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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 382/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung [Bundesrat Drucksache 382/25 15.08.25 Wi - R - U - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015 dazu verpflichtet, ihre gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad- Klimaschutz-Pfad auszurichten. Damit übereinstimmend hat sie mit dem Bundes- Klimaschutzgesetz (KSG) gesetzliche Regelungen geschaffen, die den nationalen Beitrag zum globalen Klimaschutz sicherstellen sollen und bis zum Jahr 2045 die Treibhausgasneutralität absichern. Dieses Ziel ist in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verankert. Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für die Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Für die Erreichung der Klimaziele ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Gemäß § 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen. Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu: Geothermie ist eine klimaneutrale, nach menschlichen Maßstäben unerschöpfliche und zugleich zuverlässige und über das gesamte Jahr verfügbare Energiequelle, mit der auch hohe Wärmebedarfe gedeckt werden können. Aufgrund der relativ hohen Quelltemperaturen in tieferen Erdschichten entlastet Energie aus Erdwärme das Energiesystem insbesondere in den kalten Wochen des Jahres. Wärmepumpen können die Temperatur der Erdwärmequelle insbesondere bei oberflächennaher Geothermie noch anheben. Gleichzeitig wurde das große Potenzial der Geothermie für eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Deutschland bislang nur unzureichend erschlossen. Weniger als zwei Prozent der Wärme wird derzeit aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen (Umweltbundesamt, Entwicklung der Erneuerbaren Energien in Deutschland 2023). Die Geothermie ist eine effektive Wärmequelle und hat auch in dichter besiedelten Räumen das Potenzial, einen erheblichen Anteil zur Dekarbonisierung der zentralen und der dezentralen Wärmeversorgung zu leisten. Fristablauf: 26.09.25 Jedoch ist die Geschwindigkeit, mit der in Deutschland der Ausbau der Geothermie erfolgt, nach wie vor unzureichend. Bis Juni des Jahres 2024 wurden weniger als 50 Projekte der tiefen Geothermie mit einer thermischen Leistung von etwa 407 Megawatt realisiert. Ferner wurden in 2024 nur rund 15 000 dezentrale Sole- und Wasser-Wärmepumpen (Erdwärmepumpen) von insgesamt 193 000 Wärmepumpen installiert. Der vorliegende Gesetzentwurf greift unmittelbar die Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf, „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“. Zugleich soll damit ein Beitrag zur Erreichung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung geleistet werden, die Wärmeversorgung zu defossilisieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen. Hierfür sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben umfassend digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dies erfordert insgesamt effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten Förderinstrumente optimal ergänzen. Hierbei nimmt die Vereinfachung und die daraus folgende Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im wasser- und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, eine zentrale Rolle ein. Ferner soll das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt und in ein zügiges Zulassungsverfahren überführt und so mit Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt werden. Hierfür wird ein eigener Planfeststellungstatbestand geschaffen, der den bisherigen Tatbestand im UVPG ablöst. Diese Beschleunigung und Erleichterung der Planung und des Baus von Wärmeleitungen dient auch dazu, die zum Schutz des Klimas und aus Effizienzgründen gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von Abwärme, etwa von Rechenzentren, zu erleichtern und bürokratische Hemmnisse abzubauen. Zudem dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) für das Bergrecht sowie für wasserrechtliche Fristen von Tiefengeothermieanlagen. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das Wasserrecht erfolgte im Übrigen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025. Nach dem Koalitionsvertrag sollen des Weiteren Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die Möglichkeit eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Absicherung auch für Bergschäden zu verlangen. Zudem soll der Gesetzentwurf Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788 umsetzen. Darin ist vorgesehen, dass die Genehmigung von Wasserstoffspeichern innerhalb von zwei Jahren zu erteilen ist. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 Prozent gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015, „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13, „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen zu sichern. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Regelungen zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren zentral in einem Stammgesetz sowie spezifisch insbesondere im Wasserhaushaltgesetz (WHG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Bundesberggesetz (BBergG) erfolgen. Um einen substantiellen Beitrag zu einer für die Erreichung der Klimaziele notwendigen Versorgung Deutschlands mit Wärme aus Geothermie und Wärmepumpen zu leisten, wird diesen Anlagen sowie Anlagen zur Speicherung von Wärme ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Gleichzeitig werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für das Bergrecht umgesetzt. Darüber hinaus werden durch beschleunigte Verfahren bestehende Hindernisse abgebaut, um Geothermie- und Wärmespeicheranlagen, Wärmepumpen und Wärmeleitungen zu realisieren. Des Weiteren sollen Änderungen der verwaltungsrechtlichen Verfahren bei diesen Anlagen die Dauer der Verfahren verkürzen und diese vereinfachen. Dies wird durch Digitalisierungsvorgaben, Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen sowie den Einsatz von Projektmanagern erreicht. Dabei werden die unterschiedlichen Zulassungsregime adressiert, welche bei der Zulassung der Vorhaben eine Rolle spielen. Besonders betroffen sind vor allem bergrechtliche Verfahren, wobei für wasserrechtliche Verfahren parallele Regelungen im Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch geschaffen wurden. Zusätzlich werden beschleunigende Maßnahmen bei gerichtlichen Verfahren ergriffen. Ferner wird mit dem Gesetzentwurf klargestellt, dass den Besonderheiten von Geothermieanlagen, soweit sie noch dem Anwendungsbereich des BBergG unterfallen, bei der Genehmigung Rechnung zu tragen ist. Denn während der klassische Bergbau oftmals dynamische Prozesse mit sich bringt, ist eine einmal abgeteufte Bohrung zur Gewinnung von Erdwärme anschließend eher statischer Natur. Daher werden die bergrechtlichen Voraussetzungen für die Gewinnung von Geothermie entsprechend vereinfacht und verschlankt. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich und dringlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher umzusetzen und bestehende Regelungen richtlinienkonform anzupassen. Zudem sollen mit dem Entwurf Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen der weiteren Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben. Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren Inanspruchnahme bei zweit- und letztinstanzlichen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben ergeben. Die Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 10 423 000 Euro. Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um 9 692 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 3 345 000 Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). F. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfes bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Die Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung bei den Verwaltungsgerichten führen, da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend beziffert werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden, nicht vollständig abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der Realisierung von etwa 22 zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs zusätzlichen großen Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen. Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Unter der Annahme, dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr dort anhängig werden, werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro beim Bund anfallen. Bundesrat Drucksache 382/25 15.08.25 Wi - R - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie- Beschleunigungsgesetz – GeoBG) Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie- Beschleunigungsgesetz – GeoBG) 1 § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, 3. einer Wärmepumpe, 4. eines Wärmespeichers, 5. einer Wärmeleitung. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern, 2. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt, 3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, 4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung, 5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung. § 4 Überragendes öffentliches Interesse Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. § 5 Vorzeitiger Beginn Für eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt. (2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt. § 7 Duldungspflichten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen. (2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung. § 8 Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden 1. die Maßgaben der § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers 5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und 6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten. (3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. § 9 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 sowie 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz. § 11 Übergangsregelungen (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem…[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei dem der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1] bekanntgegeben wird. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummern 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes vom…[einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 7 Satz…] anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt: „3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes vom… [einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes, sowie b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach in § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes,“ Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff“ 2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“ 3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Beteiligung anderer Behörden (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört. (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“ 4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und Bedeutung“ gestrichen. 5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Satz 4 ist auch anzuwenden auf Hauptbetriebspläne zur Gewinnung von Erdwärme. Die Laufzeit nach Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, soll vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten.“ 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Als Nachweis gilt die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer vergleichbaren privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunalversicherung, die Schäden vergleichbar absichert.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. (2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen. (3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin. (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. (6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: 1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres, 2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten, 3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen. (7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird. (8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“ 8. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt: „§ 11b Projektmanager“ 2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speicherung von Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend.“ 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „§ 11b Projektmanager (1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen: 1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. die Fristenkontrolle, 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin, 7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie 8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde. (3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“ 4. In § 46 Absatz1 Satz 1Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt. 5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn aufgrund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist.“ Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am…[einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] tritt Artikel 1 § 6 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Ausstoß von CO2 bei der Wärmeerzeugung für Gebäude und für industrielle Prozesse trägt in erheblichem Maße zur Erderwärmung bei. Um die im Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 GG sowie im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, müssen zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Die Transformation hin zur Netto-Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des Energiesystems und der Wärmeversorgung verbunden. Für den langfristigen Erfolg der Energiewende und für den Klimaschutz sind neben einer Senkung des Wärmebedarfs durch Effizienzmaßnahmen auch Alternativen zu fossilen Energieträgern und eine Diversifizierung der Energie- und Wärmeversorgung dringend erforderlich. Zukünftig wird daher die Wärmeversorgung auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Solarwärme und Umgebungswärme, ergänzt durch die Nutzung unvermeidbarer Abwärme, basieren. Dies ersetzt fossile Energieträger wie Kohle, Erdgas und Öl, die heute noch einen großen Teil des Wärmebedarfs decken. Das Energiepotenzial aus Geothermie als heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche, zuverlässige und sichere Energiequelle soll umfangreicher als bisher genutzt werden. Aus Geothermie kann sowohl Wärme als auch Strom gewonnen werden und es handelt sich um eine wetterunabhängige Energiequelle. Daneben soll die Genehmigung und der Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern als wichtige Elemente der Wärmewende beschleunigt und erleichtert werden. Wärmepumpen aller Leistungsklassen bieten die Möglichkeit einer dezentralen, effizienten und nachhaltigen Wärmeversorgung mithilfe von Umgebungswärme und tragen damit zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bei. Mit Hilfe von Wärmespeichern können Überschüsse aus Zeiten mit besonders hoher Energieerzeugung in Zeiten mit einem besonders hohen Wärmebedarf verschoben und so die erneuerbaren Energien besser in das Energiesystem integriert werden. Um eine gesteigerte Nutzung dieser Potenziale herbeizuführen sind zahlreiche Erleichterungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher sowie der Wärmeleitungen für diese Anlagen unabdingbar. Diese Erleichterungen betreffen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau einer Geothermieanlage, einer Wärmepumpe oder eines Wärmespeichers durchlaufen werden, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsrecht und zum Teil - für bestimmte Geothermieanlagen - auch nach dem Bergrecht. Derzeit sind die Genehmigungsverfahren teilweise von mehrjähriger Dauer und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Dies verhindert einerseits die notwendigen Investitionen in Geothermieprojekte, Wärmepumpen und Wärmespeicher und andererseits deren rasche und kosteneffiziente Realisierung sowie die Einspeisung von Wärme in ein Wärmeleitungssystem. Die neuen Regelungen dieses Gesetzes sollen die bestehenden Hemmnisse abbauen und den Ausbau beschleunigen. Mit den Regelungen sollen Anreize und Impulse für private Investitionen in eine nachhaltige, insbesondere wirtschaftliche und ökologische Erzeugung sowie den Transport und die Nutzung von Erd- und Umgebungswärme etabliert werden. Die strategische Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Bundesregierung. Der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 strebt eine den Zielen des Klimaschutzes entsprechende Modernisierung der Wärmeversorgung an. Der entschlossene Ausbau der Erneuerbaren Energien beinhaltet die Erschließung der Geothermie. Zusammen mit Wärmepumpen, die Wärmequellen wie oberflächennahe Geothermie, See- und Flusswasser, Abwasser oder unvermeidbare Abwärme erschließen können, soll so der überwiegende Anteil der leitungsgebundenen Wärme bereitgestellt werden. So soll das im Wärmeplanungsgesetz verankerte Ziel, bis 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder aus der Kombination hieraus zu erzeugen, erreicht werden. Durch die vorgesehenen Regelungen werden Genehmigungsverfahren insgesamt verkürzt und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das Regelungsvorhaben ist daher auch ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung im Bereich Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung sowie Bürokratieabbau. Dieser Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie durch leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen zu sichern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf erfasst Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Energie aus Geothermie sowie Wärmepumpen und Wärmespeicher. Beschleunigt wird zudem der Ausbau von Wärmeleitungssystemen, um einen effektiveren Transport von Wärme zu gewährleisten. Alle diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt werden und daher bei behördlichen Abwägungen als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse gewichtet werden. Diese hohe Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase dieser Vorhaben von großer Bedeutung. Entsprechend dieser hohen Bedeutung wird für die seismische Exploration im Zusammenhang mit diesen Vorhaben der erneuerbaren Energien ausdrücklich ein Duldungspflicht für die kurzzeitige Nutzung von Grundstücken und Privatwegen nebst Entschädigungsregelung aufgenommen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird erleichtert. Die für die Aufsuchung von Erdwärme erforderliche seismische Exploration wird durch Klarstellungen in naturschutzfachliche Regelungen erleichtert. Des Weiteren werden beschleunigende Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen. Für einen Teil der Vorhaben wird das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. In den Fachgesetzen werden die Regelungen des Gesetzes spezifisch ergänzt und flankiert. Im Bundesberggesetz (BBergG) werden Verfahrensregelungen für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergänzt. Ferner werden im BBergG sowie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Genehmigungsverfahren auch inhaltlich verschlankt. Soweit Vorhaben keiner wasser- oder bergrechtlichen Genehmigung bedürfen, werden hier auch keine neuen Vorgaben geschaffen. Die Verfahrensfristen dienen auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates im Bergrecht. Das Planungsverfahren für Wärmeleitungen wird beschleunigt und bewährte Regelungen aus dem Leitungsbau im Energiewirtschaftsgesetz, die bereits auf Gas-, Wasserstoffleitungen Anwendung finden, auf Wärmeleitungen erstreckt. Auf diese Weise werden Wärmeerzeugungsanlagen genauso schnell genehmigt wie das erforderliche Wärmeleitungsnetz. Ferner unterstützt dies die Kommunen bei der konkreten Umsetzung ihrer Wärmeplanungen und dem ggf. erforderlichen Ausbau ihres Wärmenetzes. III. Alternativen Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und kodifiziert werden. Die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren dient der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. Darüber hinaus ist das Gesetz notwendig, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in nationales Recht umzusetzen. Wegen Versäumung der Umsetzungsfrist am 1. Juli 2024 hat die europäische Kommission durch Mahnschreiben vom 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (Artikel 1 des Gesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren, Gerichtsverfassung, Nummer 11 (Bergbau, Energiewirtschaft) sowie Nummer 29 (Naturschutz) des Grundgesetzes (GG). Für die Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 2 des Gesetzentwurfs) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Für den Inhalt des Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau der zuvor genannten Kompetenztitel des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Regelungen in Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung) treffen. Für Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Gesetz regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Genehmigung für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie der Planung- und Genehmigung von Wärmeleitungen. Dies erfasst auch Regelungen zum Verfahrensrecht nach dem BBergG sowie dem EnWG. Für den notwendigen Hochlauf dieser Anlagen in Deutschland sind die genehmigungsrechtlichen Instrumente bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit den Regelungen zur Anlagengenehmigung hätten sowohl ein unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine unterschiedliche Wettbewerbssituation zur Folge. Die Rechtseinheit würde beeinträchtigt, wenn einzelne Regelungen zur Anlagengenehmigung landes- statt bundesrechtlich geregelt würden. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Nach Überprüfung der Indikatoren trägt das Regelungsvorhaben insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, nämlich Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sicherzustellen und dabei bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Denn der zügige Ausbau der Geothermie, von Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen fördert ein hochwertiges und nachhaltiges Energieinfrastrukturangebot. Indem der Entwurf die verwaltungsrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen abbaut und die Entscheidungsfindung in den Verwaltungsbehörden insbesondere durch eine stärkere Digitalisierung der Genehmigungsverfahren erleichtert, trägt er gleichzeitig zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 bei, das in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Des Weiteren trägt das Gesetz zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, da mit der Beschleunigung des Ausbaus der Anlagentypen die nationalen und internationalen Klimaschutzziele zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen erreicht werden sollen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben. Es entstehen ab 2027 jährliche Mehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht von etwa 66 000 Euro (0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9). Diese sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Es kann schätzungsweise von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekten für Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab 2027 ein jährlicher Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca. 66 000 Euro. 4. Erfüllungsaufwand Das Gesetz verfolgt den Zweck, Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen schneller umzusetzen. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung im Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass sich der Aufwand deutlich verringern wird. Im Bergrecht wird die Möglichkeit geschaffen, öfter von der Betriebsplanzulassung abzusehen (Artikel 4, § 51 BBergG). Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Laufzeiten für Betriebspläne zu verlängern, sodass seltener neue Betriebspläne verlangt und geprüft werden müssen. Mit Artikel 5, § 49 Absatz 1 WHG werden Erdwärmekollektoren bis zu einer Verlegetiefe von vier Metern erlaubnisfrei gestellt. Zudem werden mit Artikel 5 § 46 Absatz 1 WHG kleinere haushaltsnahe Grundwasserwärmepumpen in die erlaubnisfreien Benutzungstatbestände des Grundwassers aufgenommen. Im Übrigen gelten die materiellrechtlichen Regelungen zur Genehmigung entsprechend der Vorgaben der Fachgesetze. Zusammenfassung: Durch das Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger geringfügig. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das Gesetz um 10 423 000 Euro pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand der Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduziert sich dabei um 9 692 000 Euro. Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verringert sich durch das Gesetz um 3 345 000 Euro. Diese Summe entfällt in Gänze auf die Länder (inkl. Kommunen). II. Tabellarische Zusammenfassung E.1 Bürgerinnen und Bürger Veränderungen des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): -800 Veränderungen des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0 Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0 E.2 Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -10.423 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -9.692 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 E.3 Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -3.345 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -3.345 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 GeoBG; § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG; Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers 4.000 Bürgerinnen und Bürger Zeitaufwand: -8 Minuten "geringfügig" (geringfügiger Aufwand pro Fall) 1.2 GeoBG; § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG; Erlaubnisfreie oberflächennahe Geothermie 2.000 Bürgerinnen und Bürger Zeitaufwand: -8 Minuten "geringfügig" (geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe Zeitaufwand (in Stunden) -800 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 GeoBG; § 7; Duldung einer seismischen Exploration Ja 30 -260.100 Euro = (-270.000 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) -7.803 2.2 GeoBG; § 8 GeoBG i.V.m. Art 2 GeoBG i.V.m § 43a Nr. 1 und § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG; Änderung des Planfeststellungsverfahrens für Wärmeleitungen Ja 80 -1.387,2 Euro = (-1.440 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) 2.3 GeoBG; § 8 GeoBG i.V.m. Art 2 GeoBG i.V.m § 44 EnWG; Duldung von Grundstücksgenehmigungen Ja 100 -13.872 Euro = (-14.400 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) -1.387 2.4 BBergG; § 51 Abs. 1 i.v.m. § 4 Abs. 9 und i.v.m. § 51 Abs. 3; Pflicht zur Einreichung eines Betriebsplans Ja 21 -23.120 Euro = (-24.000 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) 2.5 BBergG; § 51 Abs. 3; Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanpflicht Ja 21 9.248 Euro = (9.600 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) 2.6 BBergG; § 52 Abs. 1; Einreichung von Hauptbetriebsplänen Ja 647 154,4 Euro = (240 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O)) 2.7 BBergG; § 56 Abs. 3; Erbringung einer Sicherheitsleistung 9.462,4 Euro = (480 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D) +9.000 Euro) - 19 - Drucksache 382/25 2.8 BBergG; § 57e Abs. 2 BBergG; Digitalisierung -9.248 Euro = (-9.600 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) 2.9 BBergG; § 57e Abs. 8; Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff -1.387,2 Euro = (-1.440 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) 2.10 WHG; § 11a Abs. 8; Digitalisierung - 42 -9.248 Euro = (-9.600 / 60 * 57,80 Euro/h (WZ: D)) - 388 - - - Summe (in Tsd. Euro) -10.423 0 ...davon aus Informationspflichten (IP) -9.692 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn-kosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sach-kosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung)“ Einma -lige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn- kosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sach- kosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „gering-fügig“ (Begründung) 3.1 GeoBG; § 5; Vorzeitiger Beginn Land 22 -373,6 Euro = (-480 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.2 GeoBG; § 6; Regelvermutung für seismische Exploration nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Land 30 -3.269 Euro = (-4.200 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.3 GeoBG; § 7; Duldung einer seismischen Exploration Land 30 -42.030 Euro = (-54.000 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) -1.261 3.4 GeoBG; § 8 i.V.m. Art. 2 GeoBG i.V.m. § 43a Nr. 1 und § 43b Abs. 1 Nr. 3; Pflanfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen, Wegfall des Erörterungstermins Land 80 -1.120,8 Euro = (-1.440 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.5 GeoBG; § 8 i.V.m. Art. 2 GeoBG i.V.m. § 43 a Nr. 1 und § 43 b Abs. 1 Nr. 3 EnWG; Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen Land 100 -1.555,2 Euro = (-2.160 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) - 21 - Drucksache 382/25 3.6 BBergG; § 51 Abs. 1 i.v.m § 4 Abs. 9 und i.v.m. § 51 Abs. 3; Pflicht zur Einreichung von Betriebsplänen Land 21 -18.680 Euro = (-24.000 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.7 BBergG; § 51 Abs. 3; Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanpflicht Land 21 3.362,4 Euro = (4.320 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.8 BBergG; § 52 Ab. 1; Verlängerung der Abstände für die Einreichung von Hauptbetriebsplänen Land 647 -210,2 Euro = (-270 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.9 BBergG; § 57e Abs. 2; Digitalisierung Land 42 -7.472 Euro = (-9.600 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.10 BBergG; § 57e Abs. 7; Veröffentlichung der Entscheidung im Internet Land 42 7,8 Euro = (10 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 0,3 3.11 BBergG; § 57e Abs. 8; Wegfall des Erörterungstermins Land 42 -1.120,8 Euro = (-1.440 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.12 WHG; § 11a Abs. 8; Digitalisierung Land 42 -6.512 Euro = (- 9.600 / 60 * 40.70 Euro/h (100% durchschnitt)) - 274 - - - 3.13 WHG; § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG; Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers Land 4.000 -101,8 Euro = (-150 / 60 * 40,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.14 WHG; § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG; Erlaubnisfreie oberflächennahe Geothermie Land 2.000 -116,8 Euro = (-150 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) Summe (in Tsd. Euro) -3.345 0 ...davon auf Bundesebene 0 0 ...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -3.345 0 Im Einzelnen: Zu Artikel 1: Durch die vorliegenden gesetzlichen Änderungen werden Maßnahmen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau umgesetzt. Verwaltungsrechtliche Zulassungsbeschränkungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen werden abgebaut und es wird Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber geschaffen. Zur beschleunigten Zulassung von Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie wird klargestellt, dass an der Umsetzung von Vorhaben nach § 2 Nummer 1 ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG besteht. Die Verwaltung wird entlastet, da die Entscheidung über die Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses durch die gesetzliche Vorgabe erleichtert wird. Auszugehen ist von insgesamt rund 22 Genehmigungsverfahren für Tiefengeothermieanlagen pro Jahr. Der Zeitaufwand für das Prüfen eines öffentlichen Interesses beläuft sich auf rund 480 Minuten pro Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung auf kommunaler Ebene von 46,70 Euro ergibt sich eine jährliche Ersparnis von rund 8 000 Euro. Die Bestimmung in § 6, dass seismische Explorationen regelmäßig nicht das Merkmal der Mutwilligkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und der erheblichen Störung nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG erfüllen, stellt den gesetzlich unbestimmten Begriff klar, was eine Vereinfachung für die behördliche Entscheidungsfindung bewirkt. Jährlich werden für die nächsten Jahre in Deutschland etwa 30 seismische Explorationen erwartet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro lässt sich die Entlastung der Verwaltung auf ca. 98 000 Euro beziffern, wenn man davon ausgeht, dass der Zeitaufwand für das Prüfen einer seismischen Exploration bei etwa 70 Stunden liegt. § 7 regelt eine Duldungsplicht von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die Durchführung seismischer Explorationen. Für die Wirtschaft ergibt sich hieraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands, da die Nutzungsberechtigten nicht mehr wie bisher nach §§ 39, 40 BBergG einzeln ausfindig gemacht und um Einverständnis gebeten werden müssen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung (D35) in Höhe von 57,80 Euro und einem zeitlichen Aufwand von 4500 Stunden für das Ausfindigmachen der Nutzungsberechtigen je seismischer Exploration ergibt sich für die Wirtschaft eine Verringerung des Erfüllungsaufwands rund 7 803 000 Euro. Der Zeitaufwand ergibt sich dabei aus Angaben des Bundesverbandes Geothermie und der DMT Group. Die Beantragung einer Grundstücksbetretung dauert etwa 2 Stunden. Eine seismische Exploration umfasst im Mittel ca. 150 km2. Pro Quadratkilometer sind im Mittel rund 15 Grundstücke betroffen, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt werden muss. Entsprechend müssen pro seismische Exploration rund 2250 Betretungsgenehmigungen beantragt werden. Dies führt zu einem Zeitaufwand von rund 4500 Stunden je seismischer Exploration. Ebenso verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da keine Ersatzanträge gemäß §§ 39, 40 BBergG für verweigerte Einverständnisse der Nutzungsberechtigten mehr bearbeitet werden müssen. Geht man davon aus, dass pro seismische Exploration ca. 20 Prozent der Nutzungsberechtigten ihr Einverständnis verweigern, so müssen ca. 450 Ersatzanträge gestellt werden. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von ca. 2 Std pro Ersatzantrag entspricht dies einem Arbeitsaufwand von rund 900 Stunden pro seismischer Exploration. Bei jährlich insgesamt 30 Explorationen und einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro reduziert sich der Erfüllungsaufwand somit um rund 1 261 000 Euro. In § 8 werden Erleichterungen in den Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen festgelegt, die im EnWG bereits für Gasleitungen gelten. In den nächsten Jahren ist zu erwarten, dass ca. 100 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Wärmeleitungen jährlich angestrengt werden müssen. Durch den Verweis auf § 43a EnWG werden die Erörterungstermine unter bestimmten Voraussetzungen abgeschafft. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Lohnsatzes von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig Energieversorgung und unter der Annahme, dass die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins einen wirtschaftsseitigen Aufwand von durchschnittlich 24 Stunden erzeugt, ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands um rund 111 000 Euro. Sofern davon ausgegangen wird, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung etwa 80 Prozent der Erörterungstermine entfallen. Dieselbe Annahme wird bei der Verwaltung angesetzt. Bei einem Zeitaufwand von 24 Stunden je Verfahren und einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 90 000 Euro. Mit dem Verweis auf § 43a Nr. 1 und § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG wird die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet verbindlich. Seitens der Verwaltung ergibt sich daraus eine Reduktion des Erfüllungsaufwands, da fortan Tätigkeiten mit mittlerer Komplexität (formelle Prüfung, Daten veröffentlichen, Kopieren, Beraten) im Bereich des gehobenen Dienstes entfallen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9187 Beschlussempfehlung, S.10). Pro Fall lässt sich hier eine Einsparung von rund 36 Stunden veranschlagen. Entsprechend des Lohnsatzes des gehobenen Dienstes auf Landesebene von 43,20 Euro und einer jährlichen Fallzahl von 100 Planfeststellungsverfahren (laut BMWE) ergibt sich hier eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 156 000 Euro. Durch den Verweis auf § 44 EnWG werden Duldungspflichten für Vorarbeiten für Fernwärmeleitungen angeordnet. Seitens der Wirtschaft verringert sich der Erfüllungsaufwand daher je Verfahren um 240 Stunden, da Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht mehr ausfindig gemacht werden müssen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz im Wirtschaftszweig Energieversorgung von 57,80 Euro und einer Fallzahl von 100 ergibt sich daraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands um rund 1 387 000 Euro. Im Übrigen gelten die materiell-rechtlichen Regelungen zur Genehmigung und Zulassung wie bisher. Es fällt kein weiterer Erfüllungsaufwand an. Zu Artikel 4: Die Änderungen im BBergG dienen dem Bürokratieabbau und der Schaffung von Rechtssicherheit, sowohl auf Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Behörde. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 51 Absatz 3 BBergG, der es der zuständigen Behörde ermöglicht, auch bei Projekten von größerem Umfang von der Verpflichtung zur Betriebsplanerstellung ganz abzusehen, führt zu prozeduralen Erleichterungen. Da bestehende Bergbaubetriebe von der bisher gegebenen Möglichkeit der Betriebsplanbefreiung kaum Gebrauch gemacht haben, bedarf es einer Erweiterung der Befreiung, um eine verstärkte Nutzung etwa im Bereich Tiefengeothermie anzureizen. Auszugehen ist von einer Fallzahl von ca. 42 Genehmigungsverfahren für Geothermie einschließlich der untertägigen Wärmespeicher mit bergrechtlicher Zulassung pro Jahr. Geht man davon aus, dass nur bei rund der Hälfte der neuen Projekte ein Antrag auf eine Befreiung von der Betriebsplanpflicht gestellt wird, ergibt sich für diese Vorgabe eine jährliche Fallzahl von 21 Projekten, bei denen sich die jährlichen Bürokratiekosten reduzieren. Für das Stellen eines Antrages auf Befreiung von der Betriebsplanpflicht benötigt ein Wirtschaftsunternehmen rund vier Wochen. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 9 600 Minuten und damit unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro, einer Erhöhung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 194 000 Euro. Demgegenüber steht der Aufwand für die Einreichung eines Betriebsplans, der wegfällt. Für das Erstellen eines Betriebsplanes ist davon auszugehen, dass ein Betrieb mindestens zehn Wochen, also rund 24 000 Minuten benötigt, was Kosten in Höhe von 486 000 Euro verursacht. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine jährliche Reduktion der Bürokratiekosten um rund 292 000 Euro. Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der Aufwand entspricht für das Prüfen einer Befreiung von der Betriebsplanpflicht im Mittel drei Arbeitstagen, also 24 Stunden. Da an einem Projekt ca. drei Personen arbeiten, beläuft sich der gesamte jährliche Aufwand für diese Vorgabe auf rund 4 320 Minuten. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro entspricht dies Kosten für die Prüfung von 21 Befreiungsanträgen in Höhe von rund 71 000 Euro. Das Prüfen eines Betriebsplanes hingegen benötigt bei den Bergbehörden im Durchschnitt rund zehn Wochen. Dies entspricht einem Zeitaufwand von rund 24 000 Minuten und damit Kosten in Höhe von etwa 392 000 Euro. Aus der Gegenüberstellung dieser Werte ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung in Höhe von rund 321 000 Euro. Gleiches gilt für die in § 52 Absatz 1 BBergG geschaffene Möglichkeit, längere Zeitintervalle bei Betriebsplänen zuzulassen. Im Mittel muss ein Hauptbetriebsplan somit fortan rund alle sechs Jahre fortgeschrieben bzw. neu aufgestellt werden. Die Grundgesamtheit zu dieser Vorgabe bildet sich aus 42 Tiefengeothermieprojekten von Energieversorgern (Wirtschaftszweig D) sowie ca. 1 900 im Bergbau tätigen Unternehmen (Wirtschaftszweig B). Dies entspricht insgesamt 1 942 Unternehmen. Bei einer Periodizität von 0,5 sind jährlich 971 Unternehmen verpflichtet ihren Hauptbetriebsplan zu verlängern. Bei einer Periodizität von 6 Jahren sind es rund 324 Unternehmen. Somit reduziert sich die Fallzahl dieser Vorgabe um 647. Bei einem Zeitaufwand von 4 Stunden und dem durchschnittlichen Lohnsatz der Gesamtwirtschaft (A-S ohne O) von 38,60 Euro ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwands um rund 100 000 Euro. Analog reduziert sich auch für die Verwaltung der jährliche Erfüllungsaufwand. Der Zeitaufwand für die Verwaltung beträgt rund 4,5 Stunden pro Fall. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro und einer Fallzahl von 647 Betriebsplanverfahren pro Jahr, ergibt sich für die Verwaltung eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 136 000 Euro. Mit den Änderungen des § 56 Absatz 3 BBergG besteht von nun an auch die Möglichkeit, dass Bergbehörden von Vorhabenträgern Sicherheitsleistungen verlangen können. Es ist davon auszugehen, dass dies bei rund der Hälfte der jährlich 22 geplanten Projekten, also bei rund 11 Projekten pro Jahr der Fall sein wird. Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 8 Stunden, gemäß der Zeitwerttabelle der Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands und dem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweiges D (Energieversorger) in Höhe von 57,80 Euro belaufen sich die jährlichen Personalkosten auf rund 5 000 Euro. Geht man weiterhin davon aus, dass je nach Projekt als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft von rund 900 000 Euro hinterlegt wird, dann fallen pro Bankbürgschaft im Durchschnitt bei einem Zinssatz von 1 Prozent Avalprovision und damit Sachkosten in Höhe von rund 9 000 Euro an. Damit ergibt sich ein wirtschaftsseitiger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 104 000 Euro pro Jahr. Durch Änderungen im § 57e Absatz 2 BBergG werden die Beschleunigung der Verfahrensabläufe durch Digitalisierung von Verfahrensschritten erreicht. Dies betrifft die bergrechtlichen Zulassungsverfahren für ca. 22 Tiefengeothermieprojekte und 20 untertägige Wärmespeicher im Jahr. Der Zeitaufwand sowohl seitens der Wirtschaft als auch der Verwaltung reduziert sich aufgrund des nicht mehr notwendigen Einscannens von Unterlagen und einem reduzierten Rechercheaufwand um rund 4 Wochen Bearbeitungszeit pro Fall. Dies entspricht pro Fall einem Zeitaufwand von 9 600 Minuten. Als Lohnsatz seitens der Wirtschaft wird der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro angenommen. Somit ergibt sich wirtschaftsseitig eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 388 000 Euro. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro angenommen. Somit ergibt sich für diese Vorgabe für die Verwaltung eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 314 000. Schließlich führen die veränderten Veröffentlichungspflichten über die Zulassung einer Anlage im Internet zu einer weiter voranschreitenden Vereinfachung des Zulassungsprozesses, womit eine geringfügige Erhöhung des Verwaltungsaufwands einhergehen wird, da die Veröffentlichung im Internet für die Behörde einen zusätzlichen Arbeitsschritt darstellt. Bei jährlich rund 42 Projekten im Bereich der Tiefengeothermie und der untertägigen Wärmespeicher und Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall und einem Lohnsatz von 46,70 Euro erhöht sich aus dieser Vorgabe der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 300 Euro. Mit § 57e Absatz 8 BBergG entfällt der Erörterungstermin für Anlagen der Tiefengeothermie, die einer Planfeststellung bedürfen. Das betrifft ca. 42 Anlagen Genehmigungsverfahren jährlich. Die Durchführung eines Erörterungstermins bedeutet für die Wirtschaft durchschnittlich einen Aufwand von etwa 24 Stunden. Setzt man den einem durchschnittlichen Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Energieversorgung von 57,80 Euro an, ergibt sich daraus eine Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft in Höhe von rund 58 000 Euro. Auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Wegfall des Erörterungstermins verringert. Die Durchführung eines Erörterungstermins bedeutet für die Verwaltung einen durchschnittlichen Zeitaufwand von ebenfalls 24 Stunden. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro ergibt sich eine Verringerung von rund 47 000 Euro. Zu Artikel 5: Mit § 11a Absatz 8 WHG werden die Verfahren für Tiefengeothermieanlagen und untertägige Wärmespeicher im Wasserrecht digitalisiert. Jährlich werden etwa 42 Verfahren erwartet. Auch hier ergeben sich seitens der Wirtschaft und der Verwaltung Reduzierungen im Arbeitsaufwand von jeweils 4 Wochen pro Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes von 57,80 Euro im Wirtschaftszweig Energieversorgung ergibt sich eine Entlastung in Höhe von 388 000 Euro jährlich. Der durchschnittliche Lohnsatz auf kommunaler Verwaltungsebene wird mit 40,70 Euro angesetzt, sodass sich eine Entlastung der Verwaltung von 274 000 Euro ergibt. Die Privilegierung einiger Wärmepumpen im Tatbestand des § 46 WHG bewirkt, dass für diese ein Genehmigungsverfahren entfällt. Dies hat eine deutliche Verringerung behördlichen Aufwandes sowie eine Verringerung des Aufwandes für Bürgerinnen und Bürger zur Folge. Im Mittel werden jährlich rund 4000 Wasser-Wasser Wärmepumpen neu gebaut. Der Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen beläuft sich auf ca. 8 Minuten pro Anlage. Aus der Erlaubnisfreiheit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG und damit dem Wegfall der Pflicht, einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, ergibt sich eine Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von insgesamt ca. 533 Stunden jährlich. Der behördliche Aufwand, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zu prüfen, beläuft sich auf ca. 150 Minuten pro Fall. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung auf kommunaler Ebene von 40,70 Euro pro Stunde ergibt sich eine jährliche Ersparnis von rund 407 000 Euro. Mit den Änderungen in § 49 Absatz 1 WHG ebenfalls erlaubnisfrei gestellt sind fortan auch solche Sole-Wasser Wärmepumpen, die Erdwärme mittels Erdwärmekollektoren fördern. Hier wird von einer Fallzahl von ca. 2000 Anlagen jährlich ausgegangen. Der Aufwand der Beantragung für Bürgerinnen und Bürger beträgt ebenfalls ca. 8 Minuten je Anlage, woraus sich eine Zeitersparnis von ca. 267 Stunden jährlich ergibt. Behördenseitig kann auch hier von einer Prüfdauer von 150 Minuten pro Antrag ausgegangen werden, woraus sich bei Zugrundelegung des dargelegten Lohnsatzes eine Ersparnis von rund 234 000 Euro ergibt. 5. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt. Die Verlagerung der Zuständigkeit im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte für Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW hat zur Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Aus vorliegenden Statistiken kann entnommen werden, dass Verfahren über Infrastrukturvorhaben, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, im Durchschnitt 12 Monate und 18 Tage dauern (Quelle: BVerwG vom 9. März 2023). Für Oberverwaltungsgerichte weist eine ältere Statistik des Statistischen Bundesamtes (Fachserie A, Reihe 2.4, 2021, S. 87) leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 19,2 Monate angegeben. Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 26 Monaten angegeben (Fachserie A, S. 25). Überschlägig kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, OVG und BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls 2 ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG; fünf Richter am BVerwG mit mündlicher Verhandlung oder drei Richter in Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung, Quelle: Bundesverwaltungsgericht). Das SG Duisburg (S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit 300 Euro beziffert. Anfang 2023 waren mindestens 30 Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500kW in Betrieb. Weitere 30 solcher Projekte waren in Planung oder bereits im Bau. Gleichzeitig wurden einige Machbarkeitsstudien für weitere zukünftige Projekte durchgeführt. Auch die Anzahl der zu erwartenden Tiefengeothermieprojekte lässt sich derzeit nicht genau beziffern. Mit dem neuen Instrument der Fündigkeitsrisikoabsicherung sind bis 2027 etwa 65 neue Projekte geplant. Es kann daher von ca. 22 neuen Tiefengeothermieprojekten und 6 Projekte für Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, ergibt sich ab Mitte 2026 ein jährlicher Stellenmehrbedarf von 0,2-0,3 Stellen R6, 0,1 Stellen A12 sowie 0,1-0,2 Stellen A9 beim Bundesverwaltungsgericht. Die zusätzlichen Kosten hierfür belaufen sich im Mittel auf ca. 66 000 Euro. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen tragen zur Verbesserung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen bei. Durch die Beschleunigung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Geothermie sowie von Wärmepumpen und Wärmespeichern in Deutschland wird die bedarfsgerechte, leistungsfähige und nachhaltige Wärmeversorgung gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist angesichts der langfristigen Ausbauziele für erneuerbare Energien nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern) Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes) Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5- Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem es sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 verpflichtet hat. Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien leisten einen zentralen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb deren Ausbau konsequent weiter vorangetrieben werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Zulassungsverfahren für geothermische Anlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher einschließlich des Transports der Wärme deutlich zu beschleunigen und damit das für den Klimaschutz erforderliche Energie- und Wärmepotential zügig zu erschließen. Dies soll auch einen wichtigen Beitrag zur Transformation Deutschlands hin zu einer klimaneutralen Volkswirtschaft leisten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Wärme- und Kältenutzung. In der Begründung des Gesetzes (Gesetz Teil A Problem/Ziel) sowie in der Begründung zu § 46 WHG (Artikel 5 des Gesetzes) wird auf die Nutzung von Kälte- bzw. von Wärmepumpen zur Kühlung hingewiesen. Klarstellend wird die Kältenutzung ausdrücklich auch in der Zielbestimmung des Gesetzes aufgenommen. Eine fortwährende Doppelung der Begriffe „Kälte“ und „Wärme“ ist im Weiteren daher nicht erforderlich. Wärme im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch immer Kälte. Zu § 2 (Anwendungsbereich) Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Insoweit gilt das Gesetz für Zulassungsverfahren, das heißt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung der aufgeführten Anlagen und Leitungen. Durch das Gesetz werden keine neuen Genehmigungstatbestände geschaffen. Es wird für alle Nummern des Paragraphs klargestellt, dass auch Nebenanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Der Begriff der Nebenanlage ist weitgehend im einschlägigen Baurecht definiert und höchstrichterlich geprägt. Es handelt sich danach um eine Nebenanlage, wenn sie nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes/Hauptanlage ist, sondern in der Regel baulich selbstständig. Eine Nebenanlage ist in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend. Es wird auch klargestellt, dass die in den Nummern aufgezählten Anlagen erfasst sind, sowohl wenn sie eine Bohrung benötigen, als auch wenn sie keiner Bohrung bedürfen (z.B. Flusswärmepumpen). Der Begriff der Bohrung umfasst Gewinnungs- und Aufsuchungsbohrungen. Das Gleiche gilt für eine etwaige erforderliche seismische Exploration im Vorfeld zur bergrechtlichen Zulassung der Anlage. Durch die Ergänzung wird die seismische Exploration explizit wörtlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 sind Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie einschließlich hydrothermaler Geothermie erfasst, wobei der Begriff „Aufsuchung“ das Aufsuchen im Sinne des § 4 Absatz 1 BBergG, der Begriff „Gewinnung“ die Gewinnung im Sinne des § 4 Absatz 2 BBergG meint. Erfasst wird damit die unterirdische Bohrung, die dem Bergrecht unterfällt. Zu Nummer 2 Mit Nummer 2 werden sämtliche Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung oberflächennaher Geothermie einschließlich hydrothermaler Geothermie erfasst. Die Aufnahme in den Anwendungsbereich des Gesetzes löst dabei keinen neuen, zusätzlichen Genehmigungstatbestand aus. Da oberflächennahe Geothermieanlagen grundsätzlich nicht dem Bergrecht unterliegen, unterfallen diese nur dann bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, wenn die Bergbehörde ganz ausnahmsweise im Einzelfall nach § 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG die Betriebsplanpflicht für erforderlich erklärt hat. Zu Nummer 3 Nummer 3 nimmt Wärmepumpen in den Anwendungsbereich auf. Eine Wärmepumpe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kraftwärmemaschine, die unter Aufwendung einer Antriebsenergie über ein Kühlmittel thermische Energie aus einem Reservoir mit niedriger Temperatur aufnimmt und als Nutzwärme mit höherer Temperatur auf ein zu beheizendes System überträgt. Das Reservoir mit niedriger Temperatur kann dabei sowohl Umgebungswärme - wie Erdwärme oder die Wärme in Gewässern oder der Außenluft umfassen-, als auch Abwärme. Erfasst werden nach Satz 2 sowohl Wärmepumpen mit als auch ohne Bohrungen. Luftwärmepumpen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind von diesem Gesetzentwurf nicht erfasst Zu Nummer 4 Mit § 2 Nummer 4 werden Wärmespeicher in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Die Speicher dienen primär der Speicherung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme. Daher tragen sie zur Erreichung der energiepolitischen Ziele dieses Gesetzes, der Klimatransformation sowie der Zielsetzungen der Bundesregierung zum Klimaschutz und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich bei. Zu Nummer 5 Mit Nummer 5 werden Wärmeleitungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Wärmeleitungen sind essentiell für den Transport von einem Wärmerzeuger zu den Wärmeverbrauchern und damit für die Versorgung von Industrie und Haushalten mit zunehmend erneuerbarer Wärme. Erfasst von der Definition sind auch kalte Nahwärmenetze. Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) Zu Nummer 1 In Übereinstimmung mit der Grenze nach Nummer 2 von über 400 Metern (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG) beginnt der Bereich der Tiefengeothermie bei einer Teufe von 400 Metern. Zu Nummer 2 In Nummer 2 wird der Begriff der oberflächennahen Geothermie definiert und abgegrenzt. Dabei stellt die Grenze von 400 Metern die allgemein gültige Abgrenzung von Tiefen- zu oberflächennaher Geothermie dar. Diese Abgrenzung wurde daher auch in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG zugrunde gelegt. Teil einer oberflächennahen Geothermieanlage ist insbesondere auch eine Erdwärmesonde und ein Erdwärmekollektor. Zu Nummer 3 Die Definition der Erdwärme dient der Umsetzung des Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Sie entspricht der Definition in § 3 Nummer 18 WHG, welcher durch das Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuch vom 11. Juli 2025 eingeführt wurde. Der Begriff umfasst die Erdwärme im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b BBergG. Zu Nummer 4 In Nummer 4 werden Wärmespeicher definiert. Der Begriff des Wärmespeichers entspricht demjenigen des § 3 Absatz 1 Nummer 21 Wärmeplanungsgesetz (WPG). Zu Nummer 5 In Nummer 5 wird der Begriff der Wärmeleitung definiert. Hiervon erfasst sind insbesondere Leitungen und Netze zum Transport von Wärme (Fernwärme). Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit. Für Wärmeleitungen ist das überragende öffentliche Interesse in § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes geregelt, diese Regelung bleibt unberührt. Die Regelung spiegelt das besondere Interesse am zügigen Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und – speichern und damit der Versorgung mit klimafreundlicher Wärme wider. Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlagen dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich. Anlagen nach § 2 Nummer 3, die keiner Zulassung bedürfen, sind von § 4 nicht erfasst. Das überragende öffentliche Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen und schließt konsequent an den ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Ausbau erneuerbarer Energien in § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie § 2 Absatz 3 WPG und § 1 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an. Mit der Formulierung wird gleichzeitig Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Mit Satz 2 wird das überragende öffentliche Interesse in Satz 1 in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich auch hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast. Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einer Anlage nach § 2 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a GG die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Anlagen nach § 2 sein. Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nicht nur dem Klimaschutz, sondern zumindest mittelbar dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor den Gefahren des Klimawandels dient (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 -, Randnummer 105; vergleiche insoweit auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11, L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (ABl. L 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist sowie Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/223 (ABl. L, 2024/2023, 10.1.2024) geändert worden ist. Den betroffenen Anlagen kommt insoweit bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ein grundsätzlicher Abwägungsvorrang bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu. Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe Gewicht der betroffenen Anlagen zu berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen Belange mit gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn ein atypischer Fall vorliegt, besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis im Rahmen des Abwägungsprozesses. Der Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der erneuerbaren Energien zwingend durchsetzen muss (BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn. 43). Zu den Schutzgüterabwägungen zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, dem Denkmalschutz, Radaranlagen, dem Landschaftsbild oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht (BT- Drs. 20/1630, Seite 159; OVG Münster, Beschluss vom 04.08.2022 – 22 A 488/20, Randnummer 55 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2022 – 10 S 1312/22, Randnummer 55 f.). Im Wasserrecht greift der Abwägungsvorrang insbesondere im Rahmen der Prüfung von Befreiungen von Verboten, Beschränkung sowie Duldungs- und Handlungspflichten in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, bei wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG, bei der Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG und bei der Befreiung von Anforderungen nach § 49 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Im Natur- und Artenschutzrecht ist der Abwägungsvorrang insbesondere bei der Entscheidung über die Erteilung von im Ermessen stehenden naturschutzrechtlichen Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG, bei nicht kompensierbaren Eingriffen in die Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, bei der Zulassung einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiet im Rahmen des § 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG, bei der Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG (insbesondere § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG) und der Ausnahmeerteilung bezüglich der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG relevant. Des Weiteren findet das überragende öffentliche Interesse insbesondere in Entscheidungen im Forstrecht, Denkmalschutzrecht, Raumordnungsrecht Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Immissionsschutzrecht, Auskunftsrecht, Luftverkehrsrecht und Flurbereinigungsrecht Anwendung. Nach allgemeinem Verständnis verändert die Zuweisung eines überragenden öffentlichen Interesses zu einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 die in § 35 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch angelegte grundsätzliche Differenzierung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Anlagen im Außenbereich nicht. Zu § 5 (Vorzeitiger Beginn) Nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG muss die zuständige Behörde beim vorzeitigen Beginn eines Vorhabens prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn besteht. Dies wird für Tiefengeothermievorhaben nach § 2 Nummer 1 in Bezug auf § 57b Absatz 1 Nummer 3 BBergG festgestellt. In sehr seltenen Fällen kann auch für Anlagen der oberflächennahen Geothermie, die an sich nicht dem Bergrecht unterfallen, über § 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht für erforderlich erklärt werden. Für sie soll die Regelung zum vorzeitigen Beginn nicht gelten. Zu § 6 (Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) Zu Absatz 1 Im Rahmen der Betriebsgenehmigung für seismische Explorationen bei Aufsuchung und Speicherung von Erdwärme ist in der Regel anzunehmen, dass keine mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG erfolgt. Um sinnvolle Standorte für geothermische Projekte festzustellen, ist eine breit angelegte Explorationskampagne erforderlich. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik. Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge vorher festgelegte Routen abfahren und an festgelegten Vibrationspunkten entlang dieser Messlinien über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen (aktuell übliches Frequenzspektrum 8-100 Hertz) in den Untergrund abgeben. Ein solcher „sweep“ dauert etwa 20 Sekunden und wird pro Messpunkt etwa zwei- bis dreimal wiederholt (Gesamtzeit max. 100 Sekunden). Dabei ändert sich die Frequenz des Anregungssignals so schnell, dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so gewonnenen Messdaten werden die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte festgestellt, wo geothermische Projekte potenziell verwirklicht werden können. Die extrem kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem niedrigen Frequenzspektrum und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem Dezibelbereich, der bei etwa 90 Dezibel liegt. Die Aussendung ist nicht auf eine Beunruhigung eventuell in der Nähe befindlicher wild lebender Tiere gerichtet, sondern dient der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, um Standorte für potenzielle Geothermieprojekte zu identifizieren. Insofern fehlt es bei der Durchführung der beschriebenen Untersuchung an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Darüber hinaus besteht für die seismische Untersuchung ein sinnvoller Grund, der das Vorgehen rechtfertigt. Die Genehmigung des späteren Projekts ist davon unabhängig nach dem bisherigen Genehmigungsregime zu beurteilen. Zu Absatz 2 Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass seismische Explorationen durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führen. Aufgrund der extrem kurzen und nur vorübergehenden akustischen und physikalischen Beeinträchtigung durch die Messungen von Vibrotrucks zur seismischen Exploration ist eine erhebliche Störung, die sich auf den Populationsbestand auswirken kann, in der Regel ausgeschlossen, wenn auch eine ökologische Baubegleitung durchgeführt wird. Die begleitende ökologische Baubegleitung hat sicherzustellen, dass eine seismische Exploration nach den gebotenen Standards und so schonend wie möglich durchgeführt wird. Eine seismische Exploration kann so in der Regel ganzjährig durchgeführt werden. Bei atypischen Fällen kann die zuständige Behörde im Einzelfall zum Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche Beschränkung der seismischen Exploration anordnen. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik. Zu § 7 (Duldungspflichten) Zu Absatz 1 Die Duldungspflicht für Grundstückseigentümern zur Durchführung einer seismischen Exploration dient der Beschleunigung der Aufsuchung von Geothermie- und Speicherpotentialen. Bei seismischen Explorationen handelt es sich um Messungen im Untergrund, die das Geothermiepotenzial an einem Standort ermitteln sollen. Erfasst sind nur die Vibroseismik und nicht die seismische Exploration mittels Sprengseismik. Vibrotrucks, senden kurzzeitig Schallwellen aus. Diese werden von kleinen Geophonen in der Umgebung aufgefangen. Konkret bedeutet dies, dass Messfahrzeuge vorher festgelegte Routen abfahren und an festgelegten Vibrationspunkten entlang dieser Messlinien über eine hydraulisch absenkbare Rüttelplatte Schallwellen in den Untergrund abgeben. Ein solcher „sweep“ dauert bis zu 100 Sekunden. Dabei ändert sich die Frequenz des Anregungssignals so schnell, dass keine Resonanzerscheinungen auftreten. Mit den so gewonnenen Messdaten werden die vermessenen Areale kartografiert und diejenigen Orte festgestellt, wo geothermische Projekte potenziell verwirklicht werden können. Die extrem kurzzeitige Aussendung der Schallwellen in den Boden liegt in einem niedrigen Frequenzspektrum und erzeugt beim Druckaufbau kurzzeitig Geräusche in einem Dezibelbereich, der bei etwa 90 Dezibel liegt. Die Duldungspflicht umfasst das Auslegen von Geophonen auf dem Grundstück und den privaten Straßen und Wegen, das Fahren der Vibrotrucks auf privaten Wegen und Straßen und das Aussenden der „sweeps“ durch die hydraulisch absenkbaren Rüttelplatten der Vibrotrucks. Hierfür kann das Grundstück durch den Vorhabenträger und Beauftragte betreten werden. Satz 3 trifft eine Sonderregelung für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung. Zu Absatz 2 Absatz 2 trifft Vorgaben zur Minimierung des Eingriffs und zum Ausgleich etwaiger Schäden. Der Träger des Vorhabens hat die Pflicht, den dem Eigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Hier gelten die allgemein deliktischen Schadensersatzansprüche. Der Ausbau der Geothermie soll vorangetrieben werden, daher ist in Satz 3 als Ausgleich eine angemessene Entschädigung in Geld vorgesehen. Zu § 8 (Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen) Zu Absatz 1 Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, bedürfen nach Absatz 1 der Planfeststellung. Zu Absatz 2 Der Absatz normiert die Anwendbarkeit des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dabei sind die Maßgaben der § 43a, § 43b Absatz 1 Nummer 3, § 43c, § 43g, § 43k und § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren anzuwenden. Wärmeleitungen sollen vor allem nach den Vorschriften planfestgestellt und plangenehmigt werden, die sich auch bei der Errichtung von Gasleitungen bewährt haben. Hierdurch wird das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt, entbürokratisiert und digitalisiert. Gleichzeitig werden Wärmeleitungen, die essentiell für die Versorgung von Industrie und Haushalten mit zunehmend erneuerbarer Wärme sind, mit Blick auf das Genehmigungsverfahren Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt. Diese Beschleunigung ist erforderlich, um generell schnelle, zügige und für Zulassungsbehörden bekanntes Genehmigungsverfahren zu etablieren. Hierdurch wird zudem vermieden, dass der beschleunigte Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern mit dem Bau der erforderlichen Wärmeleitungen auseinanderfällt. Ferner werden Kommunen bei der Umsetzung ihrer Wärmeplanungen ab 2026 beziehungsweise ab 2028 schnell und vollzugstauglich unterstützt. Gleichzeitig wird hierdurch der Umweltstandard nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht reduziert. Sofern Wärmeleitungen keiner Pflicht zur Plangenehmigung oder Planfeststellung unterliegen, bleibt es bei dem bisherigen Zulassungsregime. Zu Absatz 3 Absatz 3 legt für die vorzeitige Besitzeinweisung und den vorzeitigen Baubeginn entsprechend anwendbaren Vorschriften fest. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Voraussetzungen der Enteignung für die Errichtung von Wärmeleitungen. Die Regelung greift die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige Fachplanungsrecht auf. Zu § 9 (Rechtsbehelfe) Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Erfasst werden alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach § 2. Das heißt auch Wärmeleitungen. Die zeitnahe Realisierung der Vorhaben ist für den Hochlauf der Geothermie, der Wärmepumpen und der Wärmespeicher und damit für die erleichterte zügige Wärmewende und die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß § 4 aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 GG ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt das Vorgehen, falls nachträglich Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte ) Zu Absatz 1 § 9 schafft eine neue Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für Tiefengeothermieanlagen (Nummer 1) und für Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW (Nummer 2). Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise bei den Oberverwaltungsgerichten. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für den Ausbau der Tiefengeothermie und von großen Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW ist dies von besonderer Bedeutung. Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt hier eine Berufungsinstanz. Stattdessen ist nunmehr die direkte Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach § 49 Nummer 1 VwGO möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen. Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der betroffenen Anlagen innerhalb des Bundesgebietes auf einen Umfang beschränken wird, welcher in einem angemessenen Verhältnis zu der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte steht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Oberverwaltungsgerichte ihre Kernaufgaben weiter werden wahrnehmen können und es durch die Verweisung an die Oberverwaltungsgerichte nicht zu deren Überlastung kommen wird. Zu Absatz 2 Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gilt auch für die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie Streitigkeiten über den Anschluss einer Tiefengeothermieanlage oder einer Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW an ein Wärmenetz. Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden Vorhaben die Rechtswegzuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt. Zu § 11 (Übergangsregelungen) Zu Absatz 1 Mit Ausnahme des Verfahrens nach § 6 sollen auch bereits begonnene Zulassungsverfahren mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Ein bereits begonnener Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren, der noch nicht abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem Recht zu wiederholen, es sei denn, er kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des Verfahrensschritts der nach diesem Gesetz geltenden Regelung soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel auf die nach diesem Gesetz geltenden Verfahrensvorschriften nicht während der Durchführung eines laufenden Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Dies gilt nicht für prozessuale Regelungen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar, die im Vergleich zu Absatz 1 dem späteren Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 für naturschutzrechtliche Regelungen nach § 6 Rechnung trägt. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht weitergeführt und beendet werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Zu Absatz 4 Absatz 4 stellt klar, dass wenn Verfahrensschritte nach diesem Gesetz wegfallen, auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden sind. Zu Absatz 5 Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 6 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassene Zulassungsentscheidungen Anwendung findet. Zu Absatz 6 Der Absatz 6 stellt klar, dass auch § 9 des Gesetzes nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Dies vermeidet den seltenen Fall von nachträglichen unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Der neue Absatz 3 regelt das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen, soweit diese der Anlage 1 Nummer 19.7 und 19.8 unterfallen. Für diese Leitungen gilt § 8 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes. Die Vorschiften der §§ 66 bis 69 werden nicht angewendet, das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren wird ausschließlich nach den Vorgaben des § 8 Geothermie-Beschleunigungsgesetzes durchgeführt. Insoweit wird das Zulassungsverfahren für diese Leitungen mit dem Zulassungsverfahren für andere Versorgungsleitungen, etwa mit Gas, Wasserstoff oder Strom, gleichgestellt und beschleunigt. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 bleiben jedoch anwendbar. Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c VwGO wird der bestehende Zuständigkeitskatalog ergänzt. Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, die bereits im Geothermie-Beschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch der VwGO zu entnehmen. Hiernach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Nummer 1 und § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes betreffen, wobei letztere nur betroffen sein sollen, wenn es sich um Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW, handelt. Eingeschlossen sind Verfahren nach § 9 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes, das heißt das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns die sich auf diese Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. Gleiches gilt für Streitigkeiten über den Anschluss der genannten Anlagen an ein Wärmenetz. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 Durch die Ergänzung von § 4 Absatz 9 Satz 2 des Bundesberggesetzes soll klargestellt werden, inwieweit Wärmespeicher von der Definition der Untergrundspeicher erfasst sind. Ausweislich § 4 Absatz 9 Satz 1 des Bundesberggesetzes ist die Speicherung von Wasser nicht erfasst. In der Praxis kommt es aktuell darauf an, ob das Speichermedium der Wärmespeicher aufgrund des Salzgehaltes als Wasser oder als Sole zu qualifizieren ist. Wird der relevante Salzgehalt im Wasser überschritten, unterfiele der Wärmespeicher der Begriffsdefinition des Untergrundspeichers. Der neue Satz 2 schafft hier Rechtsklarheit. Erfasst sind aber nur Untergrundspeicher ab einer Teufe von 400 Metern. Hiermit gilt bei Wärmespeichern künftig die gleiche Teufenregelung wie bei der Tiefengeothermie in § 4 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 2b BBergG. Zu Nummer 3 Um die Verfahren zur Bearbeitung der Bergbauberechtigungen durch die Bergbehörden zu beschleunigen, wird in § 15 BBergG ein neuer Absatz 2 angefügt. Dieser legt fest, dass die Bergbehörde davon ausgehen und unterstellen darf, dass andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörden keine Stellungnahme mehr abgeben werden, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten mit einer Stellungnahme bei der Bergbehörde gemeldet haben. Dies soll das Berechtsamsverfahren zügiger gestalten. Der neue Satz tastet jedoch nicht den Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die Entscheidung erheblich sein, ist ihre Beachtung nicht präkludiert. Zu Nummer 4 Das Tatbestandsmerkmal der geringen Bedeutung wird in § 51 Absatz 3 gestrichen. Damit kann die Behörde bei Vorhaben von hoher Bedeutung von der Betriebsplanpflicht absehen, wenn diese Betriebe von geringer Gefährlichkeit sind. Dies stellt eine Bürokratieentlastung dar, weil somit künftig mehr Projekte ganz oder teilweise von der bergrechtlichen Überwachung befreit werden können. Durch die Änderung ist bei der Einschätzung des Vorhabens künftig nicht mehr auf die Bedeutung des Betriebs abzustellen. Die Kommentatoren des Bergrechts hatten hierbei auf die Größe des Betriebs abgestellt. Dementsprechend wird die Regelung vor allem für Projekte der Tiefengeothermie die Möglichkeit eröffnen, sie von der Betriebsplanpflicht zu entbinden. Überdies beschränkt sich der Anwendungsbereich der Änderung nicht auf Geothermievorhaben, sondern gilt für alle bergrechtlichen Verfahren. Dies soll zur Entbürokratisierung für umfangreichere Vorhaben jeglicher Art beitragen und dient auch der Entlastung von Wirtschaft und Behörden. Zu Nummer 5 § 52 Absatz 1 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und ihre Geltungsdauer. Ursprünglich war die Laufzeit der Hauptbetriebspläne auf in der Regel zwei Jahre begrenzt. Der Bergbehörde hatte im klassischen, oftmals dynamischen Bergbau die Möglichkeit, den Fortgang des jeweiligen Bergbauprojekts in kurzen Abständen zu überprüfen. Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I 2021 S. 1760) flexibilisiert. Die Dauer eines Hauptbetriebsplans konnte danach über zwei Jahre hinausreichen, wenn der Behörde die Kontrolle auch bei einem längeren Hauptbetriebsplan möglich ist. Die jetzige Fassung von Absatz 1 stellt in Satz 3 klar, dass die Kontrolle für die Bergbehörden mit Hauptbetriebsplänen bei einer Laufzeit von über zwei Jahren insbesondere dann gegeben ist, wenn der Betriebsablauf absehbar ist. Satz 1 stellt damit die Regel einer zweijährigen Laufzeit auf, nach Satz 3 soll aber davon abgewichen werden, wenn der Betrieb weniger dynamisch ist und eine Kontrolle auch bei längerer Laufzeit möglich ist. Für die Dauer der Hauptbetriebspläne gibt es somit zwei Kategorien, eine nach Satz 1 und eine nach Satz 3. Durch eine Änderung des Satzes 3 wird das Ermessen der Behörde insofern gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt, als sie nun eine längere Laufzeit verlangen soll. Satz 4 legt als Regelfall fest, dass eine längere Laufzeit nach Satz 3 bei zu beendenden Braunkohletagebauen zu erwarten ist. Gleiches gilt nach Satz 5 für die Gewinnung von Erdwärme. Diese Betriebspläne können und sollen in der Regel für einen sehr viel längeren Zeitraum genehmigt werden, weil hier bergrechtlich in der Regel kein dynamischer Prozess zu erwarten ist. Hierdurch sollen die Unternehmen und auch die Bergämter deutlich entlastet werden. Unternehmen müssen Betriebspläne zwar periodisch einreichen, aber durch die verlängerten Laufzeiten ist die administrative Last deutlich geschmälert. Für die Vorhaben nach Satz 3 sowie die unter Satz 3 fallenden Regelbeispiele in Satz 4 und 5 soll die Laufzeit mindestens vier und höchstens acht Jahre betragen. Die Festlegung der Laufzeit ist dabei keine gesonderte oder vorgelagerte Entscheidung der Bergbehörde, sondern wird im gestattenden Verwaltungsakt in Gestalt des genehmigten Betriebsplans bestimmt. Die Laufzeiten der Betriebspläne werden hiermit mindestens verdoppelt, entsprechend erfolgt mindestens eine Halbierung der Belastung der Unternehmen und der Verwaltung im Genehmigungsverfahren. Auch diese Änderung bezieht sich nicht allein auf Vorhaben der Geothermie oder der Braunkohle, sondern gilt für alle bergrechtlichen Verfahren, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen. Die Bergbehörden werden dadurch von vermeidbaren Personalbelastungen entlastet und können individuell festlegen, wie lange die konkreten Laufzeiten sein müssen. Zugleich haben sie auch bei länger laufenden Betriebsplänen ausreichende Kontrollmöglichkeiten der Bergbauprojekte. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Der neue Absatz 3 des § 56 BBergG stellt es künftig in das Ermessen der Bergbehörde, ob bei Betriebsplanzulassungen von den Geothermieunternehmen eine Absicherung, also Deckungsvorsorge, zu verlangen ist, die die Bergschäden Dritter (vgl. § 114 BBergG) abdeckt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das erhebliche Risiko, dass der Unternehmer bei Eintritt eines Schadens gegebenenfalls nicht in der Lage ist, den vollen Schadensersatz zu leisten, über dem allgemein Üblichen liegt. Die Absicherung kann dabei in Form einer Haftpflichtversicherung erbracht werden, ist aber nicht auf diese Art der Absicherung begrenzt. Satz 2 regelt, dass der Nachweis als erbracht gilt, wenn das betreffende Unternehmen Mitglied einer Bergschadensausfallkasse ist. Der derzeit nicht existierenden öffentlichen Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1 BBergG sind dabei private Bergschadensausfallkassen gleichgestellt, die den Kriterien nach § 122 Absätze 1 bis 3 BBergG Rechnung tragen. Derzeit besteht die Bergschadensausfallkasse e.V. der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. Als Nachweis genügt ebenso die Mitgliedschaft einer Kommunalversicherung, wie es viele Vorhabenträger in kommunaler Hand sind. Die Änderung in Absatz 4 erlaubt den Nachweis nach Absatz 3 auch bei einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 7 Der § 57e BBergG wird neu gefasst. Die Änderungen in Artikel 4 Nummer 5 Buchstaben b und f haben eine Anpassung der Überschrift von § 57e BBergG erforderlich gemacht. Ergänzend zur bisherigen Rechtslage werden in Absatz 1 neben Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme auch Untergrundspeicher zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen sowie Wärmespeicher gemäß § 4 Absatz 9 Satz 2 aufgenommen. Über das bisherige Recht hinausgehend stellt Absatz 2 klar, dass die Abwicklung des Verfahrens in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf Antrag über die einheitliche Stelle erfolgt. Die Richtlinie differenziert hierbei nicht mehr zwischen Unternehmern oder sonstigen Antragstellern. Der Wortlaut des Gesetzes wird dem entsprechend angepasst. Das Verfahren wird nach Satz 2 elektronisch abgewickelt. Anders als bei sonstigen Verfahren nach dem BBergG besteht für Antragsteller und die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit: Das Verfahren ist digital durchzuführen. Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Es besteht für Drittbetroffene die Möglichkeit bei der Behörde digital vor Ort ihre Einwendungen einzureichen. Absatz 3 regelt, dass im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 16 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die einheitliche Stelle dem Antragssteller auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung leistet. Sie stellt dem Antragssteller elektronische Formulare bereit, aus denen Art, Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen ersichtlich ist. Von einem Antragssteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragssteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Wie in Artikel 16 Absatz 3 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt, überwacht die einheitliche Stelle die Einhaltung der Verfahrensfristen. Der neue Absatz 4 trifft für das Bergrecht Vorgaben zur Beteiligung von Behörden. Nach Satz 1 ist eine elektronische Beteiligung anderer Behörden vorgegeben. Satz 2 sieht vor, dass davon auszugehen ist, dass sich eine zu beteiligende Behörde nicht äußern möchte, sofern sie innerhalb eines Monats keine Stellungnahme abgibt. Bleibt eine fristgemäße Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde aus, kann die zuständige Behörde anstelle der Stellungnahme entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen. Diese Regelung soll das bergrechtliche Verfahren zügiger gestalten. Satz 3 regelt die Koordinierung durch die zuständige Behörde. Diese Vorgaben beziehen sich nicht auf den Kraftwerksteil einer Tiefengeothermieanlage. Die Regelung tastet nicht den Amtsermittlungsgrundsatz an. Sollten verspätete Meldungen anderer Behörden für die Entscheidung erheblich sein, ist ihre Beachtung nicht präkludiert. Die Regelung ist angelehnt an § 10 Absatz 5 Satz 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dem gegenüber der geltenden Rechtslage neuen Satz 1 in Absatz 5 muss die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Dieser Satz dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Der neue Satz 2 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vollständigkeit der Unterlagen vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Unterlagen prüffähig sind, also sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte näher zu prüfen. Der neue Satz 3 regelt das Verfahren, wenn Unterlagen nicht vollständig übermittelt wurden. Die übrigen Sätze entsprechen der bisherigen Rechtslage. Im neuen Absatz 6 wird geregelt, dass die Verfahrensfrist von einem Jahr für Vorhaben zur Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt sowie für alle Anlagen, unabhängig davon, ob sie zur Erzeugung von erneuerbarer Wärme oder erneuerbarem Strom genutzt werden, gilt. Hiermit werden Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Mit der ambitionierten Umsetzung soll der Ausbau der Tiefengeothermie in besonderem Maße beschleunigt werden, um so einen bedeutenden Beitrag zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu leisten. Die einjährige Verfahrensfrist gilt in Umsetzung von Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ebenfalls für die Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme. Die Verfahrensfrist von einem Jahr gilt neben Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme auch Wärmespeicher. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/ 1788 wird mit Nummer 3 für Untergrundspeicher zur Speicherung von Wasserstoffoder Wasserstoffgemischen eine 2-Jahres-Frist eingeführt. Genehmigungsverfahren für Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von unter 50 Megawatt müssen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, sofern sie bergrechtlich überhaupt zu genehmigen sind. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Für Erdwärmepumpen mit einer Thermischen Leistung bis 50 Megawatt gilt die Verfahrensfrist aus § 57e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BBergG. Nach dem neuen Satz 2 kann die zuständige Behörde die Frist aus § 57e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 BBergG einmalig um sechs Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise in atypischen Fällen vor. Dies schließt diejenigen Fälle ein, in denen die Umstände längere Fristen für die nach den geltenden Umweltvorschriften der Union notwendigen Prüfungen erfordern. Damit werden Artikel 16a Absatz 1 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Die Umwidmung von Erdgasspeichern zu Wasserstoffspeichern stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar. Der neue Satz 3 bestimmt, dass bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und für die Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme die Verlängerungsfrist lediglich drei Monate beträgt. Hierdurch wird Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefolgt. Durch den neuen Satz 4 wird klargestellt, dass eine Information der Behörde über die außergewöhnlichen Umstände die einheitliche Stelle oder den Träger des Vorhabens erfolgen muss. Satz 4 dient der Umsetzung des Artikel 16a Absatz 1 Satz 4 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Der neue Satz 5 stellt klar, dass die Verfahrensfrist mit der Mitteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnt. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird fingiert, sofern sich die Behörde gegenüber dem Antragssteller zur Frage der Vollständigkeit der Unterlagen nicht verhält. Waren die Unterlagen des Unternehmens unvollständig, prüft die Behörde erneut die Vollständigkeit. Der letzte Halbsatz stellt dabei klar, dass der Fristbeginn nach Satz 1 mit der behördlichen Bestätigung der Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen beginnt. Nach dem neuen Absatz 7 gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidungen im Internet auf ihrer Homepage bekannt. Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auf mindestens eine andere Weise. Dies kann beispielsweise im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, oder auf eine andere Weise erfolgen. Die Gewährleistung der Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung ist zu berücksichtigen. Dabei ist von der Anhörungsbehörde zu berücksichtigen, dass noch nicht alle Rechtsbetroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut sind oder diese sich nicht der Notwendigkeit einer Überprüfung der Internetseite der Anhörungsbehörden bewusst sind. Die Behörde wahrt bei der Bekanntgabe die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Grenzen der Veröffentlichung, die sich aus dem Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ergeben. Es wird klargestellt, dass die neu geregelte Veröffentlichung im Internet dem Begriff der öffentlichen Bekanntgabe entspricht und Rechtsmittelfristen auslöst. Deshalb wurde im Gesetzeswortlauf klargestellt, dass die Entscheidung dem Träger des Vorhabens zugestellt wird und die Veröffentlichung im Internet eine Bekanntgabe darstellt. Der neue Absatz 8 betrifft den Erörterungstermin. Die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens richtet sich danach, ob das Vorhaben nach der UVP-V-Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. In diesem Fall ist bei Vorhaben zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 VwVfG durchzuführen. Dadurch sollen der Aufwand und die Kosten bei Durchführung des Verfahrens reduziert werden. Die Genehmigungsbehörde kann weiterhin informelle Termine zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen durchführen, dabei ist sie nicht an die Vorgaben des § 73 Absatz 6 VwVfG gebunden. Zu Nummer 8 In § 127 Absatz 2 Satz 1 BBergG wird vorgegeben, dass die zuständigen Bergbehörden Anzeigen nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG innerhalb von vier Wochen prüfen müssen, wenn die Bohrung erfolgen soll, um ein Projekt der oberflächennahen Geothermie zu realisieren. Mit der Änderung zur Erklärung der Behörde für die Erforderlichkeit einer Betriebsplanpflicht will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger schaffen. Falls die Behörde zum Ergebnis kommt, dass sie einen Betriebsplan für erforderlich hält, weil die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, so sollen sie dies innerhalb von vier Wochen erklären. Reagiert die Behörde innerhalb der vier Wochen nicht auf die Anzeige, soll der Anzeigende Rechtssicherheit erhalten, dass danach keine Betriebsplanpflicht nach § 127 Absatz 1 Nummer 2 BBergG mehr angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit der Steuerung ist der Bergbehörde nach dem vorgegebenen Zeitablauf nicht mehr erlaubt. Einige Länder haben bereits zentrale Bohranzeigeportale geschaffen, die es erlauben, dass die unterschiedlichen erforderlichen Bohranzeigen nach BBergG, WHG und Geologiedatengesetz (GeolDG) gesammelt und zentral online an eine Stelle übermittelt werden können. Mit dem neuen Absatz 2 Satz 3 soll die Einrichtung dieser Bohranzeigeportale unterstützt und klargestellt werden, dass keine zusätzlich separate Anzeige an die Bergbehörde erforderlich ist. Mit der Einrichtung des Bohranzeigeportals erklärt die zuständige Behörde, dass eine Meldung an das Portal einer Meldung direkt an die Behörde gleichkommt und diese ersetzt. Damit die Behörden in zeitlicher Nähe zur Realisierung des Projekts entscheiden und aktuelle Erkenntnisse bei ihrer Prüfung berücksichtigen können, gibt Satz 2 vor, dass ein solcher Antrag frühestens neun Monate vor der geplanten Abteufung der Bohrung erfolgen kann. Die Bergbehörde kann dadurch neue Erkenntnisse über den Untergrund, die sie zum Beispiel laufend bei der Realisierung ähnlicher Projekte aus benachbarten Bohrungen erlangt, berücksichtigen. Der bisherige Absatz 2 wird inhaltsgleich Absatz 3. Zu Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 Absatz 9 regelt, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung oder zur Speicherung von Erdwärme, für die ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 des Bundesberggesetzes entsprechend gilt. Damit wird sichergestellt, dass betroffene wasserrechtliche und bergrechtliche Verfahren nach einheitlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden. Zu Nummer 3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Projektmanager bestellen. Sie kann dies auch ohne Antrag mit Zustimmung des Vorhabenträgers tun. Eine Verpflichtung der Behörde zur Beauftragung eines Projektmanagers auch von sich aus aktiv zu werden, besteht nicht. Die Vorschrift ist § 2b der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nachgebildet, die einen Projektmanager bereits für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Zu Nummer 4 Die Benutzung von Wärme aus dem Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen Haushalt versorgt, wird in die Konstellationen der erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers aufgenommen, um Hemmnisse bei der flächendeckenden Nutzung der Wärmepumpentechnologie zu beseitigen. Eine Grundwasserentnahme für geothermische Anlagen zur Beheizung oder Kühlung eines Hauses sowie die Zurückleitung des gebrauchten Wassers in den Grundwasserkörper ist dem Haushalt dienlich. Erfasst werden auch Grundwasserwärmepumpen, bei denen die Wärme aus dem Grundwasser direkt über einen Wärmetauscher abgegeben wird ohne die Anlage zu verlassen. Eine Einleitung von Wasser oder sonstigen Stoffen erfolgt nicht. Zu Nummer 5 Durch die Einfügung der neuen Sätze 3 und 4 wird die Verwendung von Erdwärmekollektoren, einschließlich der hier beispielhaft aufgeführten Flächenkollektoren, Erdwärmekörbe, Grabenkollektoren oder Spiralsonden, welche je nach Grundwasserstand dieses berühren können, grundsätzlich als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung eingestuft. Dies gilt nur für oberflächennahe Anlagen bei einer Verlegtiefe bis zu vier Metern. Vorausgesetzt wird dabei außerdem, dass die entsprechenden Anlagen oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen. In den Fällen, in denen aufgrund der räumlichen Konzentration der Anlagen (Summation) in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist, gilt die Vermutung des Satzes 3 nicht. Von einer nachteiligen thermischen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist bei einer Veränderung von maximal +/- 6 Kelvin zur ungestörten Untergrundtemperatur sowie bei einer Unterschreitung der Grundwassertemperatur von 4 Grad Celsius und einer Überschreitung von 20 Grad Celsius auszugehen. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies ist notwendig, um die Richtlinie (EU) 2023/2413, welche enge Umsetzungsfristen enthält, zügig umzusetzen. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 6 sechs Monate später in Kraft. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (NKR-Nr. 7625, BMWE) I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -800 Stunden (-20 000 Euro) Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10,4 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,7 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -3,3 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen „One in, one out”-Regel Das Regelungsvorhaben führt zu einem „Out“ von 9,6 Mio. Euro. Ein Teil des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft entsteht durch eine 1:1-Umsetzung von EU- Recht und fällt daher nicht unter die „Onein, one-out“-Regel. Weitere Kosten Beim Bundesverwaltungsgericht entstehen durch die neu geregelten erstinstanzlichen Zuständigkeiten zusätzliche jährliche Justizkosten in Höhe von 66 000 Euro. Bei den Ländern verlagern sich Justizkosten von den Verwaltungsgerichten zu den Oberverwaltungsgerichten. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR weist hierzu darauf hin, dass für einen praxistauglichen Vollzug des Vorhabens die Formate und Wege des Informationsaustauschs standardisiert werden sollten. Umsetzung von EU-Recht Mit dem Vorhaben werden auch Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/24131 umgesetzt. Dazu zählen insbesondere:  Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für bestimmte Anlagen  Verkürzung behördlicher Fristen  Verpflichtung zur elektronischen Form bei Genehmigungsverfahren Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei diesen Vorgaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Evaluierung Eine Evaluierung der Neuregelung ist nicht vorgesehen. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  Beitrag zur Erreichung der Klimaziele  Vereinfachung von Verwaltungsverfahren  Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 1 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates: https://eur-lex.eu- ropa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302413 Im Kontext der weiteren Initiativen der Bundesregierung zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren begrüßt der NKR das vorliegende Vorhaben. Der NKR sieht allerdings weiteres Potenzial zur Vereinfachung und Beschleunigung und macht hierzu in dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Durch das Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen beschleunigt werden. Dazu schafft das Vorhaben die folgenden Erleichterungen, die teilweise die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/20012 für das Bergrecht und für wasserrechtliche Fristen von Tiefengeothermieanlagen umsetzen:  Seismische Explorationen zur Ermittlung des Geothermiepotentials müssen von Personen, die Eigentum an einem Grundstück haben, geduldet werden.  Behörden können auf das Einreichen von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz verzichten oder die Intervalle für die Einreichung auf vier bis acht Jahre verlängern.  Genehmigungsverfahren von Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz sind von einer einheitlichen Stelle und elektronisch durchzuführen.  Für Wärmeleitungen werden Erleichterungen im Planfeststellungsverfahren geschaffen, z. B. Wegfall von Erörterungsterminen der betroffenen Behörden, Duldungspflichten für Vorarbeiten von Fernwärmeleitungen und digitale Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses.  Für kleinere Wärmepumpen entfällt die Genehmigungspflicht.  Die Fristen zur Zulassungsentscheidung von Wärme- und Wasserstoffspeichern werden verkürzt.  Anlagen zur Speicherung von Wärme wird ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Außerdem ermöglicht das Regelungsvorhaben den Bergämtern, von Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung für Bergschäden zu verlangen. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001 III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben entlastet die Bürgerinnen und Bürger von einem jährlichen Zeitaufwand von rund 800 Stunden (20 000 Euro3). Diese Entlastung resultiert aus Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz, durch die für bestimmte Wärmepumpen das Genehmigungsverfahren entfällt. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro. Dabei sinken die Bürokratiekosten um rund 9,7 Mio. Euro. Die Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben:  Duldungspflicht bei seismischer Exploration Zur Ermittlung des Geothermiepotentials werden regelmäßig seismische Explorationen mit Schallwellen durchgeführt. Zukünftig müssen Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen, deren Grundstücke für diese Exploration begangen werden müssen, diese Arbeiten dulden und nicht mehr einzeln um ihr Einverständnis gebeten werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass pro Jahr rund 30 Explorationen stattfinden und dass pro Exploration rund 2 250 Grundstücke betroffen sind, für die eine Betretungsgenehmigung beantragt werden muss. Bei einem Zeitaufwand pro Antrag von rund 2 Stunden ergibt sich insgesamt eine jährliche Entlastung von rund -7,8 Mio. Euro für die Wirtschaft.  Duldungspflicht bei Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen Vorbereitende Arbeiten für Fernwärmeleitungen müssen künftig von Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern geduldet werden, sodass erheblicher Aufwand entfällt, um den Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin ausfindig zu machen und das Einverständnis einzuholen. Das Ressort geht davon aus, dass jährlich rund 100 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Wärmeleitungen durchgeführt werden. Bei einem Aufwand von 240 Stunden zum Einholen der Einverständniserklärungen ergibt sich eine Entlastung von rund -1,4 Mio. Euro jährlich. Eine weitere jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund -1,2 Mio. Euro entsteht durch die folgenden Vorgaben: 3 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanerstellung Möglichkeit der Verlängerung der Zeitintervalle für Betriebspläne Digitalisierung von Verfahrensschritten -776 Sicherheitsleistung für Bergschäden 104 Entfall von Erörterungsterminen unter bestimmten Voraussetzungen -169 Summe -1 233 Verwaltung Durch das Regelungsvorhaben wird die Verwaltung der Länder von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund -3,3 Mio. Euro entlastet. Diese Entlastung geht insbesondere auf folgende Änderungen zurück:  Duldungspflicht bei seismischer Exploration Analog zur Wirtschaft verringert sich auch der Aufwand der Verwaltung durch die Duldungspflicht bei seismischen Explorationen, da weniger Ersatzanträge für verweigerte Einverständnisse bearbeitet werden müssen. Das Ressort schätzt nachvollziehbar, dass für die 450 Ersatzanträge pro Jahr insgesamt Erfüllungsaufwand von rund -1,3 Mio. Euro für die Verwaltung entfällt.  Wegfall von Genehmigungsverfahren für bestimmte Wärmepumpen Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass Wasser-Wasser- und bestimmte Sole-Wasser- Wärmepumpen erlaubnisfrei werden. Durch die entfallenden Verfahren wird die Verwaltung der Länder von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 641 000 Euro entlastet. Eine weitere jährliche Entlastung in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro entsteht durch die folgenden Vorgaben: Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Möglichkeit zur Befreiung von der Betriebsplanerstellung Möglichkeit der Verlängerung der Zeitintervalle für Betriebspläne Digitalisierung von Verfahrensschritten -588 Überragendes öffentliches Interesse - 8 Digitale Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses -156 Klarstellung, dass durch seismische Explorationen i. d. R. keine wild lebenden Tiere gestört werden Entfall von Erörterungsterminen unter bestimmten Voraussetzungen -137 Summe - 1 444 III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der NKR hat seine zentralen Empfehlungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Juli 2023 in einem Positionspapier veröffentlicht, von denen einige mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen werden. Der NKR hätte sich an einigen Stellen jedoch weitreichendere Maßnahmen gewünscht (siehe hierzu auch III.3 Digitaltauglichkeit):  In der Konzentration von Genehmigungen liegt weiteres teilweise ungenutztes Beschleunigungspotenzial. So könnte eine bergrechtliche Genehmigung andere Genehmigungen ersetzen, die sonst gesondert beantragt werden müssen.  In einer früheren Fassung des Regelungsentwurfs sollte das öffentliche Interesse am vorzeitigen Beginn auch für Wärmepumpen und Wärmespeicher gelten. Dadurch wäre die Verwaltung von über 6 Mio. Euro Erfüllungsaufwand entlastet worden. Im Hinblick auf

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