Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
[Bundesrat Drucksache 382/25
15.08.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015
dazu verpflichtet, ihre gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-
Klimaschutz-Pfad auszurichten. Damit übereinstimmend hat sie mit dem Bundes-
Klimaschutzgesetz (KSG) gesetzliche Regelungen geschaffen, die den nationalen Beitrag
zum globalen Klimaschutz sicherstellen sollen und bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasneutralität absichern. Dieses Ziel ist in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
(GG) verankert.
Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für die
Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der Anteil erneuerbarer
Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus.
Für die Erreichung der Klimaziele ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der
Wärmeversorgung deutlich zu senken und den Ausbau der erneuerbaren Energien in
diesem Bereich deutlich zu steigern. Gemäß § 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll
der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder
einer Kombination hieraus ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an
der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen.
Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu: Geothermie ist eine klimaneutrale,
nach menschlichen Maßstäben unerschöpfliche und zugleich zuverlässige und über das
gesamte Jahr verfügbare Energiequelle, mit der auch hohe Wärmebedarfe gedeckt
werden können. Aufgrund der relativ hohen Quelltemperaturen in tieferen Erdschichten
entlastet Energie aus Erdwärme das Energiesystem insbesondere in den kalten Wochen des
Jahres. Wärmepumpen können die Temperatur der Erdwärmequelle insbesondere bei
oberflächennaher Geothermie noch anheben. Gleichzeitig wurde das große Potenzial der
Geothermie für eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Deutschland bislang nur
unzureichend erschlossen. Weniger als zwei Prozent der Wärme wird derzeit aus Geothermie
und Umweltwärme gewonnen (Umweltbundesamt, Entwicklung der Erneuerbaren
Energien in Deutschland 2023). Die Geothermie ist eine effektive Wärmequelle und hat auch in
dichter besiedelten Räumen das Potenzial, einen erheblichen Anteil zur Dekarbonisierung
der zentralen und der dezentralen Wärmeversorgung zu leisten.
Fristablauf: 26.09.25
Jedoch ist die Geschwindigkeit, mit der in Deutschland der Ausbau der Geothermie
erfolgt, nach wie vor unzureichend. Bis Juni des Jahres 2024 wurden weniger als 50
Projekte der tiefen Geothermie mit einer thermischen Leistung von etwa 407 Megawatt realisiert.
Ferner wurden in 2024 nur rund 15 000 dezentrale Sole- und Wasser-Wärmepumpen
(Erdwärmepumpen) von insgesamt 193 000 Wärmepumpen installiert.
Der vorliegende Gesetzentwurf greift unmittelbar die Vereinbarung im Koalitionsvertrag
auf, „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg
zu bringen“. Zugleich soll damit ein Beitrag zur Erreichung des im Koalitionsvertrag
verankerten Ziels der Bundesregierung geleistet werden, die Wärmeversorgung zu
defossilisieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Erschließung des energetischen Potentials
der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch
Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen.
Hierfür sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben
umfassend digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dies erfordert insgesamt
effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten
Förderinstrumente optimal ergänzen. Hierbei nimmt die Vereinfachung und die daraus folgende
Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im wasser- und
bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, eine zentrale Rolle ein. Ferner soll das
Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt und in ein zügiges Zulassungsverfahren
überführt und so mit Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt werden. Hierfür wird ein
eigener Planfeststellungstatbestand geschaffen, der den bisherigen Tatbestand im UVPG
ablöst. Diese Beschleunigung und Erleichterung der Planung und des Baus von
Wärmeleitungen dient auch dazu, die zum Schutz des Klimas und aus Effizienzgründen
gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von Abwärme, etwa von Rechenzentren, zu
erleichtern und bürokratische Hemmnisse abzubauen.
Zudem dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie
98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) (im
Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) für das Bergrecht sowie für wasserrechtliche
Fristen von Tiefengeothermieanlagen. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das
Wasserrecht erfolgte im Übrigen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
zur Änderung des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025. Nach dem Koalitionsvertrag sollen
des Weiteren Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert
werden. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die Möglichkeit
eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Absicherung auch für Bergschäden zu
verlangen.
Zudem soll der Gesetzentwurf Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788 umsetzen.
Darin ist vorgesehen, dass die Genehmigung von Wasserstoffspeichern innerhalb von
zwei Jahren zu erteilen ist.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 Prozent gesteigert werden muss. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015, „Transformation unserer Welt: die
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 13, „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und
seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung
der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger
und moderner Energie durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen zu sichern.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Regelungen zur Beschleunigung von
Zulassungsverfahren zentral in einem Stammgesetz sowie spezifisch insbesondere im
Wasserhaushaltgesetz (WHG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Bundesberggesetz (BBergG) erfolgen.
Um einen substantiellen Beitrag zu einer für die Erreichung der Klimaziele notwendigen
Versorgung Deutschlands mit Wärme aus Geothermie und Wärmepumpen zu leisten,
wird diesen Anlagen sowie Anlagen zur Speicherung von Wärme ein überragendes
öffentliches Interesse zugeteilt. Gleichzeitig werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001
in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für das Bergrecht
umgesetzt. Darüber hinaus werden durch beschleunigte Verfahren bestehende Hindernisse
abgebaut, um Geothermie- und Wärmespeicheranlagen, Wärmepumpen und
Wärmeleitungen zu realisieren.
Des Weiteren sollen Änderungen der verwaltungsrechtlichen Verfahren bei diesen
Anlagen die Dauer der Verfahren verkürzen und diese vereinfachen. Dies wird durch
Digitalisierungsvorgaben, Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von
Antragsunterlagen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen sowie den Einsatz von
Projektmanagern erreicht. Dabei werden die unterschiedlichen Zulassungsregime
adressiert, welche bei der Zulassung der Vorhaben eine Rolle spielen. Besonders betroffen
sind vor allem bergrechtliche Verfahren, wobei für wasserrechtliche Verfahren parallele
Regelungen im Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch geschaffen
wurden. Zusätzlich werden beschleunigende Maßnahmen bei gerichtlichen Verfahren
ergriffen.
Ferner wird mit dem Gesetzentwurf klargestellt, dass den Besonderheiten von
Geothermieanlagen, soweit sie noch dem Anwendungsbereich des BBergG unterfallen, bei der
Genehmigung Rechnung zu tragen ist. Denn während der klassische Bergbau oftmals
dynamische Prozesse mit sich bringt, ist eine einmal abgeteufte Bohrung zur Gewinnung
von Erdwärme anschließend eher statischer Natur. Daher werden die bergrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewinnung von Geothermie entsprechend vereinfacht und
verschlankt.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich und dringlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für Geothermie,
Wärmepumpen und Wärmespeicher umzusetzen und bestehende Regelungen
richtlinienkonform anzupassen. Zudem sollen mit dem Entwurf Anliegen aus dem Koalitionsvertrag
aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen der
weiteren Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung und der Erreichung der
nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen von Paris.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder,
einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben.
Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe
von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren Inanspruchnahme bei zweit-
und letztinstanzlichen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben ergeben. Die
Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands in
Höhe von rund 10 423 000 Euro.
Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-Regel. Damit
ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um 9 692 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 3 345 000
Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen).
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfes bewirken keine wesentlichen Änderungen bei
den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Die
Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für alle
Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und
Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung
bei den Verwaltungsgerichten führen, da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der
Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und
Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der
Justizkosten führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend beziffert
werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden, nicht vollständig
abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der Realisierung von etwa 22
zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs zusätzlichen großen
Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen.
Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur Gewinnung von
Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW im
ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge, dass sich Mehrkosten
stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter
Instanz entscheidet. Unter der Annahme, dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im
Jahr dort anhängig werden, werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro
beim Bund anfallen.
Bundesrat Drucksache 382/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur
Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-
Beschleunigungsgesetz – GeoBG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern
(Geothermie- Beschleunigungsgesetz – GeoBG) 1
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den
vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die
Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie
von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten,
um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung
treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der
Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:
1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3. einer Wärmepumpe,
4. eines Wärmespeichers,
5. einer Wärmeleitung.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur
Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über
400 Metern,
2. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine
Anlage zur Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen sofern diese eine Teufe
von bis zu 400 Metern nicht übersteigt,
3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche
gespeichert ist,
4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des
Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils
geltenden Fassung,
5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder
Wassergemischen zur Wärmeversorgung.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum
Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
§ 5
Vorzeitiger Beginn
Für eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen
Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes
(1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der
Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung
wild lebender Tiere führt.
(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der
Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische
Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu
einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt.
§ 7
Duldungspflichten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine
seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die
messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und
Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf
privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte
sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die
Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung
entgegenstehen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen
dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand
herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten
durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile
nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind.
§ 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung.
§ 8
Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der
Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach
den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche
Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
anzuwenden.
(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren
nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teil V Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden
1. die Maßgaben der § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses,
3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der
Planfeststellung und Plangenehmigung,
4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers
5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und
6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten.
(3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die
Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde
vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der
Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5
einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender
Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am
Grundeigentum im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens
erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des
Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren Feststellung der
Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan nach den
aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt,
kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine
Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn
einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder
der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen
eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf
gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist
von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 10
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 sowie
2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500
Kilowatt.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des
vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über
den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.
§ 11
Übergangsregelungen
(1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche
Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden,
die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber
nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden,
wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder
Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem…[einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein
Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem… [einsetzen:
Datum des Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde,
nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens
anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] bekanntgegeben
werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung sowie § 10
sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt
anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem …[einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen
Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der
Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1]
geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei dem der
Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1]
bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummern 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die
zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist
anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes vom…[einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 7 Satz…]
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes vom…
[einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der
Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes, sowie
b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach in § 10
Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes,“
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme
oder Wasserstoff“
2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe
von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert
gespeichert wird.“
3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Beteiligung anderer Behörden
(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den
Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.
(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben
worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“
4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe
„und Bedeutung“ gestrichen.
5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen
zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des
Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine
längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt
wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 festlegen, dass
Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden
können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des
Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine
Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei
Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten.
Satz 4 ist auch anzuwenden auf Hauptbetriebspläne zur Gewinnung von Erdwärme.
Die Laufzeit nach Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, soll vier Jahre
nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten.“
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für
die Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für
Bergschäden verlangen. Als Nachweis gilt die Mitgliedschaft in einer
Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer vergleichbaren privaten
Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunalversicherung, die Schäden vergleichbar absichert.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird
durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
„§ 57e
Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder
Wasserstoff
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit
der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von
Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum
Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff,
Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7
anzuwenden.
(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein
Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine
einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.
(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im
Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche
Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für
Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1
berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren
informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige
Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer
Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme
abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht
äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem
räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die
Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,
wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der
Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde
dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle,
andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des
Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten
Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag
unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht
vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 über die
einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden
Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen
unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt
die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die
zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der
einheitlichen Stelle mit.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der
folgenden Fristen:
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung
und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4
Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach
diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer
thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur
Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs
Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als
150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von
Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei
Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 der einheitlichen
Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit,
die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die
Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der
Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der
Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des
vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten
Antragsunterlagen.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird
die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird
dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde
und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise
öffentlich bekannt gemacht wird.
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Absatz 2a
erforderlich, ist kein Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“
8. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur
Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die
Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde
innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach
Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal
durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1
Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1
Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 5
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11b Projektmanager“
2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder
Speicherung von Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die
Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des
Bundesberggesetzes entsprechend.“
3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt:
„§ 11b
Projektmanager
(1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit
Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des
Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt
werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. die Fristenkontrolle,
3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen,
6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die
zuständige Behörde.
(3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der
Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht
unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung
zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die
Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft,
ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag
entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“
4. In § 46 Absatz1 Satz 1Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe
„einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“
eingefügt.
5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis
zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon
auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die
Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die
Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn aufgrund der räumlichen Konzentration der
Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen
Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Am…[einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung
folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt,
oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des
darauffolgenden Kalendermonats] tritt Artikel 1 § 6 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Ausstoß von CO2 bei der Wärmeerzeugung für Gebäude und für industrielle Prozesse
trägt in erheblichem Maße zur Erderwärmung bei. Um die im Artikel 143h Absatz 1 Satz 1
GG sowie im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität
im Jahr 2045 zu erreichen, müssen zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
Die Transformation hin zur Netto-Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des
Energiesystems und der Wärmeversorgung verbunden. Für den langfristigen Erfolg der
Energiewende und für den Klimaschutz sind neben einer Senkung des Wärmebedarfs durch
Effizienzmaßnahmen auch Alternativen zu fossilen Energieträgern und eine
Diversifizierung der Energie- und Wärmeversorgung dringend erforderlich. Zukünftig wird daher die
Wärmeversorgung auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Solarwärme und
Umgebungswärme, ergänzt durch die Nutzung unvermeidbarer Abwärme, basieren. Dies ersetzt
fossile Energieträger wie Kohle, Erdgas und Öl, die heute noch einen großen Teil des
Wärmebedarfs decken.
Das Energiepotenzial aus Geothermie als heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche,
zuverlässige und sichere Energiequelle soll umfangreicher als bisher genutzt werden. Aus
Geothermie kann sowohl Wärme als auch Strom gewonnen werden und es handelt sich um
eine wetterunabhängige Energiequelle. Daneben soll die Genehmigung und der Ausbau
von Wärmepumpen und Wärmespeichern als wichtige Elemente der Wärmewende
beschleunigt und erleichtert werden. Wärmepumpen aller Leistungsklassen bieten die
Möglichkeit einer dezentralen, effizienten und nachhaltigen Wärmeversorgung mithilfe von
Umgebungswärme und tragen damit zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bei. Mit
Hilfe von Wärmespeichern können Überschüsse aus Zeiten mit besonders hoher
Energieerzeugung in Zeiten mit einem besonders hohen Wärmebedarf verschoben und so die
erneuerbaren Energien besser in das Energiesystem integriert werden.
Um eine gesteigerte Nutzung dieser Potenziale herbeizuführen sind zahlreiche
Erleichterungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher sowie der
Wärmeleitungen für diese Anlagen unabdingbar. Diese Erleichterungen betreffen die unterschiedlichen
Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau einer Geothermieanlage, einer Wärmepumpe
oder eines Wärmespeichers durchlaufen werden, insbesondere nach dem
Wasserhaushaltsrecht und zum Teil - für bestimmte Geothermieanlagen - auch nach dem Bergrecht.
Derzeit sind die Genehmigungsverfahren teilweise von mehrjähriger Dauer und mit hohem
bürokratischem Aufwand verbunden. Dies verhindert einerseits die notwendigen
Investitionen in Geothermieprojekte, Wärmepumpen und Wärmespeicher und andererseits deren
rasche und kosteneffiziente Realisierung sowie die Einspeisung von Wärme in ein
Wärmeleitungssystem. Die neuen Regelungen dieses Gesetzes sollen die bestehenden
Hemmnisse abbauen und den Ausbau beschleunigen.
Mit den Regelungen sollen Anreize und Impulse für private Investitionen in eine nachhaltige,
insbesondere wirtschaftliche und ökologische Erzeugung sowie den Transport und die
Nutzung von Erd- und Umgebungswärme etabliert werden.
Die strategische Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Geothermie,
Wärmepumpen und Wärmespeicher steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Bundesregierung.
Der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 strebt eine den Zielen des Klimaschutzes
entsprechende Modernisierung der Wärmeversorgung an. Der entschlossene Ausbau der
Erneuerbaren Energien beinhaltet die Erschließung der Geothermie. Zusammen mit
Wärmepumpen, die Wärmequellen wie oberflächennahe Geothermie, See- und
Flusswasser, Abwasser oder unvermeidbare Abwärme erschließen können, soll so der
überwiegende Anteil der leitungsgebundenen Wärme bereitgestellt werden. So soll das im
Wärmeplanungsgesetz verankerte Ziel, bis 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent der jährlichen
Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer
Abwärme oder aus der Kombination hieraus zu erzeugen, erreicht werden.
Durch die vorgesehenen Regelungen werden Genehmigungsverfahren insgesamt verkürzt
und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das
Regelungsvorhaben ist daher auch ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der
Bundesregierung im Bereich Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung sowie Bürokratieabbau.
Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und
seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung
der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger
und moderner Energie durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen zu sichern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf erfasst Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Energie aus
Geothermie sowie Wärmepumpen und Wärmespeicher. Beschleunigt wird zudem der Ausbau
von Wärmeleitungssystemen, um einen effektiveren Transport von Wärme zu
gewährleisten. Alle diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt werden und daher bei
behördlichen Abwägungen als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse
gewichtet werden. Diese hohe Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase dieser Vorhaben
von großer Bedeutung. Entsprechend dieser hohen Bedeutung wird für die seismische
Exploration im Zusammenhang mit diesen Vorhaben der erneuerbaren Energien ausdrücklich
ein Duldungspflicht für die kurzzeitige Nutzung von Grundstücken und Privatwegen nebst
Entschädigungsregelung aufgenommen.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird erleichtert. Die für die Aufsuchung von Erdwärme
erforderliche seismische Exploration wird durch Klarstellungen in naturschutzfachliche
Regelungen erleichtert. Des Weiteren werden beschleunigende Regelungen für das
gerichtliche Verfahren getroffen. Für einen Teil der Vorhaben wird das Oberverwaltungsgericht
erstinstanzlich zuständig sein.
In den Fachgesetzen werden die Regelungen des Gesetzes spezifisch ergänzt und
flankiert. Im Bundesberggesetz (BBergG) werden Verfahrensregelungen für Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergänzt. Ferner werden im BBergG sowie
im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Genehmigungsverfahren auch inhaltlich
verschlankt. Soweit Vorhaben keiner wasser- oder bergrechtlichen Genehmigung bedürfen,
werden hier auch keine neuen Vorgaben geschaffen. Die Verfahrensfristen dienen auch
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates im Bergrecht. Das
Planungsverfahren für Wärmeleitungen wird beschleunigt und bewährte Regelungen aus dem
Leitungsbau im Energiewirtschaftsgesetz, die bereits auf Gas-, Wasserstoffleitungen
Anwendung finden, auf Wärmeleitungen erstreckt. Auf diese Weise werden
Wärmeerzeugungsanlagen genauso schnell genehmigt wie das erforderliche Wärmeleitungsnetz. Ferner
unterstützt dies die Kommunen bei der konkreten Umsetzung ihrer Wärmeplanungen und dem
ggf. erforderlichen Ausbau ihres Wärmenetzes.
III. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und
kodifiziert werden. Die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren dient der
Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. Darüber hinaus ist das Gesetz notwendig,
um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in nationales Recht umzusetzen. Wegen
Versäumung der Umsetzungsfrist am 1. Juli 2024 hat die europäische Kommission durch
Mahnschreiben vom 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (Artikel 1
des Gesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren,
Gerichtsverfassung, Nummer 11 (Bergbau, Energiewirtschaft) sowie Nummer 29 (Naturschutz) des
Grundgesetzes (GG). Für die Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 2 des
Gesetzentwurfs) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Für den Inhalt des Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau der
zuvor genannten Kompetenztitel des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
Die Regelungen in Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund
aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung) treffen.
Für Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Gesetz regelt den bundeseinheitlichen
Rahmen für die beschleunigte Genehmigung für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeicher sowie der Planung- und Genehmigung von Wärmeleitungen. Dies erfasst
auch Regelungen zum Verfahrensrecht nach dem BBergG sowie dem EnWG. Für den
notwendigen Hochlauf dieser Anlagen in Deutschland sind die genehmigungsrechtlichen
Instrumente bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und
Länderebene würde in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik
Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards
führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte
und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde.
Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit den Regelungen zur
Anlagengenehmigung hätten sowohl ein unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine
unterschiedliche Wettbewerbssituation zur Folge. Die Rechtseinheit würde beeinträchtigt,
wenn einzelne Regelungen zur Anlagengenehmigung landes- statt bundesrechtlich
geregelt würden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im
Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der
Verwaltungsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Nach Überprüfung der Indikatoren trägt das Regelungsvorhaben insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, nämlich Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sicherzustellen und dabei bis 2030 den Anteil
erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Denn der zügige Ausbau der
Geothermie, von Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen fördert ein
hochwertiges und nachhaltiges Energieinfrastrukturangebot.
Indem der Entwurf die verwaltungsrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen abbaut und die
Entscheidungsfindung in den Verwaltungsbehörden insbesondere durch eine stärkere
Digitalisierung der Genehmigungsverfahren erleichtert, trägt er gleichzeitig zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 bei, das in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Des Weiteren trägt das Gesetz zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, da mit der
Beschleunigung des Ausbaus der Anlagentypen die nationalen und internationalen
Klimaschutzziele zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen erreicht werden
sollen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in
allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder,
einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben.
Es entstehen ab 2027 jährliche Mehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht von etwa
66 000 Euro (0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9). Diese sollen
finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Es kann schätzungsweise von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekten für
Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr
ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im
Jahr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab 2027 ein jährlicher
Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim
Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca.
66 000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz verfolgt den Zweck, Genehmigungsverfahren für den Ausbau von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen schneller umzusetzen.
Durch die Vorgaben zur Digitalisierung im Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass
sich der Aufwand deutlich verringern wird. Im Bergrecht wird die Möglichkeit geschaffen,
öfter von der Betriebsplanzulassung abzusehen (Artikel 4, § 51 BBergG). Zudem wird die
Möglichkeit geschaffen, Laufzeiten für Betriebspläne zu verlängern, sodass seltener neue
Betriebspläne verlangt und geprüft werden müssen. Mit Artikel 5, § 49 Absatz 1 WHG
werden Erdwärmekollektoren bis zu einer Verlegetiefe von vier Metern erlaubnisfrei gestellt.
Zudem werden mit Artikel 5 § 46 Absatz 1 WHG kleinere haushaltsnahe
Grundwasserwärmepumpen in die erlaubnisfreien Benutzungstatbestände des Grundwassers
aufgenommen. Im Übrigen gelten die materiellrechtlichen Regelungen zur Genehmigung
entsprechend der Vorgaben der Fachgesetze.
Zusammenfassung:
Durch das Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
geringfügig.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das Gesetz um 10 423
000 Euro pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
reduziert sich dabei um 9 692 000 Euro.
Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-Regel. Damit
ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verringert sich durch das Gesetz um
3 345 000 Euro. Diese Summe entfällt in Gänze auf die Länder (inkl. Kommunen).
II. Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderungen des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): -800
Veränderungen des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -10.423
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -9.692
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -3.345
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -3.345
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
GeoBG; § 46
Abs. 1 Satz 1
WHG;
Erlaubnisfreie Benutzung
des
Grundwassers
4.000
Bürgerinnen und
Bürger
Zeitaufwand: -8
Minuten
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1.2
GeoBG; § 49
Abs. 1 Satz 3
WHG;
Erlaubnisfreie
oberflächennahe Geothermie
2.000
Bürgerinnen und
Bürger
Zeitaufwand: -8
Minuten
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -800 0
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
GeoBG; § 7; Duldung
einer seismischen
Exploration
Ja 30
-260.100
Euro
= (-270.000 /
60 * 57,80
Euro/h (WZ:
D))
-7.803
2.2
GeoBG; § 8 GeoBG
i.V.m. Art 2 GeoBG
i.V.m § 43a Nr. 1 und
§ 43b Abs. 1 Nr. 3
EnWG; Änderung
des
Planfeststellungsverfahrens für
Wärmeleitungen
Ja 80
-1.387,2 Euro
= (-1.440 / 60
* 57,80
Euro/h (WZ:
D))
2.3
GeoBG; § 8 GeoBG
i.V.m. Art 2 GeoBG
i.V.m § 44 EnWG;
Duldung von
Grundstücksgenehmigungen
Ja 100
-13.872 Euro
= (-14.400 /
60 * 57,80
Euro/h (WZ:
D))
-1.387
2.4
BBergG; § 51 Abs. 1
i.v.m. § 4 Abs. 9 und
i.v.m. § 51 Abs. 3;
Pflicht zur
Einreichung eines
Betriebsplans
Ja 21
-23.120 Euro
= (-24.000 /
60 * 57,80
Euro/h (WZ:
D))
2.5
BBergG; § 51 Abs. 3;
Möglichkeit zur
Befreiung von der
Betriebsplanpflicht
Ja 21
9.248 Euro
= (9.600 / 60
* 57,80
Euro/h (WZ:
D))
2.6
BBergG; § 52 Abs. 1;
Einreichung von
Hauptbetriebsplänen
Ja 647
154,4 Euro
= (240 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
2.7
BBergG; § 56 Abs. 3;
Erbringung einer
Sicherheitsleistung
9.462,4 Euro
= (480 / 60 *
57,80 Euro/h
(WZ: D)
+9.000 Euro)
- 19 - Drucksache 382/25
2.8
BBergG; § 57e Abs.
2 BBergG;
Digitalisierung
-9.248 Euro
= (-9.600 / 60
* 57,80
Euro/h (WZ:
D))
2.9
BBergG; § 57e Abs.
8; Verfahren im
Zusammenhang mit
Vorhaben zur
Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren
Quellen sowie mit
Vorhaben zur
Untergrundspeicherung
von Wärme oder
Wasserstoff
-1.387,2 Euro
= (-1.440 / 60
* 57,80
Euro/h (WZ:
D))
2.10 WHG; § 11a Abs. 8;
Digitalisierung - 42
-9.248 Euro
= (-9.600 / 60
* 57,80
Euro/h (WZ:
D))
- 388 - - -
Summe (in Tsd. Euro) -10.423 0
...davon aus Informationspflichten (IP) -9.692
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohn-kosten pro
Stunde
(Hierarchieebe-ne) +
Sach-kosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)“
Einma
-lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-
kosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„gering-fügig“
(Begründung)
3.1 GeoBG; § 5;
Vorzeitiger Beginn Land 22
-373,6 Euro
= (-480 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.2
GeoBG; § 6;
Regelvermutung für
seismische Exploration
nach § 39 Absatz 1
Nummer 1 und § 44
Absatz 1 Nummer 2
des
Bundesnaturschutzgesetzes
Land 30
-3.269 Euro
= (-4.200 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.3
GeoBG; § 7;
Duldung einer
seismischen Exploration
Land 30
-42.030 Euro
= (-54.000 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
-1.261
3.4
GeoBG; § 8 i.V.m.
Art. 2 GeoBG i.V.m.
§ 43a Nr. 1 und §
43b Abs. 1 Nr. 3;
Pflanfeststellungsverfahren für
Wärmeleitungen,
Wegfall des
Erörterungstermins
Land 80
-1.120,8 Euro
= (-1.440 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.5
GeoBG; § 8 i.V.m.
Art. 2 GeoBG i.V.m.
§ 43 a Nr. 1 und §
43 b Abs. 1 Nr. 3
EnWG;
Planfeststellungsverfahren
für Wärmeleitungen
Land 100
-1.555,2 Euro
= (-2.160 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
- 21 - Drucksache 382/25
3.6
BBergG; § 51 Abs.
1 i.v.m § 4 Abs. 9
und i.v.m. § 51 Abs.
3; Pflicht zur
Einreichung von
Betriebsplänen
Land 21
-18.680 Euro
= (-24.000 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.7
BBergG; § 51 Abs.
3; Möglichkeit zur
Befreiung von der
Betriebsplanpflicht
Land 21
3.362,4 Euro
= (4.320 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.8
BBergG; § 52 Ab.
1; Verlängerung der
Abstände für die
Einreichung von
Hauptbetriebsplänen
Land 647
-210,2 Euro
= (-270 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.9 BBergG; § 57e Abs.
2; Digitalisierung Land 42
-7.472 Euro
= (-9.600 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.10
BBergG; § 57e Abs.
7; Veröffentlichung
der Entscheidung
im Internet
Land 42
7,8 Euro
= (10 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
0,3
3.11
BBergG; § 57e Abs.
8; Wegfall des
Erörterungstermins
Land 42
-1.120,8 Euro
= (-1.440 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.12 WHG; § 11a Abs. 8;
Digitalisierung Land 42
-6.512 Euro = (-
9.600 / 60 *
40.70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
- 274 - - -
3.13
WHG; § 46 Abs. 1
Satz 1 WHG;
Erlaubnisfreie
Benutzung des
Grundwassers
Land 4.000
-101,8 Euro
= (-150 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.14
WHG; § 49 Abs. 1
Satz 2 WHG;
Erlaubnisfreie
oberflächennahe
Geothermie
Land 2.000
-116,8 Euro
= (-150 / 60 *
46,70 Euro/h
(100%
durchschnitt))
Summe (in Tsd. Euro) -3.345 0
...davon auf Bundesebene 0 0
...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -3.345 0
Im Einzelnen:
Zu Artikel 1:
Durch die vorliegenden gesetzlichen Änderungen werden Maßnahmen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau umgesetzt. Verwaltungsrechtliche
Zulassungsbeschränkungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und
Wärmeleitungen werden abgebaut und es wird Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber
geschaffen.
Zur beschleunigten Zulassung von Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von
Tiefengeothermie wird klargestellt, dass an der Umsetzung von Vorhaben nach § 2 Nummer 1 ein
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG
besteht. Die Verwaltung wird entlastet, da die Entscheidung über die Frage des Vorliegens
des öffentlichen Interesses durch die gesetzliche Vorgabe erleichtert wird. Auszugehen ist
von insgesamt rund 22 Genehmigungsverfahren für Tiefengeothermieanlagen pro Jahr.
Der Zeitaufwand für das Prüfen eines öffentlichen Interesses beläuft sich auf rund 480
Minuten pro Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung
auf kommunaler Ebene von 46,70 Euro ergibt sich eine jährliche Ersparnis von rund 8 000
Euro.
Die Bestimmung in § 6, dass seismische Explorationen regelmäßig nicht das Merkmal der
Mutwilligkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und der erheblichen Störung nach
§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG erfüllen, stellt den gesetzlich unbestimmten Begriff
klar, was eine Vereinfachung für die behördliche Entscheidungsfindung bewirkt. Jährlich
werden für die nächsten Jahre in Deutschland etwa 30 seismische Explorationen erwartet.
Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro
lässt sich die Entlastung der Verwaltung auf ca. 98 000 Euro beziffern, wenn man davon
ausgeht, dass der Zeitaufwand für das Prüfen einer seismischen Exploration bei etwa 70
Stunden liegt.
§ 7 regelt eine Duldungsplicht von Grundstückseigentümern und sonstigen
Nutzungsberechtigten für die Durchführung seismischer Explorationen. Für die Wirtschaft ergibt sich
hieraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands, da die Nutzungsberechtigten nicht
mehr wie bisher nach §§ 39, 40 BBergG einzeln ausfindig gemacht und um Einverständnis
gebeten werden müssen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweigs
Energieversorgung (D35) in Höhe von 57,80 Euro und einem zeitlichen Aufwand von 4500
Stunden für das Ausfindigmachen der Nutzungsberechtigen je seismischer Exploration
ergibt sich für die Wirtschaft eine Verringerung des Erfüllungsaufwands rund 7 803 000
Euro. Der Zeitaufwand ergibt sich dabei aus Angaben des Bundesverbandes Geothermie
und der DMT Group. Die Beantragung einer Grundstücksbetretung dauert etwa 2 Stunden.
Eine seismische Exploration umfasst im Mittel ca. 150 km2. Pro Quadratkilometer sind im
Mittel rund 15 Grundstücke betroffen, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt
werden muss. Entsprechend müssen pro seismische Exploration rund 2250
Betretungsgenehmigungen beantragt werden. Dies führt zu einem Zeitaufwand von rund 4500 Stunden je
seismischer Exploration.
Ebenso verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da keine Ersatzanträge
gemäß §§ 39, 40 BBergG für verweigerte Einverständnisse der Nutzungsberechtigten mehr
bearbeitet werden müssen. Geht man davon aus, dass pro seismische Exploration ca. 20
Prozent der Nutzungsberechtigten ihr Einverständnis verweigern, so müssen ca. 450
Ersatzanträge gestellt werden. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von ca. 2 Std pro
Ersatzantrag entspricht dies einem Arbeitsaufwand von rund 900 Stunden pro seismischer
Exploration. Bei jährlich insgesamt 30 Explorationen und einem durchschnittlichen
Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro reduziert sich der
Erfüllungsaufwand somit um rund 1 261 000 Euro.
In § 8 werden Erleichterungen in den Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen
festgelegt, die im EnWG bereits für Gasleitungen gelten. In den nächsten Jahren ist zu
erwarten, dass ca. 100 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Wärmeleitungen jährlich
angestrengt werden müssen.
Durch den Verweis auf § 43a EnWG werden die Erörterungstermine unter bestimmten
Voraussetzungen abgeschafft. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Lohnsatzes
von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig Energieversorgung und unter der Annahme, dass die
Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins einen wirtschaftsseitigen
Aufwand von durchschnittlich 24 Stunden erzeugt, ergibt sich eine Verringerung des
Erfüllungsaufwands um rund 111 000 Euro. Sofern davon ausgegangen wird, dass aufgrund der
gesetzlichen Regelung etwa 80 Prozent der Erörterungstermine entfallen.
Dieselbe Annahme wird bei der Verwaltung angesetzt. Bei einem Zeitaufwand von 24
Stunden je Verfahren und einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene
von 46,70 Euro reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 90 000
Euro.
Mit dem Verweis auf § 43a Nr. 1 und § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG wird die
Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet verbindlich. Seitens der Verwaltung
ergibt sich daraus eine Reduktion des Erfüllungsaufwands, da fortan Tätigkeiten mit
mittlerer Komplexität (formelle Prüfung, Daten veröffentlichen, Kopieren, Beraten) im Bereich des
gehobenen Dienstes entfallen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9187
Beschlussempfehlung, S.10). Pro Fall lässt sich hier eine Einsparung von rund 36 Stunden
veranschlagen. Entsprechend des Lohnsatzes des gehobenen Dienstes auf Landesebene von
43,20 Euro und einer jährlichen Fallzahl von 100 Planfeststellungsverfahren (laut BMWE)
ergibt sich hier eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 156 000 Euro. Durch den
Verweis auf § 44 EnWG werden Duldungspflichten für Vorarbeiten für Fernwärmeleitungen
angeordnet. Seitens der Wirtschaft verringert sich der Erfüllungsaufwand daher je
Verfahren um 240 Stunden, da Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht mehr
ausfindig gemacht werden müssen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz im Wirtschaftszweig
Energieversorgung von 57,80 Euro und einer Fallzahl von 100 ergibt sich daraus eine
Verringerung des Erfüllungsaufwands um rund 1 387 000 Euro.
Im Übrigen gelten die materiell-rechtlichen Regelungen zur Genehmigung und Zulassung
wie bisher. Es fällt kein weiterer Erfüllungsaufwand an.
Zu Artikel 4:
Die Änderungen im BBergG dienen dem Bürokratieabbau und der Schaffung von
Rechtssicherheit, sowohl auf Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Behörde.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 51 Absatz 3 BBergG, der es der
zuständigen Behörde ermöglicht, auch bei Projekten von größerem Umfang von der Verpflichtung
zur Betriebsplanerstellung ganz abzusehen, führt zu prozeduralen Erleichterungen. Da
bestehende Bergbaubetriebe von der bisher gegebenen Möglichkeit der
Betriebsplanbefreiung kaum Gebrauch gemacht haben, bedarf es einer Erweiterung der Befreiung, um eine
verstärkte Nutzung etwa im Bereich Tiefengeothermie anzureizen. Auszugehen ist von
einer Fallzahl von ca. 42 Genehmigungsverfahren für Geothermie einschließlich der
untertägigen Wärmespeicher mit bergrechtlicher Zulassung pro Jahr. Geht man davon aus, dass
nur bei rund der Hälfte der neuen Projekte ein Antrag auf eine Befreiung von der
Betriebsplanpflicht gestellt wird, ergibt sich für diese Vorgabe eine jährliche Fallzahl von 21
Projekten, bei denen sich die jährlichen Bürokratiekosten reduzieren. Für das Stellen eines
Antrages auf Befreiung von der Betriebsplanpflicht benötigt ein Wirtschaftsunternehmen rund
vier Wochen. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 9 600 Minuten und damit unter
Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes des Wirtschaftszweigs
Energieversorgung von 57,80 Euro, einer Erhöhung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 194 000
Euro. Demgegenüber steht der Aufwand für die Einreichung eines Betriebsplans, der
wegfällt. Für das Erstellen eines Betriebsplanes ist davon auszugehen, dass ein Betrieb
mindestens zehn Wochen, also rund 24 000 Minuten benötigt, was Kosten in Höhe von 486
000 Euro verursacht. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine jährliche
Reduktion der Bürokratiekosten um rund 292 000 Euro.
Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der Aufwand
entspricht für das Prüfen einer Befreiung von der Betriebsplanpflicht im Mittel drei
Arbeitstagen, also 24 Stunden. Da an einem Projekt ca. drei Personen arbeiten, beläuft sich der
gesamte jährliche Aufwand für diese Vorgabe auf rund 4 320 Minuten. Bei einem
durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro entspricht dies
Kosten für die Prüfung von 21 Befreiungsanträgen in Höhe von rund 71 000 Euro. Das
Prüfen eines Betriebsplanes hingegen benötigt bei den Bergbehörden im Durchschnitt rund
zehn Wochen. Dies entspricht einem Zeitaufwand von rund 24 000 Minuten und damit
Kosten in Höhe von etwa 392 000 Euro. Aus der Gegenüberstellung dieser Werte ergibt sich
eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung in Höhe von rund 321 000
Euro.
Gleiches gilt für die in § 52 Absatz 1 BBergG geschaffene Möglichkeit, längere Zeitintervalle
bei Betriebsplänen zuzulassen. Im Mittel muss ein Hauptbetriebsplan somit fortan rund alle
sechs Jahre fortgeschrieben bzw. neu aufgestellt werden. Die Grundgesamtheit zu dieser
Vorgabe bildet sich aus 42 Tiefengeothermieprojekten von Energieversorgern
(Wirtschaftszweig D) sowie ca. 1 900 im Bergbau tätigen Unternehmen (Wirtschaftszweig B). Dies
entspricht insgesamt 1 942 Unternehmen. Bei einer Periodizität von 0,5 sind jährlich 971
Unternehmen verpflichtet ihren Hauptbetriebsplan zu verlängern. Bei einer Periodizität von 6
Jahren sind es rund 324 Unternehmen. Somit reduziert sich die Fallzahl dieser Vorgabe um
647. Bei einem Zeitaufwand von 4 Stunden und dem durchschnittlichen Lohnsatz der
Gesamtwirtschaft (A-S ohne O) von 38,60 Euro ergibt sich eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands um rund 100 000 Euro.
Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der
Zeitaufwand für die Verwaltung beträgt rund 4,5 Stunden pro Fall. Bei einem durchschnittlichen
Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro und einer Fallzahl von 647
Betriebsplanverfahren pro Jahr, ergibt sich für die Verwaltung eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands von rund 136 000 Euro. Mit den Änderungen des § 56 Absatz 3 BBergG besteht
von nun an auch die Möglichkeit, dass Bergbehörden von Vorhabenträgern
Sicherheitsleistungen verlangen können. Es ist davon auszugehen, dass dies bei rund der Hälfte der
jährlich 22 geplanten Projekten, also bei rund 11 Projekten pro Jahr der Fall sein wird. Bei
einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 8 Stunden, gemäß der Zeitwerttabelle der
Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands und dem durchschnittlichen
Lohnsatz des Wirtschaftszweiges D (Energieversorger) in Höhe von 57,80 Euro belaufen
sich die jährlichen Personalkosten auf rund 5 000 Euro. Geht man weiterhin davon aus,
dass je nach Projekt als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft von rund 900 000 Euro
hinterlegt wird, dann fallen pro Bankbürgschaft im Durchschnitt bei einem Zinssatz von 1
Prozent Avalprovision und damit Sachkosten in Höhe von rund 9 000 Euro an. Damit ergibt
sich ein wirtschaftsseitiger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 104 000 Euro
pro Jahr.
Durch Änderungen im § 57e Absatz 2 BBergG werden die Beschleunigung der
Verfahrensabläufe durch Digitalisierung von Verfahrensschritten erreicht. Dies betrifft die
bergrechtlichen Zulassungsverfahren für ca. 22 Tiefengeothermieprojekte und 20 untertägige
Wärmespeicher im Jahr. Der Zeitaufwand sowohl seitens der Wirtschaft als auch der Verwaltung
reduziert sich aufgrund des nicht mehr notwendigen Einscannens von Unterlagen und
einem reduzierten Rechercheaufwand um rund 4 Wochen Bearbeitungszeit pro Fall. Dies
entspricht pro Fall einem Zeitaufwand von 9 600 Minuten. Als Lohnsatz seitens der
Wirtschaft wird der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung
von 57,80 Euro angenommen. Somit ergibt sich wirtschaftsseitig eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands von rund 388 000 Euro. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz
der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro angenommen. Somit ergibt sich für diese
Vorgabe für die Verwaltung eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 314 000.
Schließlich führen die veränderten Veröffentlichungspflichten über die Zulassung einer
Anlage im Internet zu einer weiter voranschreitenden Vereinfachung des
Zulassungsprozesses, womit eine geringfügige Erhöhung des Verwaltungsaufwands einhergehen wird, da die
Veröffentlichung im Internet für die Behörde einen zusätzlichen Arbeitsschritt darstellt. Bei
jährlich rund 42 Projekten im Bereich der Tiefengeothermie und der untertägigen
Wärmespeicher und Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall und einem Lohnsatz von 46,70 Euro
erhöht sich aus dieser Vorgabe der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 300
Euro.
Mit § 57e Absatz 8 BBergG entfällt der Erörterungstermin für Anlagen der
Tiefengeothermie, die einer Planfeststellung bedürfen. Das betrifft ca. 42 Anlagen
Genehmigungsverfahren jährlich. Die Durchführung eines Erörterungstermins bedeutet für die Wirtschaft
durchschnittlich einen Aufwand von etwa 24 Stunden. Setzt man den einem durchschnittlichen
Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro an, ergibt sich daraus
eine Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft in Höhe von rund 58 000 Euro.
Auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Wegfall des Erörterungstermins
verringert. Die Durchführung eines Erörterungstermins bedeutet für die Verwaltung einen
durchschnittlichen Zeitaufwand von ebenfalls 24 Stunden. Bei einem durchschnittlichen
Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro ergibt sich eine Verringerung
von rund 47 000 Euro.
Zu Artikel 5:
Mit § 11a Absatz 8 WHG werden die Verfahren für Tiefengeothermieanlagen und
untertägige Wärmespeicher im Wasserrecht digitalisiert. Jährlich werden etwa 42 Verfahren
erwartet. Auch hier ergeben sich seitens der Wirtschaft und der Verwaltung Reduzierungen
im Arbeitsaufwand von jeweils 4 Wochen pro Fall. Unter Zugrundelegung des
durchschnittlichen Lohnsatzes von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig Energieversorgung ergibt sich eine
Entlastung in Höhe von 388 000 Euro jährlich. Der durchschnittliche Lohnsatz auf
kommunaler Verwaltungsebene wird mit 40,70 Euro angesetzt, sodass sich eine Entlastung der
Verwaltung von 274 000 Euro ergibt.
Die Privilegierung einiger Wärmepumpen im Tatbestand des § 46 WHG bewirkt, dass für
diese ein Genehmigungsverfahren entfällt. Dies hat eine deutliche Verringerung
behördlichen Aufwandes sowie eine Verringerung des Aufwandes für Bürgerinnen und Bürger zur
Folge.
Im Mittel werden jährlich rund 4000 Wasser-Wasser Wärmepumpen neu gebaut. Der
Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen beläuft sich auf ca. 8 Minuten pro
Anlage. Aus der Erlaubnisfreiheit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG und damit dem
Wegfall der Pflicht, einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, ergibt sich eine
Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von insgesamt ca. 533 Stunden jährlich. Der
behördliche Aufwand, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zu prüfen, beläuft sich auf ca.
150 Minuten pro Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes der
Verwaltung auf kommunaler Ebene von 40,70 Euro pro Stunde ergibt sich eine jährliche
Ersparnis von rund 407 000 Euro.
Mit den Änderungen in § 49 Absatz 1 WHG ebenfalls erlaubnisfrei gestellt sind fortan auch
solche Sole-Wasser Wärmepumpen, die Erdwärme mittels Erdwärmekollektoren fördern.
Hier wird von einer Fallzahl von ca. 2000 Anlagen jährlich ausgegangen. Der Aufwand der
Beantragung für Bürgerinnen und Bürger beträgt ebenfalls ca. 8 Minuten je Anlage, woraus
sich eine Zeitersparnis von ca. 267 Stunden jährlich ergibt. Behördenseitig kann auch hier
von einer Prüfdauer von 150 Minuten pro Antrag ausgegangen werden, woraus sich bei
Zugrundelegung des dargelegten Lohnsatzes eine Ersparnis von rund 234 000 Euro ergibt.
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den
sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind
keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung werden auch
Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich
daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht geschätzt werden. Durch die
Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht
genau beziffern lässt.
Die Verlagerung der Zuständigkeit im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte
für Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 kW hat zur Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim
Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz
entscheidet.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Aus vorliegenden Statistiken kann
entnommen werden, dass Verfahren über Infrastrukturvorhaben, für die das
Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, im Durchschnitt 12 Monate und 18 Tage
dauern (Quelle: BVerwG vom 9. März 2023). Für Oberverwaltungsgerichte weist eine ältere
Statistik des Statistischen Bundesamtes (Fachserie A, Reihe 2.4, 2021, S. 87) leicht
divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für
Deutschland gemittelte 19,2 Monate angegeben. Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte
Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 26 Monaten angegeben
(Fachserie A, S. 25). Überschlägig kann der Personalaufwand für Richter bei einem
Verfahren vor dem VG, OVG und BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter
und gegebenenfalls 2 ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG; fünf
Richter am BVerwG mit mündlicher Verhandlung oder drei Richter in Verfahren außerhalb
der mündlichen Verhandlung, Quelle: Bundesverwaltungsgericht). Das SG Duisburg (S 49
U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit 300 Euro beziffert.
Anfang 2023 waren mindestens 30 Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von
mindestens 500kW in Betrieb. Weitere 30 solcher Projekte waren in Planung oder bereits im
Bau. Gleichzeitig wurden einige Machbarkeitsstudien für weitere zukünftige Projekte
durchgeführt. Auch die Anzahl der zu erwartenden Tiefengeothermieprojekte lässt sich derzeit
nicht genau beziffern. Mit dem neuen Instrument der Fündigkeitsrisikoabsicherung sind bis
2027 etwa 65 neue Projekte geplant.
Es kann daher von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekte für
Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen werden.
Unter der Annahme, dass etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab Mitte 2026 ein jährlicher
Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim
Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca. 66 000 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zur Verbesserung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen bei. Durch die Beschleunigung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren
für den Ausbau der Geothermie sowie von Wärmepumpen und Wärmespeichern in
Deutschland wird die bedarfsgerechte, leistungsfähige und nachhaltige Wärmeversorgung
gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher
Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen
auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist angesichts der langfristigen Ausbauziele für
erneuerbare Energien nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern)
Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes)
Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-
Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem es sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris
aus dem Jahr 2015 verpflichtet hat. Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien leisten
einen zentralen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen
Union. Auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb deren
Ausbau konsequent weiter vorangetrieben werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Zulassungsverfahren für geothermische Anlagen,
Wärmepumpen und Wärmespeicher einschließlich des Transports der Wärme deutlich zu
beschleunigen und damit das für den Klimaschutz erforderliche Energie- und Wärmepotential
zügig zu erschließen. Dies soll auch einen wichtigen Beitrag zur Transformation
Deutschlands hin zu einer klimaneutralen Volkswirtschaft leisten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Wärme- und Kältenutzung. In der
Begründung des Gesetzes (Gesetz Teil A Problem/Ziel) sowie in der Begründung zu § 46 WHG
(Artikel 5 des Gesetzes) wird auf die Nutzung von Kälte- bzw. von Wärmepumpen zur
Kühlung hingewiesen. Klarstellend wird die Kältenutzung ausdrücklich auch in der
Zielbestimmung des Gesetzes aufgenommen. Eine fortwährende Doppelung der Begriffe „Kälte“ und
„Wärme“ ist im Weiteren daher nicht erforderlich. Wärme im Sinne dieses Gesetzes umfasst
auch immer Kälte.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Insoweit gilt das Gesetz
für Zulassungsverfahren, das heißt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung der
aufgeführten Anlagen und Leitungen. Durch das Gesetz werden keine neuen
Genehmigungstatbestände geschaffen.
Es wird für alle Nummern des Paragraphs klargestellt, dass auch Nebenanlagen in den
Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Der Begriff der Nebenanlage ist
weitgehend im einschlägigen Baurecht definiert und höchstrichterlich geprägt. Es handelt
sich danach um eine Nebenanlage, wenn sie nicht Bestandteil des (Haupt-)
Gebäudes/Hauptanlage ist, sondern in der Regel baulich selbstständig. Eine Nebenanlage
ist in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in
dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem
Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend. Es wird auch klargestellt, dass die in
den Nummern aufgezählten Anlagen erfasst sind, sowohl wenn sie eine Bohrung
benötigen, als auch wenn sie keiner Bohrung bedürfen (z.B. Flusswärmepumpen). Der Begriff der
Bohrung umfasst Gewinnungs- und Aufsuchungsbohrungen. Das Gleiche gilt für eine
etwaige erforderliche seismische Exploration im Vorfeld zur bergrechtlichen Zulassung der
Anlage. Durch die Ergänzung wird die seismische Exploration explizit wörtlich in den
Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie
einschließlich hydrothermaler Geothermie erfasst, wobei der Begriff „Aufsuchung“ das
Aufsuchen im Sinne des § 4 Absatz 1 BBergG, der Begriff „Gewinnung“ die Gewinnung im Sinne
des § 4 Absatz 2 BBergG meint. Erfasst wird damit die unterirdische Bohrung, die dem
Bergrecht unterfällt.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 werden sämtliche Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung
oberflächennaher Geothermie einschließlich hydrothermaler Geothermie erfasst. Die Aufnahme in den
Anwendungsbereich des Gesetzes löst dabei keinen neuen, zusätzlichen
Genehmigungstatbestand aus. Da oberflächennahe Geothermieanlagen grundsätzlich nicht dem
Bergrecht unterliegen, unterfallen diese nur dann bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, wenn
die Bergbehörde ganz ausnahmsweise im Einzelfall nach § 127 Absatz 1 Nummer 2
BBergG die Betriebsplanpflicht für erforderlich erklärt hat.
Zu Nummer 3
Nummer 3 nimmt Wärmepumpen in den Anwendungsbereich auf. Eine Wärmepumpe im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Kraftwärmemaschine, die unter Aufwendung einer
Antriebsenergie über ein Kühlmittel thermische Energie aus einem Reservoir mit niedriger
Temperatur aufnimmt und als Nutzwärme mit höherer Temperatur auf ein zu beheizendes
System überträgt. Das Reservoir mit niedriger Temperatur kann dabei sowohl
Umgebungswärme - wie Erdwärme oder die Wärme in Gewässern oder der Außenluft umfassen-, als
auch Abwärme. Erfasst werden nach Satz 2 sowohl Wärmepumpen mit als auch ohne
Bohrungen. Luftwärmepumpen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind von diesem
Gesetzentwurf nicht erfasst
Zu Nummer 4
Mit § 2 Nummer 4 werden Wärmespeicher in den Anwendungsbereich des Gesetzes
aufgenommen. Die Speicher dienen primär der Speicherung von Wärme aus erneuerbaren
Energien oder Abwärme. Daher tragen sie zur Erreichung der energiepolitischen Ziele
dieses Gesetzes, der Klimatransformation sowie der Zielsetzungen der Bundesregierung zum
Klimaschutz und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich bei.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 werden Wärmeleitungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes
aufgenommen. Wärmeleitungen sind essentiell für den Transport von einem Wärmerzeuger zu
den Wärmeverbrauchern und damit für die Versorgung von Industrie und Haushalten mit
zunehmend erneuerbarer Wärme. Erfasst von der Definition sind auch kalte
Nahwärmenetze.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
In Übereinstimmung mit der Grenze nach Nummer 2 von über 400 Metern (vgl. § 3 Absatz
3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG) beginnt der Bereich der Tiefengeothermie bei
einer Teufe von 400 Metern.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird der Begriff der oberflächennahen Geothermie definiert und abgegrenzt.
Dabei stellt die Grenze von 400 Metern die allgemein gültige Abgrenzung von Tiefen- zu
oberflächennaher Geothermie dar. Diese Abgrenzung wurde daher auch in § 3 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG zugrunde gelegt. Teil einer oberflächennahen
Geothermieanlage ist insbesondere auch eine Erdwärmesonde und ein Erdwärmekollektor.
Zu Nummer 3
Die Definition der Erdwärme dient der Umsetzung des Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie
(EU) 2018/2001. Sie entspricht der Definition in § 3 Nummer 18 WHG, welcher durch das
Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025 eingeführt wurde.
Der Begriff umfasst die Erdwärme im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
BBergG.
Zu Nummer 4
In Nummer 4 werden Wärmespeicher definiert. Der Begriff des Wärmespeichers entspricht
demjenigen des § 3 Absatz 1 Nummer 21 Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Zu Nummer 5
In Nummer 5 wird der Begriff der Wärmeleitung definiert. Hiervon erfasst sind insbesondere
Leitungen und Netze zum Transport von Wärme (Fernwärme).
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit. Für
Wärmeleitungen ist das überragende öffentliche Interesse in § 2 Absatz 3 Satz 2 des
Wärmeplanungsgesetzes geregelt, diese Regelung bleibt unberührt. Die Regelung spiegelt das
besondere Interesse am zügigen Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und – speichern
und damit der Versorgung mit klimafreundlicher Wärme wider. Errichtung und Betrieb der
entsprechenden Anlagen dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung
und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich. Anlagen nach § 2 Nummer 3,
die keiner Zulassung bedürfen, sind von § 4 nicht erfasst. Das überragende öffentliche
Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die
durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen und schließt konsequent an den
ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Ausbau erneuerbarer Energien in
§ 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie § 2 Absatz 3 WPG und § 1
Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an. Mit der Formulierung wird gleichzeitig
Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Mit Satz 2 wird das überragende öffentliche Interesse in Satz 1 in Übereinstimmung mit § 2
Satz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) konkretisiert. Wie auch im EEG
handelt es sich auch hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche
Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast.
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen
Sicherheit dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der
Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse
und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind diese
Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen
Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung
der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle
einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene
Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche
Interesse an einer Anlage nach § 2 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange
der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a GG die grundsätzliche Verpflichtung ergibt,
dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein
muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische
Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der
Anlagen nach § 2 sein.
Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der
erneuerbaren Energien nicht nur dem Klimaschutz, sondern zumindest mittelbar dem Schutz des
Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor den Gefahren des Klimawandels dient
(BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 -, Randnummer 105; vergleiche
insoweit auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11, L
41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (ABl. L 2023/2413,
31.10.2023) geändert worden ist sowie Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates
vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau
der Nutzung erneuerbarer Energie (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/223 (ABl. L, 2024/2023, 10.1.2024) geändert worden ist. Den
betroffenen Anlagen kommt insoweit bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität
im Jahr 2045 ein grundsätzlicher Abwägungsvorrang bei den jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen zu. Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe
Gewicht der betroffenen Anlagen zu berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen
Belange mit gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn ein atypischer Fall vorliegt,
besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis im Rahmen des Abwägungsprozesses. Der
Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der erneuerbaren
Energien zwingend durchsetzen muss (BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn. 43). Zu den
Schutzgüterabwägungen zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen unter anderem
gegenüber seismologischen Stationen, dem Denkmalschutz, Radaranlagen, dem Landschaftsbild
oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht (BT- Drs.
20/1630, Seite 159; OVG Münster, Beschluss vom 04.08.2022 – 22 A 488/20, Randnummer
55 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2022 – 10 S 1312/22, Randnummer 55 f.). Im
Wasserrecht greift der Abwägungsvorrang insbesondere im Rahmen der Prüfung von
Befreiungen von Verboten, Beschränkung sowie Duldungs- und Handlungspflichten in
Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, bei wasserrechtlichen Gestattungen
im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG, bei der Ausnahme
von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG und bei der
Befreiung von Anforderungen nach § 49 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Im Natur- und
Artenschutzrecht ist der Abwägungsvorrang insbesondere bei der Entscheidung über die
Erteilung von im Ermessen stehenden naturschutzrechtlichen Ausnahmen oder
Befreiungen gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG, bei nicht kompensierbaren Eingriffen in
die Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, bei der Zulassung einer
Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiet im Rahmen des § 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG,
bei der Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten des § 44
Absatz 1 BNatSchG (insbesondere § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG) und der
Ausnahmeerteilung bezüglich der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG relevant. Des Weiteren findet das überragende
öffentliche Interesse insbesondere in Entscheidungen im Forstrecht, Denkmalschutzrecht,
Raumordnungsrecht Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Straßen- und Wegerecht,
Immissionsschutzrecht, Auskunftsrecht, Luftverkehrsrecht und Flurbereinigungsrecht
Anwendung.
Nach allgemeinem Verständnis verändert die Zuweisung eines überragenden öffentlichen
Interesses zu einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 die in § 35 Absatz 1 und Absatz 2
Baugesetzbuch angelegte grundsätzliche Differenzierung zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Anlagen im Außenbereich nicht.
Zu § 5 (Vorzeitiger Beginn)
Nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG muss die zuständige Behörde beim vorzeitigen
Beginn eines Vorhabens prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen
Baubeginn besteht. Dies wird für Tiefengeothermievorhaben nach § 2 Nummer 1 in Bezug auf
§ 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG festgestellt. In sehr seltenen Fällen kann auch für
Anlagen der oberflächennahen Geothermie, die an sich nicht dem Bergrecht unterfallen, über
§ 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht für erforderlich
erklärt werden. Für sie soll die Regelung zum vorzeitigen Beginn nicht gelten.
Zu § 6 (Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Absatz 1
Im Rahmen der Betriebsgenehmigung für seismische Explorationen bei Aufsuchung und
Speicherung von Erdwärme ist in der Regel anzunehmen, dass keine mutwillige
Beunruhigung wild lebender Tiere im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG erfolgt.
Um sinnvolle Standorte für geothermische Projekte festzustellen, ist eine breit angelegte
Explorationskampagne erforderlich. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die
seismische Exploration mittels Sprengseismik. Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge
vorher festgelegte Routen abfahren und an festgelegten Vibrationspunkten entlang dieser
Messlinien über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen (aktuell übliches
Frequenzspektrum 8-100 Hertz) in den Untergrund abgeben. Ein solcher „sweep“ dauert
etwa 20 Sekunden und wird pro Messpunkt etwa zwei- bis dreimal wiederholt (Gesamtzeit
max. 100 Sekunden). Dabei ändert sich die Frequenz des Anregungssignals so schnell,
dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so gewonnenen Messdaten werden
die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte festgestellt, wo geothermische
Projekte potenziell verwirklicht werden können.
Die extrem kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem niedrigen
Frequenzspektrum und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem
Dezibelbereich, der bei etwa 90 Dezibel liegt. Die Aussendung ist nicht auf eine Beunruhigung
eventuell in der Nähe befindlicher wild lebender Tiere gerichtet, sondern dient der
Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, um Standorte für potenzielle
Geothermieprojekte zu identifizieren. Insofern fehlt es bei der Durchführung der beschriebenen
Untersuchung an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Darüber hinaus besteht für die
seismische Untersuchung ein sinnvoller Grund, der das Vorgehen rechtfertigt.
Die Genehmigung des späteren Projekts ist davon unabhängig nach dem bisherigen
Genehmigungsregime zu beurteilen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass seismische Explorationen durch Vibrotrucks auf
befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender
Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führen. Aufgrund der
extrem kurzen und nur vorübergehenden akustischen und physikalischen Beeinträchtigung
durch die Messungen von Vibrotrucks zur seismischen Exploration ist eine erhebliche
Störung, die sich auf den Populationsbestand auswirken kann, in der Regel ausgeschlossen,
wenn auch eine ökologische Baubegleitung durchgeführt wird. Die begleitende ökologische
Baubegleitung hat sicherzustellen, dass eine seismische Exploration nach den gebotenen
Standards und so schonend wie möglich durchgeführt wird. Eine seismische Exploration
kann so in der Regel ganzjährig durchgeführt werden. Bei atypischen Fällen kann die
zuständige Behörde im Einzelfall zum Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen
eine zeitliche Beschränkung der seismischen Exploration anordnen. Erfasst sind nur die
Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik.
Zu § 7 (Duldungspflichten)
Zu Absatz 1
Die Duldungspflicht für Grundstückseigentümern zur Durchführung einer seismischen
Exploration dient der Beschleunigung der Aufsuchung von Geothermie- und
Speicherpotentialen. Bei seismischen Explorationen handelt es sich um Messungen im Untergrund, die das
Geothermiepotenzial an einem Standort ermitteln sollen. Erfasst sind nur die Vibroseismik
und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik.
Vibrotrucks, senden kurzzeitig Schallwellen aus. Diese werden von kleinen Geophonen in
der Umgebung aufgefangen. Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge vorher
festgelegte Routen abfahren und an festgelegten Vibrationspunkten entlang dieser Messlinien
über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen in den Untergrund abgeben.
Ein solcher „sweep“ dauert bis zu 100 Sekunden. Dabei ändert sich die Frequenz des
Anregungssignals so schnell, dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so
gewonnenen Messdaten werden die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte
festgestellt, wo geothermische Projekte potenziell verwirklicht werden können. Die extrem
kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem niedrigen
Frequenzspektrum und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem Dezibelbereich,
der bei etwa 90 Dezibel liegt.
Die Duldungspflicht umfasst das Auslegen von Geophonen auf dem Grundstück und den
privaten Straßen und Wegen, das Fahren der Vibrotrucks auf privaten Wegen und Straßen
und das Aussenden der „sweeps“ durch die hydraulisch absenkbaren Rüttelplatten der
Vibrotrucks. Hierfür kann das Grundstück durch den Vorhabenträger und Beauftragte
betreten werden. Satz 3 trifft eine Sonderregelung für die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Vorgaben zur Minimierung des Eingriffs und zum Ausgleich etwaiger
Schäden. Der Träger des Vorhabens hat die Pflicht, den dem Eigentümer und dem sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering
wie möglich zu halten. Hier gelten die allgemein deliktischen Schadensersatzansprüche.
Der Ausbau der Geothermie soll vorangetrieben werden, daher ist in Satz 3 als Ausgleich
eine angemessene Entschädigung in Geld vorgesehen.
Zu § 8 (Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für
Wärmeleitungen)
Zu Absatz 1
Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen,
bedürfen nach Absatz 1 der Planfeststellung.
Zu Absatz 2
Der Absatz normiert die Anwendbarkeit des Teils V Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, dabei sind die Maßgaben der § 43a, § 43b Absatz 1 Nummer 3, § 43c, § 43g,
§ 43k und § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren anzuwenden. Wärmeleitungen sollen vor allem nach den Vorschriften
planfestgestellt und plangenehmigt werden, die sich auch bei der Errichtung von
Gasleitungen bewährt haben. Hierdurch wird das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen
beschleunigt, entbürokratisiert und digitalisiert. Gleichzeitig werden Wärmeleitungen, die
essentiell für die Versorgung von Industrie und Haushalten mit zunehmend erneuerbarer
Wärme sind, mit Blick auf das Genehmigungsverfahren Gas- und Wasserstoffleitungen
gleichgestellt. Diese Beschleunigung ist erforderlich, um generell schnelle, zügige und für
Zulassungsbehörden bekanntes Genehmigungsverfahren zu etablieren. Hierdurch wird
zudem vermieden, dass der beschleunigte Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen
und Wärmespeichern mit dem Bau der erforderlichen Wärmeleitungen auseinanderfällt.
Ferner werden Kommunen bei der Umsetzung ihrer Wärmeplanungen ab 2026
beziehungsweise ab 2028 schnell und vollzugstauglich unterstützt. Gleichzeitig wird hierdurch der
Umweltstandard nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht reduziert.
Sofern Wärmeleitungen keiner Pflicht zur Plangenehmigung oder Planfeststellung unterliegen,
bleibt es bei dem bisherigen Zulassungsregime.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt für die vorzeitige Besitzeinweisung und den vorzeitigen Baubeginn
entsprechend anwendbaren Vorschriften fest.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Voraussetzungen der Enteignung für die Errichtung von
Wärmeleitungen. Die Regelung greift die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige
Fachplanungsrecht auf.
Zu § 9 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Erfasst werden alle
Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach § 2. Das heißt auch Wärmeleitungen.
Die zeitnahe Realisierung der Vorhaben ist für den Hochlauf der Geothermie, der
Wärmepumpen und der Wärmespeicher und damit für die erleichterte zügige Wärmewende und
die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß § 4 aus Gründen
eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem
Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender
Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 GG ist gewährleistet, da den Betroffenen die
Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Vorgehen, falls nachträglich Tatsachen eintreten, die die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte )
Zu Absatz 1
§ 9 schafft eine neue Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für
Tiefengeothermieanlagen (Nummer 1) und für Wärmepumpen mit einer thermischen
Leistung von mindestens 500 kW (Nummer 2). Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur
ausnahmsweise bei den Oberverwaltungsgerichten. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich
dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen
Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig
Rechts- und Investitionssicherheit. Für den Ausbau der Tiefengeothermie und von großen
Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW ist dies von
besonderer Bedeutung.
Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
entfällt hier eine Berufungsinstanz. Stattdessen ist nunmehr die direkte Revision zum
Bundesverwaltungsgericht nach § 49 Nummer 1 VwGO möglich. Das Gerichtsverfahren hat
daher maximal zwei Instanzen.
Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der betroffenen Anlagen innerhalb des
Bundesgebietes auf einen Umfang beschränken wird, welcher in einem angemessenen Verhältnis zu
der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte steht. Deshalb ist davon
auszugehen, dass die Oberverwaltungsgerichte ihre Kernaufgaben weiter werden
wahrnehmen können und es durch die Verweisung an die Oberverwaltungsgerichte nicht zu
deren Überlastung kommen wird.
Zu Absatz 2
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gilt auch für die Zulassung
des vorzeitigen Beginns sowie Streitigkeiten über den Anschluss einer
Tiefengeothermieanlage oder einer Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW
an ein Wärmenetz. Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden
Vorhaben die Rechtswegzuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere
Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
Zu § 11 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit Ausnahme des Verfahrens nach § 6 sollen auch bereits begonnene
Zulassungsverfahren mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt
werden können. Ein bereits begonnener Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren, der noch
nicht abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem Recht zu wiederholen,
es sei denn, er kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des
Verfahrensschritts der nach diesem Gesetz geltenden Regelung soll gewährleistet werden, dass ein
Wechsel auf die nach diesem Gesetz geltenden Verfahrensvorschriften nicht während der
Durchführung eines laufenden Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Dies gilt
nicht für prozessuale Regelungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar, die im Vergleich zu Absatz 1 dem späteren
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 für naturschutzrechtliche Regelungen nach § 6 Rechnung
trägt.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht
weitergeführt und beendet werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass wenn Verfahrensschritte nach diesem Gesetz wegfallen, auch die
entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden sind.
Zu Absatz 5
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 6 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes erlassene Zulassungsentscheidungen Anwendung findet.
Zu Absatz 6
Der Absatz 6 stellt klar, dass auch § 9 des Gesetzes nur auf solche
Zulassungsentscheidungen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind.
Dies vermeidet den seltenen Fall von nachträglichen unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Der neue Absatz 3 regelt das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen, soweit diese der
Anlage 1 Nummer 19.7 und 19.8 unterfallen. Für diese Leitungen gilt § 8 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes. Die Vorschiften der §§ 66 bis 69 werden nicht angewendet, das
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren wird ausschließlich nach den
Vorgaben des § 8 Geothermie-Beschleunigungsgesetzes durchgeführt. Insoweit wird das
Zulassungsverfahren für diese Leitungen mit dem Zulassungsverfahren für andere
Versorgungsleitungen, etwa mit Gas, Wasserstoff oder Strom, gleichgestellt und beschleunigt. Die
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 bleiben jedoch anwendbar.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c VwGO wird der bestehende
Zuständigkeitskatalog ergänzt.
Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern,
die bereits im Geothermie-Beschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch der VwGO zu entnehmen. Hiernach
entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten,
die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Nummer 1 und § 2
Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes betreffen, wobei letztere nur
betroffen sein sollen, wenn es sich um Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von
mindestens 500 kW, handelt. Eingeschlossen sind Verfahren nach § 9 Absatz 2 des
Geothermie- Beschleunigungsgesetzes, das heißt das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns die
sich auf diese Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen
beziehen. Gleiches gilt für Streitigkeiten über den Anschluss der genannten Anlagen an ein
Wärmenetz.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Durch die Ergänzung von § 4 Absatz 9 Satz 2 des Bundesberggesetzes soll klargestellt
werden, inwieweit Wärmespeicher von der Definition der Untergrundspeicher erfasst sind.
Ausweislich § 4 Absatz 9 Satz 1 des Bundesberggesetzes ist die Speicherung von Wasser
nicht erfasst. In der Praxis kommt es aktuell darauf an, ob das Speichermedium der
Wärmespeicher aufgrund des Salzgehaltes als Wasser oder als Sole zu qualifizieren ist. Wird
der relevante Salzgehalt im Wasser überschritten, unterfiele der Wärmespeicher der
Begriffsdefinition des Untergrundspeichers. Der neue Satz 2 schafft hier Rechtsklarheit.
Erfasst sind aber nur Untergrundspeicher ab einer Teufe von 400 Metern. Hiermit gilt bei
Wärmespeichern künftig die gleiche Teufenregelung wie bei der Tiefengeothermie in § 4 Absatz
3 Satz 2 Ziffer 2b BBergG.
Zu Nummer 3
Um die Verfahren zur Bearbeitung der Bergbauberechtigungen durch die Bergbehörden zu
beschleunigen, wird in § 15 BBergG ein neuer Absatz 2 angefügt. Dieser legt fest, dass die
Bergbehörde davon ausgehen und unterstellen darf, dass andere im
Berechtsamsverfahren beteiligte Behörden keine Stellungnahme mehr abgeben werden, wenn sie sich nicht
innerhalb von zwei Monaten mit einer Stellungnahme bei der Bergbehörde gemeldet haben.
Dies soll das Berechtsamsverfahren zügiger gestalten. Der neue Satz tastet jedoch nicht
den Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die
Entscheidung erheblich sein, ist ihre Beachtung nicht präkludiert.
Zu Nummer 4
Das Tatbestandsmerkmal der geringen Bedeutung wird in § 51 Absatz 3 gestrichen. Damit
kann die Behörde bei Vorhaben von hoher Bedeutung von der Betriebsplanpflicht absehen,
wenn diese Betriebe von geringer Gefährlichkeit sind. Dies stellt eine Bürokratieentlastung
dar, weil somit künftig mehr Projekte ganz oder teilweise von der bergrechtlichen
Überwachung befreit werden können. Durch die Änderung ist bei der Einschätzung des Vorhabens
künftig nicht mehr auf die Bedeutung des Betriebs abzustellen. Die Kommentatoren des
Bergrechts hatten hierbei auf die Größe des Betriebs abgestellt. Dementsprechend wird die
Regelung vor allem für Projekte der Tiefengeothermie die Möglichkeit eröffnen, sie von der
Betriebsplanpflicht zu entbinden.
Überdies beschränkt sich der Anwendungsbereich der Änderung nicht auf
Geothermievorhaben, sondern gilt für alle bergrechtlichen Verfahren. Dies soll zur Entbürokratisierung für
umfangreichere Vorhaben jeglicher Art beitragen und dient auch der Entlastung von
Wirtschaft und Behörden.
Zu Nummer 5
§ 52 Absatz 1 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und ihre
Geltungsdauer. Ursprünglich war die Laufzeit der Hauptbetriebspläne auf in der Regel zwei Jahre
begrenzt. Der Bergbehörde hatte im klassischen, oftmals dynamischen Bergbau die
Möglichkeit, den Fortgang des jeweiligen Bergbauprojekts in kurzen Abständen zu überprüfen.
Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I 2021 S. 1760) flexibilisiert. Die Dauer eines
Hauptbetriebsplans konnte danach über zwei Jahre hinausreichen, wenn der Behörde die
Kontrolle auch bei einem längeren Hauptbetriebsplan möglich ist.
Die jetzige Fassung von Absatz 1 stellt in Satz 3 klar, dass die Kontrolle für die
Bergbehörden mit Hauptbetriebsplänen bei einer Laufzeit von über zwei Jahren insbesondere dann
gegeben ist, wenn der Betriebsablauf absehbar ist. Satz 1 stellt damit die Regel einer
zweijährigen Laufzeit auf, nach Satz 3 soll aber davon abgewichen werden, wenn der Betrieb
weniger dynamisch ist und eine Kontrolle auch bei längerer Laufzeit möglich ist. Für die
Dauer der Hauptbetriebspläne gibt es somit zwei Kategorien, eine nach Satz 1 und eine
nach Satz 3. Durch eine Änderung des Satzes 3 wird das Ermessen der Behörde insofern
gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt, als sie nun eine längere Laufzeit
verlangen soll.
Satz 4 legt als Regelfall fest, dass eine längere Laufzeit nach Satz 3 bei zu beendenden
Braunkohletagebauen zu erwarten ist. Gleiches gilt nach Satz 5 für die Gewinnung von
Erdwärme. Diese Betriebspläne können und sollen in der Regel für einen sehr viel längeren
Zeitraum genehmigt werden, weil hier bergrechtlich in der Regel kein dynamischer Prozess
zu erwarten ist. Hierdurch sollen die Unternehmen und auch die Bergämter deutlich
entlastet werden. Unternehmen müssen Betriebspläne zwar periodisch einreichen, aber durch die
verlängerten Laufzeiten ist die administrative Last deutlich geschmälert. Für die Vorhaben
nach Satz 3 sowie die unter Satz 3 fallenden Regelbeispiele in Satz 4 und 5 soll die Laufzeit
mindestens vier und höchstens acht Jahre betragen. Die Festlegung der Laufzeit ist dabei
keine gesonderte oder vorgelagerte Entscheidung der Bergbehörde, sondern wird im
gestattenden Verwaltungsakt in Gestalt des genehmigten Betriebsplans bestimmt.
Die Laufzeiten der Betriebspläne werden hiermit mindestens verdoppelt, entsprechend
erfolgt mindestens eine Halbierung der Belastung der Unternehmen und der Verwaltung im
Genehmigungsverfahren. Auch diese Änderung bezieht sich nicht allein auf Vorhaben der
Geothermie oder der Braunkohle, sondern gilt für alle bergrechtlichen Verfahren, die die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
Die Bergbehörden werden dadurch von vermeidbaren Personalbelastungen entlastet und
können individuell festlegen, wie lange die konkreten Laufzeiten sein müssen. Zugleich
haben sie auch bei länger laufenden Betriebsplänen ausreichende Kontrollmöglichkeiten der
Bergbauprojekte.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 3 des § 56 BBergG stellt es künftig in das Ermessen der Bergbehörde, ob
bei Betriebsplanzulassungen von den Geothermieunternehmen eine Absicherung, also
Deckungsvorsorge, zu verlangen ist, die die Bergschäden Dritter (vgl. § 114 BBergG) abdeckt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das erhebliche Risiko, dass der Unternehmer bei
Eintritt eines Schadens gegebenenfalls nicht in der Lage ist, den vollen Schadensersatz zu
leisten, über dem allgemein Üblichen liegt. Die Absicherung kann dabei in Form einer
Haftpflichtversicherung erbracht werden, ist aber nicht auf diese Art der Absicherung begrenzt.
Satz 2 regelt, dass der Nachweis als erbracht gilt, wenn das betreffende Unternehmen
Mitglied einer Bergschadensausfallkasse ist. Der derzeit nicht existierenden öffentlichen
Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1 BBergG sind dabei private
Bergschadensausfallkassen gleichgestellt, die den Kriterien nach § 122 Absätze 1 bis 3 BBergG Rechnung
tragen. Derzeit besteht die Bergschadensausfallkasse e.V. der Vereinigung Rohstoffe und
Bergbau e.V. Als Nachweis genügt ebenso die Mitgliedschaft einer
Kommunalversicherung, wie es viele Vorhabenträger in kommunaler Hand sind.
Die Änderung in Absatz 4 erlaubt den Nachweis nach Absatz 3 auch bei einer
Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung.
Zu Nummer 7
Der § 57e BBergG wird neu gefasst.
Die Änderungen in Artikel 4 Nummer 5 Buchstaben b und f haben eine Anpassung der
Überschrift von § 57e BBergG erforderlich gemacht.
Ergänzend zur bisherigen Rechtslage werden in Absatz 1 neben Vorhaben zur Gewinnung
von Erdwärme auch Untergrundspeicher zur Speicherung von Wasserstoff oder
Wasserstoffgemischen sowie Wärmespeicher gemäß § 4 Absatz 9 Satz 2 aufgenommen.
Über das bisherige Recht hinausgehend stellt Absatz 2 klar, dass die Abwicklung des
Verfahrens in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf Antrag über die einheitliche Stelle
erfolgt. Die Richtlinie differenziert hierbei nicht mehr zwischen Unternehmern oder
sonstigen Antragstellern. Der Wortlaut des Gesetzes wird dem entsprechend angepasst. Das
Verfahren wird nach Satz 2 elektronisch abgewickelt. Anders als bei sonstigen Verfahren
nach dem BBergG besteht für Antragsteller und die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit: Das
Verfahren ist digital durchzuführen. Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16
Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Es besteht für Drittbetroffene die Möglichkeit
bei der Behörde digital vor Ort ihre Einwendungen einzureichen.
Absatz 3 regelt, dass im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 16 Absatz 3 Sätze 2 bis 5
der Richtlinie (EU) 2018/2001 die einheitliche Stelle dem Antragssteller auf sein Ersuchen
während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens
Beratung und Unterstützung leistet. Sie stellt dem Antragssteller elektronische Formulare
bereit, aus denen Art, Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen ersichtlich ist. Von einem
Antragssteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr
als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragssteller in transparenter
Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den
Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des
Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Wie
in Artikel 16 Absatz 3 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt, überwacht die
einheitliche Stelle die Einhaltung der Verfahrensfristen.
Der neue Absatz 4 trifft für das Bergrecht Vorgaben zur Beteiligung von Behörden. Nach
Satz 1 ist eine elektronische Beteiligung anderer Behörden vorgegeben. Satz 2 sieht vor,
dass davon auszugehen ist, dass sich eine zu beteiligende Behörde nicht äußern möchte,
sofern sie innerhalb eines Monats keine Stellungnahme abgibt. Bleibt eine fristgemäße
Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde aus, kann die zuständige Behörde anstelle der
Stellungnahme entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde zur Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung
nehmen. Diese Regelung soll das bergrechtliche Verfahren zügiger gestalten. Satz 3 regelt
die Koordinierung durch die zuständige Behörde. Diese Vorgaben beziehen sich nicht auf
den Kraftwerksteil einer Tiefengeothermieanlage. Die Regelung tastet nicht den
Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die
Entscheidung erheblich sein, ist ihre Beachtung nicht präkludiert. Die Regelung ist angelehnt an
§ 10 Absatz 5 Satz 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Nach dem gegenüber der geltenden Rechtslage neuen Satz 1 in Absatz 5 muss die Prüfung
der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Dieser
Satz dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Der neue Satz 2 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vollständigkeit der
Unterlagen vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Unterlagen prüffähig sind, also sie sich zu
allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage
versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte näher zu prüfen. Der neue
Satz 3 regelt das Verfahren, wenn Unterlagen nicht vollständig übermittelt wurden. Die
übrigen Sätze entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Im neuen Absatz 6 wird geregelt, dass die Verfahrensfrist von einem Jahr für Vorhaben zur
Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt sowie für alle
Anlagen, unabhängig davon, ob sie zur Erzeugung von erneuerbarer Wärme oder
erneuerbarem Strom genutzt werden, gilt. Hiermit werden Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Artikel 16b
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Mit der ambitionierten
Umsetzung soll der Ausbau der Tiefengeothermie in besonderem Maße beschleunigt werden, um
so einen bedeutenden Beitrag zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu leisten. Die
einjährige Verfahrensfrist gilt in Umsetzung von Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 ebenfalls für die Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung
von Erdwärme. Die Verfahrensfrist von einem Jahr gilt neben Vorhaben zur Gewinnung von
Erdwärme auch Wärmespeicher. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2024/ 1788 wird mit Nummer 3 für Untergrundspeicher zur Speicherung von
Wasserstoffoder Wasserstoffgemischen eine 2-Jahres-Frist eingeführt.
Genehmigungsverfahren für Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von unter
50 Megawatt müssen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, sofern sie
bergrechtlich überhaupt zu genehmigen sind. Die Regelung dient der Umsetzung des
Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Für Erdwärmepumpen mit einer
Thermischen Leistung bis 50 Megawatt gilt die Verfahrensfrist aus § 57e Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 BBergG.
Nach dem neuen Satz 2 kann die zuständige Behörde die Frist aus § 57e Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 und Nummer 3 BBergG einmalig um sechs Monate verlängern, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise in
atypischen Fällen vor. Dies schließt diejenigen Fälle ein, in denen die Umstände längere
Fristen für die nach den geltenden Umweltvorschriften der Union notwendigen Prüfungen
erfordern. Damit werden Artikel 16a Absatz 1 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Die Umwidmung von Erdgasspeichern zu
Wasserstoffspeichern stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar.
Der neue Satz 3 bestimmt, dass bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von
weniger als 150 Kilowatt und für die Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von
Erdwärme die Verlängerungsfrist lediglich drei Monate beträgt. Hierdurch wird Artikel 16b
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefolgt.
Durch den neuen Satz 4 wird klargestellt, dass eine Information der Behörde über die
außergewöhnlichen Umstände die einheitliche Stelle oder den Träger des Vorhabens erfolgen
muss. Satz 4 dient der Umsetzung des Artikel 16a Absatz 1 Satz 4 und Artikel 16b Absatz 1
Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Der neue Satz 5 stellt klar, dass die Verfahrensfrist mit der Mitteilung der Vollständigkeit
der Antragsunterlagen beginnt. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 16 Absatz 2
Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird fingiert, sofern
sich die Behörde gegenüber dem Antragssteller zur Frage der Vollständigkeit der
Unterlagen nicht verhält. Waren die Unterlagen des Unternehmens unvollständig, prüft die Behörde
erneut die Vollständigkeit. Der letzte Halbsatz stellt dabei klar, dass der Fristbeginn nach
Satz 1 mit der behördlichen Bestätigung der Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen
beginnt.
Nach dem neuen Absatz 7 gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidungen im Internet auf
ihrer Homepage bekannt. Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auf mindestens eine
andere Weise. Dies kann beispielsweise im amtlichen Veröffentlichungsblatt der
Anhörungsbehörde oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich
das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, oder auf eine andere Weise erfolgen. Die
Gewährleistung der Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung ist zu berücksichtigen.
Dabei ist von der Anhörungsbehörde zu berücksichtigen, dass noch nicht alle
Rechtsbetroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut sind oder diese sich nicht der
Notwendigkeit einer Überprüfung der Internetseite der Anhörungsbehörden bewusst sind.
Die Behörde wahrt bei der Bekanntgabe die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die
Grenzen der Veröffentlichung, die sich aus dem Schutz der Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse ergeben.
Es wird klargestellt, dass die neu geregelte Veröffentlichung im Internet dem Begriff der
öffentlichen Bekanntgabe entspricht und Rechtsmittelfristen auslöst. Deshalb wurde im
Gesetzeswortlauf klargestellt, dass die Entscheidung dem Träger des Vorhabens zugestellt
wird und die Veröffentlichung im Internet eine Bekanntgabe darstellt.
Der neue Absatz 8 betrifft den Erörterungstermin. Die Erforderlichkeit eines
Planfeststellungsverfahrens richtet sich danach, ob das Vorhaben nach der UVP-V-Bergbau einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. In diesem Fall ist bei Vorhaben zur Aufsuchung oder
Gewinnung von Erdwärme kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 VwVfG
durchzuführen. Dadurch sollen der Aufwand und die Kosten bei Durchführung des Verfahrens reduziert
werden. Die Genehmigungsbehörde kann weiterhin informelle Termine zur Klärung von
Sach- und Rechtsfragen durchführen, dabei ist sie nicht an die Vorgaben des § 73 Absatz 6
VwVfG gebunden.
Zu Nummer 8
In § 127 Absatz 2 Satz 1 BBergG wird vorgegeben, dass die zuständigen Bergbehörden
Anzeigen nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG innerhalb von vier Wochen prüfen
müssen, wenn die Bohrung erfolgen soll, um ein Projekt der oberflächennahen Geothermie zu
realisieren. Mit der Änderung zur Erklärung der Behörde für die Erforderlichkeit einer
Betriebsplanpflicht will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger
schaffen. Falls die Behörde zum Ergebnis kommt, dass sie einen Betriebsplan für erforderlich
hält, weil die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, so sollen sie dies
innerhalb von vier Wochen erklären.
Reagiert die Behörde innerhalb der vier Wochen nicht auf die Anzeige, soll der Anzeigende
Rechtssicherheit erhalten, dass danach keine Betriebsplanpflicht nach § 127 Absatz 1
Nummer 2 BBergG mehr angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit der Steuerung ist der
Bergbehörde nach dem vorgegebenen Zeitablauf nicht mehr erlaubt.
Einige Länder haben bereits zentrale Bohranzeigeportale geschaffen, die es erlauben, dass
die unterschiedlichen erforderlichen Bohranzeigen nach BBergG, WHG und
Geologiedatengesetz (GeolDG) gesammelt und zentral online an eine Stelle übermittelt werden
können. Mit dem neuen Absatz 2 Satz 3 soll die Einrichtung dieser Bohranzeigeportale
unterstützt und klargestellt werden, dass keine zusätzlich separate Anzeige an die Bergbehörde
erforderlich ist. Mit der Einrichtung des Bohranzeigeportals erklärt die zuständige Behörde,
dass eine Meldung an das Portal einer Meldung direkt an die Behörde gleichkommt und
diese ersetzt.
Damit die Behörden in zeitlicher Nähe zur Realisierung des Projekts entscheiden und
aktuelle Erkenntnisse bei ihrer Prüfung berücksichtigen können, gibt Satz 2 vor, dass ein
solcher Antrag frühestens neun Monate vor der geplanten Abteufung der Bohrung erfolgen
kann. Die Bergbehörde kann dadurch neue Erkenntnisse über den Untergrund, die sie zum
Beispiel laufend bei der Realisierung ähnlicher Projekte aus benachbarten Bohrungen
erlangt, berücksichtigen.
Der bisherige Absatz 2 wird inhaltsgleich Absatz 3.
Zu Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Absatz 9 regelt, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung oder
zur Speicherung von Erdwärme, für die ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, für
die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und
Absatz 6 des Bundesberggesetzes entsprechend gilt. Damit wird sichergestellt, dass
betroffene wasserrechtliche und bergrechtliche Verfahren nach einheitlichen
Verfahrensvorschriften durchgeführt werden.
Zu Nummer 3
Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Projektmanager bestellen. Sie kann dies
auch ohne Antrag mit Zustimmung des Vorhabenträgers tun. Eine Verpflichtung der
Behörde zur Beauftragung eines Projektmanagers auch von sich aus aktiv zu werden, besteht
nicht. Die Vorschrift ist § 2b der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nachgebildet, die einen Projektmanager bereits für
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht.
Zu Nummer 4
Die Benutzung von Wärme aus dem Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen
Haushalt versorgt, wird in die Konstellationen der erlaubnisfreien Benutzungen des
Grundwassers aufgenommen, um Hemmnisse bei der flächendeckenden Nutzung der
Wärmepumpentechnologie zu beseitigen. Eine Grundwasserentnahme für geothermische Anlagen
zur Beheizung oder Kühlung eines Hauses sowie die Zurückleitung des gebrauchten
Wassers in den Grundwasserkörper ist dem Haushalt dienlich. Erfasst werden auch
Grundwasserwärmepumpen, bei denen die Wärme aus dem Grundwasser direkt über einen
Wärmetauscher abgegeben wird ohne die Anlage zu verlassen. Eine Einleitung von Wasser oder
sonstigen Stoffen erfolgt nicht.
Zu Nummer 5
Durch die Einfügung der neuen Sätze 3 und 4 wird die Verwendung von
Erdwärmekollektoren, einschließlich der hier beispielhaft aufgeführten Flächenkollektoren, Erdwärmekörbe,
Grabenkollektoren oder Spiralsonden, welche je nach Grundwasserstand dieses berühren
können, grundsätzlich als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung eingestuft. Dies gilt nur für
oberflächennahe Anlagen bei einer Verlegtiefe bis zu vier Metern. Vorausgesetzt wird dabei
außerdem, dass die entsprechenden Anlagen oder ihre Anlagenteile die Anforderungen
nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen erfüllen. In den Fällen, in denen aufgrund der räumlichen Konzentration der Anlagen
(Summation) in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen
Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist, gilt die Vermutung des Satzes 3 nicht. Von
einer nachteiligen thermischen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist bei einer
Veränderung von maximal +/- 6 Kelvin zur ungestörten Untergrundtemperatur sowie bei
einer Unterschreitung der Grundwassertemperatur von 4 Grad Celsius und einer
Überschreitung von 20 Grad Celsius auszugehen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies ist
notwendig, um die Richtlinie (EU) 2023/2413, welche enge Umsetzungsfristen enthält,
zügig umzusetzen. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 6 sechs Monate später in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für
den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (NKR-Nr. 7625, BMWE)
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -800 Stunden (-20 000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,7 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -3,3 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel Das Regelungsvorhaben führt zu einem
„Out“ von 9,6 Mio. Euro. Ein Teil des
jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
entsteht durch eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht und fällt daher nicht unter die
„Onein, one-out“-Regel.
Weitere Kosten
Beim Bundesverwaltungsgericht entstehen
durch die neu geregelten erstinstanzlichen
Zuständigkeiten zusätzliche jährliche
Justizkosten in Höhe von 66 000 Euro.
Bei den Ländern verlagern sich Justizkosten
von den Verwaltungsgerichten zu den
Oberverwaltungsgerichten.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR weist hierzu darauf hin, dass für
einen praxistauglichen Vollzug des
Vorhabens die Formate und Wege des
Informationsaustauschs standardisiert werden
sollten.
Umsetzung von EU-Recht Mit dem Vorhaben werden auch Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2023/24131 umgesetzt.
Dazu zählen insbesondere:
Festlegung des überragenden
öffentlichen Interesses für bestimmte Anlagen
Verkürzung behördlicher Fristen
Verpflichtung zur elektronischen Form
bei Genehmigungsverfahren
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei diesen Vorgaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Evaluierung Eine Evaluierung der Neuregelung ist nicht
vorgesehen.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Beitrag zur Erreichung der Klimaziele
Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren
Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren
1 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates: https://eur-lex.eu-
ropa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302413
Im Kontext der weiteren Initiativen der Bundesregierung zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren begrüßt der NKR das vorliegende Vorhaben. Der
NKR sieht allerdings weiteres Potenzial zur Vereinfachung und Beschleunigung und
macht hierzu in dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Durch das Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen beschleunigt werden. Dazu schafft das
Vorhaben die folgenden Erleichterungen, die teilweise die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/20012 für
das Bergrecht und für wasserrechtliche Fristen von Tiefengeothermieanlagen umsetzen:
Seismische Explorationen zur Ermittlung des Geothermiepotentials müssen von
Personen, die Eigentum an einem Grundstück haben, geduldet werden.
Behörden können auf das Einreichen von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz
verzichten oder die Intervalle für die Einreichung auf vier bis acht Jahre verlängern.
Genehmigungsverfahren von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz sind von einer
einheitlichen Stelle und elektronisch durchzuführen.
Für Wärmeleitungen werden Erleichterungen im Planfeststellungsverfahren geschaffen,
z. B. Wegfall von Erörterungsterminen der betroffenen Behörden, Duldungspflichten für
Vorarbeiten von Fernwärmeleitungen und digitale Veröffentlichung des
Planfeststellungsbeschlusses.
Für kleinere Wärmepumpen entfällt die Genehmigungspflicht.
Die Fristen zur Zulassungsentscheidung von Wärme- und Wasserstoffspeichern werden
verkürzt.
Anlagen zur Speicherung von Wärme wird ein überragendes öffentliches Interesse
zugeteilt.
Außerdem ermöglicht das Regelungsvorhaben den Bergämtern, von Geothermieunternehmen
eine Sicherheitsleistung für Bergschäden zu verlangen.
2 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-con-
tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben entlastet die Bürgerinnen und Bürger von einem jährlichen
Zeitaufwand von rund 800 Stunden (20 000 Euro3). Diese Entlastung resultiert aus Änderungen im
Wasserhaushaltsgesetz, durch die für bestimmte Wärmepumpen das Genehmigungsverfahren
entfällt.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 10,4 Mio. Euro. Dabei sinken die Bürokratiekosten um rund 9,7 Mio. Euro. Die
Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben:
Duldungspflicht bei seismischer Exploration
Zur Ermittlung des Geothermiepotentials werden regelmäßig seismische Explorationen mit
Schallwellen durchgeführt. Zukünftig müssen Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen,
deren Grundstücke für diese Exploration begangen werden müssen, diese Arbeiten dulden und
nicht mehr einzeln um ihr Einverständnis gebeten werden. Das Ressort geht nachvollziehbar
davon aus, dass pro Jahr rund 30 Explorationen stattfinden und dass pro Exploration rund 2 250
Grundstücke betroffen sind, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt werden muss. Bei
einem Zeitaufwand pro Antrag von rund 2 Stunden ergibt sich insgesamt eine jährliche
Entlastung von rund -7,8 Mio. Euro für die Wirtschaft.
Duldungspflicht bei Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen
Vorbereitende Arbeiten für Fernwärmeleitungen müssen künftig von Grundstücksbesitzerinnen
und -besitzern geduldet werden, sodass erheblicher Aufwand entfällt, um den
Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin ausfindig zu machen und das Einverständnis
einzuholen. Das Ressort geht davon aus, dass jährlich rund 100 Planfeststellungsverfahren für die
Errichtung von Wärmeleitungen durchgeführt werden. Bei einem Aufwand von 240 Stunden
zum Einholen der Einverständniserklärungen ergibt sich eine Entlastung von rund -1,4 Mio.
Euro jährlich.
Eine weitere jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund -1,2 Mio. Euro entsteht
durch die folgenden Vorgaben:
3 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanerstellung
Möglichkeit der Verlängerung der Zeitintervalle für Betriebspläne
Digitalisierung von Verfahrensschritten -776
Sicherheitsleistung für Bergschäden 104
Entfall von Erörterungsterminen unter bestimmten Voraussetzungen -169
Summe -1 233
Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben wird die Verwaltung der Länder von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund -3,3 Mio. Euro entlastet. Diese Entlastung geht insbesondere auf
folgende Änderungen zurück:
Duldungspflicht bei seismischer Exploration
Analog zur Wirtschaft verringert sich auch der Aufwand der Verwaltung durch die
Duldungspflicht bei seismischen Explorationen, da weniger Ersatzanträge für verweigerte
Einverständnisse bearbeitet werden müssen. Das Ressort schätzt nachvollziehbar, dass für die 450
Ersatzanträge pro Jahr insgesamt Erfüllungsaufwand von rund -1,3 Mio. Euro für die Verwaltung
entfällt.
Wegfall von Genehmigungsverfahren für bestimmte Wärmepumpen
Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass Wasser-Wasser- und bestimmte Sole-Wasser-
Wärmepumpen erlaubnisfrei werden. Durch die entfallenden Verfahren wird die Verwaltung der Länder
von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 641 000 Euro entlastet.
Eine weitere jährliche Entlastung in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro entsteht durch die folgenden
Vorgaben:
Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanerstellung
Möglichkeit der Verlängerung der Zeitintervalle für Betriebspläne
Digitalisierung von Verfahrensschritten -588
Überragendes öffentliches Interesse - 8
Digitale Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses -156
Klarstellung, dass durch seismische Explorationen i. d. R. keine wild
lebenden Tiere gestört werden
Entfall von Erörterungsterminen unter bestimmten Voraussetzungen -137
Summe - 1 444
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der NKR hat seine zentralen Empfehlungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
im Juli 2023 in einem Positionspapier veröffentlicht, von denen einige mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf aufgegriffen werden. Der NKR hätte sich an einigen Stellen jedoch weitreichendere
Maßnahmen gewünscht (siehe hierzu auch III.3 Digitaltauglichkeit):
In der Konzentration von Genehmigungen liegt weiteres teilweise ungenutztes
Beschleunigungspotenzial. So könnte eine bergrechtliche Genehmigung andere Genehmigungen
ersetzen, die sonst gesondert beantragt werden müssen.
In einer früheren Fassung des Regelungsentwurfs sollte das öffentliche Interesse am
vorzeitigen Beginn auch für Wärmepumpen und Wärmespeicher gelten. Dadurch wäre die
Verwaltung von über 6 Mio. Euro Erfüllungsaufwand entlastet worden. Im Hinblick auf
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Gesetzentwurf)