Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1928
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris im Jahr
2015 dazu verpflichtet, ihre gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf
den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten. Damit übereinstimmend hat sie mit
dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) gesetzliche Regelungen geschaffen, die
den nationalen Beitrag zum globalen Klimaschutz sicherstellen sollen und bis
zum Jahr 2045 die Treibhausgasneutralität absichern. Dieses Ziel ist in
Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verankert.
Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für
die Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der
Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang
weniger als ein Fünftel aus. Für die Erreichung der Klimaziele ist es erforderlich, die
Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den
Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Gemäß
§ 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll der Anteil von Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus
ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an der jährlichen
Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen.
Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu: Geothermie ist eine
klimaneutrale, nach menschlichen Maßstäben unerschöpfliche und zugleich
zuverlässige und über das gesamte Jahr verfügbare Energiequelle, mit der auch hohe
Wärmebedarfe gedeckt werden können. Aufgrund der relativ hohen
Quelltemperaturen in tieferen Erdschichten entlastet Energie aus Erdwärme das
Energiesystem insbesondere in den kalten Wochen des Jahres. Wärmepumpen können die
Temperatur der Erdwärmequelle insbesondere bei oberflächennaher Geothermie
noch anheben. Gleichzeitig wurde das große Potenzial der Geothermie für eine
klimaneutrale Wärmeversorgung in Deutschland bislang nur unzureichend
erschlossen. Weniger als 2 Prozent der Wärme wird derzeit aus Geothermie und
Umweltwärme gewonnen (Umweltbundesamt, Erneuerbaren Energien in
Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2023). Die Geothermie ist eine
effektive Wärmequelle und hat auch in dichter besiedelten Räumen das Potenzial,
einen erheblichen Anteil zur Dekarbonisierung der zentralen und der dezentralen
Wärmeversorgung zu leisten.
Jedoch ist die Geschwindigkeit, mit der in Deutschland der Ausbau der
Geothermie erfolgt, nach wie vor unzureichend. Bis Juni des Jahres 2024 wurden weniger
als 50 Projekte der tiefen Geothermie mit einer thermischen Leistung von etwa
407 Megawatt realisiert. Ferner wurden im Jahr 2024 nur rund 15 000 dezentrale
Sole- und Wasser-Wärmepumpen (Erdwärmepumpen) von insgesamt 193 000
Wärmepumpen installiert.
Der vorliegende Gesetzentwurf greift unmittelbar die Vereinbarung im
Koalitionsvertrag auf, „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-
Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“. Zugleich soll damit ein Beitrag zur Erreichung
des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung geleistet werden,
die Wärmeversorgung zu defossilisieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die
Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie, den Ausbau der
klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den
Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen. Hierfür sollen die
Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben umfassend
digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dies erfordert insgesamt
effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten
Förderinstrumente optimal ergänzen. Hierbei nimmt die Vereinfachung und die daraus
folgende Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere
im wasser- und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, eine zentrale Rolle ein.
Ferner soll das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt und in ein
zügiges Zulassungsverfahren überführt und so mit Gas- und Wasserstoffleitungen
gleichgestellt werden. Hierfür wird ein eigener Planfeststellungstatbestand
geschaffen, der den bisherigen Tatbestand im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ablöst. Diese Beschleunigung und Erleichterung der
Planung und des Baus von Wärmeleitungen dient auch dazu, die zum Schutz des
Klimas und aus Effizienzgründen gebotene und gesetzlich vorgeschriebene
Nutzung von Abwärme, etwa von Rechenzentren, zu erleichtern und bürokratische
Hemmnisse abzubauen.
Zudem dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und
der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl.
L, 2023/2413, 31.10.2023) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) für das
Bergrecht sowie für wasserrechtliche Fristen von Tiefengeothermieanlagen. Die
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das Wasserrecht erfolgte im
Übrigen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung
des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025. Nach dem Koalitionsvertrag sollen des
Weiteren Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig
abgesichert werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die
Möglichkeit eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Absicherung auch
für Bergschäden zu verlangen.
Zudem soll der Gesetzentwurf Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788
umsetzen. Darin ist vorgesehen, dass die Genehmigung von Wasserstoffspeichern
innerhalb von zwei Jahren zu erteilen ist.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 Prozent gesteigert
werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen
vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich
erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015, „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13, „Umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der
Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16,
den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie
durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen zu sichern.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Regelungen zur Beschleunigung von
Zulassungsverfahren zentral in einem Stammgesetz sowie spezifisch insbesondere im
Wasserhaushaltgesetz (WHG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im
Bundesberggesetz (BBergG) erfolgen.
Um einen substantiellen Beitrag zu einer für die Erreichung der Klimaziele
notwendigen Versorgung Deutschlands mit Wärme aus Geothermie und
Wärmepumpen zu leisten, wird diesen Anlagen sowie Anlagen zur Speicherung von Wärme
ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Gleichzeitig werden die
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413
revidierten Fassung für das Bergrecht umgesetzt. Darüber hinaus werden durch
beschleunigte Verfahren bestehende Hindernisse abgebaut, um Geothermie- und
Wärmespeicheranlagen, Wärmepumpen und Wärmeleitungen zu realisieren.
Des Weiteren sollen Änderungen der verwaltungsrechtlichen Verfahren bei
diesen Anlagen die Dauer der Verfahren verkürzen und diese vereinfachen. Dies
wird durch Digitalisierungsvorgaben, Verkürzung behördlicher Fristen bei der
Bearbeitung von Antragsunterlagen und die Reduzierung von
Genehmigungsanforderungen sowie den Einsatz von Projektmanagern erreicht. Dabei werden die
unterschiedlichen Zulassungsregime adressiert, welche bei der Zulassung der
Vorhaben eine Rolle spielen. Besonders betroffen sind vor allem bergrechtliche
Verfahren, wobei für wasserrechtliche Verfahren parallele Regelungen im Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch geschaffen
wurden. Zusätzlich werden beschleunigende Maßnahmen bei gerichtlichen
Verfahren ergriffen.
Ferner wird mit dem Gesetzentwurf klargestellt, dass den Besonderheiten von
Geothermieanlagen, soweit sie noch dem Anwendungsbereich des BBergG
unterfallen, bei der Genehmigung Rechnung zu tragen ist. Denn während der klassische
Bergbau oftmals dynamische Prozesse mit sich bringt, ist eine einmal abgeteufte
Bohrung zur Gewinnung von Erdwärme anschließend eher statischer Natur.
Daher werden die bergrechtlichen Voraussetzungen für die Gewinnung von
Geothermie entsprechend vereinfacht und verschlankt.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich und dringlich, um die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung
für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher umzusetzen und bestehende
Regelungen richtlinienkonform anzupassen. Zudem sollen mit dem Entwurf
Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber
hinaus dienen die Bestimmungen der weiteren Sicherung und Diversifizierung der
Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im
Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von
Paris.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der
Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben.
Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in
Höhe von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren
Inanspruchnahme bei zweit- und letztinstanzlichen Entscheidungen über
Infrastrukturvorhaben ergeben. Die Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 10 423 000 Euro.
Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um
9 692 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
3 345 000 Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive
Kommunen).
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen
bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Die Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im
ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Gewinnung von
Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500
Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung bei den Verwaltungsgerichten führen,
da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der Rechtswegverkürzung kann
dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz)
erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der Justizkosten
führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend
beziffert werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden,
nicht vollständig abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der
Realisierung von etwa 22 zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs
zusätzlichen großen Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro
Jahr ausgegangen.
Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur
Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von
mindestens 500 kW im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge,
dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das
Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Unter der Annahme,
dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr dort anhängig werden,
werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro beim Bund anfallen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen
und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen
und Wärmespeichern
(Geothermie-Beschleunigungsgesetz–GeoBG)*
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie
sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur
Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials
leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler
Wärme und Kälte sicherzustellen.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Anlage 1
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender
Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und
Bohrungen:
1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3. einer Wärmepumpe,
4. eines Wärmespeichers,
5. einer Wärmeleitung.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von
Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern,
2. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Gewinnung
von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt,
3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist,
4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes
vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung,
5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur
Wärmeversorgung.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum Erreichen der Netto-
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen
der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
§ 5
Vorzeitiger Beginn
Für eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 57b
Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 6
Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung
wild lebender Tiere führt.
(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von
Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten
Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten
Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt.
§ 7
Duldungspflichten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration
durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die
vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von
Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte
sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht
nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen
Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem
Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so
gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung.
§ 8
Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen
Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so
bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden.
(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die
Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben der § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und
Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses,
3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und
Plangenehmigung,
4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers,
5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und
6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten.
(3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans
oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung
des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens
nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c
Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im
Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit
dies zur Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45
Absatz 1, 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des
Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte
Plan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums
oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
durchgeführt werden.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung
nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist
in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 10
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb und die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 sowie
2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich
auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein
Wärmenetz.
§ 11
Übergangsregelungen
(1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über
die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des
Verwaltungsverfahrens, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses
Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach
diesem Gesetz entfallen kann.
(2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2
Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Satz 2] begonnen,
aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 6 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die
zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der
Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche
Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der
Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist
nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage
bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung
in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei dem der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle
der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom…[einsetzen: Datum und Fundstelle nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [einsetzen: Datum und
Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, sowie
b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen
Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach in § 10 Absatz 2 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,“.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff“.
2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein
Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“
3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Beteiligung anderer Behörden
(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11
Nummer 10 gehört.
(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die
beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“
4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und Bedeutung“
gestrichen.
5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht
überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei
Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen
Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 festlegen, dass
Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle
des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der
Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei
Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der auf Grund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Satz 4 ist auch anzuwenden
auf Hauptbetriebspläne zur Gewinnung von Erdwärme. Die Laufzeit nach Satz 3, auch in Verbindung mit
den Sätzen 4 und 5, soll vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten.“
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von
Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Als Nachweis gilt die
Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer vergleichbaren privaten
Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunalversicherung, die Schäden vergleichbar absichert.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe
„Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
„§ 57e
Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie
mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von
Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze
sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von
Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach
Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch
durchzuführen.
(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht
die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen
im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird
elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme
ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem
Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme
abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das
Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang
stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen
vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren
sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens
innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu
allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter
Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die
zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens
unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die
Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die
zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem
Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines
Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn
diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt
realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von
Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände
hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur
Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die
zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger
des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1
Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist
nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den
Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist
nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten
Antragsunterlagen.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung
öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf
der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf
eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach
diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin
gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“
8. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder
zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen
zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer
Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales
Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das
Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor
Beginn der Bohrung erfolgen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 5
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11b Projektmanager“.
2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speicherung von
Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
§ 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend.“
3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt:
„§ 11b
Projektmanager
(1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des
Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager,
der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. die Fristenkontrolle,
3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.
(3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des
Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und
Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die
Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob
die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem
Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“
4. In § 46 Absatz1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der
Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.
5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von
4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder
ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht,
wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische
Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am …[einsetzen:
Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit
der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des
ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] tritt Artikel 1 § 6 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Ausstoß von CO2 bei der Wärmeerzeugung für Gebäude und für industrielle Prozesse trägt in erheblichem
Maße zur Erderwärmung bei. Um die im Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 GG sowie im Bundes-Klimaschutzgesetz
(KSG) festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, müssen zahlreiche zusätzliche
Maßnahmen ergriffen werden. Die Transformation hin zur Netto-Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des
Energiesystems und der Wärmeversorgung verbunden. Für den langfristigen Erfolg der Energiewende und für
den Klimaschutz sind neben einer Senkung des Wärmebedarfs durch Effizienzmaßnahmen auch Alternativen zu
fossilen Energieträgern und eine Diversifizierung der Energie- und Wärmeversorgung dringend erforderlich.
Zukünftig wird daher die Wärmeversorgung auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Solarwärme und
Umgebungswärme, ergänzt durch die Nutzung unvermeidbarer Abwärme, basieren. Dies ersetzt fossile Energieträger
wie Kohle, Erdgas und Öl, die heute noch einen großen Teil des Wärmebedarfs decken.
Das Energiepotenzial aus Geothermie als heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche, zuverlässige und sichere
Energiequelle soll umfangreicher als bisher genutzt werden. Aus Geothermie kann sowohl Wärme als auch Strom
gewonnen werden und es handelt sich um eine wetterunabhängige Energiequelle. Daneben soll die Genehmigung
und der Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern als wichtige Elemente der Wärmewende beschleunigt
und erleichtert werden. Wärmepumpen aller Leistungsklassen bieten die Möglichkeit einer dezentralen,
effizienten und nachhaltigen Wärmeversorgung mithilfe von Umgebungswärme und tragen damit zur
treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bei. Mit Hilfe von Wärmespeichern können Überschüsse aus Zeiten mit besonders hoher
Energieerzeugung in Zeiten mit einem besonders hohen Wärmebedarf verschoben und so die erneuerbaren
Energien besser in das Energiesystem integriert werden.
Um eine gesteigerte Nutzung dieser Potenziale herbeizuführen sind zahlreiche Erleichterungen für
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher sowie der Wärmeleitungen für diese Anlagen unabdingbar. Diese
Erleichterungen betreffen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau einer Geothermieanlage,
einer Wärmepumpe oder eines Wärmespeichers durchlaufen werden, insbesondere nach dem
Wasserhaushaltsrecht und zum Teil – für bestimmte Geothermieanlagen – auch nach dem Bergrecht. Derzeit sind die
Genehmigungsverfahren teilweise von mehrjähriger Dauer und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Dies
verhindert einerseits die notwendigen Investitionen in Geothermieprojekte, Wärmepumpen und Wärmespeicher und
andererseits deren rasche und kosteneffiziente Realisierung sowie die Einspeisung von Wärme in ein
Wärmeleitungssystem. Die neuen Regelungen dieses Gesetzes sollen die bestehenden Hemmnisse abbauen und den Ausbau
beschleunigen.
Mit den Regelungen sollen Anreize und Impulse für private Investitionen in eine nachhaltige, insbesondere
wirtschaftliche und ökologische Erzeugung sowie den Transport und die Nutzung von Erd- und Umgebungswärme
etabliert werden.
Die strategische Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Geothermie, Wärmepumpen und
Wärmespeicher steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Bundesregierung. Der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025
strebt eine den Zielen des Klimaschutzes entsprechende Modernisierung der Wärmeversorgung an. Der
entschlossene Ausbau der Erneuerbaren Energien beinhaltet die Erschließung der Geothermie. Zusammen mit
Wärmepumpen, die Wärmequellen wie oberflächennahe Geothermie, See- und Flusswasser, Abwasser oder unvermeidbare
Abwärme erschließen können, soll so der überwiegende Anteil der leitungsgebundenen Wärme bereitgestellt
werden. So soll das im Wärmeplanungsgesetz verankerte Ziel, bis 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent der
jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder aus
der Kombination hieraus zu erzeugen, erreicht werden.
Durch die vorgesehenen Regelungen werden Genehmigungsverfahren insgesamt verkürzt und es reduziert sich
zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das Regelungsvorhaben ist daher auch ein
Beitrag zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung im Bereich Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
sowie Bürokratieabbau.
Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung
der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie
durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen zu sichern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf erfasst Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Energie aus Geothermie sowie
Wärmepumpen und Wärmespeicher. Beschleunigt wird zudem der Ausbau von Wärmeleitungssystemen, um einen
effektiveren Transport von Wärme zu gewährleisten. Alle diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt
werden und daher bei behördlichen Abwägungen als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse
gewichtet werden. Diese hohe Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase dieser Vorhaben von großer
Bedeutung. Entsprechend dieser hohen Bedeutung wird für die seismische Exploration im Zusammenhang mit diesen
Vorhaben der erneuerbaren Energien ausdrücklich ein Duldungspflicht für die kurzzeitige Nutzung von
Grundstücken und Privatwegen nebst Entschädigungsregelung aufgenommen.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird erleichtert. Die für die Aufsuchung von Erdwärme erforderliche
seismische Exploration wird durch Klarstellungen in naturschutzfachliche Regelungen erleichtert. Des Weiteren werden
beschleunigende Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen. Für einen Teil der Vorhaben wird das
Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein.
In den Fachgesetzen werden die Regelungen des Gesetzes spezifisch ergänzt und flankiert. Im Bundesberggesetz
(BBergG) werden Verfahrensregelungen für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
ergänzt. Ferner werden im BBergG sowie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Genehmigungsverfahren
auch inhaltlich verschlankt. Soweit Vorhaben keiner wasser- oder bergrechtlichen Genehmigung bedürfen,
werden hier auch keine neuen Vorgaben geschaffen. Die Verfahrensfristen dienen auch der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der
Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates im Bergrecht. Das Planungsverfahren
für Wärmeleitungen wird beschleunigt und bewährte Regelungen aus dem Leitungsbau im
Energiewirtschaftsgesetz, die bereits auf Gas-, Wasserstoffleitungen Anwendung finden, auf Wärmeleitungen erstreckt. Auf diese
Weise werden Wärmeerzeugungsanlagen genauso schnell genehmigt wie das erforderliche Wärmeleitungsnetz.
Ferner unterstützt dies die Kommunen bei der konkreten Umsetzung ihrer Wärmeplanungen und dem ggf.
erforderlichen Ausbau ihres Wärmenetzes.
III. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und kodifiziert werden. Die
Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren dient der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele
im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. Darüber hinaus ist
das Gesetz notwendig, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in nationales Recht umzusetzen. Wegen
Versäumung der Umsetzungsfrist am 1. Juli 2024 hat die europäische Kommission durch Mahnschreiben vom
26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (Artikel 1 des Gesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 (gerichtliches Verfahren, Gerichtsverfassung, Nummer 11 (Bergbau, Energiewirtschaft) sowie
Nummer 29 (Naturschutz) des Grundgesetzes (GG). Für die Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 2 des
Gesetzentwurfs) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG
(Recht der Wirtschaft), jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Für den Inhalt des Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die
Regelungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau der zuvor genannten Kompetenztitel des Bundes im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
Die Regelungen in Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund aufgrund von Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung) treffen.
Für Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Gesetz regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte
Genehmigung für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie der Planung- und Genehmigung von
Wärmeleitungen. Dies erfasst auch Regelungen zum Verfahrensrecht nach dem BBergG sowie dem EnWG. Für
den notwendigen Hochlauf dieser Anlagen in Deutschland sind die genehmigungsrechtlichen Instrumente
bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde in einem eng
verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen
genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden
könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde.
Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit den Regelungen zur Anlagengenehmigung hätten sowohl ein
unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine unterschiedliche Wettbewerbssituation zur Folge. Die
Rechtseinheit würde beeinträchtigt, wenn einzelne Regelungen zur Anlagengenehmigung landes- statt
bundesrechtlich geregelt würden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im
Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und mit den Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Nach Überprüfung der Indikatoren trägt das Regelungsvorhaben insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 7 bei, nämlich Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sicherzustellen und dabei bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Denn
der zügige Ausbau der Geothermie, von Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen fördert ein
hochwertiges und nachhaltiges Energieinfrastrukturangebot.
Indem der Entwurf die verwaltungsrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen abbaut und die Entscheidungsfindung in den Verwaltungsbehörden
insbesondere durch eine stärkere Digitalisierung der Genehmigungsverfahren erleichtert, trägt er gleichzeitig zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 bei, das in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Des Weiteren trägt das Gesetz zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, da mit der Beschleunigung des
Ausbaus der Anlagentypen die nationalen und internationalen Klimaschutzziele zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen erreicht werden sollen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und
„(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder, einschließlich der
Kommunen, sinken die Ausgaben.
Es entstehen ab 2027 jährliche Mehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht von etwa 66 000 Euro (0,2-0,3
Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9). Diese sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07
ausgeglichen werden.
Es kann schätzungsweise von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekten für Wärmepumpen mit
einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass etwa
vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab
2027 ein jährlicher Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim
Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca. 66 000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz verfolgt den Zweck, Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen schneller umzusetzen. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung im
Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass sich der Aufwand deutlich verringern wird. Im Bergrecht wird die
Möglichkeit geschaffen, öfter von der Betriebsplanzulassung abzusehen (Artikel 4, § 51 BBergG). Zudem wird
die Möglichkeit geschaffen, Laufzeiten für Betriebspläne zu verlängern, sodass seltener neue Betriebspläne
verlangt und geprüft werden müssen. Mit Artikel 5, § 49 Absatz 1 WHG werden Erdwärmekollektoren bis zu einer
Verlegetiefe von vier Metern erlaubnisfrei gestellt. Zudem werden mit Artikel 5 § 46 Absatz 1 WHG kleinere
haushaltsnahe Grundwasserwärmepumpen in die erlaubnisfreien Benutzungstatbestände des Grundwassers
aufgenommen. Im Übrigen gelten die materiellrechtlichen Regelungen zur Genehmigung entsprechend der Vorgaben
der Fachgesetze.
Zusammenfassung:
Durch das Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger geringfügig.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das Gesetz um 10 423 000 Euro pro Jahr. Der
Erfüllungsaufwand der Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduziert sich dabei um 9 692 000 Euro.
Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt
ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich durch das Gesetz um 3 345 000 Euro. Diese
Summe entfällt in Gänze auf die Länder (inkl. Kommunen).
II. Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderungen des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): -800
Veränderungen des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -10.423
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -9.692
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -3.345
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -3.345
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
GeoBG; § 46
Abs. 1 Satz 1
WHG;
Erlaubnisfreie Benutzung
des Grundwassers
4.000
Bürgerinnen
und Bürger
Zeitaufwand: -8
Minuten
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand pro Fall)
1.2
GeoBG; § 49
Abs. 1 Satz 3
WHG;
Erlaubnisfreie
oberflächennahe Geothermie
2.000
Bürgerinnen
und Bürger
Zeitaufwand: -8
Minuten
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand pro Fall)
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -800 0
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
GeoBG; § 7; Duldung
einer seismischen
Exploration
Ja 30
-260.100 Euro
= (-270.000 /
60 * 57,80
Euro/h (WZ:
D))
-7.803
2.2
GeoBG; § 8 GeoBG
i.V.m. Art 2 GeoBG
i.V.m § 43a Nr. 1 und
§ 43b Abs. 1 Nr. 3
EnWG; Änderung des
Planfeststellungsverfahrens für
Wärmeleitungen
Ja 80
-1.387,2 Euro
= (-1.440 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
-111
2.3
GeoBG; § 8 GeoBG
i.V.m. Art 2 GeoBG
i.V.m § 44 EnWG;
Duldung von
Grundstücksgenehmigungen
Ja 100
-13.872 Euro
= (-14.400 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
-1.387
2.4
BBergG; § 51 Abs. 1
i.v.m. § 4 Abs. 9 und
i.v.m. § 51 Abs. 3;
Pflicht zur Einreichung
eines Betriebsplans
Ja 21
-23.120 Euro
= (-24.000 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
-486
2.5
BBergG; § 51 Abs. 3;
Möglichkeit zur
Befreiung von der
Betriebsplanpflicht
Ja 21
9.248 Euro
= (9.600 / 60 *
57,80 Euro/h
(WZ: D))
194
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.6
BBergG; § 52 Abs. 1;
Einreichung von
Hauptbetriebsplänen
Ja 647
154,4 Euro
= (240 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O))
-100
2.7
BBergG; § 56 Abs. 3;
Erbringung einer
Sicherheitsleistung
11
9.462,4 Euro
= (480 / 60 *
57,80 Euro/h
(WZ: D)
+9.000 Euro)
104
2.8 BBergG; § 57e Abs. 2
BBergG; Digitalisierung 42
-9.248 Euro
= (-9.600 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
-388
2.9
BBergG; § 57e Abs. 8;
Verfahren im
Zusammenhang mit Vorhaben
zur Erzeugung von
Energie aus
erneuerbaren Quellen sowie mit
Vorhaben zur
Untergrundspeicherung von
Wärme oder
Wasserstoff
42
-1.387,2 Euro
= (-1.440 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
-58
2.10 WHG; § 11a Abs. 8;
Digitalisierung - 42
-9.248 Euro
= (-9.600 / 60
* 57,80 Euro/h
(WZ: D))
- 388 - - -
Summe (in Tsd. Euro) -10.423 0
...davon aus Informationspflichten (IP) -9.692
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierar-
chieebene) + Sach-kosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebe-ne)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)
3.1 GeoBG; § 5;
Vorzeitiger Beginn Land 22
-373,6 Euro
= (-480 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-8
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierar-
chieebene) + Sach-kosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebe-ne)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)
3.2
GeoBG; § 6;
Regelvermutung für
seismische Exploration nach
§ 39 Absatz 1
Nummer 1 und § 44
Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes
Land 30
-3.269 Euro
= (-4.200 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-98
3.3
GeoBG; § 7; Duldung
einer seismischen
Exploration
Land 30
-42.030 Euro
= (-54.000 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-1.261
3.4
GeoBG; § 8 i.V.m.
Art. 2 GeoBG i.V.m.
§ 43a Nr. 1 und § 43b
Abs. 1 Nr. 3;
Pflanfeststellungsverfahren
für Wärmeleitungen,
Wegfall des
Erörterungstermins
Land 80
-1.120,8 Euro
= (-1.440 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-90
3.5
GeoBG; § 8 i.V.m.
Art. 2 GeoBG i.V.m.
§ 43 a Nr. 1 und § 43
b Abs. 1 Nr. 3
EnWG;
Planfeststellungsverfahren für
Wärmeleitungen
Land 100
-1.555,2 Euro
= (-2.160 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
-156
3.6
BBergG; § 51 Abs. 1
i.v.m § 4 Abs. 9 und
i.v.m. § 51 Abs. 3;
Pflicht zur
Einreichung von
Betriebsplänen
Land 21
-18.680 Euro
= (-24.000 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-392
3.7
BBergG; § 51 Abs. 3;
Möglichkeit zur
Befreiung von der
Betriebsplanpflicht
Land 21
3.362,4 Euro
= (4.320 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
71
3.8
BBergG; § 52 Ab. 1;
Verlängerung der
Abstände für die
Einreichung von
Hauptbetriebsplänen
Land 647
-210,2 Euro
= (-270 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-136
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierar-
chieebene) + Sach-kosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebe-ne)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)
3.9
BBergG; § 57e
Abs. 2;
Digitalisierung
Land 42
-7.472 Euro
= (-9.600 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-314
3.10
BBergG; § 57e
Abs. 7;
Veröffentlichung der
Entscheidung im Internet
Land 42
7,8 Euro
= (10 / 60 * 46,70
Euro/h (100%
durchschnitt))
0,3
3.11
BBergG; § 57e
Abs. 8; Wegfall des
Erörterungstermins
Land 42
-1.120,8 Euro
= (-1.440 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-47
3.12 WHG; § 11a Abs. 8;
Digitalisierung Land 42
-6.512 Euro = (-
9.600 / 60 * 40.70
Euro/h (100%
durchschnitt))
- 274 - - -
3.13
WHG; § 46 Abs. 1
Satz 1 WHG;
Erlaubnisfreie Benutzung
des Grundwassers
Land 4.000
-101,8 Euro
= (-150 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-407
3.14
WHG; § 49 Abs. 1
Satz 2 WHG;
Erlaubnisfreie
oberflächennahe Geothermie
Land 2.000
-116,8 Euro
= (-150 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-234
Summe (in Tsd. Euro) -3.345 0
...davon auf Bundesebene 0 0
...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -3.345 0
Im Einzelnen:
Zu Artikel 1:
Durch die vorliegenden gesetzlichen Änderungen werden Maßnahmen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau umgesetzt. Verwaltungsrechtliche Zulassungsbeschränkungen für
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen werden abgebaut und es wird Rechtssicherheit
für Anlagenbetreiber geschaffen.
Zur beschleunigten Zulassung von Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie wird
klargestellt, dass an der Umsetzung von Vorhaben nach § 2 Nummer 1 ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn
nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG besteht. Die Verwaltung wird entlastet, da die Entscheidung über die
Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses durch die gesetzliche Vorgabe erleichtert wird. Auszugehen ist
von insgesamt rund 22 Genehmigungsverfahren für Tiefengeothermieanlagen pro Jahr. Der Zeitaufwand für das
Prüfen eines öffentlichen Interesses beläuft sich auf rund 480 Minuten pro Fall. Unter Zugrundelegung des
durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung auf kommunaler Ebene von 46,70 Euro ergibt sich eine jährliche
Ersparnis von rund 8 000 Euro.
Die Bestimmung in § 6, dass seismische Explorationen regelmäßig nicht das Merkmal der Mutwilligkeit nach
§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und der erheblichen Störung nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
erfüllen, stellt den gesetzlich unbestimmten Begriff klar, was eine Vereinfachung für die behördliche
Entscheidungsfindung bewirkt. Jährlich werden für die nächsten Jahre in Deutschland etwa 30 seismische Explorationen
erwartet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro lässt sich die
Entlastung der Verwaltung auf ca. 98 000 Euro beziffern, wenn man davon ausgeht, dass der Zeitaufwand für das
Prüfen einer seismischen Exploration bei etwa 70 Stunden liegt.
§ 7 regelt eine Duldungsplicht von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die
Durchführung seismischer Explorationen. Für die Wirtschaft ergibt sich hieraus eine Verringerung des
Erfüllungsaufwands, da die Nutzungsberechtigten nicht mehr wie bisher nach §§ 39, 40 BBergG einzeln ausfindig gemacht und
um Einverständnis gebeten werden müssen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweigs
Energieversorgung (D35) in Höhe von 57,80 Euro und einem zeitlichen Aufwand von 4500 Stunden für das
Ausfindigmachen der Nutzungsberechtigen je seismischer Exploration ergibt sich für die Wirtschaft eine Verringerung
des Erfüllungsaufwands rund 7 803 000 Euro. Der Zeitaufwand ergibt sich dabei aus Angaben des
Bundesverbandes Geothermie und der DMT Group. Die Beantragung einer Grundstücksbetretung dauert etwa 2 Stunden.
Eine seismische Exploration umfasst im Mittel ca. 150 km2. Pro Quadratkilometer sind im Mittel rund 15
Grundstücke betroffen, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt werden muss. Entsprechend müssen pro
seismische Exploration rund 2250 Betretungsgenehmigungen beantragt werden. Dies führt zu einem Zeitaufwand von
rund 4500 Stunden je seismischer Exploration.
Ebenso verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da keine Ersatzanträge gemäß §§ 39, 40
BBergG für verweigerte Einverständnisse der Nutzungsberechtigten mehr bearbeitet werden müssen. Geht man
davon aus, dass pro seismische Exploration ca. 20 Prozent der Nutzungsberechtigten ihr Einverständnis
verweigern, so müssen ca. 450 Ersatzanträge gestellt werden. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von ca. 2
Std pro Ersatzantrag entspricht dies einem Arbeitsaufwand von rund 900 Stunden pro seismischer Exploration.
Bei jährlich insgesamt 30 Explorationen und einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene
von 46,70 Euro reduziert sich der Erfüllungsaufwand somit um rund 1 261 000 Euro.
In § 8 werden Erleichterungen in den Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen festgelegt, die im EnWG
bereits für Gasleitungen gelten. In den nächsten Jahren ist zu erwarten, dass ca. 100 Planfeststellungsverfahren
für die Errichtung von Wärmeleitungen jährlich angestrengt werden müssen.
Durch den Verweis auf § 43a EnWG werden die Erörterungstermine unter bestimmten Voraussetzungen
abgeschafft. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Lohnsatzes von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig
Energieversorgung und unter der Annahme, dass die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins einen
wirtschaftsseitigen Aufwand von durchschnittlich 24 Stunden erzeugt, ergibt sich eine Verringerung des
Erfüllungsaufwands um rund 111 000 Euro. Sofern davon ausgegangen wird, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung
etwa 80 Prozent der Erörterungstermine entfallen.
Dieselbe Annahme wird bei der Verwaltung angesetzt. Bei einem Zeitaufwand von 24 Stunden je Verfahren und
einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro reduziert sich der
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 90 000 Euro.
Mit dem Verweis auf § 43a Nr. 1 und § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG wird die Veröffentlichung des
Planfeststellungsbeschlusses im Internet verbindlich. Seitens der Verwaltung ergibt sich daraus eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands, da fortan Tätigkeiten mit mittlerer Komplexität (formelle Prüfung, Daten veröffentlichen,
Kopieren, Beraten) im Bereich des gehobenen Dienstes entfallen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9187
Beschlussempfehlung, S.10). Pro Fall lässt sich hier eine Einsparung von rund 36 Stunden veranschlagen.
Entsprechend des Lohnsatzes des gehobenen Dienstes auf Landesebene von 43,20 Euro und einer jährlichen Fallzahl von
100 Planfeststellungsverfahren (laut BMWE) ergibt sich hier eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund
156 000 Euro. Durch den Verweis auf § 44 EnWG werden Duldungspflichten für Vorarbeiten für
Fernwärmeleitungen angeordnet. Seitens der Wirtschaft verringert sich der Erfüllungsaufwand daher je Verfahren um 240
Stunden, da Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht mehr ausfindig gemacht werden müssen. Bei einem
durchschnittlichen Lohnsatz im Wirtschaftszweig Energieversorgung von 57,80 Euro und einer Fallzahl von 100
ergibt sich daraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands um rund 1 387 000 Euro.
Im Übrigen gelten die materiell-rechtlichen Regelungen zur Genehmigung und Zulassung wie bisher. Es fällt kein
weiterer Erfüllungsaufwand an.
Zu Artikel 4:
Die Änderungen im BBergG dienen dem Bürokratieabbau und der Schaffung von Rechtssicherheit, sowohl auf
Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Behörde.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 51 Absatz 3 BBergG, der es der zuständigen Behörde
ermöglicht, auch bei Projekten von größerem Umfang von der Verpflichtung zur Betriebsplanerstellung ganz abzusehen,
führt zu prozeduralen Erleichterungen. Da bestehende Bergbaubetriebe von der bisher gegebenen Möglichkeit der
Betriebsplanbefreiung kaum Gebrauch gemacht haben, bedarf es einer Erweiterung der Befreiung, um eine
verstärkte Nutzung etwa im Bereich Tiefengeothermie anzureizen. Auszugehen ist von einer Fallzahl von ca. 42
Genehmigungsverfahren für Geothermie einschließlich der untertägigen Wärmespeicher mit bergrechtlicher
Zulassung pro Jahr. Geht man davon aus, dass nur bei rund der Hälfte der neuen Projekte ein Antrag auf eine
Befreiung von der Betriebsplanpflicht gestellt wird, ergibt sich für diese Vorgabe eine jährliche Fallzahl von 21
Projekten, bei denen sich die jährlichen Bürokratiekosten reduzieren. Für das Stellen eines Antrages auf Befreiung
von der Betriebsplanpflicht benötigt ein Wirtschaftsunternehmen rund vier Wochen. Dies entspricht einem
Zeitaufwand von 9 600 Minuten und damit unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes des
Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro, einer Erhöhung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 194 000
Euro. Demgegenüber steht der Aufwand für die Einreichung eines Betriebsplans, der wegfällt. Für das Erstellen
eines Betriebsplanes ist davon auszugehen, dass ein Betrieb mindestens zehn Wochen, also rund 24 000 Minuten
benötigt, was Kosten in Höhe von 486 000 Euro verursacht. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die
Wirtschaft eine jährliche Reduktion der Bürokratiekosten um rund 292 000 Euro.
Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der Aufwand entspricht für das
Prüfen einer Befreiung von der Betriebsplanpflicht im Mittel drei Arbeitstagen, also 24 Stunden. Da an einem
Projekt ca. drei Personen arbeiten, beläuft sich der gesamte jährliche Aufwand für diese Vorgabe auf rund 4 320
Minuten. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro entspricht dies
Kosten für die Prüfung von 21 Befreiungsanträgen in Höhe von rund 71 000 Euro. Das Prüfen eines
Betriebsplanes hingegen benötigt bei den Bergbehörden im Durchschnitt rund zehn Wochen. Dies entspricht einem
Zeitaufwand von rund 24 000 Minuten und damit Kosten in Höhe von etwa 392 000 Euro. Aus der Gegenüberstellung
dieser Werte ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung in Höhe von rund 321 000
Euro.
Gleiches gilt für die in § 52 Absatz 1 BBergG geschaffene Möglichkeit, längere Zeitintervalle bei Betriebsplänen
zuzulassen. Im Mittel muss ein Hauptbetriebsplan somit fortan rund alle sechs Jahre fortgeschrieben bzw. neu
aufgestellt werden. Die Grundgesamtheit zu dieser Vorgabe bildet sich aus 42 Tiefengeothermieprojekten von
Energieversorgern (Wirtschaftszweig D) sowie ca. 1 900 im Bergbau tätigen Unternehmen (Wirtschaftszweig B).
Dies entspricht insgesamt 1 942 Unternehmen. Bei einer Periodizität von 0,5 sind jährlich 971 Unternehmen
verpflichtet ihren Hauptbetriebsplan zu verlängern. Bei einer Periodizität von 6 Jahren sind es rund 324
Unternehmen. Somit reduziert sich die Fallzahl dieser Vorgabe um 647. Bei einem Zeitaufwand von 4 Stunden und dem
durchschnittlichen Lohnsatz der Gesamtwirtschaft (A-S ohne O) von 38,60 Euro ergibt sich eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands um rund 100 000 Euro.
Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der Zeitaufwand für die
Verwaltung beträgt rund 4,5 Stunden pro Fall. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene
von 46,70 Euro und einer Fallzahl von 647 Betriebsplanverfahren pro Jahr, ergibt sich für die Verwaltung eine
Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 136 000 Euro. Mit den Änderungen des § 56 Absatz 3 BBergG
besteht von nun an auch die Möglichkeit, dass Bergbehörden von Vorhabenträgern Sicherheitsleistungen verlangen
können. Es ist davon auszugehen, dass dies bei rund der Hälfte der jährlich 22 geplanten Projekten, also bei rund
11 Projekten pro Jahr der Fall sein wird. Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 8 Stunden, gemäß der
Zeitwerttabelle der Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands und dem durchschnittlichen
Lohnsatz des Wirtschaftszweiges D (Energieversorger) in Höhe von 57,80 Euro belaufen sich die jährlichen
Personalkosten auf rund 5 000 Euro. Geht man weiterhin davon aus, dass je nach Projekt als Sicherheitsleistung eine
Bankbürgschaft von rund 900 000 Euro hinterlegt wird, dann fallen pro Bankbürgschaft im Durchschnitt bei
einem Zinssatz von 1 Prozent Avalprovision und damit Sachkosten in Höhe von rund 9 000 Euro an. Damit ergibt
sich ein wirtschaftsseitiger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 104 000 Euro pro Jahr.
Durch Änderungen im § 57e Absatz 2 BBergG werden die Beschleunigung der Verfahrensabläufe durch
Digitalisierung von Verfahrensschritten erreicht. Dies betrifft die bergrechtlichen Zulassungsverfahren für ca. 22
Tiefengeothermieprojekte und 20 untertägige Wärmespeicher im Jahr. Der Zeitaufwand sowohl seitens der
Wirtschaft als auch der Verwaltung reduziert sich aufgrund des nicht mehr notwendigen Einscannens von Unterlagen
und einem reduzierten Rechercheaufwand um rund 4 Wochen Bearbeitungszeit pro Fall. Dies entspricht pro Fall
einem Zeitaufwand von 9 600 Minuten. Als Lohnsatz seitens der Wirtschaft wird der durchschnittliche Lohnsatz
des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro angenommen. Somit ergibt sich wirtschaftsseitig eine
Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 388 000 Euro. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der
Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro angenommen. Somit ergibt sich für diese Vorgabe für die
Verwaltung eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 314 000.
Schließlich führen die veränderten Veröffentlichungspflichten über die Zulassung einer Anlage im Internet zu
einer weiter voranschreitenden Vereinfachung des Zulassungsprozesses, womit eine geringfügige Erhöhung des
Verwaltungsaufwands einhergehen wird, da die Veröffentlichung im Internet für die Behörde einen zusätzlichen
Arbeitsschritt darstellt. Bei jährlich rund 42 Projekten im Bereich der Tiefengeothermie und der untertägigen
Wärmespeicher und Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall und einem Lohnsatz von 46,70 Euro erhöht sich aus
dieser Vorgabe der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 300 Euro.
Mit § 57e Absatz 8 BBergG entfällt der Erörterungstermin für Anlagen der Tiefengeothermie, die einer
Planfeststellung bedürfen. Das betrifft ca. 42 Anlagen Genehmigungsverfahren jährlich. Die Durchführung eines
Erörterungstermins bedeutet für die Wirtschaft durchschnittlich einen Aufwand von etwa 24 Stunden. Setzt man den
einem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro an, ergibt sich
daraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft in Höhe von rund 58 000 Euro.
Auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Wegfall des Erörterungstermins verringert. Die
Durchführung eines Erörterungstermins bedeutet für die Verwaltung einen durchschnittlichen Zeitaufwand von
ebenfalls 24 Stunden. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro
ergibt sich eine Verringerung von rund 47 000 Euro.
Zu Artikel 5:
Mit § 11a Absatz 8 WHG werden die Verfahren für Tiefengeothermieanlagen und untertägige Wärmespeicher im
Wasserrecht digitalisiert. Jährlich werden etwa 42 Verfahren erwartet. Auch hier ergeben sich seitens der
Wirtschaft und der Verwaltung Reduzierungen im Arbeitsaufwand von jeweils 4 Wochen pro Fall. Unter
Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig Energieversorgung ergibt sich
eine Entlastung in Höhe von 388 000 Euro jährlich. Der durchschnittliche Lohnsatz auf kommunaler
Verwaltungsebene wird mit 40,70 Euro angesetzt, sodass sich eine Entlastung der Verwaltung von 274 000 Euro ergibt.
Die Privilegierung einiger Wärmepumpen im Tatbestand des § 46 WHG bewirkt, dass für diese ein
Genehmigungsverfahren entfällt. Dies hat eine deutliche Verringerung behördlichen Aufwandes sowie eine Verringerung
des Aufwandes für Bürgerinnen und Bürger zur Folge.
Im Mittel werden jährlich rund 4000 Wasser-Wasser Wärmepumpen neu gebaut. Der Aufwand für Bürgerinnen
und Bürger, diese zu beantragen beläuft sich auf ca. 8 Minuten pro Anlage. Aus der Erlaubnisfreiheit nach § 46
Absatz 1 Nummer 1 WHG und damit dem Wegfall der Pflicht, einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu
stellen, ergibt sich eine Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von insgesamt ca. 533 Stunden jährlich. Der
behördliche Aufwand, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zu prüfen, beläuft sich auf ca. 150 Minuten pro
Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung auf kommunaler Ebene von 40,70
Euro pro Stunde ergibt sich eine jährliche Ersparnis von rund 407 000 Euro.
Mit den Änderungen in § 49 Absatz 1 WHG ebenfalls erlaubnisfrei gestellt sind fortan auch solche Sole-Wasser
Wärmepumpen, die Erdwärme mittels Erdwärmekollektoren fördern. Hier wird von einer Fallzahl von ca. 2000
Anlagen jährlich ausgegangen. Der Aufwand der Beantragung für Bürgerinnen und Bürger beträgt ebenfalls ca.
8 Minuten je Anlage, woraus sich eine Zeitersparnis von ca. 267 Stunden jährlich ergibt. Behördenseitig kann
auch hier von einer Prüfdauer von 150 Minuten pro Antrag ausgegangen werden, woraus sich bei Zugrundelegung
des dargelegten Lohnsatzes eine Ersparnis von rund 234 000 Euro ergibt.
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der
Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau
der Wärmeversorgung werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem
Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht geschätzt werden. Durch die Erweiterung
der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch
werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt.
Die Verlagerung der Zuständigkeit im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte für Anlagen zur
Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW hat zur
Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter
und letzter Instanz entscheidet.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des
Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Aus vorliegenden Statistiken kann entnommen werden, dass Verfahren über
Infrastrukturvorhaben, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, im Durchschnitt 12
Monate und 18 Tage dauern (Quelle: BVerwG vom 9. März 2023). Für Oberverwaltungsgerichte weist eine ältere
Statistik des Statistischen Bundesamtes (Fachserie A, Reihe 2.4, 2021, S. 87) leicht divergierende Daten je nach
Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 19,2 Monate angegeben. Für
Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 26
Monaten angegeben (Fachserie A, S. 25). Überschlägig kann der Personalaufwand für Richter bei einem
Verfahren vor dem VG, OVG und BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls 2
ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG; fünf Richter am BVerwG mit mündlicher
Verhandlung oder drei Richter in Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung, Quelle: Bundesverwaltungsgericht).
Das SG Duisburg (S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit 300 Euro beziffert.
Anfang 2023 waren mindestens 30 Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500kW in
Betrieb. Weitere 30 solcher Projekte waren in Planung oder bereits im Bau. Gleichzeitig wurden einige
Machbarkeitsstudien für weitere zukünftige Projekte durchgeführt. Auch die Anzahl der zu erwartenden
Tiefengeothermieprojekte lässt sich derzeit nicht genau beziffern. Mit dem neuen Instrument der Fündigkeitsrisikoabsicherung
sind bis 2027 etwa 65 neue Projekte geplant.
Es kann daher von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekte für Wärmepumpen mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass etwa vier bis
sechs zusätzliche Verfahren im Jahr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab Mitte 2026
ein jährlicher Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim
Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca. 66 000 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zur Verbesserung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen bei. Durch
die Beschleunigung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Geothermie sowie von
Wärmepumpen und Wärmespeichern in Deutschland wird die bedarfsgerechte, leistungsfähige und nachhaltige
Wärmeversorgung gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch
demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu
erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist angesichts der langfristigen Ausbauziele für erneuerbare Energien
nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen,
Wärmeleitungen und Wärmespeichern)
Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes)
Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad
aus, zu dem es sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 verpflichtet hat. Strom und
Wärme aus erneuerbaren Energien leisten einen zentralen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und
der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb deren
Ausbau konsequent weiter vorangetrieben werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Zulassungsverfahren für geothermische Anlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeicher einschließlich des Transports der Wärme deutlich zu beschleunigen und damit das für den Klimaschutz
erforderliche Energie- und Wärmepotential zügig zu erschließen. Dies soll auch einen wichtigen Beitrag zur
Transformation Deutschlands hin zu einer klimaneutralen Volkswirtschaft leisten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Wärme- und Kältenutzung. In der Begründung des Gesetzes
(Gesetz Teil A Problem/Ziel) sowie in der Begründung zu § 46 WHG (Artikel 5 des Gesetzes) wird auf die Nutzung
von Kälte- bzw. von Wärmepumpen zur Kühlung hingewiesen. Klarstellend wird die Kältenutzung ausdrücklich
auch in der Zielbestimmung des Gesetzes aufgenommen. Eine fortwährende Doppelung der Begriffe „Kälte“ und
„Wärme“ ist im Weiteren daher nicht erforderlich. Wärme im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch immer Kälte.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Insoweit gilt das Gesetz für
Zulassungsverfahren, das heißt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung der aufgeführten Anlagen und Leitungen. Durch
das Gesetz werden keine neuen Genehmigungstatbestände geschaffen.
Es wird für alle Nummern des Paragraphs klargestellt, dass auch Nebenanlagen in den Anwendungsbereich des
Gesetzes aufgenommen werden. Der Begriff der Nebenanlage ist weitgehend im einschlägigen Baurecht definiert
und höchstrichterlich geprägt. Es handelt sich danach um eine Nebenanlage, wenn sie nicht Bestandteil des
(Haupt-) Gebäudes/Hauptanlage ist, sondern in der Regel baulich selbstständig. Eine Nebenanlage ist in ihrer
Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen
Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend.
Es wird auch klargestellt, dass die in den Nummern aufgezählten Anlagen erfasst sind, sowohl wenn sie eine
Bohrung benötigen, als auch wenn sie keiner Bohrung bedürfen (z.B. Flusswärmepumpen). Der Begriff der
Bohrung umfasst Gewinnungs- und Aufsuchungsbohrungen. Das Gleiche gilt für eine etwaige erforderliche
seismische Exploration im Vorfeld zur bergrechtlichen Zulassung der Anlage. Durch die Ergänzung wird die seismische
Exploration explizit wörtlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie einschließlich
hydrothermaler Geothermie erfasst, wobei der Begriff „Aufsuchung“ das Aufsuchen im Sinne des § 4 Absatz 1 BBergG,
der Begriff „Gewinnung“ die Gewinnung im Sinne des § 4 Absatz 2 BBergG meint. Erfasst wird damit die
unterirdische Bohrung, die dem Bergrecht unterfällt.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 werden sämtliche Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung oberflächennaher Geothermie
einschließlich hydrothermaler Geothermie erfasst. Die Aufnahme in den Anwendungsbereich des Gesetzes löst dabei
keinen neuen, zusätzlichen Genehmigungstatbestand aus. Da oberflächennahe Geothermieanlagen grundsätzlich
nicht dem Bergrecht unterliegen, unterfallen diese nur dann bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, wenn die
Bergbehörde ganz ausnahmsweise im Einzelfall nach § 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG die Betriebsplanpflicht
für erforderlich erklärt hat.
Zu Nummer 3
Nummer 3 nimmt Wärmepumpen in den Anwendungsbereich auf. Eine Wärmepumpe im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Kraftwärmemaschine, die unter Aufwendung einer Antriebsenergie über ein Kühlmittel thermische
Energie aus einem Reservoir mit niedriger Temperatur aufnimmt und als Nutzwärme mit höherer Temperatur auf ein
zu beheizendes System überträgt. Das Reservoir mit niedriger Temperatur kann dabei sowohl Umgebungswärme
– wie Erdwärme oder die Wärme in Gewässern oder der Außenluft umfassen-, als auch Abwärme. Erfasst werden
nach Satz 2 sowohl Wärmepumpen mit als auch ohne Bohrungen. Luftwärmepumpen, die keiner Genehmigung
bedürfen, sind von diesem Gesetzentwurf nicht erfasst.
Zu Nummer 4
Mit § 2 Nummer 4 werden Wärmespeicher in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Die Speicher
dienen primär der Speicherung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme. Daher tragen sie zur
Erreichung der energiepolitischen Ziele dieses Gesetzes, der Klimatransformation sowie der Zielsetzungen der
Bundesregierung zum Klimaschutz und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich bei.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 werden Wärmeleitungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen.
Wärmeleitungen sind essentiell für den Transport von einem Wärmerzeuger zu den Wärmeverbrauchern und damit für die
Versorgung von Industrie und Haushalten mit zunehmend erneuerbarer Wärme. Erfasst von der Definition sind
auch kalte Nahwärmenetze.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
In Übereinstimmung mit der Grenze nach Nummer 2 von über 400 Metern (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b BBergG) beginnt der Bereich der Tiefengeothermie bei einer Teufe von 400 Metern.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird der Begriff der oberflächennahen Geothermie definiert und abgegrenzt. Dabei stellt die Grenze
von 400 Metern die allgemein gültige Abgrenzung von Tiefen- zu oberflächennaher Geothermie dar. Diese
Abgrenzung wurde daher auch in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG zugrunde gelegt. Teil einer
oberflächennahen Geothermieanlage ist insbesondere auch eine Erdwärmesonde und ein Erdwärmekollektor.
Zu Nummer 3
Die Definition der Erdwärme dient der Umsetzung des Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Sie
entspricht der Definition in § 3 Nummer 18 WHG, welcher durch das Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025 eingeführt wurde. Der Begriff umfasst die
Erdwärme im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b BBergG.
Zu Nummer 4
In Nummer 4 werden Wärmespeicher definiert. Der Begriff des Wärmespeichers entspricht demjenigen des § 3
Absatz 1 Nummer 21 Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Zu Nummer 5
In Nummer 5 wird der Begriff der Wärmeleitung definiert. Hiervon erfasst sind insbesondere Leitungen und Netze
zum Transport von Wärme (Fernwärme).
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit. Für Wärmeleitungen ist das überragende öffentliche
Interesse in § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes geregelt, diese Regelung bleibt unberührt. Die
Regelung spiegelt das besondere Interesse am zügigen Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und – speichern und
damit der Versorgung mit klimafreundlicher Wärme wider. Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlagen
dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung und der Europäischen Union im Energie- und
Klimabereich. Anlagen nach § 2 Nummer 3, die keiner Zulassung bedürfen, sind von § 4 nicht erfasst. Das
überragende öffentliche Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die
durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen und schließt konsequent an den ebenfalls im überragenden
öffentlichen Interesse liegenden Ausbau erneuerbarer Energien in § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)
sowie § 2 Absatz 3 WPG und § 1 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an. Mit der Formulierung wird
gleichzeitig Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Mit Satz 2 wird das überragende öffentliche Interesse in Satz 1 in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich auch hier um eine
Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast.
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine
Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von
Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind diese Belange
umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive
Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von
hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene
Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einer Anlage
nach § 2 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung
zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a GG die grundsätzliche
Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss.
Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb
zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Anlagen nach § 2 sein.
Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nicht
nur dem Klimaschutz, sondern zumindest mittelbar dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums
vor den Gefahren des Klimawandels dient (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 -, Randnummer
105; vergleiche insoweit auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11, L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2023/2413 (ABl. L 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist sowie Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten
Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/223 (ABl. L, 2024/2023, 10.1.2024) geändert worden ist. Den betroffenen Anlagen kommt insoweit
bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ein grundsätzlicher Abwägungsvorrang bei den
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu. Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe
Gewicht der betroffenen Anlagen zu berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen Belange mit
gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn ein atypischer Fall vorliegt, besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis
im Rahmen des Abwägungsprozesses. Der Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der
erneuerbaren Energien zwingend durchsetzen muss (BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn. 43). Zu den
Schutzgüterabwägungen zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber seismologischen Stationen,
dem Denkmalschutz, Radaranlagen, dem Landschaftsbild oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-,
Bauoder Straßenrecht (BT- Drs. 20/1630, Seite 159; OVG Münster, Beschluss vom 04.08.2022 – 22 A 488/20,
Randnummer 55 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2022 – 10 S 1312/22, Randnummer 55 f.). Im Wasserrecht
greift der Abwägungsvorrang insbesondere im Rahmen der Prüfung von Befreiungen von Verboten,
Beschränkung sowie Duldungs- und Handlungspflichten in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, bei
wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG, bei der
Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG und bei der Befreiung
von Anforderungen nach § 49 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Im Natur- und Artenschutzrecht ist der Abwägungsvorrang
insbesondere bei der Entscheidung über die Erteilung von im Ermessen stehenden naturschutzrechtlichen Ausnahmen
oder Befreiungen gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG, bei nicht kompensierbaren Eingriffen in die Natur
und Landschaft nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, bei der Zulassung einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-
Gebiet im Rahmen des § 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG, bei der Prüfung einer artenschutzrechtlichen
Ausnahme von Zugriffsverboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG (insbesondere § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5
BNatSchG) und der Ausnahmeerteilung bezüglich der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG relevant. Des Weiteren findet das überragende öffentliche Interesse
insbesondere in Entscheidungen im Forstrecht, Denkmalschutzrecht, Raumordnungsrecht Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Immissionsschutzrecht, Auskunftsrecht, Luftverkehrsrecht und
Flurbereinigungsrecht Anwendung.
Nach allgemeinem Verständnis verändert die Zuweisung eines überragenden öffentlichen Interesses zu einer
Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 die in § 35 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch angelegte grundsätzliche
Differenzierung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Anlagen im Außenbereich nicht.
Zu § 5 (Vorzeitiger Beginn)
Nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG muss die zuständige Behörde beim vorzeitigen Beginn eines Vorhabens
prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn besteht. Dies wird für
Tiefengeothermievorhaben nach § 2 Nummer 1 in Bezug auf § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG festgestellt. In sehr seltenen Fällen
kann auch für Anlagen der oberflächennahen Geothermie, die an sich nicht dem Bergrecht unterfallen, über § 127
Absatz 1 Nummer 2 BBergG die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht für erforderlich erklärt werden. Für sie soll
die Regelung zum vorzeitigen Beginn nicht gelten.
Zu § 6 (Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Absatz 1
Im Rahmen der Betriebsgenehmigung für seismische Explorationen bei Aufsuchung und Speicherung von
Erdwärme ist in der Regel anzunehmen, dass keine mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere im Sinne des § 39
Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG erfolgt.
Um sinnvolle Standorte für geothermische Projekte festzustellen, ist eine breit angelegte Explorationskampagne
erforderlich. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik.
Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge vorher festgelegte Routen abfahren und an festgelegten Vibrationspunkten
entlang dieser Messlinien über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen (aktuell übliches
Frequenzspektrum 8-100 Hertz) in den Untergrund abgeben. Ein solcher „sweep“ dauert etwa 20 Sekunden und wird pro
Messpunkt etwa zwei- bis dreimal wiederholt (Gesamtzeit max. 100 Sekunden). Dabei ändert sich die Frequenz
des Anregungssignals so schnell, dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so gewonnenen
Messdaten werden die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte festgestellt, wo geothermische Projekte
potenziell verwirklicht werden können.
Die extrem kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem niedrigen Frequenzspektrum
und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem Dezibelbereich, der bei etwa 90 Dezibel liegt. Die
Aussendung ist nicht auf eine Beunruhigung eventuell in der Nähe befindlicher wild lebender Tiere gerichtet,
sondern dient der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, um Standorte für potenzielle
Geothermieprojekte zu identifizieren. Insofern fehlt es bei der Durchführung der beschriebenen Untersuchung an der
erforderlichen Zielgerichtetheit. Darüber hinaus besteht für die seismische Untersuchung ein sinnvoller Grund,
der das Vorgehen rechtfertigt.
Die Genehmigung des späteren Projekts ist davon unabhängig nach dem bisherigen Genehmigungsregime zu
beurteilen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass seismische Explorationen durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und
Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten führen. Aufgrund der extrem kurzen und nur vorübergehenden akustischen und
physikalischen Beeinträchtigung durch die Messungen von Vibrotrucks zur seismischen Exploration ist eine erhebliche
Störung, die sich auf den Populationsbestand auswirken kann, in der Regel ausgeschlossen, wenn auch eine
ökologische Baubegleitung durchgeführt wird. Die begleitende ökologische Baubegleitung hat sicherzustellen, dass
eine seismische Exploration nach den gebotenen Standards und so schonend wie möglich durchgeführt wird. Eine
seismische Exploration kann so in der Regel ganzjährig durchgeführt werden. Bei atypischen Fällen kann die
zuständige Behörde im Einzelfall zum Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche
Beschränkung der seismischen Exploration anordnen. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische
Exploration mittels Sprengseismik.
Zu § 7 (Duldungspflichten)
Zu Absatz 1
Die Duldungspflicht für Grundstückseigentümern zur Durchführung einer seismischen Exploration dient der
Beschleunigung der Aufsuchung von Geothermie- und Speicherpotentialen. Bei seismischen Explorationen handelt
es sich um Messungen im Untergrund, die das Geothermiepotenzial an einem Standort ermitteln sollen. Erfasst
sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik.
Vibrotrucks, senden kurzzeitig Schallwellen aus. Diese werden von kleinen Geophonen in der Umgebung
aufgefangen. Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge vorher festgelegte Routen abfahren und an festgelegten
Vibrationspunkten entlang dieser Messlinien über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen in den
Untergrund abgeben. Ein solcher „sweep“ dauert bis zu 100 Sekunden. Dabei ändert sich die Frequenz des
Anregungssignals so schnell, dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so gewonnenen Messdaten werden
die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte festgestellt, wo geothermische Projekte potenziell
verwirklicht werden können. Die extrem kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem
niedrigen Frequenzspektrum und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem Dezibelbereich, der bei
etwa 90 Dezibel liegt.
Die Duldungspflicht umfasst das Auslegen von Geophonen auf dem Grundstück und den privaten Straßen und
Wegen, das Fahren der Vibrotrucks auf privaten Wegen und Straßen und das Aussenden der „sweeps“ durch die
hydraulisch absenkbaren Rüttelplatten der Vibrotrucks. Hierfür kann das Grundstück durch den Vorhabenträger
und Beauftragte betreten werden. Satz 3 trifft eine Sonderregelung für die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Vorgaben zur Minimierung des Eingriffs und zum Ausgleich etwaiger Schäden. Der Träger des
Vorhabens hat die Pflicht, den dem Eigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische
Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Hier gelten die allgemein deliktischen
Schadensersatzansprüche. Der Ausbau der Geothermie soll vorangetrieben werden, daher ist in Satz 3 als Ausgleich
eine angemessene Entschädigung in Geld vorgesehen.
Zu § 8 (Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen)
Zu Absatz 1
Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder
19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, bedürfen nach Absatz 1 der
Planfeststellung.
Zu Absatz 2
Der Absatz normiert die Anwendbarkeit des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dabei sind
die Maßgaben der § 43a, § 43b Absatz 1 Nummer 3, § 43c, § 43g, § 43k und § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes
für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren anzuwenden. Wärmeleitungen sollen vor allem nach
den Vorschriften planfestgestellt und plangenehmigt werden, die sich auch bei der Errichtung von Gasleitungen
bewährt haben. Hierdurch wird das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt, entbürokratisiert und
digitalisiert. Gleichzeitig werden Wärmeleitungen, die essentiell für die Versorgung von Industrie und Haushalten
mit zunehmend erneuerbarer Wärme sind, mit Blick auf das Genehmigungsverfahren Gas- und
Wasserstoffleitungen gleichgestellt. Diese Beschleunigung ist erforderlich, um generell schnelle, zügige und für
Zulassungsbehörden bekanntes Genehmigungsverfahren zu etablieren. Hierdurch wird zudem vermieden, dass der
beschleunigte Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern mit dem Bau der erforderlichen
Wärmeleitungen auseinanderfällt. Ferner werden Kommunen bei der Umsetzung ihrer Wärmeplanungen ab 2026
beziehungsweise ab 2028 schnell und vollzugstauglich unterstützt. Gleichzeitig wird hierdurch der Umweltstandard
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht reduziert. Sofern Wärmeleitungen keiner Pflicht
zur Plangenehmigung oder Planfeststellung unterliegen, bleibt es bei dem bisherigen Zulassungsregime.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt für die vorzeitige Besitzeinweisung und den vorzeitigen Baubeginn entsprechend anwendbaren
Vorschriften fest.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Voraussetzungen der Enteignung für die Errichtung von Wärmeleitungen. Die Regelung greift
die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige Fachplanungsrecht auf.
Zu § 9 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Erfasst werden alle Entscheidungen im
Zusammenhang mit Vorhaben nach § 2. Das heißt auch Wärmeleitungen. Die zeitnahe Realisierung der Vorhaben ist
für den Hochlauf der Geothermie, der Wärmepumpen und der Wärmespeicher und damit für die erleichterte
zügige Wärmewende und die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß § 4 aus Gründen
eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des
Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 GG ist
gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Vorgehen, falls nachträglich Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen.
Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte )
Zu Absatz 1
§ 9 schafft eine neue Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für
Tiefengeothermieanlagen (Nummer 1) und für Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW (Nummer 2).
Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise bei den Oberverwaltungsgerichten. Die
Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen
Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und
Investitionssicherheit. Für den Ausbau der Tiefengeothermie und von großen Wärmepumpen mit einer thermischen
Leistung von mindestens 500 kW ist dies von besonderer Bedeutung.
Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt hier eine
Berufungsinstanz. Stattdessen ist nunmehr die direkte Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach § 49 Nummer 1
VwGO möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen.
Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der betroffenen Anlagen innerhalb des Bundesgebietes auf einen Umfang
beschränken wird, welcher in einem angemessenen Verhältnis zu der erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte steht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Oberverwaltungsgerichte ihre Kernaufgaben
weiter werden wahrnehmen können und es durch die Verweisung an die Oberverwaltungsgerichte nicht zu deren
Überlastung kommen wird.
Zu Absatz 2
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gilt auch für die Zulassung des vorzeitigen
Beginns sowie Streitigkeiten über den Anschluss einer Tiefengeothermieanlage oder einer Wärmepumpe mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 kW an ein Wärmenetz. Dadurch wird vermieden, dass bei im
Zusammenhang stehenden Vorhaben die Rechtswegzuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere
Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
Zu § 11 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit Ausnahme des Verfahrens nach § 6 sollen auch bereits begonnene Zulassungsverfahren mit Hilfe der in
diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Ein bereits begonnener
Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren, der noch nicht abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem
Recht zu wiederholen, es sei denn, er kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des
Verfahrensschritts der nach diesem Gesetz geltenden Regelung soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel auf die nach
diesem Gesetz geltenden Verfahrensvorschriften nicht während der Durchführung eines laufenden
Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Dies gilt nicht für prozessuale Regelungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar, die im Vergleich zu Absatz 1 dem späteren Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 2 für naturschutzrechtliche Regelungen nach § 6 Rechnung trägt.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht weitergeführt und beendet
werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass wenn Verfahrensschritte nach diesem Gesetz wegfallen, auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden sind.
Zu Absatz 5
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 6 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassene
Zulassungsentscheidungen Anwendung findet.
Zu Absatz 6
Der Absatz 6 stellt klar, dass auch § 9 des Gesetzes nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden ist, die
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Dies vermeidet den seltenen Fall von nachträglichen
unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Der neue Absatz 3 regelt das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen, soweit diese der Anlage 1 Nummer 19.7
und 19.8 unterfallen. Für diese Leitungen gilt § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes. Die Vorschiften der
§§ 66 bis 69 werden nicht angewendet, das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren wird
ausschließlich nach den Vorgaben des § 8 Geothermie-Beschleunigungsgesetzes durchgeführt. Insoweit wird das
Zulassungsverfahren für diese Leitungen mit dem Zulassungsverfahren für andere Versorgungsleitungen, etwa mit Gas,
Wasserstoff oder Strom, gleichgestellt und beschleunigt. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 bleiben
jedoch anwendbar.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c VwGO wird der bestehende Zuständigkeitskatalog
ergänzt.
Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, die bereits im
Geothermie-Beschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch
der VwGO zu entnehmen. Hiernach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Nummer 1 und § 2
Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes betreffen, wobei letztere nur betroffen sein sollen, wenn es sich
um Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW, handelt. Eingeschlossen sind
Verfahren nach § 9 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, das heißt das Oberverwaltungsgericht
entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns die sich auf
diese Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. Gleiches gilt für
Streitigkeiten über den Anschluss der genannten Anlagen an ein Wärmenetz.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Durch die Ergänzung von § 4 Absatz 9 Satz 2 des Bundesberggesetzes soll klargestellt werden, inwieweit
Wärmespeicher von der Definition der Untergrundspeicher erfasst sind. Ausweislich § 4 Absatz 9 Satz 1 des
Bundesberggesetzes ist die Speicherung von Wasser nicht erfasst. In der Praxis kommt es aktuell darauf an, ob das
Speichermedium der Wärmespeicher aufgrund des Salzgehaltes als Wasser oder als Sole zu qualifizieren ist. Wird der
relevante Salzgehalt im Wasser überschritten, unterfiele der Wärmespeicher der Begriffsdefinition des
Untergrundspeichers. Der neue Satz 2 schafft hier Rechtsklarheit. Erfasst sind aber nur Untergrundspeicher ab einer
Teufe von 400 Metern. Hiermit gilt bei Wärmespeichern künftig die gleiche Teufenregelung wie bei der
Tiefengeothermie in § 4 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 2b BBergG.
Zu Nummer 3
Um die Verfahren zur Bearbeitung der Bergbauberechtigungen durch die Bergbehörden zu beschleunigen, wird
in § 15 BBergG ein neuer Absatz 2 angefügt. Dieser legt fest, dass die Bergbehörde davon ausgehen und
unterstellen darf, dass andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörden keine Stellungnahme mehr abgeben
werden, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten mit einer Stellungnahme bei der Bergbehörde gemeldet
haben. Dies soll das Berechtsamsverfahren zügiger gestalten. Der neue Satz tastet jedoch nicht den
Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die Entscheidung erheblich sein, ist ihre
Beachtung nicht präkludiert.
Zu Nummer 4
Das Tatbestandsmerkmal der geringen Bedeutung wird in § 51 Absatz 3 gestrichen. Damit kann die Behörde bei
Vorhaben von hoher Bedeutung von der Betriebsplanpflicht absehen, wenn diese Betriebe von geringer
Gefährlichkeit sind. Dies stellt eine Bürokratieentlastung dar, weil somit künftig mehr Projekte ganz oder teilweise von
der bergrechtlichen Überwachung befreit werden können. Durch die Änderung ist bei der Einschätzung des
Vorhabens künftig nicht mehr auf die Bedeutung des Betriebs abzustellen. Die Kommentatoren des Bergrechts hatten
hierbei auf die Größe des Betriebs abgestellt. Dementsprechend wird die Regelung vor allem für Projekte der
Tiefengeothermie die Möglichkeit eröffnen, sie von der Betriebsplanpflicht zu entbinden.
Überdies beschränkt sich der Anwendungsbereich der Änderung nicht auf Geothermievorhaben, sondern gilt für
alle bergrechtlichen Verfahren. Dies soll zur Entbürokratisierung für umfangreichere Vorhaben jeglicher Art
beitragen und dient auch der Entlastung von Wirtschaft und Behörden.
Zu Nummer 5
§ 52 Absatz 1 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und ihre Geltungsdauer. Ursprünglich war
die Laufzeit der Hauptbetriebspläne auf in der Regel zwei Jahre begrenzt. Der Bergbehörde hatte im klassischen,
oftmals dynamischen Bergbau die Möglichkeit, den Fortgang des jeweiligen Bergbauprojekts in kurzen
Abständen zu überprüfen. Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I 2021 S. 1760) flexibilisiert. Die Dauer eines Hauptbetriebsplans konnte
danach über zwei Jahre hinausreichen, wenn der Behörde die Kontrolle auch bei einem längeren
Hauptbetriebsplan möglich ist.
Die jetzige Fassung von Absatz 1 stellt in Satz 3 klar, dass die Kontrolle für die Bergbehörden mit
Hauptbetriebsplänen bei einer Laufzeit von über zwei Jahren insbesondere dann gegeben ist, wenn der Betriebsablauf absehbar
ist. Satz 1 stellt damit die Regel einer zweijährigen Laufzeit auf, nach Satz 3 soll aber davon abgewichen werden,
wenn der Betrieb weniger dynamisch ist und eine Kontrolle auch bei längerer Laufzeit möglich ist. Für die Dauer
der Hauptbetriebspläne gibt es somit zwei Kategorien, eine nach Satz 1 und eine nach Satz 3. Durch eine
Änderung des Satzes 3 wird das Ermessen der Behörde insofern gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt,
als sie nun eine längere Laufzeit verlangen soll.
Satz 4 legt als Regelfall fest, dass eine längere Laufzeit nach Satz 3 bei zu beendenden Braunkohletagebauen zu
erwarten ist. Gleiches gilt nach Satz 5 für die Gewinnung von Erdwärme. Diese Betriebspläne können und sollen
in der Regel für einen sehr viel längeren Zeitraum genehmigt werden, weil hier bergrechtlich in der Regel kein
dynamischer Prozess zu erwarten ist. Hierdurch sollen die Unternehmen und auch die Bergämter deutlich entlastet
werden. Unternehmen müssen Betriebspläne zwar periodisch einreichen, aber durch die verlängerten Laufzeiten
ist die administrative Last deutlich geschmälert. Für die Vorhaben nach Satz 3 sowie die unter Satz 3 fallenden
Regelbeispiele in Satz 4 und 5 soll die Laufzeit mindestens vier und höchstens acht Jahre betragen. Die Festlegung
der Laufzeit ist dabei keine gesonderte oder vorgelagerte Entscheidung der Bergbehörde, sondern wird im
gestattenden Verwaltungsakt in Gestalt des genehmigten Betriebsplans bestimmt.
Die Laufzeiten der Betriebspläne werden hiermit mindestens verdoppelt, entsprechend erfolgt mindestens eine
Halbierung der Belastung der Unternehmen und der Verwaltung im Genehmigungsverfahren. Auch diese
Änderung bezieht sich nicht allein auf Vorhaben der Geothermie oder der Braunkohle, sondern gilt für alle
bergrechtlichen Verfahren, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
Die Bergbehörden werden dadurch von vermeidbaren Personalbelastungen entlastet und können individuell
festlegen, wie lange die konkreten Laufzeiten sein müssen. Zugleich haben sie auch bei länger laufenden
Betriebsplänen ausreichende Kontrollmöglichkeiten der Bergbauprojekte.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 3 des § 56 BBergG stellt es künftig in das Ermessen der Bergbehörde, ob bei
Betriebsplanzulassungen von den Geothermieunternehmen eine Absicherung, also Deckungsvorsorge, zu verlangen ist, die die
Bergschäden Dritter (vgl. § 114 BBergG) abdeckt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das erhebliche Risiko,
dass der Unternehmer bei Eintritt eines Schadens gegebenenfalls nicht in der Lage ist, den vollen Schadensersatz
zu leisten, über dem allgemein Üblichen liegt. Die Absicherung kann dabei in Form einer Haftpflichtversicherung
erbracht werden, ist aber nicht auf diese Art der Absicherung begrenzt. Satz 2 regelt, dass der Nachweis als
erbracht gilt, wenn das betreffende Unternehmen Mitglied einer Bergschadensausfallkasse ist. Der derzeit nicht
existierenden öffentlichen Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1 BBergG sind dabei private
Bergschadensausfallkassen gleichgestellt, die den Kriterien nach § 122 Absätze 1 bis 3 BBergG Rechnung tragen. Derzeit
besteht die Bergschadensausfallkasse e. V. der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e. V. Als Nachweis genügt
ebenso die Mitgliedschaft einer Kommunalversicherung, wie es viele Vorhabenträger in kommunaler Hand sind.
Die Änderung in Absatz 4 erlaubt den Nachweis nach Absatz 3 auch bei einer Verlängerung, Ergänzung oder
Änderung eines Betriebsplans.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung.
Zu Nummer 7
Der § 57e BBergG wird neu gefasst.
Die Änderungen in Artikel 4 Nummer 5 Buchstaben b und f haben eine Anpassung der Überschrift von § 57e
BBergG erforderlich gemacht.
Ergänzend zur bisherigen Rechtslage werden in Absatz 1 neben Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme auch
Untergrundspeicher zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen sowie Wärmespeicher gemäß
§ 4 Absatz 9 Satz 2 aufgenommen.
Über das bisherige Recht hinausgehend stellt Absatz 2 klar, dass die Abwicklung des Verfahrens in Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf Antrag über die einheitliche Stelle erfolgt. Die Richtlinie differenziert hierbei
nicht mehr zwischen Unternehmern oder sonstigen Antragstellern. Der Wortlaut des Gesetzes wird dem
entsprechend angepasst. Das Verfahren wird nach Satz 2 elektronisch abgewickelt. Anders als bei sonstigen Verfahren
nach dem BBergG besteht für Antragsteller und die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit: Das Verfahren ist digital
durchzuführen. Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU)
2018/2001. Es besteht für Drittbetroffene die Möglichkeit bei der Behörde digital vor Ort ihre Einwendungen
einzureichen.
Absatz 3 regelt, dass im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 16 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU)
2018/2001 die einheitliche Stelle dem Antragssteller auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen
Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung leistet. Sie stellt dem Antragssteller
elektronische Formulare bereit, aus denen Art, Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen ersichtlich ist. Von
einem Antragssteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine
Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragssteller in transparenter Weise durch das administrative
Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden
am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Wie in Artikel 16
Absatz 3 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt, überwacht die einheitliche Stelle die Einhaltung der
Verfahrensfristen.
Der neue Absatz 4 trifft für das Bergrecht Vorgaben zur Beteiligung von Behörden. Nach Satz 1 ist eine
elektronische Beteiligung anderer Behörden vorgegeben. Satz 2 sieht vor, dass davon auszugehen ist, dass sich eine zu
beteiligende Behörde nicht äußern möchte, sofern sie innerhalb eines Monats keine Stellungnahme abgibt. Bleibt
eine fristgemäße Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde aus, kann die zuständige Behörde anstelle der
Stellungnahme entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ein
Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen. Diese Regelung soll das bergrechtliche
Verfahren zügiger gestalten. Satz 3 regelt die Koordinierung durch die zuständige Behörde. Diese Vorgaben beziehen
sich nicht auf den Kraftwerksteil einer Tiefengeothermieanlage. Die Regelung tastet nicht den
Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die Entscheidung erheblich sein, ist ihre
Beachtung nicht präkludiert. Die Regelung ist angelehnt an § 10 Absatz 5 Satz 2 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Nach dem gegenüber der geltenden Rechtslage neuen Satz 1 in Absatz 5 muss die Prüfung der Vollständigkeit
der Antragsunterlagen innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Dieser Satz dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2
Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Der neue Satz 2 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine
Vollständigkeit der Unterlagen vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Unterlagen prüffähig sind, also sie sich zu allen
rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter
Berücksichtigung dieser Aspekte näher zu prüfen. Der neue Satz 3 regelt das Verfahren, wenn Unterlagen nicht
vollständig übermittelt wurden. Die übrigen Sätze entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Im neuen Absatz 6 wird geregelt, dass die Verfahrensfrist von einem Jahr für Vorhaben zur Erzeugung von Strom
mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt sowie für alle Anlagen, unabhängig davon, ob sie zur Erzeugung
von erneuerbarer Wärme oder erneuerbarem Strom genutzt werden, gilt. Hiermit werden Artikel 16a Absatz 1
Satz 1 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Mit der ambitionierten
Umsetzung soll der Ausbau der Tiefengeothermie in besonderem Maße beschleunigt werden, um so einen bedeutenden
Beitrag zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu leisten. Die einjährige Verfahrensfrist gilt in Umsetzung von
Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ebenfalls für die Modernisierung von
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme. Die Verfahrensfrist von einem Jahr gilt neben Vorhaben zur Gewinnung
von Erdwärme auch Wärmespeicher. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/ 1788 wird
mit Nummer 3 für Untergrundspeicher zur Speicherung von Wasserstoff- oder Wasserstoffgemischen eine 2-
Jahres-Frist eingeführt.
Genehmigungsverfahren für Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von unter 50 Megawatt müssen
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, sofern sie bergrechtlich überhaupt zu genehmigen sind. Die
Regelung dient der Umsetzung des Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Für
Erdwärmepumpen mit einer Thermischen Leistung bis 50 Megawatt gilt die Verfahrensfrist aus § 57e Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 BBergG.
Nach dem neuen Satz 2 kann die zuständige Behörde die Frist aus § 57e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 3 BBergG einmalig um sechs Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise in atypischen Fällen vor. Dies schließt diejenigen Fälle ein, in denen
die Umstände längere Fristen für die nach den geltenden Umweltvorschriften der Union notwendigen Prüfungen
erfordern. Damit werden Artikel 16a Absatz 1 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU)
2018/2001 umgesetzt. Die Umwidmung von Erdgasspeichern zu Wasserstoffspeichern stellt keine
außergewöhnlichen Umstände dar.
Der neue Satz 3 bestimmt, dass bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt
und für die Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme die Verlängerungsfrist lediglich drei
Monate beträgt. Hierdurch wird Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefolgt.
Durch den neuen Satz 4 wird klargestellt, dass eine Information der Behörde über die außergewöhnlichen
Umstände die einheitliche Stelle oder den Träger des Vorhabens erfolgen muss. Satz 4 dient der Umsetzung des
Artikel 16a Absatz 1 Satz 4 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Der neue Satz 5 stellt klar, dass die Verfahrensfrist mit der Mitteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
beginnt. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die
Vollständigkeit der Unterlagen wird fingiert, sofern sich die Behörde gegenüber dem Antragssteller zur Frage der
Vollständigkeit der Unterlagen nicht verhält. Waren die Unterlagen des Unternehmens unvollständig, prüft die
Behörde erneut die Vollständigkeit. Der letzte Halbsatz stellt dabei klar, dass der Fristbeginn nach Satz 1 mit der
behördlichen Bestätigung der Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen beginnt.
Nach dem neuen Absatz 7 gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidungen im Internet auf ihrer Homepage
bekannt. Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auf mindestens eine andere Weise. Dies kann beispielsweise im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, oder auf eine andere Weise erfolgen.
Die Gewährleistung der Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung ist zu berücksichtigen. Dabei ist von der
Anhörungsbehörde zu berücksichtigen, dass noch nicht alle Rechtsbetroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit
dem Internet vertraut sind oder diese sich nicht der Notwendigkeit einer Überprüfung der Internetseite der
Anhörungsbehörden bewusst sind. Die Behörde wahrt bei der Bekanntgabe die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere
die Grenzen der Veröffentlichung, die sich aus dem Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ergeben.
Es wird klargestellt, dass die neu geregelte Veröffentlichung im Internet dem Begriff der öffentlichen
Bekanntgabe entspricht und Rechtsmittelfristen auslöst. Deshalb wurde im Gesetzeswortlauf klargestellt, dass die
Entscheidung dem Träger des Vorhabens zugestellt wird und die Veröffentlichung im Internet eine Bekanntgabe
darstellt.
Der neue Absatz 8 betrifft den Erörterungstermin. Die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens richtet
sich danach, ob das Vorhaben nach der UVP-V-Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. In diesem
Fall ist bei Vorhaben zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6
VwVfG durchzuführen. Dadurch sollen der Aufwand und die Kosten bei Durchführung des Verfahrens reduziert
werden. Die Genehmigungsbehörde kann weiterhin informelle Termine zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen
durchführen, dabei ist sie nicht an die Vorgaben des § 73 Absatz 6 VwVfG gebunden.
Zu Nummer 8
In § 127 Absatz 2 Satz 1 BBergG wird vorgegeben, dass die zuständigen Bergbehörden Anzeigen nach § 127
Absatz 1 Nummer 1 BBergG innerhalb von vier Wochen prüfen müssen, wenn die Bohrung erfolgen soll, um ein
Projekt der oberflächennahen Geothermie zu realisieren. Mit der Änderung zur Erklärung der Behörde für die
Erforderlichkeit einer Betriebsplanpflicht will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger
schaffen. Falls die Behörde zum Ergebnis kommt, dass sie einen Betriebsplan für erforderlich hält, weil die
Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, so sollen sie dies innerhalb von vier Wochen erklären.
Reagiert die Behörde innerhalb der vier Wochen nicht auf die Anzeige, soll der Anzeigende Rechtssicherheit
erhalten, dass danach keine Betriebsplanpflicht nach § 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG mehr angeordnet werden
kann. Diese Möglichkeit der Steuerung ist der Bergbehörde nach dem vorgegebenen Zeitablauf nicht mehr
erlaubt.
Einige Länder haben bereits zentrale Bohranzeigeportale geschaffen, die es erlauben, dass die unterschiedlichen
erforderlichen Bohranzeigen nach BBergG, WHG und Geologiedatengesetz (GeolDG) gesammelt und zentral
online an eine Stelle übermittelt werden können. Mit dem neuen Absatz 2 Satz 3 soll die Einrichtung dieser
Bohranzeigeportale unterstützt und klargestellt werden, dass keine zusätzlich separate Anzeige an die Bergbehörde
erforderlich ist. Mit der Einrichtung des Bohranzeigeportals erklärt die zuständige Behörde, dass eine Meldung
an das Portal einer Meldung direkt an die Behörde gleichkommt und diese ersetzt.
Damit die Behörden in zeitlicher Nähe zur Realisierung des Projekts entscheiden und aktuelle Erkenntnisse bei
ihrer Prüfung berücksichtigen können, gibt Satz 2 vor, dass ein solcher Antrag frühestens neun Monate vor der
geplanten Abteufung der Bohrung erfolgen kann. Die Bergbehörde kann dadurch neue Erkenntnisse über den
Untergrund, die sie zum Beispiel laufend bei der Realisierung ähnlicher Projekte aus benachbarten Bohrungen
erlangt, berücksichtigen.
Der bisherige Absatz 2 wird inhaltsgleich Absatz 3.
Zu Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Absatz 9 regelt, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung oder zur Speicherung von
Erdwärme, für die ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, für die Erteilung einer Erlaubnis oder
Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 des Bundesberggesetzes entsprechend gilt. Damit wird
sichergestellt, dass betroffene wasserrechtliche und bergrechtliche Verfahren nach einheitlichen
Verfahrensvorschriften durchgeführt werden.
Zu Nummer 3
Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Projektmanager bestellen. Sie kann dies auch ohne Antrag mit
Zustimmung des Vorhabenträgers tun. Eine Verpflichtung der Behörde zur Beauftragung eines Projektmanagers
auch von sich aus aktiv zu werden, besteht nicht. Die Vorschrift ist § 2b der 9. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachgebildet, die einen Projektmanager bereits für Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht.
Zu Nummer 4
Die Benutzung von Wärme aus dem Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen Haushalt versorgt, wird in
die Konstellationen der erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers aufgenommen, um Hemmnisse bei der
flächendeckenden Nutzung der Wärmepumpentechnologie zu beseitigen. Eine Grundwasserentnahme für
geothermische Anlagen zur Beheizung oder Kühlung eines Hauses sowie die Zurückleitung des gebrauchten
Wassers in den Grundwasserkörper ist dem Haushalt dienlich. Erfasst werden auch Grundwasserwärmepumpen, bei
denen die Wärme aus dem Grundwasser direkt über einen Wärmetauscher abgegeben wird ohne die Anlage zu
verlassen. Eine Einleitung von Wasser oder sonstigen Stoffen erfolgt nicht.
Zu Nummer 5
Durch die Einfügung der neuen Sätze 3 und 4 wird die Verwendung von Erdwärmekollektoren, einschließlich der
hier beispielhaft aufgeführten Flächenkollektoren, Erdwärmekörbe, Grabenkollektoren oder Spiralsonden, welche
je nach Grundwasserstand dieses berühren können, grundsätzlich als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung
eingestuft. Dies gilt nur für oberflächennahe Anlagen bei einer Verlegtiefe bis zu vier Metern. Vorausgesetzt wird
dabei außerdem, dass die entsprechenden Anlagen oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen. In den Fällen, in denen
aufgrund der räumlichen Konzentration der Anlagen (Summation) in einem Gebiet eine nachteilige thermische
Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist, gilt die Vermutung des Satzes 3
nicht. Von einer nachteiligen thermischen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist bei einer Veränderung
von maximal +/- 6 Kelvin zur ungestörten Untergrundtemperatur sowie bei einer Unterschreitung der
Grundwassertemperatur von 4 Grad Celsius und einer Überschreitung von 20 Grad Celsius auszugehen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies ist notwendig, um die
Richtlinie (EU) 2023/2413, welche enge Umsetzungsfristen enthält, zügig umzusetzen. Abweichend von Satz 1
tritt Artikel 1 § 6 sechs Monate später in Kraft.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
(NKR-Nr. 7625, BMWE)
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -800 Stunden (-20 000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,7 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -3,3 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel Das Regelungsvorhaben führt zu einem
„Out“ von 9,6 Mio. Euro. Ein Teil des
jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
entsteht durch eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht und fällt daher nicht unter die „One-in,
one-out“-Regel.
Weitere Kosten
Beim Bundesverwaltungsgericht entstehen
durch die neu geregelten erstinstanzlichen
Zuständigkeiten zusätzliche jährliche
Justizkosten in Höhe von 66 000 Euro.
Bei den Ländern verlagern sich Justizkosten
von den Verwaltungsgerichten zu den
Oberverwaltungsgerichten.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit
nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR weist hierzu darauf hin, dass für
einen praxistauglichen Vollzug des Vorhabens
die Formate und Wege des
Informationsaustauschs standardisiert werden sollten.
Umsetzung von EU-Recht Mit dem Vorhaben werden auch Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2023/24131 umgesetzt.
Dazu zählen insbesondere:
• Festlegung des überragenden
öffentlichen Interesses für bestimmte Anlagen
• Verkürzung behördlicher Fristen
• Verpflichtung zur elektronischen Form
bei Genehmigungsverfahren
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei diesen Vorgaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Evaluierung Eine Evaluierung der Neuregelung ist nicht
vorgesehen.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:
• Beitrag zur Erreichung der Klimaziele
• Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren
• Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren
Im Kontext der weiteren Initiativen der Bundesregierung zur Beschleunigung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren begrüßt der NKR das vorliegende Vorhaben. Der NKR sieht
allerdings weiteres Potenzial zur Vereinfachung und Beschleunigung und macht hierzu in
dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Durch das Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen beschleunigt werden. Dazu schafft das
Vorhaben die folgenden Erleichterungen, die teilweise die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/20012 für das Bergrecht und für wasserrechtliche Fristen von Tiefengeothermieanlagen
umsetzen:
• Seismische Explorationen zur Ermittlung des Geothermiepotentials müssen von
Personen, die Eigentum an einem Grundstück haben, geduldet werden.
• Behörden können auf das Einreichen von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz
verzichten oder die Intervalle für die Einreichung auf vier bis acht Jahre verlängern.
• Genehmigungsverfahren von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz sind von
einer einheitlichen Stelle und elektronisch durchzuführen.
• Für Wärmeleitungen werden Erleichterungen im Planfeststellungsverfahren geschaffen,
z. B. Wegfall von Erörterungsterminen der betroffenen Behörden, Duldungspflichten für
1 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates: https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302413
2 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-con-
tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001
Vorarbeiten von Fernwärmeleitungen und digitale Veröffentlichung des
Planfeststellungsbeschlusses.
• Für kleinere Wärmepumpen entfällt die Genehmigungspflicht.
• Die Fristen zur Zulassungsentscheidung von Wärme- und Wasserstoffspeichern werden
verkürzt.
• Anlagen zur Speicherung von Wärme wird ein überragendes öffentliches Interesse
zugeteilt.
Außerdem ermöglicht das Regelungsvorhaben den Bergämtern, von
Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung für Bergschäden zu verlangen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben entlastet die Bürgerinnen und Bürger von einem jährlichen
Zeitaufwand von rund 800 Stunden (20 000 Euro3). Diese Entlastung resultiert aus Änderungen im
Wasserhaushaltsgesetz, durch die für bestimmte Wärmepumpen das
Genehmigungsverfahren entfällt.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 10,4 Mio. Euro. Dabei sinken die Bürokratiekosten um rund 9,7 Mio. Euro. Die
Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben:
• Duldungspflicht bei seismischer Exploration
Zur Ermittlung des Geothermiepotentials werden regelmäßig seismische Explorationen mit
Schallwellen durchgeführt. Zukünftig müssen Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen,
deren Grundstücke für diese Exploration begangen werden müssen, diese Arbeiten dulden
und nicht mehr einzeln um ihr Einverständnis gebeten werden. Das Ressort geht
nachvollziehbar davon aus, dass pro Jahr rund 30 Explorationen stattfinden und dass pro Exploration
rund 2 250 Grundstücke betroffen sind, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt
werden muss. Bei einem Zeitaufwand pro Antrag von rund 2 Stunden ergibt sich insgesamt eine
jährliche Entlastung von rund -7,8 Mio. Euro für die Wirtschaft.
• Duldungspflicht bei Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen
Vorbereitende Arbeiten für Fernwärmeleitungen müssen künftig von
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern geduldet werden, sodass erheblicher Aufwand entfällt, um den
Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin ausfindig zu machen und das
Einverständnis einzuholen. Das Ressort geht davon aus, dass jährlich rund 100
Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Wärmeleitungen durchgeführt werden. Bei einem Aufwand
von 240 Stunden zum Einholen der Einverständniserklärungen ergibt sich eine Entlastung
von rund -1,4 Mio. Euro jährlich.
3 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Eine weitere jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund -1,2 Mio. Euro entsteht
durch die folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanerstellung -292
Möglichkeit der Verlängerung der Zeitintervalle für Betriebspläne -100
Digitalisierung von Verfahrensschritten -776
Sicherheitsleistung für Bergschäden 104
Entfall von Erörterungsterminen unter bestimmten Voraussetzungen -169
Summe -1 233
Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben wird die Verwaltung der Länder von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund -3,3 Mio. Euro entlastet. Diese Entlastung geht insbesondere auf
folgende Änderungen zurück:
• Duldungspflicht bei seismischer Exploration
Analog zur Wirtschaft verringert sich auch der Aufwand der Verwaltung durch die
Duldungspflicht bei seismischen Explorationen, da weniger Ersatzanträge für verweigerte
Einverständnisse bearbeitet werden müssen. Das Ressort schätzt nachvollziehbar, dass für die 450
Ersatzanträge pro Jahr insgesamt Erfüllungsaufwand von rund -1,3 Mio. Euro für die Verwaltung
entfällt.
• Wegfall von Genehmigungsverfahren für bestimmte Wärmepumpen
Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass Wasser-Wasser- und bestimmte Sole-Wasser-
Wärmepumpen erlaubnisfrei werden. Durch die entfallenden Verfahren wird die Ve
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Gesetzentwurf)