Entschließung des Bundesrates "Investitionssicherheit auf dem Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen"
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Entschließung des Bundesrates "Investitionssicherheit auf dem Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 380/26
17.06.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Investitionssicherheit auf dem
Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen"
Der Bayerische Ministerpräsident München, 16. Juni 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Investitionssicherheit auf dem
Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen“
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates „Investitionssicherheit auf dem
Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen“
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat sieht in einer Steigerung der Bauaktivität das geeignete Mittel zur
Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum, zumal eine Ausweitung
des Wohnungsangebots den Anstieg der Mieten bremst.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf für eine bundesrechtliche Rahmenregelung für
Vergesellschaftungen vorzulegen, um den Wert von Investitionen auf dem
Wohnungsmarkt nachhaltig zu schützen und ein Zeichen für
Investitionssicherheit zu setzen. Darin sollen insbesondere Art und Ausmaß von
Entschädigungen so geregelt werden, dass Betroffene im Falle einer
Vergesellschaftung auf einen unmittelbaren und äquivalenten Ausgleich für den
Rechtsverlust vertrauen können.
2. den Wohnungsbau durch Investitionsanreize und bessere
Rahmenbedingungen im Steuerrecht weiter anzukurbeln.
Begründung:
Für die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum ist ein
investitionsfreundliches Klima entscheidend. Um die Bereitschaft von privaten
Akteuren zu Investitionen zu erhalten und zu fördern, sind geeignete Rahmenbedingungen
erforderlich.
In Berlin gibt es aktuell konkrete Pläne zur Vergesellschaftung von
Wohnungsbeständen großer Immobilienkonzerne. Ziel eines von einer Bürgerinitiative
entworfenen Gesetzes ist die Überführung von ca. 200.000 bis 220.000 Wohnungen
großer Wohnungsunternehmen in Gemeineigentum gegen eine Entschädigung in
Höhe von 40-60% des Verkehrswerts in Form von 100-jährigen
Schuldverschreibungen. Zu diesem Gesetzentwurf ist im Jahr 2027 ein Gesetzesvolksentscheid geplant.
Hätte dieser Erfolg, würde das Gesetz unmittelbar in Kraft treten.
Das Vergesellschaftungsvorhaben in Berlin wird auf Artikel 15 Grundgesetz gestützt,
der es unter anderem erlaubt, Grund und Boden zum Zwecke der Vergesellschaftung
durch ein Gesetz in Gemeineigentum zu überführen. Diese Regelung wurde bislang
nicht angewandt, höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. Das
Vorhaben ist damit mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.
Eine Sozialisierung von Wohnungen in Berlin ohne adäquate, am Verkehrswert
orientierte Ausgleichsmaßnahmen hätte bundesweite Auswirkungen, nicht nur auf
den ohnehin angespannten Wohnungsmarkt, sondern auf den Finanz- und
Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt. Verbesserungen auf dem Wohnungsmarkt
sind durch einen Wechsel auf der Vermieterseite, den die Vergesellschaftung letztlich
darstellt, in der Gesamtschau nicht zu erwarten. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass sich eine Vergesellschaftung in Berlin bundesweit nachteilig auf die Bereitschaft
zu Investitionen in den Mietwohnungsbau auswirken wird. Bereits drohende Eingriffe
in das Eigentum, wie eine Entziehung ohne entsprechend angemessene
Ausgleichsmaßnahmen, können die Anstrengungen von Bund und Ländern, den Wohnungsbau
in Zeiten von hohen Zins- und Baupreisen wiederzubeleben, konterkarieren.
Damit private Investoren wie Wohnungsbauunternehmen investitionsfähig bleiben
und langfristig planen können, braucht es in Deutschland stabile und verlässliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Der Bund wird daher aufgefordert, von seiner
sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 15 Grundgesetz ergebenden konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen und mit einer einheitlichen
bundesrechtlichen Rahmenregelung insbesondere mögliche Gegenstände, Art und
Ausmaß von Entschädigungen und Vorgaben für eine gerechte und verhältnismäßige
Durchführung von Vergesellschaftungen festzulegen. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz.
Eingriffe in die Eigentumsfreiheit durch Vergesellschaftung sind nicht zielführend.
Vielmehr sind investitionsfreundliche Anreize der geeignete Weg, um dringend
notwendigen zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere
Verbesserungen im Steuerrecht, etwa durch attraktivere Abschreibungsmöglichkeiten für
den Neubau von Wohnungen, um private Investitionen in den Mietwohnungsbau
gezielt zu stärken.
Drucksache 380/26 - 2 -
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