Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 283/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union,
insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU)
Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938
(Europäische Biotech-Verordnung)
COM(2025) 1022 final; Ratsdok. 16945/25
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 3 - Drucksache 283/26 (Beschluss)
In Artikel 58 Nummer 37 des Verordnungsvorschlags (Artikel 61 Absatz 6 und
Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 536/2014) ist vorgesehen, dass zukünftig die
Umetikettierung und Verpackung von Prüfpräparaten, die Zubereitung von
radioaktiven Arzneimitteln sowie Arzneimittel in Krankenhäusern,
Gesundheitszentren oder Kliniken der Überwachung unterliegen sollen. Die Anforderung
einer gezielten Überwachung der erlaubnisfreien Tätigkeiten wird als nicht
sachgerecht erachtet. Die Schaffung separater Richtlinien zur Inspektion sorgt
im Übrigen für eine weitere nicht erforderliche Fragmentierung der
Regelwerke.
In Artikel 58 Nummer 39 des Verordnungsvorschlags (Artikel 63a Verordnung
(EU) Nr. 536/2014) ist vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte
zur Festlegung der Standards einer guten Vertriebspraxis für Prüf- und
Hilfspräparate erlässt.
Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der EU-Verordnung Nr. 536/2014
handelt es sich bei Prüfpräparaten um Arzneimittel. Nach den Leitlinien für die
gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln vom 5. November 2013 werden
diese von der jeweiligen zuständigen Behörde im Rahmen der gesetzlichen
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen kontrolliert. Es erscheint nicht
zielführend und kann nicht im Sinne des Bürokratieabbaus sein, eigene Regeln
zur guten Vertriebspraxis für Prüfpräparte zu etablieren. Ein Großteil der
Akteure, die Prüfpräparate herstellen, unterliegen bereits heute den Regeln zur
guten Vertriebspraxis. Eine Nutzung bereits bestehender Regelungen für die gute
Vertriebspraxis erscheint sachgerechter.
In Artikel 58 Nummer 41 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags (Artikel 78
Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 Verordnung (EU) Nr. 536/2014) ist
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Aufgabe der Durchführung einer Inspektion
der guten klinischen Praxis an einen anderen Mitgliedstaat oder die
Arzneimittelagentur übertragen können und dass die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlassen kann, um ein solches Verfahren festzulegen.
Die Durchführung von Inspektionen der guten klinischen Praxis liegt
entsprechend Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bei den
Mitgliedstaaten. Somit können auch nur diese über etwaige Delegationen
entscheiden. Der Erlaß eines delegierten Rechtsaktes durch die Kommission für
gemeinsame Inspektionen und die Übertragung von Inspektionen ist abzulehnen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechno (Beschlussdrucksache)