Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V (VDB)
Text
Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V (VDB)
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Seit 2001 vertritt der VDB die wichtigsten deutschen Biokraftstoffhersteller gegenüber Politik und Öffentlichkeit auf nationaler und europäischer Ebene. Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes stehen für Gegenwart und Zukunft der nachhaltigen Mobilität in Deutschland.
Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der
Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind.
Der VDB stellt sich im Wesentlichen zwei Aufgaben: wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen mitzugestalten und die Branche nach außen zu vertreten.
Interessenbereiche: Schienenverkehr; Verkehrspolitik; Klimaschutz; Luft- und Raumfahrt; Güterverkehr; Erneuerbare Energien; Straßenverkehr; Immissionsschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Schifffahrt; EU-Gesetzgebung; Personenverkehr
Regelungsvorhaben:
- Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr: Der Geltungsbereich der Treibhausgasquote (BImSchG) sollte auf die in der Luft- und Schifffahrt eingesetzten Kraftstoffe erweitert, und darüber hinaus die Höhen der Treibhausgasquote und der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe erhöht werden.
- Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2024; Auslaufen der Anrechnung von UER-Projekten auf die THG-Quote nach 2024: Die THG-Quote sollte gemäß §37h BImSchG ab dem Verpflichtungsjahr 2024 um 0,15%-Pkt. erhöht werden; darüber hinaus sollte die Anrechenbarkeit von UER-Projekten so schnell wie möglich beendet werden.
- THG-Quotenanrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen (co-HVO): Co-HVO aus Rohstoffen der Anlage 1 der 38. BImSchV sollte erst ab 2025 als Quotenerfüllungsoption zugelassen werden
- Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote (38. BImSchV): Die Doppelanrechnungsfähigkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote sollte auf Produktionsländer begrenzt werden, in denen die BLE eine Zugangsberechtigung für sog. Witness Audits besitzt.
- Behandlung erneuerbarer Kraftstoffe in der CO2-Komponente der Lkw-Maut: Da erneuerbare Kraftstoffe aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht für die CO2-Komponente der Lkw-Maut berücksichtigt werden können, sollte die Bundesregierung alternative Anreize zum Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Schwerlaststraßenverkehr setzen bzw. auf eine Änderung des EU-Rechtsrahmens hinarbeiten.
- Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen: Die Vorgaben der Nachhaltigkeitszertifizierung für fortschrittliche Biokraftstoffe sollten zum Zweck der Betrugsprävention strenger gefasst werden.
- Berücksichtigung von Bioheizöl für die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Die Beimischung von Bioheizöl zur Erfüllung des Anteils erneuerbarer Energien im Betrieb neu eingebauter Ölheizungen sollte weiterhin möglich sein.
- Abzugsfähige Emissionen aus Biomasse im BEHG: Nachhaltig erzeugte Biomasse sollte im nationalen Emissionshandel weiterhin vollständig abzugsfähig sein.
- Rolle erneuerbarer Kraftstoffe zur Erfüllung von Vorgaben SaubFahrzeugBeschG: Die verpflichtenden umweltschutzbezogenen Vorgaben bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen bzw. Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber sollten für den den verstärken Einsatz von Bioreinkraftstoffen angepasst werden.
- Übergang des nationalen Brennstoffemissionshandels in den europäischen Emissionshandel für Straßenverkehr, Gebäudewärme und kleine Industrien (ETS II): Erstens sollte beim Übergang zum ETS II der geltende Carbon-Leakage-Schutz gemäß BECV erhalten bleiben; zweitens sollte der Entstehungstatbestand nach § 14 Abs. 2 EnergieStG aus dem Anwendungsbereich des ETS II gestrichen werden; drittens sollte in einem etwaigen Übergangsjahr 2027 (Auslösung Art. 30k Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG) der nationale CO2-Preis nicht an das Preisniveau des ETS I geknüpft sein.
- Aussetzung der jährlichen Übertragbarkeit von THG-Quotenübererfüllung für zwei Jahre (2024 auf 2025; 2025 auf 2026): Der Vorschlag, die Übertragbarkeit von THG-Quotenüberschüssen für zwei Jahre auszusetzen, wird begrüßt. Gleichzeitig sollte jedoch auch die Übertragbarkeit von Übererfüllungsmengen der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe im selben Zeitraum ausgesetzt werden.
- Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2025: Die THG-Quote sollte gemäß §37h BImSchG ab dem Verpflichtungsjahr 2025 erneut erhöht werden.
- Einführung der Unionsdatenbank für Biokraftstoffe (UDB): Die UDB sollte für Wirtschaftsteilnehmer verpflichtend eingeführt werden, sobald ihre praktische und technische Anwendbarkeit sichergestellt ist. An diesem Prozess sollte die EU-Kommission sowohl Mitgliedstaaten als auch Industrie angemessen beteiligen. Diesem Anspruch entsprechend sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene einsetzen.
Relationen
Keine Relationen.