Auswirkungen des aktuellen Gesetzentwurfs zur Beschleunigung von Geothermie (Antwort zu Drs. 21/1918)
Text
Auswirkungen des aktuellen Gesetzentwurfs zur Beschleunigung von Geothermie (Antwort zu Drs. 21/1918)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2285
21. Wahlperiode 16.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Harald Ebner,
Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1918 –
Auswirkungen des aktuellen Gesetzentwurfs zur Beschleunigung von
Geothermie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die verschiedenen Formen der Geothermie (tief und oberflächennah) bieten
ein erhebliches, aber bisher wenig genutztes Potenzial für die Wärmewende.
Um die Wärmeversorgung bis 2045 klimaneutral zu gestalten, sollte die
Geothermie als zentraler Bestandteil der Wärmewende besser gefördert werden
(Bundesratsdrucksache 382/25). Das Bundeskabinett beschloss am 6. August
2025 einen Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung
weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung zur Beschleunigung“ (Geothermie-Beschleunigungsgesetz-
Entwurf – GeoBG-E). Der Entwurf übernimmt viele Vorschläge des
Gesetzentwurfs der Vorgängerregierung von September 2024, sieht jedoch auch
Änderungen vor, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Natur haben.
Daher muss nach Meinung der Fragestellenden dringend nachgebessert und
müssen ausstehende Unklarheiten geklärt werden.
Besonders hervorzuheben ist der unzureichende Wasserschutz (GeoBG-E_Stel
lungnahme_DUH_180725_final.pdf). Zudem besteht die Gefahr möglicher
Umweltauswirkungen durch die fehlende Differenzierung der Technologien
und somit Gleichstellung von petrothermaler und hydrothermaler Geothermie.
Erstere nutzt Fracking-Methoden, die in Deutschland noch nicht abschließend
erforscht sind und eine veraltete Studienlage vorweisen (vgl.
Umweltbundesamt 2015: www.umweltbundesamt.de/publikationen/tiefe-geothermie-moeglic
he-umweltauswirkungen). Der aktuelle Gesetzentwurf sieht außerdem
weitreichende Änderungen bei den von Unternehmen einzureichenden
Betriebsplänen vor, wie die mögliche zeitliche Verdoppelung der Gültigkeit des Plans
sowie die Befreiung von oder den Wegfall der Betriebsplanpflicht bei
Nichtäußerung der Behörde (vgl. Artikel 4 GeoBG-E zur Änderung von § 51
Absatz 3; § 52 Absatz 1; 4 § 15 Absatz 2; § 127 Absatz 2 des
Bundesberggesetzes – BBergG). Die Nichtäußerung kann durch verschiedene Faktoren
begründet sein, weshalb dies nicht ausreichend begründet scheint (vgl. GeoBG-E_Ste
llungnahme_DUH_180725_final.pdf; BDEW_Stellungnahme_GeoBG_fina
l.pdf). Allgemein stellt sich zudem die Frage, warum gegenüber dem Gesetz-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
16. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
entwurf der Vorgängerregierung die Anwendung des Gesetzes auf
Wasserstoffspeicher ausgeweitet wurde und warum dies nicht separat geregelt wird.
Die Bundesregierung muss eine rechtssichere und praktikable Anwendbarkeit
des Gesetzes sicherstellen, um eine echte Beschleunigungswirkung und einen
klaren Mehrwert für die Wärmewende herbeizuführen.
1. Welcher weitere Zeitplan ist aus Sicht der Bundesregierung für die
parlamentarische Befassung des am 6. August 2025 im Bundeskabinett
verabschiedeten Gesetzentwurfs des Geothermie-Beschleunigungs-Gesetzes
vorgesehen?
Die Beratung des Entwurfs im Deutschen Bundestag soll im Oktober und
November 2025 erfolgen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für das erste Quartal
des Jahres 2026 anvisiert.
2. Um welche Zeit wird die Genehmigung eines Geothermieprojekts nach
Berechnungen bzw. Einschätzungen der Bundesregierung durch den
aktuell vorliegenden Gesetzentwurf zum GeoBG durchschnittlich
beschleunigt?
Eine genaue Angabe ist hier nicht möglich, jedoch werden die verschiedenen
Beschleunigungsmaßnahmen wie Digitalisierungsvorgaben, die Verkürzung
behördlicher Fristen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen
sowie der Einsatz von Projektmanagern zu einer erheblichen Verkürzung der
Genehmigungsverfahren führen.
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass das überragende öffentliche
Interesse allen Speicherungsformen (§ 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 4
des GeoBG-Entwurfs) und nicht nur der Speicherung erneuerbarer
Energien eingeräumt wird?
Wärmespeicher sind in der Regel an ein Wärmenetz mit unterschiedlichen
Wärmequellen angeschlossen. Es ist also nicht auszuschließen, dass auch
Wärme, die aus fossilen Quellen gewonnen wurde, eingespeichert wird.
Wärmespeicher sind jedoch insbesondere für die Speicherung erneuerbarer Energien
und unvermeidbarer Abwärme erforderlich.
4. Mit welcher Begründung erstreckt die Bundesregierung die
beschleunigenden Maßnahmen im GeoBG-Entwurf auch auf Wasserstoffspeicher
(vgl. Artikel 4 GeoBG-E zur Änderung des § 57e BBergG), und wieso
werden diese im Gesetzentwurf zum GeoBG geregelt?
Das Geothermie-Beschleunigungs-Gesetz (GeoBG) sieht in Artikel 4 bereits
eine Neufassung des § 57e des Bundesberggesetzes (BbergG) vor. Hierbei
wurden auch die zur Beschleunigung und Verfahrensvereinfachung notwendigen
Regelungen zugunsten von Wasserstoffspeichern in § 57e BBergG
aufgegriffen, um eine parallele Änderung derselben Vorschrift in unterschiedlichen
Gesetzgebungsverfahren zu vermeiden.
5. Wie beabsichtigt die Bundesregierung bei der Nutzung von Geothermie
für einen ausreichenden Grundwasser- und Trinkwasserschutz zu sorgen,
und welche Maßnahmen sind dafür vorgesehen?
Der Grundwasser- und Trinkwasserschutz ist durch das von § 12 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Rahmen des wasserrechtlichen
Zulassungsverfahrens vorgegebene obligatorische Prüfprogramm hinreichend
gewährleistet und wird insoweit durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen
bei der Nutzung von Geothermie durch das GeoBG, insbesondere § 4 GeoBG,
nicht angetastet.
6. Inwieweit wurden mögliche Rechtskonflikte aus dem GeoBG-Entwurf
mit der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz geprüft,
und wenn nein, warum nicht?
Der GeoBG-Entwurf wurde auf mögliche Rechtskonflikte mit der
Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz geprüft.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung den Vorrang der öffentlichen
Wasserversorgung im überragenden öffentlichen Interesse abzusichern, um
sicherzustellen, dass der Trink- und Grundwasserschutz vor der
Ausführung von Geothermieprojekten Vorrang hat, wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
Das in § 4 GeoBG vorgesehene überragende öffentliche Interesse zugunsten
der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage im Sinne des § 2 Nummer 1 bis
4 GeoBG spiegelt das besondere Interesse am zügigen Ausbau von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und ‑speichern und damit an der Versorgung mit
klimafreundlicher Wärme wider. Errichtung und Betrieb der entsprechenden
Anlagen dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung und der
Europäischen Union im Energie- und Klimabereich. Der Schutz der
öffentlichen Wasserversorgung ist durch das von § 12 Absatz 1 WHG im Rahmen des
wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens vorgegebene obligatorische
Prüfprogramm hinreichend gewährleistet und wird insoweit durch § 4 GeoBG nicht
angetastet. Danach ist die Zulassung einer Geothermieanlage zwingend
abzulehnen, wenn dadurch eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, die
die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigt. Im Übrigen kommt
insbesondere dem Trinkwasserschutz als Grundlage für das menschliche Überleben und
die Gesundheit bereits nach dem Grundgesetz eine überragende Bedeutung zu.
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der breiten
Verbändeforderung (u. a. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft [BDEW],
www.bdew.de/media/documents/BDEW_Stellungnahme_GeoBG_fina
l.pdf; Deutsche Umwelthilfe [DUH], www.duh.de/fileadmin/user_uploa
d/download/Projektinformation/Energiewende/GeoBG-E_Stellungnahm
e_DUH_180725_final.pdf; Verband kommunaler Unternehmen [VKU],
www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Positionen/Kommuna
le_Energieversorgung/2025/250721_VKU-SN_GeoBG_final.pdf; vgl.
auch Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland [BUND], www.bu
nd.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/energiewende/Beschle
unigung-Genehmigung-Geothermie-Waermepumpen-Stellungnahme-BU
ND-2025.pdf), Geothermieanlagen in Wasser-Schutzzonen I und II zu
verbieten und diese in Schutzzonen III sowie
Trinkwassereinzugsgebieten nur nach ausführlicher Prüfung zu genehmigen, wird die
Bundesregierung diese Forderung aufgreifen, und wenn nein, warum nicht?
Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ist durch das von § 12 Absatz 1
WHG im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens vorgegebene
obligatorische Prüfprogramm hinreichend gewährleistet und wird durch das
GeoBG nicht angetastet. Danach ist die Zulassung einer Geothermieanlage
zwingend abzulehnen, wenn dadurch eine schädliche Gewässerveränderung zu
erwarten ist, die die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigt. Zudem haben
die Länder gemäß § 52 Absatz 1 WHG die Möglichkeit, in den jeweiligen
Wasserschutzgebietsverordnungen die Nutzung von Geothermie zu verbieten oder
für nur eingeschränkt zulässig zu erklären.
9. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, wie sich der
Einsatz von Aquifer-Wärmespeichern auf das Grundwasser und den
Trinkwasserschutz auswirkt?
Der Bundesregierung liegt die Studie des Umweltbundesamtes vom Dezember
2021 mit dem Titel „Umweltverträgliche Nutzung geothermischer
Wärmespeicher – Ermittlung und Bewertung thermischer Veränderungen im
Grundwasser“ (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/t
exte_113-2022_umweltvertraegliche_nutzung_geothermischer_waermespeiche
r.pdf) vor.
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen die Untersuchungen?
Die Untersuchung zeigt Grenzkriterien, bei denen eine thermische Veränderung
noch keine nachteilige Veränderung im Grundwasser bewirkt bzw. thermische
Veränderungen nach aktuellem Kenntnisstand als akzeptabel eingeschätzt
werden können. Die Geringfügigkeit hängt vor allem von der
Sauerstoffverfügbarkeit (oxisch/anoxisch), der Temperatur, der Tiefe und den regionalen
Gegebenheiten ab. Während oxische Aquifere, die je nach örtlichen Faktoren bis in eine
Tiefe von über 20 m vorkommen können, eine temperaturempfindliche
Grundwasserfauna beherbergen und daher besonders schutzbedürftig sind, ist in
anoxischen Aquiferen keine dauerhafte Grundwasserfauna möglich. Die
Zusammensetzung der dort vorkommenden mikrobiellen Lebensgemeinschaften
verschiebt sich hin zu besonders temperaturliebenden Mikroorganismen, die selbst
bei Temperaturerhöhungen auf über 80° C mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzutreffen sind. Die Reversibilität dieser Verschiebung ist durch Dauerstadien
vieler Mikroorganismen (z. B. Sporen und Zysten) sowie schnelle Reproduktion
hoch. Solange keine Gärungsgase oder Stoffwechselverschiebungen auftreten,
sind thermische Veränderungen in entsprechenden Aquiferen daher auch im
höheren Bereich grundsätzlich vertretbar.
b) Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Untersuchung?
c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, diese Abschätzung dem
Deutschen Bundestag vorzulegen (ggf. bitte Zeitplan angeben)?
Die Fragen 9b und 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der Untersuchung helfen, den thermischen Einfluss auf das
Grundwasser differenzierter zu bewerten und geothermische Speicher
umweltverträglicher zu planen sowie eine nachhaltige Nutzung des Untergrundes
sicherzustellen. Weiterer Forschungsbedarf besteht noch vor allem zum
Einfluss hoher Temperaturen auf die Stoffwechselverlagerung bei veränderter
Zusammensetzung der Mikroorganismen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch bei hohen Temperaturen von 80 bis
95° C kein vollständiges Absterben aller Mikroorganismen oder Sporen
verursacht werden.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Änderung
durch Artikel 4 GeoBG-E in § 4 Absatz 9 BBergG aufgrund von
möglichen Temperaturveränderungen durch wasserbasierte Speicherung, ein
verpflichtendes wissenschaftlich begleitetes Monitoring der
Auswirkungen auf Flora und Fauna einschließlich der Mikrobiologie in
Grundwasser und Gewässern einzuführen, wenn ja, wie wird dieses ausgestaltet,
und wenn nein, warum nicht?
Im Reallabor der Energiewende „GeoSpeicher Berlin“ wird derzeit ein
Hochtemperatur-Aquiferwärmespeicher gebohrt und getestet. Teil des Vorhabens ist,
die geochemischen und mikrobiologischen Auswirkungen der
Temperaturerhöhung im Aquifer und im angrenzenden geologischen Horizont zu untersuchen
und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Veränderungen minimiert
werden können. Die Ergebnisse des Reallabors werden laufend veröffentlicht.
Projektpartner der btb GmbH sind das GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung
– Deutsches GeoForschungsZentrum Potsdam und die Technische Universität
Dresden. Darüber hinaus ist keine projektbezogene Verpflichtung zum
Monitoring vorgesehen.
11. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Regelung der
Definition für oberflächennahe Geothermie auf 400 Meter Tiefe in § 3
Nummer 2 GeoBG-Entwurf und die entsprechende Ausweitung im
Bundesberggesetz (Einfügung von § 127 Absatz 2 BBergG), inwiefern hat die
Bundesregierung die Folgen dieser Änderung geprüft hinsichtlich der
Risiken tiefer Bohrungen für den oberen Grundwasserkörper und damit die
Trinkwassergewinnung sowie hinsichtlich möglicher Konflikte bezüglich
der wasserrechtlichen Genehmigung, und wenn keine Prüfung erfolgt ist,
warum nicht?
Die Teufenregelung in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b BBergG wurde
durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV eingeführt und ist bereits in Kraft
getreten.
12. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, welche
Umweltbeeinträchtigungen von der petrothermalen Geothermie ausgehen
können?
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen die Untersuchungen?
Die Frage 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet.
Die der Bundesregierung vorliegenden Untersuchungen zeigen ein
differenziertes Bild über mögliche Umweltbeeinträchtigungen. In den letzten Jahren hat es
deutliche Fortschritte bei der Entwicklung umweltfreundlicherer und
risikoärmerer petrothermaler Geothermie gegeben.
b) Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Untersuchung?
Die Bundesregierung vertritt eine differenzierte und grundsätzlich
technologieoffene Haltung zur petrothermalen Geothermie. Die Bewilligung oder
Erlaubnis im Einzelfall zu versagen und so einer Grundwassergefährdung
vorzubeugen, liegt im Ermessen der zuständigen Wasser- und Bergbehörde.
c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen
Bundestag solch eine Abschätzung vorzulegen (ggf. bitte Zeitplan
angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12b verwiesen.
13. Mit welcher Begründung schafft die Bundesregierung im GeoBG-
Entwurf keinen Ausschluss von petrothermaler Geothermie, um Stimulation
oder Fracking des Gesteins sowie mögliche Auswirkungen auf Umwelt
und Trinkwasser (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3
76/publikationen/texte_104_2015_tiefe_geothermie.pdf) zu verhindern?
Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz unterscheidet nicht zwischen
hydrothermaler und petrothermaler Geothermie. Beide Formen der Geothermie
werden gleichermaßen beschleunigt. Der Schutz der öffentlichen
Wasserversorgung ist durch das von § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgegebene
obligatorische Prüfprogramm weiterhin gewährleistet und wird durch das
GeoBG nicht angetastet.
14. Inwiefern ist das im GeoBG-Entwurf angekündigte Entfallen der
aufschiebenden Wirkung einer Klage bzw. eines Widerspruches (vgl. Artikel
§ 9) nach Einschätzung der Bundesregierung mit der von Deutschland
unterzeichneten Aarhus-Konvention vereinbar, plant die
Bundesregierung hier nachzuschärfen, damit die Öffentlichkeit ausreichend beteiligt
wird, und wenn nein, warum nicht?
Der im GeoBG angekündigte Entfall der aufschiebenden Wirkung steht im
Einklang mit der Aarhus-Konvention.
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass betreffend die im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte vollständige
Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermie im
aktuellen Gesetzentwurf der Nachweis über die Absicherung im Ermessen
der zuständigen Behörde liegt, plant die Bundesregierung, die Regelung
in Artikel 4 GeoBG-E zur Einfügung des § 56 Absatz 3 BBergG dahin
gehend anzupassen, dass die Absicherung vollständig und verpflichtend
ist, und wenn nein, warum nicht?
Verursacher von Schäden haften nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
Hinzu kommt, dass die bergrechtliche Schadensvermutung Geschädigten die
Beweisführung erleichtert. Die vorgeschlagene Regelung in § 56 BBergG
adressiert einen möglichen Haftungsausfall des Schädigers, wenn dem
Geschädigten kein solventer Haftungspartner mehr zur Verfügung steht.
Dabei ist mit Augenmaß vorzugehen, weil der Nachweis einer Absicherung den
Geothermieunternehmen Kapital entziehen kann, und zwar in der Phase des
Projekts, in der noch keine Einnahmen generiert werden. Die Regelung sieht
daher eine Kann-Bestimmung vor, wonach die Behörde ihr Ermessen ausüben
muss.
Die Bergbehörden können überdies alternativ zu Haftpflichtpolicen den
Nachweis einer Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse oder einer
Kommunalversicherung akzeptieren. Diese Nachweise dürften die Unternehmen
finanziell deutlich weniger belasten und bewirken dennoch eine Absicherung in
einem Insolvenzfall.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Fortschritt der
Implementierung eines standardisierten Kommunikationssystems bei den
Bergbehörden der Länder?
Die Einführung des digitalen Verfahrens obliegt den Bergbehörden der Länder.
Fast alle Bundesländer haben sich im Rahmen der Kooperation des Projektes
„EfA“ – Einer für Alle – Bergbau darauf verständigt, bei der Digitalisierung
der bergrechtlichen Verfahren nach den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes
(OZG) das Portal Bergpass (bergpass.de) zu benutzen. Erweitert wird das
System durch eine Datenbank namens BIS. Hiermit sind die Bergbehörden
Vorreiter bei der Digitalisierung im Themenfeld Umwelt des OZG.
17. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, den Austausch von
geologischen Daten zwischen Unternehmen und Behörden voranzubringen, und
plant die Bundesregierung eine einheitliche Datenbank, um das
geothermische Potenzial deutschlandweit zu erfassen?
Bei im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie (BMWE) geförderten Explorationsvorhaben sollen
die erhobenen geologischen Daten, Nachweis- und Fachdaten wie staatliche
Daten behandelt und spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen
Untersuchung öffentlich bereitgestellt werden (§ 23 des Geologiedatengesetzes
– GeolDG), um Daten für die regionale Erhebung des geothermischen
Potentials leichter für Unternehmen mit berechtigtem Interesse verfügbar zu machen.
Dazu wird ein entsprechender Passus in die „Weiteren Nebenbestimmungen
und Hinweise“ zum Zuwendungsbescheid eingebracht.
Bereits seit September 2005 befindet sich eine einheitliche Datenbank zur
Tiefengeothermie im Aufbau, um das geothermische Potenzial im tiefen
Untergrund Deutschlands zu erfassen. Sie wird fortlaufend erweitert und ist
inzwischen etabliert durch das geothermische Informationssystem GeotIS.
Gegenwärtig wird das Projekt WärmeGut gefördert (Laufzeit: August 2022 bis
Mai 2027). Damit soll der Ausbau der oberflächennahen Geothermie als
Beitrag zur Loslösung von fossilen Brennstoffen im Wärmesektor gezielt gesteuert
und unterstützt werden, indem hierzu die geologische Datenlage auf
bundesweit einheitlichem Niveau verbessert wird.
Unter Einbindung der Staatlichen Geologischen Dienste werden öffentlich
verfügbare Ampelkarten erstellt, die das Nutzungspotenzial der oberflächennahen
Geothermie deutschlandweit darstellen. Die Verschneidung von
Erdwärmepotenzial mit Wärmebedarfsdichte ermöglicht eine ökologisch verträgliche
Effizienzsteigerung und ökonomisch solide Ausbaupfade des Erdwärmepotenzials in
Deutschland. Hierzu wird eine jährliche Abfrage zu neu installierten
Erdwärmepumpen ergänzt. Neben der Ertüchtigung von GeotIS für die
oberflächennahe Geothermie werden weitere Datenmodelle, Konzepte und Empfehlungen
entwickelt, um den Ausbau der oberflächennahen Geothermie voranzutreiben
und zu stärken.
18. Welche Förderinstrumente auf Bundesebene existieren aktuell zur
Unterstützung von Investitionen in Geothermieprojekte?
Das BMWE fördert kontinuierlich angewandte FuE zur Energiebereitstellung
von Geothermie. Im Jahr 2024 betrug die Bundesförderung für FuE-Projekte
der Geothermie 19,7 Mio. Euro. Es ist beabsichtigt, die FuE-Förderung von
Geothermie in dieser Größenordnung fortzusetzen.
Weiter wurden seit 2023 Vorhaben der Explorationskampagne in Höhe von
94,7 Mio. Euro bewilligt, davon 76,1 Mio. Euro allein im Jahr 2024.
Im Entwurf für den Bundeshaushalt 2025 sind für die „Explorationsinitiative
Geothermie“ Bundesmittel in Höhe von 50,8 Mio. Euro vorgesehen, die in den
Nachfolgejahren verstetigt werden sollen.
Weitere Förderprojekte zur angewandten FuE von oberflächennaher
Geothermie sind im 8. EFP zur Energieinfrastruktur für Transport und Speicherung,
konkret zu den Förderschwerpunkten Thermische Speicher und
Wärmeeffizienz für Gebäude und Quartiere, enthalten.
Zur Beschleunigung des Ausbaus der Geothermie werden Investitionen in die
Erdwärmenutzung seit September 2022 durch die Bundesförderung für
effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt.
19. Welche Finanzierungsinstrumente plant die Bundesregierung für
Geothermieprojekte?
Die Bundesregierung bereitet zurzeit ein Instrument zur Absicherung des
Fündigkeitsrisikos von Geothermiebohrungen vor.
20. Wie ist das auf S. 27 des Gesetzentwurfs (Bundesratsdrucksache 382/25)
genannte „neue Instrument der Fündigkeitsrisikoabsicherung“
ausgestaltet?
Das Instrument dient der Abfederung des Ausfallrisikos bei Tiefengeothermie
Bohrungen. Für die Nutzung geothermischer Lagerstätten sind kostenintensive
Bohrungen notwendig, die hohe Anfangsinvestitionen erfordern. Gleichzeitig
sind diese Investitionen mit erheblichen Risiken verbunden, welche ein
zentrales Hemmnis zur Erschließung von geothermischer Wärme und somit dem
Erreichen der Ausbauziele des Bundes darstellen. Die Bundesregierung wird
hierzu zeitnah Details bekanntgeben.
21. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz
von Geothermie, wie die finanzielle Beteiligung von Gemeinden, wenn
ja, wie plant die Bundesregierung, dies auszugestalten, und wenn nein,
warum nicht?
Die Förderung der Akzeptanz von Geothermie in der Bevölkerung ist derzeit
über kommunikative Maßnahmen geplant. Aufklärung und Information sind
aus Sicht des BMWE die aktuell wirksamsten Maßnahmen.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Forschung und die Entwicklung
von Geothermie zu fördern, wenn ja, wie und in welchem Umfang, und
wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 18 bis 20 sowie 30 verwiesen.
23. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die für
geothermische Projekte zuständigen Genehmigungsbehörden personell
besser ausgestattet werden?
Die Personalentscheidungen bezüglich der zuständigen
Genehmigungsbehörden liegen in der Zuständigkeit der Länder.
24. Welches Ausbauziel hat sich die Bundesregierung für das Erschließen
von oberflächennahen- und tiefengeothermischen Projekten gesetzt (bitte
jeweils in Terawattstunden angeben)?
Wie dem Eckpunktepapier für eine Erdwärmekampagne des BMWE
„Geothermie für die Wärmewende“ zu entnehmen ist, sollen mit zusätzlichen 100
geothermischen Projekten bis zum Jahr 2030 10 Terawattstundenpro Jahr (TWh/a)
in Wärmenetze eingespeist werden.
25. Welchen Anteil des gesamtdeutschen Wärmebedarfs plant die
Bundesregierung, mit einer Wärmeversorgung durch Geothermie abzudecken?
Die Potenziale der geothermischen Wärmenutzung sollten vollumfänglich
gehoben werden. Ziel ist es gerade für die Transformation der Wärmeversorgung
in urbanen Gebieten einen größtmöglichen Anteil bereitzustellen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den durchschnittlichen
Investitionsbedarf (in Euro) für Geothermieprojekte in den folgenden
Kategorien:
a) oberflächennahe Geothermie (z. B. Wärmepumpen),
b) hydrothermale Tiefe Geothermie,
c) petrothermale Tiefe Geothermie (z. B. EGS – Enhanced Geothermal
Systems)?
Die Investitionsbedarfe zur Erschließung der Geothermiepotenziale sind
insbesondere abhängig von der erforderlichen Bohrtiefe, die regional erheblich
variiert. Durchschnittliche Kosten sind aufgrund dieser Heterogenität und der noch
relativ geringen Fallzahlen wenig aussagekräftig. Ziel der Bundesregierung ist
es, über fundierte Voruntersuchungen und Förderinstrumente Standorte zu
ermitteln und zu erschließen, an denen Erdwärme zu wettbewerbsfähigen Kosten
genutzt werden kann.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Investitionskosten im
Verhältnis zur erwartbaren Energieleistung (z. B. Euro pro Kilowattstund
[kWh] Wärme bzw. Strom) bei Geothermieprojekten im Vergleich zu
anderen erneuerbaren Energien (bitte einzeln nach Technologie auflisten)?
Die erwartbaren Energieerträge von Geothermieprojekten hängen insbesondere
von der Temperatur und der Fließgeschwindigkeit der Wärmequelle ab und
können nur projektbezogen ermittelt werden. An Standorten mit hohem
Wärmepotenzial ist von im Vergleich zu anderen erneuerbaren Wärmequellen
wettbewerbsfähigen Gestehungskosten auszugehen.
28. Welche grenzüberschreitenden Potenziale sind laut Bundesregierung
gemeint, wenn die Fraktionen der CDU, CSU und SPD in ihrem
Koalitionsvertrag verankern, dass grenzüberschreitende Potenziale zu
mobilisieren seien und ein gemeinsamer Rechtsrahmen dafür notwendig wäre,
und wie wäre hier nach Einschätzung der Bundesregierung ein
gemeinsamer Rechtsrahmen zu schaffen?
Bisher sind der Bundesregierung keine konkreten grenzüberschreitenden
Projekte bekannt. Die Zuständigkeit dafür liegt in den betroffenen Bundesländern.
Das macht die Zusammenarbeit der Behörden vor Ort besonders wichtig. In der
Vergangenheit wurden grenzüberschreitende Potenziale für die Nutzung von
Geothermie z. B. im Rahmen des Interreg-Projekts GeORG untersucht –
Interreg ist eine Gemeinschaftsinitiative des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, welche auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen EU-
Mitgliedstaaten und benachbarten Nicht-EU-Ländern abzielt. Die Programme sind
dabei eingebettet in die Europäische Territoriale Zusammenarbeit. Das Projekt
GeOrg erforscht die Geopotenziale des tieferen Untergrundes im
Oberrheingraben. Aktuell ist ein trinationales Interreg-Projekt zur Aufbereitung,
Konsolidierung und zum Austausch von Wissen und Daten sowie bezüglich
Akzeptanzarbeit bei Stakeholdern und der Bevölkerung in Ausarbeitung. Dieses wird von
Akteuren in der deutsch-französisch-schweizerischen Grenzregion
vorangetrieben. Am 15. Juli 2025 tagte der deutsch-französische Ausschuss für
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und befasste sich mit dem Thema Geothermie.
Der Aktionsplan zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, der Ende August
2025 am Rande des deutsch-französischen Ministerrats vom Staatsminister für
Europa Gunther Krichbaum und dem französischen Staatsminister für Europa
Benjamin Haddad (Beauftragte für die deutsch-französische Zusammenarbeit)
verabschiedet wurde, adressiert das Thema ebenfalls. Auch in der
Oberrheinkonferenz sowie in der Regierungskommission Oberrhein wird das Thema
behandelt. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien
(RED III) findet eine Teilharmonisierung des Rechtsrahmens statt; diese führt
insbesondere zu einheitlichen kurzen Genehmigungsfristen.
29. Welche Ausbauziele haben die deutschen Bundesländer nach Kenntnis
der Bundesregierung (bitte auflisten)?
Für die Ausbauziele der Bundesländer sind die jeweiligen Landesregierungen
zuständig.
30. Wie viele Geothermieprojekte werden aktuell durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gefördert, und mit jeweils
welchen Summen (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 18 ist bei der Förderung zu
unterscheiden zwischen Explorationsprojekten, die im Rahmen des 8.
Energieforschungsprogramms (EFP) gefördert und Investitionsprojekten zur
Wärmenutzung, die über die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt
werden.
Im Rahmen des 8. EFP werden aktuell durch das BMWE gefördert:
Bundesland Anzahl Zuwendungssumme (Bundesmittel in Euro)
Bayern 1 11.146.296
Rheinland-Pfalz 2 72.163.453
Niedersachsen 1 5.175.289
Thüringen 1 2.859.470
Hamburg 1 21.713.987
Gesamt 6 113.058.495
Im Rahmen der BEW werden aktuell durch das BMWE gefördert:
Bundesland Anzahl Bewilligte Fördersumme (Euro)
Berlin 5 113.714.033
Brandenburg 4 21.416.539
Baden-Württemberg 24 165.623.334
Bayern 54 662.094.356
Bremen 1 4.180.545
Hessen 10 28.360.656
Hamburg 1 5.734.825
Mecklenburg-Vorpommern 3 102.537.370
Niedersachsen 14 127.920.540
Nordrhein-Westfalen 28 60.872.090
Rheinland-Pfalz 6 108.845.862
Schleswig-Holstein 9 180.205.616
Sachsen 4 85.878.104
Sachsen-Anhalt 0
Saarland 0
Thüringen 0
Summe 163 1.667.383.870
31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Akzeptanz der
Bevölkerung für Geothermieprojekte, und was plant die
Bundesregierung, um die Akzeptanz zu erhöhen?
Es ist wichtig, regionale Akzeptanz vor Ort herzustellen.
Aufklärungskampagnen von Unternehmensträgern und Kommunen tragen zum Erfolg von
Geothermie-Projekten bei. Informationsmaterial und Veranstaltungen vor Ort schaffen
Transparenz und gesellschaftliche Akzeptanz dieser klimafreundlichen Form
der Wärmegewinnung. Die Vorteile geothermischer Wärme werden bislang
eher abstrakt betrachtet, könnten aber etwa über eine direkte Versorgung mit
kostengünstiger und klimaneutraler Wärme für die lokale Bevölkerung direkt
wirksam werden. Auf Planungs- und Genehmigungsebene werden die
Gemeinden und die Bevölkerung frühzeitig beteiligt.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Auswirkungen des aktuellen Gesetzesentwurfs zur Beschleunigung von Geothermie (Antwort)