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Die Deutsche Kreditwirtschaft

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Die Deutsche Kreditwirtschaft Tätigkeit: Plattform, Netzwerk, Interessengemeinschaft, Denkfabrik, Initiative, Aktionsbündnis o. ä. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland - in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen. Zudem erarbeitet Die Deutsche Kreditwirtschaft standardisierte Regelungen im Zahlungsverkehr einschließlich der Kartenzahlungssysteme. Die Deutsche Kreditwirtschaft vertritt die gemeinsamen Standpunkte der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände gegenüber den gesetzgebenden Organen, der Regierung, den Behörden sowie bank- und finanzwirtschaftlichen Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Zu diesem Zweck übermittelt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre Stellungnahmen, Positionspapiere, Analysen und Schreiben sowie konkrete Vorschläge zu politisch relevanten Vorgängen an Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sowie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerien und führt Gespräche mit ihnen. Insbesondere nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft gegenüber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu Gesetzes-, Richtlinien- und Verordnungsentwürfen Stellung und beteiligt sich an öffentlichen Anhörungen. Darüber hinaus führt sie Fachtagungen und Informationsveranstaltungen durch und informiert die Presse sowie die Öffentlichkeit. Der für Die Deutsche Kreditwirtschaft jeweils federführende Verband ist dafür zuständig, Stellungnahmen und Pressemitteilungen zu adressieren und zu veröffentlichen. Die Federführung wechselt jährlich zwischen dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Bundesverband deutscher Banken sowie dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Interessenbereiche: Datenschutz und Informationssicherheit; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Wettbewerbsrecht; Cybersicherheit; Kommunikations- und Informationstechnik; EU-Binnenmarkt; Digitalisierung; Bank- und Finanzwesen; Wohnen; Sonstiges im Bereich "Recht"; EU-Gesetzgebung; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Zivilrecht; Öffentliches Recht; Rechtspolitik; Internationale Beziehungen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verbraucherschutz Regelungsvorhaben: - Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung): Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. - Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute: Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss. - Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion: Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: - Ausrichtung an Grundprinzipien, - ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, - Schutz vor Missbrauch, - Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, - passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht. - Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO: - Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO - Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG "Reform der Verbraucherinsolvenz" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik) - Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten: Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. - Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final: Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. - Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro): Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung - Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU: Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. - Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO): Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR. - Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.: Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der "EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren "EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)". - Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel. - Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.: Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung. - Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG: Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen. - Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft: Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein. - Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie: Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. - Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge: Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren, eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen und eine Einführung einer privatwirtschaftlich organisierten Frühstartrente. - Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy: Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch - Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft - Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen - Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der Produkte und Dienstleistungen - Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen - Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten - Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy: Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch - Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern - Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt - Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben - Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten - Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review): Wir setzen uns dafür ein, dass - die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als "Eins-zu-Eins"-Umsetzung erfolgt; - insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; - die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern. - Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene: Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. - Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene: Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. - Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept: Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern. - Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung: Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute - Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds: Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen. - Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes. - Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes: Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD. - Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht): Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden. - Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften: Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten) - Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken: Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen. - Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten. - Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften: Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs. - Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand: Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch - die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung - den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung - die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz - Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive: Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG. - Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung Abwicklungs-Zeitraum auf T + 1: Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1 - Vorschläge zum Cyber Resilience Act: Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission. - Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation: Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen. - Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften: Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden. - Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung: Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll. - Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute: Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. - KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review): Verbesserung des Krisenmanagements für Banken ist grundsätzlich sinnvoll. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und SRM-Verordnung (SRMR) würde jedoch bewährte nationale Sicherungssysteme schwächen und die Struktur des deutschen Bankenmarkts gefährden. Der geordnete Marktaustritt kleiner und mittlerer Banken ist bereits über nationale Insolvenzverfahren möglich ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Besonders kritisch ist die geplante Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherung sowie die erweiterte Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Systeme und die Öffnung des einheitlichen Abwicklungsfonds. Dadurch würde der Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung stark steigen. - Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische EIDAS-Verordnung "Digitale Identitäten-Gesetz" vom 26.03.2026: Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen. - Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle: Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen. - Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz): Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA). - Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung: Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Wir fordern daher - eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind; - eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR; - die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. - Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung: In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes. - Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.: Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1. - Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes: Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten) - Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure. - Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige: Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen - Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG): Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll. - Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland: Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus. - Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen: Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung. - Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD: Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute. - Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.: Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann. - Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.: Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen. - Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI): Wir unterstützen die Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“), die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken. - Verbesserungsanregungen zum Vorschlag für eine 'Digital-Omnibus-Verordnung' zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen. - Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere.: Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes. Wir sprechen uns für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere, den Abbau regulatorischer Hürden und Bürokratie, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG sowie eine stärkere Verzahnung des deutschen Rechtsrahmens mit europäischen Regelwerken aus. - Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP): Die Stellungnahme zum Marktinfrastrukturpaket (MISP) begrüßt das Ziel, die europäische Kapitalmarktunion zu vertiefen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Europa zu stärken. Entscheidend ist jedoch, dass Marktintegration, technologische Innovation und effiziente Aufsicht ausgewogen ausgestaltet werden. Erforderlich sind transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen im Post-Trade-Bereich, eine rechtssichere Integration von DLT-Strukturen sowie eine klare und kohärente Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Aufsicht. Zusätzliche Bürokratie, Doppelmeldungen und unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Aufsichtsstrukturen sollten vermieden werden. - Vermeidung der Einführung eines Kopplungsverbots von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen.: Es wird aufgezeigt, welche Nachteile ein Kopplungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen für den Schuldner hätte, weswegen ein solches Verbot nicht eingeführt werden sollte. - Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129): Wir setzen uns dafür ein, dass die derzeitige Umsetzungsfrist gemäß dem EU-Listing Act zur Anpassung der ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) im Hinblick auf Prospektformat und Reihenfolgevorgaben (insb. Art.4 Abs. 3 VO (EU) 2024/2809) verlängert und eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach Veröffentlichung aller relevanten Rechtsakte auf Level 2 gewährt wird. - Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG: Verzicht auf die geplante Regelung zur Verpflichtung von Kreditinstituten, verdeckte Ermittlungen zu unterstützen. Verzicht auf die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 GwG. Sicherstellung einer mit den EU-Vorgaben harmonisierten Datenerfassung beim Transparenzregister. Verzicht auf eine vorübergehende geldwäscherechtliche Verpflichtung von Finanzholdings-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften. - Beibehaltung der Abgeltungsteuer mit einem Prozentsatz von 25%: Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine Beibehaltung des derzeit im Einkommensteuergesetz geregelten Steuersatzes von 25 Prozent auf private Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer) und damit gegen eine Anhebung dieses Steuersatzes aus. - Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.': Wir setzen uns für einen kompletten Verzicht auf die insolvenzrechtlichen Regelungen (Kapitel X - Vereinfachtes Liquidationsverfahren für innovative Startups) im Rahmen des Vorschlags für eine EU-Verordnung für ein 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen für EU Incs. ein. - Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind.: Wir setzen uns dafür ein, dass die Verwendung traditioneller statistischer Verfahren in ihrer stand-alone-Anwendung nicht als KI im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung eingeordnet wird. Dies gilt insbesondere für Verfahren, die keine Formen des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung aufweisen. Erfasst sind dabei insbesondere lineare Modelle, verallgemeinerte lineare Modelle (GLMs), logistische Regression sowie vergleichbare etablierte statistische Methoden, sofern sie als eigenständige Modelle eingesetzt werden und ihre Entscheidungslogik vollständig nachvollziehbar und reproduzierbar ist, um die Verhältnismäßigkeit und praktische Anwendbarkeit der EU-Vorschriften nachhaltig zu gewährleisten. - Vorschläge zum Entwurf des Cybersecurity Acts 2 der Europäischen Kommission: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt. - Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten.: Wir setzen uns dafür ein, auf weitere Beschränkungen im Hinblick auf die Preisgestaltung bei Basiskonten zu verzichten. - Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG: Das in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG normierte Rückgabeerfordernis für die dem Investmentfonds ausgestellte Steuerbescheinigung sollte gestrichen werden. - Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB: Wir sprechen uns für eine Beibehaltung des Verschuldens als Voraussetzung für die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB aus. - Harmonisierung des Rechtsrahmens der Finalitätsrichtlinie durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung: Inhaltliche Vorschläge zum Entwurf der Verordnung der EU-KOM (SFR-E) - Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin: Das Ziel ist eine Bundesgesetzgebung, die Rechtssicherheit schafft und eine landesgesetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet macht. - Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2026.: Rechtssichere und praxisgerechte Ausgestaltung der beabsichtigen Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Ergänzung des vorgesehenen Erklärungsverfahrens u. a. um folgende Elemente: Vereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung, Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens und Verkürzung der Festsetzungsverjährung, Wegfall der Organschaft nur "ex nunc". Konkretisierung des Vorgehens bei der Einführung der Elektronischen Kontenpfändung. Wiedereinführung der Exkulpationsmöglichkeit für Steuerbescheinigungen. Vermeidung zusätzlicher lohnsteuerlicher Bürokratie (insb. keine Verkürzung der Tätigkeitsstättenfrist und keine Ausweitung der Meldepflichten). - Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben: Hinweis auf erforderliche Folgeänderungen im KWG und der AO, Ergänzung um Vorgaben zum Berechtigungsnachweis der Dienststelle, Beseitigung bestehender Unklarheiten betreffend Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG - Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO.: Wir begrüßen die vorgesehene Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute im Entwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung und weist darauf hin, dass bei der vorgesehenen Anpassung der zulässigen Aufbewahrungsform von Dokumenten in § 147 AO auch eine parallele Anpassung des § 257 HGB erforderlich ist, damit die Maßnahme Wirkung zeigt. - Vorschläge zur Ausgestaltung des EU Cloud and AI Development Act (CADA): Ziel der Einflussnahme ist eine technologieoffene, risikobasierte und mit bestehenden Finanzmarktregelungen, insbesondere DORA, kohärente Ausgestaltung des Cloud and AI Development Act (CADA). Dabei sollen Doppelregulierung und unverhältnismäßige zusätzliche Pflichten für Kreditinstitute vermieden, die Anbieter- und Technologiewahlfreiheit erhalten sowie der Zugang zu leistungsfähigen internationalen Cloud-, KI- und Modellökosystemen gesichert werden. Zudem soll eine verpflichtende Ausweitung von Souveränitätsanforderungen auf Finanzinstitute nicht erfolgen. - Vorschläge zur Reform der Datenschutzaufsicht: Der DK setzt sich für eine Reform der Datenschutzaufsicht ein. Hauptziel ist dabei die Sicherstellung der einheitlichen, kohärenten Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts. Dies ist derzeit nicht gewährleistet. - EU-Verordnung zum gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld (Legal Tender/Single Currency Package) und Sicherung der Bargeldversorgung: Ziel der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung der Verordnung über die Eigenschaft von Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel. Dabei soll erreicht werden, dass Regelungen zur Bargeldversorgung und Krisenvorsorge verhältnismäßig, technologieoffen und unter Berücksichtigung bestehender Marktstrukturen ausgestaltet werden. Zudem wird eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen Stellen und Marktteilnehmern sowie die Vermeidung zusätzlicher verpflichtender Infrastrukturvorgaben und Berichtspflichten angestrebt. Die DK setzt sich weiterhin für einen marktwirtschaftlichen Ansatz zur Sicherstellung der Bargeldversorgung ein, der Kreditinstitute nicht zur Wahrnehmung quasihoheitlicher Aufgaben drängt. - Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (RL-Vorschlag COM(2022) 702 und 2026/799): Die DK nimmt zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts Stellung. Sie schlägt vor, die Insolvenzanfechtungsregeln der Insolvenzordnung weitgehend beizubehalten. Sie fordert, den Anwendungsbereich des Pre-Pack-Verfahrens auf drohend zahlungsunfähige Schuldner zu begrenzen sowie im Verkaufsprozess die bestmögliche Gläubigerbefriedigung als alleiniges Kriterium für die Auswahl des besten Gebots durch den Sachwalter festzulegen und den Verkauf durch die Gläubiger genehmigen zu lassen. Zudem sollen Bankverträge nicht als noch zu erfüllende Verträge gelten. Die nationalen Regelungen zu Insolvenzantragspflicht, Haftung der Geschäftsleiter und Gläubigerausschüssen sollen ebenfalls i.W. beibehalten werden. - Sicherung der Qualität der Insolvenzverwaltung im Rahmen der Einführung eines Rechtsrahmens für insolvenzrechtliche Amtsträger: Wir setzen uns dafür ein, dass die Qualität der Insolvenzverwaltung auch im Rahmen der Einführung eines Rechtsrahmens für insolvenzrechtliche Amtsträger sichergestellt bleibt.

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