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Bundesverband Geothermie e. V.

lobbyregister / register_entry 01.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband Geothermie e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung für die Nutzung geothermischer Energie. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit 2. Forschung und Entwicklung 3. Fachübergreifende Zusammenarbeit Der Verein pflegt und fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit von NaturwissenschaftlerInnen, IngenieurInnen und sonstigen an der Erdwärmenutzung Interessierten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Staat. Dadurch soll fachübergreifendes Denken und Arbeiten intensiviert sowie an der Lösung der vielfältigen Aufgaben unter geowissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten mitgewirkt werden. Hierzu beteiligt er sich beispielsweise mit Stellungnahmen zu Novellierungsverfahren an Gesetzen und untergesetzlichen Regelwerken. Interessenbereiche: Artenschutz/Biodiversität; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Tierschutz; Klimaschutz; Allgemeine Energiepolitik; Immissionsschutz; Erneuerbare Energien Regelungsvorhaben: - Anpassung und Ergänzung des Geothermiebeschleunigungsgesetzes (GeoBG): Ergänzende Beschleunigungsmaßnahmen im Planungs- und Genehmigungsrecht für den Bau von Geothermieanlagen - Änderung der Fristenregelung für Genehmigungspflicht von Geothermieanlagen im Wasserhaushaltsgesetz: Anpassung der Fristenregelungen in § 11a Absatz 7 Nr. 2 bis 5 WHG, Einführung einer Anzeigepflicht (statt Genehmigungspflicht) in auszuweisenden Eignungsgebieten für Anlagen der Oberflächennahen Geothermie mit Entzugsleistung bis 30 kW - Datenbereitsstellung nach dem Geologiedatengesetz: Einführung der gesetzlichen Regelung, dass die zuständige Behörde vorliegende geologische Daten im Hinblick auf im Untergrund vorhandenen geothermischen Energieressourcen bezüglich ihrer Ausdehnung und Verteilung, unabhängig von ihrer Wirtschaftlichkeit, bereitstellt (§ 5 GeolDG) - UVP-Erleichterungen für geothermische Nutzung von Grundwasser: Einführung der Ergänzung, dass für die Entnahme und das Wiedereinleiten von geothermisch genutztem Grundwasser eine gesonderte UVP-Vorprüfung oder UVP nach Nr. 13.3 UVPG nicht erforderlich ist. - Faire und zeitgemäße Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln in der Fernwärme: Einführung einer Regelung zur Untergewichtung des Marktelements in fortgeschritten dekarbonisierten Netzen, wenn der Wärmepreisindex die fortgeschrittene Dekarbonisierung nicht angemessen wiedergibt (§ 24 AVBFernwärmeV) - Naturschutzrecht: Freie Wahl zwischen Geldersatz und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Geothermieanlagen liegen in der Nähe der Wärmeabnehmer, also in dicht besiedelten in Räumen. Geeignete Flächen für klassische Ausgleichsmaßnahmen sind dort häufig nicht verfügbar. Ohne Wahlmöglichkeit könnte das Projekt an fehlender Kompensationsfläche scheitern – obwohl der Eingriff relativ klein ist.

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