Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4550 - Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4550 - Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4783
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/4550)
18.03.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/4550 –
Gegenäußerung der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 StBerG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, die Betragsgrenzen für vereinbare Tätigkeiten von
Lohnsteuerhilfevereine von 18.000 Euro auf 22.000 Euro im Fall der Einzelveranlagung und von 36.000 Euro auf 40.000 Euro
im Fall der Zusammenveranlagung zu erhöhen, statt zu diese entfallen zu lassen.
Die derzeit bestehenden Betragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund
von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. Dies betrifft beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Zusammenhang mit Wohnraummietverträgen, bei denen Mietzinsanpassungen mit einer
Indexklausel versehen sind und der Mietzins entsprechend der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes
angehoben wurde.
Dieser Problematik könnte zwar mit einer Erhöhung der Betragsgrenzen begegnet werden, allerdings wäre die
Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer
zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte
noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung
von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist
letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einführung der Abgeltungsteuer ohnehin
massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte
tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.
Soweit argumentiert wird, dass es sich bei Lohnsteuerhilfevereinen um Selbsthilfeeinrichtungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handelt und diese nur bei „typischen Arbeitnehmereinkünfte“ beraten dürfen, wird
darauf hingewiesen, dass die Hilfeleistung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung schon nach
bestehender Rechtslage zulässig ist. Die Höhe der Einkünfte ist auch in diesem Kontext kein taugliches
Differenzierungskriterium, da auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinsichtlich der Höhe der Einkünfte
nicht nach „typischen Arbeitnehmereinkünften“ unterschieden wird.
Zu Ziffer 2 Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 3 – neu – StBerG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, Beamten und Beschäftigten von Bundes- oder
Landesfinanzbehörden die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen außerhalb von nahen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu
untersagen.
Das Steuerberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in
Steuersachen. Eine Untersagung der Befugnis zur unentgeltlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für
Beamte und Beschäftigte von Bundes- oder Landesfinanzbehörden widerspricht diesem Schutzzweck, da dieser
Personenkreis für einen steuerrechtlichen Rat regelmäßig besonders qualifiziert ist. Bei der Frage der Untersagung
handelt es sich um eine dienstrechtliche Frage, für die hinsichtlich der Beschäftigten und Beamten von
Landesfinanzbehörden auch außerhalb des Steuerberatungsgesetzes keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehen
würde. Im Übrigen können bei unbefugten Offenbarungen von „speziellem Insiderwissen“ auch ohne eine
Beschränkung der Beratungsbefugnis arbeits-, dienst- oder strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Zu Ziffer 3 Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetz)
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag einer Regelung zum Fremdbesitzverbot bei mehrstöckigen
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zur Kenntnis.
Zu Ziffer 4 Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zum Umgang mit bereits anerkannten Berufsausübungsgesellschaften
und eines Verhaltenskodexes zur Kenntnis.
Zu Ziffer 5 Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, ob und wie Prämien, die durch Ländersportstiftungen gewährt
werden, rechtssicher und einfach ermittelbar in die Steuerbefreiungsvorschrift aufgenommen werden können.
Zu Ziffer 6 Zu Artikel 8a – neu – (Artikel 35, 36 Absatz 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz), Artikel 9
Absatz 2 (Inkrafttreten)
Die Bundesregierung nimmt den Antrag zur Kenntnis.
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ISSN 0722-8333
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