UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.
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UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. repräsentiert in Deutschland rund 90 Prozent des mittelständischen Energiehandels und bündelt die Kompetenzen bei Kraftstoffen, Brennstoffen sowie Schmierstoffen. Grundlagen der Arbeit des Verbands sind die Vernetzung und der Austausch zwischen den Mitgliedsunternehmen und relevanten Stakeholdern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für den Energiemittelstand in Deutschland zu verbessern, unterhalten wir einen stetigen Dialog. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale des Energiemittelstandes in Deutschland und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit unserer Mitglieder. UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. setzt sich dabei stets für fairen Wettbewerb ein. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Diskussionsformate organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt. UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. bekennt sich bei all seinen Maßnahmen der Interessenvertretung zu den Pariser Klimazielen und setzt sich für Technologieoffenheit und Ideologiefreiheit zum Erreichen der ambitionierten CO2‑Einsparziele ein.
Interessenbereiche: Wohnen; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; EU-Binnenmarkt; Parlamentarisches Verfahren; EU-Gesetzgebung; Allgemeine Energiepolitik; Automobilwirtschaft; Cybersicherheit; Verkehrspolitik; Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Energie"; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Terrorismusbekämpfung; Immissionsschutz; Straßenverkehr; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Handel und Dienstleistungen; Fossile Energien; Kleine und mittlere Unternehmen
Regelungsvorhaben:
- Verpflichtung von Mineralölgesellschaften zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektroautos: Ablehnung des Gesetzesentwurfs in Gänze
- Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht: § 60 EnergieStG unverändert beibehalten
- Überarbeitung der EU-Flottenregulierung für PKW und leichte Nutzfahrzeuge: Die der Flottenregulierung zugrundeliegende Messmethodik des sog. Tailpipe-Ansatzes, wonach die
CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nur am Auspuff bilanziert werden, ist gemäß einem aktuellen Gutachten europarechtswidrig und schadet einem effektiven Umweltschutz. Die veraltete
Prüfmethode zieht auch Verstöße gegen das europäische Primärrecht nach sich: Art. 191 Abs. 2 AEUV
wird ebenso verletzt wie Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit), Art. 20 GRCh (Gleichheit vor dem
Gesetz) und Art. 37 GRCh (Grundsatz des Umweltschutzes). Der veraltete Tailpipe-Ansatz sollte durch eine zeitgemäße Messmethodik ersetzt werden, die die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus bilanziert.
- Verbesserung der regulativen und politischen Rahmenbedingungen für den Markthochlauf von E-Fuels: Politische und regulative Maßnahmen sind ein wichtiger Hebel, um Investitionsrisiken zu verringern und günstige Finanzierungsbedingungen zu schaffen, was sich positiv auf die Menge und Verfügbarkeit sowie die Produktionskosten von E-Fuels auswirkt. Dazu zählen beispielsweise der Abbau administrativer Hürden, die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die Einrichtung von Markthochlaufförderprogrammen und generell die Verlässlichkeit und Stabilität des regulatorischen Rahmens, der die breite Verwendung von E-Fuels in sämtlichen Sektoren in einem offenen europäischen Kraftstoffmarkt ermöglicht (sog. angebotsseitige Faktoren).
- Allgemeine Branchenpositionen anlässlich der Bundestagswahl 2025: Energiewendestrategie um Molekülwende erweitern, Bezug flüssiger Energieträger für Energieversorgungssicherheit sicherstellen, Erneuerbare Kraftstoffe wie E-Fuels für mehr Klimaschutz im Verkehr voranbringen, Grünes Heizöl als Lösungsvariante im Wärmemarkt berücksichtigen, weitere Branchenpositionen zur Bundestagswahl
- Branchenpositionen zur Zukunft des Zahlungsverkehrs: Ziel ist es, konkrete Bereiche und Handlungsansätze zur Stärkung nationaler und europäischer Zahlungssysteme aufzuzeigen, um Transparenz, Wettbewerb und Verbraucherfreundlichkeit im Zahlungsverkehr zu verbessern:
- Vereinfachung der Interbankentgeltregulierung
- Zahlungsdienste auf Marktbedürfnisse ausrichten
- Fortentwicklung des nationales Zahlsystem in Verbindung mit der Marktetablierung der Europäischen Payment Initiative EPI
- Potential eines digitalen Euros ausschöpfen
- Bargeldnutzung nachfrageorientiert gestalten
- Beirat Zahlungsverkehr: Payment verstehen und einfach gestalten
- Gesetz für steuerliches Investitionssofortprogramm technologieoffen ausgestalten: Im Sinne der vereinbarten Technologieoffenheit den Gesetzesentwurf um eine Abschreibungsmöglichkeit auch für Verbrennerfahrzeuge erweitern, die nachweislich ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen betrieben werden
- Allgemeine wirtschaftliche Ausführungen zur geplanten Änderung des Ladesäulenrechts und dabei notwendige faire und einheitliche Regeln: Fehlendes Level Playing Field überwinden, unzureichende Preistransparenz angehen, sofortige Nachrüstungspflicht durch sechsmonatige Übergangsfrist verhindern
- Gesetzesvorhaben zur europäischen CSRD-Richtlinie abwarten und Energiemittelstand aus dem unmittelbaren und mittelbaren Anwendungsbereich herausnehmen: Im Hinblick auf Planungssicherheit – besonders für den Energiemittelstand – wäre es zu empfehlen, das Gesetzesvorhaben zur europäische CSRD-Richtlinie abzuwarten. Schwellenwert bei der Berichterstattung deutlich und deutschen Energiemittelstand weitestgehend aus
dem unmittelbaren und mittelbaren Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie und des CSRD-Umsetzungsgesetzes herausnehmen.
- Zielgruppenspezifische Erleichterungen bei der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vornehmen: Zielgruppenspezifische Erleichterungen (z.B. Schwellenwerte) in den finalen Gesetzestext einbringen. Etablierte und nachweislich funktionierende Nachhaltigkeitssiegel insbesondere der Energiebranche in die Regulierung mit aufnehmen. Die Einführung vereinfachter Konformitätsverfahren auf Basis europäischer harmonisierter Standards, am besten mit „Konformitätsvermutung“ für KMU. Finanzielle Förderprogramme, Leitfäden und Tools, die speziell KMU bei der Nachweisführung unterstützen, sinnvoll. Differenzierte Prüfanforderungen wären sinnvoll, die für „einfachen Werbeaussagen“ auch einfachere Anforderungen regeln. Bei komplexen Produkt-Claims oder Unternehmens-Claims wären höhere Anforderungen zu stellen. Die Ausweitung von Übergangsfristen für die Umsetzung bei KMU erwägenswert.
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote: Fortschreibung THG-Quote bis 2040 und Multiplikatoren, ambitionierte THG-Quotenhöhen bis 2040, RFNBO-Mindestquote, Ablehnung der geplanten Absenkung der Obergrenze von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln, ambitioniertere Quoten für abfallbasierter und fortschrittliche Biokraftstoffe, Ablehnung des Ausschlusses von Erfüllungsoptionen, Mitverarbeitung biogener Öle in Raffinerien, Inkrafttreten zum 1. Januar 2026
- Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes: Reform der Kraftstoffbesteuerung national durchführen, Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe auf die Mindestsätze des Kommissionsvorschlages senken, Wasserstoff bei Einsatz im Verbrennungsmotor von der Energiesteuer befreien, § 60 EnergieStG unverändert beibehalten, unmittelbare Steuerbefreiung gem. § 27 EnergieStG für erweiterten Kreis von Energieerzeugnissen vorsehen, § 43 EnergieStG auf LNG erweitern und Entnahmefiktion für LNG in § 38 Absatz 1 Satz 3 EnergieStG streichen, Vorabanzeige streichen
- Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften: Keine Streichung bei Wasserstoff-Optionen vornehmen, Teilautomatisierung der Maut per App, Befreiung nicht-fossiler Kraftstoffe vom Mautteilsatz für „Kosten infolge verkehrsbedingter CO2-Emissionen“
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen: Ablehnung der Reduzierung der Schwellenwerte; Forderung nach einer Ausgestaltung, bei der kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen bleiben
- Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen: Die neu verwendete Definition der „Zapfstelle“ im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
(EnVKG) führt zu mehr Bürokratie für Tankstellen und sollte angepasst werden.
Die Änderung des 47k Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird strikt abgelehnt.
Zu den Änderungen des Mineralöldatengesetzes:
o Die Ausweitung der Datenberichtspflichten für kleine und mittlere Unternehmen sollte
aufwandsarm erfüllbar gemacht werden.
o Nicht-fossile Kraft- und Brennstoffe sollten zukünftig statistisch erfassbar werden.
o Die Weitergabe von Daten an Dritte im Mineralöldatengesetz sollte für die
Unternehmen nachvollziehbar gestaltet sein.
- Gesetz über die Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz: Gemäß Erwägungsgrund 11 der Pkw-Flottenregulierung ist die EU-Kommission aufgefordert, so
schnell wie möglich die rechtlichen Voraussetzungen zu erlassen, dass auch PKW mit
Verbrennungsmotor, die ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen gemäß der EU-Erneuerbare
Energien-Richtlinie (RED) genutzt werden, als Null-Gramm-CO2-Fahrzeuge zugelassen werden
können (Carbon Neutral Fuels - Fahrzeugkategorie). Diese Zulassungsregel wird bereits vor 2035 zur
Anwendung kommen müssen. Es wäre daher im Sinne der vereinbarten Technologieoffenheit ein
wichtiges Signal, wenn die geplante gesetzliche Änderung bereits die Berücksichtigung dieser
Fahrzeugkategorie beinhalten würde. Die Regelung könnte dann greifen, sobald die
Zulassungsmöglichkeit besteht.
- Position der Bundesregierung zur EU-Verhandlungsposition für COP11 (WHO FCTC): EU-Verhandlungsposition für COP11 (WHO FCTC) – Auswirkungen auf den deutschen Einzelhandel berücksichtigen. Forderung, dass sich die Bundesregierung in den EU-Verhandlungen für eine Ablehnung der WHO-Vorschläge einsetzt.
- Stellungnahme anlässlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zum neuen Klimaschutzprogramm der Bundesregierung: - Änderung der europäischen Pkw- und Lkw-Flottenregulierung, um Zulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wieder zu ermöglichen
- ambitionierte und anwendungsoptimierte europäische Kraftstoffregulierung
- Flexibilisierung der nationalen Schutzsortenpflicht an Tank- und öffentlich zugänglichen Betriebstankstellen
- ermäßigter Energiesteuersatz für erneuerbare Kraftstoffe
- europäische und nationale Mautregulierung zur Schaffung von Nutzungsanreizen
- nationale wie europäische Kraftstoffstrategie
- Öffentlichkeitskampagne zum korrekten Reifendruck
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- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quotengesetz): - Anpassung der THG-Gesamtquote in 2027
- Anhebung der Obergrenze für anbaubiomassebasierte Biokraftstoffe
- Ausgestaltung der RFNBO-Unterquote
- in der Schifffahrt eingesetzte erneuerbare Kraftstoffe sollen nicht auf die THG-Quote
angerechnet werden
- Zugang für behördliche Kontrollen bereits für 2026 vorschreiben
- Anhebung der Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe
- keine Erweiterung des Rohstoffpools für co-HVO auf Rohstoffe des Anhangs IX Teil B
- biogenen Wasserstoff zur Nutzung/Anrechnung in Mineralölraffinerien zulassen
- Doppelförderung ausschließen
- Änderung der 10. BImSchV zur Flexibilisierung der Schutzsortenregelung von Kraftstoffen
- zügiger Abschluss des Gesetzgebungsprozesses
- Impulse zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes: - Hersteller bzw. Lieferanten von gasförmigen oder flüssigen Energieträgern, die als Inverkehrbringer nach deutschem Energiesteuerrecht tätig sind, verpflichten, einen jährlich steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe auf Basis einer Erneuerbaren-Energien-Quote in den Markt zu bringen
- Verpflichtung des Inverkehrbringers würde zukünftig die derzeit geltende Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, nach einem Austausch des Heizgerätes anteilig erneuerbare Energieträger einzusetzen, ersetzen
- die in den Verkehr zu bringende Gesamtmenge an erneuerbaren Komponenten sollte der Menge entsprechen, die auch durch die Verpflichtungen des derzeit geltenden GEG erreicht würde
- Einsatz für Änderungen der Vorschläge der EU-Kommission am sogenannten Automobilpaket: - Lebenszyklus- statt Auspuffbilanzierung bei CO2-Flottenverordnung
- Erweiterung der Zulässigkeit erneuerbarer Kraftstoffe
- Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe ab sofort
- Einführung einer neuen Fahrzeugklasse für klimafreundliche Verbrenner
- Stopp der geplanten E-Auto-Quote für neue Unternehmensfahrzeuge
- Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben: - wirksamer Vollzug bei der Umsetzung der AFIR
- Praktikabilitätshinweise aus der Praxis beachten
- Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und Änderungen am Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket): - Kritik gegenüber geplanten Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen (Kraftstoffpreisanpassungsgesetz - KPAnG)
- Ablehnung eines geplanten neuen § 29a GWB
- Ablehnung der geplanten Änderung § 32f GWB
- Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz): - Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes am Freitag, den 01. Mai 2026, und am Sonntag, den 03. Mai 2026
- zeitnahe Klarstellung der Kraftstoffsorten
- Energiesteuersenkung auf Erdgas (CNG/LNG) in das Gesetz mit aufnehmen, um straßengebundene Logistik zu entlasten
- Ablehnung einer sogenannte „Übergewinnsteuer“
- energiesteuerrechtliche Senkung für erneuerbare Kraftstoffe
- Gesetz z. Änd. d. Gebäudeenergiegesetzes, z. Änd. d. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes u.z. Änd. weit. Vorschriften im Wärmebereich: - Massenbilanzielle Anrechnung bei Grünheizölquote und Bio-Treppe ermöglichen
- Länderregelung gem. § 9 GModG konkretisieren
- Technische Erfüllungsoptionen für kleine Wohngebäude erleichtern
- Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungskostengesetzes
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) aktualisieren
- Ausnahmeregelung für die geplante Änderung des § 14 Absatz 3 GEIG-E
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle): - geplante Regelung ist ordnungspolitisch bedenklich, weil sie den Übergang von einer ex-post Missbrauchs- und Kartellkontrolle zu einer ex-ante Marktüberwachung markiert
- Ablehnung eines eigenständigen Regimes zur regelmäßigen, zukunftsgerichteten und verdachtsunabhängigen Übermittlung sensibler Preis- und Absatzdaten auf vorgelagerten Kraftstoffmärkten geschaffen
- Ablehnung der geplanten Änderung des § 47k GWB
- eine Benachrichtigung durch die MTS-K an die durch die Verpflichtung anderer Unternehmen indirekt betroffenen Abnehmer, deren Daten an die MTS-K geleitet und dort verarbeitet werden
- Ablehnung weiterer Meldepflichten
- Gemeinsames Verbändepapier zur faktischen Verpflichtung zur Akzeptanz aller Zahlungskarten: - Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen dafür, dass Akzeptanzstellen weder durch entsprechende Vertragskonstrukte noch faktisch durch technische Gestaltungen dazu gezwungen werden können, Karten zu akzeptieren, die nicht den Verträgen mit Acquirern zugrunde gelegten ursprünglichen Spezifikationen entsprechen
- Einsatz der Bundesregierung auf europäischer Ebene zur Änderung der Interchange-Fee-Verordnung (IF-VO)
- Nutzung kartellrechtlicher Instrumente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass erhobene Interchange-Entgelte bei Firmenkreditkarten gegen europäisches und nationales Kartellrecht verstoßen können
- bei Prepaidprodukten auf Kartenbasis Schaffung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c ZAG
- Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht sowie Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung: - Klarstellungsbedarf bei Mobilitätsstandorten in der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung
- steuerliche Einordnung von Tankautomaten und weiteren unbemannten Forecourt-Systemen
- Behandlung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit integrierter Zahlungsfunktion
- Auslegung des Begriffs „regelmäßige Nacherfassung“, insbesondere hinsichtlich zulässiger Übertragungsintervalle
- Anerkennung bestehender integrierter Forecourt-Architekturen als einheitliche TSE-konforme Gesamtsysteme
- De-Risking für den Markthochlauf der Molekülwende: - flankierendes De-Risking-Instrument einführen
- eSAF-Förderung zügig umsetzen und als Blaupause nutzen.
- Quoten ambitioniert halten
- Energiesteuerdifferenzierung umsetzen
- Produktionsvorgaben praxistauglich gestalten
- Regulatorische Verlässlichkeit sichern
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