Diese Änderung lehnt die BÄK ab. - Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderung der Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin: Ausbau der Weiterbildungskapazitäten in der Kinder- und Jugendmedizin Um die Weiterbildungskapazitäten in der Kinder- und Jugendmedizin auszubauen, ist eine gesetzliche Anpassung erforderlich. Diese sollte noch im Rahmen eines der laufenden Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Die Gleichstellung der Kinder- und Jugendmedizin mit der Allgemeinmedizin in der ambulanten Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V würde die Weiterbildungskapazitäten spürbar erweitern. - Begrüßung der Aufnahme des Wirkstoffes Clesrovimab in die RSV-Prophylaxeverordnung: Die BÄK begrüßt ausdrücklich die Aufnahme von Clesrovimab in die RSV-Prophylaxevereordnung. Es wird auf die ausführliche Stellungnahme der BÄK von 2024 verwiesen. - Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Novellierung des Präventionsgesetzes berücksichtigen: Die Bundesärztekammer fordert, die Bedürfnisse und Interessen von Menschen mit Behinderungen bei der Novellierung des Präventionsgesetzes stärker zu berücksichtigen. Präventionsmaßnahmen sollten die Vielfalt der Beeinträchtigungen sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse und Unterstützungsbedarfe berücksichtigen und entsprechend zielgruppenspezifisch gestaltet werden. Zudem sollen Fachverbände für Menschen mit Behinderungen und Ärzte mit Erfahrung in der gesundheitlichen Versorgung dieser Menschen frühzeitig in die Planung und Entwicklung von Präventionsmaßnahmen einbezogen werden. - Den Schutz vor sexualisierter Belästigung und Diskriminierung im § 5 ArbSchG festschreiben: Die BÄK fordert, dass auch Gefährdungen durch sexualisierte Belästigung und Diskriminierung zwingender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung werden sollen. Daher schlägt die BÄK vor, das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere § 5 Absatz 3 ArbSchG, um den Schutz vor sexualisierter Belästigung und Diskriminierung zu erweitern. - Anpassung der Regelungen des AMG und ggf. weiterer Regelungen aufgrund der Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom 12.03.2026 (Az. 3 C 2.24): Zahlreiche Arzneimittel stehen als zugelassene Fertigarzneimittel nicht, nicht dauerhaft oder nicht in geeigneter Form zur Verfügung. Die gleichwohl notwendige Versorgung erfolgte bislang häufig über Rezepturarzneimittel, die auf Grundlage von Praxis- oder Sprechstundenbedarfsverordnungen hergestellt wurden. Das Urteil des BVerwG lässt dies nicht mehr zu.Vor diesem Hintergrund wird auf die bestehenden Versorgungsrisiken aufmerksam gemacht und darum gebeten, die Auswirkungen des Urteils auf die Versorgungspraxis zeitnah zu prüfen und in geeigneter Weise durch Anpassung des AMG und ggf. weiterer Gesetze zu korrigieren, so dass künftig die Belieferung von Praxis- und Sprechstundenbedarfsverschrei-bungen wieder rechtssicher möglich ist. - Umfassende Evaluation der Auswirkungen der Cannabis-Teillegalisierung und Verankerung von Frühinterventionsprogrammen für Kinder und Jugendliche: Die BÄK fordert, dass die Evaluation der Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) gesundheitliche Risiken, insbesondere cannabisassoziierte Psychosen, ausdrücklich berücksichtigt. Zudem sollen die Finanzierung des Forschungsprojekts EKOCAN offengelegt und verpflichtende Frühinterventionsprogramme für Kinder und Jugendliche im KCanG verankert werden. - Verbot von Aromastoffen in E-Zigaretten. Kein Verkauf von Nikotinbeuteln in Deutschland: Die BÄK fordert zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Verbot von Aromastoffen in E-Zigaretten sowie das zügige Inkrafttreten und die anschließende Umsetzung der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung. Zudem spricht sie sich gegen den Verkauf von Nikotinbeuteln in Deutschland aus. - Beibehaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Nikotinbeuteln in Deutschland: Appell an die Bundesregierung zur Beibehaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Nikotinbeuteln in Deutschland aus Gründen des Jugend- und Gesundheitsschutzes - Klarstellung zur Umsatzsteuer hinsichtlich der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern: Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern nicht der Umsatzsteuer unterliegen. - Impulse des 130. Deutschen Ärztetages für die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Gesundheitswesen: Der 130. Deutsche Ärztetag hat sich intensiv mit Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik befasst und eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst. Die Beschlüsse enthalten Forderungen zur nachhaltigen Finanzierung und strukturellen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens, zur Sicherung der ambulanten und stationären Versorgung, zur Weiterentwicklung der ärztlichen Ausbildung und ärztlicher Nachwuchsförderung bis hin zu Fragen der Digitalisierung, des Datenschutzes und des Einsatzes Künstlicher Intelligenz in der Medizin. Auch Prävention und Gesundheitsförderung, gesundheitlicher Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die Stärkung der Krisenresilienz des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Beschlüsse. Einen Schwerpunkt des Ärztetages bildeten suchtmedizinische Fragestellungen. - Etablierung von Weiterbildungsverbünden einschließlich der Verbesserung der entsprechenden (u.a. finanziellen) Rahmenbedingungen: Die BÄK analysiert in ihrem Papier die Auswirkungen der Leistungsgruppenplanung auf die ärztliche Weiterbildung und identifiziert Gebiete, bei denen die Wahrscheinlichkeit, alle Inhalt der Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte zu erwerben, deutlich sinken wird. In diesem Zusammenhang betont die das zunehmende Erfordernis von Weiterbildungsverbünden und schlägt Kriterien vor, die die Ärztekammer in diesem Zusammenhang definieren könnten. Darüber hinaus fordert die BÄK eine stärkere Berücksichtigung der Weiterbildung in der Krankenhausplanung, die rechtliche und organisatorische Stärkung von Weiterbildungsverbünden, die Refinanzierung der Organisation von Weiterbildungsverbünden, arbeitsrechtliche Klarstellungen für Rotationen u. die Berücksichtigung der Weiterbildung bei der Vergütung - Bürokratieabbau im Gesundheitswesen: Die Bundesärztekammer setzt sich dafür ein, unnötigen Verwaltungsaufwand im Gesundheitswesen, insbesondere in Praxen und Kliniken, zu reduzieren. - Nutzung und Schutz von Gesundheits- und Patientendaten einschließlich genetischer Daten: Gegenstand der Interessenvertretung sind die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung, Nutzung, Weitergabe und den Schutz von Gesundheitsdaten. Dies umfasst insbesondere Patienten-, Gesundheits- und genetische Daten sowie Fragen von Datenschutz, Datensicherheit, ärztlicher Schweigepflicht, Zugriffs- und Berechtigungskonzepten, der Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Qualitätssicherung und Forschung sowie nationale und europäische Regelungsvorhaben zur Datennutzung im Gesundheitswesen. Ziel ist die Gewährleistung eines verantwortungsvollen Umgangs mit sensiblen Gesundheitsdaten unter Wahrung von Patientenrechten und ärztlicher Berufsausübung. (GDNG, EHDS, GenDG, ePA-Datenzugriffe, Forschungsdatennutzung, Fragen d. Schweigepflicht) - Rahmenbedingungen für sichere digitale Gesundheitsinfrastruktur, TI-Anwendungen und den Schutz von Gesundheitsdaten: - rechtl., techn. und organisator. Rahmenbedingungen der digitalen Gesundheitsinfrastruktur und der TI - Gesetzl. und regulator. Vorgaben zu TI-Anwendungen und digitalen Gesundheitsdiensten - sichere, stabile und nutzerorientierte Ausgestaltung digitaler Infrastrukturen im Gesundheitswesen - Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Interoperabilität und Datensicherheit digitaler Anwendungen - ePA, eGK, KIM, sowie weitere Kommunikations- und Identitätsdienste - technische Standards, Sicherheitsanforderungen, digitale Identitäten und Authentifizierungsverfahren - Integration digitaler Anwendungen in die medizinische Versorgung und Versorgungsabläufe

Relationen

Keine Relationen.