Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
[Bundesrat Drucksache 382/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U - Wo
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 1 und 2 GeoBG)
In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Geothermie“ durch die Angabe „Erdwärme“ zu
ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „und Kälte“ zu streichen.
Begründung:
Das Wort Geothermie umfasst neben der Erdwärme selbst auch die Anlagen
und Methoden zu deren Gewinnung. Im Gesetzentwurf ist aber nur die
„Erdwärme“ gemeint. Zudem ist in den relevanten Gesetzen wie dem
Bundesberggesetz ebenfalls nur von „Erdwärme“ die Rede.
U
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Die Kältegewinnung aus Gewässern (Grund- oder Oberflächenwasser) führt
neben der klimabedingten Erwärmung zu einer zusätzlichen erheblichen
Erwärmung der Gewässer. Für entsprechende Projekte ist daher eine
ausreichende Prüfung notwendig, um Schäden für Mensch und Umwelt zu vermeiden und
den gesetzlichen Grundlagen (Wasserhaushaltsgesetz,
Grundwasserverordnung) Rechnung zu tragen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 3 GeoBG)
In Artikel 1 ist in § 2 Nummer 3 die Angabe „einer Wärmepumpe“ durch die
Angabe „Anlagen zur thermischen Nutzung von Oberflächengewässern,
Abwärme und der Außenluft“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Wärmepumpe ist ein der Wärmequellenanlage und dem
Wärmeverteilersystem zwischengeschaltetes Bauteil einer Anlage zur Nutzung von
Umweltenergie unabhängig davon, ob als Wärmequelle Wasser, Luft oder das Erdreich
genutzt wird. Für erdgekoppelte Systeme ist die Wärmepumpe bereits in dem
Anlagenbegriff der Nummern 1 und 2 enthalten und bedarf keiner
eigenständigen Genehmigung. Da es Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist, neben
erdgekoppelten Anlagen auch Anlagen zur Nutzung von See- und Flusswasser,
Abwasser, Abwärme und Luft in den Anwendungsbereich einzubeziehen, sollten
diese Anlagensysteme im Anwendungsbereich korrekt benannt werden. Die
Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 2 – neu – GeoBG)
In Artikel 1 § 2 ist nach Satz 1 der folgende Satz 2 einzufügen:
„Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für diejenige geologische
Landesaufnahme, die auf tiefe Erdwärmevorkommen gerichtet ist.“
Begründung:
Die geologische Landesaufnahme ist begrifflich nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
BBergG von dem Begriff der Aufsuchung ausgenommen. Objektiv handelt es
sich dabei häufig um vergleichbare Tätigkeiten. Subjektiv liegt der Aufsuchung
jedoch regelmäßig ein gewerbliches Interesse zugrunde, während die
geologische Landesaufnahme in erster Linie Forschungszwecken dient. Gleichwohl
kommt auch den bei der geologischen Landesaufnahme gewonnenen Daten
und Erkenntnissen eine erhebliche Bedeutung beim Hochlauf der Geothermie
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zu. Denn die aktuelle Erkenntnislage zu Vorkommen der tiefen Erdwärme ist
in den meisten Ländern verbesserungsbedürftig. Soweit sich die geologische
Landesaufnahme also auf die Erforschung von tiefen Erdwärmevorkommen
richtet, sollten die beschleunigenden Maßgaben des GeoBG ebenfalls
anzuwenden sein.
4. Zu Artikel 1 (§§ 2 bis 5 und § 7 Absatz 2 GeoBG)
a) Der Bundesrat hält es für notwendig, sicherzustellen, dass alle Schritte im
Rahmen des Ausbaus einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die
Gewinnung und die Nutzung von Geothermie vom Anwendungsbereich des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes erfasst werden.
b) Daher bittet der Bundesrat, die Ersetzung des Begriffs „Anlage“ durch den
Begriff „Vorhaben“ zu prüfen, um den Anwendungsbereich nicht zu
verengen.
Begründung:
In den §§ 2 bis 5 GeoBG wird der Anlagenbegriff verwendet. In § 7 Absatz 2
GeoBG wird hingegen der Vorhabenbegriff genutzt.
Die durchgängige Verwendung des Begriffs „Vorhaben“ ist sinnvoller, um den
Anwendungsbereich nicht zu verengen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf
§ 4 GeoBG. So fällt eine seismische Untersuchung, die ausweislich § 7 GeoBG
vom Gesetz erfasst werden soll, nicht unter den verwendeten Anlagenbegriff,
da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 1 und 2 GeoBG)
In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 1 und 2 jeweils nach der Angabe „eine Anlage
zur“ die Angabe „Aufsuchung und“ einzufügen.
Begründung:
§ 3 Nummer 1 und Nummer 2 GeoBG enthalten die Begriffsbestimmungen für
Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie
beziehungsweise von oberflächennaher Geothermie. Die sich anschließenden Definitionen
greifen jedoch nur die Gewinnung auf. Die Aufsuchung wird nicht genannt.
Durch diese Unvollständigkeit ergibt sich ein Widerspruch in der jeweiligen
Begriffsbestimmung.
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6. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1a – neu – GeoBG)
In Artikel 1 ist nach § 4 Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Für Anlagen gemäß § 2 Nummer 3 an Oberflächengewässern gilt bis 2035 das
überragende öffentliche Interesse nach Satz 1 ausschließlich bei Begleitung
durch ein wissenschaftliches Monitoring zur Erforschung der Auswirkungen
einer Wärmeentnahme auf die betroffenen Gewässer.“
Begründung:
Im Hinblick auf Oberflächengewässer mangelt es derzeit an Erfahrungen in der
Genehmigungspraxis und an wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
Auswirkungen einer Wärmeentnahme auf die Gewässer. Gemäß der 5. EnMK vom
23. Mai 2025 im TOP 9.2 sollte daher eine begrenzte Anzahl von Pilot- und
Demonstrationsvorhaben als Leuchtturmprojekte realisiert und
wissenschaftlich begleitet werden, damit so Daten über die tatsächlichen
Umweltauswirkungen der Wärme-/Kälteentnahme gewonnen werden und in die künftige
Genehmigungspraxis und entsprechende Leitfäden einfließen können.
Bis dahin sollte das überragende öffentliche Interesse im Hinblick auf
Oberflächengewässer auf pilothafte Wärmepumpen-Projekte, die See- und
Flusswasser als Wärmequellen nutzen und durch Studien begleitet werden,
eingeschränkt werden.
Nach 2035 liegen die Ergebnisse des wissenschaftlichen Monitorings vor und
können in die Abwägung einfließen, sodass das überragende öffentliche
Interesse gemäß § 4 Satz 1 auch für Wärmepumpen an Oberflächengewässern
vollständig zur Geltung kommen kann. Der derzeitige Mangel an Erfahrungen ist
bis dahin beseitigt.
7. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 3 GeoBG)
In Artikel 1 ist § 4 Satz 3 durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Satz 1 und 2 sind in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie der
öffentlichen Wasserversorgung nicht anzuwenden.“
Begründung:
Die pauschale Festlegung eines „überragenden“ Interesses mit einer Geltung
auch für Trinkwassergewinnungsgebiete würde eine weitere Vorschrift mit
erheblichen Auswirkungen schaffen, die den Schutz der knappen
Trinkwasserressourcen schwächt. Die Erfüllung der vom Bund in § 15 TrinkwEGV vorge-
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8)
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sehene Aufgabe, Risiken für die Qualität der Trinkwasserressourcen zu
verhindern, würde konterkariert. Die Wasserbehörden wären in eine schwer
handhabbare Rechtfertigungssituation gestellt, wenn sie die gewichtigen Risiken für
die Trinkwasserversorgung, die mit der vielfachen Durchbohrung von
schützenden Bodenschichten oberhalb des Grundwassers entstehen, abwehren
wollten.
Aus hiesiger Sicht ist das Heizen mit Geothermie für die „öffentliche
Gesundheit“ nicht wichtiger als die Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser. Der
Wertungswiderspruch zu den Zielen der EU-Trinkwasserrichtlinie und der
TrinkwEGV ist inakzeptabel.
Daher sollte der Vorrang der Errichtung entsprechender Anlagen auf Gebiete
begrenzt werden, die nicht gezielt als Schutzgebiete für die Gewinnung von
Trinkwasser aus dem Grundwasser ausgewiesen sind.
Ergänzend wird mit der Formulierung klargestellt, dass auch die
Vorrangregelung nach § 4 Satz 2 durch Satz 3 relativiert werden soll. Wenn nur die Geltung
von Satz 1 eingeschränkt wäre, diejenige von Satz 2 aber nicht, wäre die
Vorschrift in sich widersprüchlich.
8. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 4 – neu – GeoBG)*
In Artikel 1 ist nach § 4 Satz 3 der folgende Satz einzufügen:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf wasserrechtliche
Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit Anlagen gemäß § 2 Nummer 1 bis 4, wenn die
öffentliche Wasserversorgung erheblich beeinträchtigt werden kann sowie auf
Natura 2000-Gebiete.“
Begründung:
Die Regelung ist angelehnt an die entsprechende Regelung im Entwurf des § 4
des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes.
Satz 4 bestimmt, dass für wasserrechtliche Zulassungsverfahren im
Zusammenhang mit Anlagen gemäß § 2 Nummer 1 bis 4 das überragende öffentliche
Interesse keine Geltung findet, wenn infolge dieser Anlagen die öffentliche
Wasserversorgung erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies gilt sowohl bei
der originären erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung als
auch für Fälle, bei denen ein Widerruf in Betracht kommt, eine Änderung
ansteht oder die befristete Zulassung abgelaufen ist und ein Antrag auf
Neuerteilung gestellt wird.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
...
Mit diesem Satz sollen mögliche Konflikte im Interesse der
Versorgungssicherheit im Hinblick auf die öffentliche Wasserversorgung vermieden
werden. Ausreichend ist daher bereits eine wahrscheinliche Beeinträchtigung, also
auch, wenn diese nicht zwingend eintritt. Der öffentlichen Wasserversorgung
kommt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes als Aufgabe der
Daseinsvorsorge eine besondere Bedeutung zu. Das gilt in besonderem Maße
für die öffentliche Trinkwasserversorgung, für die sich zusätzlich aus Artikel 1
Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
(Recht auf Körperliche Unversehrtheit) eine staatliche Schutzpflicht ergibt, die
bei behördlichen Zulassungsentscheidungen zu beachten ist.
Vor diesem Hintergrund ist immer von einer Erheblichkeit der
Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung auszugehen, wenn die öffentliche
Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung
tangiert werden kann. Insbesondere in Wasserschutzgebieten kann daher ein
überragendes öffentliches Interesse im Hinblick auf Anlagen gemäß § 2
Nummer 1 bis 4 in der Regel nicht gelten.
Das Gesetz dient der Umsetzung der REDIII-Richtlinie, die die Aussparung
von Natura 2000-Gebieten vorsieht. Insofern kann das überragende öffentliche
Interesse in Natura 2000-Gebieten nicht gelten.
9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 GeoBG)
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 nach der Angabe „Vibrotrucks“ die Angabe „auf
befestigten Straßen und Wegen“ einzufügen.
Begründung:
Sofern das Befahren mit Vibrotrucks abseits von bereits bestehenden Wegen,
Straßen etc. stattfindet, ist eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt
nicht auszuschließen. Das Anlegen von Schneisen und die Befahrung mit den
Messfahrzeugen kann zu einer Zerstörung vorhandener Lebensräume sowie
einer Tötung von Tieren führen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine
Beschränkung auf befestigte Straßen und Wege im Rahmen einer erheblichen
Störung nach § 6 Absatz 2 eingeführt wird, für eine mutwillige Beunruhigung
nach § 6 Absatz 1, für die auch das Vorliegen bedingten Vorsatzes ausreicht,
aber nicht. Es wird daher empfohlen auch in § 6 Absatz 1 das Auslösen der
Regelvermutung an das Befahren auf befestigten Straßen und Wegen zu
knüpfen.
10. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 2 – neu – GeoBG)
In Artikel 1 ist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
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„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Schutz einzelner
populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche Beschränkung der seismischen
Exploration anordnen.“
Begründung:
Die in der Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 2 GeoBG eingeräumte und dort
auf atypische Fälle beschränkte behördliche Befugnis, im Einzelfall zum
Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche
Beschränkung seismischer Explorationen anordnen zu können, ist zur
einzelfallbezogenen Gewährleistung des Artenschutzes so wesentlich, dass sie ohne
Beschränkung auf atypische Fälle in den Gesetzestext aufzunehmen ist.
11. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GeoBG)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „messungsbedingte
Immissionen“ durch die Angabe „mit dem Messbetrieb verbundene, auch über die in der
Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Grenzwerte hinausgehende
Immissionen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Intention des Gesetzgebers, den Nutzungsberechtigten von Grundstücken
eine Duldungspflicht auch hinsichtlich der stets kurzfristigen
Lärmimmissionen, die mit Vibroseismiken verbunden sind, aufzuerlegen, ist sehr zu
begrüßen. Es sind jedoch zwei Konkretisierungen erforderlich.
Zum einen müssen alle Immission, die von dem Aufsuchungsbetrieb mit
Vibrationsseismik ausgehen können, von der Duldungspflicht umfasst sein. Als
messungsbedingte Immissionen dürften jedoch lediglich diejenigen
Immissionen zu bewerten sein, die durch die Messung selbst (also Absenken der
Rüttelplatte und Einbringen der Vibrationen in den Untergrund) verursacht werden.
Der wesentliche Teil der Immissionen wird aber lediglich mittelbar durch die
Messung – etwa durch Motorengeräusche der Fahrzeuge – hervorgerufen.
Deshalb ist die weitergehende Formulierung „mit dem Messbetrieb verbundene
[…] Immissionen“ vorzugswürdig.
Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf die Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz klargestellt, dass in § 7
Absatz 1 Satz 1 GeoBG eine über § 906 BGB hinausgehende Pflicht zur
Duldung von ortsüblichen Immissionen geregelt wird. Diese ist wegen des
überragenden öffentlichen Interesses am Hochlauf der Geothermie und der überaus
kurzfristigen Belästigung mit Lärm für die Nutzungsberechtigten sachgerecht.
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12. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2, 3 GeoBG)
Artikel 1 § 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz 2 zu ersetzen:
„Besteht nach Satz 1 eine Verpflichtung zur Planfeststellung nicht, kann auf
Antrag des Trägers des Vorhabens die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1
zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von
Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen.“
b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich für eine klarere
Normstruktur mit einer trennscharfen Abgrenzung zwischen Planfeststellung,
Plangenehmigung und unwesentlichen Fällen. Hierdurch wird die Rechtsanwendung
erleichtert und dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität bei der Wahl
des Verfahrens gewährt.
§ 8 Absatz 1 GeoBG sieht in der Entwurfsfassung vor, dass die Errichtung, der
Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder 19.8 UVPG unterfallen, künftig der Planfeststellung (bei
bestehender UVP-Pflicht) beziehungsweise der Plangenehmigung (bei nicht
bestehender UVP-Pflicht, sofern kein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt)
durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 EnWG zuständige Behörde bedürfen. Diese Übertragung der aus § 65
Absatz 2 UVPG bekannten Abstufung zwischen Planfeststellung und
Plangenehmigung ist für die Zwecke des § 8 GeoBG nicht sachgerecht und daher
abzulehnen.
So ist nach dem bisherigen Wortlaut nicht eindeutig, in welchen Fällen eine
Plangenehmigung verpflichtend ist. In Betracht kommt nach § 8 Absatz 1
Satz 2 GeoBG, dass eine Verpflichtung zur Plangenehmigung dann vorliegt,
wenn es sich um eine Leitung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.7 oder
Nummer 19.8 UVPG handelt und (kumulativ) keine Verpflichtung zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Andererseits könnte die Vorschrift aber
auch so zu verstehen sein, dass sämtliche Wärmeleitungen
plangenehmigungsfähig sind, solange nur eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Verständnisschwierigkeiten erschweren
die rechtssichere Anwendung der Norm. Hinzu kommt, dass die nach § 8
Absatz 1 Satz 2 GeoBG vorgesehene starre Festlegung auf eine Plangenehmigung,
wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, angesichts der
zu erwartenden Eigentumsbeeinträchtigungen bei derartigen Leitungsvorhaben
nicht angebracht ist. Da die Zulassungen von Wärmeleitungen auch regelmäßig
Eigentumsbeeinträchtigungen auslösen werden und § 8 Absatz 4 GeoBG eine
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enteignungsrechtliche Vorwirkung vorsieht, ist es nicht angezeigt, bei der
Entscheidung hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Beeinträchtigung der
Rechte Dritter derart auszublenden.
Die vorgeschlagenen Änderungen helfen dem ab. Der geänderte Satz 2
orientiert sich an der Regelung zur fakultativen Planfeststellung in § 43 Absatz 2
EnWG und ermöglicht dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität.
Besteht nach Satz 1 keine Planfeststellungspflicht, könnte er damit nach Satz 2
die Planfeststellung beantragen. Durch die Streichung des Satzes 3 gelten in
diesem Fall die §§ 72 ff. VwVfG, womit nicht nur die Erteilung eines
Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, sondern auch die dortigen Regelungen
über die Plangenehmigung und Fälle unwesentlicher Bedeutung zur
Anwendung kommen könnten. Im Gegensatz zu § 8 GeoBG werden in den §§ 72 ff.
VwVfG die Eigentumsbetroffenheiten bei der Frage, ob eine Plangenehmigung
oder ein unwesentlicher Fall in Betracht kommt, aber berücksichtigt. Beantragt
der Vorhabenträger hingegen kein Planfeststellungsverfahren, wären sonstige
erforderliche Genehmigung einzuholen (beispielsweise Baugenehmigungen).
In diesem Falle kommt der Vorhabenträger dann auch nicht in den Genuss der
Vorteile der Planfeststellung (enteignungsrechtliche Vorwirkung,
Konzentrationswirkung). Insgesamt wird damit anstelle einer obligatorischen
Plangenehmigung eine wesentlich sachgerechtere Flexibilität für die Vorhabenträger
über das Antragsprinzip bewirkt.
13. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a – neu – GeoBG)
In Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a
einzufügen:
„3a. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens,“.
Begründung:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend
anzuwenden sind.
Der Katalog bedarf der Erweiterung um einen Verweis auf § 43d EnWG
(Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens). In der Verwaltungspraxis
trägt die Vorschrift maßgeblich zur beschleunigten Zulassung von Vorhaben
bei. Sie sollte auch für Wärmeleitungen im Sinne des
Geothermiebeschleunigungsgesetzes gelten. So wird zudem nicht nur eine Rechtsangleichung an das
EnWG, sondern auch das KSpTG erreicht. Es ist nicht ersichtlich, warum bei
Kohlendioxidleitungen § 43d EnWG zur Anwendung gelangen sollte, bei
Wärmeleitungen nach § 8 GeoBG hingegen nicht.
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14. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a – neu – GeoBG)*
In Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Nummer 3 die folgende
Nummer 3a einzufügen:
„3a. § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3,
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder
Erweiterungen im Anzeigeverfahren,“
Folgeänderung:
Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 entsprechend
anzuwenden sind. Der enthaltene Katalog soll durch die vorgeschlagene Änderung um
einen Verweis auf § 43f EnWG erweitert werden. In Fällen unwesentlicher
Änderungen kann so das dort normierte Anzeigeverfahren durchlaufen werden.
Die Vorschrift hat in der Verwaltungspraxis eine erhebliche Bedeutung und
trägt wesentlich zur Genehmigungsbeschleunigung bei. Die nach § 8 Absatz 1
GeoBG für die Zulassung von Wärmeleitungen zuständigen
Planfeststellungsbehörden haben mit der Anwendung dieser Vorschrift einen erheblichen
Erfahrungsschatz.
Zudem kann so ein Gleichlauf zu den Vorschriften des KSpTG erreicht
werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung des Anzeigeverfahrens
nach § 43f EnWG bei Kohlendioxidleitungen möglich, bei Wärmeleitungen
nach § 8 GeoBG hingegen nicht möglich sein sollte.
Bei der Streichung des § 8 Absatz 1 Satz 3 GeoBG handelt es sich um eine
Folgeänderung. Sie ist notwendig, weil ansonsten sowohl in § 8 Absatz 1
Satz 3 GeoBG als auch in § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG (durch den Verweis auf
§ 43f EnWG) Vorschriften für Fälle unwesentlicher Bedeutung vorgesehen
wären. Die über die Vorschrift des § 8 Absatz 2 Satz 1 GeoBG ebenfalls
anwendbare Regelung des § 74 Abs. 7 VwVfG wird als allgemeinere Bestimmung
durch den spezielleren § 43f EnWG verdrängt.
* bei Annahme mit Ziffer 15 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen
Wi
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15. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a – neu – GeoBG)*
In Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Nummer 3 die folgende
Nummer 3a einzufügen:
„3a. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines
Vorhabens,“
Begründung:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend
anzuwenden sind.
Der Katalog sollte um einen Verweis auf § 43i EnWG (Überwachung)
erweitert werden. § 43i EnWG dient der Umsetzungskontrolle von
Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungsverfahren und damit letztlich dem
Umweltschutz. Die Vorschrift setzt Vorgaben der UVP-Richtlinie um. Der
Verweis ist damit europarechtlich geboten. Zudem wird ein Gleichlauf zu den
Regelungen des EnWG und KSpTG erreicht.
16. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 GeoBG)
Artikel 1 § 8 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige
Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44,
44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c
Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43
Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind.“
Folgeänderung:
Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrecht, vorzeitige
Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind wichtige Instrumente
zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Der bisherige Absatz 3
* bei Annahme mit Ziffer 14 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen
Wi
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nimmt allerdings nur auf § 44c EnWG (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns)
Bezug. Ein Verweis auf § 44a EnWG (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht)
sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG fehlt, obwohl beide
Vorschriften von erheblicher Bedeutung für die Vollzugspraxis sind. In der
Begründung wird hingegen die vorzeitige Besitzeinweisung erwähnt.
Zumindest insoweit dürfte es sich bei der Weglassung um ein nicht der Intention
entsprechendes Versäumnis handeln.
Die vorgeschlagene Neufassung entstammt dem Entwurf des KSpTG zu
Kohlendioxidleitungen und nimmt sowohl auf § 44a als auch § 44b EnWG Bezug.
Durch die Nennung des § 44 EnWG und die hiermit zusammenhängende
Streichung in § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 GeoBG wird zudem die systematische
Binnenkohärenz gestärkt, werden doch die in einem Zusammenhang stehenden
Vorschriften des § 44 in einem Absatz behandelt. Ein Gleichlauf der
Vorschriften des KSpTG und GeoBG erleichtert die Rechtsanwendung.
17. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 5 – neu – GeoBG)
In Artikel 1 § 8 Absatz 4 ist nach Satz 4 der folgende Satz 5 einzufügen:
„Für den Transport von Bestandteilen von Wärmenetzen oder Hilfsmitteln zur
Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmenetzen ist § 48a des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für
Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen
Einsatzorten normiert.
Die in § 48a Energiewirtschaftsgesetz normierten Duldungspflichten sollten
auch für Wärmenetze gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Strom-
und Wärmenetzen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
sowohl für Hochspannungsleitungen als auch für Wärmenetze das überragende
öffentliche Interesse angeordnet wird.
18. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 – neu – GeoBG)
In Artikel 1 § 10 ist nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
für sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder
Änderungen von Wärmeleitungen nach § 8 entsprechend anwendbar.“
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Begründung:
Mit dem vorgeschlagenen § 10 Absatz 3 GeoBG soll eine erstinstanzliche
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Wärmeleitungen im Sinne des § 8 GeoBG begründet und
damit entsprechend der bisherigen Regelung für altes Zulassungsrecht erhalten
werden.
Die bisher einschlägige Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
VwGO und die dort angeordnete Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes
für Streitigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung
von Dampf- oder Warmwasserpipelines ist nicht auf nach § 8 GeoBG zu
genehmigende Wärmeleitungen anwendbar. Denn in § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 15 VwGO wird ausdrücklich auf Planfeststellungsverfahren nach § 65
Absatz 1 UVPG Bezug genommen. Mit § 8 Absatz 1 GeoBG wird allerdings
nunmehr separat von § 65 UVPG die Planfeststellungspflicht normiert. Ohne
eine Neuregelung für das neue Zulassungsrecht würden die Rechtsstreitigkeiten
über Wärmeleitungen an die bislang damit nicht befassten Verwaltungsgerichte
verlagert und über eine zusätzliche Gerichtsinstanz Verfahrensverzögerungen
von mindestens zwei Jahren bewirkt. Dies entspräche nicht der
Beschleunigungsintention des Gesetzesvorhabens.
Eine entsprechende Ergänzung des Katalogs ist daher erforderlich, um einen
Gleichklang mit den übrigen nach Energierecht zuzulassenden
Leitungsvorhaben herzustellen, die mit Ausnahme der erstinstanzlich dem
Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Übertragungsnetz- und LNG-Vorhaben sämtlich
den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind.
Eine Mehrbelastung für die Oberverwaltungsgerichte ergibt sich hieraus nicht,
da lediglich die bisher für § 65 UVPG bestehende Regelung auf die neue
Konstellation nach § 8 GeoBG übertragen wird.
19. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 15 Absatz 2 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 3 ist § 15 Absatz 2 durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme, wird die nach Absatz 1 zu beteiligende Behörde elektronisch durch
die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre
Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist
davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“
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Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht für die Verfahren zur Genehmigung bestimmter
Vorhaben in Zusammenhang mit der Nutzung von Erdwärme nach § 57e Absatz 4
BBergG-E bereits zwingend ein elektronisches Beteiligungsverfahren vor. Der
Gesetzgeber geht also davon aus, dass Beteiligungsprozesse hinreichend
digitalisiert sind und nutzt diesen Umstand zur Beschleunigung der
Genehmigungsvorhaben. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, die
Beteiligungsprozesse auch im Rahmen der Bergrechtsamtsverfahren für Erdwärme durch eine
verpflichtend digitale Beteiligung zu beschleunigen.
20. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 51 BBergG)
Artikel 4 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung der Nummer 4 hat zur Konsequenz, dass es bei der derzeitigen
Rechtslage verbleibt und von einer Betriebsplanpflicht nur abgesehen werden
kann, wenn eine geringe Bedeutung vorliegt.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Streichung des Tatbestandsmerkmals
der geringen Bedeutung und die damit verbundene Möglichkeit der
Bergbehörde, bei Vorhaben von hoher Bedeutung von der Betriebsplanpflicht
abzusehen, wenn diese Betriebe von geringer Gefährlichkeit sind, soll für alle
bergrechtlichen Verfahren gelten. In dieser weit gefassten Formulierung ist die
Regelung abzulehnen. Es ist zu befürchten, dass damit die Prüfung der
umweltrechtlichen Belange nicht mehr hinreichend gewährleistet wird, da die in Folge
der Änderung geltende Regelung des § 4 Absatz 4 BBergG („Beachtung des
öffentlichen Interesses“) dem Wortlaut nach hinter dem gegenwärtig geltenden
§ 48 Absatz 2 (kein Entgegenstehen „überwiegender öffentlicher Interessen“)
zurückbleibt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Folge der vorgesehenen Änderung
wahrscheinlich die Konzentrationsvorschrift des § 19 Absatz 2 WHG nicht
mehr zur Anwendung kommt, so dass der Bergbautreibende zukünftig neben
seiner bergrechtlichen Zulassung einer zusätzlichen wasserbehördlichen
Entscheidung bedürfte – das wäre das Gegenteil von Verwaltungsvereinfachung.
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 52 Absatz 1 Satz 3 bis 6 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 5 § 52 Absatz 1 sind die Sätze 3 bis 6 durch den
folgenden Satz 3 zu ersetzen:
U
Wi
...
„Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 eine längere Befristung
von bis zu acht Jahren zulassen, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei
einer längeren Laufzeit möglich ist.“
Begründung:
Nummer 5 ändert eine Kernbestimmung des bergrechtlichen
Betriebsplanverfahrens in Form der Befristung von Hauptbetriebsplänen. Durch die mehrfache
Änderung dieser Grundnorm entsteht eine unübersichtliche, in Teilen
widersprüchliche Befristungsregelung.
Die Sätze 3 bis 6 werden wesentlich einfacher in einer einheitlichen Regelung
zusammengefasst. Es entsteht somit eine vollzugstaugliche und konsistente
Befristungsregelung.
22. Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 56 Absatz 3, 4 BBergG)
Artikel 4 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a soll ein neuer Absatz 3 in den
bestehenden § 56 BBergG eingefügt werden. Nach geltendem Recht regelt § 56
BBergG beispielsweise das Erfordernis der Schriftform der
Vorhabengenehmigung, die Zulässigkeit nachträglicher Nebenbestimmungen und die
Sicherheitsleistung zur finanziellen Gewährleistung, dass Zulassungsvoraussetzungen
eingehalten werden können. § 56 BBergG ist folglich eine Regelung über die
Zulassung, ohne selbst Voraussetzungen der bergrechtlichen Zulassung zu regeln.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufnahme der Möglichkeit der Behörde,
einen Nachweis über die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche vom
Vorhabenträger zu fordern, bricht mit diesem bewährten System. Denn ein
Nachweis über diese Absicherung könnte nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des
§ 56 BBergG eingeordnet werden. Ist der Nachweis einer Absicherung privater
Ansprüche – wie nach geltender Rechtslage – keine Zulassungsvoraussetzung,
kommt eine Sicherheitsleistung hierfür nicht in Betracht.
Zudem wird durch die Vermengung von Zulassungsvoraussetzungen und
Aspekten des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts mit der bewährten Trennung
im Anlagengenehmigungsrecht gebrochen.
Ferner birgt eine Sonderregel für Vorhaben im Zusammenhang mit Erdwärme
die Gefahr, dass diese als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen wird. Ein
im Vergleich zu anderen Energie- oder Infrastruktur-, oder
Rohstoffförderungsvorhaben erhöhtes Risiko ist jedoch nach aktuellem Kenntnisstand nicht
anzunehmen.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23)
...
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Absicherung
von Ersatzansprüchen, die mitunter gar nicht erst entstehen werden, für den
Vorhabenträger einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand darstellen
könnte, der in der Planung eines Vorhabens zusätzliche Hürden aufbaut. Das
ist dem Hochlauf der Geothermie jedoch abträglich und wird deshalb
abgelehnt.
23. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a (§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a ist § 56 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „bei der Zulassung eines Betriebsplans für
die“ die Angabe „Aufsuchung und“ einzufügen.
b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Nachweis ist in der Regel durch den Abschluss einer angemessenen
Versicherung zu erbringen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Möglichkeit für die zuständige Behörde bei der Zulassung eines
Betriebsplans einen Nachweis über die Absicherung für den Fall des Auftretens eines
Bergschadens zu verlangen, sollte nicht nur für die Phase der Gewinnung von
Erdwärme bestehen, sondern auch für die vorgelagerte Phase der Aufsuchung.
Gerade hier kann es zu Schadensfällen bei seismischen Erkundungsarbeiten,
bei dem Abteufen der Bohrung und bei Test- und Erschließungsarbeiten des
Reservoirs kommen.
Zu Buchstabe b:
Der Nachweis der Absicherung von Bergschäden sollte in der Regel über den
Abschluss einer angemessenen Versicherung und nicht über die Mitgliedschaft
in einer Bergschadensausfallkasse erbracht werden.
Die zuständige Behörde ist ansonsten in ihren Möglichkeiten, Einfluss auf die
Absicherung zu nehmen, eingeschränkt.
§ 3 der Satzung der gängigen Bergschadensausfallkasse
„Bergschadensausfallkasse e. V.“ sieht zwar für alle ausgefallenen Bergschadensersatzansprüche
gegen ein einzelnes ersatzpflichtiges Vereinsmitglied Ersatz bis 13 Millionen
Euro vor, für alle ausgefallenen Bergschadensersatzansprüche gegen
Mitglieder bis 40 Millionen Euro (Gesamthaftungshöchstgrenze). Auch setzt die
Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung den Nachweis des
Abschlusses einer auskömmlichen Haftpflichtversicherung für Bergschäden aus
sämtlichen inländischen betriebsplanpflichtigen Vorhaben mit Absicherung des
Insolvenzfalles (Nachhaftung über mindestens fünf Jahre) voraus.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
Die zuständige Behörde hat aber keine Einflussnahmemöglichkeit auf die
Ausgestaltung der Haftpflichtversicherung beispielsweise hinsichtlich der
Deckungssumme, des Haftungsumfangs etc. Zudem könnte die Satzung des
Vereins zu dieser Voraussetzung auch ohne Einbeziehung der Bergbehörden
jederzeit geändert werden.
Da der Antragsteller die für die Mitgliedschaft in der Bergschadensausfallkasse
nachzuweisende Versicherung ebenfalls bei der zuständigen Bergbehörde
vorlegen kann und diese dort im Normalfall auch den Anforderungen genügen
sollte, wird sich regelmäßig allenfalls geringer Mehraufwand für ihn ergeben.
24. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG)
In Artikel 4 § 57e Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „will.“ durch die Angabe
„will, soweit behördliche Zulassungsentscheidungen im Zuständigkeitsbereich
der zu beteiligenden Behörde nicht durch die Zulassung nach diesem Gesetz
ersetzt werden.“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf regelt mit § 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG-E eine
Beteiligungsfiktion. In den Fällen der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung
kommt der bergrechtlichen Zulassung eine Ersetzungswirkung hinsichtlich
behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse außerhalb des Bergrechts zu. Die
oben dargestellte Ergänzung ist daher erforderlich, um das unerwünschte
Entstehen von Genehmigungsfiktionen abzuwenden.
25. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2 BBergG)
Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 6 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „eines Jahres“ durch die Angabe „von zwei
Jahren“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „von drei Monaten“ durch die Angabe „eines
Jahres“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Erschließung
und den Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern zu
vereinfachen und zu beschleunigen.
Wi
Wi
...
Die deutlich verkürzten Fristen im geplanten § 57e BBergG sind nach
Auffassung des Bundesrates als äußerst kritisch zu sehen und seitens der zuständigen
Genehmigungsbehörden keinesfalls umsetzbar.
Die Begründung zu den deutlich verkürzten Fristen im Gesetzentwurf wird in
keiner Weise der Komplexität und den Risiken der Nutzung Tiefer Geothermie
gerecht. Diese Vorhaben erfordern eine hinreichend intensive Prüfung der
Antragsunterlagen; dabei dürfen die Risiken angewandter Technologien nicht
ausgeblendet und auch der Rückhalt in der Bevölkerung für die Geothermie
nicht vernachlässigt werden. Gerade wenn fehlende Akzeptanz ein Hemmnis
des Ausbaus Tiefer Geothermie darstellt, wäre die Signalwirkung, den
Genehmigungsbehörden signifikant weniger Zeit für ihre Prüfung einzuräumen, nicht
förderlich.
Die verkürzten Fristen sind auch aus der praktischen Erfahrung heraus
unbegründet, so sind, soweit bekannt, keine Klagen über eine zu lange
Verfahrensdauer erhoben worden. Die Erfahrung aus der behördlichen Praxis zur
bergrechtlichen Genehmigung von Geothermie-Vorhaben zeigt regelmäßig, dass
verantwortliche Unternehmen intensiv mit den zuständigen Behörden an
ausformulierten Anträgen zusammenarbeiten und im Ergebnis zügige Verfahren
mit kurzer Genehmigungsdauer erreicht werden.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fristen könnten darüber hinaus in der
Praxis dazu führen, dass mit Fristen versehene Vorhaben priorisiert
abgearbeitet werden. Diese Priorisierung dürfte sich grundsätzlich zu Ungunsten übriger
bergrechtlicher Verfahren auswirken.
Vor diesem Hintergrund sollten die Verfahrensfristen – wie vorgeschlagen –
angepasst werden.
26. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 6 Satz 2 BBergG)
Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „kann“ ist die Angabe „in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen“ einzufügen.
b) Die Angabe „und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend
begründeten Fällen“ ist zu streichen.
c) Nach der Angabe „Monate“ ist die Angabe „und die Frist nach Satz 1
Nummer 3 einmalig um ein Jahr“ einzufügen.
Begründung:
Zu untertägigen Wasserstoffspeichern in Deutschland liegen bisher keine
nennenswerten Erfahrungen vor, und bei der Genehmigung solcher Vorhaben sind
vielfältige Risiken von den zuständigen Behörden zu bewerten. Um diesen den
Wi
...
dafür erforderlichen Zeitrahmen einzuräumen und damit auch der Gefahr der
Ablehnung gewerblicher Anträge aus Zeitmangel vorzubeugen, sollte der
europarechtlich mögliche Verlängerungsrahmen für untertägige
Wasserstoffspeicher ausgeschöpft und auf bis zu ein Jahr festgelegt werden. Die Richtlinie
(EU) 2024/1788 sieht in Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 vor, dass die zweijährige
Entscheidungsfrist für Genehmigungen für den Bau von
Wasserstoffsysteminfrastruktur, zu der gemäß Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie auch
untertägige Wasserstoffspeicher gehören, in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden
kann. Daher sollte § 57e Absatz 6 Satz 2 nicht strenger als in der Richtlinie
vorgesehen gefasst und eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit
vorgesehen werden. Dies würde der derzeitigen Situation mit vielen noch
unbekannten Faktoren für eine rechtssichere Genehmigung von untertägigen
Wasserstoffspeichern Rechnung tragen. So sind bei den in Frage kommenden
Speichern Themen wie die Beurteilung der Integrität und des Retentionsvermögens
der Speicherstrukturen, der Interaktionen des Gases im Speichergestein, der
Auswirkungen auf die langfristige Bohrungsintegrität sowie der möglichen
Wechselwirkungen zu anderweiten Nutzungen im Untergrund noch
weitestgehend ungeklärt. Die vorgeschlagene Ergänzung berücksichtigt die Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1788 und setzt
diese eins zu eins in nationales Recht um.
27. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 8 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 8 ist die Angabe „im Zusammenhang mit
der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz“ durch die
Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 57e Absatz 8 BBergG kann von einem Erörterungstermin abgesehen
werden. In der derzeitigen Fassung beschränkt sich der Tatbestand der
Regelung jedoch auf Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme.
Hierdurch sollen ausweislich der Entwurfsbegründung Aufwand und Kosten
des Verfahrens reduziert werden.
Durch die vorgeschlagene Änderung gilt diese beschleunigende Regelung für
alle Vorhaben im Anwendungsbereich des § 57e BBergG-E, mithin auch für
untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Auch diese Vorhaben können
von der beschleunigenden Wirkung und den reduzierten Verfahrenskosten
profitieren.
Wi
...
28. Zu Artikel 4 Nummer 7a – neu –, Nummer 7b – neu –, Nummer 7 c – neu –
(Überschrift Zweiter Unterabschnitt zu §§ 122 und 123, § 122 Absatz 5 – neu –,
Überschrift § 123 BBergG)
Nach Artikel 4 Nummer 7 sind die folgenden Nummern 7a, 7b und 7c
einzufügen:
‚7a. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts zu §§ 122 und 123 wird
nach der Angabe „Bergschadensausfallkasse“ die Angabe „und
Bergschadensschlichtungsstelle“ eingefügt.
7b. Nach § 122 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur außergerichtlichen Schlichtung von Bergschäden
(Bergschadensschlichtungsstelle) zu errichten. Das Nähere über die
Bergschadensschlichtungsstelle bestimmt die Satzung, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.“
7c. In der Überschrift von § 123 wird nach der Angabe
„Durchführungsverordnung“ die Angabe „Bergschadensausfallkasse“ eingefügt.‘
Begründung:
Auch bei größter Umsicht der Vorhabenträger bei der Tiefengeothermie
besteht die Möglichkeit des Eintritts von Schadensfällen im Zusammenhang mit
Bohrungen oder Erkundungen. Um die erforderliche Akzeptanz für diese
Technologie nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, ein bundesweites,
außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren einzurichten und dieses auch zu
institutionalisieren. Einhergehend mit den geplanten Erleichterungen vor allem auch
bei Geothermievorhaben ist der Bund hier in einer besonderen Verantwortung.
Mit der vorgeschlagen Ergänzung soll dem Bund die Möglichkeit der
Schaffung einer Schlichtungsstelle erleichtert werden.
U
...
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 und 5 (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 49 Absatz 1
Satz 3 und Satz 4 WHG)
In Artikel 5 sind die Nummern 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
Die neue Regelung soll bewirken, dass die Benutzung von Wärme aus dem
Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen Haushalt versorgt,
erlaubnisfrei wird. Die getroffene Änderung des § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG stellt
jedoch nur die Entnahme von Grundwasser zur häuslichen Wärmenutzung
(Wasser-Wasser-Wärmepumpe) erlaubnisfrei. Dies ist nicht sachgerecht, da
mit der Grundwasserentnahme nur ein Teil des technischen Prozesses
abgebildet wird. Ungeregelt ist die Wiedereinleitung des Wassers ins Grundwasser
(nach Wärmeentzug in der Wärmepumpe), die weiterhin zulassungsbedürftig
bleibt.
Unbeschadet dieser regelungstechnischen Defizite ist aus Sicht des
Grundwasserschutzes die gänzliche Erlaubnisfreistellung auch der häuslichen
Wärmenutzung abzulehnen. Allein die Einbringung der technischen Einrichtungen
in das Grundwasser (Entnahmebrunnen und Schluckbrunnen) durch
Bohrverfahren, die sichere Verfüllung des Ringraums, um direkte Stoffeintragspfade
ins Grundwasser zu verhüten, und auch ein ordnungsgemäßer Rückbau der
Anlagenteile im Grundwasser und im Boden kann nur durch ein
Erlaubnisverfahren gesichert werden. Die neue Regelung kollidiert mit den besonderen
gesetzlichen Anforderungen zum Schutz des Grundwassers gemäß § 48 WHG
(Besorgnisgrundsatz).
Darüber hinaus sind insbesondere in Wasserschutzgebieten (für
Grundwasserentnahmen) die oben genannten Gefahrenquellen für das Grundwasser, die von
den im Grundwasser beziehungsweise Boden befindlichen Anlageteilen
ausgehen, im Sinne einer sicheren öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht
hinnehmbar.
Die Einfügung hat die Intention, die Errichtung und Nutzung von
Erdwärmekollektoren zur häuslichen Wärmenutzung bis zu einer Tiefe von vier Metern
gänzlich erlaubnisfrei zu stellen. Diese ist unter Bezug auf die erwähnten
erheblichen Gefahren, die für das Grundwasser von den im Grundwasser
beziehungsweise Boden befindlichen Anlagenteilen bei der Errichtung, dem Betrieb
und späteren Rückbau ausgehen, abzulehnen.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 30,
31, 33,
34, 35,
36, 37)
...
30. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG)*
Artikel 5 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
§ 46 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt, dass das Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis oder
Bewilligung bedarf. Hiermit sind allein Benutzungen des Grundwassers nach
dem Tatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfasst. Soweit sich die
geplante Änderung des Artikel 5 Nummer 4 auf geschlossene Systeme
(Erdwärmesonden) beziehen soll, die regelmäßig keinen Benutzungstatbestand des
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfüllen, sondern den des „Einbringen und
Einleiten von Stoffen in ein Gewässer“ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG, ist
die Änderung bereits aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Es müsste
vielmehr ein neuer Tatbestand der Erlaubnisfreiheit in einem gesonderten
Absatz geregelt werden. Soweit doch auch die Entnahme von Grundwasser nach
der geplanten Änderung erfasst sein sollte, ist unklar, wohin das entnommene
Grundwasser eingeleitet werden soll, wenn nicht in denselben
Grundwasserkörper.
Darüber hinaus wird auch aus fachlicher Sicht von der Erlaubnisfreiheit
unabhängig von der Art der Wärmegewinnung abgeraten. Eine angepasste
standortbezogene Planung, welche die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und die
fachliche Abnahme der jeweiligen Anlage vorsieht, ist erforderlich.
Erlaubnisfreiheit suggeriert bei den Bürgerinnen und Bürgern dagegen, dass auf eine
Planung sowie auf eine fachliche Abnahme verzichtet werden kann. Das
Gefährdungspotenzial von Erdwärmesonden und
Grundwasserwärmepumpenanlagen hängt vorrangig von den örtlichen Gegebenheiten ab und weniger von
der Größe der Anlage. Erfahrungen, etwa im Zusammenhang mit der
Erlaubnisfreiheit für Brunnen zur Gartenbewässerung, haben gezeigt, dass solche
Bauwerke oftmals nicht den erforderlichen Schutz des Grundwassers
gewährleisten, da aus Kostengründen auf eine ordnungsgemäße Abdichtung oder
fachgerechte Errichtung verzichtet wird. Dies führt zu einer realistischen
Gefahr für den Grundwasserkörper. Mit der Erlaubnisfreiheit könnten
erdgekoppelte und Grundwasserwärmepumpen ohne behördliche Regelung mehrere
Grundwasserhemmer (Trennschichten) durchteufen, was bei unzureichender
Abdichtung der Bohrungen eine akute Gefahr darstellt. Auch
Wechselwirkungen zwischen den Erdwärmeanlagen, die in einem Gebiet errichtet werden,
wären nicht mehr geregelt. Dies würde zu einer Übernutzung des Untergrundes
und einer negativen Beeinflussung von Anlagen untereinander führen, da
Mindestabstände nicht mehr vorgeschrieben werden könnten. Die Planung ist aber
nicht allein für den Gewässerschutz maßgeblich, sondern gewährt auch den
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 29 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 29)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 31)
...
Schutz der Bürgerinnen und Bürger, da hier Nutzungskonkurrenzen und
Grundwasserstress in Bezug auf Quantität und Qualität des Grundwassers
berücksichtigt werden können, was unter anderem zivilrechtlichen Streitigkeiten
vorbeugt. Für funktionierende Heizungsanlagen sind ordnungsgemäß geplante
und errichtete Brunnenanlagen unerlässlich, was durch das
Erlaubniserfordernis untermauert wird. Auch eine mengenmäßige Beschränkung für die
geothermische Versorgung eines Haushalts ist bei Erlaubnisfreiheit nicht
vorgesehen, was bei großen Heizlasten erhebliche Eingriffe in den Untergrund
erfordern würde. Durch die Vielzahl der Bohrungen in einem Bereich kann auch bei
wenigen nicht fachgerecht ausgeführten Brunnen die
Grundwasserbeschaffenheit durch stoffliche Einträge von der Erdoberfläche nachteilig beeinträchtigt
werden. Zudem bleiben bei der erlaubnisfreien Errichtung und dem Betrieb
von Wasser-Wasser-Anlagen (Grundwasserwärmepumpen)
Schadstoffsituationen im Untergrund, wie etwa PFAS-Kontaminationen, unberücksichtigt, da
Schadstofffahnen verzogen werden können.
Überdies beabsichtigt der Gesetzgeber, eine Privilegierung und
Verfahrensvereinfachung zu schaffen. Jedoch muss für die Errichtung der Anlage (Bohrung)
zur Wahrung des Grundwasserschutzes trotzdem eine Prüfung und eine
Zulassung erfolgen. Mithin entsteht im Ergebnis gerade keine
Verfahrensbeschleunigung.
31. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG)*
In Artikel 5 Nummer 4 ist in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe
„Wasser“ durch die Angabe „Grundwasser“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass es um die
erlaubnisfreie Nutzung der Wärme des Grundwassers geht.
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 3 – neu – WHG)
Artikel 5 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ <…weiter wie
Vorlage Nummer 4…>.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 29, 30 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 29,
30)
U
...
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt hinsichtlich des Entnehmens, Zutageförderns,
Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser zur Wärmeversorgung
nicht in Wasserschutzgebieten.“ ‘
Begründung:
Benutzungen des Grundwassers bedürfen in den Einzugsgebieten von Brunnen
zur Trinkwassergewinnung grundsätzlich einer Überwachung. Daher dürfen
Bohrungen, die ggf. grundwasserschützende Deckschichten durchörtern,
zumindest in den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten nicht generell von der
Erlaubnispflicht freigestellt werden.
33. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 und 4 WHG)*
Artikel 5 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die zu streichende Einfügung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt keine
sachgerechte Vereinfachung der bisherigen Verwaltungspraxis dar.
a) Die Anforderungen des § 35 Absatz 2 der AwSV gelten nur für gewerbliche
oder öffentliche Anlagen und können daher nur für diese Teilmenge als
erfüllt vorausgesetzt werden. Eine Erlaubnisfreiheit dieser Anlagen mit i. d. R.
größerer thermischer Leistung und den damit verbundenen erheblicheren
Auswirkungen auf die Umwelt stellen eine Privilegierung gegenüber
privaten Anlagen dar, die fachlich nicht gerechtfertigt ist.
b) Die thermische Reichweite von flachen Systemen wie Flächenkollektoren
ist vergleichsweise gering. Die Prüfung der Summenwirkung benachbarter
Anlagen auf die Temperaturänderung des Grundwasserkörpers oder eines
Teils davon durch die zuständige Behörde als Voraussetzung für die
Erlaubnisfreiheit stellt einen entbehrlichen Arbeitsschritt dar.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 29 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 29)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 34,
35, 36,
37)
...
34. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 und 4 WHG)*
In Artikel 5 Nummer 5 ist § 49 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist nach der Angabe „Erdwärmekollektoren“ die Angabe „mit
einer maximalen Leistung von 30 kW“ und nach der Angabe
„Wasserschutzgebieten“ ist die Angabe „und Wasservorranggebieten“ einzufügen.
b) In Satz 4 ist die Angabe „einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon“
durch die Angabe „das Grundwasser“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Großgeothermieanlagen haben eine größere Einwirkung auf den Untergrund
mit der ein größeres Gefährdungspotential für die Schutzgüter einhergehen
kann. Daher kann auch für Erdwärmekollektoren ab einer gewissen Größe die
Regelvermutung, dass keine negativen Auswirkungen auf die
Grundwasserbeschaffenheit zu befürchten sind, nicht mehr angenommen werden.
Durch behördliche Strukturen zieht sich die Bearbeitung von
Wasserschutzgebieten teilweise über längere Zeit hin, daher befinden sich noch eine größere
Anzahl von Wasserschutzgebietsanträgen in Bearbeitung. In der Regel sind
diese Gebiete, die bereits der Trinkwasserversorgung dienen planerisch als
Wasservorranggebiete gesichert. Die Aufnahme der planerisch gesicherten
Wasservorranggebiete dient dem Schutz der Wasserversorgung, da in
solchermaßen geplanten Wasserschutzgebieten bereits Trinkwasser für die öffentliche
Wasserversorgung gefördert wird. Daher kann gleichlaufend mit den
festgesetzten Wasserschutzgebieten auch für Wasservorranggebiete nicht regelhaft
davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung, den Betrieb oder die
Modernisierung von Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen
auf die Grundwasserbeschaffenheit bestehen.
Zu Buchstabe b:
Die Formulierung „Grundwasserkörper oder ein Teil davon“ ist rechtlich nicht
klar gefasst. Prinzipiell geht es darum, dass keine nachteilige thermische
Wirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist. Obwohl mit einem Teil des
Grundwasserkörpers auch kleinräumige Veränderungen inbegriffen sind ist die
primäre Betrachtungsebne des Grundwasserkörpers welche zuerst aufgezählt
wurde falsch, da diese zu groß ist, um kleinräumige nachteilige Veränderungen
festzustellen und großräumige nachteilige Veränderungen zuzulassen
widerspricht einem effektiven Grundwasserschutz. Mit einer Änderung der
Formulierung wird klargestellt, dass jegliche Veränderung des Grundwassers welche
über die in der Begründung festgelegten Grenzen hinaus geht zur
Erlaubnispflichtigkeit der Maßnahme führt.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 29, 33 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 29,
33)
...
35. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 WHG)*
In Artikel 5 Nummer 5 ist in § 49 Absatz 1 Satz 3 die Angabe „bis zu einer
Tiefe von vier Metern“ durch die Angabe „oberhalb des zu erwartenden höchsten
Grundwasserstandes“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ableitung der Tiefe von vier Metern wird nicht erläutert. Sie scheint
beliebig zu sein. In einigen Regionen existieren große Bereiche mit
Grundwasserflurabständen von weniger als vier Metern. Die geplante Einführung einer
Vermutung der Erlaubnisfreiheit würde sich dann oft auf im Grundwasser
befindliche Kollektoren oberhalb von vier Metern erstrecken, die möglichweise
nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben. Auf der
anderen Seite gibt es Regionen, wo das Grundwasser weit unterhalb von vier
Metern ansteht. Ein Kollektor in fünf Metern Tiefe bei einem Flurabstand von
30 Metern könnte auch erlaubnisfrei sein.
36. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 WHG)*
In Artikel 5 Nummer 5 ist in § 49 Absatz 1 Satz 3 die Angabe
„Wasserschutzgebieten“ durch die Angabe „Trinkwassereinzugsgebieten“ zu ersetzen.
Begründung:
Statt „Wasserschutzgebieten“ sollte es hier „Trinkwassereinzugsgebieten“
heißen, sonst sind Wassergewinnungsanlagen, für die kein Wasserschutzgebiet
festgesetzt wurde, oder deren Einzugsgebiet nur teilweise durch ein
Wasserschutzgebiet geschützt wird, nicht ausreichend geschützt (vgl. Regelungen der
TrinkwEGV mit den §§ 50 bis 52 WHG). Durch die relativ neuen Regelungen
der TrinkwEGV gibt es mit den Trinkwassereinzugsgebieten einen neueren
und weitreichenderen Bezugspunkt für den Trinkwasserschutz.
Wasserschutzgebiete sind an ein aufwendiges formales Festsetzungsverfahren geknüpft,
daher sind in vielen Fällen keine Wasserschutzgebiete festgesetzt an Stellen, an
denen es eine Schutzbedürftigkeit für die Ressource Trinkwasser gibt.
Diese Schutzbedürftigkeit wird durch die Trinkwassereinzugsgebiete nach
TrinkwEGV deutlich besser abgebildet.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 29, 33 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 29,
33)
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 29,
33)
...
37. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 4 WHG)*
In Artikel 5 Nummer 5 ist in § 49 Absatz 1 Satz 4 die Angabe „aufgrund der
räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet“ zu streichen.
Begründung:
Beim Vollzug der Vorschrift müssen die Wasserbehörden letztlich einzelne
Anlagen daraufhin beurteilen, ob sie erlaubnisbedürftig sind oder nicht. Diese
Beurteilung wird durch die zusätzliche Anforderung, wonach die Behörde die
nachteiligen Auswirkungen auf einer „räumlichen Konzentration von Anlagen“
– also eine notwendige Gesamtbetrachtung – zurückführen müsste, wesentlich
erschwert. Wenn die Behörde darauf beschränkt wäre, auf eine eingetretene
Konzentration zu reagieren, würde eine Art „Windhundprinzip“ geschaffen.
Der Nachweis, welche einzelne Anlage das „Zuviel“ auslöst, wäre
konfliktträchtig. Andererseits kann unter Umständen bereits eine einzelne Anlage das
Potenzial für eine unschädliche Grundwasserveränderung überschreiten.
Insbesondere kann sie auch die Möglichkeit von Nachbarn zur Grundwassernutzung
übermäßig beeinträchtigen.
38. Zu Artikel 5a – neu – (§ 21 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 – neu –, Absatz 2 Satz 1
einleitender Satzteil, Nummer 4, Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu –, Satz 4, Satz 5,
Satz 7, Absatz 3 Satz 1 StandAG)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
‚Artikel 5a
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Für Gebiete, für die im Verlauf der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
nach § 14 Absatz 1 durch den Vorhabenträger ermittelt wurde, dass geowis-
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 29, 33 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 29,
33)
Wi
U
...
senschaftliche Ausschlusskriterien nach § 22 erfüllt oder
Mindestanforderungen nach § 23 nicht erfüllt sind oder dass auf Grund der qualitativen
Bewertung des sicheren Einschlusses keine geologischen Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, gilt Satz 2 sechs
Monate nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung durch den Vorhabenträger
nicht mehr. Die §§ 12 Absatz 1 Satz 4 und 15 Absatz 3 bleiben unberührt.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „von mehr als 100 Metern“ wird durch die
Angabe „von mehr als 200 Metern“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „ , Salzformationen in steiler Lagerung“ wird
gestrichen.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„In Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter
Geländeoberkante Salzformationen in steiler Lagerung mit einer
vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder
erwartet werden können, gelten die Einschränkungen des Satzes 1 für
Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern. Sofern Vorhaben in
solchen Gebieten Bohrungen bis 200 Metern Endteufe umfassen, dürfen
sie zugelassen werden, wenn am Ort des beabsichtigten Vorhabens der
Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt
oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit
dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation
nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des
Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des
Salzspiegels verursacht werden kann.“
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden zu den Sätzen 4 bis 7.
d) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach Satz 1“ durch die Angabe
„nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
...
e) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 1 der Nummer 1 bis
5“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
f) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „1 Nummer 2 oder 4“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Teufen von mehr als 100 Metern“
gestrichen.‘
Begründung:
I. Im Allgemeinen
Das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive
Abfallstoffe wurde im September des Jahres 2017 offiziell begonnen. Im September 2020
wurde der Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht, mit dem der Schritt 1
der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens abgeschlossen sein sollte.
Allerdings sind noch etwa 50 Prozent der Fläche Deutschlands als „identifizierte
Gebiete“ im Verfahren verblieben, da zunächst nur stratigraphische, aber keine
lithologischen Betrachtungen angestellt worden waren und auch die
Anwendung der Abwägungskriterien nur eingeschränkt erfolgt war.
Seit etwa fünf Jahren besteht die vom Zwischenbericht Teilgebiete definierte
Kulisse identifizierter Gebiete unverändert weiter. Nach der aktuell evaluierten
benötigten Zeit bis zum Abschluss der Phase 1 ist eine Befassung des
Deutschen Bundestages mit der Entscheidung über oberirdisch zu erkundende
Standortregionen nicht vor dem Jahr 2034 absehbar. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass mit der gegenwärtigen Rechtslage die identifizierten Gebiete
für insgesamt etwa 15 Jahre der Standortsicherung unterliegen, selbst wenn
schon jetzt nachgewiesen wurde, dass sie Mindestanforderungen nicht erfüllen
oder Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des
sicheren Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen. Eine fortwährende
Sicherung dieser Gebiete ist mit einem erheblichen, aber nicht zielführenden
Verwaltungsaufwand für Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden
verbunden.
Die Standortsicherung könnte zudem unnötigerweise Vorhaben zur Gewinnung
wichtiger Rohstoffe beeinträchtigen, wirkt sich vor allem aber seit mehreren
Jahren negativ auf die Entwicklung der Geothermienutzung in Deutschland
aus. Um den erheblichen Aufwand der Standortsicherung zu vermeiden, sind
Antragsteller teilweise dazu übergegangen, Bohrungen nur bis zu einer
Endteufe von 100 Metern niederzubringen, für die kein Erfordernis eines
Einvernehmens mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
besteht. Dadurch bleibt erhebliches geothermisches Potenzial ungenutzt, das im
Zuge der Energiewende eigentlich benötigt wird. Auch die Bundesgesellschaft
für Endlagerung (BGE) sowie die Entsorgungskommission des Bundes haben
bereits festgestellt, dass aus fachlicher Sicht in den meisten Gebieten
Bohrungen bis in Endteufen von 200 Metern unschädlich für einen potenziellen
Standort sind. Daher ist es erforderlich, die Regelungen der Standortsicherung
...
an den tatsächlich gegebenen Schutzbedarf anzupassen und die unnötigen
Verfahren entfallen zu lassen.
II. Im Besonderen
Zu § 21 Absatz 1 StandAG
Durch die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 1 wird neu geregelt, dass
Gebiete, für die im Zuge der repräsentativen vorläufigen
Sicherheitsuntersuchungen klar wird, dass Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder
Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des sicheren
Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen für die
sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, nicht mehr der
Standortsicherung unterliegen. Dies ist angemessen, da solche Gebiete durch die BGE
erklärtermaßen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr betrachtet
werden. Wenn die BGE solche Erkenntnisse veröffentlicht, was zukünftig jährlich
im Herbst durch einen Bericht zum Arbeitsstand erfolgen soll, wird noch eine
halbjährliche Frist abgewartet, um die Ergebnisse der öffentlichen Diskussion
gegebenenfalls durch Korrekturen berücksichtigen zu können. Der
anschließende Entfall der Standortsicherung für solche Gebiete ist gerechtfertigt und
notwendig, da nachweislich kein Schutzbedarf besteht. Die neue Regelung
wirkt sich ausdrücklich nur auf den Umfang der zu sichernden Gebiete aus, sie
ist keine Vorwegnahme der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die
oberirdisch zu erkundenden Standortregionen.
Zu § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG
In Satz 1 wird die Teufengrenze, ab der ein Einvernehmen grundsätzlich
herzustellen ist, von 100 Metern auf 200 Metern erhöht. Damit würde ein
wesentlicher Anteil der bislang durchgeführten Einvernehmensverfahren entfallen, da
Geothermiebohrungen häufig nur bis zu einer Teufe von 200 Metern
niedergebracht werden. Zudem werden Konflikte mit anderen Regelungen des
Standortauswahlgesetzes, beispielsweise der minimalen Teufe des
einschlusswirksamen Gebirgsbereichs von 300 Metern, vermieden. Von der grundsätzlichen
Erhöhung der ohne Einvernehmensverfahren zulässigen Teufe eines Vorhabens
sollen Salzstrukturen in steiler Lagerung jedoch ausgenommen werden, da die
Integrität des Deckgebirges hier von besonderer Bedeutung ist.
Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 StandAG
Entsprechend ist im Absatz 2 Satz 2 eine detaillierte Regelung zum Umgang
mit Salzstrukturen in steiler Lagerung einzufügen, mit der die bisherigen
Regelungen hier erhalten bleiben.
Zu § 21 Absatz 3 StandAG
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die
zentrale Bedeutung von Wärmepumpen, Geothermie, Wärmespeichern und
Wi
...
Wärmeleitungen für das Gelingen der Wärmewende vor Ort. Der Bundesrat
sieht in der Erschließung von Erdwärme einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung von Klimaneutralität in den Kommunen.
b) Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf wesentliche Hürden im Rahmen der Umsetzung
eines Vorhabens zur Erschließung von mitteltiefer beziehungsweise tiefer
Geothermie zu beseitigen. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die Vorgaben des Artikel 4
Nummer 7 (§ 57e BBergG) sowohl für das als Planfeststellungsverfahren
zu führende obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren als auch für die
anderen Betriebsplanarten gelten. Eine Klärung hält der Bundesrat
insbesondere mit Blick auf die einzuhaltenden Fristen für erforderlich.
c) Der Bundesrat stellt anerkennend fest, dass mit Artikel 4 Nummer 8 (§ 127
Absatz 2 BBergG) eine spezielle Regelung für Bohranzeigen mit Bezug zur
Geothermie konzipiert wurde. Der Bundesrat sieht es allerdings mit Blick
auf das Ziel der Beschleunigung kritisch, dass die bereits nach geltendem
Recht bestehende Frist von zwei Wochen (§ 127 Absatz 1 Nummer 1
BBergG) für Vorhaben in Zusammenhang mit Erdwärme auf vier Wochen
verlängert wird.
d) Der Bundesrat bemängelt, dass die durch das bestehende Bergrecht
vorgegebene Terminologie nicht dementsprechend verwendet wird. Die Begriffe
Aufsuchung und Gewinnung werden in § 4 Absatz 1 beziehungsweise 2
BBergG definiert. Der sachliche Geltungsbereich des Bundesberggesetzes
bezieht sich hierbei nur auf bergfreie und grundeigene Rohstoffe. Tiefe und
mitteltiefe Erdwärme (aus Teufen ab 400 Metern) gehört zu den bergfreien
Bodenschätzen. Die oberflächennahe Erdwärme ist hiervon jedoch
ausgenommen. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Begriffe
Aufsuchung und Gewinnung nicht in Zusammenhang mit oberflächennaher
Erdwärme zu verwenden. Der Bundesrat regt an, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren Begriffe wie Erkundung, Förderung oder Nutzbarmachung zu
verwenden, wenn Erdwärme aus Teufen bis 400 Meter in Bezug genommen
wird.
B
40. Der Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Empfehlungen der Ausschüsse)