Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - Drucksache 21/6130 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - Drucksache 21/6130 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6559
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6130)
18.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
– Drucksache 21/6130 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 11 Absatz 6 Satz 5 – neu –, Satz 6 – neu – und Satz 7 – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 11 Absatz 6 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft jährlich auf der Grundlage des aktuellen Stands der
medizinischen Erkenntnisse die zusätzlichen Satzungsleistungen. Ist eine Leistung in den Satzungen mehrerer
Krankenkassen veröffentlicht und repräsentieren diese Krankenkassen in der Summe mehr als die Hälfte
aller Versicherten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Leistung unverzüglich ein Verfahren
nach § 135 durchzuführen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Leistungen nicht zugelassener
Leistungserbringer.“
Begründung:
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Leistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V hat sich gezeigt, dass
sich für einen nicht unerheblichen Teil an Leistungen eine Art Standard etabliert hat. Es gibt also Leistungen,
die bereits von vielen Krankenkassen in ihren Satzungen zusätzlich verankert worden sind.
Wenn auch § 11 Absatz 6 SGB V weiterhin als Wettbewerbs- und Gestaltungsinstrument zur Verfügung
stehen sollte, sollte gleichzeitig ein Verfahren etabliert werden, das Leistungen, die bereits einer Mehrheit
von Versicherten zur Verfügung stehen, auf wissenschaftliche Evidenz überprüft. Ergibt die Prüfung, dass
eine zusätzliche Leistung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sollte diese nicht zuletzt aus
Gründen der gesundheitlichen Chancengleichheit allen Versicherten offenstehen und in den allgemeinen
Leistungskatalog aufgenommen werden. Ergibt die Prüfung jedoch, dass die Leistung nicht mit dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse in Einklang zu bringen ist, darf sie auch nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung angeboten werden. Dies dient nicht zuletzt dem Patientenschutz.
Um den Prüfauftrag für den Gemeinsamen Bundesausschuss möglichst konkret zu halten, sind die
Leistungen nicht zugelassener Leitungserbringer zunächst ausgenommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 27b SGB V)
Artikel 1 Nummer 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung des § 27b SGB V sieht vor, dass eine sukzessive Einführung eines verbindlichen
Zweitmeinungsverfahrens für mengenanfällige Eingriffe erfolgt. Wenn ein entsprechender Eingriff durchgeführt wird,
ohne dass die Zweitmeinung vorliegt, entfällt der Vergütungsanspruch der erbringenden Einrichtung.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn eine Stärkung der Patientenautonomie erfolgt und diese zu einer
überlegten und abgewogenen Entscheidung geführt werden. Jedoch gilt es dabei abzuwägen, dass mit den
Maßnahmen keine zu starken Nachteile verbunden sind. Bei einem verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren
gilt es, kritisch abzuwägen, ob die notwendigen Zweitmeinungen in einem angemessenen Zeitrahmen und
bei einer angemessenen Entfernung einholbar sind. Dies ist angesichts der knappen fachärztlichen
Kapazitäten höchst fraglich. Es besteht die Gefahr, dass es durch das Zweitmeinungsverfahren zu Wartezeiten
kommt, aus denen schließlich verzögerte medizinische Behandlungen – möglicherweise dringender Eingriffe
– resultieren. Für die Patientinnen und Patienten kann es schwierig werden, eine entsprechende
Zweitmeinung einzuholen.
Weiterhin muss auch abgewogen werden, ob die Maßnahme ein gutes Verhältnis von Kosten und Nutzen
hat. Durch das Zweitmeinungsverfahren entsteht ein zusätzlicher Aufwand und Bürokratie, welcher sich
zunächst in höheren Kosten für die GKV niederschlagen wird. Offen bleibt demgegenüber, ob es wirklich
zu einer deutlichen Reduzierung der Eingriffe kommt. Um dies vor einer so starken Änderung vorab zu
prüfen, wird daher empfohlen, zunächst eine wissenschaftliche Evaluation des bisherigen
Zweitmeinungsverfahrens und dessen Auswirkungen abzuwarten. Derzeit evaluiert die Medizinische Hochschule
Brandenburg in Zusammenarbeit mit der revFLect GmbH, ob und in welchem Maße die Zweitmeinungsrichtlinie des
G-BA die festgelegten Ziele erreicht oder ob, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Richtlinie ggf.
nicht intendierte Folgen hat. Auf Basis dieser Ergebnisse sollte dann das bisherige Zweitmeinungsverfahren
angepasst werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 28 Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen:
‚11. Nach § 28 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Patienten, die von einem Vertragsarzt zur Psychotherapie überwiesen wurden oder für solche
mit einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden psychotherapeutischen Behandlung im
stationären Sektor, entfällt die Verpflichtung zur Einholung des Konsiliarberichts.“ ‘
Begründung:
Mit der Regelung in § 28 Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V-E soll für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte im
kieferorthopädischen Bereich ein Facharztvorbehalt neu eingeführt werden. Demnach sollen bei gesetzlich
versicherten Patientinnen und Patienten kieferorthopädische Behandlungsleistungen künftig nur mit einer
Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erbracht bzw. abgerechnet werden können.
Begründet wird dies im Gesetzentwurf mit unterschiedlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet
der Kieferorthopädie innerhalb der Zahnärzteschaft; zudem soll dies zu Einsparungen führen, namentlich
soll die Beschränkung kieferorthopädischer Behandlungen auf Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für
Kieferorthopädie im Jahr 2027 zu Einsparungen von rund 30 Millionen Euro, in den Folgejahren von jährlich
rund 60 Millionen Euro führen.
Die Anerkennung als Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie lediglich im
vertragszahnärztlichen Zusammenhang, d. h. nur bei Leistungen gegenüber Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, stellt ein neues vertragszahnarztrechtliches Erfordernis dar. Von Seiten der
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die als berufsrechtliches „Dach“ der für die zahnärztliche Weiterbildung fachlich
zuständigen Landeszahnärztekammern diesen eine Musterweiterbildungsordnung zur Verfügung stellt, wird
angeführt, dass es in der Zahnheilkunde gerade keine Facharztschiene gebe. Vielmehr würden alle
Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Grundlage einer bundeseinheitlich geregelten Ausbildung approbiert, die auch
Kenntnisse in Diagnostik, Indikationsstellung sowie der Behandlung einfacher und mittelschwerer
kieferorthopädischer Fehlstellungen umfassen (vgl. Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
(KZBV) und der BZÄK vom 20. April 2026 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, Seite 9).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Einführung des Fachzahnarztvorbehalts (Fachzahnarzt für
Kieferorthopädie) massive Versorgungsengpässe in der ambulanten kieferorthopädischen Versorgung zu
befürchten sind: Aktuell behandeln eine Vielzahl an Vertragszahnärztinnen und -ärzten ohne Anerkennung als
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (insbesondere Inhaber eines Master of Science Kieferorthopädie)
Patientinnen und Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind; einige Vertragszahnarztpraxen ohne
Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie haben sich sogar darauf spezialisiert. Nach Einschätzung von
KZBV und BZÄK würde man deutschlandweit insgesamt mindestens 25 Prozent der Leistungserbringer für
Kieferorthopädie verlieren (vgl. a. a. O., S. 7).
Gerade im Hinblick auf die Patientenstruktur (Kinder unter 18 Jahren, Mehrheit der Patientinnen und
Patienten ohne Fahrerlaubnis und daher auf ihre Eltern bzw. öffentliche Verkehrsmittel angewiesen) ist bei
kieferorthopädischen Leistungen eine flächendeckende Versorgung und Erreichbarkeit besonders wichtig.
Vor diesem Hintergrund sollte nicht vorschnell die Verfügbarkeit der kieferorthopädischen Behandlung für
gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten insbesondere in ländlichen Regionen de facto
eingeschränkt werden, bevor die Auswirkungen der übrigen im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen
(insbesondere Überprüfung und Anpassung der Richtlinien für kieferorthopädische Behandlungen) und der
konkrete Bedarf von kieferorthopädischen Leistungen im Einzelnen absehbar sind. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass in ländlichen Regionen eine kieferorthopädische Versorgung nicht gewährleistet werden könnte.
Auch würde es zu langen Wartezeiten für Kinder und Jugendliche auf kieferorthopädische Behandlungen,
deren Zeitfenster ohnehin begrenzt ist, führen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bericht der
FinanzKommission Gesundheit verwiesen, welche auf mögliche Ausnahmeregelungen für unterversorgte
Regionen hingewiesen hat.
Zwar wird das Ziel von Einsparungen grundsätzlich befürwortet, der vorgesehene Facharztvorbehalt ist aus
den genannten Gründen gleichwohl zu streichen.
Die hier vorgeschlagene Ergänzung von § 28 Absatz 3 SGB V um einen neuen Satz 4 wurde von der
Finanzkommission Gesundheit1 in die Kategorie A eingeordnet, d. h. als Einsparung oder Einnahme ohne
erwartbare Auswirkung auf die Qualität der Versorgung (Seite 143). Es wird durch den Verzicht auf die
Doppeluntersuchung inklusive der bürokratischen Aufwände kurzfristig eine Finanzwirkung von ca. 0,1 Millionen
Euro pro Jahr angenommen. Gleichzeitig werden freie Arztkapazitäten erwartet. Da nach der
Krankenhausbehandlung die Überführung in die ambulante Behandlung oft nicht nahtlos gelingt, sollte der Entfall des
Konsiliarberichts nach stationärer Behandlung zeitlich befristet werden. Der Zeitraum von sechs Monaten
nach Entlassung erscheint als realistisch, um sowohl Doppeluntersuchungen zu vermeiden, als auch
potenziellen ärztlichen Behandlungsbedarf zu erkennen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 SGB V)
Artikel 1 Nummer 22 ist durch die folgende Nummer 22 zu ersetzen:
„22. § 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 wird gestrichen.“
Begründung:
Mit der Regelung im Gesetzentwurf zu § 55 SGB V-E sollen die befundbezogenen Festzuschüsse für
zahnärztliche und zahntechnische Leistungen für die jeweilige Regelversorgung auf das vor dem 1. Januar 2021
geltende Niveau abgesenkt werden. Parallel dazu verringern sich die Boni, auf die Versicherte einen
Anspruch haben, wenn ihr Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie während der letzten
fünf Jahre beziehungsweise während der letzten zehn Jahre vor der Behandlung ununterbrochen die
zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen haben. In der Folge sollen zwar die Regelungen
für Härtefälle angepasst werden, was zu begrüßen ist, so dass dort die vollständige Kostenübernahme erhal-
1 FinanzKommission Gesundheit, 2026: Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit, https://www.bundesgesundheitsministe-
rium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf
[30.04.2026]
ten bleibt. Diese Regelung wird in der Begründung zum Gesetzentwurf aber nur für erforderlich gehalten,
da die Festzuschüsse im Übrigen abgesenkt werden.
Zur Begründung führt der Gesetzentwurf aus, dass dies ein Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der
gesetzlichen Krankenversicherung sein soll.
Dieser Beitrag wird nur von den Versicherten der GKV getragen, die keinem Härtefall unterliegen. Wenn
eine Absenkung auf das Niveau vor dem 1. Januar 2021 erfolgt, wird die allgemeine Kostensteigerung
(insbesondere Labor- und zahntechnische Kosten) außer Betracht gelassen. Es kommen daher darüber hinaus
zusätzliche Belastungen auf die Versicherten der GKV zu. Die FinanzKommission Gesundheit hat dazu
ausgeführt, dass sich die Belastungen für die Versicherten insgesamt erhöht werden. Im Mikrozensus 2022
gaben 10 Prozent der Befragten GKV-Versicherten an, dass die Kosten für die zahnärztliche und
kieferorthopädische Versorgung für den Haushalt eine große Belastung darstellen (siehe Erster Bericht Finanz
Kommission Gesundheit, Maßnahme 22).
Dass der Trend zur Versorgung mit Zahnersatz rückläufig ist, ist ein positives Ergebnis gelungener
Prävention. Daher stieg der die GKV übernommene Anteil der Gesamtausgaben für Zahnersatz ebenfalls weniger
stark. Zudem sind die Festzuschüsse an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, hierzu auf das Niveau des Jahres 2020 zurück zu fallen.
Zu streichen sind die geltenden Regelungen in § 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 SGB V, da diese durch Zeitablauf
überholt sind.
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 71 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V), Artikel 3 Nummer 2
(§ 6 Absatz 3 Satz 4 KHEntgG) und Nummer 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1b KHEntgG)
Artikel 1 Nummer 25, Artikel 3 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b sind zu streichen.
Begründung:
Die benannten Änderungen bezwecken eine Begrenzung der Vergütungsanstiege der Krankenhäuser durch
eine Deckelung. Dies soll durch die Aufgabe der sogenannten „Meistbegünstigungsklausel“ erfolgen, indem
die Krankenhausvergütung maximal um den Veränderungswert steigen kann, selbst wenn die realen Kosten
der Krankenhäuser (Orientierungswert) darüber liegen.
Dieses Vorhaben ist aus Sicht aller Krankenhäuser und insbesondere der Hochschulkliniken
hochproblematisch. Auch die bisher gültige Regelung stellt keinen Automatismus für den Vergütungsanstieg dar, sondern
bildet eine Obergrenze für die Verhandlungen des Landesbasisfallwertes. An diesen Verhandlungen sind
bislang und zukünftig neben Krankenhausvertretungen auch die Landesverbände der GKV beteiligt. Im
Rahmen dieser Obergrenze wurden in den meisten Fällen der Verhandlungen gemeinsame Ergebnisse erzielt.
Wenn diese Ergebnisse nun kritisiert werden, bleibt die eigene Verantwortung hierfür durch die GKV
unbeachtet. Es ist unredlich, Vergütungsanstiege durch Verhandlungen zu akzeptieren und diese Ergebnisse dann
zu kritisieren. Es ist vielmehr die Aufgabe der GKV in diesen Verhandlungen die eigene Finanzlage
angesichts knapper werdender Mittel zu vertreten und entsprechend zu verhandeln.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die vorgesehene Regelung zu einer systematischen Unterfinanzierung der
Krankenhäuser führen wird, die sich über die Jahre deutlich verstärken wird. Liegt bei den Krankenhäusern
der vom Statistischen Bundesamt rückwirkend ermittelte Kostenanstieg, welcher über den Orientierungswert
angegeben wird, über der Veränderungsrate der GKV-Einnahmen, so gilt bisher gemäß der
Meistbegünstigungsklausel der Orientierungswert als Höchstwert für die Verhandlungen. Mit der nun vorgesehenen
Änderung wird dies aufgehoben. Liegt der Veränderungswert über dem Orientierungswert, bildet der
Veränderungswert die Obergrenze. Ist allerdings die im Orientierungswert abgebildete Kostenentwicklung der
Krankenhäuser kleiner als der allgemeine Kostenanstieg im Veränderungswert, wird wiederum der
Orientierungswert zugrunde gelegt. Es gilt also grundsätzlich der niedrigere Wert. In der Vergangenheit hat sich
regelmäßig gezeigt, dass die Kostenanstiege in den Krankenhäusern über den GKV-Einnahmen lagen. Es wird daher
zu einer Unterdeckung der realen Krankenhauskosten führen, welche nicht mehr aufgefangen werden
können. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Basis für das nächste Jahr der bereits zu niedrige Wert ist, was zu
einem immer stärkeren Anstieg der ungedeckten Kosten führt. Ergänzend ist für die Jahre 2027 bis 2029
eine weitere willkürliche, pauschale und rein normativ begründete Absenkung von einem Prozentpunkt
vorgesehen. Das verschärft die finanzielle Situation der Krankenhäuser nochmals und trifft Hochschulkliniken
mit ihrem hochkomplexen Leistungsportfolio und entsprechenden Kostenstrukturen in besonderem Maße.
Es muss bedacht werden, dass sich Krankenhäuser nur über die Leistungen finanzieren. GKV-Patientinnen
und -Patienten bilden dabei den Großteil der Leistungen ab. Zudem ist auch die Abrechnung der Selbstzahler
und Privatversicherten an diese Finanzierungsgrundsätze gebunden. Wenn durch die Gesellschafter die
absehbar drastisch ansteigenden Verluste nicht übernommen werden können, droht durch diese Regelung eine
starke Zunahme der Insolvenzen. Durch die Übernahme der Verluste erfolgt somit auch eine Verlagerung
der Finanzproblematik auf die Kommunen, die freigemeinnützigen und privaten Träger sowie im Falle der
Hochschulkliniken auf die Länder.
6. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a (§ 73b Absatz 5 Satz 3, Satz 4 und Satz 5 SGB V) und Buchstabe b
(§ 73b Absatz 5 Satz 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a sind die neuen Sätze 3 bis 5 zu streichen.
b) In Buchstabe b ist die Angabe „den Sätzen 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Zur Begrenzung der Ausgabenzuwächse ist die Anpassung der Vergütungen in Verträgen zur
hausarztzentrierten Versorgung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln.
Die darüber hinaus vorgesehenen Regelungen zur Mengensteuerung durch eine Fixkostendegression ist
allerdings verfehlt, da sie nicht im Einklang mit der notwendigen Stärkung der hausärztlichen Versorgung in
Folge der vorgesehenen Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems steht (vgl. Koalitionsvertrag der
Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“, Z. 3380 f.). Diese
wichtige strukturelle Veränderung soll einer besseren medizinischen und bedarfsgerechteren Steuerung der
Patientinnen und Patienten und einer Reduzierung der Wartezeiten auf einen Facharzttermin dienen. Für eine
erfolgreiche Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es zwingend einer Ausweitung der zur Verfügung
stehenden hausärztlichen Kapazitäten, so dass Mengenbegrenzungen infolge einer Fixkostendegression
kontraproduktiv wirken würden. Zudem ist die Fallzahlbegrenzung in der hausarztzentrierten Versorgung
systemfremd, da sich die Versicherten hier aktiv einschreiben und zugleich verpflichten, immer zuerst ihren
Hausarzt aufzusuchen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 75a Absatz 9 Satz 3 – neu – und Satz 4 – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen:
„28a. Nach § 75a Absatz 9 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Absatz 3 Satz 2 gilt für die Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin entsprechend.
Eine Anrechnung auf die Gesamtstellenzahl nach Satz 2 erfolgt nur bis zur Höhe der Mindestvorgabe
in Höhe von 250 Stellen.“
Begründung:
Nach § 75a Absatz 9 Satz 2 SGB V sind bundesweit mindestens 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder-
und Jugendmedizin zu fördern. Dabei wird die Kinder- und Jugendmedizin nicht der hausärztlichen
Versorgung, sondern entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie der allgemeinen grundversorgenden
fachärztlichen Versorgung zugeordnet.
Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf bundesweit maximal 2 000 zu fördernde Weiterbildungsstellen in
der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung ergibt sich dadurch neben der
Mindestvorgabe mittelbar auch eine Obergrenze für die Kinder- und Jugendmedizin. In mehreren KV-Bezirken sind die
Förderstellen nach § 75a Absatz 9 SGB V so weit ausgeschöpft, dass viele Anträge auch im Bereich der
Kinder- und Jugendmedizin abgelehnt werden müssen.
Nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 SGB V nehmen die Kinder- und Jugendärzte an der hausärztlichen
Versorgung teil. Als „Hausärztinnen und Hausärzte der Kinder“ sind die Fachärztinnen und Fachärzte für
Kinder- und Jugendmedizin unabdingbar für die Sicherstellung der Versorgung der Kinder und
Jugendlichen. Dies hebt die Kinder- und Jugendmedizin aus den anderen Facharztgruppen heraus, welche bislang
nach § 75a Absatz 9 SGB V gefördert werden können. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung gilt es,
die Kinder- und Jugendmedizin bei der Förderung der ambulanten Weiterbildungsabschnitte analog zur
Allgemeinmedizin nicht mehr zu begrenzen.
Mit Blick auf die Altersstruktur der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, die aktuell an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind die Nachbesetzungsbedarfe absehbar kurz- wie mittelfristig sehr groß.
Es gilt darauf hinzuwirken, dass sich die bestehenden regionalen Unterschiede in der kinder- und
jugendärztlichen Versorgung nicht verstärken. Die ambulante Weiterbildung stellt eine wichtige Perspektive für
pädiatrische Praxen im ländlichen Raum und in strukturschwachen Gebieten dar, die ihre Nachfolgerinnen
und Nachfolger selbst aufbauen zu können. Diejenigen Praxen, welche diese Nachwuchsstrategie verfolgen
wollen, benötigen dafür finanzielle Planungssicherheit, um die Voraussetzungen zu schaffen,
Weiterbildungsstellen auszuschreiben und auch besetzen zu können.
Auch der Evaluationsbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dokumentiert den gestiegenen
Bedarf. In den letzten Jahren sind bei der Kinder- und Jugendmedizin jährlich erhebliche Steigerungen zu
verzeichnen. So war von 2021 zu 2022 ein Anstieg um 11 Prozent (Anzahl Personen) zu verzeichnen
(Weiterbildungsförderung gemäß § 75a SGB V, Evaluationsbericht 2022, Abb. 28). Die Steigerung von 2023 zu
2024 lag bei 3 Prozent (Evaluationsbericht 2024, Abb. 28), ein mögliches Indiz für das Ausschöpfen der
Kapazitäten.
Die Wirksamkeit der Förderung nach § 75a SGB V generell ist aus Sicht der Lenkungsgruppe belegt
(Evaluationsbericht 2024, Seite 35). So lägen die Tätigkeitsaufnahmen inzwischen über den altersbedingten
Abgängen; dies führt die Lenkungsgruppe zu einem maßgeblichen Anteil auf die Förderung nach § 75a SGB V
zurück (ebenda, Seite 35).
Vor diesem Hintergrund stellt die fakultative Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Mittel ins Folgejahr zu
übertragen oder überregional zu verteilen (§ 75a Absatz 7 Nummer 4 SGB V), keinen tragfähigen Ausweg dar,
da bereits heute keine Mittel zur Übertragung verbleiben bzw. zeitnah ausgeschöpft sein werden.
Aufgrund dieser Bedarfe sollte das bestehende Interesse an einer Weiterbildung in der Kinder- und
Jugendmedizin nicht durch das Signal ausgeschöpfter Fördermöglichkeiten gehemmt werden. Vielmehr ist vor
diesem Hintergrund ein Gleichlauf zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin herzustellen. Für
diese ebenfalls hausärztlich tätige Arztgruppe ist geregelt, dass die Anzahl der zu fördernden
Weiterbildungsstellen nicht begrenzt werden darf (§ 75a Absatz 3 Satz 2 SGB V).
Damit dies nicht zum Nachteil der allgemeinen grundversorgenden Facharztgruppen erfolgt, werden
geförderte Weiterbildungsstellen (weiterhin) nur bis zur Höhe der Mindestvorgabe von 250 Stellen auf das
Maximal-Kontingent von bundesweit 2 000 Stellen angerechnet.
Nach Auffassung des Bundesrates werden die knappen Ressourcen der gesetzlichen Krankenversicherung
auf diese Weise wirtschaftlicher und sparsamer eingesetzt im Vergleich zu absehbaren, nachgelagerten
Fördermaßnahmen aufgrund von Sicherstellungsbedarfen. Zudem gehen jegliche Sicherstellungsmaßnahmen in
Leere, soweit nicht genügend weitergebildete Kandidatinnen und Kandidaten für die vertragsärztliche
Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin zur Verfügung stehen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 79 Absatz 6 SGB V)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Entschädigungsregelungen für
die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Vereinigungen (K(Z)Ven) und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen begrenzt werden können. Denkbar wäre die Aufnahme einer
Verweisung in § 79 Absatz 6 Satz 1 SGB V auf eine entsprechende Geltung von § 41 SGB IV; damit könnte auch
für die K(Z)Ven die „Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung nach § 41 SGB IV“ der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) entsprechend herangezogen werden.
Alternativ wäre eine eigene spezifische Regelung zur Begrenzung der Entschädigungsregelungen der K(Z)Ven
und KZBV zu schaffen (beispielsweise durch Kopplung der Zulässigkeit von Erhöhungen an bestimmte
Indizes).
Begründung:
Die Entschädigungsbeträge für Mitglieder der Vertreterversammlung der K(Z)Ven fallen bundesweit
unterschiedlich aus und liegen teils außerordentlich über den Beträgen, die auf der Grundlage des § 41 SGB IV
für die entsprechenden Ehrenamtsträger bei den Sozialversicherungsträgern sowie über den Verweis in § 279
Absatz 8 SGB V auch bei den Medizinischen Diensten gezahlt werden.
Prüfungsmaßstab für die Entschädigungsregelungen der K(Z)Ven ist aktuell allein der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weitere rechtliche Vorgaben bzw. Beschränkungen existieren für die
K(Z)Ven nicht. So sind weder die Länder-Reisekostengesetze, noch die Regelungen des
Bundesreisekostengesetzes anwendbar und auch die „Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung nach § 41 SGB IV“ des DGB und BDA kann nicht
zugrunde gelegt werden, da die K(Z)Ven keine Träger der Sozialversicherung sind und die Vorschrift des § 41
SGB IV, auf den sich diese Empfehlungen beziehen, mangels Verweisungsnorm für die K(Z)Ven nicht
anwendbar ist.
Im Ergebnis dessen sind die K(Z)Ven rechtlich weitgehend frei, die derzeit vergleichsweise teils sehr hohen
Entschädigungen beizubehalten bzw. auch weiter zu erhöhen; den Aufsichten bleibt nur der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welcher jedoch oftmals keine ausreichende Grundlage zur tatsächlichen
Begrenzung der Entschädigungsleistungen bietet.
Diese von den Sozialversicherungsträgern und den Medizinischen Diensten verschiedene rechtliche
Einordnung der K(Z)Ven lässt sich trotz der abweichenden Struktur der Selbstverwaltung (keine paritätische
Struktur mit Versicherten- und Arbeitgeberseite) vor dem Hintergrund des Ziels der finanziellen Entlastung der
GKV durch alle Beteiligten nicht länger rechtfertigen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b (§ 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Angabe „für Versicherte, die
einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99
des Neunten Buches leistungsberechtigt sind“ zu streichen.
Begründung:
Parodontitis ist eine weit verbreitete und ernsthafte Gesundheitserkrankung, die nicht nur zu Zahnverlust
führen, sondern auch systemische Erkrankungen wie Diabetes oder Herz-Kreislauferkrankungen ungünstig
beeinflussen kann.
Mit der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen hat
der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr 2021 die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung geregelt und damit die medizinische Notwendigkeit
bestätigt. Eine flächendeckende Parodontitistherapie kann – auch aufgrund der damit zusammenhängenden
Auswirkung auf systemische Erkrankungen – überdies dazu beitragen, die langfristigen Kosten im
Gesundheitswesen zu reduzieren.
Die in § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V-E vorgesehene Ausnahme bei den Einsparmaßnahmen nur
für bestimmte vulnerable Gruppen mit Bedarf für eine Parodontitistherapie ist nicht weitreichend genug und
daher auf alle Versicherten auszudehnen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa (§ 87
Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 SGB V) und Artikel 1 Nummer 32 Buchstaben b (§ 87a Absatz 3 Satz 5
bis 20) und Buchstabe c (§ 87a Absatz 3b und 3c SGB V)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgesehenen Streichungen der Zuschläge und Anreizmechanismen
für eine schnellere Terminvergabe das Potential haben, ein hohes Einsparvolumen zu generieren und
die GKV zu entlasten.
b) Der Bundesrat ist gleichwohl überzeugt, dass mit der von der Bundesregierung angekündigten
Einführung eines verpflichtenden Primärversorgungssystems grundlegende Veränderungen im ambulanten
Versorgungssystem bevorstehen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung wird den
grundversorgenden Leistungen in einem Primärversorgungssystem eine große Bedeutung zukommen, da ihnen
neben einer idealerweise abschließenden Erstversorgung in einem noch stärkeren Maß als bisher die
medizinische Patientensteuerung und Koordination mit den fachärztlichen Leistungserbringern übertragen
werden wird.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die erforderlichen Einsparmaßnahmen zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung weder die zwingend notwendige strukturelle Reform
eines verpflichtenden Primärarztsystems gefährden noch die bereits derzeit kritisch diskutierten
Wartezeiten auf Facharzttermine verlängern darf.
d) Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für verfrüht, im Rahmen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, insbesondere die finanziellen Anreize für eine schnellere Terminvergabe und -
vermittlung und für die extrabudgetäre Vergütung dieser Behandlungsfälle vollständig und ersatzlos zu
streichen.
e) Der Bundesrat bittet, diese weitreichenden Einschnitte in die ambulante Vergütungsstruktur
zurückzustellen und sie stattdessen im Kontext des Primärversorgungssystems in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der konkreten Steuerungswirkung zu prüfen.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Umsetzung des Primärversorgungssystems zeitnah
voranzutreiben, um die zu erwartenden Effizienz- und Kosteneinsparungen im Gleichklang mit der
Stabilisierung der GKV-Finanzen möglichst im Jahr 2027 umsetzen zu können.
Begründung:
Die ambulante vertragsärztliche Versorgung wird absehbar mit der Einführung des Primärarztsystems eine
erhebliche Veränderung durchlaufen.
Vor diesem Hintergrund sollte insbesondere auch die vollständige und ersatzlose Streichung der mit dem
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Incentivierungen in Bezug auf eine schnellere
Terminvergabe und -vermittlung und die Behandlung dieser Fälle überdacht werden.
Angesichts der Diskussionen um lange Wartezeiten sind diese Einsparvorschläge zum jetzigen Zeitpunkt
ohne Bezugnahme auf die Ausgestaltung des künftigen Primärarztsystems verfrüht. Wie auch die
Mengenbegrenzungsregeln bei den grundversorgenden Leistungen sollten diese weitreichenden Veränderungen im
übergeordneten Zusammenhang mit einem Primärversorgungssystem angepasst werden, wenn ohnehin die
Anreize zur Patientensteuerung neu gedacht werden müssen. Dabei muss auch geprüft werden, ob und ggf.
welche Zuschläge entbehrlich, welche mit Blick auf die künftige Rolle der Terminservicestelle (116 117)
ggf. unverzichtbar sind und bei welchen lediglich die Preisentwicklung zu deckeln ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Streichung der finanziellen Anreize zur Übernahme von durch
die Terminservicestelle vermittelten Patientinnen und Patienten genau diejenigen Praxen trifft, die bereits
über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus Termine im System anbieten und Patientinnen und
Patienten versorgen. Mit der ebenfalls auf den Weg gebrachten Notfallreform soll zudem die Terminvermittlung
und Patientensteuerung durch die Terminservicestellen aufgewertet werden, die hier vorgesehenen
Änderungen stehen dazu im Widerspruch. Diese nicht ineinander schlüssigen Vorhaben schmälern das Vertrauen
der engagierten Ärztinnen und Ärzte; negative Auswirkungen auf die Niederlassungsbereitschaft können
nicht ausgeschlossen werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 87 Absatz 2b Satz 5 SGB V) und Nummer 34
(§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 31 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
„d) Absatz 2b Satz 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>“.
b) Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die Angabe „Bundesausschusses,“
zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen und“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes.“
Begründung:
Eine Abschaffung der Zuschläge für die Organspende-Beratung durch Hausärztinnen und Hausärzte ist
abzulehnen. Ihre Streichung würde weder der generellen Bedeutung des Themas Organspende gerecht noch
der Bedeutung der Aufklärung, Information und Beratung im Besonderen.
In Deutschland gibt es eine massive Lücke zwischen dringend benötigten Spenderorganen und tatsächlichen
Organspenden, obwohl eine Mehrheit der Bevölkerung der Organspende gegenüber positiv eingestellt ist.
Bundesweit stehen derzeit mehr als 8 200 Menschen auf der aktiven Warteliste für ein Spenderorgan. Dem
gegenüber standen im Jahr 2025 lediglich 985 Organspender. Nicht allen wartenden Patientinnen und
Patienten kann mit einer lebensrettenden Transplantation geholfen werden.
Richtigerweise sieht die Regelung in § 2 Absatz 1a TPG vor, dass Hausärztinnen und Hausärzte ihre
Patientinnen und Patienten regelmäßig auf deren Rechte zu selbstbestimmten Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende hinweisen und bei Bedarf beraten. Dabei wird auch auf die Möglichkeit verwiesen, eine Erklärung
im seit dem Jahr 2024 bestehenden Organspende-Register abzugeben. Auch die Einführung dieses Registers
und die daraus resultierende Möglichkeit, Entscheidungen zur Organ- und Gewebespende digital zu
hinterlegen, machen eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung erforderlich.
Die Aufklärung durch die Hausärztinnen und Hausärzte stellt ein wichtiges Instrument dar, um die
Informiertheit und Souveränität der Bürgerinnen und Bürger bei dieser Thematik zu fördern und die
Spendenbereitschaft zu unterstützen. Es ist offenkundig, dass diese Ansprache und Beratung aus medizinischer Sicht
weit überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht der Versorgung der jeweiligen Patientin
oder des jeweiligen Patienten. Hierdurch ist eine zusätzliche und extrabudgetäre Vergütung begründet.
Einsparungen bei der Organspende-Beratung sind mit Blick auf die Lücke zwischen benötigten
Spenderorganen und tatsächlichen Organspenden das falsche Signal und stehen in keinem Verhältnis zu den
angenommenen Einsparungen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (§ 87 Absatz 2c Satz 8 und 9 SGB V)
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Maßnahme wird durch die FinanzKommission Gesundheit selbst in die Kategorie B
eingeordnet, als Einsparung oder Einnahme, die mit unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf
die Qualität der Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit einhergehen.
Die FinanzKommission Gesundheit2 führt dazu auf Seite 140 aus: „Die Anzahl sowohl von
Kurzzeittherapien als auch Langzeittherapien ist seit dem Jahr 2018 im Mittel steigend. Dabei gab es seit Einführung der
Zuschläge im Jahr 2020 eine nur geringfügige Veränderung des Anteils von Kurzzeittherapien an allen
Therapieformen: Im Jahr 2018 wurden 49,0 Prozent aller Therapien als Kurzzeittherapie abgerechnet, im Jahr
2024 50,4 Prozent. Zwischenzeitlich lag der Anteil auf einem Tiefstwert von 46 Prozent (2021) und einem
Höchstwert von 51 Prozent (2023). Der Anteil von Zuschlägen für Kurzzeittherapien (KTZ) an der
psychotherapeutischen Gesamtvergütung liegt seit 2021 konstant bei etwa 2 Prozent (Frequenzstatistik).“
Kämen bei den Psychotherapeuten bei der Entscheidung zur KZT tatsächlich ausschließlich ökonomische
Gründe zum Tragen, wäre die Anzahl von KZT in hohem Maße gestiegen und damit sog. „Mitnahme-
Effekte“ belegt. Dies ist durch die vorgelegten Zahlen der FinanzKommission Gesundheit nicht nachweisbar.
Die vorgeschlagene Maßnahme, die mit unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf die Qualität
der Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit einhergeht, wird abgelehnt. Die Zuschläge bilden den
erhöhten zeitlichen Aufwand für Behandlungen mit kurzer Dauer adäquat ab und ermöglichen eine kompakte
Behandlung sowie die Verringerung des Chronifizierungsrisikos sowie positive Auswirkungen bzgl. der
Arbeitsunfähigkeitsdauern für die Patienten, deren Schwere der Erkrankung eine Behandlung unterhalb der
2 FinanzKommission Gesundheit, 2026: Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit, www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf [30.04.2026]
Kontingentgrenzen zulässt. Daraus resultieren erhöhte Aufnahmekapazitäten in den Praxen und damit
kürzere Wartezeiten im ambulanten Versorgungssystem für die bislang unbehandelten Patienten.
Denkbar wäre die Anregungen der FinanzKommission Gesundheit bzgl. psychotherapeutischer Leistungen
für eine Überprüfung der Regelungen in der sogenannten Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses anzuwenden und bspw. die Bewilligungsschritte bei der Langzeittherapie anzupassen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c (§ 87a Absatz 3b und Absatz 3c SGB V)
Der Bundesrat lehnt die beabsichtigte Einschränkung der Entbudgetierung des Versorgungsbereichs der
Kinder- und Jugendmedizin und der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ab und fordert, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren diese Änderung zurückzunehmen.
Begründung:
Bereits jetzt bestehen insbesondere in Versorgungsbereichen der Kinder- und Jugendmedizin und der
allgemeinen hausärztlichen Versorgung Versorgungslücken, die durch Mengenausweitungen der verbliebenen
Praxen und Mitversorgerpraxen aus anderen Planungsbereichen gedeckt werden müssen. Gleichzeitig soll
diesen Praxen im Rahmen eines Primärversorgungssystems perspektivisch eine Schlüsselrolle bei der
Patientenversorgung und -steuerung zugedacht werden. Es muss als vorhersehbar angesehen werden, dass die
Motivation zur Erbringung von Mehrleistungen zu Sicherstellung der Versorgung durch Kürzungen der
Vergütungen sinken wird. Darüber hinaus stellt diese Maßnahme auch ein Niederlassungshemmnis in
Bedarfsgebieten dar. Die langfristige Sicherstellung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung und der
allgemeinen hausärztlichen Versorgung muss insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Einführung eines
Primärversorgungssystems und der angespannten Versorgungslage, insbesondere in ländlichen Räumen,
Vorrang vor kurzfristigen Einspareffekten haben.
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die Angabe „Bundesausschusses,“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Versorgung, Versorgung schwer psychisch
Erkrankter nach der KSVPsych-Richtlinie und KJKSVPsych-Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b sowie
von nach § 31 Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ermächtigte Ärzte und
Psychotherapeuten, Gruppenpsychotherapie, Psychotherapeutische Sprechstunde und
Psychotherapeutische Akutbehandlung.“
Begründung:
In Folge der geplanten Rückführung der psychotherapeutischen Behandlungen in die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung werden ein Rückgang von Behandlungskapazitäten, längere Wartezeiten und eine
destabilisierte Versorgung insbesondere in den ländlichen Regionen erwartet.
Die Wirksamkeit der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung ist eng mit der Verfügbarkeit der
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Versorgung verbunden. Insoweit ist es dringend notwendig,
diese Leistungen nicht noch weiter zu verknappen. Eine fehlende frühzeitige Intervention führt zu
Chronifizierungen und langfristen Kosten der Krankenbehandlung, Jugendhilfe und einen ggf. nicht gelingenden
Übergang in die Erwerbstätigkeit.
In den Regelungen zur Vergütung außerhalb der MGV in § 87d Absatz 4 Satz 1 SGB V sind daher neben
der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung auch die antrags- und genehmigungspflichtigen
Leistungen der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Versorgung zu ergänzen.
Nicht zuletzt die Diskussion um die Prävention von Gewalttaten durch Menschen mit psychischen
Erkrankungen hat gezeigt, wie entscheidend die frühzeitige und niedrigschwellige Behandlung ist. Auch hat sich
die Gesundheitsministerkonferenz einstimmig für einen Ausbau der Versorgung, im Sinne der besten
Prävention von Gewalttaten, ausgesprochen. Insofern gilt es einen Anreiz für alle psychotherapeutischen und
psychiatrischen Leistungen zu setzen, die sich an Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem
Hilfebedarf richten. Hier sind besonders die Leistungen nach der KSVPsych-Richtlinie und KJKSVPsych-
Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b SGB V sowie von nach § 31 Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte
und Psychotherapeuten zu nennen. Diese erst in den vergangenen Jahren geschaffenen Versorgungsangebote
haben noch nicht die gewünschte Wirkung entfaltet. Daher sollte mit der Beibehaltung der extrabudgetären
Vergütung weiterhin das Ziel verfolgt werden.
Um Chronifizierungen zu vermeiden, sind ebenso alle Leistungen, die einer frühzeitigen Intervention dienen
und langfristige Kosten, u. a. der Arbeitsunfähigkeit, einsparen können, extrabudgetär zu vergüten. Das gilt
für die Gruppenpsychotherapie, Psychotherapeutische Sprechstunde und Psychotherapeutische
Akutbehandlung.
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die Angabe „Bundesausschusses,“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. psychotherapeutische Leistungen gemäß der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Durchführung der Psychotherapie.“
Begründung:
Die psychotherapeutische Versorgung ist zentraler Baustein einer modernen Gesundheitsversorgung. Ein
frühzeitiger, wohnortnaher und niedrigschwelliger Zugang zu psychotherapeutischen Angeboten für
Menschen mit psychischen Erkrankungen ist entscheidend, um die Chronifizierung von psychischen
Erkrankungen zu verhindern. Nur so können hohe Folgekosten durch lange Krankenbehandlung, stationäre Aufenthalte
sowie eingeschränkter Erwerbsfähigkeit vermieden werden.
Durch die vorgesehene Budgetierung der psychotherapeutischen Leistungen ist mit einer Verschärfung der
bereits aktuell bestehenden Wartezeitproblematik auf einen Therapieplatz zu rechnen. So betrug die
Wartezeit von der ersten Sprechstunde bis zum Beginn der Psychotherapie nach Angaben der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns (KVB) anhand der ambulanten GKV-Abrechnungsdaten im Zeitraum 2019 bis 2021
im Median 97 Tage bzw. 13,9 Wochen (vgl. Presseinformation der KVB vom 10. Februar 2023).
Es ist mit einem Rückgang des psychotherapeutischen Angebots zu rechnen, wenn zu den gegenwärtigen
Honorarkürzungen bei den psychotherapeutischen Leistungen auch noch deren Budgetierung hinzutritt.
Insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie besteht im Gegenteil sogar die große
Notwendigkeit eines Ausbaus des Leistungsangebotes, um psychisch belasteten Kinder und Jugendlichen möglichst
zeitnah die medizinisch notwendige Versorgung zukommen lassen zu können. Zahlreiche wissenschaftliche
Publikationen, aber auch die Auswertungen der GKV weisen auf einen steigenden Versorgungsbedarf im
Bereich der Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychotherapie hin.
Im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen besteht zudem nicht die Gefahr einer unregulierten
Mengenausweitung, da diese Leistungen zeitgebunden erbracht werden, so dass sich die grundsätzliche Frage
nach der Berechtigung einer Budgetierung stellt. Der veranschlagten Ersparnis von rd. 90 Millionen Euro im
Jahr 2027 steht überdies ein steigender Behandlungsbedarf gegenüber, der bei ausbleibender Versorgung zu
hohen Folgekosten im Gesundheitswesen führen kann.
Die nun vorgesehene Budgetierung führt zudem dazu, dass die psychotherapeutischen Leistungen in Budget-
Konkurrenz zu anderen vertragsärztlichen Leistungen stehen (etwa ambulante Operationen). Gerade in
Bezug auf ambulante Operationen ist ein Mengenwachstum in der vertragsärztlichen Versorgung
versorgungspolitisch gewollt. Dies würde jedoch zwangsläufig dazu führen, dass die psychotherapeutischen Leistungen
gegenüber dem Status quo mengenmäßig eingeschränkt werden müssten. Auf der anderen Seite besteht das
Risiko, dass die rechtlichen Vorgaben zur Honorierung der Psychotherapie zu Lasten weiterer,
grundversorgender – und insbesondere konservativ tätiger – Arztgruppen gehen.
Die Regelungen zur Vergütung außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung müssen daher
psychotherapeutische Leistungen in § 87d SGB V-E explizit ausnehmen. Nur so kann weiterhin ein
ausreichendes Versorgungsangebot sichergestellt werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d SGB V)
a) Der Bundesrat betont, dass die Prävention von Krankheiten anstelle teurer Behandlungen entscheidend
für die Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist und stellt fest, dass die
vorgesehenen Vergütungsbegrenzungsregeln bei Präventions- und Vorsorgeleistungen sich wie eine
Mengenbegrenzung auswirken und mit hohen Folgekosten einhergehen können.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Durchführung ambulanter Operationen im Gegensatz zu stationären
Eingriffen kosteneffizienter ist und daher eine verstärkte Nutzung des Ambulantisierungspotenzials
angezeigt ist.
c) Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der mengenbegrenzenden Wirkung die neuen
budgetlimitierenden Vorgaben der bisher extrabudgetär vergüteten Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie der
ambulanten Operationen nicht für zielführend.
d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, die Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie die ambulanten
Operationen von dieser Budgetierung auszunehmen.
Begründung:
Maßnahmen zur Vorsorge und Prävention reduzieren das Auftreten chronischer Erkrankungen (z. B. Herz-
Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Adipositas, bestimmte Krebserkrankungen) bzw. ermöglichen eine
bessere Behandelbarkeit bei frühzeitiger Diagnose. Die Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen gemäß § 135
Absatz 1 SGB V beruhen auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), so dass deren
Wirksamkeit nach den Regeln der evidenzbasierten Medizin nachgewiesen ist. Zudem wirken die
Krankenkassen im G-BA mit und stellen sicher, dass eine Kosten-Nutzen-Abwägung der Vorsorge- und
Präventionsmaßnahmen vorgenommen wird.
Weniger Neuerkrankungen bedeuten weniger Leid, weniger Komplikationen und weniger medizinische
Eingriffe. Mit der Einführung von Budgetgrenzen wird den Leistungserbringern ein Anreiz genommen, ihre
Kapazitäten im Bereich der Vorsorge- und Präventionsleistungen auszubauen und zu erweitern. Es ist zu
befürchten, dass darunter die Verfügbarkeit von zeitnahen Vorsorgeterminen leidet.
Zugleich besteht mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Gefahr, dass die Budgetierung der Vorsorge- und
Präventionsmaßnahmen hohe Folgekosten durch aufwändige Behandlungen nach sich zieht und tatsächlich
Mehrkosten verursacht.
Gleiches gilt für die ambulanten Operationen. Die Förderung ambulanter Eingriffe ist im Interesse einer
wirtschaftlichen Leistungserbringung geboten, da ambulante Operationen deutlich kostengünstiger
durchgeführt werden können. So liegt das Potenzial für ambulante Operationen in Deutschland bei über 4 Millionen
Behandlungsfällen pro Jahr. Die konsequente Hebung dieses Potenzials würde Einsparungen in der GKV in
Höhe von rd. 8 Milliarden Euro pro Jahr bedeuten. Die FinanzKommission Gesundheit beziffert
demgegenüber die Einsparungen durch die Budgetierung der extrabudgetär vergüteten Leistungen im Jahr 2027 auf rd.
0,55 Milliarden Euro.
Die Stabilisierung der GKV-Finanzen darf nicht zu vermeidbaren Ausgabenzuwächsen führen, so dass in
den genannten Bereichen Änderungen erforderlich sind.
17. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Hochschulambulanzen (HSA) stellen eine ganz besondere, einmalige Versorgungsform dar. Sie bieten
ein einmaliges Angebot, welches in dieser Form nicht noch einmal im Gesundheitswesen angeboten wird.
In diesem Angebot werden Patientinnen und Patienten über die Sektorengrenzen hinweg versorgt, wenn dies
auf Grund der Art, der Schwere oder der Komplexität der Erkrankung notwendig ist. Darüber hinaus haben
diese Einrichtungen auch eine wesentliche Funktion im Bereich der praktischen Ausbildung. Gerade die
Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, wie wichtig diese besondere Behandlungsform
ist. In diesem Rahmen wurden z. B. in den Hochschulkliniken Long-Covid-Ambulanzen aufgebaut, die nun
wesentlich dazu beitragen, eine Versorgung für dieses besondere Krankheitsbild sicherzustellen. Die HSA
sind daher neben den bereits dargestellten Aspekten ein wichtiger Faktor, um die ambulante Versorgung
weiterzuentwickeln.
Mit den vorgesehenen Änderungen des § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V-E soll die Vergütung dieser
Behandlungsform auf Basis der Grundlohnsummenentwicklung gedeckelt werden. Diese Deckelung führt zu einer
immer stärkeren Unterdeckung der Kosten. Zwangsläufig wird dann dieses Angebot sukzessive
zurückgefahren und ggf. ganz eingestellt. Dies wäre ein erheblicher Verlust für die Versorgungsqualität. Die
vorgesehenen Änderungen sind daher ersatzlos zu streichen. Schon jetzt unterliegt dieser Bereich den
Verhandlungen vor Ort. In diesen Verhandlungen können die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen
dafür Sorge tragen, dass die Vergütungsanstiege in einem angemessenen Rahmen bleiben. Hierzu ist keine
gesetzliche Anpassung notwendig.
18. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 130 Absatz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
„47. § 130 Absatz 1a wird gestrichen.“
Begründung:
Die vorgesehene Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro zulasten der öffentlichen
Apotheken ist zu streichen. Mehrere Entwicklungen machen deutlich, dass eine zusätzliche finanzielle
Belastung der Apotheken weder sachgerecht noch verantwortbar ist.
Die Zahl der Apotheken in Deutschland sinkt seit Jahren kontinuierlich. Dieser Trend hat sich zuletzt sogar
beschleunigt. Die Schließungen betreffen zunehmend auch ländliche und strukturschwache Regionen, in
denen die Versorgung ohnehin fragil ist. Eine zusätzliche finanzielle Belastung würde diesen Negativtrend
verstärken und die wohnortnahe Arzneimittelversorgung weiter unter Druck setzen.
Viele Apotheken befinden sich in einer zunehmend kritischen wirtschaftlichen Situation. Steigende
Personal-, Energie- und Betriebskosten stehen einem seit dem Jahr 2013 nicht mehr erhöhtem Fixum der
Apothekenvergütung gegenüber. Berechnungen der Apothekerverbände zeigen, dass die Apotheken von der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt wurden. Eine weitere Belastung durch einen erhöhten
Abschlag würde die wirtschaftliche Stabilität vieler Apotheken zusätzlich gefährden.
Die Bundesregierung hat eine umfassende Apothekenreform angekündigt, deren Ziel unter anderem eine
strukturelle Stärkung der Apotheken sein soll. Den Apotheken wurde eine Erhöhung des Fixums in Aussicht
gestellt, wobei unklar ist, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese kommt. Solange keine
verlässlichen Rahmenbedingungen vorliegen, ist es nicht vertretbar, die Apotheken durch eine Erhöhung des
Abschlags zusätzlich zu belasten. Eine solche Maßnahme würde der angekündigten Stärkung der Apotheken
zuwiderlaufen. Es wäre systematisch widersprüchlich, die Apotheken zunächst durch eine
Abschlagserhöhung zu belasten, während die Kompensation durch eine Fixumsanpassung zeitlich nicht absehbar ist. Eine
solche Vorgehensweise würde die wirtschaftliche Planungssicherheit der Apotheken weiter negativ
beeinträchtigen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 130 SGB V)
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine Erhöhung des Apothekenabschlags nach § 130 Absatz 1
SGB V nur dann in Betracht kommt, wenn auch der Apothekenzuschlag gemäß der
Arzneimittelpreisverordnung von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben wird.
Begründung:
§ 130 Absatz 1 SGB V regelt, dass die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige
Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 AMPreisV, die nicht § 5 Absatz 6 AMPreisV
unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel erhalten.
§ 130 Absatz 1 SGB V-E sieht vor, diesen Abschlag auf 2,07 Euro zu erhöhen. Zur Begründung heißt es,
dass zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung Einsparungen in allen Leistungsbereichen
erforderlich seien.
Zwar ist dieser Aussage im Grundsatz zuzustimmen. Beachtlich ist jedoch, dass der Apothekenzuschlag für
Fertigarzneimittel und Zubereitungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Nummer 3 AMPreisV seit
dem Jahr 2013 nicht mehr erhöht wurde.
Auch die FinanzKommission Gesundheit hat in ihrem Ersten Bericht vom 30. März 2026 (S. 308) keine
Empfehlung zur Erhöhung des Abschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V ausgesprochen, sondern im Gegenteil
eine Empfehlung für eine schrittweise Erhöhung des Apothekenzuschlags nach der
Arzneimittelpreisverordnung.
Um die Belastungen des Gesetzentwurfs ausgewogen zu verteilen, ist es erforderlich, entweder den Abschlag
nach § 130 SGB V nicht zu erhöhen oder im Ausgleich den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1
Nummer 3 AMPreisV zu erhöhen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a (§ 130a Absatz 1b Satz 1 und Satz 4 bis Satz 12 SGB V)
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a § 130a Absatz 1b ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „vom Abgabepreis“ durch die Angabe „in Höhe von 5 vom Hundert des
Abgabepreises“ zu ersetzen.
b) Satz 4 bis Satz 12 sind zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht vor, in § 130a Absatz 1b SGB V-E einen
dynamisierten Herstellerabschlag einzuführen. Damit soll der Leistungsbereich der Arzneimittelhersteller einen
„adäquaten Beitrag zum übergreifenden Ziel der Beitragssatzstabilisierung“ leisten.
Der dynamisierte Herstellerabschlag ist abhängig von der Differenz zwischen den Ist-Ausgaben und den
Soll-Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel im vorangegangenen Kalenderjahr. Dadurch wird eine
restrospektive Budgetierung eingeführt.
Der Abschlag gilt dabei zusätzlich zu weiteren Abschlägen, insbesondere zu den Abschlägen nach § 130a
Absatz SGB V.
Der Höhe nach ist der dynamisierte Herstellerabschlag nur bis zum 30. Juni 2027 begrenzt. Für die Zukunft
sind keine Obergrenzen mehr vorgesehen.
Bei dem dynamisierten Herstellerabschlag handelt es sich um ein neues Instrument der Preisregulierung, für
das noch keine Erfahrungswerte bestehen. Aufgrund der jährlichen Anpassungen des Herstellerabschlages
wäre die Planungssicherheit der pharmazeutischen Unternehmen negativ beeinträchtigt. Die Kopplung an
die Grundlohnsumme käme zudem der Einführung eines Ausgabendeckels gleich, wodurch Innovationen im
Arzneimittelbereich gegebenenfalls nicht mehr ausreichend vergütet werden könnten. Erhebliche
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie auf den Zugang zu neuen Arzneimitteln könnten die Folge sein.
Bei einer entsprechenden Differenz zwischen Ist-Ausgaben und Soll-Ausgaben könnte der kumulierte
Abschlag nach § 130a Absatz 1 und Absatz 1b SGB V theoretisch mehr als 20 Prozent betragen.
Abschläge in dieser Größenordnung waren bislang im SGB V nicht regelhaft angeordnet. Der pauschale
Abschlag in Höhe von 16 Prozent nach § 130a Absatz 1a SGB V war auf 3,5 Jahre befristet, der Abschlag
in Höhe von 20 Prozent nach § 130e SGB V soll nur bis 31. Dezember 2026 gelten und nur für bestimmte
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in Kombination eingesetzt werden.
Bei dem hier vorgeschlagenen pauschalen Abschlag von 5 Prozent ergibt sich zusammen mit dem Rabatt
nach § 130a Absatz 1 SGB V ein kumulierter Herstellerrabatt von 12 Prozent. Dieser Wert entspricht dem
im Jahr 2023 geltenden Abschlag (siehe noch Absatz 1b in der derzeit geltenden Fassung) und wird somit
einen substantiellen Beitrag zur Beitragssatzstabilisierung leisten.
21. Zu Artikel 1 Nummer 48 (§ 130a Absatz 1b SGB V)
Der Bundesrat hält mit Blick auf die Stabilisierung der GKV-Beitragssätze angemessene strukturelle
Maßnahmen im Arzneimittelbereich grundsätzlich für nachvollziehbar. Insbesondere die vorgesehene Regelung
zum Herstellerabschlag einschließlich der zahlreichen Ausnahmen und Befreiungen weist jedoch eine
enorme Regelungsdichte auf, deren Umsetzung für alle Beteiligten mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden ist und zu Planungsunsicherheit führen kann. Dies betrifft insbesondere langfristige Investitions-
und Standortentscheidungen. Es braucht praxisnahe Regelungen, die Verlässlichkeit bieten sowie die
bestehende Wertschöpfung und das Standortengagement der innovativen Unternehmen berücksichtigen, um
Zukunftsinvestitionen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, die
Regelung stärker auf die Ziele der Pharmastrategie der Bundesregierung auszurichten und dabei
insbesondere die Stärkung des Innovations-, Produktions- und Forschungsstandorts Deutschlands im Hinblick auf
eine verlässliche Arzneimittelversorgung zu berücksichtigen.
Begründung:
Ergänzend zum allgemeinen Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1 Satz 1 SGB V soll ab dem Jahr 2027
ein dynamischer Herstellerabschlag eingeführt werden, dessen Höhe sich nach der Entwicklung der
Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen richtet und insbesondere hochpreisige
patentgeschützte Arzneimittel betrifft. Gleichzeitig sind zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von diesem
Abschlag vorgesehen. Diese betreffen unter anderem Unternehmen, die in Deutschland mit einem relevanten
Anteil forschen und produzieren. Die Regelung des dynamischen Herstellerabschlags einschließlich seiner
Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten führt in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu einer erhöhten
Bürokratie für alle Beteiligten und zu einer Planungsunsicherheit der betroffenen Unternehmen. Ziel einer solchen
Regelung muss aber sein, die Umsetzung des Grundsatzes einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik mit
der Sicherstellung einer resilienten Arzneimittelversorgung in Einklang zu bringen. Dies erfordert eine
Regelung, die mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist und insbesondere den in
Deutschland forschenden und produzierenden pharmazeutischen Unternehmen Planungssicherheit und
Verlässlichkeit bietet. Im Bereich der Versorgung mit innovativen Arzneimitteln bedarf es zudem struktureller
Neuregelungen, die Einsparungen erreichen, ohne die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des
Pharmastandorts Deutschland zu gefährden.
22. Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 130e SGB V)
Artikel 1 Nummer 50 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 26 und Nummer 39 sind zu streichen.
Begründung:
Die Einführung von Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung soll gestrichen werden. Die Regelung stellt einen erheblichen bürokratischen
Mehraufwand dar: Der G-BA müsste zunächst die Gruppen bilden, dann die Kassen die Ausschreibung von
Rabattverträgen vornehmen und gemeinsam mit der Ärzteschaft rabattarzneimittelbezogene
Verordnungsquoten festlegen. Zudem entstünde für die Ärzteschaft ein bürokratischer Mehraufwand, da bei jeder Verordnung
bzw. jeder Patientin/jedem Patienten neu geprüft werden müsste, welcher Rabattvertrag vorliegt.
Die Maßnahme stellt zudem eine grundlegende Strukturreform dar. Eine strukturelle Änderung der
Preisregulierung von patentgeschützten Arzneimitteln, sollte in einer nachgelagerten Strukturreform erfolgen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 54 (§ 133 SGB V)
Artikel 1 Nummer 54 ist zu streichen.
Begründung:
§ 133 SGB V regelt derzeit die Versorgung mit Krankentransportleistungen. § 133 SGB V-E sieht hierzu
punktuelle Veränderungen in den Bereichen der Entgeltgestaltung vor, um die Beitragsstabilität zu fördern.
§ 133 SGB V ist jedoch zusätzlich bereits Gegenstand eines umfassenden, spezielleren Entwurfs eines
Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (vgl. BR-Drucksache 255/26). Jener Gesetzentwurf enthält u. a.
Regelungen zur Notfallrettung als einen neuen, eigenen Leistungsbereich, zu Krankenfahrten und
Krankentransporten und zur Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
In dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (vgl. BR-Drucksache
255/26) wird die Thematik der Krankenfahrten/-transporte und Rettungsfahrten gänzlich neu strukturiert. So
sieht der dortige Artikel 1 Nummer 3 mit dem § 60 SGB V-E eine allumfassende Regelung zu den
Voraussetzungen entsprechender Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den hierfür
anfallenden Kosten und der Systematik zur Vergütungsfindung vor. Zudem soll der Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Notfallversorgung unter Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 19 eine neue
umfassende Rechtsgrundlage für die medizinische Notfallrettung schaffen, die auch den Notfalltransport
(Rettungsfahrten) umfasst.
Damit unterscheiden sich die vorgenannten Regelungen signifikant von der Regelung in Artikel 1
Nummer 54 (§ 133 SGB V-E) im hier vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser beschreibt lediglich, wie aktuell
geltend, die Systematik zur Übernahme von Fahrkosten, was sowohl Krankenfahrten, -transporte, als auch
Rettungsfahrten einschließt sowie die Systematik zur Vergütungsfindung, erweitert diese jedoch um eine Pflicht
für die gesetzlichen Krankenkassen zur Festlegung von Festbeträgen. Für die Frage der
Anspruchsvoraussetzungen bleibt es bei der separaten Regelung in § 60 SGB V-E. Zudem behält die vorgesehene Regelung
in § 133 SGB V-E die getrennte Vergütungssystematik- Verhandlungs-/ Vereinbarungslösung für
Krankenfahrten/ -transporte und Rettungsfahrten einerseits und Satzungslösung für Rettungsfahrten bei entsprechend
vorliegendem Landesrecht andererseits- bei und sorgt damit für einen uneinheitlichen Rechtsrahmen.
Aus systematischen Gründen ergibt es keinen Sinn, § 133 SGB V-E in der Fassung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschließen und im
Übrigen den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zu beschließen, der eine gänzlich
andere Fassung des § 133 SGB V-E enthält.
Beide Gesetzentwürfe sind daher derart aufeinander abzustimmen, dass § 133 SGB V-E im führenden
Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Notfallversorgung beschlossen wird und im vorliegenden Entwurf
eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.
Diese Anpassung ist zwingend erforderlich, weil der aktuelle Gesetzentwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung das bisherige Kernprinzip der
Rettungsdienstfinanzierung verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 133 SGB V muss die Vergütung so
bemessen sein, dass ein leistungsfähiger Rettungsdienst seine notwendigen Kosten decken kann. Die starre
Bindung an die Grundlohnrate durchbricht diese Logik, weil sie die Refinanzierung tatsächlicher,
unvermeidbarer Kostensteigerungen rechtlich ausschließt.
So dürfen die im Gesetzentwurf vorgesehene Orientierung der Vergütungsvereinbarungen an der
Grundlohnsummenentwicklung sowie eine etwaige zusätzliche Dämpfung der Steigerungsraten nicht zu einer
systematischen Unterfinanzierung des Rettungsdienstes führen. Die gesetzlichen Sicherstellungsaufträge der
Länder und Kommunen schränken genau diese Spielräume für Kostenausgleichsmaßnahmen ein und
begründen keine realistischen Möglichkeiten, externe Kostensteigerungen intern abzufedern. Eine pauschale
Begrenzung der Vergütungsvereinbarungen würde der besonderen Kosten- und Vorhaltestruktur des
Rettungsdienstes nicht gerecht und die verlässliche, flächendeckende Versorgung, vor allem in ländlichen und
strukturschwachen Regionen, nachhaltig gefährden. Dies gewänne zusätzliche Dringlichkeit vor dem
Hintergrund absehbarer Kostenverlagerungen, etwa durch die Krankenhaus- und Notfallreform mit
zunehmender Zentralisierung stationärer Strukturen, die längere Transportwege und einen höheren Bedarf an Primär-
und Sekundärtransporten erfordert.
Aus diesem Grund kann bei Vergütungsvereinbarungen für Rettungsfahrten und Rettungsflüge die Vorgabe
des § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V nicht als zwingende materielle Obergrenze gelten. Die gesetzliche
Klarstellung seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit, unter weiterhin gebotener Berücksichtigung der
flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung, darf nicht zu einer starren Begrenzung werden, die eine sachgerechte,
kostendeckende Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarungen verhindert. Wenn der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität nicht als Leitlinie, sondern als verbindliche materielle Grenze dient, gefährdet dies massiv die
wirtschaftliche Grundlage einer funktionsfähigen Notfallrettung.
Da die im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgesehenen Regelungen sowohl die
Belange der Notfallversorgung einbeziehen, als auch als umfassender, als die Regelung in § 133 SGB V-E
anzusehen sind, ist § 133 SGB V-E zu streichen. Andernfalls würde zu ein und demselben Sachverhalt eine
divergierende Rechtslage provoziert.
24. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a (§ 221 Absatz 1 Satz 2 – neu – und Satz 3 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Zuschuss nach Satz 1 wird jährlich anhand der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
des Vorjahres sowie der zu erwartenden Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung überprüft.
Ergibt sich hierbei eine Differenz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Zuschuss
nach Satz 1 mit dem Ziel des Ausgleichs der Differenz anzupassen.“ ‘
Begründung:
Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde
Leistungen (beispielsweise Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft, beitragsfreie
Familienversicherung) einen jährlichen Zuschuss. Seit dem Jahr 2017 ist die Höhe des Bundeszuschusses auf jährlich 14,5
Milliarden Euro festgeschrieben (Haushaltsbegleitgesetz 2014). Allerdings unterliegen die Einnahmen und
Ausgaben der Krankenkassen Schwankungen, beispielsweise durch Pandemien oder Preissteigerungen. Um
in angemessener Weise auf besondere Herausforderungen reagieren zu können, sind flexible Strukturen
erforderlich. Der Bundeszuschuss sollte daher nicht für mehrere Jahre im Voraus starr festgelegt sein, sondern
turnusmäßig geprüft und bei Bedarf angepasst werden. So würden tatsächliche Einnahme- und
Ausgabenschwankungen adäquat berücksichtigt werden können. Daher bedarf es einer Dynamisierung des
steuerfinanzierten Bundeszuschusses in den Gesundheitsfonds.
25. Zu Artikel 1 Nummer 62 (§ 232a Absatz 1 Nummer 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 62 ist durch die folgende Nummer 62 zu ersetzen:
‚62. § 232a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. bei Personen, die Leistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ab dem …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
das 0,5689-fache der monatlichen Bezugsgröße, abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge
für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu
zahlen.“ ‘
Begründung:
Für Personen im Leistungsbezug nach SGB II werden die Leistungsausgaben der gesetzlichen
Krankenkassen seit mehreren Jahren nicht auskömmlich durch die Beitragseinnahmen gedeckt.
Da diese Personen über kein eigenes Einkommen verfügen, werden ihre Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit aus Steuermitteln an den Gesundheitsfonds bezahlt. Dabei
weicht das Verfahren zur Ermittlung der Beitragshöhe für Personen im Leistungsbezug nach SGB II vom
üblichen Verfahren der Beitragsbemessung ab. Diese Beiträge werden über einen in der Vergangenheit
immer wieder veränderten Anteil an der monatlichen Bezugsgröße politisch festgelegt. Hierbei kommt es
aufgrund der zu geringen Höhe des in Ansatz gebrachten Anteils an der monatlichen Bezugsgröße zu einer
systematischen Unterdeckung der Leistungsausgaben für diesen Personenkreis in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Diese geht in nicht hinzunehmender Weise zu Lasten der Solidargemeinschaft.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat hierzu beim IGES-Institut ein Gutachten in Auftrag gegeben,
das am 6. Dezember 2017 veröffentlicht wurde. Die Deckungslücke wurde bereits in diesem Gutachten mit
knapp 10 Milliarden Euro beziffert. In einem weiteren Kurzbericht des IGES-Instituts vom Juli 2022 im
Auftrag der Krankenkasse DAK-Gesundheit wird ohne Berücksichtigung der Geflüchteten aus der Ukraine
auch unter Fortschreibung der Berechnungsgrundlagen bis zum Jahr 2022 von dieser Deckungslücke
ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Geflüchteten aus der Ukraine erhöht sich laut Berechnungen in diesem
Bericht die Deckungslücke.
Der am 30. März 2026 von der vom BMG beauftragten FinanzKommission Gesundheit vorgelegte Bericht
mit Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr
2027 hat unter der laufenden Nummer 62 die Reformempfehlung erteilt, die Personen im Leistungsbezug
nach SGB II auch zukünftig als versicherungspflichtige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu belassen und die vom Bund zu tragenden Beiträge künftig kostendeckend auszugestalten. Die damit
verbundene Finanzwirkung zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung beziffert die Finanzkommission
Gesundheit mit jährlich 12 Milliarden Euro.
Gleichwohl sind bis dato weder aus dem IGES-Gutachten, noch aus den Empfehlungen der Finanz
Kommission Gesundheit die entsprechenden Konsequenzen durch den Gesetzgeber gezogen worden. Auch der
aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
enthält keine Regelung für eine auskömmliche Finanzierung der Beiträge für Personen im Leistungsbezug
nach SGB II.
Ausgehend von der durch die FinanzKommission Gesundheit errechneten Deckungslücke von 12 Milliarden
Euro jedenfalls für das Jahr 2027 wird angenommen, dass ein monatlicher Beitrag von 400 Euro je Person
im Leistungsbezug SGB II durch den Bund gezahlt werden müsste.
Unter Annahme eines ermäßigten Beitragssatzes (14 Prozentpunkte), eines durchschnittlichen GKV-
Beitragssatzes in Höhe von 2,9 Prozentpunkten sowie einer Bezugsgröße in Höhe von 4 160,66 Euro (Annahme
Steigerung 5,2 Prozentpunkte Mittelwert 2023 bis 2026) ergeben sich der neu festzulegende Faktor „0,5689-
fach“ und eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 2 366,86 Euro je Person im Leistungsbezug nach
SGB II. Dabei orientiert sich der vorliegende Regelungsvorschlag an der Zielsetzung des Gesetzentwurfs,
zukünftig eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik zu vollziehen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 242b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a SGB V)
In Artikel 1 Nummer 63 § 242b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nach der Angabe „hat“ die
Angabe „oder noch nicht eingeschult worden ist“ einzufügen.
Begründung:
Für den Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner soll ein Ausnahmetatbestand
eingeführt werden, bei dem ein Kind u. a. das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Begründet wird
die Altersgrenze mit dem geringeren Betreuungsbedarf. In der Regel werden Kinder zwischen Vollendung
des sechsten und siebten Lebensjahres schulpflichtig. Es wird demnach auf die Schulpflicht abgestellt.
Die Altersgrenze von sieben Jahren ist zu pauschal. Es werden Kinder nicht erfasst, die um ein Jahr
zurückgestellt werden. Entwicklungsverzögerungen können für eine Rückstellung ausschlaggebend sein. Aber auch
ein besonderer pädagogischen Förderbedarf, der ggf. einen (späteren) Besuch einer Förderschule veranlasst,
kann eine Rückstellung begründen. Somit weisen Kinder auch nach Vollendung des siebten Lebensjahres,
aber vor der Einschulung ggf. einen erhöhten Betreuungsbedarf auf, der im Zweifel durch die Eltern
abgedeckt werden muss. Ferner variieren die Stichtage für die Einschulung je nach Bundesland, so dass auch
Kinder, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, noch nicht eingeschult sind.
Um diese Betreuungssituation zu berücksichtigen, soll für diese Fallgruppen ebenfalls der Beitragszuschlag
entfallen und der Ausnahmetatbestand weiter gefasst werden.
27. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 242b SGB V)
a) Der Bundesrat hält die Anpassung der Familienversicherung vor dem Hintergrund geänderter
Lebensrealitäten und der schwierigen Haushaltslage der gesetzlichen Krankenversicherung für grundsätzlich
akzeptabel.
b) Der Bundesrat befürchtet jedoch unbillige Härten für lebensältere Personen, deren Familienmodell
jahrzehntelang auf dem Modell der Einverdienerehe fußte.
c) Der Bundesrat hält daher die Einführung ausreichender Übergangsfristen und einer zeitlich befristeten
Altersgrenze zur Abschwächung sozialer Härten für geboten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Einführung einer Beitragspflicht für Ehegattinnen und -gatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und
-partner kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Die Lebensrealität der meisten Familien hat sich in den
letzten Jahrzehnten dahingehend gewandelt, dass in der Regel beide Partner einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, sobald die Kinderbetreuung dies zulässt. Der Bund sieht zudem weitere Ausnahmetatbestände bei
Pflegesituationen oder im Falle der Versorgung von Kindern mit Behinderung vor.
Zu Buchstabe b:
Die neu eingeführte Beitragspflicht kann – neben der Stabilisierung der Einnahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung – zwar grundsätzlich ein Anreiz sein, dass bisher nicht erwerbstätige bzw. nur geringfügig
beschäftige Familienversicherte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird jedoch für Personen, die vor dem
Erreichen der Erwerbsaltersgrenze stehen, eine teils erhebliche Herausforderung darstellen. Auch Personen,
die für einen langen Zeitraum nicht erwerbstätig waren, dürften weniger gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt
haben.
Zu Buchstabe c:
Insofern ist es erforderlich, weitere Ausnahmen von der Reform zu realisieren. Familienversicherte, die zum
Zeitpunkt der Umsetzung (2028) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder das 55. Lebensjahr im Laufe des
Umsetzungsjahres vollenden, sind ebenfalls von der Beitragspflicht auszunehmen. Des Weiteren sind
ausreichende Übergangsfristen bis zum vollständigen Inkrafttreten der Reform durch den Bund sicherzustellen.
28. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 261 Absatz 4 SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. § 261 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die Rücklage geringer ist als das
Rücklagesoll, ist innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Erhöhung des
kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes die Rücklage aufzufüllen. Im ersten Haushaltsjahr hat die Auffüllung
mindestens auf die Höhe der Hälfte des Rücklagesolls zu erfolgen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann
die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn
das Rücklagesoll voraussichtlich innerhalb der Frist nach Satz 1 nur mit einem Zusatzbeitragssatz
aufgefüllt werden kann, der einen Prozentpunkt über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz
liegt.“ ‘
Begründung:
Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist
bis zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe
von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen. Aus dem reinen Wortlaut der
Norm ergäbe sich die Rechtsfolge, dass auch bei einer geringeren Unterschreitung als der Hälfte des
Rücklagesolls mindestens die Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen wäre, welche dann nach
§ 261 Absatz 5 SGB V in die Betriebsmittel abzuführen wäre. Ferner ist der Zeitraum nicht eindeutig
definiert, in dem die Krankenkasse das Rücklagesoll erreicht haben muss. Somit wird zu Lasten des Wettbewerbs
der Krankenkassen die verpflichtende Mindestrücklage nach § 261 Absatz 2 SGB V ausgehöhlt.
In Anlehnung an die Betriebsmittelobergrenze in § 260 Absatz 4 SGB V soll demnach im Interesse eines
fairen Wettbewerbs der Krankenkassen ein fester Zeitraum definiert werden, in der das Auffüllen des
Rücklagesolls bezogen auf die Aufstellung des Haushaltsplans erreicht werden soll. Für Krankenkassen, die dazu
einen Zusatzbeitragssatz erheben müssten, der einen Prozentpunkt über dem durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz liegt, kann die Aufsichtsbehörde den Zeitraum dann insgesamt auf maximal 4 Jahre verlängern. Die
Haushaltsplanung für das fünfte Jahr nach Unterschreitung des Rücklagesolls muss dann zwingend einen
Zusatzbeitragssatz vorsehen, der die vollständige Auffüllung der Rücklage im Haushaltsplan zum Ziel hat.
Die Mindestrücklage ermöglicht den Krankenkassen, Ausgabenschwankungen auszugleichen und zumindest
unterjährig Beitragssatzerhöhungen zu vermeiden. Daher sind verbindliche Fristen für das Auffüllen der
Rücklage das Fundament für eine langfristige Beitragssatzstabilität.
29. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 264 Absatz 7 Satz 2a – neu – und Satz 2b – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. Nach § 264 Absatz 7 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Erhalten die Krankenkassen nach der Erstattung der Aufwendungen durch den Träger der
Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Erstattung durch
Dritte, insbesondere durch umsatzbedingte Rückvergütungen und Preisnachlässe für
Leistungsmengen und Dienstleistungen, sind die Träger an der Erstattung anteilig zu beteiligen, sofern
Leistungsberechtigte nach Absatz 2 diese Leistungen nach den gleichen Regelungen wie Versicherte erhalten.
Die Beteiligung berechnet sich nach dem Anteil der Gesamtkosten für den Personenkreis nach
Absatz 2 an den jährlichen Gesamtausgaben der Krankenkasse.“ ‘
Begründung:
Überzahlung der Krankenkassen bei Gewährung von Arzneimittelrabatten
Krankenkassen erhalten umsatzbedingte Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a SGB V
sowie aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen
Unternehmern nach § 130b SGB V Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Sofern die Krankenkassen Verträge mit
pharmazeutischen Unternehmern nach § 130c SGB V geschlossen haben, sind diese ebenfalls zu
berücksichtigen.
Gemäß § 264 Absatz 7 Satz 1 SGB V erstattet der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder
nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes vierteljährlich die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch
die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen. Dies beinhaltet sowohl die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, welche die Kassenärztlichen Vereinigungen für ihre Mitglieder
abführen, als auch für die extrabudgetäre Gesamtvergütung zuzüglich angemessener Verwaltungskosten.
Durch die Ausschüttung der o. g. Rabatte der Hersteller an die Krankenkassen nach der Erstattung durch den
Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verringern
sich jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachträglich, so dass durch die bereits
vorgenommene Erstattung ein Überschuss bei den Krankenkassen entsteht.
Den Krankenkassen sollen zwar durch die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht
Versicherungspflichtige keine Nachteile entstehen und die Aufwendungen durch die Kostenerstattung voll gedeckt sein.
Dies gilt andererseits aber auch für Vorteilsziehung auf der Grundlage von umsatzbedingten
Gesamteinnahmen wie z. B. den vertraglich vereinbarten Arzneimittelrabatten. Die Anzahl der Betreuten nach § 264
Absatz 2 SGB V und der Verschreibungen von Medikamenten an sie beeinflusst dabei die Höhe Umsätze und
somit der Rabatte. Die Rabatte werden der Krankenkasse für sämtliche Mitglieder gewährt, sowohl für die
gesetzlich Versicherten als auch die Betreuten nach § 264 Absatz 2 SGB V. Gemäß § 264 Absatz 4 SGB V
erhalten die Leistungsempfänger für die elektronische Gesundheitskarte den Versichertenstatus nach
„Mitglied“, „Rentner“ oder „Familienversicherter“, so dass die Leistungsgewährung und Leistungsabrechnung
für alle gilt. Durch die Ausschüttung der o. g. Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer verringern sich
die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Absatz 2
bis 6 SGB V nachträglich. Diese praktische Überzahlung bevorteilt die Krankenkassen unangemessen und
ist an den Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe jährlich zu anteilig zu erstatten.
Für § 264 Absatz 1 SGB V gibt es bereits entsprechende Vorgaben für Rabattbeteiligungen in der
Bundesrahmenempfehlung zu § 264 Absatz 1 SGB V, auf die in § 264 Absatz 1 Satz 5 SGB V hingewiesen wird
(Link: 20160527_Bundesrahmenempfehlung_Asylsuchende_264_Abs_1_SGB_V.pdf, s. auf Seite 5 unter
Ziffer 2, 2. Absatz). Die hier vorgeschlagene Änderung orientiert sich im Wortlaut an der
Bundesrahmenempfehlung.
Vorschlag für mögliche Umsetzung in der Praxis
Diese Rückerstattung könnte in der Umsetzung wie folgt aussehen:
1. Schritt: Gesamtausgaben pro Jahr für Arzneimittel der Krankenkasse: z. B. 1 000 000 Euro
2. Schritt: Arzneimittelausgaben für die Betreuten: z. B. 10 000 Euro = 1 Prozent der Gesamtkosten für
Arzneimittel der Krankenkasse
3. Schritt: Umsatzbedingte Gesamteinnahme für vertragliche Rabatte der Krankenkasse: z. B.
80 000 Euro
4. Schritt: Berechnung des Anteils der Betreuten an den Rabatten: 80 000 Euro x 1 Prozent = 800 Euro
30. Zu Artikel 1 Nummer 66 (§ 275c Absatz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 66 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Erhöhung der Prüfquoten ist kein geeignetes Instrument zur Dämpfung der
Ausgabendynamik im Krankenhausbereich. Sie birgt Risiken für Versorgungsqualität, Transparenz und Fairness der
Abrechnungspraxis.
Schon im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war die Entbürokratisierung eine Kernzusage im
Krankenhausbereich. Ziel ist es, unnötige und doppelte Verwaltungs- und Meldepflichten zu reduzieren, ohne
Qualitäts- oder Sicherheitsstandards zu gefährden. Zielgerichtete, digitale, interoperable Prozesse sollen Abläufe
effizienter machen, Kosten senken und Ressourcen freisetzen, damit sich Pflege- und Behandlungsqualität
verbessern.
Es ist vorgesehen, dass das Verfahren der Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) zu
Krankenhausrechnungen angepasst wird. In der aktuellen Systematik werden die Krankenhäuser, die einen hohen
Anteil nicht beanstandeter Abrechnungen aufweisen, seltener durch den MD geprüft. Die vorliegenden
Änderungen haben das Ziel, dass eine deutliche Anhebung der Prüfquoten sowie eine Erhöhung der
Schwellenwerte erfolgt.
Die beabsichtigte pauschale Anhebung der Prüfquoten erfüllt diese Ziele nicht sinnvoll: Weder die
Entbürokratisierung noch eine Qualitätssteigerung wird damit zuverlässig erreichbar. Zur Realisierung des Ziels sind
risikobasierte Prüfungen, Fokus auf Kernprozesse und eine starke digitale Interoperabilität erforderlich,
begleitet von transparenten Kennzahlen und fortlaufender Evaluation.
Ohne klare Kriterien kann das zu ineffizienten Prüfungen, Verzögerungen und höheren Kosten führen. Eine
Qualitätsverbesserung erfordert risikogestützte, zielgerichtete Prüfungen und bessere digitale Schnittstellen,
nicht einfach eine Erhöhung der Meldepflichten.
Die vorgesehenen Änderungen sind aufgrund von mehreren Aspekten nicht nachvollziehbar und werden
abgelehnt. Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in § 17c Absatz 7 KHG derzeit noch ein
Prüfauftrag offen ist, welcher einen Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-
Spitzenverbandes u. a. hinsichtlich der Auswirkungen der entsprechenden Regelungen bis zum 30. Juni 2026
vorsieht. Die nun vorgelegten Änderungen überraschen daher, da sie den Ergebnissen dieses Berichtes
vorgreifen und ihn insofern obsolet machen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum dieser Evaluation
vorgegriffen werden soll und die grundlegenden Bedingungen bereits angepasst werden.
Zudem erzeugen steigende Grenzwerte neue Komplexität und variierende Prüfquoten je Krankenhaus. Das
schafft Anreize zur selektiven Prüfung statt zu einer generellen Effizienzsteigerung. Höhere Prüfquoten
könnten Krankenhäuser zu risikoreichen, aber kurzfristig regelkonformen Abrechnungen drängen, um
Prüfaufwand zu minimieren – potenziell mit Qualitätsverlusten. Die Anhebung von Quoten- und
Schwellenwerten erhöht die administrative Belastung dort, wo Ressourcen ohnehin schon stark beansprucht sind; ein
signifikanter Entlastungseffekt ist fraglich. Zudem gibt es keine überzeugenden Belege, dass das
Prüfquotensystem nachhaltige Kosteneinsparungen bei gleichzeitiger Qualitätssicherung liefert.
Die deutlichen Erhöhungen der Prüfquoten sowie die Anhebung des Schwellenwertes bedeuten eine
deutliche Ausweitung des Prüfgeschehens in den Krankenhäusern. Damit verbunden ist auch ein deutlicher
Anstieg des bürokratischen Aufwandes bei der GKV, den MD und den Krankenhäusern, was zu erhöhten
Kosten führen wird. Diesen Anstiegen stehen einseitige Ausgabenreduzierungen der GKV gegenüber, obwohl
entsprechende Kosten im Krankenhaus angefallen sind. Am Beispiel der sekundären Fehlbelegung wird dies
deutlich. Die sekundäre Fehlbelegung liegt vor, wenn nach Aktenprüfung durch den MD festgestellt wird,
dass eine kürzere Verweildauer ausreichend gewesen wäre. Dabei ist jedoch festzustellen, dass dennoch im
Krankenhaus bereits die damit verbundenen Kosten entstanden sind. Eine wirkliche Kostenreduzierung und
damit Effizienzsteigerung wird somit nicht erreicht. Es entstehen vielmehr Kosten der Krankenhäuser, die
nicht mehr vergütet werden.
Darüber hinaus binden aufwändige Prüfungen mit Verhandlungsrunden Personal in den Krankenhäusern auf
verschiedenen Ebenen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Bürokratieabbau im Gesundheitswesen
gefordert wird, politisch hingegen zusätzliche Bürokratie geschaffen wird. Der vorliegende Gesetzentwurf lässt
Kosteneinsparungen bei der GKV, die aus dem Abbau bürokratischer Hürden entstehen könnten, völlig
unbeachtet. Stattdessen werden die Krankenhäuser zusätzlich belastet. Vollkommen außer Acht gelassen
werden dabei auch die Auswirkungen auf die Liquidität der Krankenhäuser, da ein erhöhtes Prüfaufkommen
auch mit einer verzögerten Begleichung der Abrechnungen verbunden ist.
Festzustellen ist ebenfalls, dass insbesondere die Maximalversorger und die Hochschulkliniken von dieser
Anpassung negativ betroffen sein werden. In diesen Einrichtungen erfolgen die Versorgung und Behandlung
von besonders komplexen Fällen. Einhergehend mit dieser Komplexität der Behandlungen steigt auch die
Komplexität der Abrechnung, woraus wiederrum umfassendere Prüfungen folgen werden. Grundsätzlich ist
das Abrechnungssystem in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Damit einher geht eine
abnehmende Abgrenzung zwischen der Abrechnung einzelner Leistungen. Hieraus resultieren intensive und
aufwändige Diskussionen um die Kodierung der abgerechneten Leistungen. Im Wesentlichen führt dies dazu,
dass mehr Aufwendungen in die Dokumentation, Abrechnung und deren Überprüfung durch MD und GKV
fließen.
Die Medizinischen Dienste verfügen darüber hinaus derzeit nicht über ausreichende personelle Kapazitäten
oder operative Ressourcen, um den erhöhten Prüfaufwand verantwortungsvoll umzusetzen; daher lässt sich
eine erwartete Verbesserung der Versorgungsqualität oder Patientensicherheit nicht nachvollziehen. Die
illustrierte Kosteneinsparungen dürfte durch den erhöhten personellen Aufwand im System aufgezehrt
werden.
Wenn es das Ziel sein sollte, das System zu verbessern, Kosten auf allen Seiten zu reduzieren und auch
Bürokratie abzubauen, sollte das Vergütungs- und Abrechnungssystem deutlich vereinfacht werden. Hierzu
sollte ein entsprechender Auftrag an den GKV-Spitzenverband und die DKG erfolgen, der zum Ziel hat, das
Abrechnungssystem zu vereinfachen.
31. Zu Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a (§ 282 Absatz 4 SGB V) und Buchstabe b – neu – (§ 282 Absatz 6 –
neu – bis Absatz 8 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 67 ist durch die folgende Nummer 67 zu ersetzen:
‚67. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:
„(6) Beim Medizinischen Dienst Bund wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
gebildet. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. Der Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied der
Medizinischen Dienste. Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von
den Mitgliedern der Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste mehrheitlich gewählt. Bei der
Wahl verteilt sich das Stimmgewicht im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen
nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das
Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei
Millionen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit
mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben
Millionen Mitgliedern sechs Stimmen.
(7) Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen des § 283 sind im Einvernehmen mit dem
Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss abgegebenen Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für
Entscheidungen, mit denen der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner
Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von den Empfehlungen
des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen Fällen teilt der Vorstand
dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen
Entscheidungen des Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine
Stellungnahme abgeben. Das Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln.
(8) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die Zuständigkeit
des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund fallen, vor Beschlussfassungen
Stellungnahmen abgeben. Fordert der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine
Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglieder des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagenen § 282 Absätze 6 bis 8 SGB V regeln die Zusammensetzung und Kompetenzen des beim
Medizinischen Dienst Bund neu zu bildendenden Lenkungs- und Koordinierungsausschusses. Dieses neue
Gremium soll eine organisatorische Verbindung von operativem Geschäft auf der Ebene der Medizinischen
Dienste und der Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund bilden. Der
Lenkungs- und Koordinierungsausschuss stellt einen kontinuierlichen Informationsfluss sicher und ermöglicht
eine schnellere Meinungsbildung zu aktuellen Themen und Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund.
Ziel ist es, die Transparenz zwischen den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund zu
verbessern und damit insbesondere auch die Akzeptanz bei den Medizinischen Diensten für das Handeln des
Medizinischen Dienstes Bund zu stärken.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 6 SGB V wird die Zusammensetzung des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses geregelt. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss besteht aus je einem hauptamtlichen
Vorstandsmitglied der Medizinischen Dienste. Das Stimmgewicht der Medizinischen Dienste bei der Wahl
orientiert sich an der Mitgliederzahl der Krankenkassen im Einzugsgebiet der Medizinischen Dienste.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 7 SGB V werden die Zuständigkeiten des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses festgeschrieben. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann alleine keine verbindlichen
Entscheidungen treffen. Er ist aber im Vorfeld von Entscheidungen im Vorstand des Medizinischen Dienstes
Bund zu den im Gesetz bezeichneten Themen zu beteiligen und muss diesen grundsätzlich zustimmen. Das
Zustimmungserfordernis bezieht sich auf alle Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen des § 283 SGB V.
Zu allen weiteren Entscheidungen des Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine
Stellungnahme abgeben. Dadurch wird die fachliche Expertise der operativen Ebene in den
Entscheidungsprozess des Vorstandes des Medizinischen Dienstes Bund eingebracht. Den Vorständen der Medizinischen
Dienste, die die Aufgaben vor Ort maßgeblich organisieren, wird damit eine stärkere Rolle und
Verantwortung bei der Gestaltung der Strukturen und Prozesse im Bereich der Medizinischen Dienste zugewiesen. Um
dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die Möglichkeit zu eröffnen, die Themen, die seiner
Zustimmung bedürfen, einzugrenzen, kann er im Einzelfall auf eine Zustimmung verzichten. In einer
Geschäftsordnung kann er auch das Nähere zum Verfahren wie zum Beispiel Sitzungsrhythmus, Mehrheiten für
Beschlussfassungen usw. festlegen. Der Vorstand muss den Medizinischen Dienst Bund wirksam nach außen
vertreten können. Ihm wird deshalb das Recht eingeräumt, in besonders zu begründenden Fällen von
Entscheidungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abzuweichen. Insbesondere wenn
Haftungsrisiken bestehen oder wenn der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss nicht in angemessener Zeit eine
Entscheidung trifft, obwohl eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, kann der Vorstand auch ohne dessen
Zustimmung rechtswirksam entscheiden. Der Vorstand muss seine Gründe dem Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss schriftlich mittteilen.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 8 SGB V werden die Kompetenzen des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses in Bezug auf den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund geregelt. Um auch hier
einen engeren Austausch gesetzlich zu verankern, die fachliche Expertise der Mitglieder des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses in die Arbeit des Verwaltungsrates einzubringen und damit zu
professionalisieren, wird dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss das Recht eingeräumt vor Beschlüssen des
Verwaltungsrates eine Stellungnahme abzugeben. Umgekehrt kann der Verwaltungsrat auch eine Stellungnahme
des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses anfordern, wenn er der Meinung ist, dass eine entsprechende
Expertise oder eine zeitnahe Meinungsbildung durch die Medizinischen Dienste benötigt wird. In diesem
Fall ist der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss verpflichtet, die angeforderte Stellungnahme
abzugeben.“
32. Zu Artikel 1 Nummer 72 – neu – (Anlage 1 zu § 135e SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 71 ist die folgende Nummer 72 einzufügen:
‚72. In Anlage 1 (zu § 135e SGB V) ist in der Spalte „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“
jeweils die Angabe „Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem
jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt
wurden“ zu streichen.‘
Begründung:
Einige Länder haben bereits im Zuge des Beschlusses des Krankenhausreform-Anpassungsgesetzes (KHAG,
BR-Drucksache 120/26 (Beschluss) dringend eine Revision der im KHAG vorgesehenen Verschärfung bei
der Prüfung der Pflegepersonaluntergrenzen angemahnt, da die danach vorgesehene Koppelung der
Leistungsgruppenzuweisung an den monatsscharfen Nachweis der PPUG in allen pflegesensitiven Bereichen zu
einer massiven Zahl negativer MD-Gutachten führen würde, was eine reguläre Leistungsgruppenzuweisung
unmöglich machen würde (vgl. Protokollerklärung der Länder Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur BR-Drucksache
120/26, Anlage 13 des Protokolls der 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27. März 2026). Eine Abmilderung
dieser Verschärfung, konnte bislang auch nicht im Rahmen der Novellierung der Richtlinie zur „Prüfungen
zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ erreicht werden.
Der flächendeckenden Gefährdung der Versorgung, die mit der Verschärfung einhergeht, da im Besonderen
Maximal- und Schwerpunktversorger betroffen sind, muss dringend entgegengewirkt werden. Dazu dienen
die im Rahmen des Änderungsantrages vorgesehenen Änderungen an der Anlage 1 mit der Streichung des
betreffenden Qualitätskriteriums zur Prüfung der Pflegepersonaluntergrenzen in den Leistungsgruppen.
(„Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach
§ 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden“).
33. Zu Artikel 1 (allgemein)
a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Reformempfehlung Nummer 2 der Finanz
Kommission Gesundheit zu den Zuzahlungsregelungen vollständig umzusetzen. Neben der bereits im
vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung der Zuzahlungsbeträge (§ 61 SGB V-E) sollten auch
die hierzu im Zusammenhang stehenden weiteren Punkte der Reformempfehlung der Finanz
Kommission Gesundheit umgesetzt werden.
b) Die FinanzKommission Gesundheit hat festgestellt, dass die derzeit verfügbare Evidenz darauf
hindeutet, dass die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung nicht durchgängig bekannt ist. Für die
Inanspruchnahme der Zuzahlungsbefreiung ist eine aktive Antragstellung durch die Versicherten erforderlich. Um
sicherzustellen, dass Versicherte aufgrund von Unkenntnis oder komplexen administrativen Vorgängen
trotz Überschreitens der Belastungsgrenze nicht von der Zuzahlungsbefreiung Gebrauch machen,
sollten die Krankenkassen dazu verpflichtet und in die Lage versetzt werden, betroffenen Versicherten eine
automatische Information über das mögliche Erreichen der Belastungsgrenze zu erteilen. Nur dann lässt
sich die vorgesehene Erhöhung der Zuzahlungsbeträge mit Blick auf die Rechte dieser betroffenen
Versicherten sozialverträglich rechtfertigen.
c) Das Verfahren zur Feststellung einer Zuzahlungsbefreiung (§ 62 Absatz 2 SGB V) sollte administrativ
möglichst einfach ausgestaltet werden. Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der
Zuzahlungsbefreiung ist aktuell komplex ausgestaltet; es ist sowohl für die Versicherten, als auch für die
Krankenkassen mit hohen bürokratischen Aufwänden verbunden. Auch vor dem Hintergrund der
Reformempfehlung zu Nummer 1 (automatische Mitteilung an die Versicherten) wird die Bundesregierung gebeten
zu prüfen, wie dieses Verfahren einfacher ausgestaltet werden kann.
d) Zudem sollte der Risikostrukturausgleich der Krankenkassen aus Gründen der Wettbewerbsneutralität
so angepasst werden, dass nicht Krankenkassen mit überdurchschnittlich vielen zuzahlungsbefreiten
Versicherten die entsprechenden Einnahmeausfälle allein tragen müssen.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass die vertragspsychotherapeutische Versorgung von Kindern und
Jugendlichen kurzfristig und durchgreifend verbessert werden muss.
Aktuell schreibt das Gesetz vor, dass überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
und Psychotherapeuten eine Arztgruppe bilden (§ 101 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Damit ist
bundesrechtlich eine gemeinsame Bedarfsplanung in Bezug auf Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche
vorgegeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann ohne eine gesetzliche Änderung daher keine
Anpassung seiner Bedarfsplanungs-Richtlinie vornehmen.
Der Bundesrat geht nicht zuletzt bezugnehmend auf den Koalitionsvertrag der die Bundesregierung
tragenden Parteien (Zeile 3557 f.) von einem Konsens aus, dass eine eigenständige Bedarfsplanung in
Bezug auf Behandlerinnen und Behandler, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche
psychotherapeutisch behandeln, dringend erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund des Zeitbedarfs, den die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
beispielsweise allein zur Berechnung einer eigenständigen Verhältniszahl für eine neue Arztgruppe der
ausschließlich oder überwiegend Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch versorgenden
Behandlerinnen und Behandler in Anspruch nehmen werden, ist der Bundesrat der Auffassung, dass nicht
länger zugewartet werden darf.
Begründung:
Zu Buchstabe e:
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Planungsbereiche in
der Arztgruppe der Psychotherapeuten bundesweit weitgehend für weitere Zulassungen gesperrt. Für
Behandlerinnen und Behandler, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, regelt
die Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Mindestquote von 20 Prozent. Auch hier gibt es nur marginal noch
Zulassungsmöglichkeiten.
Demgegenüber belegen sowohl die Abrechnungsdaten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung als
auch Studien zur Kinder- und Jugendgesundheit einen deutlich gestiegenen Bedarf.
Sonderbedarfszulassungen sind aufgrund ihres Einzelfallcharakters kein probates Mittel und können den
dokumentierten Bedarf nicht decken. Außerdem setzen sie Anträge für einen bestimmten Ort/Sitz voraus und
ermöglichen dadurch auch keine Steuerung der Versorgung.
Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist ein kurzfristiger Behandlungsbeginn zur Vermeidung einer
Chronifizierung unabdingbar; Wartezeiten wirken sich hier besonders ungünstig aus. Eine eigenständige
Beplanung versetzt die Zulassungsausschüsse in die Lage einer gezielten Steuerung des Versorgungsangebots. Bei
dieser zukünftigen Planung ist außerdem zu berücksichtigen, dass – sollte der Gesundheitszustand einen
Schulbesuch erlauben – Behandlungskapazitäten außerhalb der Unterrichtszeiten zur Verfügung stehen.
Insbesondere Jugendliche sollten zudem in die Lage versetzt werden, eigenständig die Behandlungstermine
wahrzunehmen. Dies sollte beim Zuschnitt der Planungsbereiche im Hinblick auf überbrückbare Distanzen
Eingang finden.
34. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 73 Absatz 2 Satz 1a – neu – SGB IV)
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 73 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen bedürfen
Ausgaben bis zu einem Betrag von 100 000 Euro nicht der Anzeige.“ ‘
Begründung:
Die Einwilligung des Vorstandes für über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1
SGB IV bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Aktuell sieht die Regelung Anzeigen ab dem ersten Euro vor.
Eine Ausnahme ist für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.
Bei Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen zeigt die
Erfahrung, dass der Bedarf für Beanstandungen nach der Prüfung der Anzeigen gering ausfällt. Insbesondere bei
kleineren Beträgen entsteht ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen der Anzeige und
Einbeziehung der Aufsichtsbehörde steht. Um hier eine Bürokratieentlastung für die Krankenkassen, die
Medizinischen Dienste und die Kassenärztlichen Vereinigungen zu erreichen und mithin auch Verwaltungskosten zu
sparen, soll hier eine Anzeigenschwelle von 100 000 Euro eingeführt werden.
Der Betrag für die Anzeigenschwelle orientiert sich an Genehmigungspflicht von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Dieser wurde 2002 mit
der Währungsreform von 100 000 Deutsche Mark auf 50 000 Euro abgesenkt. Aufgrund der seither erfolgten
Preisentwicklung wird eine Erhöhung der Anzeigenschwelle auf 100 000 Euro für Krankenkassen, den
Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehen.
35. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 6a KHEntgG), Nummer 4 (§ 6c KHEntgG), Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG), Nummer 7 Buchstabe d (§ 10 Absatz 5 KHEntgG) und
Buchstabe e Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 6 Satz 1 bis Satz 3 KHEntgG) und Nummer 8 (§ 11 Absatz 4 Satz 1
KHEntgG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 ist zu streichen.
b) Nummer 4 ist zu streichen.
c) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
d) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe d ist zu streichen.
bb) Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
e) Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die vorgesehene Deckelung des Pflegebudgets auf den künftig begrenzten Veränderungswert werden
steigende Pflegepersonalkosten nicht mehr vollständig refinanziert. Ebenfalls sollen Tarifsteigerungen nicht
mehr vollständig, sondern nur noch anteilig, finanziert werden. Damit werden Tarifsteigerungen im System
nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der bedingt durch Tarifabschlüsse steigenden Löhne
entsteht eine wachsende Unterfinanzierung. Die Folge ist eine dauerhafte Finanzierungslücke und eine
Entkopplung von Kosten und Erlösen. Die vorgesehene Maßnahme führt zu einer strukturellen
Unterfinanzierung der Krankenhäuser und geht damit auch zulasten der Versorgungssicherheit, da langfristig das Risiko
eines Abbaus von Pflegepersonal besteht.
Die geplanten Regelungen zur Deckelung des Pflegebudgets und der nur noch anteiligen Refinanzierung von
Tarifsteigerungen ist daher zu streichen.
36. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und
Absatz 6 KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen in Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe
d und Buchstabe e enthalten Folgeänderungen zur Änderung des § 9 Absatz 1b KHEntgG-E (dauerhafte
Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel) und Regelungen im Zusammenhang mit der Abkehr vom
Selbstkostendeckungsprinzips beim Pflegebudget. Da die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen
hinsichtlich der Meistbegünstigungsklausel und zur Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzips beim
Pflegebudget abgelehnt werden und zu streichen sind werden auch die hier vorgesehenen (Folge-)Änderung
abgelehnt.
37. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 4 Satz 1 KHEntgG) und Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 6 Satz 6 und Satz 7 KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Änderungen in § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 6 und 7 KHEntgG handelt es sich um
Folgeänderungen.
38. Zu Artikel 3 allgemein (KHEntgG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass zur Regelung einer tätigkeitsbezogenen Abgrenzung
pflegebudgetrelevanter Personalkosten ohne zeitliche Konkretisierung dieser Regelung auf zukünftige
Vereinbarungszeiträume Rechtsunsicherheit für die Vertragsparteien besteht.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, hierzu die erforderliche gesetzliche Grundlage zu
schaffen, so dass die in Rede stehende Regelung erst für die Jahre ab 2027 anzuwenden ist.
Begründung:
In den laufenden Budgetverhandlungen besteht ohne die Angabe einer konkreten Jahreszahl zur Regelung
einer tätigkeitsbezogenen Abgrenzung pflegebudgetrelevanter Personalkosten in § 6a Absatz 2 Satz 12
KHEntgG für die Vertragsparteien Rechtsunsicherheit. Mit der Ergänzung der Jahreszahl 2027 könnte
rechtlich klargestellt werden, dass die Regelung für die Vereinbarung der Pflegebudgets erst ab dem
Vereinbarungszeitraum 2027 gilt. Die Vertragsparteien auf Bundesebene könnten dadurch gemeinsam mit dem
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) rechtzeitig im Jahr 2026 Vorkehrungen treffen, die
Vereinbarungen auf Bundesebene zum Pflegebudget und zum aG-DRG-Katalog zeitgerecht anzupassen, um
einen geregelten Ablauf der Budgetverhandlungen für das Jahr 2027 sicherzustellen.
39. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 17b KHG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Einführung der neuen Vergütungsform
„Kurzzeitfallpauschalen“ i. S. v. § 17b Absatz 2a KHG in die Auswirkungsanalyse zur Einführung der
Vergütung eines Vorhaltebudgets gemäß § 17b Absatz 4c KHG einbezogen wird.
Begründung:
Kurzzeitfallpauschalen sollen erstmalig im Rahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das
Jahr 2028 kalkuliert und im Entgeltkatalog für das Jahr 2028 ausgewiesen werden. Da Kurzeitfallpauschalen
Bestandteil des aG-DRG-Vergütungssystems sein sollen, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen,
welche Wechselwirkungen mit der Einführung der Vorhaltevergütung einhergehen werden. Daher ist eine
nähere Betrachtung im Rahmen der bereits gesetzlich vorgeschriebenen Auswirkungsanalyse gemäß § 17b
Absatz 4c KHG unabdingbar.
40. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 3 Satz 5 BPflV)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Regelungen in Artikel 5 Nummer 1 handelt es sich um Regelungen im Zusammenhang mit der
dauerhaften Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel im somatischen Bereich (KHEntgG), welche hier
entsprechend auf den psychischen Bereich ausgedehnt werden. Da die mit dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der dauerhaften Abkehr von der
Meistbegünstigungsklausel abgelehnt werden und zu streichen sind, werden auch die hier vorgesehenen (Folge-) Änderungen
für den psychischen Bereich abgelehnt.
Die Abkehr von der vollständigen Tarifrefinanzierung für Pflegepersonal gefährdet die Patientenversorgung
im Krankenhaus sowie die Errungenschaften der letzten Jahre für die adäquate Vergütung von
Pflegepersonal im Krankenhaus. Mit der ersatzlosen Streichung der Tarifrate wird ein zentraler Schutzmechanismus für
die Refinanzierung von Personalkosten vollständig beseitigt. Künftig gibt es keinen verlässlichen Ausgleich
mehr für Tarifsteigerungen – obwohl bereits heute absehbar ist, dass diese über die reguläre
Budgetentwicklung nicht gedeckt werden können. Besonders problematisch ist dabei die Situation für das Jahr 2026:
Während im Vermittlungsausschuss am 17. Dezember 2025 noch vereinbart wurde, zumindest diese Belastungen
auszugleichen, fehlt nun selbst für die bereits vereinbarten Tarifsteigerungen jede Absicherung. Durch einen
Ausstieg aus der Tarifrefinanzierung wird in Kauf genommen, dass hierdurch mittelfristig ein Ausstieg aus
tariflicher Bezahlung folgt.
41. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 BPflV)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Kombination aus Abschaffung der Meistbegünstigungsklausel – oder eigentlich genauer Umkehr – in
eine Meistbenachteiligungsklausel, aus Halbierung der Tariferhöhungsrate und der einprozentigen
Minderung der Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029, ist von den Kliniken mangels
Wirtschaftlichkeitsreserven und zugleich steigenden Personalkosten und Qualitätsvorgaben nicht zu stemmen. Es ist daher eine
moderate Anpassung der im Gesetzentwurf dazu enthaltenen Vorschläge geboten, um die Belastungen der
Krankenhäuser auf ein akzeptables, die künftige Versorgung weiterhin gewährleistendes Maß zu reduzieren,
ohne den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zu durchbrechen.
Über § 10 Absatz 5 KHEntgG-E soll die Refinanzierung von Tarifsteigerungen auf jeweils 50 Prozent des
Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate begrenzt werden.
Mit der Änderung des § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG wird erreicht, dass die Refinanzierung künftiger
Tarifsteigerungen im Rahmen der Krankenhausvergütung gesetzlich auf die Höhe der allgemeinen
ungeminderten Veränderungsrate gedeckelt wird. Tarifsteigerungen bis zur allgemeinen ungeminderten
Veränderungsrate werden damit voll von den Kostenträgern refinanziert, Tarifsteigerungen über die allgemeine
ungeminderten Veränderungsrate hinaus müssen hingegen insoweit voll von den Krankenhäusern getragen
werden.
Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der „einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“ auch dann nicht
durchbrochen werden kann, wenn die Halbierung der Tariferhöhungsrate dies zur Folge hätte. Zugleich wird
eine volle Refinanzierung von Tariferhöhungen innerhalb der allgemeinen ungeminderten Veränderungsrate
gewährleistet.
Diese Änderung ist für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung ebenfalls umzusetzen.
42. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 9 BPflV)
Artikel 5 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Regelungen in Artikel 5 Nummer 4 handelt es sich um Regelungen im Zusammenhang mit der
dauerhaften Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel im somatischen Bereich (KHEntgG), welche hier
entsprechend auf den psychischen Bereich ausgedehnt werden. Da die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Änderungen hinsichtlich der dauerhaften Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel abgelehnt werden und
zu streichen sind, werden auch die hier vorgesehenen (Folge-) Änderungen für den psychischen Bereich
abgelehnt.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im Gesetz zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Einsparmaßnahmen im Bereich der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einer erneuten, umfassenden Prüfung zu
unterziehen. Dabei sollen insbesondere die einzelnen in dem Gesetzentwurf enthaltenen
Sparinstrumente hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Verhältnismäßigkeit sowie ihrer Vereinbarkeit mit den
industriepolitischen Zielen Deutschlands und der Europäischen Union bewertet werden.
Die Bundesregierung wird ferner gebeten zu prüfen, ob und in welchem Umfang zusätzliche oder
alternative Einsparpotenziale bei der pharmazeutischen Industrie bzw. der Medizinprodukteindustrie
erschlossen werden können, ohne die Versorgungssicherheit, die Innovationskraft und die
Standortattraktivität Deutschlands zu beeinträchtigen.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass die jetzige finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherungen
(GKV) nicht auskömmlich und dringend eine Reform geboten ist. Jedoch wird im vorliegenden
Gesetzentwurf die pharmazeutische Industrie über Gebühr belastet, wodurch die Gefahr einer nicht adäquaten
Versorgung mit Arzneimitteln besteht und dadurch – entgegen dem geplanten Ziel – höhere Kosten für
das Gesundheitssystem entstehen können.
c) Insbesondere trifft die pharmazeutische Industrie der vorgesehene dynamische Herstellerabschlag
gravierend. Hierdurch wird den Herstellern Planungssicherheit genommen. Investitionen in den Standort
sowie in Innovationen sind hierdurch besonders gefährdet. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Sinne einer resilienten Industrie und der Versorgungssicherheit
von der geplanten Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags abgesehen und auf eine weitere
Erhöhung dessen gänzlich verzichtet werden kann.
d) Auch die geplante Einführung eines Abschlags auf Impfstoffe muss im weiteren
Gesetzgebungsverfahren kritisch überprüft werden. Impfstoffe gehören zu den bedeutendsten Präventionshandlungen, sind
vergleichsweise günstig und unkompliziert. Maßnahmen, die die Versorgung mit (neuen) Impfstoffen
sowie Prävention im Ganzen gefährden, sind grundsätzlich keine geeigneten Sparmaßnahmen für das
Gesundheitssystem.
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geplante Verlängerung des Preismoratoriums für Arzneimittel
außerhalb von Festbetragsverträgen insbesondere für Kinderarzneimittel schwerwiegende Folgen nach
sich ziehen würde. Kostensteigerungen können nicht weitergegeben werden, wodurch wiederum die
Wirtschaftlichkeit der Produktion in Frage gestellt würde. Eine Erweiterung der Indikation als
Kinderarzneimittel würde von vornherein nicht adäquat honoriert und somit indirekt verhindert.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass nur durch planbare und stabile Marktbedingungen eine resiliente
Gesundheitsindustrie am Standort gehalten und damit die Versorgungssicherheit der Bevölkerung
gewährleistet werden kann. Daher bittet der Bundesrat, die vorgenannten Punkte im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu beachten.
g) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass das Gesetz zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung nur Sparmaßnahmen im
Arzneimittelbereich einschließt, welche zu kurzfristigen Einsparungen führen. Entsprechende Maßnahmen,
die eine wesentliche Reformierung der Preisbildungsmechanismen für patentgeschützte Arzneimittel
darstellen, sollten aus dem Gesetz herausgenommen werden.
Eine strukturelle Reform der Arzneimittelpreisregulierung sollte im Rahmen des Pharma- und
Medizintechnikdialogs beraten und erst im Anschluss umgesetzt werden. Dabei sollten auch Maßnahmen im
Bereich der patentfreien Arzneimittel mit einbezogen werden, die die Versorgungssicherheit in diesem
Bereich verbessern.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Strukturreform eine belastbare
Folgenabschätzung vorzulegen, die insbesondere die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, den Zugang
zu neuen Arzneimitteln, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des hiesigen Standortes sowie
handelspolitische Rahmenbedingungen einbezieht.
h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen für Verband- und Hilfsmittel wie
u. a. die Einführung eines Preismoratoriums für Verbandmittel, eines pauschalen 3-Prozent-Abschlags
auf die Vergütung von Hilfsmittelversorgungen sowie Festbeträge die Standortattraktivität und
Investitionsbereitschaft der betroffenen Unternehmen senken können. Dies könnte zu Marktrücknahmen
aufgrund Unwirtschaftlichkeit sowie zu Innovationshemmnissen führen. Das Gesundheitshandwerk, wie
insbesondere die Orthopädie-Technik, wird durch den undifferenzierten 3-Prozent-Abschlag auf alle
verhandelten Vertragsleistungen besonders belastet. Ein leistungsfähiges Gesundheitshandwerk ist für
eine qualitativ hochwertige, individuelle und verlässliche Hilfsmittelversorgung jedoch unerlässlich.
i) Der Bundesrat erkennt den bestehenden Handlungsbedarf zur Stabilisierung der Finanzen der
gesetzlichen Krankenversicherung an. Er begrüßt insofern die im Gesetzentwurf vorgesehene
einnahmeorientierte Ausgabenpolitik mit dem Ziel, das Ausgabenwachstum im Gesundheitswesen zu begrenzen und
die Entwicklung der Lohnnebenkosten zu stabilisieren.
j) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zu erheblichen
Mehrbelastungen für alle landwirtschaftlichen Betriebe und die speziellen sozialen Sicherungssysteme der
Grünen Berufe führen können. Insbesondere ist infolge der Anhebung des Zusatzbeitrags und der
Beitragsbemessungsgrenze mit steigenden Beiträgen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie in
der Alterssicherung der Landwirte zu rechnen.
k) Der Bundesrat sieht die vorgesehenen Änderungen bei der Familienversicherung kritisch. Bei der
Berücksichtigung der besonderen Strukturen familiengeführter landwirtschaftlicher Betriebe, in denen
Ehepartnerinnen und Ehepartner häufig ohne eigenes sozialversicherungspflichtiges
Vollzeiteinkommen mitwirken, ist sicherzustellen, dass insbesondere Frauen auf diesen Betrieben nicht dauerhaft in
abhängigen oder ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen verbleiben und ihre soziale Absicherung
gewährleistet sein muss.
l) Der Bundesrat betrachtet ferner die vorgesehenen höheren Zuzahlungen sowie mögliche
Einschränkungen bei der Hautkrebsfrüherkennung mit Sorge. Landwirtinnen und Landwirte sind aufgrund ihrer
überwiegenden Tätigkeit im Freien gesundheitlichen Risiken in besonderem Maße ausgesetzt.
m) Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf hinter zentralen Empfehlungen der FinanzKommission
Gesundheit zurückbleibt. Insbesondere wird weiterhin eine stärkere steuerfinanzierte Beteiligung an
versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in ausreichendem
Umfang umgesetzt.
n) Der Bundesrat sieht zudem die geplante Deckelung der Verwaltungskosten der Krankenkassen kritisch.
Aufgrund der organisatorischen und finanziellen Verflechtungen innerhalb der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau könnten hiervon auch andere Bereiche der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie Präventions- und Unterstützungsangebote mittelbar betroffen sein.
o) Der Bundesrat bittet, die besonderen Belange der Grünen Berufe und der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung im weiteren Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen.
p) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
aa) im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Stabilisierung der
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig ausgestaltet werden und es in den
kommenden Jahren nicht zu weiteren Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
(Arbeitnehmer und Arbeitgeber) kommen wird;
bb) vorrangig die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen sachgerecht auszugestalten. Hierzu
zählt insbesondere eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Gesundheitskosten von
Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern.
cc) die Reformvorhaben im Bereich der beitragsfreien Familienmitversicherung unter den
Gesichtspunkten der Zielgenauigkeit, Finanzierbarkeit und Generationengerechtigkeit zu überprüfen;
Hierbei muss die gesellschaftlich so wichtige Arbeit von Pflegefamilien ebenso Beachtung finden wie
besonderes ehrenamtliches Engagement im sozialen, kirchlichen und gemeinnützigen Kontext.
dd) dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über mögliche weitere Maßnahmen zur
mittel- bis langfristigen Begrenzung des Anstiegs der Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen.
Hierbei ist endlich der schon oft angekündigte Bürokratieabbau im Gesundheitswesen insgesamt
anzugehen und daher seitens des Bundes auch die gemeinsame Selbstverwaltung
miteinzubeziehen.
q) Der Bundesrat betont, dass die Finanzierungszuständigkeit für versicherungsfremde Leistungen und
gesamtgesellschaftliche Aufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen
Krankversicherung fällt und sieht in deren nachhaltiger und auskömmlicher Finanzierung einen maßgeblichen Beitrag
zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist nicht vermittelbar,
Versicherten, Leistungserbringern, Krankenkassen und der pharmazeutischen Industrie Belastungen
aufzuerlegen, während maßgebliche Kostenfaktoren, wie versicherungsfremde Leistungen und
gesamtgesellschaftliche Aufgaben, maßgeblich unangetastet bleiben bzw. deren Refinanzierung reduziert wird. Der
Bundesrat erkennt an, dass sich die Bundesregierung mit dem Einstieg in die Erhöhung der
Finanzierung der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung zu ihrer Finanzierungszuständigkeit
bekennt. Jedoch wird die Erhöhung der Finanzierung vor dem Hintergrund der Gesamtbelastung der
gesetzlichen Krankenversicherung als unzureichend erachtet. Die Reduzierung des allgemeinen
Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen zur Entlastung des Bundeshaushaltes stößt gerade unter
Berücksichtigung der finanziellen Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung auf Unverständnis.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Kürzung des allgemeinen
Bundeszuschusses zurückzunehmen und darüber hinaus diesen zu dynamisieren, um die Kostensteigerungen für
versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch zukünftig auszugleichen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, die Beiträge für die Leistungen der
Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe
vollumfänglich zu tragen.
r) Der Bundesrat erkennt an, dass eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur
dauerhaften Konsolidierung der Finanzen der GKV notwendig ist und auch der Krankenhaussektor seinen
Beitrag hierzu leisten muss. Für die stationäre Krankenhausversorgung gilt der gesetzlich festgelegte
Grundsatz der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Hier sieht der Bundesrat durch die nun
beschlossenen Maßnahmen eine hohe Insolvenzgefahr im Krankenhaussektor. Durch die Aussetzung
der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 haben die Krankenhäuser bereits 1,8 Milliarden Euro zur
GKV-Beitragssatzstabilisierung beigetragen. Dennoch werden sie durch die geplanten Sparmaßnahmen
überproportional stark belastet. Knapp 40 Prozent der auf die Leistungserbringer entfallenen
Einsparungen sollen von den Krankenhäusern gestemmt werden und das in einer Zeit, in der die
Krankenhäuser Planungssicherheit benötigen. Die Umsetzung der Krankenhausreform und Einführung der
Leistungsgruppen geht für die Krankenhäuser mit großen strukturellen Veränderungen einher. Die
finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der Vorhaltebudgets sind nicht sicher bezifferbar.
Krankenhäuser benötigen jetzt verlässliche Rahmenvorgaben und Planungssicherheit, um die strukturelle
Transformation umzusetzen.
Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft schreiben aber bereits jetzt rund 70 Prozent der
Krankenhäuser rote Zahlen. Durch die Umsetzung der Sparmaßnahmen wird sich die Situation
zusätzlich verschärfen. Laut dem Verband der Universitätsklinika kann sich das aktuelle Defizit der
Universitätskliniken durch die Umsetzung der geplanten Sparmaßnahmen auf insgesamt 1,6 Milliarden Euro
verdoppeln.
Die geplanten Einsparungen zu Lasten der Krankenhäuser können nur umgesetzt werden, wenn
gleichzeitig die Möglichkeit für Einsparungen geschaffen wird. Die Sparmaßnahmen dürfen nicht zu einem
Kliniksterben führen und in einer kalten und ungesteuerten Strukturbereinigung münden.
s) Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Einschnitte über die Deckelung der Krankenhaus-
Ausgaben der GKV infolge der Kombination von geplanter dauerhafter Abschaffung der sogenannten
Meistbegünstigungsklausel und deren Verkehrung in eine Meistbenachteiligungsklausel, die
einprozentige Minderung der Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029 sowie die Rückführung der
Tariferhöhungsrate auf 50 Prozent von den Krankenhäusern nicht zu stemmen sind.
t) Der Bundesrat erkennt an, dass die Pflegepersonalkosten in den Jahren 2020 bis 2024 überproportional
angestiegen sind, allerdings von einem unterdurchschnittlichen Ausgangsniveau. Die Einführung der
Pflegebudgets für das Pflegepersonal in Krankenhäusern war ein wesentlicher Reformschritt in der
Krankenhausfinanzierung, da damit eine Abkehr vom pauschalen Finanzierungssystem hin zum
Selbstkostendeckungsprinzip verbunden war. Ziel war es, die Personalausstattung sowie die
Arbeitsbedingungen in der Krankenhauspflege nachhaltig zu verbessern, um dem steigenden Bedarf an
Pflegeleistungen gerecht zu werden und zugleich die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen. Auch im Rahmen
notwendiger Einsparmaßnahmen dürfen diese Zielsetzungen nicht aus dem Blick geraten.
u) Der Bundesrat stellt fest, dass der Krankenhaussektor daher zwingend darauf angewiesen ist, bei den
laufenden Betriebskosten rasch und nachhaltig entlastet zu werden. Hierfür müssen die Krankenhäuser
massiv von überbordenden bürokratischen Anforderungen entlastet werden.
v) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, ergänzend zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgehend ein Gesetz zum Abbau bürokratischer Vorgaben im gesamten
Gesundheitssektor, vor allem im Krankenhausbereich, auf den Weg zu bringen. In diesem Zusammenhang fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, die durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
vorgesehene Verschärfung der Koppelung jeder Leistungsgruppenzuweisung an den monatsscharfen
Nachweis der Pflegepersonaluntergrenzen in allen pflegesensitiven Bereichen zurückzunehmen.
Bereits im Zuge des Beschlusses des KHAG hat der Bundesrat auf die hierdurch drohenden Verwerfungen
hingewiesen und sieht daher die zwingende Notwendigkeit, das betreffende Qualitätskriterium zur
Prüfung der Pflegepersonaluntergrenzen in den Leistungsgruppen aus Anlage 1 zu streichen.
w) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Ausweitung der Prüfungen durch den
Medizinischen Dienst (MD) insgesamt deutlich bürokratieärmer auszugestalten. Der Bundesrat erkennt an, dass
in der Sache ein Bedürfnis zur Anpassung der Prüfungen durch den MD besteht, um die
Solidargemeinschaft zu entlasten. Die derzeit vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte für die Festlegung der
Prüfquote und des Prüfgegenstandes führen zu einer erheblichen Ausweitung des bürokratischen Aufwands,
sowohl bei den Krankenhäusern, aber auch bei dem mit den Prüfungen zu beauftragenden MD. Anstelle
der geplanten Änderung der Prüfquoten des MD sowie der Ausweitung der Abrechnungsprüfungen
könnten die Ergebnisse methodisch sauberer, valider Stichprobenprüfungen des MD auf die
Gesamterlöse der betroffenen Kliniken hochgerechnet werden, wie es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung
vorgesehen ist.
x) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Ziel und den Anspruch der Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung in allen Bundesländern nicht aus dem Blick zu verlieren und fordert die
Bundesregierung daher auf, insbesondere die vorgesehene Mengensteuerung durch einen
Fixkostendegressionsabschlag (§73b SGB V) vor dem Hintergrund eines möglichen Zielkonflikts mit dem im
Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressierten Ziels der Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems,
den vorgesehenen Facharztvorbehalt zur Erbringung Kieferorthopädischer Leistungen und die
vorgesehene Rückführung psychotherapeutischer Behandlungen in die morbiditätsorientierte
Gesamtvergütung kritisch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versorgungslage zu prüfen und ggf. von der
anvisierten Umsetzung Abstand zu nehmen.
y) Der Bundesrat stellt fest, dass mehrere Maßnahmen des Gesetzentwurfs tarifgebundene Einrichtungen
strukturell benachteiligen. Insbesondere die halbierte Refinanzierung von Tarifsteigerungen im
Krankenhausbereich, die Deckelung des Pflegebudgets sowie die Streichung der gesetzlichen Garantie einer
vollständigen Tarifrefinanzierung in der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Absatz 4 SGB V) führen
dazu, dass Einrichtungen mit Tarifbindung gegenüber nicht-tarifgebundenen Anbietern strukturell
schlechter gestellt werden. Dies setzt einen falschen Anreiz, der dem erklärten politischen Ziel einer
stärkeren Tarifbindung im Gesundheitswesen und in der Pflege widerspricht und in Ländern, die eine
tarifliche Infrastruktur im Pflege- und Gesundheitsbereich gezielt aufgebaut haben, bewährte
Versorgungsstrukturen gefährdet.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einsparmaßnahmen so auszugestalten, dass
tarifgebundene Leistungserbringer nicht gegenüber nicht-tarifgebundenen Anbietern benachteiligt werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Entwurf des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht
eine Reihe von Einsparmaßnahmen im Bereich der pharmazeutischen Industrie und der
Medizinprodukteindustrie vor. Diese Instrumente sollen kurzfristig zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragen. Gleichzeitig stehen sie jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den laufenden
nationalen und europäischen Bestrebungen, die pharmazeutische Industrie und die Medizinprodukteindustrie zu
stärken und die Produktion in Deutschland zu halten bzw. wieder anzusiedeln.
Deutschland und die Europäische Union verfolgen das Ziel, die Abhängigkeit von globalen Lieferketten zu
reduzieren, die Resilienz der Arzneimittel- und Medizinprodukteversorgung zu erhöhen und die Entwicklung
innovativer Therapien am Standort Europa zu fördern. Programme wie die EU-Pharmastrategie, Initiativen
zur Stärkung der biotechnologischen Forschung sowie nationale Maßnahmen wie der Pharma- und
Medizintechnikdialog der Bundesregierung unterstreichen diese industriepolitische Zielsetzung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einsparmaßnahmen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu
diesen Zielen. Sie erhöhen die wirtschaftliche Belastung der pharmazeutischen Unternehmen und der
Medizinprodukteunternehmen, erschweren Investitionsentscheidungen und können die Attraktivität des Standorts
Deutschland im internationalen Wettbewerb mindern. Dies gilt insbesondere für forschende Unternehmen
sowie für Hersteller von essenziellen Produkten, deren Produktion in Europa gezielt gestärkt werden soll.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die vorgesehenen Einsparmaßnahmen in Bezug auf ihre
Auswirkungen auf die industriepolitischen Zielsetzungen Deutschlands und der Europäischen Union kritisch
zu prüfen und zu bewerten. Eine ausgewogene Lösung sollte sowohl die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung als auch die langfristige Sicherung eines leistungsfähigen Standorts der Pharma-
und Medizinprodukteindustrie berücksichtigen.
Zu Buchstaben b bis f:
Einsparmaßnahmen, die die Versorgungssicherheit gefährden, konterkarieren das geplante Ziel der
Minderung der GKV-Ausgaben. Jede Mangelversorgung bzw. im schlimmsten Fall keine Versorgung einer
Patientin oder eines Patienten mit (präventiven) Arzneimitteln und Hilfsmitteln führt im weiteren Verlauf häufig
zu einer Verschlechterung der Indikation, wodurch weitere medizinisch relevante Maßnahmen zu Lasten der
GKV vonnöten sind. Letztlich würden somit keine reale Reduzierung der GKV-Ausgaben erreicht, sondern
eher höhere Ausgaben bewirkt werden.
Laut Gesetzentwurf ist geplant, zusätzlich zum bisher gültigen Herstellerabschlag von 7 Prozent eine
dynamische Komponente einzuführen. Diese soll jährlich neu berechnet werden auf Basis der GKV-Einnahmen
sowie -Ausgaben des Vorjahres. Pharmazeutischen Unternehmen könnten dadurch keine langfristigen
Planungen, wie Investitionen in den Standort und in die Forschung und Entwicklung neuer Arzneimittel und
Therapien tätigen, da zum einen unklar wäre, welche Gewinne erwartet werden könnten und zum anderen
wären finanzielle Mittel als Rücklagen für möglicherweise höhere Abschläge im folgenden Jahr gebunden.
Für Arzneimittel außerhalb von Festbetrags-Verträgen (patentiert sowie patentfrei) gilt weiterhin der Preis
von 2009, bei dem seit 2018 jährlich die Inflation zugerechnet werden darf. Gleichzeitig wird die Regelung
auf vergleichbare Arzneimittel anderer Hersteller ausgeweitet. Dies würde insbesondere neue Arzneimittel
sowie auf dem Markt befindliche Arzneimittel betreffen, die kindgerecht weiterentwickelt und als
Kinderarzneimittel zugelassen werden sollen.
Zu Buchstabe g:
Derzeit laufen mehrere Prozesse auf Bundesebene, die die Gestaltung der Rahmenbedingungen für die
pharmazeutische Industrie betreffen und nicht ineinandergreifen: Der vorliegende Gesetzentwurf zur
Stabilisierung der GKV-Beitragssätze sieht ein Bündel an Einsparmaßnahmen vor, die eine wesentliche Reformierung
der Preisbildungsmechanismen für patentgeschützte Arzneimittel darstellen und sich auch negativ auf den
Zugang zu neuen Arzneimitteln und die Standortattraktivität auswirken können. Gleichzeitig hat die
Bundesregierung den Pharma- und Medizintechnikdialog ins Leben gerufen. Dieser hat zum Ziel, die
Rahmenbedingungen für die pharmazeutische Industrie zu verbessern und dabei auch mögliche Maßnahmen im
Bereich der Finanzierung von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen
und soll in eine Pharma- und Medizintechnikstrategie münden.
Damit sich die einzelnen Prozesse nicht gegenseitig konterkarieren ist daher angezeigt, dass für das GKV-
Beitragssatzstabilitätsgesetz zunächst nur Maßnahmen im Arzneimittelbereich gewählt werden, die zeitnah
finanzielle Entlastungen für die Krankenkassen bewirken, aber gleichzeitig keine strukturellen Änderungen
der Preisbildung nach sich ziehen.
Die Verzahnung einer Strukturreform mit dem Abschluss und den Ergebnissen des Pharma- und
Medizintechnikdialoges ist auch deshalb notwendig, da strukturelle Maßnahmen nicht nur in Hinblick auf die
Finanzierbarkeit des GKV-Systems getroffen werden sollten. Vielmehr sollten sie auch die internationale
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Pharmastandortes, den guten und schnellen Zugang zu neuen
patentgeschützten Arzneimitteln sowie die Versorgungssicherheit mit patentfreien Arzneimitteln mit in den Blick nehmen.
Zudem sollten Strukturmaßnahmen nicht isoliert von den sich ändernden handelspolitischen
Rahmenbedingungen betrachtet werden. Die Entscheidung, ob in Deutschland Arzneimittel erforscht, entwickelt,
produziert und vertrieben werden, hängt auch von der Handelspolitik ab. Insbesondere die amerikanische Most-
Favored-Nation Politik birgt die Gefahr, den Zugang und die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in
Deutschland bei einer restriktiven Sparpolitik im Arzneimittelbereich zu verschlechtern.
Die Bundesregierung wird gebeten, die Auswirkungen einer strukturellen Reform in Hinblick auf ihre
Gesamtwirkung (Einsparungen, Versorgungssicherheit, Zugang, Standortattraktivität) zu bewerten.
Zu Buchstaben i bis o:
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Ansätze zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Gleichzeitig bleiben zentrale Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit, insbesondere zur
stärkeren steuerfinanzierten Beteiligung an versicherungsfremden Leistungen, unberücksichtigt. Dadurch
können sich Belastungen stärker auf Versicherte und Beitragszahlende verlagern.
Die vorgesehenen Änderungen führen insbesondere für familiengeführte landwirtschaftliche Betriebe zu
zusätzlichen finanziellen Belastungen. Aufgrund der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung können zudem Auswirkungen auf alle Zweige der sozialen Sicherung innerhalb der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entstehen.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die besonderen Belange der Grünen Berufe im weiteren
Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe p:
Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt angespannt. Trotz wiederholter
gesetzgeberischer Maßnahmen steigen die Beitragssätze seit Jahren kontinuierlich an. Dies führt zu wachsenden
Belastungen für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie für die Unternehmen und beeinträchtigt zunehmend
die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu stabilisieren. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es hierfür jedoch struktureller und
nachhaltiger Maßnahmen. Kurzfristige finanzielle Entlastungen allein reichen nicht aus, um die langfristige Stabilität
der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.
Besonderer Handlungsbedarf besteht bei der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Hierzu zählen
insbesondere die Gesundheitskosten von Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern. Der
Bundesrat hält eine sachgerechte Beteiligung des Bundes für erforderlich.
Nach Auffassung des Bundesrates setzt die politische und gesellschaftliche Akzeptanz weitergehender
Reformen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung voraus, dass versicherungsfremde Leistungen in
angemessenem Umfang aus Steuermitteln finanziert werden. Dies betrifft insbesondere die
Gesundheitskosten von Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern. Solange diese Lasten überwiegend von den
Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern getragen werden, besteht die Gefahr, dass zusätzliche Eingriffe in
bestehende Finanzierungsmechanismen als unausgewogen wahrgenommen werden.
Eine nachhaltige Stabilisierung der Beitragssätze setzt voraus, dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben nicht
überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert werden.
Zugleich ist sicherzustellen, dass notwendige Reformen der Finanzierungsstrukturen die breite Mitte der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht zusätzlich belasten. Dies gilt insbesondere für mögliche
Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze. Reformen müssen die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler
berücksichtigen und dürfen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland nicht weiter beeinträchtigen.
Bei der Weiterentwicklung der beitragsfreien Familienmitversicherung sind neben Fragen der
Finanzierbarkeit und Zielgenauigkeit auch gesellschaftspolitische Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen
insbesondere die wichtige Arbeit von Pflegefamilien sowie ehrenamtliches Engagement im sozialen,
kirchlichen und gemeinnützigen Bereich.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Potenziale zur Entlastung des Gesundheitssystems durch
Bürokratieabbau und effizientere Verwaltungsstrukturen. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die Akteure der
gemeinsamen Selbstverwaltung stärker in entsprechende Reformüberlegungen einzubeziehen.
Zu Buchstabe y:
Tarifbindung im Gesundheitswesen ist Voraussetzung für Fachkräftesicherung und Versorgungsstabilität.
Ein Gesetz, das faire Entlohnung strukturell bestraft, konterkariert dieses Ziel.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 11 Absatz 6 Satz 5 – neu –, Satz 6 – neu – und Satz 7 – neu – SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Satzungsleistungen sind zusätzliche Leistungen, die Krankenkassen freiwillig über den gesetzlich vorgegebenen
Leistungsumfang hinaus anbieten können. Dabei handelt es sich in Anbetracht des ansonsten stark regulierten
Leistungsangebots der Krankenkassen um ein wichtiges verbliebenes Element der Differenzierung, mit dem die
Krankenkassen in Leistungswettbewerb zueinander treten können. Dies dient den Versicherten. Denn so können
sich Krankenkassen insbesondere auch an unterschiedlichen Bedarfen der Versicherten orientieren, und es
bestehen Anreize für Innovation. Als wichtiges Wettbewerbselement eröffnen Satzungsleistungen so den Versicherten
eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Leistungsangeboten, insbesondere ein individuell möglichst passendes
Angebot auswählen zu können. Bereits jetzt steht es den jeweils Antragsberechtigten (insbesondere GKV-
Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, maßgebliche Patientenorganisationen) im Übrigen offen,
jederzeit ein Bewertungsverfahren beim G-BA für neue Leistungen zu beantragen, soweit sie in seine
Bewertungszuständigkeit fallen, z.B. im Bereich der Heilmittel. Bei den möglichen Inhalten von Satzungsleistungen handelt es
sich jedoch im Wesentlichen nicht um neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im Sinne von § 135
SGB V. Das Bewertungsverfahren nach § 135 SGB V ist bei diesen Satzungsleistungen daher nicht einschlägig.
Auch Satzungsleistungen müssen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, hierfür trägt die Krankenkasse selbst die
Verantwortung. Durch das geforderte Verfahren würden unnötige bürokratische Hürden geschaffen, die zudem
voraussichtlich allenfalls einen geringen Einsparungseffekt bewirken könnten.
Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 27b SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Mit der Änderung des § 27b SGB V wird der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, für bestimmte planbare
und mengenanfälligen Eingriffe künftig ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren festzulegen. Wenn ein
Versicherter in diesen Fällen keine Zweitmeinung einholt, dürfen Ärzte oder Einrichtungen diesen Eingriff auf
Verlangen des Versicherten dennoch durchführen, jedoch hat der Versicherte die Kosten des Eingriffs selbst zu
tragen. Wurde die Zweitmeinung hingegen eingeholt, wird der Eingriff, unabhängig vom Ergebnis des
Zweitmeinungsverfahrens, vergütet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei seiner Festlegung auch, ob die Zweitmeinungen in einem
angemessenen Zeitrahmen und in einer angemessenen Entfernung einholbar sind. Die Regelung betrifft
ausdrücklich planbare und mengenanfällige Eingriffe. Notfallbehandlungen und dringliche Behandlungen sind nicht
erfasst.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Abschlussbericht der
Medizinischen Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH (MHB) und der revFLect GmbH vom 9. Januar 2024 zur
Evaluation der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL, in der Fassung vom 21. September 2017, in Kraft
getreten am 8. Dezember 2018) bereits zur Veröffentlichung im Internet freigegeben (www.g-ba.de/
downloads/39-261-6487/2024-02-15_Zm-RL_MHB_Evaluationsbericht-2024.pdf). Der Bericht kommt insbesondere
zum Ergebnis, dass die Zweitmeinungsverfahren zu einer informierten Entscheidungsfindung der Patientinnen
und Patienten beitragen. Gleichzeitig hebt der Bericht hervor, dass der in der Zm-RL verankerte
Evaluationsauftrag die Option der Fortführung der Evaluation bei weiteren Indikationen enthält. Diese bereits angelegte
Fortführung ist – gerade mit Blick auf die Änderung des § 27b SGB V – für die Auswahl der Eingriffe und die
Umsetzung der Regelung in hohem Maße sinnvoll. Darüber hinaus ist in dem Gesetzentwurf in § 430 SGB V auch
eine Evaluation für alle im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Maßnahmen normiert.
Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 28 Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB V)
Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, kieferorthopädische Behandlungen auf dem notwendigen und einem
möglichst einheitlichen Qualitätsniveau sicherzustellen. Dies ist aktuell nicht gewährleistet, denn jeder
Vertragszahnarzt und jede Vertragszahnärztin kann unabhängig von einer weiteren Qualifikation kieferorthopädische
Behandlungen durchführen und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen. Insoweit gibt es keine
Unterscheidung zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, die eine mindestens dreijährige
hauptberufliche und ganztägige Weiterbildung absolviert haben. Dass Personen, die eine kieferorthopädische
Behandlung zulasten der GKV durchführen, über eine solche Qualifizierung verfügen müssen, stellt zugleich ein
Steuerungsinstrument zur Sicherstellung einer zielgerichteten und wirtschaftlichen Verwendung der
Aufwendungen der Solidargemeinschaft dar. Die Bundesregierung wird prüfen, ob bzw. inwieweit diese Vorgabe um weitere
Qualifikationen, die hinsichtlich des Umfangs und der Qualität als gleichwertig anzusehen sind, ergänzt werden
kann. Zugleich wird der Aspekt einer möglicherweise drohenden regionalen Unterversorgung einbezogen.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung eine Ausweitung der Übergangsregelung prüfen.
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag einer Ergänzung von § 28 Absatz 3 SGB V um einen neuen Satz 4.
Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag insoweit ab, als dieser eine Absenkung der befundbezogenen
Festzuschüsse für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen für die jeweilige Regelversorgung als nicht notwendig
erachtet.
Die Bundesregierung stimmt einer Wiederaufnahme der derzeit geltenden Ausnahmeregelung des § 55 Absatz 1
Satz 6 SGB V von der Nichterhöhung der Festzuschüsse für den Fall der Nichtinanspruchnahme einer
zahnärztlichen Untersuchung für das Kalenderjahr 2020 zu. Die Regelung ist angesichts der zehnjährigen Zeitspanne noch
aktuell und daher beizubehalten.
Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 71 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V),
Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 3 Satz 4 KHEntgG) und Nummer 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1b
KHEntgG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Für die Stabilisierung der Beitragssätze in GKV müssen die sehr hohen Zuwächse bei den Ausgaben wieder in
Einklang mit der Einnahmenentwicklung gebracht werden (einnahmenorie
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)